Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo
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1 Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo W&G Lehrmittel für die kaufmännische Grundbildung 2. Lehrjahr Lösungen Zweite Auflage Betriebswirtschaft Recht und Staat Volkswirtschaft und Gesellschaft
2 W & G 2 Inhaltsverzeichnis 1. Mietvertrag Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 6 Aufgaben des Arbeitshefts 7 2. Personalmanagement Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 20 Aufgaben des Arbeitshefts Verträge auf Arbeitsleistung Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 32 Aufgaben des Arbeitshefts Risiken, Versicherungen und Vorsorge Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 46 Aufgaben des Arbeitshefts Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 60 Aufgaben des Arbeitshefts Sozialer Ausgleich Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 72 Aufgaben des Arbeitshefts Steuern Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 84 Aufgaben des Arbeitshefts Familienrecht Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 100 Aufgaben des Arbeitshefts Erbrecht Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 114 Aufgaben des Arbeitshefts Gesellschaftsrecht Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 130 Aufgaben des Arbeitshefts Finanzierung und Kapitalanlage Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 146 Aufgaben des Arbeitshefts 148 3
3 W & G Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftsleistung Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 160 Aufgaben des Arbeitshefts Marktwirtschaft Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 174 Aufgaben des Arbeitshefts Ökologie und Energie Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 188 Aufgaben des Arbeitshefts Inflation und Deflation Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 200 Aufgaben des Arbeitshefts 201 4
4 1 Mietvertrag Lösungen zu den Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 6 Aufgaben des Arbeitshefts 7
5 1 Mietvertrag Repetitionsfragen des Grundlagenbuchs 1. Was ist die Gemeinsamkeit von Miete, Pacht und Leasing? Was sind die Unterschiede? Gemeinsamkeiten: Miete, Pacht und Leasing sind alles Verträge auf Gebrauchsüberlassung. Unterschiede: Bei der Miete überlässt der Vermieter dem Mieter eine Sache zum Gebrauch und erhält dafür vom Mieter einen Mietzins. Bei der Pacht überlässt der Verpächter dem Pächter eine Sache zum Gebrauch und zur Nutzung und erhält dafür einen Pachtzins. Im Unterschied zur Miete ist der Pächter zusätzlich zum Bezug der Früchte und Erträgnisse berechtigt. Beim Leasing überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache zum Gebrauch für eine bestimmte Zeit. Im Unterschied zur Miete ist der Leasingnehmer selbst für den Unterhalt der Sache verantwortlich, er trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache, übernimmt die Versicherungsprämien und bezahlt die Abgaben und Lasten für die Sache. 2. In welcher Form kann ein Mietvertrag abgeschlossen werden? Welche Form ist sinnvoll? Es ist keine besondere Form vorgeschrieben. Die Miete einer Wohnung kann auch mündlich vereinbart werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, wichtige Mietverträge schriftlich abzuschliessen. 3. Nennen Sie je drei Pflichten a) des Vermieters Individuelle Antworten (vgl. S. 12 im Grundlagenbuch) b) des Mieters Individuelle Antworten (vgl. S. 13 im Grundlagenbuch) 4. Wer muss für kleinere Reparaturen an der Mietsache aufkommen? Wer für grössere Reparaturen? Für kleinere Reparaturen muss der Mieter aufkommen, für grössere Reparaturen der Vermieter. 5. Unter welchen Umständen ist Untervermietung erlaubt? In welchem Gesetzesartikel ist dies geregelt? Die Untermiete ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Vermieter zustimmt. Er kann aber seine Zustimmung in bestimmten Fällen verweigern, wenn ihm aus der Untermiete erhebliche Nachteile erwachsen. Geregelt ist dies in Art. 262 OR. 6. Wann gilt ein Mietzins als missbräuchlich? Ein Mietzins gilt als missbräuchlich, wenn der Vermieter damit einen übersetzten Ertrag erzielt oder wenn der Mietzins auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht. 7. Mit welcher Frist und auf welche Termine können Wohnungen gekündigt werden? Die Kündigungsfrist für Mietwohnungen beträgt drei Monate auf einen ortsüblichen Termin oder auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer (Art. 266c OR). 6
6 Mietvertrag 1 8. Welche Form muss bei der Kündigung einer Wohnung eingehalten werden a) bei einer Kündigung des Mieters? Schriftliche Kündigung b) bei einer Kündigung des Vermieters? Kündigung auf amtlichem Formular 9. Unter welchen Bedingungen kann ein Mieter einen Nachmieter stellen? Der Nachmieter muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. 10. Wann kann ein Mieter eine Kündigung anfechten? Der Mieter kann eine Kündigung anfechten, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 271 und 271a OR). 11. Wann kann eine Mieterin eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen? Eine Mieterin kann eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für sie oder ihre Familie einen Härtefall darstellt. 12. Was kann der Vermieter tun, wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses in Verzug gerät? Der Vermieter kann dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist setzen mit der Androhung der Kündigung bei Nichtzahlung. Die Frist beträgt bei beweglichen Gegenständen zehn und bei Wohn- und Geschäftsräumen dreissig Tage. Bezahlt der Mieter dann nicht, kann der Vermieter fristlos, bei Wohnund Geschäftsräumen mit einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende kündigen (Art. 257d OR). Aufgaben des Arbeitshefts 1. Verträge auf Gebrauchsüberlassung: richtig oder falsch? Welche der folgenden Aussagen sind richtig, welche falsch? richtig falsch a) Bei der Miete wird eine Sache zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen. b) Die Pacht ist in Art. 275 ff. OR geregelt. c) Eine Leihe erfolgt unentgeltlich. d) Leasing erfolgt auf unbestimmte Zeit. e) Die Miete ist im Bundesgesetz über die Miete (MiG) geregelt. f) Eine Miete ist stets entgeltlich. g) Die Leihe ist nicht im OR geregelt. h) Die Pacht umfasst auch das Recht der Nutzung von Früchten und Ertrag. i) Eine Wohnung wird üblicherweise geleast. j) Bei der Miete trägt der Mieter das Risiko für den zufälligen Untergang der Sache. k) Leasing erfolgt oft unentgeltlich. l) Ein Mietvertrag ist nur gültig, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde. m) Beim Leasing wird eine Sache zum Gebrauch und zur Nutzung überlassen. 7
Betriebswirtschaft Volkswirtschaft und Gesellschaft. Zweite Auflage
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