Vorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung

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1 Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette oder Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, herstellen und in den Verkehr bringen, oder die bestimmte Fette oder Öle als Futtermittel in den Verkehr bringen, lagern oder befördern, sowie für Betriebe, die bestimmte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und in den Verkehr bringen, oder die Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride als Futtermittel in den Verkehr bringen, lagern oder befördern, eingeführt und dabei eine Trennung der Produktionsströme von Fetten und Ölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, einerseits und Fetten und Ölen, die in anderen Bereichen wie beispielsweise in der Papierindustrie oder in der chemischen Industrie eingesetzt werden sollen, andererseits verankert (Nummer 1 und 2 des Aktionsplans). Darüber hinaus soll die Eigenkontrolle der Futtermittelunternehmen, die Mischfuttermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, durch rechtliche Vorgaben untermauert und vorgeschrieben werden, dass diese Betriebe bei Futtermitteln eine Eingangsuntersuchung auf näher bezeichnete unerwünschte Stoffe durchführen müssen (Nummer 3 des Aktionsplans). B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung.

2 2 C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. 2. Vollzugsaufwand Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten. Für die Länder ergibt sich ein erhöhter Vollzugsaufwand zum einen aus der Zulassung der in 28 Absatz 2a und 2b genannten Betriebe und zum anderen aus der Überwachung der Einhaltung des 27b. E. Sonstige Kosten Die Wirtschaft und dabei auch die mittelständischen Unternehmen werden durch die vorgesehenen Regelungen mit Kosten belastet. Betroffen sind in erster Linie Mischfuttermittelhersteller. Darüber hinaus können den Betrieben, die einer Zulassungspflicht unterworfen werden, Kosten im Hinblick auf die mit der Zulassung nach 29b bis 29g zu erfüllenden Anforderungen und Pflichten entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Es werden Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.

3 3 Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ) Vom Auf Grund des 34 Satz 1 Nummer 2 und des 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2010 (ebanz AT V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 27a werden folgende 27b und 27c eingefügt: 27b Voraussetzung für die Herstellung (1) Wer Mischfuttermittel herstellt und diese in den Verkehr bringt, darf ein Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere nur herstellen, wenn er vor Beginn des Herstellungsprozesses des Mischfuttermittels die zur Herstellung des Mischfuttermittels bestimmten Einzelfuttermittel, 1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind, ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

4 4 2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind oder 3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 auf das Vorhandensein unerwünschter Stoffe untersucht hat oder hat untersuchen lassen. (2) Die Untersuchung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass ihr Ergebnis vor Beginn des Herstellungsprozesses vorliegt. (3) Die Untersuchung nach Absatz 1 erstreckt sich auf das Vorhandensein zumindest folgender Stoffe: 1. Dioxine/Furane, 2. dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle und 3. nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle. (4) Folgende Einzelfuttermittel sind stets vollständig zu untersuchen: 1. pflanzliche Öle und Fette, soweit diese aus roher Kakaobutter, rohem Kokosöl oder rohem Palmöl bestehen oder rohe Kakaobutter, rohes Kokosöl oder rohes Palmöl enthalten, 2. Fettsäuren, 3. mit Glycerin veresterte Fettsäuren, 4. Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, 5. Salze von Fettsäuren, 6. Fischöl und 7. gehärtetes Fischöl.

5 5 (5) Einzelfuttermittel, die nicht in Absatz 4 bezeichnet sind, sind vorbehaltlich des Satzes 2 im Kalenderjahr zu einem Anteil von mindestens 2 vom Hundert bezogen auf die im Kalenderjahr insgesamt erwartungsgemäß zur Verarbeitung anstehende Menge des jeweiligen Einzelfuttermittels zu untersuchen. Ein Einzelfuttermittel, das nicht in der Positivliste für Einzelfuttermittel, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger (.), aufgeführt ist oder nicht der Beschreibung eines dort aufgeführten Einzelfuttermittels entspricht, ist stets vollständig zu untersuchen. (6) Die Untersuchung nach Absatz 1 ist von einem Labor durchzuführen, das mindestens für die Untersuchung von 1. Dioxinen/Furanen, 2. dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und 3. nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Futtermitteln akkreditiert ist. (7) Abweichend von Absatz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, wenn dem vom Mischfuttermittelhersteller bezogenen Einzelfuttermittel ein vom Hersteller des Einzelfuttermittels in Auftrag gegebener Analysebericht beigefügt ist, 1. der von einem in Absatz 6 bezeichneten Labor ausgestellt worden ist und 2. aus dem sich der Gehalt an a) Dioxinen/Furanen, b) der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle und c) nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen im Einzelfuttermittel ergibt. (8) Das Gewicht einer nach Absatz 1 oder Absatz 7 untersuchten Partie des Einzelfuttermittels darf 1000 Tonnen nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 darf das

6 6 Gewicht einer Partie eines in Absatz 4 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Erzeugnisses 200 Tonnen nicht übersteigen. 2. In 28 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: (2a) Betriebe, 1. die a) Fette oder b) Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs herstellen und diese als Futtermittel in den Verkehr bringen, 2. die in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel a) in den Verkehr bringen, b) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, oder c) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (2b) Betriebe, 1. die a) Fettsäuren,

7 7 b) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, c) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder d) Salze von Fettsäuren, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, 2. die in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel a) in den Verkehr bringen, b) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, oder c) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2h eingefügt: (2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt und eine Prüfung im Betrieb bestätigt hat, dass 1. die Anforderungen nach 29b Absatz 1 erfüllt sind und

8 8 2. sichergestellt ist, dass die sich aus 29b Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2b) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis von ihm erworbener in 27b Absatz 4 bezeichneter Stoffe zu führen, die als nicht als Futtermittel zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, und dieses zwei Jahre aufzubewahren. (2c) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29c ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2d) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29d ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2e) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt und eine Prüfung im Betrieb bestätigt hat, dass 1. die Anforderungen nach 29e Absatz 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus 29e Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2f) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29f ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2g) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29g ergebenden Pflichten erfüllt werden.

9 9 b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe Absätzen 1 bis 3 durch die Angabe Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 3 ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 durch die Angabe Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 2b, Absatz 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 3 ersetzt. 4. Nach 29a werden folgende 29b bis 29g eingefügt: 29b Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 (1) Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass im Verlauf des gesamten Herstellungsprozesses ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Öle oder Fette so weit ausgeschlossen ist, dass die Öle oder Fette die festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen/Furanen und der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle, einhalten. Dazu sind insbesondere 1. die Öle oder Fette in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen aufzuzeichnen und 4. Aufzeichnungen über den Herstellungsprozess anzufertigen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren. (2) Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 1. dürfen die dort bezeichneten Fette oder Öle nur in Anlagen herstellen, in denen ausschließlich Stoffe, die als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, hergestellt werden,

10 10 2. müssen die dort bezeichneten Fette oder Öle von Stoffen, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, räumlich getrennt lagern und 3. dürfen die dort bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks zulässig, soweit sichergestellt ist, dass der Stoff nicht wieder als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet wird. 29c Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b dürfen die in 28 Absatz 2a Nummer 2 bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29d Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c dürfen die in 28 Absatz 2a Nummer 2 bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen befördern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, befördert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Transportgutes möglich ist. 29e Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 (1) Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass im Verlauf des gesamten Herstellungsprozesses ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren so weit ausgeschlossen ist, dass die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren die festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an

11 11 Dioxinen/Furanen und der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle, einhalten. Dazu sind insbesondere 1. die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen aufzuzeichnen und 4. Aufzeichnungen über den Herstellungsprozess anzufertigen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren. (2) Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 1. haben die dort bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Monound Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren von Stoffen, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, räumlich getrennt zu lagern und 2. dürfen die dort bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Monound Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29f Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b dürfen die in 28 Absatz 2b Nummer 2 bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder

12 12 Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29g Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c dürfen die in 28 Absatz 2b Nummer 2 bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen befördern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, befördert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Transportgutes möglich ist. 5. In 32 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a bis 2f eingefügt: (2a) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2a ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 2a oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29b aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (2b) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2b ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29 Absatz 2b aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (2c) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2c ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29c aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.

13 13 (2d) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2d ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29d aufgeführten Pflichten nicht erfüllt ist. (2e) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2e ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 2e oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29e aufgeführten Pflichten nicht erfüllt ist. (2f) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2f ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in 29f aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (2g) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2g ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in 29g aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird g wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. b) Vor Absatz 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: (1) Nach 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 27b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4, 5, 6 oder Absatz 8 Satz 1 ein Mischfuttermittel herstellt

14 a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9. ohne Zulassung nach a) 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) 28 Absatz 2a oder Absatz 2b Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren herstellt, in den Verkehr bringt, lagert oder befördert,. 8. Dem 37 werden folgende Absatz 2 bis 9 angefügt: (2) Betriebe nach Absatz 2a Nummer 1, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits 1. Fette oder 2. Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs herstellen und diese als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit

15 15 einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, Absatz 2b Nummer 1, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits a) Fettsäuren, b) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, c) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder d) Salze von Fettsäuren aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt,

16 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, befördern, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum (einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung) beantragt haben und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am..in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz

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