Vorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
|
|
- Maja Ute Diefenbach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten und vom Bundeskabinett zustimmend zur Kenntnis genommenen Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette eine Zulassungspflicht für Betriebe, die bestimmte Fette oder Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, herstellen und in den Verkehr bringen, oder die bestimmte Fette oder Öle als Futtermittel in den Verkehr bringen, lagern oder befördern, sowie für Betriebe, die bestimmte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und in den Verkehr bringen, oder die Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride als Futtermittel in den Verkehr bringen, lagern oder befördern, eingeführt und dabei eine Trennung der Produktionsströme von Fetten und Ölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, einerseits und Fetten und Ölen, die in anderen Bereichen wie beispielsweise in der Papierindustrie oder in der chemischen Industrie eingesetzt werden sollen, andererseits verankert (Nummer 1 und 2 des Aktionsplans). Darüber hinaus soll die Eigenkontrolle der Futtermittelunternehmen, die Mischfuttermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, durch rechtliche Vorgaben untermauert und vorgeschrieben werden, dass diese Betriebe bei Futtermitteln eine Eingangsuntersuchung auf näher bezeichnete unerwünschte Stoffe durchführen müssen (Nummer 3 des Aktionsplans). B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung.
2 2 C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Kosten. 2. Vollzugsaufwand Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Kosten. Für die Länder ergibt sich ein erhöhter Vollzugsaufwand zum einen aus der Zulassung der in 28 Absatz 2a und 2b genannten Betriebe und zum anderen aus der Überwachung der Einhaltung des 27b. E. Sonstige Kosten Die Wirtschaft und dabei auch die mittelständischen Unternehmen werden durch die vorgesehenen Regelungen mit Kosten belastet. Betroffen sind in erster Linie Mischfuttermittelhersteller. Darüber hinaus können den Betrieben, die einer Zulassungspflicht unterworfen werden, Kosten im Hinblick auf die mit der Zulassung nach 29b bis 29g zu erfüllenden Anforderungen und Pflichten entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt, geändert noch abgeschafft. Es werden Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt.
3 3 Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ) Vom Auf Grund des 34 Satz 1 Nummer 2 und des 37 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Dezember 2010 (ebanz AT V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach 27a werden folgende 27b und 27c eingefügt: 27b Voraussetzung für die Herstellung (1) Wer Mischfuttermittel herstellt und diese in den Verkehr bringt, darf ein Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere nur herstellen, wenn er vor Beginn des Herstellungsprozesses des Mischfuttermittels die zur Herstellung des Mischfuttermittels bestimmten Einzelfuttermittel, 1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mikroorganismen hergestellt worden sind, ) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom , S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom , S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
4 4 2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser zugesetzt oder entzogen worden sind oder 3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen als Nebenerzeugnisse anfallen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 auf das Vorhandensein unerwünschter Stoffe untersucht hat oder hat untersuchen lassen. (2) Die Untersuchung ist so rechtzeitig durchzuführen, dass ihr Ergebnis vor Beginn des Herstellungsprozesses vorliegt. (3) Die Untersuchung nach Absatz 1 erstreckt sich auf das Vorhandensein zumindest folgender Stoffe: 1. Dioxine/Furane, 2. dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle und 3. nicht dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle. (4) Folgende Einzelfuttermittel sind stets vollständig zu untersuchen: 1. pflanzliche Öle und Fette, soweit diese aus roher Kakaobutter, rohem Kokosöl oder rohem Palmöl bestehen oder rohe Kakaobutter, rohes Kokosöl oder rohes Palmöl enthalten, 2. Fettsäuren, 3. mit Glycerin veresterte Fettsäuren, 4. Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, 5. Salze von Fettsäuren, 6. Fischöl und 7. gehärtetes Fischöl.
5 5 (5) Einzelfuttermittel, die nicht in Absatz 4 bezeichnet sind, sind vorbehaltlich des Satzes 2 im Kalenderjahr zu einem Anteil von mindestens 2 vom Hundert bezogen auf die im Kalenderjahr insgesamt erwartungsgemäß zur Verarbeitung anstehende Menge des jeweiligen Einzelfuttermittels zu untersuchen. Ein Einzelfuttermittel, das nicht in der Positivliste für Einzelfuttermittel, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger (.), aufgeführt ist oder nicht der Beschreibung eines dort aufgeführten Einzelfuttermittels entspricht, ist stets vollständig zu untersuchen. (6) Die Untersuchung nach Absatz 1 ist von einem Labor durchzuführen, das mindestens für die Untersuchung von 1. Dioxinen/Furanen, 2. dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und 3. nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen in Futtermitteln akkreditiert ist. (7) Abweichend von Absatz 1 ist eine Untersuchung nicht erforderlich, wenn dem vom Mischfuttermittelhersteller bezogenen Einzelfuttermittel ein vom Hersteller des Einzelfuttermittels in Auftrag gegebener Analysebericht beigefügt ist, 1. der von einem in Absatz 6 bezeichneten Labor ausgestellt worden ist und 2. aus dem sich der Gehalt an a) Dioxinen/Furanen, b) der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle und c) nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen im Einzelfuttermittel ergibt. (8) Das Gewicht einer nach Absatz 1 oder Absatz 7 untersuchten Partie des Einzelfuttermittels darf 1000 Tonnen nicht übersteigen. Abweichend von Satz 1 darf das
6 6 Gewicht einer Partie eines in Absatz 4 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Erzeugnisses 200 Tonnen nicht übersteigen. 2. In 28 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt: (2a) Betriebe, 1. die a) Fette oder b) Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs herstellen und diese als Futtermittel in den Verkehr bringen, 2. die in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel a) in den Verkehr bringen, b) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, oder c) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (2b) Betriebe, 1. die a) Fettsäuren,
7 7 b) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, c) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder d) Salze von Fettsäuren, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, 2. die in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel a) in den Verkehr bringen, b) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, oder c) lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2h eingefügt: (2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt und eine Prüfung im Betrieb bestätigt hat, dass 1. die Anforderungen nach 29b Absatz 1 erfüllt sind und
8 8 2. sichergestellt ist, dass die sich aus 29b Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2b) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe a werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis von ihm erworbener in 27b Absatz 4 bezeichneter Stoffe zu führen, die als nicht als Futtermittel zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, und dieses zwei Jahre aufzubewahren. (2c) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29c ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2d) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29d ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2e) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt und eine Prüfung im Betrieb bestätigt hat, dass 1. die Anforderungen nach 29e Absatz 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus 29e Absatz 2 ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2f) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29f ergebenden Pflichten erfüllt werden. (2g) Zulassungsbedürftige Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit sich aus dem Antrag ergibt, dass sichergestellt ist, dass die sich aus 29g ergebenden Pflichten erfüllt werden.
9 9 b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe Absätzen 1 bis 3 durch die Angabe Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 3 ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 durch die Angabe Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 2b, Absatz 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 3 ersetzt. 4. Nach 29a werden folgende 29b bis 29g eingefügt: 29b Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 (1) Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass im Verlauf des gesamten Herstellungsprozesses ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Öle oder Fette so weit ausgeschlossen ist, dass die Öle oder Fette die festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen/Furanen und der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle, einhalten. Dazu sind insbesondere 1. die Öle oder Fette in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen aufzuzeichnen und 4. Aufzeichnungen über den Herstellungsprozess anzufertigen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren. (2) Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 1 1. dürfen die dort bezeichneten Fette oder Öle nur in Anlagen herstellen, in denen ausschließlich Stoffe, die als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, hergestellt werden,
10 10 2. müssen die dort bezeichneten Fette oder Öle von Stoffen, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, räumlich getrennt lagern und 3. dürfen die dort bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks zulässig, soweit sichergestellt ist, dass der Stoff nicht wieder als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel verwendet wird. 29c Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b dürfen die in 28 Absatz 2a Nummer 2 bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29d Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c Betriebe nach 28 Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c dürfen die in 28 Absatz 2a Nummer 2 bezeichneten Fette oder Öle nur in Einrichtungen befördern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, befördert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Transportgutes möglich ist. 29e Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 (1) Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen, dass im Verlauf des gesamten Herstellungsprozesses ein Eintrag unerwünschter Stoffe in die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren so weit ausgeschlossen ist, dass die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren die festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an
11 11 Dioxinen/Furanen und der Summe der Dioxine/Furane und der dioxinähnlichen polychlorierten Biphenyle, einhalten. Dazu sind insbesondere 1. die Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen aufzuzeichnen und 4. Aufzeichnungen über den Herstellungsprozess anzufertigen und mindestens zwei Jahre nach der Erstellung der Aufzeichnung aufzubewahren. (2) Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 1 1. haben die dort bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Monound Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren von Stoffen, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, räumlich getrennt zu lagern und 2. dürfen die dort bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Monound Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29f Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b dürfen die in 28 Absatz 2b Nummer 2 bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen lagern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder
12 12 Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, gelagert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Lagergutes möglich ist. 29g Besondere Pflichten für Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c Betriebe nach 28 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c dürfen die in 28 Absatz 2b Nummer 2 bezeichneten Fettsäuren, mit Glycerin veresterten Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren nur in Einrichtungen befördern, die nicht mit Einrichtungen, in denen gleichzeitig Stoffe, die nicht als Lebensmittel, Futtermittel oder Arzneimittel zu dienen bestimmt sind, befördert werden, insbesondere durch Schläuche oder Leitungen, so verbunden sind, dass ein Austausch des Transportgutes möglich ist. 5. In 32 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a bis 2f eingefügt: (2a) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2a ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 2a oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29b aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (2b) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2b ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29 Absatz 2b aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (2c) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2c ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29c aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
13 13 (2d) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2d ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29d aufgeführten Pflichten nicht erfüllt ist. (2e) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2e ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 2e oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in 29e aufgeführten Pflichten nicht erfüllt ist. (2f) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2f ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in 29f aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (2g) Die Zulassung von Betrieben nach 29 Absatz 2g ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in 29g aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird g wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. b) Vor Absatz 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: (1) Nach 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 27b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3, 4, 5, 6 oder Absatz 8 Satz 1 ein Mischfuttermittel herstellt
14 a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: 9. ohne Zulassung nach a) 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) 28 Absatz 2a oder Absatz 2b Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren herstellt, in den Verkehr bringt, lagert oder befördert,. 8. Dem 37 werden folgende Absatz 2 bis 9 angefügt: (2) Betriebe nach Absatz 2a Nummer 1, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits 1. Fette oder 2. Öle, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind, aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs herstellen und diese als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe b, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit
15 15 einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, Absatz 2a Nummer 2 Buchstabe c, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette oder Öle als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, Absatz 2b Nummer 1, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits a) Fettsäuren, b) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, c) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder d) Salze von Fettsäuren aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel herstellen und diese in den Verkehr bringen, Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe a, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel in den Verkehr bringen, Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe b, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren als Futtermittel lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern lagern, soweit es sich bei dem gelagerten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt,
16 Absatz 2b Nummer 2 Buchstabe c, die am (einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung ) bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose oder in Behältnissen mit einer Füllmenge von mehr als 50 Litern befördern, soweit es sich bei dem beförderten Futtermittel um eine für den Betrieb fremde Sache handelt, befördern, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, 1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum (einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung) beantragt haben und 2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch später beschieden werden, wenn die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am..in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung. Landwirtschaft und Verbraucherschutz
1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
MehrVerordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.
MehrVerordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Stand: 22. März 2013 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen A. Problem und Ziel Durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom
MehrVerordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)
Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der
MehrVom 10. August Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2131 vom 21. August 2001 verkündet und tritt am 24. September 2001 in Kraft. Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel,
MehrVorblatt. Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Entwurf Stand: 02.05.2011 Vorblatt Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung A. Problem und Ziel Lebensmittel des deutschen Marktes können mit Mineralöl belastet sein,
MehrVerordnungsentwurf Stand: des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft. Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Verordnungsentwurf Stand: 15.11.2016 des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung Vorblatt A. Problem und Ziel Mit der vorliegenden Verordnung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
16.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 77/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 225/2012 DER KOMMISSION vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode
Deutscher Bundestag Drucksache 14/898 14. Wahlperiode 03. 05. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem
MehrMerkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)
Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,
MehrBundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
MehrErste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung
Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der
MehrVerordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfundzwanzigste Verordnung über Änderungen Internationaler Vorschriften über den Umweltschutz im Seeverkehr (Fünfundzwanzigste
MehrVerordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Bundesrat Drucksache 301/11 25.05.11 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und
MehrVerordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV)
Bundesrat Drucksache 529/15 03.11.15 Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit G Verordnung zur Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Arzneimittelprüfrichtlinien-Verordnung - AMPV) A. Problem
MehrVerordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung
Bundesrat Drucksache 56/13 31.01.13 Verordnung der Bundesregierung U Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung A. Problem und Ziel Mit der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
1319 Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften Vom 22. Mai 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
MehrDritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 870/10 22.12.10 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz AV - G Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften A. Problem
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
Mehr17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
MehrVerordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Durchführung der Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz, des Rollgeräuschs und der Nasshaftungsklasse von Reifen (Reifenkennzeichnungsverordnung ReifKennzV)
MehrGesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes
Bundesrat Drucksache 50/08 25.01.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages A Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes und des BVL-Gesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 133. Sitzung am
MehrErste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
951 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung Vom 18. April 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrThüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) Referat Futtermittelüberwachung Naumburger Str Jena Fax:
Antrag auf (R) / (Z) / Anzeige (A) für Futtermittelunternehmen nach VO (EG) Nr. 183/2005 Futtermittelverordnung für gewerbliche Unternehmen Die Abgabe des Antrages hat für jeden Betrieb jede Betriebsstätte
MehrSiebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung
Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung
MehrEntwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung
Bundesrat Drucksache 19/13 RFuss 09.01.13 Verordnungsantrag des Landes Nordrhein-Westfalen AV Entwurf einer Verordnung zur Änderung ÖLG-Kontrollstellen- Zulassungsverordnung A. Zielsetzung Bei Inkafttreten
MehrVierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
Bundesrat Drucksache 77/09 23.01.09 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AS Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen
MehrKOMPENDIEN
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ZVerkV) Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl.
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)
1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie
Mehr1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 2004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am. Juni 2004 Dritte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung*) Vom 24. Mai 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
MehrEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 52/11 BRFuss 04.02.11 Gesetzentwurf der Bundesregierung AV - G - U Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
MehrAchte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundesrat Drucksache 425/15 22.09.15 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung,
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Bundesrat Drucksache 378/17 10.05.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung A. Problem und Ziel Die bisherige
MehrEntwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
MehrVerordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung)
Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) Vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090); geändert durch Gesetz v. 24.06.1994 (BGBl.
MehrErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundesrat Drucksache 343/15 13.08.15 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem
MehrVerordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 589 Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung ÖkoKennzV)*) Vom 6. Februar
MehrEntwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung
MehrUnverträglichkeiten auslösen, bei unverpackten Lebensmitteln (Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung MIEV)
13. November 2014 1 Entwurf einer vorläufigen Verordnung zur Ergänzung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über die Art und Weise der Kennzeichnung von Stoffen oder
MehrVerordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)*)
2215 Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen (Tätowiermittel-Verordnung)*) Vom 13. November 2008 Auf Grund des 28 Abs. 1 Nr.
MehrVierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge *
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge * A. Problem und Ziel Mit der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) wird das Kriterium der Energieeffizienz als wichtiges
MehrAchte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
MehrBundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)
Bundesrat Drucksache 526/16 23.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*)
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2003 Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)*) Vom 23. Oktober
MehrGesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Bundesrat Drucksache 21/17 20.01.17 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages G Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften Der Deutsche Bundestag hat in seiner 212. Sitzung
MehrVerordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV)
Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff- Höchstmengenverordnung - SHmV) SHmV Ausfertigungsdatum: 19.12.2003 Vollzitat: "Schadstoff-Höchstmengenverordnung in der Fassung
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.
MehrVerordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundesrat Drucksache 673/17 10.10.17 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen A. Problem
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 123 Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrVerordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung SHmV)*)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 00 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am. Dezember 00 755 Verordnung über an en in n (-verordnung SHmV)*) Vom 9. Dezember 00 Es verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
MehrVerkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt
MehrVerordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in n (Kontaminanten-Verordnung - KmV) KmV Ausfertigungsdatum: 19.03.2010 Vollzitat: "Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 287), die durch Artikel
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung
1. Entwurfsfassung 7.6.2016 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenbeitragsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen werden die Zuständigkeiten für Leistungen
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Bundesrat Drucksache 343/14 30.07.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Vk - In Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
MehrVerordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)
Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV) ElmV Ausfertigungsdatum: 08.11.1991 Vollzitat: "Extraktionslösungsmittelverordnung
MehrDritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung
Bundesrat Drucksache 167/10 26.03.10 Verordnung der Bundesregierung AS - G Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Beschleunigung
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrErste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundesrat Drucksache 652/08 04.09.08 Verordnung der Bundesregierung AS - Fz Erste Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte
MehrZehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bun d esrat Drucksache 436/18 06.09.18 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AIS - Fz A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung,
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrAntrag auf Zulassung bzw. Registrierung nach 29 f. FMV bzw. Anzeige nach 30a FMV
56-021-I/04.15 - S - Antrag auf Registrierung bzw. Zulassung nach Artikel 9 / 10 VO (EG) Nr. 183/2005 für Futtermittelunternehmer, deren Tätigkeit über die Futtermittelprimärproduktion hinausgeht sowie
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
4033 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung Vom 22. Dezember 2017 Auf Grund des 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des
MehrVerordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung)
Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen- Verordnung) SchwSalmoV Ausfertigungsdatum: 13.03.2007 Vollzitat: "Schweine-Salmonellen-Verordnung vom
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet A. Problem
MehrTEIL 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Anwendungsbereich
Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
MehrFünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1
1573 Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1 Vom 15. September 2015 Es verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium
MehrD. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Gesetz zur Vereinfachung der Umsetzung der Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Vereinfachungsgesetz); hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen A. Problem und Ziel Es soll insbesondere
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2017 1195 Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von
MehrVerordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Vorblatt Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008) A. Problem und Ziel Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung
MehrVerordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung ChemBiozidMeldeV) Vom 14.
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung ChemBiozidMeldeV) Vom 14. Juni 2011 Auf Grund des 28 Absatz 11 sowie des 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
MehrVerordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz Vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 732), geändert durch AnpassungsVO vom 16. 5. 1975 (BGBl. I S. 1281), die Änd.-VO vom 20. 12. 1977 (BGBl. I S. 2802),
Mehra) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
MehrAuszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
Auszug aus Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: 06.02012 Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" Das G wurde
MehrErste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Bundesrat Drucksache 268/09 25.03.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi - K Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung A. Problem
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung. Festlegung von Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfungen
Bundesrat Drucksache 330/11 27.05.11 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung A. Zielsetzung Festlegung von Rahmenbedingungen
MehrErstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
MehrVerordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
Bundesrat Drucksache 432/11 28.07.11 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz AV - Fz Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
MehrVerordnung. des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Dritte Verordnung zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung A. Problem und Ziel Auf der Basis der Richtlinie 2010/30/EU des
MehrEntwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung
Bundesrat Drucksache 432/15 (Beschluss) 06.11.15 Verordnungsentwurf des Bundesrates Entwurf einer... Verordnung zur Änderung der Fahrzeug- Zulassungsverordnung A. Problem und Ziel Die Praxis der Fahrzeughersteller
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
L 69/18 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/447 R KOMMISSION vom 14. März 2017 zur der Zubereitung aus Bacillus subtilis (DSM 5750) und Bacillus licheniformis (DSM 5749) als in Futtermitteln
Mehra) die Schweine aus einem Betrieb versendet werden, der außerhalb Nordrhein- Westfalens gelegen ist,
Inklusive: Konsolidierte Fassung der Ursprungsversion zwecks durchgängiger Lesbarkeit Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
MehrEinundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
1463 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 17. Juni 2016 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer
Mehr