Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten (Neufassung) 1 Benutzungsgebühr
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- Silke Busch
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1 Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten (Neufassung) Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. Nr. 31, S. 576) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom (Nds. GVBl. S. 241) sowie 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 07. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Weyhe in seiner Sitzung am die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten beschlossen. 1 Benutzungsgebühr (1) Die Gemeinde Weyhe erhebt für die Benutzung von Krippen und Kindergärten (Einrichtungen) eine Benutzungsgebühr. Im Interesse der Sorgeberechtigten sieht die Gemeinde von einer kostendeckenden Benutzungsgebühr ab. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der in der Einrichtung regelmäßig in Anspruch genommenen Betreuungszeit. Sie wird nach dem Einkommen der Familie und unter Berücksichtigung der Anzahl der Familienmitglieder gestaffelt. (3) Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus den Anlagen, die Bestandteil dieser Satzung sind. (4) Für das Mittagessen wird ein Verpflegungsgeld als Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 45 im Monat bzw. 540 im Jahr. 2 Einkommen (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert der Familie. Zur Familie im Sinne dieser Satzung zählen: - die Sorgeberechtigten, - Partner der Sorgeberechtigten, die dauerhaft im Haushalt der Familie leben, - Kinder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die dauerhaft im Haushalt der Familie leben sowie - Kinder mit einer Schwerbehinderung, die dauerhaft im Haushalt der Familie leben. Das Einkommen im Sinne dieser Satzung ist das der Familie. Es bemisst sich nach den sozialrechtlichen Bestimmungen gemäß 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII. Nicht angerechnet wird auf das Einkommen das Elterngeld bis 300 gemäß Bundeselterngeldgesetz (BEEG), das Betreuungsgeld nach dem Betreuungsgeldgesetz (BetrGeldG), die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG sowie das Kindergeld.
2 (2) Berechnungsgrundlage ist ein Zwölftel des Jahresnettoeinkommens des vor der Aufnahme des Kindes liegenden Kalenderjahres. Sofern Einkünfte weniger als 12 Monate erzielt wurden, ergibt sich das maßgebliche Monatsnettoeinkommen durch Teilung der Gesamteinkünfte durch die Zahl der Einkommensmonate. 3 Berechnung (1) Die Gebührenschuldner, die einen geringeren als den höchsten Gebührenbeitrag der jeweiligen Betreuungsform zahlen wollen, geben im Rahmen einer Selbsteinschätzung innerhalb von 4 Wochen Auskünfte über das Einkommen. Die der Selbsteinschätzung zugrunde liegenden Unterlagen sind dem ausgefüllten Vordruck in Kopie beizufügen. Auskünfte und Belege können wiederholt verlangt werden, um die fortbestehende Richtigkeit der Einstufung überprüfen zu können. (2) Bis zur Abgabe der Selbsteinschätzung der Einkommensverhältnisse ist die Benutzungsgebühr der höchsten Einkommensstufe zu zahlen. Die eingereichte Selbsteinschätzung bildet bis zur Überprüfung der Angaben eine vorläufige Berechnungsgrundlage. Die abgegebene Selbsteinschätzung bildet die Grundlage für einen Gebührenbescheid. Die Gemeinde behält sich eine Überprüfung der Selbsteinschätzung vor. Zu niedrig veranschlagte Entgelte werden rückwirkend eingefordert, eine Überzahlung wird rückwirkend erstattet. (3) Kommen die Gebührenschuldner ihrer Auskunftsobliegenheit nicht oder nicht in genügendem Maße nach, so wird die Benutzungsgebühr nach der höchsten Einkommensstufe festgesetzt. (4) Unvollständige oder unwahre Angaben können strafrechtlich verfolgt werden ( 263 Strafgesetzbuch (StGB), Betrug). Darüber hinaus können aufgrund von unvollständigen oder unwahren Angaben ersparte Gebühren rückwirkend ab Kenntniserlangung bis zu drei Jahre bei den Sorgeberechtigten geltend gemacht werden. (5) Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden sämtliche Einkommensnachweise und Belege von Amts wegen vernichtet. 4 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist, wer die Betreuung eines Kindes veranlasst, im Übrigen die Sorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner sind als Gesamtschuldner verpflichtet. 5 Gebührenpflicht und Gebührenfälligkeit (1) Die Benutzungsgebühr ist eine Jahresgebühr ( ), die in gleichen monatlichen Teilbeträgen bis zum Ende eines jeden Monats zu zahlen ist. Die Benutzungsgebühr ist auch während Ferien- und Schließungszeiten zu entrichten, dies gilt auch bei einem Wechsel der Kindertagesstätte. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in eine Einrichtung nach 1. Für Aufnahmen nach dem 15. eines Monats ist bei der Berechnung der Benutzungsgebühr anteilig nur die Hälfte des Monats zu berücksichtigen.
3 (3) Aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen notwendige kurzfristige Schließungen lassen die Gebührenpflicht unberührt. Dies gilt auch für Schließungen in den Sommerferien, in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr, sowie bei Brückentagen. (4) Die Benutzungsgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind der Betreuung fern bleibt und der Platz freigehalten wird. Bei Abwesenheit des Kindes wegen Krankheit oder Kur über einen Zeitraum ab 20 zusammenhängenden Betreuungstagen kann ein Antrag auf Gebührenfreistellung gestellt werden. (5) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, zu dem das Kind aus der Einrichtung schriftlich abgemeldet worden ist. Bei einer Abmeldung für die letzten 2 Monate des Kindertagesstättenjahres endet die Gebührenpflicht grundsätzlich jedoch erst am Ende des Kindertagesstättenjahres. Eine Ausnahme ist in begründeten Fällen möglich. (6) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Benutzungsgebühren sowie der Gebühren für das Mittagessen gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. (7) Rückständige Benutzungsgebühren sowie Gebühren für das Mittagessen können im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen werden. 6 Gebührenermäßigungen und - erlasse (1) Die Benutzungsgebühren werden auf Antrag im nachgewiesenen Einzelfall teilweise oder ganz erlassen bzw. im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung den Gebührenpflichtigen und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 und Abs. 4 des SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)). Für die Feststellung der zumutbaren Belastungen gelten die 82 bis 85, 87 und 88 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechend. Die Anträge sind inkl. aller Unterlagen über die Einkünfte und Ausgaben der Familie im Sinne von 2 Abs. 1 im Rathaus (Fachbereich Bildung und Freizeit) abzugeben. Fehlende Unterlagen sind innerhalb eines Monats nach Antragseingang einzureichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, kann über den Erlass nicht entschieden werden. Die Benutzungsgebühren sind dann in voller Höhe zu zahlen. (2) Zur Unterstützung von Familien mit mehreren Kindern wird die Benutzungsgebühr für den Besuch einer Einrichtung nach 1 (Krippe und Kindergarten) bei Geschwisterkindern, die zeitgleich eine Einrichtung nach 1 oder die Kindertagespflege mit einer Betreuungszeit von 20 Wochenstunden oder mehr besuchen, wie folgt ermäßigt: 2 Kinder = 25 % je Kind 3 Kinder = 50 % je Kind ab 4 Kinder = 75 % je Kind Diese Ermäßigung gilt auch beim Besuch von Einrichtungen anerkannter, freier Träger im Sinne von 1 (Krippe und Kindergarten), die von der Gemeinde Weyhe gefördert werden. (3) Kinder sind in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht gem. 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) unmittelbar vorausgeht oder nach einer Zurückstellung von Schulbesuch gem. 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG, von der Gebührenpflicht befreit. Für Kinder die nach 64 Abs. 1 Satz 3 NSchG schulpflichtig werden (Kann-Kinder), werden die gezahlten Benutzungsgebühren erstattet, wenn dem Antrag zur Aufnahme in die Grundschule entsprochen wird.
4 (4) Die Absätze 1 3 gelten nicht für das Verpflegungsgeld für Mittagessen. Für Kinder aus Familien mit Anspruch auf Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket reduziert sich unter Vorlage des entsprechenden Gutscheins die Höhe des Verpflegungsgeldes. Die erforderlichen Anträge sind u.a. bei der Gemeinde Weyhe erhältlich und beim Landkreis Diepholz einzureichen. 7 Dauer der Gebührenermäßigung Die Gebührenermäßigung bzw. der erlass wird vom ersten Tag des Antragsmonats gewährt und endet spätestens mit Ablauf des Kindertagesstättenjahres. Anträge auf Gebührenermäßigung und Erlass sind für jedes Kindertagesstättenjahr neu zu stellen. 8 Gebührenänderungen (1) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner (z.b. Geburt eines weiteren Kindes, Änderung der Einkommenssituation), können die Gebührenschuldner einen Antrag auf Anpassung der Benutzungsgebühr stellen, wenn eine Verringerung der Benutzungsgebühr zu erwarten ist. Bei einer wesentlichen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse der Gebührenschuldner, die zu einer Einstufung in eine höhere Einkommensstufe führen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, diese Verbesserung anzuzeigen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen erfolgt eine Anpassung der Benutzungsgebühr zum Folgemonat nach Antragseingang. Die Ausnahme nach 3 Abs. 4 S. 2 bleibt unberührt. (2) Gebührenänderungen aufgrund eines Wechsels des Betreuungsangebotes werden mit dem Folgemonat wirksam. 9 Notdienstbetreuung in der Sommerschließzeit Für die Teilnahme am Notdienst in der Sommerschließzeit wird eine gesonderte Gebühr erhoben, welche sich nach der Anzahl der beantragten Betreuungstage bemisst. Die tägliche Gebühr inkl. Mittagessen beträgt Billigkeitsregelung Ergibt sich aus der Anwendung dieser Satzung eine besondere Härte, so kann auf Antrag eine Billigkeitsregelung getroffen werden. Diese Satzung tritt am in Kraft. 11 Inkrafttreten Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätte, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am außer Kraft. gez. Dr. Bovenschulte Bürgermeister Dr. Bovenschulte
5 Anlage 1 Staffelgebühr KRIPPE Tägliche Betreuung in Stunden Haushaltsgröße / Personen Monatliche Benutzungsgebühr Stufe 1 bis EUR Stufe 2 bis EUR Stufe 3 bis EUR Stufe 4 über EUR
6 Anlage 2 Staffelgebühr KINDERGARTEN Tägliche Betreuung in Stunden Haushaltsgröße / Personen Monatliche Benutzungsgebühr Stufe 1 bis EUR Stufe 2 bis EUR Stufe 3 bis EUR Stufe 4 über EUR
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