Satzung über die Benutzung der städt. Kindertagesstätten 4/0
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- Insa Lenz
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1 4/0 Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Auf Grund der 4 und 10 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit 22, 24, 90 und 97a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sowie in Verbindung mit 6 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) hat der Gemeinderat der Stadt Sindelfingen am die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sindelfingen vom wie folgt geändert: 1 Benutzungsverhältnis 1.1 Die Stadt Sindelfingen betreibt die Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen ( 1 Abs. 2 KiTaG). Sie dienen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder in verschiedenen Angeboten zu bestimmten Zeiten ihrem Alter entsprechend betreut. 1.2 Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2 Aufnahme 2.1 Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag. Im Antrag sind die Betreuungszeit sowie die voraussichtliche Dauer der Benutzung anzugeben. Der Bedarf an Betreuungszeit ist für das Kindertagesstättenjahr (Beginn nach den Schulferien im Sommer) zu beantragen. 2., die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, sollen in Kindertagestätten gemeinsam mit anderen Kindern betreut werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Kinder entsprochen werden kann und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. Der Ausschluss von einer integrativen Betreuung bedarf einer Prüfung des Regiebetriebes Kindertagesstätten. 2.3 Jedes Kind ist vor Aufnahme in die Kindertagesstätte ärztlich zu suchen. Als ärztliche Untersuchung gelten auch die Kinderfrüherkennungssuchungen. 2.4 Zur Aufnahme des Kindes sind vorzulegen: - Aufnahmeantrag mit entsprechenden Nachweisen des/der Sorgeberechtigten - ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes. 2.5 Liegen bei einem Kind Anhaltspunkte für eine Erkrankung vor, bei der die Gefahr einer Ansteckung auf andere Kinder oder das Personal besteht, kann die Leitung der Kindertagesstätte das erkrankte Kind bis zur Genesung vom Besuch ausschließen. 3 Stand: Juli 2015 Seite 1 von 11
2 Beendigung/Änderung des Benutzungsverhältnisses 3.1. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses kann erfolgen durch: schriftliche Kündigung des/der Sorgeberechtigten gegenüber der Leitung der jeweiligen Kindertagesstätte Einhaltung der Kündigungsfrist vor vier Wochen zum Monatsende schriftlichen Bescheid der Stadt, insbesondere wenn: - das Kind ohne Angaben von Gründen länger als 14 Tage unentschuldigt fehlt - das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Kindertagesstätte trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann - der/die Sorgeberechtigte(n) trotz vorheriger Mahnung ihren Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht vollständig nachkommt/-kommen. 3.2 Die Beendigung oder Kündigung des Benutzungsverhältnisses kann erfolgen bei Veränderungen hinsichtlich der Regelungen nach 24 SGB VIII: insbesondere Wegfall oder Reduzierung der Berufstätigkeit, Wegfall des Alleinerziehendenstatus oder Ausbildungsstatus. Diese Veränderungen sind dem Regiebetrieb Kindertagesstätten unaufgefordert anzuzeigen. Der Regiebetrieb Kindertagesstätten kann die Betreuungszeiten anpassen. 3.3 Der Bescheid ist der/dem/den Sorgeberechtigten bekannt zu geben. 4 Betreuungszeiten 4.1 Die Betreuungszeiten für die städtischen Kindertagesstätten sind in fünf Blöcke teilt. Regelbetreuung: Verlängerte Öffnungszeiten: Ganztagsbetreuung: Frühbetreuung: Spätbetreuung: 8.00 Uhr Uhr und Uhr 7.30 Uhr Uhr / bis 14:30 Uhr bei Krippenkindern 7.30 Uhr Uhr 6.30 Uhr Uhr Uhr Uhr 4.2 Für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter ist eine der 4.1 genannten Betreuungszeiten zu wählen. Die 1,5 stündige Mittagspause bei der Regelbetreuung kann, nach Rücksprache mit dem pädagogischen Personal, abweichend von der Blockeinteilung auf diesen Zeitraum gelegt werden: Uhr Uhr bzw Uhr Uhr. 4.3 Schulkinder (Hortbetreuung): Uhr. Ergänzend können die Sorgeberechtigten einen Frühblock von Uhr sowie eine Vormittagsbetreuung wochenweise in den Schulferien buchen. 5 Benutzungsgebühren 5.1 Für die Benutzung der Einrichtungen der Kindertagesstätten werden monatliche Benutzungsgebühren erhoben. Sie sind in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aufgenommen wird bzw. nach dem 15. des jeweiligen Monats ausscheidet. Beim Ausscheiden bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats bzw. bei Aufnahme nach dem 15. des jeweiligen Monats sind 50 % der monatlichen Stand: Juli 2015 Seite 2 von 11
3 Benutzungsgebühr zu entrichten. 5.2 Gebührenmaßstäbe sind - das Alter des Kindes - der Umfang der Betreuungszeit sowie - die Anzahl der Kinder Familie - die Anzahl der Kinder einer Familie in den Kindertagesstätten. 5.3 Für die Betreuung der Kinder werden die im Gebührenverzeichnis Anlage festgesetzten Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung und bei Fehlen des Kindes erhoben. 5.4 Neben den Gebühren nach 5.3 wird für die wahlweise Verpflegung eines Kindes (Mittagstisch) zusätzlich monatlich eine Verpflegungsgebühr von 86,00 Euro erhoben. 6 Gebührenschuldner, Entstehung, Fälligkeit 6.1 Gebührenschuldner ist die/der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als Gesamtschuldner gebührenpflichtig. 6.2 Die Gebührenpflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in einer Kindertagesstätte. Die Gebühren sind zu Beginn eines jeden Monats fällig. Diese Satzung tritt am in Kraft. 7 Inkrafttreten Stand: Juli 2015 Seite 3 von 11
4 Stand: Juli 2015 Seite 4 von 11 Gültig ab September 2015 Gebührenverzeichnis Kinder über 3 nach 5.1 mit Regelbetreuung Verlängerte Öffnungszeit Zusatzblock GT früh Ganztags Zusatzblock GT spät Schulkind Schulkind früh Uhrzeit 8:00-12:30 und 14:00-16:00 7:30-14:00 6:30-7:30 7:30-16:00 16:00-17:30 12:00-17:30 7: :00 92,00 96,00 21,50 78,00 81,50,00 124,00 105,50 32,00 92,00 22,50 27,50 79,00 20,50 58,50 61,00 14,00 79,00 20,50 59,00 16,00 4 u. mehr Kinder 62,50 66,00 14,50 85,50 21,50 62,50 17,00 47,00 49,00 10,50 64,00 16,00 46,00 12,50 31,00 33,00 7,00 43,50 10,50 31,00 9,00 47,00 48,50 11,00 63,50 16,50 47,50 12,50 35,50 37,00 8,50 48,00 13,00 35,50 10,00 23,50 24,50 5,50 32,00 8,50 23,75 7,00
5 Stand: Juli 2015 Seite 5 von und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit - Wahlweise Verpflegung Mittagstisch 86,- mtl - Zusätzliche Schulkindbetreuung in den Ferien EUR 88 pro Woche, Mittagessen inklusive Gebührenverzeichnis Kinder 3 nach 5.1 mit Regelbetreuung Verlängerte Öffnungszeit Pflicht Kleinkind VÖ Zusatzblock GT früh Ganztags Zusatzblock GT spät Uhrzeit 8:00-12:30 und 14:00-16:00 7:30-14:00 14:00-14:30 6:30-7:30 7:30-16:00 16:00-17:30 4 u. mehr Kinder 4,00 191,50 21,50 43,00 248,00 64,00 156,00 162,50 19,50 36,50 211,00 55,50 117,00 122,00 15,00 28,00 158,50 40,50 125,00 131,50 16,00 29,00 171,00 43,00 94,00 98,50 12,00 21,50 128,50 32,00 62,00 66,50 8,50 14,50 86,50 21,50 94,00 97,50 12,00 22,50 127,50 33,00 71,50 74,00 9,50 17,00 96,00 25,50
6 Stand: Juli 2015 Seite 6 von 11 47,00 49,00 6,50 11,00 64,00 17,00 4. und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit - Wahlweise Verpflegung Mittagstisch 86,- mtl. Gültig ab September 2015 Ferienbetreuung für Schulkinder Ferienbetreuung Ferienbetreuung Ferienbetreuung mit Uhrzeit 08:00-12:00 7:00-8:00 6:30-7:30 17,00 5,50 8,50 14,00 5,00 7,50 10,50 4,00 6,00 11,00 4,00 6,00 8,50 3,00 4,50 5,50 2,50 3,50
7 Stand: Juli 2015 Seite 7 von 11 4 u. mehr Kinder 8,50 3,00 4,50 7,00 2,50 4,00 4,50 1,50 2,50 4. und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit * Kita umfasst das Angebot für Kinder von 0-3 J. (Krippe), 3-6 J. und den Hort ( Grundschulalter)
8 Stand: Juli 2015 Seite 8 von 11 Gültig ab September 2016 Gebührenverzeichnis Kinder über 3 nach 5.1 mit Regelbetreuung Verlängerte Öffnungszeit Zusatzblock GT früh Ga Uhrzeit 8:00-12:30 und 14:00-16:00 7:30-14:00 6:30-7:30 7:3 92,00 96,00 21,50 4 u. mehr Kinder 78,00 81,50,00 58,50 61,00 14,00 62,50 66,00 14,50 47,00 49,00 10,50 31,00 33,00 7,00 47,00 48,50 11,00 35,50 37,00 8,50 23,50 24,50 5,50
9 4. und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit - Wahlweise Verpflegung Mittagstisch 86,- mtl - Zusätzliche Schulkindbetreuung in den Ferien EUR 88 pro Woche, Mittagessen inklusive Gebührenverzeichnis Kinder 3 nach 5.1 mit Regelbetreuung Verlängerte Öffnungszeit Zusatzblock GT früh Ganztags Pflicht Kleinkind VÖ Zusatzblock GT spät Uhrzeit 8:00-12:30 und 14:00-16:00 7:30-14:00 6:30-7:30 7:30-16:00 14:00-14:30 16:00-17:30 4,00 191,50 43,00 156,00 162,50 36,50 117,00 122,00 28,00 248,00 211,00 158,50 21,50 64,00 19,50 55,50 15,00 40,50 4 u. mehr Kinder 125,00 131,50 29,00 94,00 98,50 21,50 171,00 128,50 16,00 43,00 12,00 32,00 62,00 66,50 14,50 86,50 8,50 21,50 94,00 97,50 22,50 127,50 12,00 33,00 71,50 74,00 17,00 96,00 9,50 25,50 Stand: Juli 2015 Seite 9 von 11
10 Stand: Juli 2015 Seite 10 von 11 47,00 49,00 11,00 64,00 6,50 17,00 4. und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit - Wahlweise Verpflegung Mittagstisch 86,- mtl. Gültig ab September 2016 Ferienbetreuung für Schulkinder mit Ferienbetreuung Ferienbetreuung Ferienbetreuung Uhrzeit 08:00-12:00 7:00-8:00 6:30-7:30 19,00 6,00 9,50 in der in der 16,00 5,50 8,50 11,50 4,50 7,00 4 u. mehr Kinder in der in der in der in der 12,50 4,50 7,00 9,50 3,50 5,00 6,00 3,00 4,00 9,50 3,50 5,00
11 Stand: Juli 2015 Seite 11 von 11 in der 8,00 3,00 4,50 in der 5,00 1,50 3,00 4. und jedes weitere Kind besteht Gebührenfreiheit * Kita umfasst das Angebot für Kinder von 0-3 J. (Krippe), 3-6 J. und den Hort ( Grundschulalter)
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