Stellungnahme zum Hearingbericht über die Stossrichtungen einer möglichen Regulierung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG)

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1 Per zuhanden Steuerungsgruppe Projekt «Finanzdienstleistungsgesetz Zürich, 28. März 2013 Stellungnahme zum Hearingbericht über die Stossrichtungen einer möglichen Regulierung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) Sehr geehrte Damen und Herren Wir beziehen uns auf den Hearingbericht «Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)» vom 18. Februar 2013 und danken Ihnen, dass der SVV an der Panelveranstaltung vom 7. März 2013, vertreten durch Herrn Lucius Dürr, seine Position darlegen konnte. Nachfolgend unterbreiten wir Ihnen unsere schriftliche Stellungnahme: Zusammenfassung Die Geschäftstätigkeit der Versicherer und ihre Produkte unterscheiden sich grundlegend von der Tätigkeit anderer Finanzinstitute und Finanzdienstleistungen (dementsprechend gibt es z.b. ein separates Versicherungsaufsichts- und Bankengesetz). Hinzu kommt, dass es bereits heute zahlreiche Konsumentenschutzbestimmungen in den versicherungsspezifischen Bundesgesetzen, in der AVO und in Rundschreiben der Finma gibt. Diese würden als Spezialerlasse und normen einem allgemeinen Gesetz ohnehin vorgehen (Vorrang lex specialis). Der SVV ist folglich der Ansicht, dass kein Bedarf für den Einbezug der Versicherungsbranche d.h. der Versicherer und Versicherungsvermittler (gebundene und ungebundene) in ein neues, branchenübergreifendes Finanzdienstleistungsgesetz besteht. Es gibt eine grosse Vielzahl von Anlageklassen mit diversen Produkten und Risiken, wie z.b. Aktien (inländische und ausländische Aktien, Bluechips, Mitarbeiteraktien, etc.), Obligationen, Anlagefonds, strukturierte Produkte, Exchange-Traded-Funds, Edelmetalle, etc. Gesetzgeberische Massnahmen zum Schutz des Anlegers sind sektorspezifisch anzugehen. Der sektorspezifische Ansatz gewährleistet, dass den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Anlageklassen genügend Rechnung getragen wird. Er ist auch verhältnismässig: Schutzdefizite, die sich beispielsweise im Nachgang zum Konkurs Lehman Brothers Schweizerischer Versicherungsverband SVV C. F. Meyer-Strasse 14 Postfach 4288 CH-8022 Zürich Zentrale +41 (44) Fax +41 (44) Franziska Streich Direkt +41 (44) Fax direkt +41 (44)

2 manifestiert haben, betreffen bankenspezifische Anlagen. Es wäre unverhältnismässig, im Zuge eines branchenspezifischen Schutzdefizits auch Branchen einem neuen Erlass zu unterstellen, für welche es bereits Spezialerlasse und Schutznormen für Konsumenten gibt. Die Massnahmen müssen umsetzbar und deren Kosten wirtschaftlich tragbar sein. Dabei sind neben eigentlichen Aufsichtskosten (z.b. für eine staatliche Kontrolle von Produktinformationen) auch die Kosten zu berücksichtigen, welche den Finanzinstituten infolge der regulatorischen Massnahmen entstehen. Die Rechnung für alle diese Kosten zahlt schlussendlich der Kunde. Der SVV plädiert deshalb für einen massvollen Konsumentenschutz und lehnt eine Bevormundung des Kunden ab. 1 Grundsätzliche Bemerkungen 1.1 Vorgeschichte Der Konkurs von Lehman Brothers und der Betrugsskandal Bernard Madoff im Jahr 2008 sind massgebliche Momente im vorliegenden Gesetzgebungsprojekt (s. entsprechende Berichte und Papiere der Finma vom 10. März 2009, 2. März 2010, Oktober 2010 und 24. Februar 2012). Der Konkurs von Lehman Brothers hat zahlreichen Schweizer Anlegern grosse Verluste beschert (siehe Bericht der Finma vom 10. März 2009 und Berichterstattung in den Medien). Schweizer Versicherungskunden waren davon nie betroffen. 1.2 Keine Unterstellung der Versicherungsbranche Entsprechend dieser Vorgeschichte und aus folgenden Gründen ist daher der SVV der Ansicht, dass kein Anlass besteht, die Versicherungsbranche dem geplanten FIDLEG zu unterstellen: Erstens: Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Anlegerschutz zu stärken. Treffender wäre daher die Bezeichnung: «Anlegerschutzgesetz». Im Bereich der Erstversicherung gibt es 25 Versicherungszweige mit diversen Produkten (s. Anhang 1 zur Aufsichtsverordnung). Nur der Versicherungszweig A2 / Anteilgebundene Lebensversicherung ist wenn überhaupt FIDLEG-relevant. (Nur) für diesen Versicherungszweig braucht es aber kein FIDLEG. Allfällige Schutzdefizite sind soweit solche im Versicherungsbereich geortet werden, was wir wie unter «Zweitens» hiernach ausführen nicht erkennen über eine Teilrevision der versicherungsspezifischen Erlasse zu beheben. Zweitens: Die Versicherungsbranche ist bereits heute umfassend reguliert, durch ein Aufsichtsgesetz (VAG) mit dazugehöriger Verordnung (AVO) und ein Vertragsgesetz (VVG). Diese Gesetze und die Rundschreiben der Finma entfalten einen hohen Kundenschutz einerseits im Vertrieb der Versicherungsprodukte und der Produktgestaltung (betrifft u.a. Lebensversicherungen), aber auch durch Solvenzregelungen. Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

3 1.3 Sektorspezifischer Ansatz Aufgrund dieser Ausgangslage und angesichts der Vielfalt an und Unterschiedlichkeit der Anlageklassen befürwortet der SVV einen sektorspezifischen Ansatz. Der Anlagemarkt entwickelt sich zudem sehr dynamisch. Die Möglichkeiten, Geld anzulegen, wachsen stetig. Nur ein sektorspefischer Ansatz gewährleistet, dass entsprechend der zwingenden Vorgabe des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken genügend Rechnung getragen wird (s. Art. 7 Abs. 2 lit. c FINMAG). Für einen sektorspezifischen Ansatz spricht auch der völlig unterschiedliche «Marktzugang» von Banken und Versicherungen: Banken und Vermögensverwalter betreiben das Vermögensverwaltungsgeschäft auch grenzüberschreitend. Es ist uns darum bewusst, dass sie an einer Regulierung interessiert sind, welche sich an der neuen Finanzmarktrichtlinie (nachfolgend: MiFID II) orientiert (voraussichtlich Äquivalenzerfordernis für Drittstaaten in MiFID II). Demgegenüber betreiben Versicherungen kein grenzüberschreitendes Geschäft, da dies grundsätzlich nicht zulässig ist. Um im Ausland das Versicherungsgeschäft betreiben zu dürfen, bedarf der Versicherer grundsätzlich einer Bewilligung der betroffenen ausländischen Aufsichtsbehörde. Anzumerken bleibt, dass das Versicherungsabkommen EU / Schweiz nur die Niederlassungsfreiheit statuiert und zudem auf die Schadensversicherung beschränkt ist («Niederlassung» ist somit nötig). 1.4 Keine Bevormundung der Konsumenten und Kostenfrage Bei der weiteren Behandlung des neuen Finanzdienstleistungsgesetzes sollte schliesslich folgenden Aspekten Rechnung getragen werden: Die Konsumenten sollen vor missbräuchlichen und unseriösen Machenschaften geschützt, aber nicht bevormundet werden. Die Kunden ziehen nämlich auch ohne Regulierung Lehren aus der Finanzkrise, wie eine Studie der Universität Zürich aus dem Jahr 2010 zeigt: Die Gewinner der Finanzkrise sind die Privat- und Regionalbanken: Kunden mit einem Vermögen von über einer Million Franken führen ihre Transaktionen vermehrt bei ihnen durch. Demgegenüber ist der Anteil dieser Kunden, die ihre Transaktionen mit Grossbanken durchführen, gesunken. Das Umgekehrte ist bei Kunden mit einem Vermögen von weniger als Franken zu beobachten: Sie führen ihre Transaktionen vermehrt bei Grossbanken durch (s. Konsumentenschutz ist selten kostenneutral. Neben eigentlichen Aufsichtskosten wie z.b. für eine staatliche Kontrolle der Produktinformationen sind auch die Kosten zu berücksichtigen, welche den Finanzinstituten infolge gesetzgeberischer Massnahmen entstehen. Die Rechnung für alle diese Kosten trägt der Kunde mit. 1.5 Obligatorische Berufshaftpflichtversicherung Im Hearingbericht wird die Einführung einer obligatorischen Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis anderer finanzieller Garantien (Ausland: Hinterlegung finanzieller Mittel) für die Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

4 Kundenberater und die ausländischen Anbieter in Erwägung gezogen (S. 22 bzw. 29 Hearingbericht). Der SVV erkennt das Bedürfnis einer Haftpflichtversicherung für Kundenberater im Bereich Finanzdienstleistungen, beurteilt aber ein Versicherungsobligatorium grundsätzlich kritisch. Gerade weil Finanzdienstleistungen international angeboten werden, kann ein Obligatorium bei fehlender reziproker Bedingung einer Versicherung im Ausland zu einem Standortnachteil für Schweizer Anbieter führen. Davon ist zwar die Versicherungsbranche direkt nicht betroffen, weil internationale Geschäfte nicht direkt aus dem Inland erfolgen können und strikte Regeln gelten. Der Wirtschaftsstandort Schweiz darf aber nicht weiter geschwächt werden. Wenn ein Obligatorium eingeführt wird, sind versicherungstechnische Fragen bereits bei der Redaktion eines Entwurfes mit der Assekuranz zu koordinieren. Es wird darauf hingewiesen, dass der SVV aktuell an einem Positionspapier «Strategie Pflicht-Haftpflichtversicherung» arbeitet, welches die minimalen Anforderungen an eine Pflichtversicherung umschreibt und auch den Behörden dienen soll, Pflichtversicherung nur dort zu fordern, wo es auch sinnvolle Angebote gibt und in Gesetzen nur versicherungstechnisch nötige und realisierbare Anforderungen zu verankern. 2 Stellungnahmen zu einzelnen Fragen des Hearingberichts Nachfolgend nehmen wir zu ausgewählten Fragen wie folgt Stellung: 2.1 Frage 1: Wie stellen Sie sich zum Anliegen, den Anlegerschutz im Sinne der vorliegenden Vorschläge zu stärken? Anleger sollen vor missbräuchlichen und unseriösen Machenschaften geschützt, aber nicht bevormundet werden. Letztlich kann auch gut gemeinte Regulierung Anleger nicht vor sich selber schützen. Ein Zuviel an Regulierung sorgt im Gegenteil sogar für höhere Kosten bei der Geldanlage, da die Finanzinstitute den Aufwand in Form von höheren Gebühren an die Kunden weitergeben. Den Besonderheiten der Versicherungswirtschaft ist gegebenenfalls gebührend Rechnung zu tragen. 2.2 Frage 2: Soll im Rahmen des FIDLEG-Projekts die in der EU anwendbare Regulierung inhaltlich unverändert übernommen werden oder soll eine abweichende Regelung getroffen werden. Falls ja, in welchen Bereichen? Die EU-Gesetzgebung ist aktuell ein «moving target» (siehe Ausführungen von Peter De Proft, The European Fund and Asset Management Association an der Panelveranstaltung vom 7. März 2013). Zentral ist MiFID II und die Neufassung der Richtlinie über die Versicherungsvermittlung (nachfolgend: IMD II) sowie die neue Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlagepro- Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

5 dukte. Diese Vorlagen werden derzeit noch beraten. Eine Antwort auf diese Frage ist somit noch nicht möglich. Es müssen die definitiven Beschlüsse der EU und insbesondere allfällige Drittstaatenregelungen der EU abgewartet werden. Erst dann sind ein Rechtsvergleich des EU- Rechts mit dem geltenden bzw. zur Diskussion stehenden CH-Recht und eine Antwort auf diese Frage möglich. Für die Schweiz als Nichtmitglied der EU besteht dabei die Option (unter Vorbehalt von «zwingenden» Drittstaatregelungen), europäisches Recht zu übernehmen, wenn dies sachgerecht, in sich stimmig und politisch mehrheitsfähig ist. Mit dieser Option ist sinnvoll umzugehen. Ein vorauseilender «Swiss Finish» bzw. die Umsetzung von europäischen Regulierungsideen, die dann in Europa nicht oder in abgeschwächter Form umgesetzt werden, wären fehl am Platz und standortgefährdend. Wenn auf die Entwürfe abgestellt wird, wäre ein Swiss Finish im Übrigen quasi vorprogrammiert. Analoges gilt für andere internationale Standards (wie z.b. Initiativen/«soft law» der G20). 2.3 Frage 3: Soll das Schweizer Recht in Bezug auf die Kundensegmentierung die in der relevanten EU-Regulierung geltenden Regelungen im Bereich der Kundensegmentierung unverändert übernehmen oder ist eine abweichende Regelung zu treffen. Soll z.b. der Nachweis entweder eines gewissen frei verfügbaren Vermögens oder angemessener fachlicher Qualifikationen bzw. eine Kombination aus beidem massgebend sein? Tendenziell ist mit Bezug auf die beabsichtigte Einführung von Kundenschutzbestimmungen eine Differenzierung nach Kundensegmenten sinnvoll. Im Übrigen verweisen wir auf die Ausführungen unter Fragen 2 und Frage 5: Wie beurteilen Sie die vorgeschlagene Aufhebung der Bewilligungspflicht für Vertriebsträger und der Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler bei gleichzeitiger Unterstellung dieser Marktteilnehmer unter die im Rahmen der Ausbildung neu konzipierte obligatorische Registrierungspflicht für Kundenberater? Es gibt keinen Grund, die Versicherungsvermittleraufsicht abzuschaffen und durch eine neue Kundenberateraufsicht zu ersetzen. Seit der Totalrevision des VAG, welche seit 1. Januar 2006 in Kraft ist, unterstehen nicht nur die Versicherungsunternehmen, sondern auch die Versicherungsvermittler einer staatlichen Aufsicht. Es handelt sich um eine Regelung, die mit derjenigen der EU weitgehend gleichwertig ist (vgl. geltende Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung vom 9. Dezember 2002 und Art. 40 ff. VAG und Art. 182 ff. AVO). Es gilt dabei die Zweiteilung des Versicherungsvermittlermarkts zu berücksichtigten: Der ungebundene Vermittler der Makler arbeitet im Auftrag des Versicherungsnehmers. Es gilt der Grundsatz des best advice. Eine Entschädigungstransparenz im Sinne von Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

6 Art. 66 der Vorlage des Bundesrates zur Totalrevision VVG ist daher gerechtfertigt, weil die Entschädigung durch die Versicherer zu Interessenkonflikten führen kann. Die hauptbetroffene SIBA und der SVV haben daher im Rahmen der Totalrevision eine Entschädigungstransparenz für die Makler unterstützt. Demgegenüber steht der gebundene Vermittler Agent in einem Vertragsverhältnis zum Versicherer (Arbeits- oder Agenturvertrag nach Art. 319 ff. bzw. Art. 418a ff. OR) und ist diesem gegenüber zum bestmöglichen Vertrieb der Versicherungsprodukte verpflichtet. Hier ist nur konsequent, wenn der Versicherer seine Agenten auch bezahlt. Wegen der vertraglichen Zuordnung der Agenten zu den Versicherern kann kein Interessenkonflikt des Agenten entstehen. Es besteht somit kein Bedarf, auch die Agenten zur Offenlegung ihrer Entschädigungen zu verpflichten. Es genügt die bereits geltende Information von Art. 45 VAG. Der Bundesrat hat daher in der Botschaft zur Totalrevision VVG die Offenlegungspflicht nach Art. 66 zu Recht auf die Versicherungsmakler beschränkt. Die Zweiteilung des Versicherungsvermittlermarkts hat im Übrigen folgende haftungsrechtliche Konsequenz: Der Versicherer haftet nur für seine Agenten (nicht jedoch für die Makler; diese müssen daher gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherheit verfügen). Versicherungsvermittler, die sich gesetzeswidrig oder unfair verhalten, kann die Finma bereits heute sanktionieren. Die schweizerische Versicherungsvermittleraufsicht beinhaltet eine Missbrauchsaufsicht (Art. 46 VAG und Art. 117 AVO). In Art. 117 AVO sind die einzelnen Missbrauchstatbestände detailliert aufgelistet. Das Versicherungsgeschäft läuft grundsätzlich problemlos ab; dies belegen die niedrigen Fallzahlen der Ombudsstelle und ebenfalls die Einschätzung Büro BASS im Rahmen der Totalrevision VVG, wonach sich der grösste Teil der Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen redlich und fair verhalte. Vermittler, die sich missbräuchlich verhalten, müssen sanktioniert oder gar aus dem Verkehr gezogen werden, damit nicht eine ganze Branche wegen schwarzen Schafen in Verruf gebracht wird. Es besteht also kein Anlass, die noch junge Vermittleraufsicht abzuschaffen und in eine neue Kundenberateraufsicht zu überführen. Wichtig und entscheidend ist vielmehr eine konsequente Umsetzung der geltenden gesetzlichen Regelung durch die Aufsichtsbehörde. 2.5 Frage 7: Sollen nebst den vorgeschlagenen weitere Ausnahmen oder Erleichterungen von der Prospektpflicht vorgesehen werden, zum Beispiel bei Emissionen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen? Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

7 Lebensversicherungen sind weder nach dem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) noch nach Börsenlexikon «Effekten». Somit ist die Versicherungsbranche von dieser Frage nicht betroffen. 2.6 Frage 8: Sollen neben den komplexen Finanzprodukten weitere Finanzprodukte wie etwa Versicherungsprodukte ohne Anlagecharakter oder einfache Aktien und Anleihen von der Pflicht zur Erstellung eines KID erfasst werden? Nein. Die Versicherungsbranche ist grundsätzlich vom FIDLEG auszunehmen. Die Versicherungsunternehmen müssen ihre Kunden seit 1. Januar 2007 verständlich über ihre Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren (Art. 3 VVG). Diese Informationspflicht erstreckt sich mit Ausnahme der Transportversicherung zwingend auf alle Versicherungsnehmer (Privat- und Unternehmenskunden sowie öffentliche Hand). Darüber hinaus sind die Versicherer verpflichtet, den Kunden vor Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen (AVB) zu übergeben. Bei Lebensversicherungsprodukten sind zudem die weitergehenden Informationsvorgaben des Aufsichtsrechts bzw. der Finma einzuhalten (vgl. Art. 130 AVO und Rundschreiben Finma 2008/39 Anteilgebundene Lebensversicherung und 2008/40 Lebensversicherung). Der Versicherungskunde verfügt somit im Zeitpunkt seines Entscheids über genügend Produktinformation und die AVB, welche detailliert über den Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. 2.7 Frage 9: Halten Sie die vorgeschlagene Prüfung der Produktdokumentation für zielführend oder sehen Sie zusätzliche Elemente, die berücksichtigt werden müssten? Durch welche Stellen soll eine derartige Prüfung vorgenommen werden? Es gibt wie bereits an anderer Stelle erwähnt eine immense Vielfalt an Anlageklassen mit diversen Produkten und Risiken. Hinzu kommen täglich neue Produkte. Allein bei der Anlageklasse der strukturierten Produkte werden mehrere Tausend Produkte pro Monat neu aufgelegt (s. diesbezügliche Ausführungen an der Panelveranstaltung vom 7. März 2013). Eine vorgängige staatliche Prüfung der Produktdokumentation ist deshalb unverhältnismässig. Es müssten voraussichtlich neue Stellen bei der Aufsichtsbehörde geschaffen werden, um eine solche finanzmarktübergreifende Kontrolle zeitgerecht bewältigen zu können. Es genügt, wenn die Aufsichtsbehörde im Missbrauchsfalle einschreitet (wie dies im Versicherungsbereich bereits heute der Fall ist). Hinzu kommt, dass eine Kontrolle der Produktdokumentation ohne ein vertieftes Studium der Produkte (d.h. der AGBs etc.) kaum möglich ist. Eine Prüfung der Produktedokumentation wäre somit mit einer Produktekontrolle verbunden. Über die Hintertüre würde so eine staatliche Produktekontrolle eingeführt. Diese ist im Versicherungsbereich 2006 mit der Schaffung des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG bewusst abgeschafft worden. Es gibt heute nur noch eine Produktkontrolle in der beruflichen Vorsorge und in der Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

8 versicherung sowie bezüglich der Abfindungswerte in der Lebensversicherung (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG und Art. 127 AVO). 2.8 Frage 10: Erachten Sie die vorgeschlagenen Kriterien für die Beurteilung der Eignung und Angemessenheit eines Geschäfts für einen bestimmten Kunden als geeignet oder bestehen weitere Kriterien, die herangezogen werden müssten? Wir verweisen auf die Totalrevision VVG. Im Rahmen dieser Revision stand eine Beratungs- und Dokumentationspflicht der Versicherungsagenten und Versicherungsmakler zur Diskussion (Art. 67 bzw. 65 der Vorlage des Bundesrats). Damit wäre für die Versicherer bzw. ihre Agenten die Aufklärungspflicht, die sich bereits heute aus dem allgemeinen Vertragsrecht ergeben kann (sog. Culpa-Haftung), gesetzlich normiert worden. Mit einer sektorspezifischen Normierung der Beratungs- und Dokumentationspflicht im VVG ist der SVV vom Grundsatz her einverstanden. Der SVV hat jedoch bereits bei der Totalrevision VVG gefordert, dass eine entsprechende Differenzierung anhand der Kriterien der Komplexität der Versicherungsprodukte und der persönlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer vorgenommen wird. Eine allgemeine, zwingende Beratung und Dokumentation der Agenten für alle Versicherungsprodukte wäre unverhältnismässig und lässt sich nicht rechtfertigen. Es gibt beispielsweise Versicherungsinteressenten, die sich vorgängig erkundigen und ausdrücklich ein bestimmtes Versicherungsprodukt verlangen. In solchen Fällen sollte es genügen, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss verständlich über den wesentlichen Inhalt des gewünschten Versicherungsprodukts informiert wird (wie dies von Art. 3 VVG verlangt wird). Eine zusätzliche Beratung und deren Dokumentation sind in solchen Fällen nicht nötig und würden vom Kunden allenfalls sogar als aufdringlich empfunden. Für Makler gilt ohnehin wie bereits festgehalten der Grundsatz des «best advice». 2.9 Frage 11: Wie soll Ihrer Meinung nach die vorgeschlagene Dokumentationspflicht umgesetzt werden? Wir verweisen auf die Ausführungen unter Frage 10. Ausbildung der Kundenberater 2.10 Frage 12: Erachten Sie einen Nachweis über absolvierte Aus- und Weiterbildungen zu den Verhaltensregeln und zur Fachkunde für erforderlich? Die Aus- und Weiterbildung soll weiterhin in der Verantwortung der Finanzdienstleister bleiben und nicht im FIDLEG branchenübergreifend geregelt werden. In der Versicherungswirtschaft hat Aus- und Weiterbildung einen hohen Stellenwert, da sie für die Kundenzufriedenheit von grosser Bedeutung ist. Zudem haften die Versicherer für ihre gebundenen Vermittler/Agenten. Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

9 Wir stellen aber fest, dass der Hearingbericht von getrennten Regelungen für Verhaltensregeln und für Fachkunde ausgeht. Für uns sind diese Anforderungen zwingend in eine berufliche Qualifikation zu integrieren. Es sind keine fachkundlichen Qualifikationen ohne Verhaltensregeln denkbar. Zudem sind zwei parallele Qualifikationsverfahren viel zu aufwendig und wenig effizient. Die Versicherungsbranche ist traditionell sehr bildungsaffin. Kontinuierliche Weiterbildung ist gelebte Selbstverständlichkeit. Wir erachten es als opportun, dass erbrachte Weiterbildungsleistungen entlang von gesetzlichen Anforderungen dokumentiert werden. In verschiedenen anderen Berufsfeldern existieren bereits Lernattestierungssysteme, die mittels zertifizierten Weiterbildungscredits eine Weiterbildungspflicht erfüllen. Eine zweijährige separate Weiterbildungsprüfung über Verhaltensregeln ist absolut unverhältnismässig und ist zwingend abzulehnen Frage 13: Soll ein öffentliches Register für Kundenberater geschaffen werden. Nein. Es sollen weiterhin nur ungebundene Versicherungsvermittler einer Registrierungspflicht unterstellt werden. Der freiwillige Eintrag soll aber auch den gebundenen Vermittlern möglich sein. Die Anzahl der Eintragungen im Vermittlerregister der Finma (ca ) zeigt deutlich, dass sich auch ohne Registerpflicht bereits heute sehr viele gebundene Versicherungsvermittler einer beruflichen Qualifikation stellen und sich in das Register eintragen lassen. Grundsätzlich ist wie bereits unter Frage 5 dargelegt die geltende Versicherungsvermittleraufsicht beizubehalten. Die Erfahrungen mit dem 2006 eingeführten Register zeigen aber deutlich, dass es seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn es durch die zuständige Behörde auch gepflegt wird. Notwendig ist deshalb nicht eine neue und/oder zusätzliche Regulierung, sondern eine konsequente Durchsetzung der geltenden Regelung inkl. Missbrauchsaufsicht durch die Finma. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine allgemein geltende, finanzmarktübergreifende Aufsicht über die Kundenberater mit Registrierungspflicht eingeführt werden soll Frage 14: Wie stellen Sie sich zur Idee der Beweislastumkehr? Der SVV lehnt eine systematische gesetzliche Umkehr der Beweislastverteilung entschieden ab. Es wird damit die Finanzdienstleistungsbranche unter Generalverdacht gestellt. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (rechtliches Gehör) gibt einen Minimalstandard für die Beweisführung vor. Nach Art. 8 ZGB hat derjenige die Tatsachen zu beweisen, der daraus Rechte ableitet. Daran ist festzuhalten. Die neue ZPO, die erst seit 1. Januar 2011 in Kraft ist, sieht keine Abkehr von diesem Prinzip vor (vgl. Art. 150 ff. 10. Titel Beweis). Art. 8 ZGB wurde unverändert im Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

10 ZGB belassen. Gegenteils stellt die ZPO hohe Anforderungen an die Substantiierungslast (s. Art. 221 Abs. 1 ZPO). Der Bundesrat steht der Umkehr der Beweislast selber skeptisch entgegen. In seiner Antwort auf die Motion , «Spitalinfektionen. Umkehr der Beweislast», von Frau Nationalrätin Edith Graf-Litscher, zieht er den in seiner Qualitätsstrategie vorgeschlagenen Weg der unmittelbaren Qualitätsverbesserung der Option einer mittelbaren, über Haftpflichtfälle angestrebten Lösung vor. Offenbar erachtet er es auch als problematisch, Strategien und Lenkung via Beweisrecht durchzusetzen. Es gibt Fälle, wo die Gerichte tatsächlich eine Ausnahme von diesen Grundregeln annehmen (statt vieler vgl. BGE 130 lll 321 E. 3.2). Es kann beispielsweise ungerecht sein, wenn die beweisverpflichtete Partei aus Gründen, die nicht sie zu vertreten hat, nicht in der Lage war, den erforderlichen Beweis zu führen. Das kann vor allem in Arzthaftungsfällen der Fall sein, wo es dem geschädigten Patienten oft nicht möglich ist, den strikten Beweis zu führen. Dies darum, weil er die ärztlichen Unterlagen weder versteht noch zur Verfügung hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Beweiserleichterung aber immer eine eigentliche «Beweisnot» voraus. Es soll auch künftig dem Richter obliegen, allfällige Beweiserleichterungen im Rahmen der bekannten Rechtsprechung im Einzelfall zuzulassen Frage 15: Welcher der beiden vorgeschlagenen Regulierungsvarianten für den Ausbau des Ombudswesens geben Sie den Vorzug? Welches sind die ausschlaggebenden Gründe? Sehen Sie noch weitere Varianten? Wir verweisen auf die Stellungnahme der Stiftung Ombudsman der Privatversicherung und der Suva vom 18. März Die Stiftung lehnt die Vorschläge des EFD zum Ausbau des Ombudswesens ab. Der SVV kommt zum gleichen Ergebnis: Die Ombudsstelle hat sich in der Praxis bewährt (s. dazu S Botschaft zur Totalrevision VVG und die Jahresberichte der Ombudsstelle). Sie besteht seit 1972 auf freiwilliger und privater Basis. Ihr Sitz ist in Zürich. Zweigstellen befinden sich in der französischen und italienischen Schweiz. Praktisch sämtliche Versicherer sind der Stiftung angeschlossen. Für Industrie- und Rückversicherer besteht in der Praxis kein Bedarf nach einer Ombudsstelle. Für Krankenkassen-Angelegenheiten besteht eine separate Ombudsstelle (s. Stellungnahme Ombudsstelle). Die Ombudsstelle stellt ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung. Sie überprüft die Anliegen der Versicherten unbürokratisch und vermittelt lösungsorientiert in Konfliktsituationen mit einem Versicherer. Sie wird von der Bevölkerung als neutraler Streitschlichter wahrgenommen und geschätzt. Die Vorschläge geben der Ombudsstelle ohne Anlass ein aufsichtsrechtliches Element. Wo die Selbstregulierung wie eben gerade im Bereich der Ombudsstelle derart gut funktioniert, besteht kein Bedarf für eine staatliche Regulierung. Traditionell haben Ombudsstellen keine Entscheidungskompetenz. Hätte sie das, würden sie ihre Funktion als Streitschlichter verlieren. Schlichten und Richten ist klar zu trennen. Aus Sicht SVV besteht Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

11 kein Grund an diesem bewährten System etwas zu ändern bzw. die Ombusstellen kraft Gesetz in amtliche Institutionen umzuwandeln Frage 16: Sollen ausländische Finanzdienstleister bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Schweiz schweizerische oder die gleichwertigen ausländischen Verhaltensregeln einhalten müssen? Es gilt Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Es versteht sich daher von selbst, dass ausländische Finanzdienstleister bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz die gleichen Regeln einhalten müssen, wie Schweizer Anbieter Frage 17: Ist für einen effektiven und gleichwertigen Schutz der Schweizer Kunden gegenüber ausländischen Anbietern eine dauerhafte physische Präsenz in der Schweiz samt Aufsicht erforderlich oder sichert die vorgeschlagene Registrierung ein angemessenes Schutzniveau? Im Hinblick auf den Anlegerschutz/Kundenschutz sollte soweit nicht entsprechende Verträge den freien Dienstleistungsverkehr vorsehen auch bei ausländischen Anbietern eine dauerhafte physische Präsenz in der Schweiz gefordert werden. Dies übrigens auch im Hinblick auf die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Die Schweiz tut gut daran, sich nicht noch durch eigene, völlig unnötige Überregulierungen selber weiter zu schwächen. Anders würde die Sache nur aussehen, wenn in einem Staatsvertrag die Dienstleistungsfreiheit garantiert würde und zwar mit gleich langen Spiessen für ausländische und inländische Anbieter. Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie unsere Anliegen bei der weiteren Behandlung der Vorlage berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Schweizerischer Versicherungsverband SVV Lucius Dürr Direktor Marc Chuard Leiter Ressort Finanz & Regulierung Stellungnahme zum Hearing Bericht FIDLEG 28. März /11

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