Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1

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1 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 Bearbeitungsstand: LIN_Loowkamp_SAP_ doc Lingen: Stadt Lingen, B-Plan Nr. 22 OT Baccum, Baugebiet Loowkamp Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) Textliche Erläuterungen INHALTSVERZEICHNIS 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Beschreibung der geplanten Baumaßnahme/eingriffsrelevante Projektdarstellung 3. Tiere / Pflanzen / Biotoptypen - Auswirkungen 4. Minimierung / Maßnahmen 5. Resümee Anlagen: Bestandsplan Biotoptypenkartierung Februar 2016 Faunagutachten K. D. Moormann, Juli 2012

2 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 2 1. Gesetzliche Grundlagen Im Bundesnaturschutzgesetz, Stand 2010, sind die artenschutzrechtlichen Belange im 44 geregelt. Im 45 sind die Ausnahmetatbestände geregelt. In das BNatSchG 2010 ist der Stand des Bundesnaturschutzgesetzes 12/2008 ( Kleine Novelle ) übernommen worden. Zu betrachten sind die Europäischen Vogelarten, die Arten nach FFH Anhang I V. Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten: 1) wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2) wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. 3) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wenn einer oder mehrere Verbotstatbestände erfüllt werden ist eine Ausnahmeprüfung nach 45 (7) BNatSchG erforderlich. Die Prüfung im Rahmen der SAP ist durchzuführen für: Das Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten Das Tötungsverbot Das Störungsverbot Nach 44 (5) BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) tritt bei Vorhaben im Sinne des 18 (2) BauGB das Verbot nach 44 (1) 1. BNatSchG nicht ein, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten werden kann. Dies betrifft die FFH Anhang - IV-Arten, die europäischen Vogelarten und die in einer Rechtsverordnung nach 54 (1) 2. (besonderer Schutz für gefährdete Arten) geschützt sind. Gleiches gilt für Pflanzenarten nach FFH-Anhang-IV-Arten, Buchstabe b. Sind anders besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffes bzw. Vorhabens kein Verstoß des Zugriffsverbotes vor. Nahrungs- und Jagdhabitate fallen nicht unter den Verbotstatbestand (Urteil BVerwG , 4C 6.00 I), es sei denn, diese sind essentiell. Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten liegt vor, wenn diese von den Individuen der betroffenen Art nicht mehr dauerhaft besiedelt werden können, oder wenn die Fortpflanzungs- oder Ruhestätte ihre Funktion für die darin lebenden Individuen nur noch eingeschränkt wahrnehmen kann. Für die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützten Arten bzw. für die europäischen Vogelarten ist eine Ausnahme von den Verboten möglich, sofern das Vorhaben bzw. der Eingriff aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art begründbar ist. Darüber hinaus dürfen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und der aktuelle Erhaltungszustand der europäischen Vogelarten sowie der günstige Erhaltungszustand der nach FFH-Richtlinie Anhang IV Arten müssen trotz des Eingriffs gewährleistet sein.

3 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 3 Gemäß der Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) der Stadt Lingen erfolgten eine Biotoptypenkartierung und eine Brutvogelerfassung. Für andere Tiergruppen erfolgt die SAP als Potentialanalyse. Nach Infodienst Naturschutz Niedersachsen des NLÖ / NLWKN 1/1994 und aufgrund der Biotopausstattung können im und außerhalb des Plangebiets als planungsrelevante Tiergruppen Brutvögel, Fledermäuse, Tagfalter, Heuschrecken und Libellen vorkommen. 2. Beschreibung der geplanten Baumaßnahme/eingriffsrelevante Projektdarstellung Die Stadt Lingen (Ems) beabsichtigt durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 im Ortsteil Baccum, Baugebiet Loowkamp die Neuausweisung von Wohnbauland, in Erweiterung der Wohnbebauung im Bereich Friedhofsweg / Antoniusstraße. Zusätzlich wird eine Sonderbaugebiets- und eine Mischgebietsfläche Bestandteil des Bebauungsplanes, die dort vorhandene Bebauung (Gaststätten Hense / Cafe) wird in den Bebauungsplan integriert Das Bebauungsplangebiet befindet sich unmittelbar südlich der Ortsmitte von Baccum, südlich der Antoniusstraße bzw. östlich des Friedhofsweges. Im Westen grenzt das Plangebiet an die Bebauung an der Ostseite des Friedhofsweges, im Norden an die Antoniusstraße, im Süden an Ackerflächen und im Osten an eine Hofstelle bzw. an das Gelände des Schützenhauses. Nördlich des Plangebietes befindet sich die Antoniuskirche. Die Entfernung zur Stadtmitte Lingen beträgt ca. 5,8 Kilometer in westlicher Richtung. Das Plangebiet hat eine Größe von 2,53 Hektar, die Größe des Untersuchungsgebietes für die SAP beträgt ca. 5,0 Hektar. Für die Brutvogelerfassung wurde insgesamt ein Gebiet von ca. 12,0 Hektar untersucht, dort erfolgte eine Revierkartierung. Das Plangebiet besteht aus einer Ackerfläche im Süden, die im Westen an vorhandene, bebaute Grundstücke mit Ziergärten grenzt, nach Süden schließen sich weitere Ackerflächen Richtung Frerener Straße an. Östlich der Ackerfläche befindet sich eine Hofstelle mit linearen Gehölzstrukturen zur Eingrünung der Hofstelle. In diesem Bereich befindet sich eine große Stieleiche, innerhalb der Ackerfläche außerhalb des Geltungsbereichs. Ebenso östlich der Ackerfläche der Geltungsbereichs liegt das Außengelände des Schützenhauses, das an der Westseite (zum Geltungsbereich) und nach Süden zu der Hofstelle eine ähnliche lineare Gehölzstruktur wie auf der Hofstelle aufweist. Das Freigelände des Schützenhauses besteht im Wesentlichen aus einer großen Rasenfläche. Nördlich davon, innerhalb des Geltungsbereichs, liegt eine Intensivgrünlandfläche, die zum Gelände der Gaststätte Hense mit einem Stallgebäude im Süden gehört. Nördlich dieser Grünlandfläche erstreckt sich die Gaststätte mit großen versiegelten Flächen und einem Ziergartenareal. An der Ostseite der Grünlandfläche und im Süden des Gaststättenareals stockt jeweils eine Baumreihe aus Stieleichen, in der Peripherie. Das Gaststättengelände, das im Osten aus versiegelten Flächen und im Westen aus einer Scherrasenfläche und einem Ziergarten besteht, grenzt unmittelbar an die Antoniusstraße mit einer Winterlindenallee. Auf dem Gaststättengelände stehen im Norden größere Einzelbäume innerhalb der Scherrasenfläche bzw. auf dem gepflasterten Hof. Im Übergangsbereich zu der Ackerfläche befand sich bis vor einiger Zeit ein Fichtenbestand. Westlich des Gaststättengeländes befindet sich ein bebautes Wohngrundstück mit einem Ziergarten und einigen Obstbäumen im Süden, zu der Ackerfläche im Geltungsbereich. Die im Osten an das Gaststättengelände angrenzenden Grundstücke weisen ebenso einen hohen

4 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 4 Versiegelungsgrad auf, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich Ziergärten mit anteilig Nutzgärten und Rasenflächen. Durch die Bebauungsplanaufstellung wird die Ackerfläche zu Wohnbaugrundstücken und zu Erschließungsflächen umgewandelt, Grünstrukturen werden innerhalb der Erschließungsstraßen in Form von Hochstammpflanzungen geschaffen. Die Intensivgrünlandfläche wird wie das nördlich angrenzende Gaststättengelände zu einer Sonderbaufläche für die Gaststätte umgewidmet, damit soll der Gaststätte eine Weiterentwicklung ermöglicht werden. Diese Sonderbaufläche schließt den Baumbestand und das südlich davon gelegene Cafe mit ein. Der Baumbestand wird als zu erhaltender Bestand im Bebauungsplan festgesetzt. Das westlich angrenzende bebaute Grundstück wird als Mischgebietsfläche ausgewiesen, auch dort kann sich der Versiegelungsgrad erhöhen. Alle im Plangebiet vorhandenen Gehölze dürfen, mit Ausnahme der festgesetzten Bäume im Norden, nach der baurechtlichen Situation beseitigt werden. Von den geplanten Veränderungen, im negativen Sinne, sind eine Ackerfläche in Ortsrandlage, eine Intensivgrünlandfläche und Gehölze betroffen. 3. Tiere / Pflanzen / Biotoptypen - Auswirkungen Im Bebauungsplan werden Bauflächen und Verkehrsflächen unterschiedlicher Struktur ausgewiesen. Auf den Grundstücken ist ein maximaler Flächenversiegelungsgrad von 65% bzw. von 85% (inklusive möglicher Überschreitungen) zulässig. Der Einzelgehölzbestand im Norden bleibt erhalten. Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahren wird ein Umweltbericht mit Landschaftspflegerischer Begleitplanung erarbeitet, der Bestandteil der Begründung des Bebauungsplanes ist. Der Umweltbericht beinhaltet eine Eingriffsbilanzierung, als Basis dafür dienen eine Biotoptypenkartierung und eine Brutvogelerfassung. Das Avifaunagutachten wurde vom Diplombiologen Klaus-Dieter Moormann erstattet. Die Ergebnisse der Erfassung werden hier nur zusammenfassend dargestellt, Details können dem Gutachten des Diplombiologen Moormann entnommen werden. Der Erfassungsumfang (Tiere u. Pflanzen) wurde mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Lingen vor Beginn der Planungsarbeiten abgestimmt. Von der geplanten Bebauungsplanaufstellung sind eine Ackerfläch und Gehölze unterschiedlicher Ausprägung betroffen. Zusätzlich sind Veränderungen an den vorhandenen Gebäuden möglich, durch Umbau- und Abbrucharbeiten. Im Bestandsplan (Bestandsaufnahme Februar 2016) sind die Biotoptypen dargestellt. Zusätzlich wurden die Gehölzarten erfasst und die Altersstrukturklassen (bezogen auf den Stammdurchmesser in Brusthöhe = BHD) ermittelt, dies erfolgt nach NLWKN Kartierschlüssel von Olaf von Drachenfels.

5 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 5 Altersstrukturklassen: J BHD bis 7cm I BHD 7cm - 20cm II BHD 21cm - 50cm III BHD 51cm - 80cm IV BHD ab 80cm Im Geltungsbereich des Untersuchungsgebietes kommen folgende Biotoptypen (gemäß Kartierschlüssel des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, NLWKN) vor: Das Plangebiet wird durch die Ackerfläche (A) dominiert. Die Ackerfläche weist nur an der Westseite einen ganz schmalen Randstreifen auf, in dem zum Teil Gartenabfälle gelagert werden. Westlich des Geltungsbereichs befindet sich ein Wohnbaugebiet mit neuzeitlichen Ziergärten (PHZ). Im Nordosten des Plangebietes befindet sich eine Intensivgrünlandfläche (GI), die Freiflächen des Gaststättengeländes sind versiegelt (OVS), als Ziergarten (PHZ) und als Rasenflächen (GRA) ausgebildet. Der Baumbestand (HEB) im Norden besteht aus Stieleichen und Roßkastanien. Auf dem Wohnbaugrundstück stocken einige Obstbäume (HEB). Die Einzelbäume sind den Altersstrukturklassen II bis IV zuzuordnen. Pflanzen: Nach Anhang II, IV, V FFH-Richtlinie bzw. streng geschützte Pflanzenarten wurden im Plangebiet nicht angetroffen. Durch die geplante Entwicklung des Baugebietes wird die Ackerfläche überbaut und im Bereich der bebauten Grundstücke werden zusätzliche Versiegelungen ermöglicht, damit verbunden ist die Beseitigung von Gehölzen unterschiedlicher Altersstrukturklasse. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach Bundesnaturschutzgesetz werden durch die Bebauungsplanaufstellung für Pflanzen nicht erfüllt, da relevante Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet nicht vorkommen. Brutvögel In Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde wurde vom Diplombiologen Klaus-Dieter Moormann eine Brutvogelkartierung im Jahr 2012 durchgeführt. Die Ergebnisse der Kartierung werden in dieser SAP zusammenfassend dargestellt, Details können dem Gutachten entnommen werden. Zu der Erfassung der Brutvögel wurden insgesamt 8 Flächenbegehungen durchgeführt: Am ; ; ; 05.05; 11.05; ; ; Zusätzlich erfolgten in der Dunkelphase am 22.2.; 2.3.; 6.3.; 10.3.; 13.3.; 17.3.; 18.3.; 23.3.; und am Kontrollen jeweils am frühen Morgen zum Erfassen von Eulenarten / Steinkauz, der in Baccum ein Verbreitungsgebiet hat.

6 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 6 Der gesamte Untersuchungsraum erstreckte sich im Norden von der Antoniusstraße bis zur Bachheimstraße im Süden, im Westen von der Straße Am Walzkamp bis zu den Flächen östlich der Loowstraße im Osten, dabei wurden, 32 Brutvogelarten mit insgesamt 157 Revieren festgestellt: Blaumeise, Klappergrasmücke, Ringeltaube, Buchfink, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Kohlmeise, Heckenbranelle, Bachstelze, Atieglitz, Amsel, Feldsperling (RL V), Haussperling (RL V), Gartenbaumläufer, Grünfink, Star (RL V), Kleiber, Zaunkönig, Elster, Rotkehlchen, Singdrossel, Gartengrasmücke, Hausrotschwanz, Rauchschwalbe (RL 3), Trauerschnäpper (RL V), Grauschnäpper (RL V), Dohle, Türkentaube, Hohltaube, Kernbeisser, Gelbspötter, Schafstelze. Der vom Gutachter erfasste Raum hat eine Größe von ca. 12ha, der ins Verfahren gebrachte Bebauungsplangeltungsbereich hat eine Größe von ca. 2,53ha, da die ursprünglichen Überlegungen von einem größeren Plangebiet ausgegangen waren, das Gebiet zwischen Antoniusstraße, Loowstraße, Bachheimstraße und Friedhofsweg. In der SAP wird nun nicht auf den gesamten Brutvogelbestand eingegangen, sondern die Betrachtungen beschränken sich auf den Geltungsbereich und die daran angrenzenden Bereiche. Auswirkungen auf den Brutvogelbestand im Bereich der Hofstelle (südöstlich des Gebietes), im Bereich östlich Lowstraße, im Bereich südlich Bachheimstraße und im Bereich westlich Friedhofsweg sind auf Grund der räumlichen Situation, der Biotopausstattung dort und den Lebensraumansprüchen der dort festgestellten Brutvögel auszuschließen. Die dort angetroffenen Arten sind Gehölzbesiedler, die nicht mit dem Geltungsbereich im Funktionszusammenhang stehen, bzw. Arten, die auf Hofstellen / kleinbäuerliche Strukturen angewiesen sind. Die Schafstelze südlich der Bachheimstraße hat ihre Fortpflanzungs- u. Ruhestätte in ausreichendem Abstand zum Plangebiet im Süden, so dass sie mit der Erweiterung der Bebauung nicht in Konflikt gerät, sie besiedelt die Ackerflächen, die bis zur B 214 reichen. Die Arten Feldsperling, Haussperling, Star, Trauerschnäpper und Grauschnäpper sind in der Roten Liste Niedersachsen / Bremen in der Vorwarnliste verzeichnet. Die Rauchschwalbe ist in der Roten Liste in Kategorie 3 (bestandsgefährdet) aufgeführt. Von diesen Arten wurde nur der Feldsperling innerhalb des Plangebietes kartiert. Im Plangebiet wurden folgenden Arten erfasst: Im Süden auf der Ackerfläche wurde die Fortpflanzungs- u. Ruhestätte einer Bachstelze festgestellt. Bachstelzen besiedeln Randstrukturen von landwirtschaftlichen Nutzflächen und haben ihren Neststandort bodennah und auch an Gebäuden in Halbhöhlen / Nischen. Durch die Überbauung der Ackerfläche wird die Fortpflanzungs- u. Ruhestätte der Bachstelze beseitigt. Im Bereich des Wohnbaugrundstücks (Wohnhaus mit Ziergarten im Süden) westlich des Gaststättengrundstücks wurden jeweils ein Revier einer Heckenbraunelle und einer Amsel kartiert. Heckenbraunellen haben ihren Neststandort im Gebüsch, Amseln bauen ihr Nest niedrig in Gehölzen. Die beiden Arten sind auf Gehölze bzw. Gestrüpp für ihre Fortpflanzungs- u. Ruhestätten angewiesen. Baurechtlich wird die Umwandlung des südlichen Grundstücksteils zu einer MI-Fläche ermöglicht, damit verbunden kann auch die Beseitigung der Fortpflanzungs- u. Ruhestätte dort sein, da der Bereich zum Teil zu einer überbaubaren Fläche gehört.

7 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 7 Südlich des Cafegebäudes wurde im Bereich des Fichtenbestandes das Revier einer Ringeltaube erfasst. Ringeltauben sind hinsichtlich ihrer Neststandorte sehr flexibel, sie legen ihre Nester in Gehölzen und an Gebäuden an. Durch die Ausweisung als überbaubarer Bereich in der SO-Fläche wird der Fichtenbestand entfernt (ist bereits erfolgt) und damit die Fortpflanzungs- u. Ruhestätte beseitigt. Im Bereich der Intensivgrünlandfläche südlich des Stallgebäudes auf dem Gaststättengelände wurden in den randlichen Gehölzstrukturen die Fortpflanzungs- u. Ruhestätten von zwei Amseln und von jeweils einer Gartengrasmücke, einer Mönchsgrasmücke und einer Ringeltaube festgestellt. -- Gartengrasmücke und Mönchsgrasmücke errichten ihre Nester im Gebüsch und niedrigen Gehölzen. Amseln in Gehölzen u. Ringeltauben in Gehölzen / an Gebäuden. Des Weiteren wurde in diesem Bereich das Revier eines Feldsperlinge erfasst, Feldsperlinge nisten in Baumhöhlen und in Nischen an Gebäuden. Die Fortpflanzungs- u. Ruhestätte dieser Art könnte sich an dem Stallgebäude oder in den Stieleichen an der Ostseite befinden. Durch die Ausweisung dieses Areals als überbaubarer Bereich im SO-Gebiet können die Gehölze entfernt werden, damit werden die Fortpflanzungs- u. Ruhestätten dieser Arten beseitigt. Falls der Standort des Feldsperlings sich am Gebäude befindet, sind bei Umbauarbeiten vorher die zu verändernden Gebäudeteile zu überprüfen. Die mit Revier angetroffenen Brutvogelarten im Plangebiet sind nach 7 BNatSchG besonders geschützt, streng geschützte Arten sind nicht vertreten. Der Feldsperling ist in der Vorwarnliste der Roten Liste verzeichnet. Alle erfassten Brutvogelarten sind hinsichtlich Zerstörung ihrer Brut und Ruhestätten geschützt, sie alle sind europäische Vogelarten. Im Plangebiet ist die Artenvielfalt und Revierdichte relativ gering, dies ist auf das begrenzte Lebensraumangebot im Plangebiet zurückzuführen, das Plangebiet wird von der Ackerfläche und den großflächigen Versiegelungen dominiert. Der Altholzbestand im Norden auf dem Gaststättengelände weist wie die randlichen Gehölzstrukturen im Bereich des Schützenplatzes keine Reviere auf. Nach Aussage des Gutachters können die weitverbreiteten Arten in der Umgebung Ausweichquartiere besiedeln. Für Arten, die auf Gebüsche und niedrige Gehölze angewiesen sind, stehen im Bereich des Schützenplatzes Ersatzquartiere, die bisher nicht besiedelt sind, zur Verfügung. Für Arten, die an größere Gehölze gebunden sind, stehen die nicht besiedelten Bäume (Baumerhalt im Bebauungsplan) als Ersatzquartier zur Verfügung. Für Höhlenbesiedler / Offenlandbesiedler stehen keine vorhandenen Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung, für diese sind künstliche Ersatzquartiere nötig. Brutvogelart Feldsperling Bachstelze Heckenbraunelle CEF-Maßnahme / Ausweichquartier Großmeisennistkasten an einem Baum oder an einer Gebäudewand mit räumlichen Kontakt zu angrenzender kleinbäuerlicher Nutzung Zwei Halbhöhlenbrüterniskästen in Randlage an einem Gebäude Gehölze im Bereich des Schützenplatzes

8 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 8 Amsel Ringeltaube Gartengrasmücke Mönchsgrasmücke Gehölze im Bereich des Schützenplatzes Bäume im Norden des Plangebietes Gehölze im Bereich des Schützenplatzes Gehölze im Bereich des Schützenplatzes Durch die o. a. Maßnahmen / Verfügbarkeit von Ausweichquartieren ist sichergestellt, dass die ökologische Funktion dieser Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, dies fällt nicht unter den Verbotstatbestand nach 44 BNatSchG. Da durch die Bebauungsplanaufstellung auch bereits vorhandene Gebäude in den Geltungsbereich aufgenommen werden und dort auch bauliche Veränderungen nicht auszuschließen sind, sind Vorkehrungen im Sinne des Artenschutzes zu treffen. In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass bei Gebäudeabbruch- u. Gebäudeumbaumaßnahmen außerhalb des Zeitraums vom bis diese Gebäudeteile auf Gebäudebrüter abzusuchen sind und gegebenenfalls sind CEF-Maßnahmen erforderlich. In den Bereichen, die an das Plangebiet angrenzen, wurden folgende Arten festgestellt: In den westlich des Plangebietes liegenden wurden die Reviere von folgenden Gehölzbesiedlern erfasst: Amsel, Dohle, Grünfink, Rotkehlchen u. Heckenbraunelle. --- Diese Arten sind an Gehölze gebunden, dort befinden sich auch ihre Nahrungshabitate. sie stehen nicht mit der zu überbauenden Ackerfläche in funktionalem Zusammenhang. In diesen Ziergärten wurden auch Hausrotschwanz, Kohlmeise, Haussperling erfasst. Die Kohlmeise ist ein Höhlenbesiedler, wahrscheinlich in einem Nistkasten, da in diesem Bereich größere Bäume nicht vorhanden sind. Haussperling und Hausrotschwanz sind Gebäude besiedelnde Arten. Der Haussperling hat seine Nahrungshabitate am Rand von Ackerflächen und im Bereich von Gehölzen. Durch die Überbauung der Ackerfläche werden keine essentiellen Nahrungshabitate beseitigt, da in der weiteren Umgebung weitere Ackerflächen vorhanden sind. Die übrigen Arten haben ihre Nahrungshabitate innerhalb der Gärten. Östlich des Plangebietes, nördlich des Schützenhausgeländes, wurden weitere Gehölzbesiedler festgestellt, dies sind folgende Arten: Ringeltaube, Grünfink. Ihre essentiellen Nahrungshabitate befinden sich nicht im Bereich des Plangebietes. In diesem Bereich wurden auch die Höhlenbesiedler Kohlmeise und Trauerschnäpper erfasst. Die Nahrungshabite befinden sich nicht im Bereich der zu überplanenden Ackerfläche. Weitere Gehölzbesiedler wurden im Bereich der Hofstelle, östlich des Plangebietes, festgestellt. Die Hofstelle ist von Gehölzen in der Peripherie umgeben. Dort wurden die Arten Ringeltaube, Star, Buchfink und Heckenbraunelle mit Fortpflanzungs- u. Ruhestätten kartiert. Auswirkungen auf diese Arten durch die Bebauung der Ackerfläche sind nicht zu erwarten, ihre essentiellen Nahrungshabitate liegen dort nicht. Im Bereich des Friedhofs, südwestlich des Plangebietes, wurden weitere Gehölzbesiedler wie Am-

9 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 9 sel, Ringeltaube, Grünfink, Buchfink, Elster, Zilpzalp festgestellt. Auswirkungen auf diese Arten sind durch die Umwandlung der Ackerfläche nicht zu erwarten. Südlich des Geltungsbereichs, südlich der Bachheimstraße, sind die Reviere einer weiteren Bachstelze und einer Schafstelze. Schafstelzen halten einen größeren Abstand zu besiedelten Flächen, der Abstand ist nach Aussage des Gutachters ausreichend, die Bachstelze wird durch die Bebauung nicht tangiert. Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten: Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätte von sieben Brutvogelarten beseitigt. Durch das Anbringen von Nistkästen für die Bachstelze und den Feldsperling und durch das Vorhandensein von Ausweichquartieren für die Gehölzbesiedler bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten. Somit fällt die Beseitigung der Fortpflanzungs- u. Ruhestätten dieser Arten nicht unter den Verbotstatbestand. Tötungsverbot: Da die Rodungsarbeiten im Zeitraum vom bis und nur tagsüber erfolgen, werden Brutvögel nicht getötet. Bei Umbauarbeiten an Gebäuden außerhalb des o. a. Zeitraumes sind die zu verändernden Gebäudeteile auf Gebäudebrüter zu untersuchen, dies ist durch einen Hinweis im Bebauungsplan geregelt. Störungsverbot: Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Brutvögel nicht gestört. Fledermäuse Fledermäuse sind nach BNatSchG streng geschützt und im FFH-Anhang IV verzeichnet. Als Gehölze mit Sommer- bzw. Winterquartiersmöglichkeiten für Fledermäuse sind im Plangebiet die zu erhaltenden Bäume im Norden, auch die zu fällende Holzpappel IV (aus Gründen der verkehrssicherungspflicht), einzustufen. Auch die vorhandenen Gebäude, die durch die Bebauungsplanaufstellung eventuell verändert werden, sind potentiell als Sommer- u. / oder Winterquartier geeignet. Durch einen Hinweis im Bebauungsplan ist geregelt, dass Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von 30cm vor der Fällung auf Baumhöhlen untersucht werden. Gegebenenfalls sind Maßnahmen in Abstimmung mit der UNB durchzuführen. Bei Gebäudeabbruch- u. Umbauarbeiten sind gemäß des Hinweises auch Kontrollen erforderlich, aus denen Maßnahmen abgeleitet werden müssen. Verbot der Zerstörung von Ruhe- und/ oder Fortpflanzungsstätten: Durch einen Hinweis im Bebauungsplan ist geregelt, dass bei Baumfällungen von für Fledermäusen relevanten Gehölzen eine Untersuchung auf Baumhöhlen zu erfolgen hat. Gegebenenfalls sind CEF-Maßnahmen erforderlich. Auch für Gebäude ist dieser Hinweis relevant.

10 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 10 Tötungsverbot: Da die Bauarbeiten nur tagsüber erfolgen und zu fällende Bäume und zu verändernde Gebäudeteile untersucht werden, werden Fledermäuse nicht getötet. Störungsverbot: Da die Bauarbeiten nicht nachts erfolgen, werden Fledermäuse nicht gestört. Tagfalter und Heuschrecken sind im Plangebiet aufgrund fehlender bzw. fragmentarisch vorhandener Saumstrukturen nicht zu erwarten. Reptilien und Amphibien sind aufgrund fehlender geeigneter Strukturen im Plangebiet nicht zu erwarten. Es sind weder lückige Steinhaufen / südexponierte Böschungen, noch Laichgewässer vorhanden. Käferarten des FFH-Anhangs IV können im Plangebiet nicht vorkommen, da Totholz (Baumstubben) nicht vorhanden sind. Säugetierarten wie Fischotter u. Biber (FFH-Anhang IV) sind im Plangebiet nicht zu erwarten, relevante Strukturen sind nicht vorhanden. Fazit: Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG werden nicht erfüllt, wenn die CEF-Maßnahmen durchgeführt werden und gemäß des Hinweises im Bebauungsplan vorgegangen wird. 4. Minimierung / Maßnahmen Minimierung Als Instrument der Eingriffsminimierung ist die Standortwahl zu werten, da eine Fläche zu Wohnbauland umgewandelt werden soll, die in unmittelbarer Benachbarung zu vorhandenen Siedlungsarealen liegt und zum großen Teil aus Ackerflächen besteht. Der Erhalt einiger Großgehölze ist Bestandteil der Planung.

11 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 11 Maßnahmen: Anbringen von einem Großmeisennistkasten an einem Baum oder an einer Gebäudewand mit räumlichen Kontakt zu angrenzender kleinbäuerlicher Nutzung. Anbringen von zwei Halbhöhlenbrüterniskästen in Randlage an einem Gebäude Bei Gebäudeabbruch- u. Gebäudeumbaumaßnahmen außerhalb des Zeitraums vom bis sind diese Gebäudeteile auch Gebäudebrüter abzusuchen sind und gegebenenfalls CEF-Maßnahmen erforderlich. Zu anderen Jahreszeiten sind die Bauteile auf Fledermäuse zu untersuchen, bei Befund sind CEF-Maßnahmen nötig. Bäume ab einem Brusthöhendurchmesser von 30cm sind vor der Fällung auf Baumhöhlen zu untersuchen werden. Gegebenenfalls sind Maßnahmen in Abstimmung mit der UNB durchzuführen. 5. Resümee Nach 44 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzten bzw. zu töten. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten erheblich zu stören (Fortpflanz-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- u. Wanderungszeit). Fortpflanzungs- u. Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen/zu zerstören. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten zu entnehmen/zu zerstören. Der Verbotstatbestand tritt nicht ein, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG hinsichtlich der Beseitigung von Fortpflanzungs- u. Ruhestätten wird durch Bebauungsplanaufstellung nicht erfüllt, da die ökologische Funktion der betroffenen Art im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, wenn die o. a. Maßnahmen umgesetzt werden. Individuen, der im 44 (1) BNatSchG genannten Kategorien, werden nicht getötet. Störungen von Individuen erfolgen nicht. Fazit: Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG werden nicht erfüllt. Aufgestellt: Lingen (Ems), Februar 2016 Bearbeiter: Dipl. Ing. (FH) Hans-Michael Krüger, Freischaffender Landschaftsarchitekt

Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1

Krüger Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 Dipl.-Ing.(FH) Hans-Michael Krüger, AKN 1 Bearbeitungsstand: 12.09.2012 lin_noh-str_meyering_sap_12.9.2012.doc/os Lingen: Stadt Lingen, Bebauungsplan Nr. 13, OT Schepsdorf, Baugebiet GE-Gebiet südlich

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