Staatshaftungsrecht -Kurzübersichten- -Rechtsanwalt Amer Issa-

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1 Staatshaftungsrecht -Kurzübersichten- -Rechtsanwalt Amer Issa-

2 1 Definition: Staatshaftung ist die Einstandspflicht des Staates für Rechtseinbußen infolge der Ausübung öffentlicher Gewalt. Mit anderen Worten: Das Handeln des Staates muß öffentlich-rechtlich sein, auf die Rechtswidrigkeit oder ein Verschulden kommt es nicht an. Entsprechend enthielt auch 1 des Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 folgenden 1. Absatz: Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr einem anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger dem anderen für den daraus entstehenden Schaden nach diesem Gesetz. Lückenhafte, unabgestimmte gesetzliche Regelung Eine umfassende gesetzliche Kodifikation des Staatshaftungsrechts gibt es nicht. Zwar wurde am ein Staatshaftungsgesetz des Bundes im Bundesgesetzblatt5 verkündet, jedoch erklärte es das BVerfG (E 61, 149) mit Urteil vom für nichtig, weil dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass des Gesetzes gefehlt hat. Inzwischen wurde ihm diese zwar eingeräumt (vgl. nunmehr Art. 74 I Nr. 25 GG6), jedoch sind seither keine erneuten Versuche einer Kodifikation des Staatshaftungsrechts unternommen worden. In der Folge wurde das bestehende System des Staatshaftungsrechts durch die Rechtsprechung aus unterschiedlichen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsquellen entwickelt. Namentlich der Bundesgerichtshof, der für die allermeisten Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht zur Entscheidung berufen ist (vgl. hierzu Kapitel L.), hat hierzu beigetragen, vgl. etwa Ossenbühl, Öffentliches Recht in der Rechtsprechung des BGH, NJW 2000, S oder besser: Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen, Beilage zu NJW Heft 14/2002. Erschwert wird die Situation noch dadurch, dass auf dem Gebiet der Neue Länder das Staatshaftungsrecht der DDR teilweise fortgilt. Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht 1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen A. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 14 GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Art. 14 III GG ivm. Entschädigungsgesetz a)betroffensein des Eigentums i.s.d. Art. 14 I 1 GG (P1) Definition des ET im verfassungsrechtlichen Sinne Sacheigentum, andere vermögenswerte Rechte ör Vermögenspositionen, sofern sie ein Äquivalent eigener Leistung darstellen

3 2 (-), Vermögen als solches, bloße Gewinnaussichten und -chancen, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen b)welcher Eingriff? Enteignung i.s.d. Art. 14 III GG (P2) Abgrenzung zur ISB (Art. 14 I 2 GG) o früher: Schweretheorie/ Sonderopfertheorie (Intensität) o heute: Finalitätskriterium des BVerfG (Intention-konkret-individuell/ abstrakt- generell) (vgl. ausführlich hierzu Skript Verfassungsrecht!) c)art der Enteignung: aa) durch Gesetz =Legalenteignung bb)aufgrund eines Gesetzes= Administrativenteignung d)rechtmäßigkeit der Enteignung? Art 14 III GG: aa)gesetzesvorbehalt bb)junktimklausel: (P3) Dulde und Liquidiere Mit "dulde und liquidiere" wird ein Grundsatz bezeichnet, nachdem man rechtswidrige Beeinträchtigungen der eigenen Position hinnehmen kann um anschließend Entschädigung zu verlangen. Bei der Enteignung gilt dieser Grundsatz nicht, hier muss der Betroffene zunächst versuchen die rechtswidrige Enteignung bzw. den rechtswidrigen Eingriff abzuwehren. Nur wenn dies nicht möglich ist, hat er einen Anspruch auf Entschädigung. cc)(p4) Salvatorische Klauseln salavtorische Entschädigungklauseln sind unzulässig, das Gesetz muss selbst Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Beispiel: Sollte eine Enteignung vorliegen, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. dd)enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit: =Enteignung darf nur ultima ratio sein (P5) staatlicher Güterbeschaffungsvorgang z.t. wird darauf abgestellt, dass Güter beschafft werden, um ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchzuführen; wenn (+), Indiz für Enteignung (+) => Ausschlussfunktion Kritik: ET-Position kann auch einfach wegfallen; nicht notwendigerweise nur Fkt. der Güterbeschaffung; Güterbeschaffungsvorgang kann ISB sein. Beispiele.: - Pflichtexemplar zur Erfüllung kultureller Aufgaben (Güterbeschaffung) - Tötung seuchenkranker o seuchenverdächtiger Tiere (Wegfall) ee)vhm-grundsatz (!) Beispiele:

4 1)Enteignung eines Grundstücks um zwei Städte zu verbinden (Stärkung der Wirtschaft, Infrastruktur, usw) 2) Verkleinerung eines Jagdbezirks eines Jägers zum Bau einer Fernstraße 3 Rechtmäßige Enteignung (also zum Wohl der Allgemeinheit, mit Junktimklausel, Verhältnismäßigkeit, usw.) Enteignung, 14 III Rechtswidrige Enteignung (also ohne Junktimklausel, oder nicht verhältnismäßig, usw.) Folge: keine Entschädigung nach Art 14 III GG Aber: Geschädigter genauso schutzwürdig, daher : Enteignungsgleicher Eingriff aus 74,75 EinlPrALR in seiner richterrechtlichen Ausprägung a) Enteignender Eingriff= Unbeabsichtigte schädigende Nebenfolge eines rechtmäßigen Verwaltungshandelns am Eigentum aus 74,75 EinlPrALR in seiner richterrechtlichen Ausprägung b)isb=beabsichtigte, rechtmäßige Beeinträchtigung des Eigentums c) Aufopferung (immer subsidiär!)= Beeinträchtigung von Leben, Freiheit, Gesundheit aus Art 2 II GG) durch rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriff

5 4 2. Enteignender Eingriff (P1) Rechtsgrundlage: früher Art. 14 III GG analog heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke): 74 Einzelne Rechte und Vortheile der Mitglieder des Staats müssen den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls, wenn zwischen beyden ein wirklicher Widerspruch (Collision) eintritt, nachstehn. 75 Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besondern Rechte und Vortheile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genöthigt wird, zu entschädigen gehalten. Anspruchsvoraussetzungen: a)rechtmäßiger, hoheitlicher Eingriff b)betroffensein des Eigentums (s.o.) c)kein Fall des Art. 14 III GG d)es fehlt am Finalitätskriterium, eigentumsrelevante Maßnahme ist bloß unbeabsichtigte Nebenfolge Beispiele: 1)Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens bei Starkregenereignis und dadurch bedingte Überflutung eines Hauses (vgl. BGH, NVwZ 2006, 1086) 2)Beschädigung eines denkmalgeschützten Hauses bei Kanal- und Straßenbauarbeiten durch die öffentliche Hand (vgl. BGH, NJW 1999, 938) 3)Polizist gibt (rechtmäßig) Schuss ab, trifft nach Abprallern aber den Hund des Spaziergängers O. e)unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung, zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erforderlich [-Gemeinwohlbezogenheit, wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besonders dann ein Interesse auf Entschädigung hat, wenn die hoheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwohl gedient hat] f)sonderopfer des Bürgers: gerade nicht durch Rechtswidrigkeit des Eingriff indiziert liegt vor, wenn der Betroffene im Vergleich zu anderen ungleich behandelt wird, wenn er also eine andere nicht zugemutete, die allgemeine Opfergrenze überschreitende besondere Belastung hinnehmen muss. Dabei kommt es auf die Folgen des Eingriffs an.

6 5 Der BGH hat insbesondere die Sonderopfertheorie durch den Begriff der Situationsgebundenheit ergänzt und fortentwickelt. Das BVerwG stützt sich in ständiger Rechtsprechung auf die Schweretheorie, die insbesondere auf die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung abzielt. g) ggf. Mitverschulden analog 254 BGB ( kein Primärrechtsschutz gegen rechtmäßige Maßnahmen erforderlich) h)entschädigungsverpflichteter: =begünstigter Hoheitsträger Bei dem Fehlen einer Begünstigung Hoheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die Handlung erfolgte i) (P3) Subsidiarität Anspruch (-), wenn spezialgesetzliche Grundlage ( 64 I 1 HSOG) I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), da kein Verschulden und aufgrund von rechtmäßigem Verhalten keine Amtspflichtverletzung 4. Anspruch gem. 64 I 1 HSOG jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 9 HSOG anzusehen ist II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos) 1. Art. 14 III GG (-), es fehlt an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme 2. Enteignungsgleicher Eingriff Rechtsgrundlage: -früher Art. 14 III GG analog (Erst- Recht- Schluss) heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufopferungsgedanke) Anspruchsvoraussetzungen: a)rechtswidriger hoheitlicher Eingriff (P1) Haftung für legislatives Unrecht Rspr. :(-) Arg.: Haushaltsprärogative des Gesetzgebers; Flächenbrand der Staatsfinanzen muss verhindert werden (P2) Unterlassen: grds. (-) ausnahmsweise (+) BGH: bei qualifiziertem Unterlassen, wenn sich dies im

7 6 Einzelfall wie ein tatsächlicher Eingriff auswirkt Beispiel: Baugenehmigung wird nicht erteilt, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen, kein Ermessen! b) Betroffensein des Eigentums(s.o.) c)unmittelbarkeit des Eingriffs Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügt hierfür keine rein adäquat-kausale Verbindung zwischen der hoheitlichen Maßnahme und der Beeinträchtigung, vielmehr muss zwischen Maßnahme und Beeinträchtigung ein "innerer Zusammenhang" bestehen. Dieser "innere Zusammenhang" sei über eine "wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungs- und Risikobereichen" zu ermitteln. Beispiele: Öffentlich-rechtliche Baumaßnahmen verursachen Überschwemmung, Mülldeponie lockt Krähen an, welche das Saatgut auf dem Nachbargrundstück auffressen. d)gemeinwohlbezogenheit (s.o.) e)sonderopfer des Betroffenen wird durch Rechtswidrigkeit indiziert f)ggf. Mitverschulden: 254 BGB analog (P3) keine Verfolgung von Primärrechtsschutz ACHTUNG: Dulde und liquidiere gilt nicht mehr, daher: Nichtverfolgung von Primärrechtsschutz als anspruchsausschließendes Mitverschulden( 254, 839 III BGB analog) -im Übrigen 254 BGB direkt g)subsidiarität gegenüber 64 HSOG (vgl. Übersicht im POR-Skript!) h) Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), es fehlt am Verschulden 4. Anspruch gem. 64 I 2 HSOG(ggf. +) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. Art. 14 III GG (-) keine rechtmäßige Enteignung 2. Enteignungsgleicher Eingriff (+)

8 I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG a) Betroffensein des Eigentums b) hoheitliches Handeln o. Unterlassen (P1) Amtspflichtverletzung bei fehlender Straßensicherung? -Verkehrsregelungspflicht regelmäßig öffentlich- rechtlich Hierunter versteht man die Pflicht, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so anzubringen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen gefahrlos fließt. -Verkehrssicherungspflicht? Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Pflicht, öffentliche Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren abzuwenden, welche den Bürgern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen. BGH: grds. ist VSP (zb das in Ordnung halten von Parkanlagen) zivilrechtlich, aber VSP kann öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden. Beachte: Straßenverkehrssicherungspflicht ist nur dann öffentlich-rechtlich, woe es besonders angeordnet ist, vgl. 10 IV HStrG (Winterdienst) c) (P2) Jemand Regelung des 839 BGB meint nur den Beamten im statusrechtlichen Sinn, Art 34 GG erweitert dann jedoch den Beamtenbegriff und begründet den Beamten im haftungsrechtlichen Sinne Beamter ids. ist jeder, der hoheitlich tätig ist Beispiele: Beamter im statusrechtlichen Sinne, Angestellte und Arbeiter im Öffentlichen Dienst, Richter und Soldaten, Verwaltungshelfer und Beliehene (P) Privater Werk- und Dienstunternehmer (Abschleppfälle) Faustformel: Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufgabe in den Vordergrund tritt, je enger der Private in die hoheitlichen Befugnisse der Behörde eingebunden ist und je begrenzter sein Entscheidungsspielraum, umso eher ist von einem öffentlichen Amt auszugehen (vgl. OLG Hamm, NJW 2001, 375 f, aa der BGH, der Verwaltungshelfern immer über den Rechtsgedanken des 278 BGB dem Staat zurechnet- keine Flucht in Privatrecht ) d) in Ausübung eines öffentlichen Amtes = innerer und äußerer Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und dem Dienst des Amtswalters, nicht nur bei Gelegenheit und nicht privatrechtlich handelnd e) Verletzung einer Amtspflicht abstrakt: Alle Verhaltenspflichten, die den Beamten im Innenverhältnis in Bezug auf seine Amtsführung treffen

9 8 Beispiele: -Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln -Pflicht, nichts zu tun oder zu unterlassen, was jemanden rechtswidrig schädigen könnte -Pflicht zur fehlerfreien Ermessensausübung und zum verhältnismäßigen Handeln -Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den Beamten (nicht zwingend Befolgung) ACHTUNG: An dieser Stelle muss also eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandlens stattfinden. Dies ist die klassische Prüfung, ob ein VA oder ein Realakt rechtswidrig ist. f) (P) Drittbezogenheit der Amtspflicht (P3) Drittschutz der Amtspflicht Immer dann (-), wenn ausschließlich der Allgemeinheit dienend Prüfungsreihenfolge ο Ist die Pflicht überhaupt drittschützend? ο Gehört der Betroffene dem geschützten Personenkreis an? ο Wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt? Faustformel: Liegt immer bei einem Eingriff in ein von 823 I BGB geschütztes Rechts-oder Rechtsgut vor. Beispiel: Erteilung einer Baugnehmigung für eine Fabrik, diese stürtzt aufgrund falscher statischer Berechnungen ein.--> Kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, da mangelnde Überprüfung des statischen Berechnung zwar gegeben ist, aber die bauordnungsrechtliche Prüfung der Stadtsicherheit, nicht aber den Interessen des Eigentümers dient. Gegenbeispiel: Wird durch den Einsturz im Beispielsfall der Nachbar verletzt, hat dieser einen Anspruch, da die Berechnungen auch seinem Interesse dienen. (P4) Haftung für legislatives Unrecht ο grds. (-), Arg.: Rechtssetzung dient ausschließlich der Allgemeinheit ACHTUNG -2 Ausnahmen: 1. Bauleitpläne Arg.: beschränkter und individualisierbarer Adressatenkreis notwendig ist eine besondere Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtssetzungsakt ( 10 BauGB) und dem betroffenen Interesse (+) für Bauherrn und denjenigen, der Ersatzansprüchen Dritter ausgesetzt ist ;(-) für denjenigen, der bloße wirtschaftliche Interessen verfolgt; (-) für Baunachbarn 2. rechtswidrige bzw. nicht fristgemäße

10 9 Umsetzung von EU-Richtlinien ( effet utile ), wenn (a)richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht (b)die Rechte in der Richtlinie hinreichend klar und bestimmtsind und (c) der Verstoß zu kausalem Schaden führt g) Verschulden (des Amtswalters) Maßstab: pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter, beachte Spruchrichterprivileg, 839 II BGB (P5) Haftungsausschluss durch Gesetzgeber möglich? (+), vgl. Wortlaut des Art. 34 S. 1 GG:...grundsätzlich... (P6) Haftungsausschluss durch kommunale Satzungen möglich? (-), Staatshaftungsrecht ist der kommunalen Satzungshoheit entzogen (P7) Beweislastumkehr zu Gunsten des Betroffenen ο nach h.m. (-), da sonst Gefahr der Konstruktion einer Gefährdungshaftung ο da aber häufig Verschuldensnachweis für Bürger schwierig, ist eine Objektivierung des Verschuldens vorzunehmen h) Schaden i.d.r. ist nur das (S) negative Interesse ersatzfähig i) Kausalität beachte: grds. sind nur die Schäden ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen (Lehre vom Schutzzweck der Norm) immer dann (-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre (P8) Ermessensentscheidungen Kausalität nur (+), wenn feststeht, dass bei korrekter Ermessensausübung anders entschieden worden wärewohl nur bei Ermessensreduzierung auf null. j) Haftungsausschluss nach 839 I 2 keine Haftung wenn: -Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat, -Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann und -anderweitige Anspruchsrealisierung zumutbar/ durchsetzbar erscheint restriktive Auslegung der Vorschrift nach Ansicht der Rspr. geboten Arg.: Sinn und Zweck der Regelung, Überleitungsvorschrift desart. 34 S. 1 GG, kein Haftungsausschluss bei: -erkauftem/ erarbeitetem Vorteil (z.b. Versicherung) -Verursachung eines Verkehrsunfalls (aber 35 StVO) -Verletzung einer ÖR- Verkehrssicherungspflicht -anderer Anspruch richtet sich ebenfalls gegen Hoheitsträger

11 10 k) Haftungsausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis i.s.d. 839 III l) Mitverschulden ( 254 BGB) m) Anspruchsgegner kann nur ein Hoheitsträger sein (P9) Haftungszurechnung: h.m.: Anvertrauenstheorie die Körperschaft, die dem Amtswalter das Amt, bei dessen Ausführung dieser fehlerhaft handelte, anvertraut hat i.d.r. die Anstellungskörperschaft aa.: Anstellungstheorie, Funktionstheorie n) Rechtsfolge: SchE ( 249 ff. BGB) allerdings keine Naturalrestitution ( 249 BGB) möglich, sondern Wertersatz ( 251 I BGB) Schmerzensgeld möglich, 253 II BGB ggf. Rückgriffsmöglichkeit des Staates auf den Beamten gem. Art 34 S. 2 GG, aber grds. nur zulässig bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (P10) Private Unternehmen als Verwaltungshelfer (Abschleppfälle) Haftungsbeschränkung aus Art 34 S. 2 GG findet keine Anwendung, da keine Schutzbedürftigkeit BGB des ÖR- Schuldverhältnisses Unter einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis versteht man eine besonders enge, öffentlich-rechtliche Beziehung zwischen einem Hoheitsträger und einem Privaten, die eine verschärfte Haftung rechtfertigen. 280 I BGB setzt im Gegensatz zu 839 BGB ein bereits bestehendes Schuldverhältnis voraus. Bei 839 BGB wird gerade erst durch die Amtspflichtverletzung das Schuldverhältnis begründet. Schuldverhältnisse i.s.d. 280 I BGB analog können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch Gesetz begründet werden, wie z.b. GoA und BerR. Beispiele: Stadt schließt mit Privatem einen Vertrag, indem vereinbart wird, dass Privater weniger Erschließungsbeiträge zahlen muss, wenn er der Stadt dafür im Gegenzug einen Radweg errichtet. Radweg ist durchzogen von Schlaglöchern, ist also mangelhaft, wodurch die Stadt einen Schaden erleidet, da sie die Schlaglöcher zu beseitigen hat. Stadt einigt sich mit Privatem auf Erschließungskosten in Höhe von 5000 Euro. Stadt schickt grundlos Bescheid, in dem sie P auffordert Euro zu zahlen. P muss dafür Kredit aufnehmen und Zinsen zahlen. Schaden sind die Zinsen.

12 11 Anspruchsvoraussetzungen a) Betroffensein des Eigentums b)bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses (GoA, BerR oder Vertrag) c) Nähebeziehung Bürger Staat Es muss zwischen Bürger und Staat ein besonderes Näheverhältnis durch Individualisierung der Rechtsbeziehung entstehen, woraus eine gesteigerte Pflichtenstellung folgt. Nicht gegeben: Bei einfacher Straßenbenutzung. Gegeben bei: Austauschverhältnissen (Daseinsvorsorge; Leistungsverwaltung) d)voraussetzungen des 280 BGB: o Pflichtverletzung nach den 280 ff und den speziellen Normen des BGB o Verschulden ( 276, 278 BGB) o (P) Haftungsfreizeichnung durch Satzung möglich? (+), da Vermeidung der Überhaftung der Öffentlichen Hand Umfang des Beschränkung? soweit sachlich gerechtfertigt und vhm Aber: Kein Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit o Schaden - haftungsausfüllende Kausalität -ggf. Mitverschulden ( 254 BGB) -Rechtsfolge: SchE ( 249 ff.)allerdings auch hier nur Wertersatz ( 251 I BGB) möglich e)rechtsweg: Klage Bürger gegen StaatZivilrechtsweg, 40 II 1 VwGO Klage Staat gegen Bürger Verwaltungsrechtsweg 5. Anspruch gem. 64 I 2 HSOG (P) Anspruch nur, wenn Inanspruchnahme als Nichtstörer erfolgt? (vgl. Übersicht im POR-Skript) B. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 2 II GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Anspruch aus Aufopferung a) Betroffensein von Rechten i.s.d. Art. 2 II GG (allg.: nicht vermögenswerte Rechte) b)rechtsgrundlage 74, 75 EinlPreuß ALR

13 12 Subsidiarität zu spezialgesetzlichen Regelungen c)hoheitlicher Eingriff Beachte: unbeachtlich, ob rechtmäßiger oder rechtswidriger Eingriff, es ist ausreichend, wenn der Bürger einer hoheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt wird, (-) bei Freiwilligkeit d)unmittelbarkeit des Eingriffs e)sonderopfer für den Betroffenen nicht allgemeines Lebensrisiko f)gemeinwohlbezogenheit (s.o.) g) ggf. Mitverschulden ( 254 BGB analog) h) Rechtsfolge: Entschädigungsanspruch (P) gewährt Anspruch aus Aufopferung Schmerzensgeld? BGH: (-), da Aufopferungsanspruch bloßer Entschädigungsanspruch und eben kein (vollständiger) Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld lediglich Genugtuungsfunktion I 1 HSOG jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 9 HSOG in Anspruch genommen wurde II. Rechtswidriger Eingriff (schuldlos) 1. Anspruch aus Aufopferung a) Betroffen sein von (immateriellen) Rechten i.s.d. Art. 2 II GG 2. Anspruch aus 64 I 2 HSOG(+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (+) 2. Anspruch aus Aufopferung (-) Subsidiaritätsgrundsatz BGB des ÖR- Schuldverhältnisses (+) 4. Anspruch aus 64 I 2 HSOG (+)

14 13 2. Teil: Ansprüche auf Wiederherstellung/ Unterlassung A. ÖR- Folgenbeseitigungsanspruch möglich als allg. FBA und als Vollzugsfolgen- FBA Vollzugsfolgen- FBA ist kein eigenständiger Anspruch, sondern schafft nur vereinfachte prozessuale Durchsetzungsmöglichkeit I. Rechtsgrundlage Analogie zu 1004, 12, 862 BGB Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung(Art. 20 III GG) Freiheitsgrundrechte i.e. aber unbeachtlich, da ör FBA inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt II. Voraussetzungen 1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht Abgrenzung zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen 2. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, der noch andauert Rechtswidrigkeit (-), wenn Duldungspflicht des Betroffenen 3. Unmittelbarkeit der Folge (-), wenn erst durch freien Entschluss eines Dritten 4. Andauern des Zustandes 5. Wiederherstellung des status quo ante tatsächlich möglich rechtlich zulässig und (P) Verfügung ggü. Dritten (Obdachlosen- Fälle) zumutbar (P) unverhältnismäßiger Aufwand (+), wenn krasses Missverhältnis zwischen Wiederherstellungsaufwand und Eingriff 6. (P) Mitverschulden des Betroffenen 254 BGB analog überhaupt anwendbar? ggf. (-), da Wiederherstellungsanspruch; kein SchaE- oder Entschädigungsanspruch Dabei gilt: Keine Teilbarkeit des FBA frühere Rspr.: Alles-oder- Nichts-Prinzip (je nach Überwiegen des Verschuldens); Kritik: zu starre Rechtsfolge, die dem Einzelfall nicht gerecht wird heute h.m.: FBA wandelt sich in einen dann nach 254 BGB analog gekürzten Entschädigungsanspruch ( 251 I BGB analog), sog. Folgenentschädigungsanspruch III. statthafte Klageart FBA ist auf Erlass eines VA gerichtet Verpflichtungsklage (P) VA gegenüber Dritten hm: Verpflichtungsklage

15 14 aa.: allg. Leistungsklage, da AGL für Erlass des VA der FBA (Obdachlosenfälle) übrige Fälle: allgemeine Leistungsklage ggf. 113 I 2 bzw. 80 V 3 VwGO beachten B. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch I. Rechtsgrundlage str.; vgl. ör FBA II. Voraussetzungen 1. hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht droht oder Wiederholung droht auch hier Abgrenzung zu privatrechtlichen Eingriffen (s.o.) beachte Abgrenzung zum ÖR- FBA (dort ist der Eingriff bereits erfolgt!) 2. abzuwehrendes Handeln würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen insbes. keine Duldungspflicht des Betroffenen 3. Unmittelbares Bevorstehen der Beeinträchtigung 4. ggf. 254 BGB analog III. Rechtsfolge: Unterlassungsanspruch bezüglich des hoheitlichen Handelns 3. Teil: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch I. Rechtsgrundlage ea: 812 ff. BGB analog wohl hm: eigenständiges ÖR-Rechtsinstitut Streit kann letztlich dahinstehen, da gewohnheitsrechtlich anerkannt II. Voraussetzungen 1. Subsidiarität kein Eingreifen spezialgesetzlicher Sonderregelungen (Bsp.: 49a VwVfG) 2. Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise 3. ÖR- Rechtsbeziehung Handlungsform/ zu Grunde liegendes Recht 4. fehlender Rechtsgrund beachte: Gleichbehandlung von anfänglich fehlenden und nachträglich weggefallenen Rechtsgründen (P) Vermögensverschiebung auf Grund eines VA o Rechtsgrund auch (+), wenn VArechtswidrig o Rechtsgrund (-), wenn VA aufgehoben wird oder nichtig dann aber meist Vollzugs-FBA ( 113 I 2 VwGO) o (P) Aufgehobene Kostenbescheide ÖR- Erstattungsanspruch und FBA sind nebeneinander anwendbar

16 15 5. Rückforderung widerspricht nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben ( 242 BGB) III. Rechtsfolge Herausgabe des Erlangten (bzw. Wertersatz), Möglichkeit des Wegfalls der Bereicherung (aber: kein direkter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Wertungen des 818 III BGB (i.v.m. 819 I, 818 IV BGB i.v.m. allg. Vorschriften); Arg.: restriktivere Auslegung, da ör; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung IV. Durchsetzung des Anspruchs: Staat gegen Staat: o allg. Leistungsklage, da keine Hoheitsgewaltgegen Hoheitsträger (VA nur in Ausnahmefällen) Bürger gegen Staat: o allg. Leistungsklage Staat gegen Bürger: grds. allg. Leistungsklage, ausnahmsweise VA, wenn gesetzl. Ermächtigung ( 49a I 2 VwVfG) Öffentlich-rechtliche GoA Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO. Anspruchsgrundlage Spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen =. z.b. 8 VIIa BFStrG. Analoge Anwendung 677, 683, 670 BGB Zulässigkeit GoA Hoheitsträger handelt für Hoheitsträger: Ausnahme! Hoheitsträger handelt für Private: unzulässig wg. Gvorbehalt Private handeln für Hoheitsträger: falls nicht hoheitlich Private handeln für Private: selten! Falls unzulässig oder fehlerhaft: SchErsAnspruch Geschäftsherr gegenüber Geschäftsführende, 678 ff. BGB analog Voraussetzungen: a)öffentlich-rechtliches Geschäft b)wahrnehmung als (auch) fremdes Geschäft (auch) Fremdgeschäftsführungswille c)im Interesse des Geschäftsherrn mit dem wirklichen/ mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn kein entgegenstehender Wille entgegenstehender Wille unbeachtlich analog 679 BGB d)ohne Auftrag Rechtsfolge: Aufwendungsersatz ( 683 BGB analog) Beispiel: B hat ein Grundstück an das unmittelbar ein Park angrenzt. Bei letzten Sturm drohte einer der Bäume auf das Grundstück des B zu fallen und dessen Haus zu beschädigen. Da die Stadt der mehrmaligen Aufforderung zum Fällen nicht nachkam, hat B den Baum durch ein Unternehmen fachgerecht fällen lassen. Würde die Stadt die Bäume beseitigen würde sie öffentlich-rechtlich handeln.

17 16 Ansprüche aus Aufopferung Aufopferung Enteignungsgleicher Eingriff Enteignender Eingriff Vorrang geschriebener AGLen Vorrang geschriebener AGLen Vorrang geschriebener AGLen Nachteil an Rechten aus 2 II Nachteil am ET Nachteil am ET hoheitl. Maßnahme hoheitl. rw Eingriff hoheitl. rm Eingriff (unbeabsichtigte Nebenfolge) Unmittelbarkeit Unmittelbarkeit Unmittelbarkeit Sonderopfer (Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs) Anspruchsausschluss, wenn Primärrechtsschutz versäumt, 839 III, 254 BGB analog Sonderopfer (durch RW indiziert) (Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs) Anspruchsausschluss, wenn Primärrechtsschutz versäumt, 839 III, 254 BGB analog Sonderopfer (Gemeinwohlbezogenheit des Eingriffs) Anspruchsausschluss (-), da Maßnahme rechtmäßig, aber 254 BGB direkt denkbar (str.) Anmerkungen: Nach h.m. ist die historisch verankerte Voraussetzung der Gemeinwohlbezogenheit funktionslos, da der Bürger auch zu entschädigen ist, wenn die hoheitliche Maßnahme nicht dem Gemeinwohl gedient hat. Ansprüche auf Unterlassen und Wiederherstellung-Zusammenfassung Folgenbeseitigungsanspruch Unterlassungsanspruch RGL: Heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Früher streitig, ob aus 1004 BGB analog, Grundrechten oder Rechtsstaatsprinzip abzuleiten Hoheitliche Maßnahme Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition Hoheitliche Maßnahme droht oder deren Wiederholung droht Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition steht unmittelbar bevor dadurch rechtswidriger Zustand, der noch andauert Wiederherstellung des alten Zustands ist tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und normativ zumutbar 254 analog (Mitverschulden führt zu Folgenentschädigungsanspruch) Keine unzulässige Rechtsausübung, 242 analog keine Duldungspflicht beim Bürger ggf. 254 analog ggf.: Keine unzulässige Rechtsausübung, 242 analog -

18 17 Anmerkungen zum FBA: Bei Mitverschulden des Bürgers verwandelt sich der FBA in einen Entschädigungsanspruch, da die Folgenbeseitigung als solche i.d.r. nicht teilbar ist. Zum Teil wird vertreten, daß einen Entschädigungsanspruch auch dann entsteht, wenn es dem Hoheitsträger unmöglich oder unzumutbar ist, den alten Zustand wiederherzustellen. Nach a.a. kommen in diesem Fall allein Entschädigungsansprüche aus Aufopferung (s.o.) in Betracht. Anhang: Vertiefung: Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Richtlinienumsetzung Pflicht zur Richtlinienumsetzung resultiert aus Art. 4 Abs. 3 AEUV effet utile und Art. 288 Abs. 3 EGV Verstoß gegen Umsetzungspflicht bei unterbliebener Umsetzung sowie fehlerhafter Umsetzung Haftungsvoraussetzungen entwickelt durch den EuGH Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht ist ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts [EuGH: effet utile, Art. 10 EGV] Konkretisierung der Haftungsvoraussetzungen in EuGH Rs. C-6/90 [Francovich u.a.], Slg. 1991, 5357 EuGH Rs. C-46/93 [Brasserie du Pêcheur], Slg. 1996, Richtlinie muss auf die Verleihung von Rechten an einzelne abzielen u n d

19 18 der Inhalt dieser Rechte muss auf Grundlage der Richtlinie bestimmbar sein 2. Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen die Umsetzungspflicht und dem eingetretenen Schaden 3. hinreichend qualifizierter Verstoß durch das Umsetzungsorgan Wann liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß vor? offenkundiger und erheblicher Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien Differenzierung zwischen a) gänzlich unterbliebener Umsetzung offenkundiger u. erheblicher Verstoß stets (+) b) inhaltlich fehlerhafter Umsetzung Richtlinie, die dem Mitgliedstaat kein Ermessen bei der Umsetzung einräumt (oder Reduktion auf Null ) offenkundiger u. erheblicher Verstoß stets (+) Richtlinie, die dem Mitgliedstaat Ermessen bei der Umsetzung ein- räumt oder die inhaltlich nicht genau bestimmt ist offenkundiger u. erheblicher Verstoß nur unter bestimmten Umstän- den Durchsetzung des Staatshaftungsanspruchs Grundsatz der Anwendbarkeit mitgliedstaatlichen Staatshaftungsrechts 839 BGB i.v.m. Art. 34 GG (P) Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung

20 19 Pflicht zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung besteht grundsätzlich im öffentlichen Interesse gegenüber jedermann, so dass es an der für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichen Drittbezogenheit der Pflichtverletzung fehlt Wenn die vom EuGH entwickelten Haftungsvoraussetzungen vorliegen, ist dieses Merkmal gemeinschaftsrechtskonform auszulegen = Die Drittbezogenheit folgt aus der individualbegünstigenden Zielsetzung der Richtlinie ( Verleihung von Rechten an einzelne ) Ist eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung einzelner Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs nicht möglich, so sind diese schlicht wegzulassen ( effet utile, Art. 4 III AEUV) (vgl. insoweit die Parallelproblematik: Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen nach 48 ff. VwVfG) (P) Anspruchsgegner grds. Überleitung der Haftung auf die öffentliche Hand gem. Art. 34 GG Umsetzungsverpflichtung trifft Bund oder Länder, vgl. Art. 70 ff. GG Bundeskompetenz (Art. 73 GG) Anspruch alleine gegen den Bund Länderkompetenz (Art. 70 GG) Anspruch grds. ebenfalls gegen den Bund = Grundsatz der Alleinverantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Richtlinienumsetzung daneben besteht nach ü.a. ein Anspruch auch gegen die Länder Enteignungsgleicher Eingriff ( ) Die Gewährung eines solchen Anspruchs würde die Grenzen dieses richterrechtlich geprägten Haftungsinstituts überschreiten [BGH NJW 1997, 123 f.]

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