Gemeinnützigkeit 05/2014

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1 1 Gemeinnützigkeit 05/ Die aktuell gültigen Formulare zu Spendenbescheinigungen finden Sie unter: Unter: ne-und-steuern-arbeitshilfe-fuer-vereinsvorstaende-und-mitglieder/1405 finden Sie umfangreiche Informationen zur steuerlichen Behandlungen von Vereinen. Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll Ihnen einen ersten Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht vermitteln. Sollten Sie weitergehende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an mich oder an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Vereins befindet bzw. bei einem noch zu gründenden Verein sich befinden wird. Informationen, z.b. einen Frage-Antwort- Katalog zum Bereich Gemeinnützigkeit, finden Sie in der rechten Spalte unter Downloads. Gemeinnützigkeit Unter dem Begriff "Gemeinnützigkeit" werden allgemein die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung - AO - verstanden. Die Gemeinnützigkeit ist Voraussetzung für zahlreiche steuerliche Vergünstigungen, z. B. die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, den ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Außerdem berechtigt sie unter bestimmten Voraussetzungen zum Empfang steuerbegünstigter Spenden. Vereine Die Rechtsverhältnisse der Vereine sind in den 21 bis 79 Bürgerliches Gesetzbuch sowie im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts - Vereinsgesetz - vom 5. August 1964 (Bundesgesetzblatt 1964 Teil I Seite 593) geregelt. Für die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ist unerheblich, ob der Verein durch Eintragung im Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangt hat oder ob es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein handelt. Ein Verein wird als gemeinnützig anerkannt, wenn er nach der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der 51 bis 68 AO fördert. Es

2 2 empfiehlt sich deshalb, dem Finanzamt einen Entwurf der Satzung zur Prüfung einzureichen, bevor die Satzung verabschiedet werden soll. Steuerbegünstigte Zwecke Steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der AO sind gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) mildtätige Zwecke ( 53 AO) kirchliche Zwecke ( 54 AO) Die gemeinnützigen Zwecke sind in 52 AO abschließend aufgeführt. U.a. sind dies: die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport, die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports. Im Zweifelsfall erteilt Ihnen das Finanzamt Auskunft darüber, ob Ihr Verein einen steuerbegünstigten Zweck fördert. Förderung der Allgemeinheit Die Tätigkeit des Vereins muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn sich die Auswahl der Mitglieder an sachfremden Merkmalen orientiert. Grundsätzlich muss die Mitgliedschaft jedem offen stehen. Eine Begrenzung ist nur unschädlich, wenn sie sich an dem steuerbegünstigten Zweck orientiert. Bei einem Tauchsportverein ist es zum Beispiel unschädlich, wenn an den Lehrgängen nur Personenteilnehmen können, die sich erfolgreich bestimmten medizinischen Untersuchungen unterzogen haben. Die Mitgliedschaft darf für weite Bevölkerungskreise auch nicht durch hohe Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge praktisch ausgeschlossen werden. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie ihren Mitgliedern zugute kommt (z. B. Sportvereine), ist eine Förderung der Allgemeinheit noch anzunehmen, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliederumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023

3 3 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt Euro nicht übersteigen. Daneben kann von den Mitgliedern ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit für konkrete Investitionsvorhaben oder größere Reparaturen eine Investitionsumlage erhoben werden. Die Investitionsumlage ist auf einen Betrag je Mitglied von maximal Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt. (Hinweis: Investitionsumlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden). Fördervereine Auch Vereine, deren Zweck sich darauf beschränkt, Mittel für die steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zu beschaffen, können grundsätzlich gemeinnützig sein. Die Beschaffung von Mitteln muss dazu als Satzungszweck festgelegt, ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel beschafft werden, in der Satzung angegeben sein. Ist die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts, ist Voraussetzung, dass auch sie selbst steuerbegünstigt ist. Dies gilt nicht für die Beschaffung von Mitteln für einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Sie muss die Mittel aber auch steuerbegünstigt verwenden. Satzung In der Satzung müssen der Satzungszweck oder - bei Förderung mehrerer steuerbegünstigter Zwecke - die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein. Hinweise auf Satzungen und Regelungen Dritter oder Erklärungen außerhalb der Satzung genügen diesen Anforderungen nicht. Eine im Internet aufrufbare Mustersatzung enthält alle notwendigen Bestandteile für eingetragene Vereine. Die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendigen Bestandteile sind kursiv gedruckt. Die Satzung darf ausnahmslos steuerbegünstigte Zwecke enthalten. Dazu gehören nicht steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder eine Vermögensverwaltung. Die Erwähnung der Kameradschaft in der Satzung neben dem gemeinnützigen Zweck ist grundsätzlich unschädlich, sofern sich aus der Satzung ergibt, dass damit lediglich eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder angestrebt wird, die aus der gemeinnützigen Vereinstätigkeit folgt. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte hierauf grundsätzlich verzichtet werden. Grundsätzlich kann ein Verein auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern. Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprechen muss. Werden bestimmte Satzungszwecke nicht oder über längere Zeit nicht gefördert, kann der Verein die Gemeinnützigkeit verlieren. Die "vorsorgliche" Aufnahme steuerbegünstigter Zwecke in die Satzung sollte deshalb vermieden werden.

4 4 Vermögensbindung Eine besondere Bedeutung kommt der Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das Vermögen, das der Verein unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Deshalb ist in der Satzung genau zu benennen, welcher bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder welcher bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zufließen soll oder alternativ zu welchem bestimmten begünstigten Zweck eine beliebige juristische Person des öffentlichen Rechts oder beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen entsprechend verwenden soll. Ein Verstoß gegen die Vermögensbindung führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit und zu einer weitreichenden Nachversteuerung. Zeitnahe Mittelverwendung Der Verein hat seine Mittel grundsätzlich vollständig und stets zeitnah (fortlaufend) für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Eine zeitnahe Verwendung der Mittel liegt noch vor, wenn die in einem Geschäftsjahr zugeflossenen Mittel im Laufe der auf den Zufluss folgenden zwei Jahre für die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verwendet werden. In bestimmten Fällen lässt das Gesetz Ausnahmen von der zeitnahen Mittelverwendung zu (Rücklagenbildung). Verfahren Über die Gemeinnützigkeit entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer. Bei neu gegründeten Vereinen kann der Verein beim zuständigen Finanzamt einenfeststellungsbescheid darüber beantragen, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Dem Antrag sind beizufügen: die beschlossene Satzung, das Protokoll der Mitgliederversammlung, die Eintragungsnachricht des Amtsgerichts (bei eingetragenen Vereinen) die Bestätigung des in der Vermögensbindung der Satzung ausgewiesenen Empfängers, dass er als steuerbegünstigt anerkannt ist. Das Finanzamt prüft dann, ob die Satzung den Anforderungen der AO an die Gemeinnützigkeit entspricht. Ist das der Fall, erteilt es einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Der Feststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einem

5 5 Rechtsbehelf angefochten werden kann. Das gilt auch für einen ggf. ablehnenden Bescheid. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt, ob auch die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Ansprüchen entspricht. Anschließend erfolgt grundsätzlich in einem dreijährigen Turnus eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiter vorliegen. Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden jährlich zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Wirtschaftliche Betätigungen Der Gesetzgeber gestattet den Vereinen, sich auch außerhalb des steuerbegünstigten Zwecks (ideeller Bereich) zu betätigen. Damit soll den Vereinen die Möglichkeit gegeben werden, durch eine wirtschaftliche Betätigung Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke zu beschaffen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf nicht Satzungszweck sein. Beispiele für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind: Verwertung von gesammeltem Altmaterial, Durchführung von Basaren und Flohmärkten, Verkauf von Speisen und Getränken, auch bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen. Soweit ein Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, entfällt die Steuerbefreiung (partielle Steuerpflicht). Im Übrigen bleibt die Steuerfreiheit unberührt. Übersteigen die Einnahmeneinschließlich Umsatzsteuer des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes nicht Euro im Jahr, so unterliegt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaftsteuer und nicht der Gewerbesteuer. Zweckbetrieb Unter bestimmten Voraussetzungen wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb angesehen. Das ist dann der Fall, wenn: die wirtschaftliche Betätigung in ihrer Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen,die zu verwirklichenden Zwecke nur dadurch erreicht werden können undder Zweckbetrieb nicht zu den nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.

6 6 Ein Zweckbetrieb wird dem steuerbegünstigten Bereich zugerechnet, d. h., er ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit; bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz, es sei denn, die Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz steuerfrei. Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, sportliche Veranstaltungen und bestimmte Betätigungen bestehen besondere Regelungen zur Einordnung als Zweckbetrieb. Die Erträge aus einer wirtschaftlichen Betätigung sind für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Mittel des ideellen Bereichs dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden. Nachweis/Aufzeichnungspflichten Der Verein ist verpflichtet, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht. Der Vereinsvorstand muss jährlich Rechenschaft gegenüber der Mitgliederversammlung ablegen. Soweit dazu in der Vereinssatzung keine Sonderregelungen getroffen sind, finden die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Danach besteht die Verpflichtung zur Aufzeichnung aller Einnahmen und Ausgaben sowie zur Anfertigung eines Bestandsverzeichnisses und zur Aufbewahrung der dazu gehörenden Belege. Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt für den ideellen Bereich (das ist der satzungsmäßige Zweck), die Vermögensverwaltung, einen Zweckbetrieb und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufzuzeichnen. Einnahmen und Ausgaben sind in den Bereichen: ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse Bußgelder Personalausgaben Sachausgaben sonstige Ausgaben Vermögensverwaltung Kapitalerträge Mieteinnahmen sonstige Einnahmen Aufwendungen-Kapitalerträge

7 7 Aufwendungen-Mieteinnahmen sonstige Ausgaben Zweckbetrieb Betriebseinnahmen Betriebsausgaben wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebseinnahmen Betriebsausgaben Bei einem größeren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht die Verpflichtung, den Gewinn durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Steuerbegünstigte Zuwendungen Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und Dritte (Spender) angewiesen. Der Gesetzgeber unterstützt dies, indem er die Zuwendungen steuerlich fördert (Abzug nach 10b des Einkommensteuergesetzes, 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Welche Zwecke steuerlich begünstigt sind, ergibt sich aus 10b EStG i.v.m AO. Bei Vereinen, die in 10b Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführte Zwecke fördern, sind beim Spender Spenden und Mitgliedsbeiträge abziehbar. Bei Vereinen, die in 10b Abs. 1 Satz 8 EStG aufgeführte Zwecke fördern, sind nur Spenden abziehbar. Bei Vereinen, die Zwecke fördern, die sowohl in 10b Abs. 1 Satz 1 EStG als auch in 10b Abs. 1 Satz 8 EStG aufgeführt sind, sind ebenfalls nur Spenden abziehbar. Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar, darf der Verein dafür auch keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Förderung kultureller Zwecke Mitgliedsbeiträge an Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen sind grundsätzlich nach 10b Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar (Hinweis auch auf 10b Abs. 1 Satz 7 EStG). Allerdings versagt 10b Abs. 1 Satz 8 EStG den Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die insbesondere die aktiv ausgeführten eigenen kulturellen Betätigungen der Mitglieder (z.b. im Laientheater, -orchester, -chor) fördern.

8 8 Zuwendungen Steuerbegünstigte Zuwendungen sind in erster Linie Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder von Verlusten aus einer Vermögensverwaltung. Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke des Vereins. Sie können in Geld- oder Sachzuwendungen bestehen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So sind die unentgeltliche Arbeitsleistung für den Verein oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen an den Verein keine Spenden. Eine Ausnahme gilt für sogenannte Aufwandsspenden, bei denen der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein verzichtet. Voraussetzung hierfür ist, dass ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder dass ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden oder zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt worden sein. Der Anspruch muss ernsthaft und rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Mitglied muss es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt oder ob er ihn dem Verein als Spende überlässt. An der Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen fehlt es in der Regel dann, wenn der Verein infolge seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und über die dabei entstanden Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein. Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn dem Mitglied ein Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird. Sachspenden können Wirtschaftsgüter aller Art sein. Die Sachspende ist in der Regel mit dem gemeinen Wert des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, den der Spender vorher der Entnahme zu Grunde gelegt hat, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Einnahmen eines Vereins, für die dieser eine Gegenleistung erbringt, sind keine Spenden, weil in diesem Fall die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in ein Entgelt für die Gegenleistung und eine Spende ist nicht zulässig.

9 9 Sponsoring Unter Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Beim Sponsoring gelten besondere Grundsätze, über die ich Sie informieren kann. Zuwendungsbestätigung Der Spender kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Muster für eine Geldspende und eine Sachspende finden Sie unter Die Zuwendungsbestätigung ist eine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheides oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht länger als fünf Jahre oder das Datum des Feststellungsbescheides nach 60a AO nicht länger als drei Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt. Übergangsweise bleiben die bislang ausgestellten vorläufigen Bescheinigungen weiterhin gültig und die betroffenen Körperschaften sind auf dieser Grundlage übergangsweise weiterhin zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Diese Körperschaften haben in ihren Zuwendungsbestätigungen anzugeben, dass sie durch vorläufige Bescheinigung den steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt sind. Das Finanzamt des Spenders erkennt Bestätigungen mit länger zurückliegenden Daten als den oben genannten nicht als ausreichenden Nachweis für den Spendenabzug an ( 63 Abs. 5 AO). Die Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt genehmigen, dass Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden. Bei Sachspenden muss die Zuwendungsbestätigung den Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache enthalten. Vertrauensschutz Der Spender darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

10 10 Haftung Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten des Vereins und seiner Verantwortlichen die Haftung für die durch ihn verursachten Steuerausfälle gegenüber. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 v. H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 15 v. H. des zugewendeten Betrages berücksichtigt. Die Haftung kommt zum Beispiel in Betracht, wenn: ein nicht gemeinnütziger Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellt, der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden. Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zudem zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Aufzeichnungspflichten Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert der Zuwendung ergeben Bundesfinanzhof, Urteil vom V R 14/11 - Kein ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige Körperschaften. Beherbergung und Beköstigung durch gemeinnützigen Seminarveranstalter unterliegen dem Regelsteuersatz. Eine gemeinnützige Körperschaft, die Seminare steuerfrei veranstaltet, kann für die Beherbergung und Beköstigung von Seminarteilnehmern nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % in Anspruch nehmen. Gemeinnützige Seminarveranstalter waren bereits bisher gezwungen, eine einheitliche Teilnahmegebühr, die z.b. Mittagessen oder Übernachtung mit Frühstück beim Seminar umfasst, aufzuteilen und den auf die Beköstigung und Beherbergung entfallenen Preisanteil zu versteuern. Während gemeinnützige Seminarveranstalter davon ausgingen, dass sie nach der für sie geltenden Sondervorschrift des 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den ermäßigten

11 11 Steuersatz anwenden können, entschied der Bundesfinanzhof, dass Beherbergung und Beköstigung dem Regelsteuersatz unterliegen. Das Urteil ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen verdeutlicht es die bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bestehenden Schwierigkeiten. So dürfen gemeinnützige Seminaranbieter nach dem für das Streitjahr 2007 ergangenen Urteil den ermäßigten Steuersatz weder für die Beherbergung noch für die Beköstigung anwenden. Dies ändert sich allerdings für spätere Besteuerungszeiträume ab 2010, ab denen die Neuregelung für den ermäßigten Steuersatz im Hotelgewerbe ( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) gilt. Gemeinnützige Seminaranbieter erbringen dann Leistungen, die drei gesonderten Regelungen unterliegen. Die Seminarveranstaltung selbst ist steuerfrei, die Beherbergung ist mit 7 % und das Mittagessen beim Seminar ist mit 19 % zu versteuern. Zum anderen betont der Bundesfinanzhof, dass 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG nicht dem Unionsrecht entspricht. Danach sind nur die Leistungen der gemeinnützigen Körperschaften ermäßigt zu besteuern, die für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig sind. Dies führt zu einer engen Auslegung von 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, nach der gemeinnützige Körperschaften für die Leistungen ihrer so genannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe den ermäßigten Steuersatz selbst dann nicht in Anspruch nehmen können, wenn zugleich ein - ansonsten steuerrechtlich privilegierter - Zweckbetrieb vorliegt. Anders ist es nach dem Bundesfinanzhof- Urteil, dem insoweit Grundsatzcharakter zukommt, nur, wenn es sich um Leistungen handelt, die für die Verwirklichung des Satzungszwecks unerlässlich sind oder die den Satzungszweck selbst verwirklichen. Dies führt gegenüber der bisherigen Besteuerungspraxis zu erheblichen Einschränkungen Können Vereine aufatmen? Satzungsänderungen werden wohl bis Ende 2014 möglich sein. Problem Die Bundesregierung beabsichtigte eine Änderung des Zivilrechts durch den Gesetzesentwurf zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts. Dies dürfte eine Vielzahl von Vereinen zur Änderung ihrer Satzung zwingen. Die Mitglieder von Vereinsvorständen sind danach künftig ausdrücklich unentgeltlich tätig ( 27 Abs. 3 BGB-E). Erhalten Vorstandsmitglieder neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Aufwand auch Vergütungen für ihre Tätigkeit, ist die Gewährung solcher Leistungen in der Satzung vorzusehen. Schonfrist? Das nunmehr geplante Inkrafttreten der Änderung am räumt den Vereinen ausreichend Zeit ein, ihre Satzungen zu prüfen und an die zukünftigen Erfordernisse anzupassen. Achtung, noch ist das Gesetz nicht abschließend beschlossen!

12 12 Ob es bei dieser Übergangsfrist für Vereine bleibt, bleibt abzuwarten. Über eine Beschlussempfehlung entscheidet der Bundestag am Mit der Zustimmung des Bundesrats ist frühestens in seiner Sitzung am zu rechnen FG Düsseldorf zu den Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von Spenden an eine ausländische gemeinnützige Organisation. Spendenempfänger im Ausland muss deutsche gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben erfüllen. Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne. Spender muss ausschließliche und unmittelbare gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der ausländischen Stiftung nachweisen können. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom K 2439/10 E - So auch Finanzgericht Münster, Urteil vom K 2608/09 E -

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