Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV)"

Transkript

1 Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV) vom 30. Januar geändert durch den Änderungstarifvertrag vom 1. Dezember Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch den Vorsitzenden der Tarifkommission, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart: 1 Abgeschlossen mit der a) Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - Bundesvorstand - b) Gewerkschaft der Sozialversicherung - Bundesvorstand - 2 Abgedruckt in TGDRV-TVS unter C

2 Inhaltsverzeichnis Seite Präambel Geltungsbereich Unterrichtungspflicht Abfindung wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses Übergangsgeld bei Arbeitgeberwechsel Arbeitszeitverkürzung mit Teillohn- oder Freizeitausgleich Anwendung des 187 a SGB VI Gestaltung der Jahressonderzahlung Sonderurlaub Angebot der Maßnahmen Schlussvorschriften Niederschriftserklärung... 13

3 Präambel 1 Die Tarifvertragsparteien erkennen, dass die Verbandsmitglieder der TgDRV sowohl angesichts insgesamt rückläufiger Arbeitsmengen als auch vor dem Hintergrund der Einsparvorgaben des Gesetzgebers gezwungen sind, auch kurzfristig personelle Kapazitäten zu reduzieren und Personalkosten zu senken. 2 Sie bieten den Beschäftigten mit den folgenden Regelungen für begrenzte Zeit eine Reihe von freiwilligen Gestaltungsmöglichkeiten an, die mit besonderen Anreizen verbunden sind. 3 Die differenzierten Angebote sind auf die Bedürfnisse der jeweiligen Altersgruppe zugeschnitten. 4 Begleitet wird dieses Angebot durch gezielte Informationen und individuelle Beratung seitens des Arbeitgebers. 5 Bei der Vereinbarung von Gestaltungen nach diesem Tarifvertrag ist dem Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung zu tragen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu verwirklichen; die Belange schwerbehinderter Menschen sind zu berücksichtigen. 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TgDRV), die in einem unbefristeten, mindestens sechs Monate ununterbrochenen Arbeitsverhältnis stehen und die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TV-TgDRV) fallen. 2 Unterrichtungspflicht (1) Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung bzw. den zuständigen Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die nach diesem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten.

4 (2) 1 Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen sind zu beachten. 2 Sie werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. 3 Abfindung wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Dezember 2015 erhalten Beschäftigte eine Abfindung. (2) 1 Die Abfindung beträgt bei einer Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3 TV- TgDRV) von mindestens zwei Jahren drei Monatsbezüge. 2 Für jedes weitere Beschäftigungsjahr werden zwei weitere Monatsbezüge, höchstens werden jedoch 25 Monatsbezüge als Abfindung gewährt. 3 Ist der Zeitraum zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchs auf eine Rente wegen Alters kleiner als 25 Monate, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend. 4 Die Abfindung kann auf Wunsch der/des Beschäftigten auch in zwei Teilbeträgen im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im folgenden Kalenderjahr gezahlt werden. (3) 1 Als Monatsbezug gilt ein Zwölftel des Jahresbezuges des letzten Kalenderjahres, das der/dem Beschäftigten zugestanden hat oder zugestanden hätte; maßgebend sind dabei die Werte der Anlagen A und B des TV-TgDRV. 2 Unständige Bezügebestandteile, vermögenswirksame Leistungen und Leistungsentgelt bleiben hierbei unberücksichtigt. (4) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Bestimmungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind auf die Abfindung anzurechnen. (5) Eine Abfindung steht nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. bei Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit) oder eine Rente wegen Alters vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch genommen werden kann. (6) Absatz 1 findet bei Altersteilzeitarbeit keine Anwendung. (7) 1 Beschäftigte erhalten abweichend von 20 Abs. 1 TV-TgDRV die Jahressonderzahlung auch dann anteilig, wenn deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 1. Dezember endet. 2 In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraumes

5 gem. 20 Abs. 2 TV-TgDRV die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (8) 1 Tritt die/der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Träger der Deutschen Rentenversicherung, verringert sich die Abfindung entsprechend. 2 Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. Protokollerklärung zu Absatz 2: Verbleibt bei der Ermittlung der Beschäftigungsjahre ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, gilt dieser als ein volles Beschäftigungsjahr. Protokollerklärung zu Absatz 4: Unter Leistungen im Sinne von Absatz 4 sind nicht solche Leistungen zu verstehen, die Beschäftigte aus privatrechtlichen Verträgen und nach dem SGB III erhalten. 4 Übergangsgeld bei Arbeitgeberwechsel (1) 1 Der Arbeitgeber zahlt bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber außerhalb der Deutschen Rentenversicherung ein Übergangsgeld in Höhe von 30 % des bisherigen Monatsbezuges für die Dauer von 24 Monaten. 2 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) Bei Inanspruchnahme des Übergangsgeldes steht eine Abfindung nach 3 nicht zu. (3) 1 Beschäftigten wird innerhalb von sechs Monaten ein Rückkehrrecht zu den bisherigen Arbeitsbedingungen eingeräumt. 2 Mit Ablauf des Vormonats der Rückkehr entfällt das Übergangsgeld, bereits gezahltes Übergangsgeld ist in voller Höhe zurückzuzahlen. (4) Nach Ablauf von sechs Monaten kann das Übergangsgeld für die verbleibenden achtzehn Monate auf Antrag in einer Summe ausgezahlt werden.

6 5 Arbeitszeitverkürzung mit Teillohn- oder Freizeitausgleich (1) 1 Bei einvernehmlicher Kürzung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit erhält die/der Beschäftigte einen Teillohn- oder Freizeitausgleich. 2 Dabei ist jede Verteilung der Arbeitszeit möglich, wenn sie im Interesse beider Parteien liegt. 3 Sie kann auch so gestaltet werden, dass die Arbeit von einem oder mehreren Freizeitblöcken unterbrochen wird (Sabbatical-Modell). (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und eine Höchstlaufzeit von 36 Monaten und muss bis zum 31. Dezember 2015 geschlossen sein. (3) 1 Der Teillohnausgleich beträgt bei Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit in den Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 von 2 Std. 30 Min. bis 5 Std. 32 % 30 %, bis 9 Std. 45 Min. 36 % 34 %, bis 19 Std. 30 Min. 40 % 38 % des auf die eingesparte Zeit entfallenden Entgelts. 2 Anstelle des Teillohnausgleichs kann bei einer Reduzierung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit von mindestens einer Stunde Freizeitausgleich vereinbart werden. 3 Dieser beträgt je Stunde zwei zusätzliche Urlaubstage pro Teilzeitjahr. 4 Für über 19 Std. 30 Min. hinausgehende Arbeitszeitverkürzungen steht kein zusätzlicher Teillohn- /Freizeitausgleich zu. (4) 1 Für die Berechnung der Arbeitszeitreduzierung nach Absatz 3 ist die vertraglich festgelegte Arbeitszeit an einem Stichtag maßgebend. 2 Stichtag ist der Tag, der dem Beginn der Maßnahme sechs Monate vorausgeht. 3 Der Arbeitgeber kann auf die Geltendmachung des Stichtages verzichten, sofern er deshalb eine bessere Verwirklichung der Ziele dieses Tarifvertrages prognostiziert.

7 (5) Wird mit Teilzeitbeschäftigten eine geringere als die bisher vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass für die Zuordnung nach Absatz 3 Satz 1 die Arbeitszeitreduzierung mit dem Verhältnis der regelmäßigen Arbeitszeit zur bisher vertraglich festgelegten Arbeitszeit zu multiplizieren ist. (6) 1 Beschäftigte, die an dem Stichtag nach Absatz 4 eine befristete Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, erhalten einen besonderen befristeten Teillohn-/Freizeitausgleich, sofern sie nach Ablauf der Befristung die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung im bisherigen oder geringeren Umfang mit einer Vertragsdauer von drei Jahren vereinbaren. 2 Dieser Teillohn-/Freizeitausgleich wird in den ersten sechs Monaten der Teilzeitbeschäftigung gewährt. 3 Zur Berechnung des Ausgleichs nach Absatz 3 wird dabei die Differenz aus den Arbeitszeiten vor und während der abgelaufenen Teilzeitvereinbarung gebildet. 4 Für eine darüber hinausgehende Arbeitszeitreduzierung ist Absatz 5 anzuwenden. (7) 1 Bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubstage ist 26 Abs. 1 Satz 4 TV-TgDRV zu beachten Abs. 3 TV-TgDRV findet keine Anwendung. 3 Für die Übertragung des zusätzlichen Urlaubes nach Absatz 3 gilt 26 Abs. 2 Buchst. a TV-TgDRV mit der Maßgabe, dass dieser bis zum Ablauf des Tarifvertrages angetreten werden kann. 4 Ab 1. Januar 2015 erworbene zusätzliche Urlaubstage sind bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres anzutreten. (8) 1 Beschäftigte können jederzeit zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren, die vor der Reduzierung galt, es sei denn, sie haben eine Vereinbarung nach Absatz 6 abgeschlossen. 2 Ein Teillohn- /Freizeitausgleich nach Absatz 3 wird dann nicht mehr gewährt. (9) 5 gilt nicht während der Altersteilzeitarbeit. Protokollerklärung zu Absatz 3: Zur Entgeltgruppe 8 im Sinne dieses Tarifvertrages gehören auch die Beschäftigten, die nach der Anlage 2 zum TVÜ-TgDRV aus der Vergütungsgruppe V b nach einem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c und der Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet wurden.

8 6 Anwendung des 187 a SGB VI (1) Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens zum 31. Dezember 2015 erhalten Beschäftigte bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters zur Abwendung von Rentenminderungen eine Ausgleichszahlung gemäß 187 a SGB VI. (2) 1 Anspruch auf die Ausgleichszahlung besteht nur, wenn die/der Beschäftigte sich bei Abschluss des Auflösungsvertrages verpflichtet, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen. 2 Die Rente wegen Alters muss mindestens sechs Monate vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn in Anspruch genommen werden. (3) Als Ausgleich für die Rentenminderung zahlt der Arbeitgeber die Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung nach Maßgabe des 187 a SGB VI und die hierauf entfallenden Steuern. (4) Leistungen, die Beschäftigten nach anderen Bestimmungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind auf die Ausgleichszahlung anzurechnen. (5) Eine Ausgleichszahlung steht nicht zu, wenn das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. bei Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit). (6) 1 Für bereits vereinbarte Altersteilzeitverhältnisse gilt die Regelung mit der Maßgabe, dass das Ende auf einen früheren Zeitpunkt verlegt werden kann. 2 Bei Blockmodellen ist eine Änderung nur dergestalt möglich, dass Arbeits- und Freistellungsphase jeweils die Hälfte der neuen Gesamtdauer der Altersteilzeit umfassen. 3 Eine Ausgleichszahlung wird nur für Monate der Vorverlegung geleistet. 4 Die nach 5 Abs. 7 TV ATZ zustehende Abfindung ist abweichend von Absatz 4 nur für den Zeitraum der Vorverlegung anzurechnen. (7) 1 Beschäftigte erhalten abweichend von 20 Abs. 1 TV-TgDRV die Jahressonderzahlung auch dann anteilig, wenn deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung nach Absatz 1 vor dem 1. Dezember endet. 2 In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraumes gem. 20 Abs. 2 TV-TgDRV die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Protokollerklärung zu Absatz 4:

9 Unter Leistungen im Sinne von Absatz 4 sind nicht solche Leistungen zu verstehen, die Beschäftigte aus privatrechtlichen Verträgen und nach dem SGB III erhalten. 7 Gestaltung der Jahressonderzahlung (1) 1 Die Jahressonderzahlungen der Jahre 2011 bis 2015 können auf Antrag der/des Beschäftigten jeweils durch Vereinbarungen reduziert werden. 2 Die Vereinbarungen sind bis zum 30. September des Gestaltungsjahres abzuschließen. 3 Für jeweils 7 Prozentpunkte des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung ( 20 Abs. 2 und 3 TV-TgDRV) erhalten Beschäftigte zwei zusätzliche Urlaubstage im folgenden Kalenderjahr. 4 Bei der Berechnung der zusätzlichen Urlaubstage ist 26 Abs. 1 Satz 4 TV-TgDRV zu beachten. 5 Verbleibt nach der Berechnung des zusätzlichen Urlaubs gemäß Satz 3 und 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt Abs. 3 TV-TgDRV findet keine Anwendung. (2) 1 Für jeden Kalendermonat im Gestaltungsjahr, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach 21 TV-TgDRV haben, ist die Zahl der nach Absatz 1 ermittelten zusätzlichen Urlaubstage anteilig zu kürzen. 2 Verbleibt nach der Berechnung des zusätzlichen Urlaubs gemäß Satz 1 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt Abs. 4 TV-TgDRV bleibt unberührt. (3) 1 Für die Übertragung des zusätzlichen Urlaubes nach Absatz 1 gilt 26 Abs. 2 Buchst. a TV-TgDRV mit der Maßgabe, dass dieser bis zum Ablauf des Tarifvertrages angetreten werden kann. 2 In den Jahren 20 und 2015 erworbene zusätzliche Urlaubstage sind bis zum Ablauf der jeweils folgenden Kalenderjahre anzutreten.

10 8 Sonderurlaub (1) Beschäftigten kann auf Antrag auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. (2) Die Zeit der Beurlaubung gilt als Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TV-TgDRV. (3) Der Sonderurlaub ist zu befristen. 9 Angebot der Maßnahmen 1 Der Arbeitgeber entscheidet, nachdem er sich zuvor mit der Personalvertretung ins Benehmen gesetzt hat, unter Abwägung zwischen der Personalsituation im jeweiligen Beschäftigungsbereich und dem Interesse am Kapazitätsabbau, ob und in welchem Umfang von den in den 3 bis 8 genannten Maßnahmen Gebrauch gemacht wird. 2 Er kann bestimmte Personenkreise ganz von Maßnahmen ausschließen oder das Angebot einzelner Maßnahmen zeitlich beschränken. 10 Schlussvorschriften (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. März 2007 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. (2) Die Nachwirkung nach 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen. (3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, über die Anpassung dieses Tarifvertrages an neue Rahmenbedingungen zu verhandeln, wenn eine Partei dies fordert.

11 Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag über personalplanerische Maßnahmen bei der Deutschen Rentenversicherung (MaßnahmenTV-TgDRV) vom 30. Januar 2007 Zwischen der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch den Vorsitzenden der Tarifkommission, einerseits und andererseits wird folgende Niederschriftserklärung zum MaßnahmenTV-TgDRV vereinbart: Zu 10 Abs. 3: Die TgDRV unterrichtet die Gewerkschaft nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einmal jährlich darüber, in welchem Umfang bis dahin Vereinbarungen über die einzelnen Maßnahmen mit den Beschäftigten geschlossen wurden. Alzenau, den 30. Januar 2007

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 7 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-F) vom 7. Februar 2006

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungsvereinbarung Nr. 9 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) vom 7. Februar 2006

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Altersteilzeitordnung

Altersteilzeitordnung Altersteilzeitordnung AltTZO 4.75 Altersteilzeitordnung Vom 26. Januar 2011 (ABl. EKD 2011 S. 58) zuletzt geändert am 9. April 2014 (ABl. EKD 2014 S. 164) Lfd. Nr. Änderndes Recht 1 Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ

Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ Übernahme TV Flex AZ 700-Anlage 1.6.2 Arbeitsrechtliche Regelung zur Übernahme des TV Flex AZ Anlage 1.6.2 zur KAO 1 Der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ -

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - Stand: Juni 2011 Seite 1 i.d.f. des ÄTV Nr. 1 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1

Mehr

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte. I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Stand 02.2015 Anlage 12 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO) Ordnung zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte I. Altersteilzeit (ATZ) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit Auf der Grundlage

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5. Februar 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27.2.2010, zuletzt geändert durch Änderungs-TV Nr. 4 vom 1.4.2014 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006 Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV Hessen) zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.v. (KAV Hessen) - einerseits

Mehr

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001

6. Änderungstarifvertrag. vom 30. Juni zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 6. Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 2008 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) vom 25. Mai 2001 Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) und der Vereinten

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) vom 27. Februar 2010 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 1. April 2014 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte. (TV FlexAZ-DRV)

Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte. (TV FlexAZ-DRV) Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ-DRV) vom 1. Juni 2010 (zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 26. April 2018) Abschnitt I Geltungsbereich

Mehr

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 9. Februar 2009 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.

Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005. Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

vom 27. November 2013

vom 27. November 2013 Tarifeinigung zu den Eckpunkten eines Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum

Änderungstarifvertrag Nr. 2. vom 12. März zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) Zwischen

Mehr

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010

Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010 Dieser Tarifvertrag wurde mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossen.

Mehr

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Tarifvertrag Altersteilzeit TV ATZ 7.549 N Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 21. April 2015 zum Tarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April Zwischen. Anlage Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 11. April 2013 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH) Zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten

Mehr

Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit

Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit METALL NRW, Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.v., SÜDWESTMETALL - Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.v., Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 1. April 2014 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 27. Februar 2002, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen

Mehr

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 010 01 100 604 001 00 Bundesrepublik Deutschland Industrie: Arbeiter und Angestellte Metallindustrie Abschluss: 29.09.2004 gültig ab: 01.07.2004 kündbar zum: verschiedene

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser

2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser 2. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag für die Beschäftigten der Krankenhäuser der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt vom 6. März 205 zwischen Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin,

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL)

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) IG Metall Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) Edelmetallindustrie Baden-Württemberg Abschluss: 29.06.2006 Gültig ab: 01.06.2006 Kündbar zum: 31.12.2012 Frist: 6 Monate zum Jahresende

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013

Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Tarifvertrag für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt Bremen (TV AWO Bremen) vom 05. Juli 2013 Zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle: Auf den Häfen 30-32,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 6

Änderungstarifvertrag Nr. 6 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (TV-N BRB) - 6. ÄndTV/TV-N BRB - vom 16. Februar 2017 Zwischen dem Kommunalen

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte TP44.8-9005 Seite Neuauflage 207 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Ärztinnen und Ärzte () vom 2. April 2009 Zwischen Arbeitsrechtlicher Vereinigung Hamburg e.v., vertreten durch den

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13.

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. November 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister

Mehr

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken FMBl. 2009 S. 417 2034.2.1-F Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVA-TgDRV) - Besonderer Teil Pflege - vom 23. August 2006 zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30. Mai 2011 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

Zwischen. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr.

Zwischen. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS), vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 17. März 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an Akut-Krankenhäusern (TV-Ärzte-KH/DRV KBS) vom 4. Dezember

Mehr

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz

Mehr

Einigung zu Sonderzahlung erzielt

Einigung zu Sonderzahlung erzielt 2005 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Gemeinden Berlin den 17.03.2005 Nr. 21/05 Einigung zu Sonderzahlung erzielt Im Rahmen der Redaktionsverhandlungen zum neuen Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Rundschreiben 12/2004

Rundschreiben 12/2004 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits

vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013.

Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013. Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 20. August 2013 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Mehr

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und

Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und vom 8. Juni Zwischen. und Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 8. Juni 2006 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und ver.di -

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997 in der Fassung vom 26. Mai 1999, 4. Juli 2002 und 29. Oktober 2003 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO)

Arbeitsrechtsregelung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO) Altersteilzeitordnung-Archiv ATZO 6.220-Archiv Arbeitsrechtsregelung zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung ATZO) Vom 13. September 2000 (Beschluss Nr. 93) (GVM

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum

Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 Zwischen

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel

vom 28. September 2011 Zwischen Präambel Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-EntgeltU-Wald/Forst B/L) vom 28. September 2011 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012

Jahressonderzahlung 22 TV AWO NRW. Konzernbetriebsrat des AWO-Bezirk Westliches Westfalen e.v. 17. Dezember 2012 Jahressonderzahlung 1 22 TV AWO NRW Voraussetzungen Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mindestens seit dem 1. August beschäftigt sind, haben Anspruch auf

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom TVATZLSA-GdP.doc Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen

Mehr

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht

Tarifvertrag für Schulhausmeister steht Tarifvertrag für Schulhausmeister steht 21.09.2007 Die kommunalen Schulhausmeister befanden sich seit geraumer Zeit in einer unbefriedigenden tarifpolitischen Situation. Die bisherige Schleswig-Holsteinische

Mehr

Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst (Anlage 7e zur AVO)

Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst (Anlage 7e zur AVO) Altersteilzeitregelung für den kirchlichen Dienst (Anlage 7e zur AVO) (VO vom 8. Dezember 2011, ABl. 2011 S. 156 geändert durch VO vom 22. November 2015, ABl. 2015 S. 231) 1 Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Mehr

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve

Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft

Mehr

Befristung und Beendigung von

Befristung und Beendigung von Befristung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen 33 Führung auf Probe 34 Führung auf Zeit 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung 36 Kündigung des Arbeitsverhältnisses 37 Zeugnis 33 Führung

Mehr

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege -

Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil Pflege - vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 1. April 2014) Tarifvertrag für

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April Zwischen. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag für die Technische Universität Darmstadt (TV-TU Darmstadt) vom 20. April 2015 Zwischen der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Zwischen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 02. November 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 23. September 2014 dem Verband kirchlicher und diakonischer

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) TP40.ATZ.010 Seite 1 Neuauflage 2017 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 Zwischen der Arbeitsrechtlichen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau

Mehr

Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010

Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010 Lohn- und Vergütungstarifvertrag Nr. 1 für die Berliner Hochschulen vom 3. Dezember 2010 Abschluss: 03.12.2010 Gültig ab: 01.06.2009 Kündigungsfrist: Ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens

Mehr