Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

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1 FG München, Urteil v K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung seiner steuerlichen Erklärungspflichten und Zahlungspflichten (hier: u.a. Verurteilung wegen Steuerhinterziehung) ist ein Steuerpflichtiger selbst bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe nicht erlasswürdig. 2. Ein sachlicher Billigkeitsgrund auf Erlass von Säumniszuschlägen wegen zu hoher Steuerfestsetzung ist nicht gegeben, wenn ein Antrag auf AdV weder begründet wurde noch sonstige Umstände vorgetragen wurden, die eine AdV hätten rechtfertigen können. Schlagworte: Aussetzung der Vollziehung, Billigkeit, Erlass, persönliche Unbilligkeit, sachliche Unbilligkeit, Säumniszuschlag, Steuererklärung, Steuerfestsetzung, Steuerhinterziehung, Steuern, Vollziehung, Zahlung Fundstelle: BeckRS 2013, Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Erlass von Säumniszuschlägen zur Einkommensteuern 1993 bis 2003 und Umsatzsteuer 1994 bis 2003 abgelehnt hat. 2 Die Klägerin war mit einem bis Oktober 2008 betriebenen Friseursalon unternehmerisch tätig und unterlag mit ihren Umsätzen der Umsatzsteuer. Zusammen mit ihrem Ehemann wurde sie zur Einkommensteuer veranlagt. 3 Nach Durchführung einer Außenprüfung aufgrund einer Anzeige wegen der Zahlung von Schwarzlöhnen und Wohnungsgestellung sowie nach Beschlagnahme von Unterlagen über bislang unbekannte betriebliche Bankkonten mit hohen Bargeldeinzahlungen durch die Steuerfahndung nahm das für die Festsetzung zuständige Finanzamt mit Bescheiden jeweils vom 11. Februar 2008 geänderte Steuerfestsetzungen vor, die zu Nachforderungen von rund führten. Die den Bescheiden zugrunde liegenden Zuschätzungen erfolgten aufgrund der im Rahmen der Außenprüfung ermittelten hohen Bargeldeinzahlungen, deren Herkunft nicht geklärt werden konnte. 4 Gegen diese Steuerbescheide legte die Klägerin am 14. Februar 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Da die Anträge nicht begründet worden waren, wurden sie vom Finanzamt abgelehnt. Gegen diese Ablehnungen wurden keine Einsprüche eingelegt, weitere Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden nicht mehr gestellt.

2 5 Mit Bescheiden vom 1. Oktober und 21. November 2008 nahm das Finanzamt eine Aufteilung der Einkommensteuernachforderungen für die Ehegatten vor. 6 Aufgrund der im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide vom 11. Februar 2008 gestellten Anträge vom 29. August 2008 auf getrennte Veranlagung hob das FA die Einkommensteuerbescheide mit Wirkung ab Antragstellung auf. Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 erließ das FA die ab 29. September 2008 zu den Einkommensteuerfestsetzungen vom 11. Februar 2008 angefallenen Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt Aufgrund einer mit der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes erzielten tatsächlichen Verständigung ergingen am 20. August 2010 erneut Änderungsbescheide, die zu erheblichen Minderungen der gegen die Klägerin für 1993 bis 2003 festgesetzten Steuernachforderung führten. 8 Die Maßnahmen des FA zur Beitreibung der Steuerrückstände blieben ohne Erfolg. Am 21. April 2009 leistete die Klägerin die eidesstattliche Versicherung. Das hierzu vorgelegte Vermögensverzeichnis wies keine pfändbaren Vermögenswerte auf. Ihren Lebensunterhalt bestritt die Klägerin aus einer in Österreich bezogenen Alterspension in Höhe von monatlich 361,52 sowie aus dem Naturalunterhalt ihres Ehemanns, mit dem sie am 2. Dezember 1987 Gütertrennung vereinbart hatte. 9 Mit Schreiben vom 2. September 2010 beantragte die Klägerin den vollständigen Erlass der zu den festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern 1993 bis 2003 angefallenen Säumniszuschläge wegen Zahlungsunfähigkeit. Außerdem wies sie auf die am 20. August 2010 ergangenen Änderungsbescheide hin, aufgrund derer die Steuerschuld weitaus geringer ausgefallen bzw. auf 0 herabgesetzt worden sei. 10 Das FA lehnte diesen Antrag am 22. September 2010 ab, da eine Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung während des maßgeblichen Säumniszeitraums nicht nachgewiesen worden sei. 11 Am 7. Oktober 2010 stellte die Klägerin einen erneuten Erlassantrag und legte eine Erklärung über ihre aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vor, aus denen sich ergeben sollte, dass sie vermögenslos sei und neben der österreichischen auch eine deutsche Rente von monatlich 285,22 beziehe. Auch dieser Antrag wurde vom FA am 4. November 2010 abgelehnt. 12 Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren unterbreitete die Klägerin einen Vergleichsvorschlag, nach dem gegen Zahlung von in Form einer Ratenzahlung durch ihren Ehemann die verbleibenden Säumniszuschläge erlassen werden sollten. Das FA stimmte diesem Vorschlag mit Schreiben vom 22. März 2011 nicht zu. 13 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts vom 23. Februar 2011 wurde gegen die Klägerin wegen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung eine Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen zu 20 festgesetzt. 14 Mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2011 erließ das FA die Hälfte der angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von ,40 und unterstellte dabei, dass die Klägerin im maßgeblichen Säumniszeitraum ab 14. März 2008 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nicht in der Lage gewesen sei, die festgesetzten Steuern zu begleichen. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.

3 15 Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Eine Mitarbeiterin ihres Frisörsalons habe eine unbegründete Anzeige gestellt. Die darauf hin durchgeführte Steuerfahndung habe zur Festsetzung weit überzogener Steuern geführt. Erst nach jahrelanger Kleinarbeit sei es gelungen, die Steuerfestsetzungen zu mindern. Aus diesem Grund sei es nicht gerechtfertigt, lediglich die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen. Falls dem von Anfang an gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Steuerfestsetzungen sowie den eingelegten Einsprüchen stattgegeben worden wäre, hätte nur die tatsächliche Steuerlast verzinst werden müssen. Auch die auf die verbliebenen Steuern angefallenen Säumniszuschläge seien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Berufsunfähigkeit zu erlassen, da sie ihren Sinn als Druckmittel zur Zahlung der Steuern verfehlt hätten. 16 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 4. November 2010 und der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2011 das Finanzamt zu verpflichten, Säumniszuschläge in Höhe von ,40 zu erlassen. 17 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 18 Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 20 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet ( 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entscheidungsgründe 21 II. Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Erlass weiterer Säumniszuschläge in Höhe von ,40 zu Recht abgelehnt. 22 Gemäß 227 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch Zinsen und Säumniszuschläge gehören ( 37 Abs. 1 i. V. m. 3 Abs. 4 AO), ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 23 Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme wie diese - ist eine Ermessensentscheidung, die durch das Gericht nur nach Maßgabe des 102 FGO auf Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder Ermessensfehlgebrauch geprüft werden kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 17. Juni 2004 IV R 9/02 BFH/NV 2004, 505). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erlassentscheidung nach 227 AO die Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. Ist im Einzelfall festgestellt, dass die Einziehung der Forderung unbillig wäre, so verbleibt kein Ermessensspielraum. Für die Ermessensprüfung kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an, die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) gegeben bzw. erkennbar waren. 24 Nach ständiger Rechtsprechung sind die kraft Gesetz entstehenden Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Darüber hinaus verfolgt die

4 Vorschrift des 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch Verwaltungsaufwendungen, die dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen, abgegolten (BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161). 25 Die einen Erlass von Säumniszuschlägen begründende Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen haben (sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe). Sachlich unbillig ist die Erhebung von Säumniszuschlägen u.a. dann, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.b. BFH-Urteil vom 7. Juli 1999 X R 87/96, BFH/NV 2000, 161). Jedoch kommt in diesen Fällen nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands dienen. Sie sind nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde. 26 Unter Berücksichtigung des Zwecks der Säumniszuschläge und der oben genannten Grundsätze zur Ermessensausübung ist die Ablehnung des Erlasses nicht zu beanstanden. 27 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Säumniszuschläge auf vom Finanzamt zu hoch geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen, die nach Einreichung der Steuerklärungen zu ändern waren und zu Erstattungen führten. Maßgebend ist allein die Höhe der festgesetzten oder angemeldeten Steuer, die bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Obwohl die Säumniszuschläge nach 3 Abs. 4 AO eine steuerliche Nebenleistung sind, bleiben spätere Änderungen der Bemessungsgrundlage und die damit verbundene Herabsetzung der Steuern folglich unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Regelung in 240 Abs. 1 Satz 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung wie im Streitfall später als teilweise überhöht erweist (BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BStBl 2006, 612). 28 Deshalb kommt ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht allein deshalb in Betracht, weil die Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen herabgesetzt worden ist oder möglicherweise geändert werden wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BStBl II 1991, 906). Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Erhebung der vollen Säumniszuschläge nur dann eine unbillige Härte, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids zu erreichen, und diese, obwohl an sich möglich und geboten, von der Finanzbehörde abgelehnt wurde. 29 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Klägerin ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerfestsetzungen weder begründet noch sonst Umstände vorgetragen hat, die eine Aussetzung der Vollziehung hätte rechtfertigen können. Insbesondere hat die Klägerin keine Nachweise dafür erbracht, dass die Bargeldzahlungen von der Mutter des Ehemanns und nicht durch Bargeldzuflüsse im Rahmen ihres Unternehmens erfolgt sind. Für das FA bestand somit kein Anlass, Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. 30 Für einen weitergehenden Erlass hat das FA das Vorliegen sachlicher und wirtschaftlicher Gründe ermessensfehlerfrei verneint. 31

5 So hat das FA zu Recht darauf hingewiesen, dass nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Klägerin keine Umstände vorliegen, die einen vollständigen Verzicht auf Säumniszuschlägen rechtfertigen könnten. 32 Persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Steuererhebung bzw. die Erhebung der steuerlichen Nebenleistung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Dabei ist dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zuzumuten, zur Begleichung seiner Steuerverbindlichkeiten alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auch unter Inanspruchnahme eines Kredits und ihm zustehender Unterhaltsansprüche einzusetzen (BFH-Beschluss vom 14. März 2006 X B 172/05, BFH/NV 2006, 1318). Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist aus Aktenlage ersichtlich, dass die Klägerin die Säumniszuschläge nur unter Gefährdung ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz begleichen kann. 33 Schließlich wäre die Klägerin selbst bei Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe nicht erlasswürdig, da sie ihre steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachhaltig und erheblich vernachlässigt hat, wie sich auch aus ihrer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergibt. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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