1. Klausur Übung Öffentliches Recht I (1) SS 2016
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- Reiner Brodbeck
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1 LVA-Leiter: Matthias Deibl LVA-Leiter: Patricia Lichtenegger LVA-Leiter: Florian Kronschläger LVA-Leiter: Victoria-Sophie Strasser 1. Klausur Übung Öffentliches Recht I (1) SS Teil A (27 Punkte) 1. (6 Punkte) Der Politiker X lehnt die Kürzung der Mindestsicherung bei Flüchtlingen ab. Er ist der Meinung, dass eine Kürzung den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verletzen würde. Beurteilen Sie diese Aussage auf ihre (verfassungsrechtliche) Richtigkeit! Nennen Sie die Rechtsgrundlage(n) des Grundrechts und beschreiben Sie, welche Anforderungen sich daraus für den Gesetzgeber bzw für die Vollziehung ergeben! 2. (9 Punkte) Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Mandatsverlustes von Nationalratsabgeordneten bzw der Wählbarkeit von Personen in den Nationalrat sollen verschärft werden. Geplant ist, dass schon eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr den Amtsverlust nach sich zieht bzw die Wählbarkeit ausschließt. Im Zuge dieser Neuerungen wird (unter anderem) die Geschäftsordnung des Nationalrates geändert. a. Schildern Sie die Abweichungen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich dieses Gesetzes im Vergleich zum herkömmlichen Gesetzgebungsverfahren! Begründen Sie unter Angabe der verfassungsgesetzlichen Grundlage(n)! b. Angenommen die genannten gesetzlichen Änderungen treten in Kraft. Ein Nationalratsabgeordneter wird in I. Instanz von einem ordentlichen Gericht wegen Diebstahls verurteilt; die Rechtsmittelfrist gegen diese Entscheidung ist noch nicht abgelaufen. Besteht für ihn eine Möglichkeit, die gesetzlichen Bestimmungen beim VfGH zu bekämpfen und welche Behauptung müsste er vorbringen? Begründen Sie! c. Im Zuge dieser Novelle werden auch die Gründe für den Amtsverlust des Bundespräsidenten adaptiert und jenen der Nationalratsabgeordneten angeglichen. Der 25-jährige Jusstudent Armin ist der Meinung, dass hier ganz klar ein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. Beurteilen Sie unter Berücksichtigung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Individualantrages ob Armin selbst die Bestimmungen betreffend den Bundespräsidenten vor dem VfGH anfechten kann! 3. (2 Punkte) Das geplante Staatsschutzgesetz ermöglicht eine erleichterte Überwachung von verdächtigen Personen. Gegen diese Bestimmungen bestehen erhebliche Bedenken, insbesondere in Bezug auf das Grundrecht auf Datenschutz und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 1
2 Macht es für die Überprüfbarkeit des Staatsschutzgesetzes aus Sicht des VfGH einen Unterschied, ob dieses als einfaches Gesetz oder als Verfassungsgesetz beschlossen wird? Begründen Sie! [Auf eine etwaige Problematik im Zusammenhang mit der Grundrechtecharta ist nicht einzugehen!] 4. (2 Punkte) Der Nationalrat möchte Bestimmungen des AVG novellieren und neue einheitliche Anordnungen für Verwaltungsverfahren sowohl vor Bundes- als auch Landesbehörden treffen. Im Zuge der Ausschussberatungen wendet ein Abgeordneter ein, ob wirklich ein (objektiver) Bedarf an diesen Vereinheitlichungen gegeben sei, denn dieser Umstand sei ja Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Art 11 Abs 2 B-VG. Sei kein Bedarf des Bundes nachweisbar, könne nach Ansicht des Abgeordneten der VfGH diese Regelungen wieder aufheben. Beurteilen Sie die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens! 5. (3 Punkte) Bestehen hinsichtlich des Instanzenzuges im Bereich der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich Besonderheiten? Begründen Sie unter Angabe der verfassungsgesetzlichen Grundlage(n)! 6. (3 Punkte) Die Landesregierung stellt einen Antrag beim VfGH auf Überprüfung eines Bundesgesetzes. Die Bundesregierung wendet dagegen die Unzulässigkeit des Antrages ein, da die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht von der Landesregierung angewendet wurden. a. Ist die Landesregierung legitimiert einen solchen Antrag zu stellen? Begründen Sie unter Angabe der verfassungsgesetzlichen Grundlage(n)! b. Beurteilen Sie die Aussage der Bundesregierung auf ihre Richtigkeit! 7. (2 Punkte) Darf in der StVO auch der Verwaltungsstraftatbestand für die Bestrafung des Schnellfahrens festgelegt werden? Begründen Sie kompetenzrechtlich! 2
3 Teil B (23 Punkte) Elke Eifrig wurde am in Salzburg geboren, sie ist österreichische Staatsbürgerin. Seit ihrer Kindheit ist Elke in Tiere vernarrt. Sie begann im Jahr 2003 in Wien das Studium der Veterinärmedizin, das sie aber nach vier Semestern wieder abbrach. Im Jahr 2012 zog Elke mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann, dem Tierarzt Georg Gans, nach 4070 Eferding (E-Straße 1). Georg eröffnete dort seine Tierarztpraxis und seither kümmert sich Elke um die Buchhaltung und versorgt die Tiere nach den Operationen. Nach der Matura, anlässlich ihres Umzugs nach Wien, bekam Elke von ihren Eltern einen Welpen geschenkt. Dieser Mischlingswelpe mit dem Namen Yoda wich Elke seitdem nicht mehr von der Seite und war ihr ständiger Begleiter. Elke und Yoda waren ein Dreamteam. Elke besuchte einen dreistündigen Theoriekurs, in dem sie mehr über das Verhalten und die Bedürfnisse ihres Hundes erfuhr. Die beiden legten auch die Begleithundeprüfung (BGH-1) ab. Elke und Yoda waren aber in Eferding nicht sonderlich beliebt. Dies lag zum einen daran, dass Elke es nicht für nötig hielt, die Häufchen ihres Lieblings nach gemachtem Geschäft vom Gehsteig zu entfernen. Einige Gemeindebewohner beschwerten sich über Elke und ihren Köter, aber man konnte den beiden nichts nachweisen, sodass es nie zu einer Bestrafung kam. Elke ließ Yoda auch gerne ohne Leine oder mit einer 15 Meter langen Schleppleine im Ortsgebiet von Eferding herumlaufen, weshalb sie auch den Ärger der Leute auf sich zog. Sie wurde deswegen schon mehrmals von der Polizei aufgehalten und ermahnt; einmal hatte sie weniger Glück und sie bekam einen Strafbescheid zugestellt, der ihr eine Strafzahlung ihv 200,-- vorschrieb. Elke fiel es sehr schwer, als sie die Entscheidung traf, den 12-jährigen Hunderüden einschläfern zu lassen, weil er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters Hüftprobleme und ständige Schmerzen hatte. Georg und Elke setzen sich privat für den Tierschutz ein und so hilft Georg immer wieder ehrenamtlich als Tierarzt aus. Er ist unter anderem für den in Eferding ansässigen Verein Tiere in Not tätig. Der Verein versucht, so viele Hunde wie möglich aus sogenannten Tötungsstationen im Ausland nach Österreich zu bringen, um ihnen ein besseres Leben zu ermöglichen. Der Regelfall ist, dass die ausländischen Hunde zunächst in ein österreichisches Tierheim kommen und von dort aus an Privatpersonen weitervermittelt werden. In dem Tierheim, mit dem der Verein zusammenarbeitet, lernte Elke den Rüden Padawan kennen, mit dem sie sich regelmäßig beschäftigt. Padawan ist zwei Jahre alt und ein dunkelgrauer Jugoslawischer Hirtenhund; diese Rasse zeichnet sich dadurch aus, dass sie sehr gutmütig, treu und arbeitsfreudig ist, aber auch eigenwillig sein kann. Padawan wuchs in Serbien auf der Straße auf und kam mit einem Jahr in eine Quarantänestation. Er war dort ca einen Monat, bis er von dem Verein Tiere in Not nach Österreich geholt wurde. Es dauerte nicht lange bis er an eine Familie vermittelt wurde. Padawan war ein toller Familienhund, aber sobald er vor das Haus gelassen wurde, wurde der sonst so ausgeglichene Hund zum unberechenbaren Tier. Kaum drehte man ihm den Rücken zu, begann er bei den parkenden Autos die Reifen anzuknabbern und einmal schaffte er es sogar, einen Reifen durchzubeißen. Dadurch wurde nie jemand gefährdet, aber Padawans Familie war nicht mehr sehr beliebt in der Nachbarschaft. Eine weitere Angewohnheit von 3
4 Padawan war es, dass er immer wieder friedlich vorbeifahrende Radfahrer ansprang und sie so zu Fall brachte. Folge dieser Attacken waren meistens Schürfwunden und leichte Prellungen der Radfahrer. All diese Unannehmlichkeiten führten dazu, dass Padawan nach ein paar Monaten wieder im Tierheim landete. Bei ihren Ausflügen in Eferding leinte Elke ihren neuen Liebling Padawan, den sie im Tierheim kennenlernte, immer ordnungsgemäß an und verwendete meist auch einen Maulkorb, weil sie von seiner Vorliebe für Reifen und Radfahrer wusste. Dieser Umgang lenkte sie zum einen von dem Verlust von Yoda ab und zum anderen von ihrer Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut), an der sie seit dem Studium leidet. Nach dem Tod von Yoda wünschte sich Elke wieder einen Hund und in Padawan erblickte sie Yodas würdigen Nachfolger. Sie entschloss sich daher, den Hund zu sich nach Hause zu holen. Am überließ das Tierheim Elke ihren neuen Schützling. Um ihre Beziehung zu stärken, absolvierten Elke und Padawan die Ausbildung zum Begleithund und legten am erfolgreich die Begleithundeprüfung I (BHI) der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.) ab. Elke weiß, dass sie Padawan zeitnah bei der zuständigen Behörde melden muss. Sie befürchtet jedoch, dass diese ihr verbietet, Padawan bei sich zu behalten, weil sie vor zwei Jahren nach einem Verkehrsunfall rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500,-- verurteilt wurde. Außerdem wurde sie nach einer Demonstration gegen Tierversuche, auf der sie einem der Gegner mit Prügel drohte wegen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Aufgabe: Verfassen Sie als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin für Elke die Meldung vom nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 und begründen Sie zu allen relevanten Tatbestandsmerkmalen! Landesgesetz über das Halten von Hunden (Oö. Hundehaltegesetz 2002) (teilweise fiktiv) 1 Allgemeines (1) [ ] (2) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: 1. auffälliger Hund: ein Hund, bei dem auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere ausgegangen werden kann. Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, der a) einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder b) wiederholt Menschen gefährdet hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. 2. Hundehalter(in): die Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist. 2 Meldepflicht; Hunderegister (1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vierzehn Tagen zu melden. Die Meldung hat zu enthalten: 1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin; 2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes. (2) Der Meldung gemäß Abs. 1 ist der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis ( 4 Abs. 1 oder 2) anzuschließen. (3) Die Gemeinden haben Meldungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die in den Meldungen enthaltenen Daten in einem Register zu sammeln (Hunderegister). 3 Allgemeine Anforderungen (1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden ( 4 Abs. 1 oder 2) verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 4
5 nachzukommen. Auffällige Hunde dürfen überdies nur von Personen gehalten werden, deren Verlässlichkeit ( 5) gegeben ist. (2) Ein Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass 1. Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden, oder 2. Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder 3. er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann. 4 Sachkunde (1) Abgesehen von den Fällen des Abs. 2 ist die Sachkunde für das Halten eines Hundes als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um einen Hund tierschutzgerecht halten und das allgemeine Gefährdungspotential eines Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können (allgemeine Sachkunde). (2) Die Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden ist als gegeben anzunehmen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem Hund eine Ausbildung erfolgreich absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um diesen Hund tierschutzgerecht und weitgehend gefahrlos halten zu können (erweiterte Sachkunde). (3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte durch Verordnung bestimmte Ausbildungen festzulegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Abs. 1 oder 2 angenommen werden kann. 5 Verlässlichkeit (1) Die Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig davon, ob er oder sie die nötige Sachkunde besitzt - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten: 1. eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen vorsätzlichen strafbaren Handlung oder 2. eine gerichtliche Verurteilung wegen Drogenhandel, Zuhälterei, Menschenhandel, Tierquälerei oder 3. eine wiederholte Bestrafung wegen Übertretungen des 3 oder des 6 Abs. 1 bis 4 oder des Oö. Tierschutzgesetzes (2) Eine gemäß Abs. 1 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinn des Abs. 1 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat oder wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte. 6 Mitführen von Hunden an öffentlichen Orten (1) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. (2) Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, [ ] müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. (3) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen. (4) Die Leine muss der Körpergröße und dem Körpergewicht des Hundes entsprechend fest sein; sie darf höchstens 1,5 Meter lang sein. 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Verordnung der Oö. Landesregierung über Ausbildungen zur Erlangung der Sachkunde für das Halten von Hunden (Oö. Hundehalte- Sachkundeverordnung), LGBl.Nr. 71/2003 idgf Auf Grund des 4 Abs. 3 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Sachkunde 1 (1) Die allgemeine Sachkunde im Sinn des 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der künftige Halter oder die künftige Halterin eines Hundes eine mindestens 5
6 dreistündige theoretische Ausbildung [ ] absolviert hat. (2) Der Nachweis einer bereits mit einem anderen eigenen Hund absolvierten Ausbildung und abgelegten Prüfung gemäß 4 [ ] gelten jedenfalls als Nachweis der allgemeinen Sachkunde im Sinn des 4 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz Abschnitt Erweiterte Sachkunde 4 Die erweiterte Sachkunde im Sinn des 4 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist als gegeben anzunehmen, wenn der Halter oder die Halterin eines auffälligen Hundes nach 1 Abs. 2 Z 1 nachweist, dass er oder sie mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt hat: 1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV). 2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.). 3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes; 4. Ausbildung zum Blindenführhund. 6
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