Professor Dr. Peter Krebs

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1 Professor Dr. Peter Krebs Gliederungsvorschlag für die Prüfung der Grenzbeschlagnahme 1. Teil: Grenzbeschlagnahme bei Verletzung von Marken gem. VO (EG) Nr. 1383/2003 (EG-Produktpiraterieverordnung EG-PrPVO) A. Anwendbarkeit der EG-PrPVO I. Warenverkehr mit Drittstaaten, Art. 1 Abs. 1 EG-PrPVO Beschränkt auf die Verletzung von: 1. eingetragenen Marken, Art. 2 Abs. 1 lit. a) EG-PrPVO: nationale Registermarken, IR- Marken, Gemeinschaftsmarken 2. geographischen Herkunftsangaben, Art. 2 Abs. 1 lit c) Nr. iv) EG-PrPVO 3. Ausnahmen nicht erfasster Verletzungstatbestände: a) Waren, die mit Zustimmung des Markeninhabers gekennzeichnet wurden (z.b. Parallelimporte), Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 EG-PrPVO b) Waren, die entgegen den Lizenzbestimmungen vom Lizenzinhaber gekennzeichnet wurden, Art. 3 Abs. 1 UAbs. 2 EG-PrPVO Hinweis: Nicht anwendbar ist die EG-PrPVO auf nicht eingetragene Marken und geschäftliche Bezeichnungen. B. Antragserfordernis, Art. 5 EG-PrPVO Grundsätzlich werden die Zollbehörden nur auf Antrag tätig. I. Antragsberechtigung: der Rechteinhabers, Art. 5 Abs. 1 EG-PrPVO, sowie jeder Nutzungsberechtigte, Art. 2 Abs. 2 EG-PrPVO i.v.m. Art. 2 Abs. 2 DV-EG-PrPVO I Zuständigkeit, Art. 5 Abs. 2 EG-PrPVO, 150, 148 Abs. 1 MarkenG: ausschließlich die OFD Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (Sitz in München): Form: Der Antrag ist gem. Art. 3 DV-EG-PrPVO auf dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen. Gebührenfreiheit, Art 5 Abs. 7 UAbs. 2 EG-PrPVO: Gebühren werden nicht erhoben; Auslagen sind jedoch ersatzpflichtig. V. Verpflichtungserklärung, Art. 6 EG-PrPVO: Mit dem Antrag muss eine Erklärung abgegeben werden, in der sich der Rechteinhaber verpflichtet, alle Kosten zu tragen und für Schäden gegenüber Betroffenen aufzukommen. VI. Dauer: Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens ein Jahr, kann jedoch jeweils verlängert werden. V Ausnahme vom Antragserfordernis, Art 4 EG-PrPVO: Die Zollbehörden können bei hinreichend begründetem Verdacht auch von Amts wegen die Überlassung von Wa- Seite 1 von 5

2 ren aussetzen. Die Zurückhaltung der Waren ist in dem Fall auf eine Dauer von 3 Tagen begrenzt, innerhalb der der Rechteinhaber dann einen Antrag gem. Art. 5 EG- PrPVO stellen muss. C. Maßnahmen der Zollbehörden I. Voraussetzungen für ein Eingreifen der Zollbehörden: Verdacht der Verletzung von Rechten, Art. 9 Abs. 1 EG-PrPVO. 1. Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Durchfuhr 2. Rechtsverletzung, Art. 2 Abs. 1 lit. a EG-PrPVO: rechtsverletzend sind nachgeahmte Waren. Darunter fallen: a) (nur) identische Waren oder nicht zu unterscheidende Waren (somit keine Waren, die lediglich ähnlich sind), b) Kennzeichnungsmittel, sowie c) mit Marken versehene Verpackungen. 3. Verdacht: eine Rechtsverletzung muss hinreichend offensichtlich sein. Aussetzung der Überlassung: Die Zollbehörden setzen im Eingreiffall (lediglich) die Überlassung der Waren an den Anmelder aus und unterrichten die Beteiligten. D. Vereinfachtes Vernichtungsverfahren, Art. 11 EG-PrPVO Im vereinfachten Verfahren können die Waren, ohne gerichtliche Feststellung der Schutzrechtsverletzung, vernichtet werden. Hierzu erforderlich sind jeweils innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen: I. Mitteilung des Rechteinhabers über die Rechtsverletzung, sowie Zustimmung des Anmelders/Besitzers/Eigentümers der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Vernichtung nicht abgelehnt wird. Im Falle der Ablehnung muss das Sachentscheidungsverfahren betrieben werden. E. Sachentscheidungsverfahren, Art. 10, 13 EG-PrPVO Im Sachentscheidungsverfahren wird geklärt, ob die zurückgehaltenen Waren tatsächlich die Rechte des Antragsstellers verletzen. I. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens: 1. zivilrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Vernichtung ( 18 MarkenG), 2. strafrechtliches Verfahren ( 143 MarkenG). Mitteilung über die Verfahrenseinleitung: der Rechteinhaber muss der Zollbehörde innerhalb von 10 Arbeitstagen die Einleitung des Verfahrens mitteilen; ansonsten endet die Aussetzung der Überlassung. Seite 2 von 5

3 2. Teil: Grenzbeschlagnahme bei Verletzung von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen gem. 146 ff. MarkenG A. Anwendbarkeit Aufgrund des Vorrangs der EG-Produktpiraterieverordnung (VO (EG) Nr. 1383/2003) ist 146 MarkenG nur in den Fällen unmittelbar anwendbar, die von der Verordnung nicht erfasst sind. Dazu gehören: - Fälle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs (hier finden jedoch grundsätzlich keine Zollkontrollen mehr statt), - Fälle, bei denen es um nicht eingetragene Marken ( 4 Nr. 2 u. 3 MarkenG) oder geschäftliche Bezeichnungen ( 5 MarkenG) handelt, - Fälle von Parallelimporten bei nicht eingetretener Erschöpfung (str.), sowie - Fälle der Überschreitung von Lizenzbeschränkungen nach 30 Abs. 2 MarkenG (str.). B. Beschlagnahmeantrag I. Antragsberechtigung: Rechtsinhaber Markeninhaber sowie zur Benutzung der Marke befugte Personen und deren Vertreter. Dem Antrag sollte möglichst ein Nachweis des Schutzrechts beigefügt werden. I Zuständigkeit, 148 Abs. 1 MarkenG: ausschließlich die OFD Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz (Sitz in München) Gebühren, 148 Abs. 2 MarkenG: Gebühren werden nicht (mehr) erhoben, jedoch Auslagen z.b. für Fernsprechgebühren, Übersetzungen, Sachverständigenvergütungen, sowie die Kosten für Beförderung, Verwahrung und Vernichtung der Waren. Geltungsdauer, 148 Abs. 1 MarkenG: Der Antrag gilt für zunächst 2 Jahre. C. Beschlagnahme I. Ein- oder Ausfuhr: Nicht umfasst ist der Transit (str.) Widerrechtlich gekennzeichnete Waren 1. Waren: Produkte, die selbst unmittelbar mit dem betreffenden Kennzeichen versehen sind, ebenso verpackte Waren, bei denen sich das Kennzeichen auf der Verpackung befindet; außerdem Verpackungen und Kennzeichnungsmittel die noch nicht mit dem Produkt verbunden sind; in analoger Anwendung auch Vorrichtungen zur Kennzeichnung (str.). 2. Widerrechtliche Kennzeichnung: setzt voraus, dass die Ein- oder Ausfuhr gem. 14, 15 MarkenG unterbunden werden könnte. I Offensichtliche Rechtsverletzung Eine offensichtliche Rechtsverletzung ist gegeben, wenn an ihr kein vernünftiger Zweifel möglich ist. Das Merkmal trägt der begrenzten Erfahrung der Zollbehörden Rechnung. Die Frage der Verwechslungsgefahr unterliegt einer oft schwierigen Beurteilung, so dass Offensichtlichkeit zumeist nur bei identischer (z.b. Markenpiraterie, Seite 3 von 5

4 Parallelimport von Originalware) oder nahezu identischer Nachahmung in Frage kommt (vgl. 1. Teil C I 2a) dort identische oder nicht unterscheidbare Waren). Sicherheitsleistung Die Sicherheitsleistung muss die voraussichtlich entstehenden Kosten des Verbleibs unter zollamtlicher Überwachung sowie die voraussichtlich entstehenden Kosten der Vernichtung oder die Höhe des Schadensersatzes bei ungerechtfertiger Beschlagnahme abdecken können. D. Einziehung der Waren bei nicht erfolgendem Widerspruch, 147 Abs. 1 MarkenG I. kein Widerspruch des Verfügungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen: Durch Nichtbeschreiten des Rechtswegs wird die Rechtsverletzung zumeist zugestanden und auf die Waren verzichtet. I Einziehungsverfügung: Nach Ablauf der 2 Wochenfrist wird die Zollbehörde die Einziehung der Waren verfügen. Die Einziehung bewirkt einen Eigentumsübergang auf den Staat ( 74e Abs. 1 StGB). Vernichtung: Soweit auch die Einziehung vom Verfügungsberechtigten nicht angegriffen wird erfolgt i.d.r. die Vernichtung der Waren E. Fortgang des Verfahrens bei Widerspruch des Verfügungsberechtigten I. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme 1. Erklärung über Aufrechterhaltung des Beschlagnahmeantrags: Nach Widerspruch kann der Antragsteller seinen Antrag (unverzüglich) zurücknehmen, falls das Haftungsrisiko doch zu hoch erscheint. In dem Fall wird die Beschlagnahme aufgehoben; Schadensersatzansprüche nach 149 MarkenG können dadurch vermieden werden. Will der Antragsteller seinen Antrag aufrecht erhalten, hat er auch dies unverzüglich gegenüber der Zollbehörde zu erklären. 2. Vorlage einer vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung: Zur Aufrechterhaltung muss der Antragsteller eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vorlegen, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder ein Verfügungsverbot anordnet. Hierfür kommt aufgrund der kurzen Frist von 2 Wochen i.d.r. nur eine Verfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht. Die Vorlage einer vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung bewirkt die Aufhebung der Beschlagnahme und die Übergabe an einen Gerichtsvollzieher, Sequester oder die Strafverfolgungsbehörden. 3. Nicht-Vorlage einer vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung führt zur Aufhebung der Beschlagnahme. Abschluss durch Hauptsacheverfahren Eine erwirkte einstweilige Verfügung ergeht i.d.r. zur Sicherung des Anspruchs auf Vernichtung. Dieser Anspruch ist im Hauptsacheprozess weiter zu verfolgen. F. Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Beschlagnahme, 149 MarkenG Verschuldensunabhängige Haftung bei ungerechtfertigter Beschlagnahme; die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach Unterrichtung über den Widerspruch der Antrag zurückgenommen wird. Seite 4 von 5

5 3. Teil: Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben, 151 MarkenG I. Vorrang der EG-Produktpiraterieverordnung I kein Antragserfordernis: im Falle der Verletzung geographischer Herkunftsangaben werden die Zollbehörden von Amts wegen tätig. widerrechtlich gekennzeichnete Waren: Kennzeichnung der Waren mit geschützten geographischen Angaben. Der Schutz kann sich ergeben aus ff. MarkenG 2. VO (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3. VO (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 4. VO (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen Ein- und Ausfuhr, Transit V. Offensichtlichkeit (s.o.) VI. Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung; Einziehung nur, sofern Beseitigung untunlich ist (praktische Undurchführbarkeit) Seite 5 von 5

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