Der Abgrenzungsbeirat in Österreich Ein Vorbild für Deutschland?
|
|
- Alfred Flater
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Abgrenzungsbeirat in Österreich Ein Vorbild für Deutschland? R. Länger AGES PharmMed Abteilung Pflanzliche Arzneimittel und Homöopathika
2 Abgrenzung Arzneimittel Medizinprodukt Neuartiges Lebensmittel Kosmetikum?? Lebensmittel R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 2
3 Struktur Arzneimittelwesen in Österreich Bundesministerium für Gesundheit, Familie, Jugend BASG Bereich PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 3
4 Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Vollziehung von Arzneimittelgesetz Arzneiwareneinfuhrgesetz Blutsicherheitsgesetz Medizinproduktegesetz Rezeptpflichtgesetz BASG ist unmittelbar dem Ministerium nachgeordnete Behörde R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 4
5 Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Drei Mitglieder 1 Vertreter Ministerium (Vorsitz) Bereichsleiter AGES PharmMed (Verfahrensleitung) 1 Vertreter AGES PharmMed Bescheide BASG ist Erst- und Letztinstanz Beschwerde nur beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 5
6 Zusammenarbeit BASG AGES PharmMed BASG bedient sich zur Vollziehung der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben der AGES PharmMed AGES PharmMed stellt zur Verfügung Dienstleitungen Personal Gebäude Bedienstete der AGES PharmMed werden bei der hoheitlichen Vollziehung im Namen des BASG tätig R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 6
7 AMG Abgrenzungsbeirat 3b: Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat auf Antrag einer Person, die ein Produkt in Verkehr bringen will, festzustellen, ob ein Produkt unter die Definition des Arzneimittels fällt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es ein Gutachten des Abgrenzungsbeirates gemäß 49a einzuholen. R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 7
8 AMG Abgrenzungsbeirat 49a. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen in Fragen der Abgrenzung von Arzneimitteln zu anderen Produkten sowie zur Erstellung von Gutachten darüber, ob ein Produkt die Definition des Arzneimittels erfüllt und daher - ungeachtet der Frage, ob auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produktes erfüllt sind - auf dieses Produkt gemäß 1 Abs. 3a ausschließlich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, ist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eine Kommission (Abgrenzungsbeirat) einzurichten. R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 8
9 Struktur Bundesministerium Abgrenzungsbeirat für Gesundheit, Familie, Jugend AGBR Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen BASG AGES Bereich PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 9
10 AMG Abgrenzungsbeirat 49a.(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat fachlich geeignete Personen als ständige Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei der Zusammensetzung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass eine ausgewogene Besetzung im Hinblick auf die zur Abgrenzung in Betracht kommenden Produktgruppen gewährleistet ist. R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 10
11 AGBR - Expertise Wissenschaftliche Experten aus Bereichen Arzneimittel Medizinprodukte Kosmetika Lebensmittel Blickwinkel von Konsumentenschutz Herstellern und Inverkehrbringern Beratung durch Juristen des Ministeriums R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 11
12 AGBR - Zusammensetzung Vertreter von Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend AGES PharmMed Lebensmitteluntersuchung Bundeswirtschaftskammer Apothekerkammer Arbeiterkammer 15 Mitglieder R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 12
13 AGBR: Experten AGES Bereich Lebensmitteluntersuchung Bundesministerium Abgrenzungsbeirat für Gesundheit, Familie, Jugend Externe Experten Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen BASG AGES Bereich PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 13
14 Abläufe Firmenantrag Beratung Bundesministerium Beratung AGES PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 14
15 Firmenantrag Gutachten Firmenantrag Bundesministerium für Abgrenzungsbeirat Gesundheit, Familie, Jugend Feststellungsbescheid Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen BASG AGES Bereich PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 15
16 Firmenantrag R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 16
17 Firmenantrag Konkretes Produkt Berechtigt zur Antragstellung: Person, die Produkt in Verkehr bringen möchte Keine Beurteilung von Produkten von Mitbewerbern! R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 17
18 Firmenantrag Unterlagen Gebrauchsinformation Kennzeichnung Primär- und Außenverpackung Zusammensetzung Dosierung, Art der Anwendung Angaben zum Herstellungsverfahren Bei pflanzlichen Komponenten: Botanische Bezeichnung der Stammpflanzen Herkunft Verwendete Pflanzenteile Extraktionsverfahren Standardisierung R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 18
19 Firmenantrag Kosten: 1.000,- Ziel des Antragstellers: Meist: Feststellung, dass Produkt kein Arzneimittel ist Bescheid des Bundesamtes unterstützt Vermarktung als Nahrungsergänzungsmittel in Drittländern R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 19
20 Beratung Ministerium Bundesministerium für Abgrenzungsbeirat Gesundheit, Familie, Jugend Anfrage im Auftrag des Ministeriums Stellungnahme Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen BASG AGES Bereich PharmMed R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 20
21 Beratung Ministerium Konkretes Produkt, Produktgruppe Ziel: Gewährleistung der Volksgesundheit Unterlagen: Internetauftritt, Werbeeinschaltungen, Prospekte Allenfalls Laboruntersuchungen R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 21
22 Beratung AGES PharmMED Bundesministerium für Abgrenzungsbeirat Gesundheit, Familie, Jugend Stellungnahme Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen BASG AGES Anfrage Medizinmarktüberwachung Anfrage Lebensmitteluntersuchung R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 22
23 Beratung PharmMed Medizinmarktüberwachung oder Lebensmitteluntersuchung stoßen auf suspektes Produkt suspekte Werbeeinschaltungen Ziel: Illegal am Markt befindliche Arzneimittel aufdecken und vom Markt entfernen PharmMed interne Bearbeitung Einfache Fälle: Gutachten PharmMed Problematische Fälle: Abgrenzungsbeirat R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 23
24 AGBR Gutachten Rapporteur Begutachtung aller eingereichter Unterlagen aller nachgeforderter Unterlagen Präsentation des Produktes in Werbung und Internet Literaturrecherche R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 24
25 AGBR Gutachten Arzneimittel sind dazu bestimmt, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen,... Abgrenzung zu Medizinprodukten: Arzneimittel: Wirkung pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 25
26 AGBR Gutachten Funktionsarzneimittel Pharmakologische, immunologische, metabolische Wirkung? Ist Dosis ausreichend? Vergleichbares Präparat als Arzneimittel zugelassen? Beurteilung der Kombination Präsentationsarzneimittel Bezeichnung des Präparates Gebrauchsinformation, Claim Werbeaussagen Eindruck auf den durchschnittlich informierten Konsumenten R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 26
27 AGBR Gutachten Keine Argumente Publikationen zu nichtklinischen pharmakologischen Effekten ohne entsprechende klinische Daten Sicherheit des Produktes Toxikologisch bedenkliche Inhaltsstoffe sind kein Argument zur Einstufung als Arzneimittel Z.B.: Wenn Produkt nicht als Arzneimittel eingestuft wird, muss Lebensmittelbehörde prüfen, ob es sich um ein nicht sicheres Lebensmittel handelt R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 27
28 AGBR Gutachten Keine Prüfung der Verkehrsfähigkeit Einstufung als Arzneimittel bedeutet nicht, dass Daten für eine Zulassung ausreichend sind Keine Angaben, welche Bestimmungen anzuwenden sind, wenn Produkt nicht als Arzneimittel eingestuft wird R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 28
29 Publikation Die Ergebnisse der Beratungen des Abgrenzungsbeirats samt den Entscheidungsgründen sind im Internet auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen zu veröffentlichen, nachdem alle aus kommerziellen Gründen im Geheimhaltungsinteresse von Dritten liegenden Angaben entfernt worden sind. R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 29
30 Publikation R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 30
31 Beispiele Firmenanträge Bezeichnung Nicotinell-Kaugummi- Geschmacksprobe Ocuvite-Lutein SMOZ Rauchfreie Zigarette Arthrobene Plus Gelenkskapseln RUMA Marker Lapacho-Rinde Zusammensetzung Aromastoffe Lutein, Vitamine, Spurenelemente Aromastoffe Glucosaminsulfat Chondroitinsulfat Macrogole Rinde von Tabebuia- Arten Befund Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 31
32 Beispiele Beratung Ministerium, PharmMed Bezeichnung Ruyan ( elektrische Zigarette ) Nicogel Zusammensetzung Nikotin Tabakextrakt Befund Arzneimittel Arzneimittel Active+med Halstabletten Eucalyptus Active+med Halstabletten Zitrone Well & active Eucalyptus- Menthol-Balsam Well & active Eucalyptus- Balsam für Babys und Kleinkinder Aluminiumkaliumsulfat Aluminiumkaliumsulfat Eukalyptusöl, Kampfer, Menthol Eukalyptusöl, Kampfer Kein Arzneimittel Kein Arzneimittel Arzneimittel Arzneimittel R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 32
33 Konsequenzen Firmenantrag Gutachten wird dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen übermittelt BASG ist nicht an Gutachten gebunden Feststellungsbescheid des BASG Beratung Bundesministerium Stellungnahme wird dem BMGFJ übermittelt Information der Landeshauptleute, Oberster Sanitätsrat,.. Konkrete Maßnahmen in deren Kompetenz R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 33
34 Konsequenzen Beratung AGES PharmMed Stellungnahme an anfragende Stelle Bei Einstufung als Arzneimittel: Medizinmarktüberwachung Information des In-Verkehr-Bringers Weiteres Vorgehen gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 34
35 Probleme Unzureichende Daten zur Zusammensetzung Stammpflanze, Pflanzenteil, Auszugsmittel, Droge-Extrakt- Verhältnis Kein Bridging zu Literaturdaten möglich Unzureichende publizierte Daten Kaum Daten zu minimal wirksamen Dosen R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 35
36 Probleme Präsentationsarzneimittel Wenn bekannt wird, dass Produkt überprüft wird: rasche Änderung des Internetauftritts, der Verpackung, der Claims Ziel erreicht? Beweislast liegt beim Abgrenzungsbeirat R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 36
37 Vorteile AGBR Klar definierte Anlaufstelle Antragsformular Definierte Abläufe und Kosten Rechtsverbindliches Ergebnis Transparentes Verfahren Publikation der Gutachten und Entscheidungsgrundlagen Breite Basis der Entscheidungsfindung R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 37
38 R. Länger, Abgrenzungsbeirat in Österreich 38
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu active+med Halstabletten Zitrone im Rahmen der Beratung der Bundesministerin
MehrGutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu active+med Magen-Darm-Pastillen
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu active+med Magen-Darm-Pastillen im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. 1 Abs. 3b in Verbindung
MehrAbgrenzung aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft
Abgrenzung aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft Antje Preußker Wissenschaftliche Leitung BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 Schwerpunkt Nahrungsergänzungsmittel steht für
MehrGemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM Konstituierende Sitzung
Gemeinsame Expertenkommission des BVL und des BfArM Konstituierende Sitzung Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Dr. Helmut Tschiersky-Schöneburg
MehrDie E-Zigarette eine neue Herausforderung
Die E-Zigarette eine neue Herausforderung Christina Bethke, Volljuristin, Aktionsbündnis Nichtrauchen (ABNR) Vortrag anläßlich der Hauptstadtbündnissitzung der Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin
MehrAGES Medizinmarktaufsicht (MEA) steht für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte ein Überblick des Aufgabenbereichs
AGES Medizinmarktaufsicht (MEA) steht für sichere und wirksame Arzneimittel und Medizinprodukte ein Überblick des Aufgabenbereichs DI., Dr. Christa Wirthumer-Hoche Geschäftsfeldleiterin AGES Medizinmarktaufsicht
MehrGemäß der gültigen Rechtsprechung ergeben sich für die rechtliche Einstufung der Borderline-Produkte bestimmte Grundsätze:
Der globalisierte Warenverkehr und die zunehmende weltweite Vernetzung führen dazu, dass Verbraucher im spezialisierten Einzelhandel wie Asia- oder Afroshops, aber vor allem im Internet Produkte aus verschiedenen
MehrEuropäische Verfahren
Europäische Verfahren Zur Zeit existieren 3 verschieden Zulassungsverfahren in der EU: Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) dezentrales Verfahren (DCP) zentrales Verfahren Alle Biotech Produkte
MehrVorlesung Medizinrecht
Vorlesung Medizinrecht Angewandte Gesundheitswissenschaften Teil 4: Arzneimittel- und Medizinprodukterecht Rechtsanwalt Wolfgang Wiefelspütz Fachanwalt für Medizinrecht Inhaltsangabe A. Einführung B. AMG
MehrMedizinische Begutachtung homöopathischer Arzneispezialitäten
homöopathischer Arzneispezialitäten Dr. Martine Sernetz AGES PharmMed, 26.11.2009 Abteilung Pflanzliche Arzneimittel und Homöopathika www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrHealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel
HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel Warum gibt es die Health-Claims-Verordnung? Jeder Mensch verzehrt täglich Lebensmittel. Diese müssen grundsätzlich sicher sein, d. h. sie dürfen
MehrRechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG
Rechtslage für Varroabekämpfungsmittel 2014 Stand: 6.5.2014 (Angaben ohne Gewähr) Zuständig für Zulassungen: BASG Rudolf Moosbeckhofer AGES, Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen
MehrPflanzliche und traditionelle Arzneimittel
Pflanzliche und traditionelle Arzneimittel Dr. Friederike Stolte BfArM, Bonn Phytopharmaka Vollantrag (klinische Prüfungen und neue Tests) Bibliographischer Antrag (well-established, 10 Jahre) Mixed application
MehrAbgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu Arthrobene Plus Gelenkskapseln im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. 1
MehrAbgrenzung aus Sicht der Industrie - Medizinprodukte / BVMed e.v. -
Abgrenzung aus Sicht der Industrie - Medizinprodukte / BVMed e.v. - BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln Bonn, 19. September 2016 Dr. iur. Dr. med. Adem Koyuncu Rechtsanwalt und Arzt Assoz. Mitglied
MehrFachrechtliche Aspekte der Abgrenzung
Fachrechtliche Aspekte der Abgrenzung Henning Völkel Henning Völkel BfArM im Dialog: Fachrechtliche Aspekte der Abgrenzung 19.09.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Zuständigkeiten im Abgrenzungsgeschäft
MehrAbgrenzung aus Sicht des BVL. Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten
Abgrenzung aus Sicht des BVL Nahrungsergänzungsmittel und bilanzierte Diäten Aufgaben des Bundesamtes Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten Nationale Kontaktstelle für Anträge auf Zulassung neuartiger
MehrAGES Compliance durch Enterprise Management System
AGES Compliance durch Enterprise Management System Compliance Solution Day 17.September 2014 Gerald Benesch www.ages.at Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Unsere Vision
MehrDurchführung der somatischen Gentherapie behördliches Verfahren und Entscheidung gemäß 75 GTG
Durchführung der somatischen Gentherapie behördliches Verfahren und Entscheidung gemäß 75 GTG Mag. Elisabeth Stiebitz Bundesministerium für Gesundheit Abteilung II/B/9 Gentechnik Advanced Therapies, AGES
MehrLebensmittel - Arzneimittel: Was ist was?
Lebensmittel - Arzneimittel: Was ist was? 8. Mai 2017 Dr. Jürg Schmid Zurich Risk Engineering Informationstagung für Underwriter der Fachkommission Haftpflicht SVV Agenda Abgrenzung Lebensmittel / Arzneimittel
Mehr2016 brachte einen Rückgang der Klinischen Prüfungen in Österreich im Vergleich zu 2015, obwohl das Minimum von 2014 nicht erreicht wurde.
Klinische Prüfungen: Statistik 216 Abteilung Klinische Prüfung (CLTR) Aktuelle Statistik der Klinischen Prüfung für Arzneimittel in Österreich 216 brachte einen Rückgang der Klinischen Prüfungen in Österreich
MehrMedizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich
Medizinprodukte-Branche für den Erhalt des Forschungsstandortes Österreich AUSTROMED ist die Interessensvertretung von Unternehmen, die in der Entwicklung, der Produktion, Instandhaltung, Aufbereitung
MehrKombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG. Tamara Bauer
Kombinationsprodukte im Kontext der Revision der RL 93/42/EWG Tamara Bauer Inhalt Definitionen Richtlinien Kombinationsprodukte 2 Fallbeispiele: Medizinprodukt/Arzneimittel Medizinprodukt/Arzneimittel
MehrÄnderungen bei der Meldung einer klinischen Prüfung gemäß MPG
Änderungen bei der Meldung einer klinischen Prüfung gemäß MPG Dr. Svetlana Seiter Abteilung Klinische Prüfung, Institut Überwachung, AGES MEA AGES Gespräch 25.11.2014 www.ages.at Österreichische Agentur
MehrSpezielle Aktivitäten des BfArM im Bereich Abgrenzung
Spezielle Aktivitäten des BfArM im Bereich Abgrenzung Gerald Kesseler Gerald Kesseler BfArM im Dialog: Abgrenzung 19.09.2016 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von
MehrVIELFALT IN DER GESUND- HEITSVERSORGUNG. Produktabgrenzung und Einordnung in der Selbstmedikation
VIELFALT IN DER GESUND- HEITSVERSORGUNG Produktabgrenzung und Einordnung in der Selbstmedikation Was bedeutet Gesundheitsversorgung im Rahmen der Selbstmedikation? Die eigenständige Therapie eines Patienten
MehrOrientierungserlass zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Organisationseinheit: BMG - II/B/13 (Lebensmittelrecht, sicherheit und qualität) Sachbearbeiter/in: Dr. Amire Mahmood E-Mail: amire.mahmood@bmg.gv.at Telefon: +43 (1) 71100-4741 Fax: Geschäftszahl: BMG-75335/0006-II/B/13/2012
MehrStandardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG
Standardarbeitsanweisung (SOP) zur (Nicht)Einstufung von Studienvorhaben als klinische Prüfung nach AMG Die folgende SOP basiert auf dem EU-Guidance Dokument vom März 2010 mit seinem Decision Tree (siehe
MehrGuideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung
Guideline für Klasse I Hersteller Abgrenzung und Klassifizierung CMI Workshop Medizinprodukte Klasse I Vademecum für den Marktzugang 29.11.2011 Bundesministerium für Gesundheit Seite 1 Aufgabenbereiche
MehrVerbrauchertäuschung durch ZDF Beitrag WISO-Konsumagenten über Nahrungsergänzungsmittel
NEM e.v. Horst-Uhlig-Str. 3 D-56291 Laudert Verbrauchertäuschung durch ZDF Beitrag WISO-Konsumagenten über Nahrungsergänzungsmittel Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe Mitglieder, Laudert, 12.09.2016
MehrThymian / Primel. Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13.
Thymian / Primel Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht 13. Juni 2017 Seite 1 Antrag Thymiankraut und seine Zubereitungen, auch in
MehrAMK-AMG-Herstell-Anz Seite 1 von 6
AMK-AMG-Herstell-Anz-2010-01-25 Seite 1 von 6 Information der Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker bezüglich der arzneimittelrechtlichen Änderungen zur Anzeigepflicht der Herstellung von
MehrGutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu active+med Wund- und Sonnenbrandsalbe
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu active+med Wund- und Sonnenbrandsalbe im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. 1 Abs. 3b in Verbindung
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrRechtliche Aspekte zum Einsatz von Medizinprodukten bei Nagelpilzerkrankungen. Dr. Claudia Nawroth 26. März 2007
Rechtliche Aspekte zum Einsatz von Medizinprodukten bei Nagelpilzerkrankungen Dr. Claudia Nawroth 26. März 2007 Nagelpilzerkrankungen in der Werbung Gestiegene Aufmerksamkeit der Verbraucher in Bezug auf
MehrGutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu Gelenkfit extra Kapseln
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu Gelenkfit extra Kapseln im Rahmen der Beratung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesamtes
MehrProgramm der Informationsveranstaltung zur Genehmigung von Stammzellzubereitungen nach 21a AMG
Programm der Informationsveranstaltung zur Genehmigung von Stammzellzubereitungen nach 21a AMG 12:00 Uhr Begrüßung, M. Heiden, PEI 12:10 Uhr Einführung gesetzliche Neuregelung, H.M. Huber, PEI 12:50 Uhr
MehrABGRENZUNG AUS SICHT DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER: PFLANZLICHE PRODUKTE
ABGRENZUNG AUS SICHT DER ARZNEIMITTEL-HERSTELLER: PFLANZLICHE PRODUKTE BfArM im Dialog: Abgrenzung von Arzneimitteln 19. September 2016 1 Dr. Rose Schraitle Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller 4.
MehrGemeinsam gegen Arzneimittelfälschungen!
Gemeinsam gegen Arzneimittelfälschungen! Arzneimittelkauf übers Internet Der Vertrieb illegaler Arzneimittel über das Internet und damit die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit wächst laufend. Heute
MehrGZ: BMG-11001/0177-I/A/5/2016 Wien, am 15. Juli 2016
9044/AB vom 08.08.2016 zu 9454/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Dr. in Sabine Oberhauser, MAS Bundesministerin GZ: BMG-11001/0177-I/A/5/2016 Wien, am
MehrInhalt des Leitfadens. Wo wird der neue Leitfaden zu finden sein?
NEU! LEITFADEN Klinische Prüfung von Medizinprodukten (MP) und Leistungsbewertungsprüfung von In-vitro-Diagnostika (IVD) Einreichung und Durchführung Dr. med. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung,
MehrArzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen. Dr. Daniela Pietsch
Arzneimittelrechtliche Bestimmungen bei der Behandlung von Bienen Dr. Daniela Pietsch Überblick Arzneimittelbegriff Verkaufsabgrenzung von Arzneimitteln (AM) und Bezugsmöglichkeiten für Tierhalter Anwendungsmöglichkeiten
MehrAbgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem.
Abgrenzungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Gutachten des Abgrenzungsbeirates gem. 49a AMG zu Smoz im Rahmen des Feststellungsverfahrens gem. 1 Abs. 3b in Verbindung mit
MehrVorlesung Nr. 10 vom WS 2005/06
Vorlesung Nr. 10 vom 9.1.2006 WS 2005/06 Foto: hef 9 Arzneimittelstrafrecht Gliederung 10. Stunde I. Überblick II. Begriffsbestimmungen 1. Definition 2. Beispiele 3. Fall zum Verhältnis von AMG zu BtMG
MehrTragende Gründe. Vom 15. August 2013
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Veranlassung einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt nach 35a Abs. 6 SGB V i. V. m. 5. Kapitel 16 VerfO Vom 15.
MehrBAES Neu ab
BAES Neu ab 1.1.2016 Mag. Josefine Sinkovits BAES, stellvertretende Direktorin Leitung Rechtsdienst, Zulassung, Zertifizierung und Kommunikation Informationsveranstaltung - Pflanzenschutzmittel: Zulassung,
MehrBegutachtung 31 Abs. 6 neu
Begutachtung 31 Abs. 6 neu Hinweise der SEG 6 Dr. Lili Grell Leiterin der SEG 6 Arzneimittelversorgung der MDK-Gemeinschaft beim MDK Westfalen-Lippe 22. Februar 2017 GKV-SV, Berlin Geschäftsführer: Dr.
MehrRichtlinie hinsichtlich Details zur Ausgestaltung des Tierschutz- Kennzeichens
Richtlinie hinsichtlich Details zur Ausgestaltung des Tierschutz- Kennzeichens Datum der Genehmigung: 18.03.2014 Inhalt 1. 2. 3. 4. Zweck des Tierschutz-Kennzeichens 3 Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens
MehrANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien
ANTRAG AUF GENEHMIGUNG für Arzneimittel für neuartige Therapien nach 4 b Abs. 3 i.v.m. 21a Abs. 2-8 des Arzneimittelgesetzes (AMG) Modul 0 Einstufung des Arzneimittels als Arzneimittel für neuartige Therapien
MehrFAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
MehrWS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht. Mittwoch, 11. November 2009 Schwerpunktthema: Pandemie-Teil IV
Ministerium für,,, und WS 2009/2010 Vorlesung - Spezielles Arzneimittelrecht Mittwoch, 11. November 2009 Schwerpunktthema: Pandemie-Teil IV -Dr. Michael Cramer-2009-11-11 Folie 1 ÖGD-Weg Ministerium Ministerium
MehrWas ist ein Arzneimittel? Lehrerinformation
Lehrerinformation 1/8 Arbeitsauftrag Ziel Material Sozialform Sch lesen Text, notieren eine Definition mit eigenen Worten LP fragt die Definition ab Sch beantworten die Fragen des Kurztests Sch erstellen
Mehr1. Sitzung der BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel und Allergien
1. Sitzung der BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel und Allergien Protokoll vom 25.06.2008 Die BfR-Kommission für Ernährung, diätetische Produkte, neuartige Lebensmittel
MehrNeue Drogen und Neue Medien
Neue Drogen und Neue Medien Verbreitungswege und Präventionsmaßnahmen Dr. Cornelia Morgenstern, Centre for Drug Research, Goethe-Universität Frankfurt am Main EU-Projekt SPICE II Plus Research Chemicals
MehrOrphan Drugs. Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten
Orphan Drugs Arzneimitteltherapie seltener Krankheiten Seltene Krankheiten 30 Millionen Europäer, davon etwa 4 Millionen Deutsche, leiden an seltenen Krankheiten. Als selten gilt hier eine Krankheit, wenn
MehrMerkblatt. Nahrungsergänzungsmittel Nahrungsergänzungsmittel
LANDKREIS OSNABRÜCK Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück -Lebensmittelüberwachung- Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück Ansprechpartner: Telefon: 0541/501-2137 Merkblatt Nahrungsergänzungsmittel
MehrNahrungsergänzungsmittel. Einstufung, Klinische Prüfung, Werbung, Wirksamkeit Was sagt der Gesetzgeber?
Nahrungsergänzungsmittel Einstufung, Klinische Prüfung, Werbung, Wirksamkeit Was sagt der Gesetzgeber? Nahrungsergänzungsmittel Aufgaben des Bundesamtes Anträge auf Erteilung von AG nach 68 LFGB Anträge
MehrBeteiligung von Patienten an der Bewertung von Arzneimitteln bei der Zulassung und der Nutzen-Schaden- Bewertung
Beteiligung von Patienten an der Bewertung von Arzneimitteln bei der Zulassung und der Nutzen-Schaden- Bewertung U. Hagemann Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn Gesundheit e.v. 10.
MehrPflanzliche Arzneimittel Situation in Österreich und der EU
Pflanzliche Arzneimittel Situation in Österreich und der EU R. Länger AGES PharmMed, Pflanzliche Arzneimittel und Homöopathika Südtiroler Herbstgespräche 26.10.2011, Bozen Österreichische Agentur für Gesundheit
MehrVerordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG
Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen über den Gebührentarif gemäß GESG Auf Grund des 6a Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt
MehrQualitätsmängel bei Arzneimitteln
AGES PharmMed - Institut Inspektionen, Medizinprodukte & Hämovigilanz Qualitätsmängel bei Arzneimitteln Mag. Martina Unteregger Medizinmarktüberwachung 2 AGES PharmMed - Institut Inspektionen, Medizinprodukte
MehrBezirksregierung Münster Dezernat 24 Domplatz Münster Fax: +49 (251)
Bezirksregierungen Münster Anzeige gemäß 67 Abs. 1 u. 2 AMG für die erlaubnisfreie Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte und zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugten Personen gemäß 13 Abs.
MehrAktuelle Warnungen und Diskussion zum Einsatz von HAES
Aktuelle Warnungen und Diskussion zum Einsatz von HAES Sitzung der DGTI-Sektion 3 in Frankfurt am 21.11.2013 Prof. Dr. med. Erwin Strasser Obmann der DGTI-Sektion 3 Präparative und therapeutische Hämapherese
MehrDie Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und nimmt hiezu wie folgt Stellung.
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Sektion VIII Radetzkystraße 2 1030 Wien Wiedner Hauptstraße 63 1045 Wien Telefon 01/50 105 DW Telefax 01/50 105 DW 5037 Internet: http://wko.at
MehrAntrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht. -Doramectin-
Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht Antrag auf Entlassung von Doramectin aus der Verschreibungspflicht für die topische Anwendung bei Königspython, Abgottschlange und Bartagame bei einem
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,
MehrArzneimittelgesetz. 2.1 Arzneimittelgesetz 38
37 2 Arzneimittelgesetz 2.1 Arzneimittelgesetz 38 38 Kapitel 2 Arzneimittelgesetz 2.1 Arzneimittelgesetz 2 Das deutsche Arzneimittelgesetz gilt als sehr streng und effektiv. Dies ist auch eine Folge der
MehrLehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann)
1 Lehrgänge universitären Charakters (Beitrag am 18.6.2014 von H. P. Hoffmann) Viele der heute angebotenen ausländischen Studienangebote gehen auf ehemalige Lehrgänge universitären Charakters zurück, die
MehrEntwurf. Artikel 1 Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
1 475/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß-
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel vom 16. Dezember 2016 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze 3 und 5 sowie 95 Absatz 3 der Lebensmittel-
MehrVorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis Einleitung und Problemstellung Teil I: Der Begriff des Arzneimittels...19
Vorwort... 3 Abkürzungsverzeichnis... 13 Einleitung und Problemstellung... 17 Teil I: Der Begriff des Arzneimittels...19 I Der europäische Arzneimittelbegriff... 21 A Rechtsgrundlagen und historische Entwicklung...
MehrVerordnung des EDI über neuartige Lebensmittel. vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017)
Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel 817.022.2 vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Mai 2017) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 16 Buchstabe a, 17 Absätze
MehrBeispiel Nahrungsergänzungsmittel: Neuer Leitfaden zu Verwendung und Deklaration
KFN-Pressekonferenz Health Basics: Orientierungshilfen im Produktdschungel 04.11.2010, München Beispiel Nahrungsergänzungsmittel: Neuer Leitfaden zu Verwendung und Deklaration Prof. Dr. Andreas Hahn Institut
MehrFood Standards Agency food.gov.uk
Food Standards Agency food.gov.uk Dr. Marion Balz William Wrigley Jr. Company Per E-Mail 17. Oktober 2011 Magnolienrindenextrakt ( Supercritical Carbon Dioxide Extract of Magnolia Bark ) Sehr geehrte Frau
MehrPraxisbeispiel Wirkungsorientierung in der AGES
Praxisbeispiel Wirkungsorientierung in der AGES Mag. Wolfgang Hermann Geschäftsführer Wirkungsorientierte Steuerung und Wirkungserfassung in der öffentlichen Verwaltung Berlin, 23. Januar 2015 Österreichische
MehrBedeutung der Norm EN ISO GCP für Medizinprodukte in der Praxis -
Bedeutung der Norm EN ISO 14155 - GCP für Medizinprodukte in der Praxis - Dr. Violetta Zmuda AGES MEA, Institut Überwachung, Abteilung Klinische Prüfung violetta.zmuda@ages.at AGES-Gespräch Wien, 12. Oktober
MehrDokumentensammlung zur geplanten Gesetzesänderung für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel
Dokumentensammlung zur geplanten Gesetzesänderung für Nahrungsergänzungsmittel, diätetische Lebensmittel und angereicherte Lebensmittel Inhalt Gutachten zum Gesetzesentwurf von Dr. Jürgen Reimann Geplante
MehrErfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion
Erfahrungen mit dem DIMDI-Portal, Einführung und Open Forum- Diskussion Dr. Gabriele Feldmann, Bremen AGAH Workshop, 4. Juli 2012, Bonn 1 Grenzen des DIMDI-Systems bei Antragsstellung Erfahrungsschatz:
MehrDie E-Zigarette verbotener Genuss?
Die E-Zigarette verbotener Genuss? Arbeitskreis E-Zigarette Frankfurt a. Main Holiday Inn, 28.05.2015 Dr. Uwe Kage, Rechtsanwalt Rechtliches Risiko Lifestyle-Produkte Lifestyle und Borderline -Produkte
Mehr1. Was sind Dr. Böhm Damiana 225 mg Filmtabletten und wofür werden sie angewendet?
Gebrauchsinformation: Information für Anwender Dr. Böhm Damiana 225 mg Filmtabletten Wirkstoff: Trockenextrakt aus Damianablättern Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, bevor Sie mit
MehrDas BASG / AGES PharmMed
CMI-WORKSHOP Dipl.-Ing. Meinrad Guggenbichler Institut Inspektionen, Medizinprodukte und Hämovigilanz Das BASG / AGES PharmMed Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die Aufsichtsbehörde
MehrTeil 7. Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VII. 1
Teil 7 Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VII. 1 VII. Arzneimittel und Medizinprodukte Grundlagen und Praxis der medizinischen Versorgung SS06 Teil VII. 2 Arzneimittelgesetz Arzneimittel
MehrVeröffentlichungsprotokoll BASG_Abstimmung_081113
Veröffentlichungsprotokoll BASG_Abstimmung_083 Abstimmung im Umlauf teilnehmende Bundesamtsmitglieder: Herr Prof. Dr. Hrabcik (BMGFJ, Vorsitz) Herr MMMag. Unterkofler (AGES PharmMed, Verfahrensleitung,
MehrPharmazentralnummer (PZN): Funktion und Bedeutung
Seite 1 von 6 Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung, Mainz Pharmazentralnummer (PZN): Funktion und Bedeutung Stand: 03/2009 Verfügbar unter: http://www.lua.rlp.de/navigation/downloads/
MehrGebrauchsinformation: Information für Patienten. Hedelix s. a. 0,04 g/ml Tropfen zum Einnehmen. Wirkstoff: Efeublätter-Auszug
Gebrauchsinformation: Information für Patienten Hedelix s. a. 0,04 g/ml Tropfen zum Einnehmen Wirkstoff: Efeublätter-Auszug Lesen Sie die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, bevor Sie mit der Einnahme
MehrArzneimittelforschung mit Kindern: Ethische Herausforderungen
Georg Marckmann Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Arzneimittelforschung mit Kindern: Ethische Herausforderungen Forum Bioethik des Deutschen Ethikrats Arzneimittelforschung mit Kindern:
MehrOrdentliche Mitgliederversammlung des BVDVA. Die österreichische Arzneimittelfernabsatzverordnung
Ordentliche Mitgliederversammlung des BVDVA 10. Juni 2015, Berlin Die österreichische Arzneimittelfernabsatzverordnung Jakob Hütthaler-Brandauer Rechtsanwalt Arzneimittelversandhandel Österreich - Überblick
MehrAllgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln
Inhaltsverzeichnis Vorwort Herausgeber und Autoren I Allgemeine Fragen zu kosmetischen Mitteln 1 Wie bringe ich ein Produkt auf den Markt? 1.1 Was sind kosmetische Mittel und erfüllt das Produkt die Voraussetzungen
MehrArzneimittel-Bewertung in der PKV
Arzneimittel-Bewertung in der PKV D. Horenkamp Witten / Herdecke 22.-23.02.2008 Nach welchen Kriterien wird in der Privaten Krankenversicherung (PKV) entschieden, inwieweit ein Arzneimittel Bestandteil
Mehr- Anzeigeformular A Stand
- nzeigeformular Stand 02.09.2016 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Postfach 11 02 60 10832 Berlin Email: poststelle@bvl.bund.de Fax: +49 (0) 30 18 444-89999 nzeige nach 4a bsatz
MehrAntwort. Drucksache 13/3282. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3282 07.12. 95 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Gruppe der PDS Drucksache 13/3021 Medizinischer
MehrWenn Sie sich nach 7 Tagen nicht besser oder gar schlechter fühlen, wenden Sie sich an Ihren
GEBRAUCHSINFORMATION: INFORMATION FÜR ANWENDER Bronchoverde Hustenlöser 25 mg Granulat Granulat zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen Wirkstoff: Efeublätter-Trockenextrakt Pflanzliches Arzneimittel
Mehrzur Umsetzung der Mo. Eder "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement" in der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Dezember 2014 Erläuternder Bericht zur Umsetzung der Mo. Eder 13.3393 "Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement"
MehrBekanntmachung über die Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln (Empfehlungen der Kommission D
Bekanntmachung über die Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln (Empfehlungen der Kommission D nach 25 Abs. 6 und Abs. 7 des Arzneimittelgesetzes zur Planung und Durchführung homöopathischer
MehrOffener Brief an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament
Offener Brief an die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Novellierung Novel-Food-Verordnung 258/97/EG Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident Martin Schulz, sehr geehrte
MehrNotfallzulassung - Erfordernisse
Notfallzulassung - Erfordernisse Rebecca Reboul Institut für Pflanzenschutzmittel Informationsveranstaltung für Antragsteller, AGES, 27.03.2014 Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 31. Jänner 1992 26. Stück 64. Verordnung: Angaben der Kennzeichnung, Fach-
MehrSuperfood super gesund?
super gesund? Prof. Dr. rer. nat. Martin Smollich Klinische Pharmakologie und Pharmakonutrition Studiengang Clinical Nutrition praxishochschule 3. Rheinenser Ernährungstag 18. März 2017 Superfood? Superfood
MehrGesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5482 Gesundheitsbezogene Angaben nach der Health-Claims-Verordnung Zu den Anforderungen an den wissenschaftlichen
Mehr