Jährliche Verbesserungen der IFRS IASB veröffentlicht die jährlichen Verbesserungen der IFRS 2011

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1 Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS IFRS direkt Juli 2012 Jährliche Verbesserungen der IFRS IASB veröffentlicht die jährlichen Verbesserungen der IFRS 2011 Sachverhalt Der International Accounting Standards Board (IASB) hat im Rahmen seines Prozesses zur jährlichen Vornahme kleinerer Verbesserungen von Standards und Interpretationen (Annual-Improvement-Prozess) einen weiteren Änderungsstandard (Annual Improvements to IFRSs Cycle) veröffentlicht. Dieser enthält Änderungen an fünf Standards, die alle erstmals zwingend rückwirkend in Berichtsperioden eines Geschäftsjahres, welches am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnt, anzuwenden sind. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Änderungen Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen sowie sich aus ihnen ergebende Implikationen zusammengefasst dargestellt. Annual Improvements to IFRSs Cycle Betroffener Standard Änderung Auswirkungen IFRS 1 Erstmalige Klarstellung, dass es unter bestimmten Bedingungen möglich ist, IFRS 1 wiederholt anzuwenden. Unternehmen, die eine IFRS beendet hatten, dürfen bei Wiederaufnahme einer Bilanzierung nach IFRS die Vorschriften des IFRS 1 erneut anwenden. Ziel der Vorschriften des IFRS 1 ist es, den Übergang auf die IFRS zu erleichtern. Für Unternehmen, die bereits einmal die IFRS angewendet haben, kann es jedoch sehr aufwendig sein, die Regelungen des IFRS 1 so anzuwenden, als ob noch nie nach IFRS bilanziert worden wäre. Daher gestattet die Änderung ein Wahlrecht, IFRS 1 anzuwenden oder rückwirkend an die ehemalige IFRS- Bilanzierung wieder anzuknüpfen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen Unternehmen offen legen, warum die IFRS abgebrochen wurde, warum die IFRS wieder aufgenommen wurde und sofern anwendbar warum man sich gegen eine erneute Anwendung des IFRS 1 entschieden hat.

2 IFRS direkt Juli Betroffener Standard Änderung Auswirkungen IFRS 1 Erstmalige IAS 1 Darstellung des Abschlusses IFRS 1 Erstmalige (als Folge der oben genannten Änderung des IAS 1) Klarstellung, dass erstmalige Anwender der IFRS die Regelungen des IAS 23 Fremdkapitalkosten wahlweise ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS oder ab einem früheren Zeitpunkt gemäß IAS anwenden dürfen. Klarstellungen zu Angabepflichten für Vergleichsinformationen bei verpflichtender oder freiwilliger Erstellung einer dritten Bilanz. Klarstellung, dass erstmalige Anwender der IFRS Anhangangaben zu allen im erstmaligen Abschluss anzugebenden Abschlussbestandteilen offen zu legen haben. IAS 16 Sachanlagen Klarstellung, dass Ersatzteile und Wartungsgeräte, die die Definitionskriterien von Sachanlagen erfüllen, auch als solche und nicht als Vorratsvermögen auszuweisen sind. IAS 32 Finanzanlagen: Darstellung IAS 34 Zwischenberichterstattung Klarstellung zur Erfassung der steuerlichen Konsequenzen aus Dividendenzahlungen und Transaktionskosten aus der Ausgabe beziehungsweise dem Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten. Klarstellung zur Angabe von Segmentvermögenswerten und -schulden im Zwischenbericht Unabhängig vom Zeitpunkt, der vom Unternehmen für die Regelungen des IAS 23 gewählt wird, werden nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen aktivierte Fremdkapitalkosten nicht angepasst und sind am oder nach dem gewählten Zeitpunkt anfallende Fremdkapitalkosten zwingend nach den Regelungen des IAS 23 zu bilanzieren. Dies gilt auch für Fremdkapitalkosten auf qualifizierte Vermögenswerte, die sich im Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS noch im Bau befinden, unabhängig davon, ob auf diese nach bisherigen Rechnungslegungsgrundsätzen Fremdkapitalkosten aktiviert wurden. Die gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler bei rückwirkender Änderung von Rechnungslegungsmethoden beziehungsweise rückwirkender Anpassung oder Umgliederung von Abschlussposten verpflichtend anzugebende dritte Bilanz, ist zu Beginn der Vorjahresperiode zu erstellen. Anhangangaben zu dieser Bilanz sind nicht erforderlich. Sofern ein Unternehmen freiwillig, d.h. über eine verpflichtend anzugebende Vergleichsperiode hinaus, einzelne zusätzliche Vergleichsinformationen angibt (z. B. Gesamtergebnisrechnung oder Bilanz), sind zwingend auch die zugehörigen Anhangangaben offen zu legen. Ein erstmaliger IFRS-Abschluss muss gemäß IFRS 1.21 drei Bilanzen umfassen. Zugehörige Anhangangaben sind für alle drei Bilanzen verpflichtend. Wartungsgeräte, die länger als eine Periode genutzt werden, sind künftig als Sachanlagevermögen auszuweisen. Bei kürzerer Nutzung erfolgt ein Ausweis unter dem Vorratsvermögen. Die bisherige Vorschrift, wonach Ersatzteile und Wartungsgeräte, die nur in Verbindung mit einer Sachanlage genutzt werden können, als Sachanlage anzusetzen sind, wird gestrichen. Vor dieser Klarstellung war IAS 32 nicht eindeutig dahingehend, ob die steuerlichen Konsequenzen aus Dividendenzahlungen sowie Transaktionskosten aus der Ausgabe beziehungsweise dem Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten in der Gewinn- und Verlustrechnung oder dem Eigenkapital zu erfassen sind. Nunmehr ist klargestellt, dass in Übereinstimmung mit IAS 12 zu bilanzieren ist. Insofern sind die steuerlichen Konsequenzen aus Dividendenzahlungen in der Gewinnund Verlustrechnung, diejenigen im Zusammenhang mit Transaktionskosten aus Eigenkapitaltransaktionen jedoch im Eigenkapital zu erfassen. Die Änderung bringt IAS 34 in Übereinstimmung mit IFRS 8 Geschäftssegmente. Die Angabe von Segmentvermögenswerten und -schulden im Zwischenbericht ist nur noch dann erforderlich, wenn diese auch Gegenstand der regelmäßigen Berichterstattung an den Hauptentscheidungsträger des Unternehmens ist und sich hieran seit dem letzten veröffentlichten Jahresabschluss wesentliche Änderungen ergeben haben.

3 IFRS direkt Juli IASB veröffentlicht Entwurf der jährlichen Verbesserungen der IFRS 2012 Sachverhalt Der International Accounting Standards Board (IASB) hat den Entwurf der jährlichen Verbesserungen der Reporting Standards 2012 (ED/2012/1 Annual Improvements to IFRSs Cycle) veröffentlicht. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich auf IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 1, IAS 7, IAS 12, IAS 16, IAS 24, IAS 36 und IAS 38. Es wird erwartet, dass sie mit Ausnahme einer Änderung an IFRS 3 für Berichtsperioden eines Geschäftsjahres in Kraft treten, das am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnt. Die Änderung an IFRS 3 soll hingegen erst für Unternehmenszusammenschlüsse gelten, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 erfolgen. Die Kommentierungsfrist zum Änderungsentwurf endet am 5. September Der Board bittet erstmalig auch um Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Übergangsvorschriften und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder vorgeschlagenen Änderung. Vorgeschlagene Änderungen Im Folgenden werden die vorgeschlagenen Änderungen zusammengefasst dargestellt. Annual Improvements to IFRSs Cycle Betroffener Standard IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse IFRS 8 Geschäftssegmente Änderung Die Änderung beinhaltet eine Klarstellung der Definition von Ausübungsbedingungen (Vesting Conditions), indem separate Definitionen für Leistungsbedingungen (Performance Conditions) sowie Dienstbedingungen (Service Conditions) in Anhang A des Standards aufgenommen werden. Hiernach handelt es sich bei einer Leistungsbedingung um eine Ausübungsbedingung, die sowohl die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit als auch die Erfüllung bestimmter Erfolgsziele innerhalb dieser Dienstzeit verlangt. Die zu erfüllenden Erfolgsziele sind unter Bezugnahme auf die Aktivitäten des Unternehmens oder den Wert seiner Eigenkapitalinstrumente (inkl. Anteile und Optionen) festzulegen. Sie können sich auf die Gesamtleistung des Unternehmens als auch auf Leistungen von Unternehmensteilen oder einzelner Mitarbeiter beziehen. Im Gegensatz zu einer Leistungsbedingung verlangt eine Dienstbedingung hingegen nur die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit, ohne Erfolgsziele zu beinhalten. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ableisten dieser Dienstzeit aus, gilt die Ausübungsbedingung als nicht erfüllt. Der bisherige IFRS 3.40 enthielt die Bestimmung, wonach der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses eine Verpflichtung zur Zahlung einer bedingten Gegenleistung entweder als eine finanzielle Verbindlichkeit oder als Eigenkapital basierend auf den Definitionen des IAS oder anderer anwendbarer IFRS einzustufen hatte. Da sich die Frage einer Einstufung der bedingten Gegenleistung als Eigenkapital oder finanzielle Verbindlichkeit nur für bedingte Gegenleistungen stellt, die die Definition eines Finanzinstruments erfüllen, wird vorgeschlagen, Paragraf 40 entsprechend zu ändern und den Verweis auf andere anwendbare IFRS zu streichen. Darüber hinaus soll IFRS 3.58 geändert werden, um klarzustellen, dass sämtliche, nicht als Eigenkapital eingestufte bedingte Gegenleistungen, im Rahmen der Folgebewertung mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind. Etwaige sich aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts ergebende Effekte sind grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, IFRS 9 erfordert im Zusammenhang mit als finanzielle Verbindlichkeiten erfassten bedingten Gegenleistungen eine Erfassung im sonstigen Ergebnis (OCI). Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet Folgeänderungen an IFRS 9. Im Zusammenhang mit IFRS 8 werden zwei Änderungen vorgeschlagen: Unternehmen müssen bei der Zusammenfassung von Geschäftssegmenten zu berichtspflichtigen Segmenten die zur Identifizierung der berichtspflichtigen Segmente verwendeten Faktoren offen legen. Es wird klargestellt, dass eine Überleitungsrechnung der Segmentvermögenswerte auf die entsprechenden Beträge in der Bilanz des Unternehmens nur erforderlich ist, wenn Angaben zu den Segmentvermögenswerten Teil der Finanzinformationen sind, die regelmäßig an die verantwortliche Unternehmensinstanz berichtet werden.

4 IFRS direkt Juli Betroffener Standard IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert IAS 1 Darstellung des Abschlusses IAS 7 Kapitalflussrechnungen Änderung Es wird eine Änderung zu den Basis for Conclusions des IFRS 13 vorgeschlagen, um klarzustellen, dass der Board mit den aus IFRS 13 resultierenden Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 nicht die Möglichkeit beseitigen wollte, bei kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten im Fall von Unwesentlichkeit auf eine Abzinsung zu verzichten. Der derzeit geltende IAS 1.73 beinhaltet die Regelung, eine bestehende Verpflichtung, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig wird, als langfristig auszuweisen, wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird. Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet eine Klarstellung, wonach ein Ausweis als langfristig nur erfolgt, wenn die Refinanzierung oder Verlängerung mit dem gleichen Kreditgeber zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen erfolgt. Hierdurch wird eine Übereinstimmung mit IFRS 9 und IAS 39 erzielt, die vorschreiben, wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen einer finanziellen Verbindlichkeit als Tilgung der ursprünglichen und Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. Die Änderung stellt klar, dass die Einstufung aktivierter Zinsen in der Kapitalflussrechnung der Einstufung des Vermögenswerts entspricht, für den die Zinszahlungen aktiviert wurden. So sind beispielsweise Zinszahlungen, die gemäß IAS 23 als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage aktiviert wurden, in der Kapitalflussrechnung unter den Cashflows aus Investitionstätigkeit auszuweisen, wohingegen Zinszahlungen, die als Teil des Vorratsvermögens aktiviert wurden, unter den Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit auszuweisen sind. IAS 12 Ertragsteuern Die vorgeschlagene Änderung beinhaltet Klarstellungen zur Frage der Nutzbarkeit latenter Steueransprüche. IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen Ist nach dem Steuerrecht die Nutzung steuerlicher Verluste auf eine bestimmte Art von Ergebnis beschränkt, beurteilt das Unternehmen, ob ein ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis dieser Art zur Erfassung des latenten Steueranspruchs erwartet wird. Das zu versteuernde Ergebnis, auf dessen Grundlage die Erfassung eines latenten Steueranspruchs beurteilt wird, ist dabei der Betrag vor der Umkehrung etwaiger abzugsfähiger temporärer Differenzen. Darüber hinaus wird klargestellt, dass es sich bei Steuergestaltungsmöglichkeiten um Maßnahmen handelt, die ein zu versteuerndes Ergebnis erzeugen oder erhöhen. Maßnahmen, die lediglich zu einer Umkehr bestehender abzugsfähiger temporärer Differenzen führen, ohne das zu versteuernde Ergebnis zu erhöhen, stellen keine Steuergestaltungsmöglichkeit im Sinne des IAS 12 dar. Die vorgeschlagene Änderung stellt klar, wie bei Anwendung des Neubewertungsmodells gemäß IAS beziehungsweise IAS kumulierte Abschreibungen zum Bewertungszeitpunkt zu ermitteln sind. Die Änderung erweitert die Definition der nahestehenden Unternehmen und Personen um Unternehmen, die selber oder über eines ihrer Konzernunternehmen Leistungen des Managements in Schlüsselpositionen für das Berichtsunternehmen erbringen, ohne dass auf andere Weise eine Näheverhältnis im Sinne des IAS 24 zwischen den beiden Unternehmen besteht (sog Management-Entities ). Für die für erbrachte Leistungen der Management-Entity beim berichtenden Unternehmen erfassten Aufwendungen werden gesonderte Angaben gemäß IAS 24.18ff. gefordert. Dagegen sind beim Berichtsunternehmen keine Angaben nach IAS für die Vergütungen erforderlich, die von der Management-Entity an die Mitarbeiter geleistet werden, die beim Berichtsunternehmen die Managementaufgaben übernehmen. IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Die Änderung beinhaltet eine Klarstellung im Zusammenhang mit Angabepflichten nach Erfassung eines wesentlichen Wertminderungsaufwands beziehungsweise einer Wertaufholung in der Berichtsperiode. Sofern die Bestimmung des erzielbaren Betrags (Recoverable Amount) unter Verwendung eines Barwertverfahrens (Present Value Technique) erfolgte, sollen die gleichen Angabepflichten bestehen, ungeachtet dessen, ob der erzielbare Betrag unter Zugrundelegung des Nutzungswerts oder des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Veräußerungskosten geschätzt wurde. Es ist daher in beiden Fällen der der gegenwärtigen sowie (falls vorhanden) vorherigen Schätzung zugrundegelegte Abzinsungssatz offen zu legen.

5 IFRS direkt Juli Ansprechpartner Aslan Milla Tel aslan.milla@at.pwc.com Raoul Vogel Tel raoul.vogel@at.pwc.com Sabine Dam-Ratzesberger Tel sabine.dam-ratzesberger@at.pwc.com Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: Aslan Milla, Raoul Vogel, Sabine Dam-Ratzesberger Kontakt: IFRS.Aktuell@at.pwc.com Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenen Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.

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