Besondere Vereinbarungen zur Gothaer Elektronik-Pauschalversicherung

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1 Besondere Vereinbarungen zur Gothaer Elektronik-Pauschalversicherung Vertragsgrundlagen Es gelten die jeweils zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, Klauseln und besonderen Vereinbarungen. Teil A - Besondere Vereinbarungen zur Gothaer Elektronikversicherung Teil B - Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) Teil C - Klauseln zur Elektronikversicherung Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 1 von 7

2 Teil A: Besondere Vereinbarungen zur Gothaer Elektronikversicherung 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen zu Abschnitt A 1 ABE 2011 und Klausel TK 1926 Nr. 1 ABE 2011 (1) Abweichend von Klausel TK 1926 Nr. 1 ABE 2011 sind sämtliche Anlagen /Geräte der jeweiligen Anlagengruppen 1 5 versichert. Dies gilt auch für gemietete, geleaste oder unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Anlagen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. a) Anlagengruppe 1: Daten- und Kommunikationstechnik, Bürotechnik - Netzwerkanlagen, Personalcomputer, Bürocomputer, Textsysteme, EDV-Anlagen - Laptops, Notebooks, Organizer - Digitalkameras - CAD-, CAE-, CAM-Systeme - Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, Auto-/Mobiltelefone - Telefax- und Telexgeräte - Gegen- und Wechselsprechanlagen - Alarm-, Brandmelde- und Zutrittskontrollanlagen - Türschließanlagen, Warensicherungssysteme - Personensuch- und Rufanlagen - Funkanlagen - Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte - Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Beamer - Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, Mikrofilmgeräte - Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen - Post- und Papierverarbeitungsgeräte, Aktenvernichter b) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüftechnik, Prozessrechner, Kassen und Waagen - Prüfautomaten, sonstige Mess- und Prüfgeräte - Prozessrechner - Geräte zur Materialprüfung (keine Röntgenanlagen) - Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen - Elektronische Kassen und Waagen c) Anlagengruppe 3: Satz- und Reprotechnik - Elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen - Farbauszugsanlagen, Graphische Gestaltungssysteme - Foto- und Lichtsatzanlagen, Reprokameras - Filmentwicklungsmaschinen d) Anlagengruppe 4: Bild- und Tontechnik - Produktionstechnische Anlagen für Fernsehstudios, Rundfunksender und Tonstudios - Fernseh- und Videoanlagen - Industriefernsehanlagen - Elektroakustische Anlagen - Antennenanlagen Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 2 von 7

3 e) Anlagengruppe 5: Medizintechnik - Röntgenanlagen - Medizinische Fernsehtechnik - Elektromedizin - Geräte für Diagnostik und Therapie - Physikalisch medizinische Geräte - Laborgeräte und Laborsysteme - Sterilisations- und Desinfektionsanlagen - Thermographieanlagen - Ultraschallgeräte - Endoskopiegeräte - Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte - Dentaleinrichtungen f) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, sofern im Versicherungsvertrag bezeichnet. (2) Versichert ist (sind) jeweils auch die dazugehörige(n) a) Versorgungstechnik für die Elektronikanlagen (wie Klimaanlagen, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Netzersatzanlagen und Frequenzumformer); b) Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten Betriebsgrundstücke. (3) Nicht versichert sind: - Elektronische Maschinen- und CNC-Steuerungen; - Geschwindigkeitsmessanlagen, Verkehrszähl- und Überwachungsanlagen, Verkehrsregelungsanlagen, Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, Beulen- und Lecksuchmolche, Tanksäulen und automaten, Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütterungscomputer, Navigationsanlagen und Fahrzeugelektronik in Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Solaranlagen; - Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte; - Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten Sachen. 2. Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt zu Abschnitt A 1 Nr. 2 ABE 2011 Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen und Geräte ist nicht Gegenstand der Versicherung. 3. Ersatzgeräte zu Abschnitt A 1 Nr. 1 und 7 Nr. 5 ABE 2011 Wird im Schadenfall eine versicherte Sache nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät vorübergehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät. Grenze der Entschädigung für das Ersatzgerät ist der Versicherungswert des vorübergehend in Reparatur befindlichen Gerätes. Die Entschädigung für Ersatzgeräte ist auf EUR je Versicherungsfall begrenzt. Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 3 von 7

4 4. Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke; Höchsthaftung 5. Freizügigkeit zwischen den Versicherungsorten 6. Versicherungssumme; Unterversicherung 7. Versicherung von Daten zu Abschnitt A 4 ABE 2011 und A 7 Nr. 6 ABE 2011 (1) Die gemäß Ziffer 1. (1) genannten versicherten Sachen sind abweichend von Abschnitt A 4 ABE 2011 auch außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke europaweit (weltweit nur nach Vereinbarung) versichert. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke gemäß Absatz 1 beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, abweichend von Abschnitt A 7 Nr. 6 ABE 2011 je Versicherungsfall 20 % der dokumentierten Versicherungssumme (Vorsorgeversicherung gemäß Klausel TK 1926 Ziffer 5 bleibt unberücksichtigt), maximal jedoch EUR. Die Höchstentschädigung für Schäden außerhalb der Betriebsgrundstücke kann alternativ bis zu 50 % der Versicherungssumme, ohne Begrenzung, weltweit gegen Beitragszuschlag erhöht werden. (2) In Erweiterung zu Abschnitt A 4 ABE 2011 besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen im Zusammenhang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schäden in der Reparaturfirma sowie auf den Wegen zu und von der Reparaturfirma im Inland. (3) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrundstücken oder außerhalb von Betriebsgrundstücken durchgeführt werden. zu Abschnitt A 4 ABE 2011 (1) In Erweiterung von Abschnitt A 4 ABE 2011 besteht Freizügigkeit zwischen den im Versicherungsvertrag aufgeführten, versicherten Betriebsgrundstücken (= Versicherungsorte). Die Entschädigungsleistung ist insgesamt auf die zuletzt beurkundete Versicherungssumme begrenzt. Im Versicherungsvertrag vereinbarte Entschädigungsgrenzen, z. B. für einzelne versicherte Sachen, gehen vor. (2) Versicherungsschutz besteht abweichend von Abschnitt A 4 ABE 2011 auch auf unbenannten Betriebsgrundstücken des Versicherungsnehmers im Inland. Für unbenannte Betriebsgrundstücke gilt eine maximale Entschädigung von EUR. Betriebsgrundstücke mit einer Versicherungssumme über EUR ,-- sind nur versichert, sofern sie im Versicherungsvertrag bezeichnet wurden. zu Abschnitt A 5 und A 7 Nr. 6 und 7 ABE 2011 Die im Versicherungsvertrag für die versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzel- Versicherungswerte (Abschnitt A 5 ABE 2011) dieser Sachen entsprechen. Ist die Versicherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Abschnitt A 7 Nr. 6 und 7 ABE 2011 gelten sinngemäß. Wir empfehlen die Benutzung der Ermittlungshilfe für die Feststellung der Versicherungssumme. zu Abschnitt A 6 Nr. 2 und Klausel TK 1928 ABE 2011 (1) Für die gemäß Ziffer 1. (1) a) versicherte Datentechnik gelten Daten und Programme bis zu EUR je Schadenfall auf Grundlage der Klausel TK 1928 mitversichert. Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von - Daten (maschinenlesbare Informationen), z. B. aus Dateien/ Datenbanken; Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 4 von 7

5 - betriebsfertigen und funktionsfähigen Standardprogrammen und individuell hergestellten Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, soweit sich diese auf einem Datenträger befinden. (2) Nicht versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 8. Versicherung von Softwareschutzmodulen und deren Lizenzgebühr 9. Pauschalierte Erstrisikodeckung 10. Umfang der Entschädigung 11. Reparatur durch den Versicherungsnehmer 12. Mehrkosten durch Technologiefortschritt zu Klausel TK 1928 ABE 2011 Es gilt folgende Ergänzung zur Klausel TK 1928 vereinbart: (1) Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen des Softwareschutzmoduls infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung in Höhe bis zu EUR für die Wiederbeschaffung der geschützten Software. Entschädigung wird auch dann geleistet, wenn im Zusammenhang mit diesem Schadenereignis die geschützte Software nicht abhanden gekommen ist. (2) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles gemäß (1) dem Versicherer auf dessen Verlangen die Originaldatenträger der vom Schadenfall betroffenen Software vorzulegen. zu Abschnitt A 6 Nr. 3 a) d) ABE 2011 Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind - Eichkosten für elektronische Waagen - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Bewegungs- und Schutzkosten - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten - Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums - Kosten für Luftfracht gemäß Abschnitt A 6 Nr. 3 a) d) ABE 2011 bis zu insgesamt EUR, max. 10% der Versicherungssumme, auf Erstes Risiko versichert. zu Abschnitt A 7 Nr. 2 b) ABE 2011 In Erweiterung von Abschnitt A 7 Nr. 2 b) ABE 2011 werden Kosten für sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, gemäß Abschnitt A 1 Nr. 2 d) ABE 2011 auch dann ersetzt, wenn sie mit der versicherten Sache gleichzeitig beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind. zu Abschnitt A 7 Nr. 2 b) ABE 2011 Ist mit dem Versicherungsnehmer vereinbart, dass er entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen durch eigenes Fachpersonal beheben lassen kann, so vergütet der Versicherer die tariflichen Stundenlohnsätze zuzüglich 120 % Gemeinkosten, es sei denn, dass im Einzelfall ein höherer Gemeinkostensatz nachgewiesen wird. zu Abschnitt A 7 Nr. 2 c ABE 2011 Abweichend von Abschnitt A 7 Nr. 2 c, Absatz bb, ABE 2011 (Änderungen oder Verbesserungen) ersetzt der Versicherer auch tatsächlich ent- Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 5 von 7

6 standene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich oder sinnvoll ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf 130 % der gültigen Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache. Abschnitt A 7 Nr. 7 ABE 2011 (Unterversicherung) bleibt unberührt. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn keine Wiederbeschaffung erfolgt, oder zur Wiederherstellung serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. 13. Selbstbehalte zu Abschnitt A 7 Nr. 9 ABE 2011 Gemäß Abschnitt A 7 Nr. 9 ABE 2011 wird der Entschädigungsbetrag (1) bei Schäden außerhalb der dokumentierten Betriebsgrundstücke durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung je Versicherungsfall um 25 %, mindestens um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt; (2) bei Schäden an Schallköpfen von Ultraschallgeräten je Versicherungsfall um 25 %, mindestens um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gekürzt; (3) bei Schäden an flexiblen Teilen von Endoskopen sowie fest eingebauten Teilen und Zubehör je Versicherungsfall um den Selbstbehalt - bis zum vollendeten 12. Monat Benutzungsdauer...0 % - je folgenden Monat...3 % - höchstens.80 %, mindestens um den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, gekürzt. Die Benutzungsdauer berechnet sich jeweils ab Lieferdatum des Herstellers bzw. Datum der letztmaligen Erneuerung, (4) bei Schäden an Daten, Programmen und/oder Datenträgern gemäß Ziffer 7 je Versicherungsfall um 250 EUR gekürzt, (5) bei Schäden durch Abhandenkommen des Softwareschutzmoduls lizenzgeschützter Software gemäß Ziffer 8 um den Selbstbehalt von 25 % gekürzt, (6) bei sonstigen versicherten (nicht unter (1) bis (5) fallenden) Schäden je Versicherungsfall um den Selbstbehalt 150 EUR gekürzt. Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 6 von 7

7 Teil B - Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) Grundlage des Versicherungsvertrags sind die - Gothaer Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) Teil C - Klauseln zur Elektronikversicherung Grundlage des Versicherungsvertrags sind die - Klausel TK 1111 Röhren - Klausel TK 1213 Zwischenbildträger (in Kopiergeräten, Laserdruckern u. ä. Geräten) - Klausel TK 1820 Regressverzicht - Klausel TK 1926 Elektronik-Pauschalversicherung - Klausel TK 1928 Software-Versicherung - die geschriebenen Vereinbarungen, die den gedruckten Bedingungen vorangehen. Gothaer KMU /2011 Rahmenvereinbarung zu Gothaer Elektronikversicherung Seite 7 von 7

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