Stadt Korntal-Münchingen Landkreis Ludwigsburg. Richtlinien. für die

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1 Stadt Korntal-Münchingen Landkreis Ludwigsburg Richtlinien für die Beantragung, Zuweisung und Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln für die öffentlichen Schulen der Stadt Korntal-Münchingen vom 15. Juni 1977, in der geänderten Fassung vom 07. März 1996 / 14. Dezember 1998 / 31. Mai Rechtsgrundlagen Nach 48 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der derzeit gültigen Fassung "... verwaltet die Stadt die ihr als Schulträger obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben. Der Schulträger errichtet und unterhält die Schulgebäude und Schulräume, stellt die sonstigen für die Schule erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände zur Verfügung, beschafft die Lehr- und Lernmittel und bestellt die Bediensteten, die nicht im Dienst des Landes stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehrmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbständigen Bewirtschaftung überlassen..." Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der Fassung vom 26. Sept regelt in 15 den Schullastenausgleich. Demnach ".. trägt das Land die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen. Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten..." Der Text des 17 (FAG) regelt die Gewährung des Sachkostenbeitrages an den Schulträger. "... Die Schulträger... erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden sächlichen Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule... besuchen. Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch Rechtsverordnung (Schullastenverordnung) so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden sächlichen Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag... darf den Landesdurchschnitt der laufenden sächlichen Kosten für einen Schüler nicht übersteigen..." 1.2 Zweckbestimmung der Richtlinien Die Richtlinien regeln die Beantragung, Zuweisung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der öffentlichen Schulen der Stadt Korntal-Münchingen

2 2. Aufstellung des Haushaltsplans 2.1 Beantragung der Haushaltsmittel Im Rahmen der Vorbereitung des Haushaltsplans hat jede Schule ihren Etatvorschlag schriftlich in zweifacher Ausfertigung dem Hauptamt einzureichen. Die Ausgaben des Vermögenshaushalts sind ausführlich zu begründen. Entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) und Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in der derzeit geltenden Fassung sind dabei die Gesamtausgaben des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts im einzelnen auf folgende Haushaltsstellen aufzuteilen: a) Verwaltungshaushalt Haushalts- Bezeichnung stelle Erläuterungen Geräte, Ausstattung, Lfd. Unterhaltung sowie Anschaffung, Einrichtung Herstellung und Ersatzbeschaffung von Mobiliar (auch Schulmöbel). Maschinen und Geräte aller Art, Fernsprecheinrichtung, sonstige Raumausstattung - soweit nicht Lehr- und Unterrichtsmittel Lehr- und Unterrichtsmittel Anschaffung und Unterhaltung von Lehrund Unterrichtsmitteln für sämtliche Unterrichtsgebiete, Turn- und Sportgeräte (Kleingeräte) Lernmittel, Arbeitsmaterial Die im Schulgesetz verankerte Lernmittelfreiheit muss garantiert sein, d.h. hier ist der finanzielle Bedarf auf der Grundlage der Lernmittelverordnung anzusetzen Schüler-, Lehrerbücherei Schulveranstaltungen, Schülerauszeichnungen Bürobedarf Lfd. Bürobedarf - 2 -

3 Haushalts- Bezeichnung stelle Erläuterungen Bücher, Zeitschriften Telefongebühren Portogebühren Vermischte Ausgaben Innere Verrechnungen Portogebühren Nachrichtlich werden die Haushaltsstellen des Schuletats aufgeführt, die in den Etatvorschlag nicht aufzunehmen sind: Personalausgaben Siehe Sammelnachweis Gebäudeunterhaltung Bewirtschaftung der Gebäude b) Vermögenshaushalt Haushalts- Bezeichnung stelle Erläuterungen Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Geräten Baumaßnahmen Neu-, Erweiterungs-, Um- und Ausbauten

4 Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Nach der GemHVO gehören zum Verwaltungshaushalt grundsätzlich alle Ausgaben, die nicht in den Vermögenshaushalt gehören (Negativabgrenzung). Nicht in den Vermögenshaushalt gehören unabhängig von der Höhe des Ausgabebetrages die Ausgaben für den laufenden Unterhalt und die Instandsetzung (Unterhaltungsaufwand). Dazu zählen grundsätzlich die Aufwendungen, die die Wesensart des Vermögens nicht verändern, den Gegenstand im ordnungsgemäßen Zustand erhalten sollen und regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren. In den Vermögenshaushalt gehören alle beweglichen Sachen mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind bewegliche Sachen, 1. deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 (ohne USt.) nicht übersteigen und 2. die einer selbständigen Bewertung und Nutzung fähig sind. Nach einem BFH-Urteil ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Bewertung und Nutzung nicht fähig, wenn es mit einem anderen Wirtschaftsgut derart verbunden ist (sachlicher Zusammenhang bzw. Sachgesamtheit), dass es nur zusammen mit dem anderen Wirtschaftsgut, als dessen Teil es sich darstellt, bewertungsfähig ist. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Gliederung- und Gruppierung der Haushalte sagt hierzu: "Übersteigen die Ausgaben für den einzelnen Gegenstand nicht 410 (ohne USt.), sind sie dennoch bei Untergruppe.935 (also im Vermögenshaushalt) auszuweisen, wenn es sich um die Beschaffung von technisch oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Wirtschaftsgütern handelt, die von ihrer Bestimmung her nur in dieser Verbindung genutzt werden, und wenn der gesamte Betrag über der Grenze von 410 (ohne USt.) liegt. Dabei ist nicht mehr nach Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffungen zu unterscheiden." 2.2 Zuweisung von Haushaltsmitteln Für die Zuweisung der Haushaltsmittel im Rahmen des Haushaltsplans gilt folgendes: - 4 -

5 a) Verwaltungshaushalt Die Gesamtausgaben der HHSt , , , , , bis , und werden auf der Grundlage des letztjährigen Sachkostenbeitrages für die Realschule pauschaliert und sind gegenseitig deckungsfähig Grundschulen 27% Hauptschulen 31% Realschule 31% Gymnasium Sekundarstufe I 31 % Sekundarstufe II 34 % (sog. Oberstufenzuschlag) Strohgäuschule 41 % Diese Gesamtausgaben können um entsprechende Einnahmen aus den HHSt (z.b. Bonussystem bei der Lernmittelfreiheit) und HHSt (vermischte Einnahmen) ausgedehnt werden. Auf Antrag ferner durch Einsparungen im Vermögenshaushalt bei der 3%- bzw. 5%-Pauschale. Innerhalb dieser Pauschale ist vorrangig die gem. 94 des (SchG) garantierte Lernmittelfreiheit zu gewährleisten (Leihsystem). Daneben kann an den Wahlschulen auf freiwilliger Basis alternativ das Bonussystem wie folgt in Anspruch genommen werden: Lernmittel, die grds. mehrjährig im Gebrauch des Schülers sind (i.d.r. mind. 3 Jahre) können von den Erziehungsberechtigten oder den Schülern erworben werden. Die Kosten des Lernmittels (Listenpreis) werden je hälftig von der Stadt und dem Erwerber getragen. b) Vermögenshaushalt Die Gesamtausgaben des Vermögenshaushalts werden für die Grund- und Hauptschulen, Realschule, Sekundarstufe I des Gymnasiums auf 3% für die Sekundarstufe II des Gymnasiums, Strohgäuschule auf 5% der o.g. Berechnungsgrundlage pauschaliert

6 Diese Pauschale kann bei entsprechender Begründung im Rahmen der HHPl.- Aufstellung zu Lasten der jeweiligen Pauschale des Verwaltungshaushalts um max. 3% ausgedehnt werden. Von dieser Pauschalierung des Vermögenshaushaltes sind folgende Ausgabearten ausgenommen: aa) Turn- und Sportgeräte - soweit nicht Verwaltungshaushalt - bb) Schulmobiliar infolge höherer Schülerzahl bzw. für Neu-, Erweiterungs- und Ausbauten, sowie cc) der bauliche Aufwand der Haushaltsstellen bis Berechnungsgrundlagen der Pauschalierung Die Berechnung der Pauschale des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts erfolgt auf der Grundlage des letztjährigen Sachkostenbeitrags für die Realschule. Etwaige Zuschläge (z.b. Sportstättenbau) bleiben unberücksichtigt. Für die Höhe der Mittelzuweisungen sind die Schülerzahlen nach der amtlichen Schulstatistik des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend. Weicht die Schülerzahl im Haushaltsjahr mehr als 10% von der des Vorjahres ab, so kann auf Antrag vom Gemeinderat nachträglich ein Mehrbedarf anerkannt werden. 2.4 Übertragung von Haushaltsmitteln Bei der HHSt. 592 (Lernmittelfreiheit) und HHSt. 935 (Pauschale Vermögenshaushalt) können Haushaltsreste gebildet werden. Die Übertragung der Mittel wird auf die Höhe des jeweiligen Planansatzes des lfd. Rechnungsjahres begrenzt

7 3. Vollzug des Haushaltsplans 3.1 Bewirtschaftungsbefugnis a) Verwaltungshaushalt Die Haushaltsstellen.520,.591, ,.595, ,.668,.6791 und b) Vermögenshaushalt die Haushaltsstelle.935 sind jeweils nach Verabschiedung des Haushaltsplans zur Bewirtschaftung durch die Schulleitung freigegeben. Die Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis an die SchulleiterIn erfolgt durch gesonderte rechtsgeschäftliche Vollmacht. Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht verabschiedet, dürfen nur unaufschiebbare Ausgaben geleistet werden. Die Anschaffungen müssen im Haushaltsjahr vollzogen werden, d.h. die Rechnungen sind der Stadtkasse bis spätestens Mitte Dezember des betreffenden Haushaltsjahres vorzulegen. Später eingehende Rechnungen gehen zu Lasten der Planansätze des folgenden Haushaltsjahres. HHSt..940 bis.960 Bewirtschaftung durch das Hauptamt 3.2 Führung von Bestandsverzeichnissen Nach 37 der GemHVO hat die Schule über die beweglichen Sachen Bestandsverzeichnisse zu führen. Aus den Verzeichnissen müssen insbesondere Art, Menge, Anschaffungsjahr und -kosten sowie Lage oder Standort der Sachen ersichtlich sein. Verzeichnisse brauchen nicht geführt werden, soweit es sich um bewegliche Sachen handelt, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelfall oder für die Sachgemeinschaft nicht mehr als 200 betragen haben. Korntal-Münchingen, den 01. Januar 2002 gez. Stritzelberger B ü r g e r m e i s t e r - 7 -

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