Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014!

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1 Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014! Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Hintergrund dessen sind die Umsetzung der neu gefassten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sowie der Kabinettbeschlüsse zum Energiekonzept und zur Energiewende vom September 2010 beziehungsweise Juni 2011, soweit sie das Energieeinsparrecht für Gebäude betreffen. Das Verfahren zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) ist abgeschlossen. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, mit dem die vom Bundesrat geforderten Änderungen zum Kabinettbeschluss übernommen wurden, ist nunmehr auch das Verfahren zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgeschlossen. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung tritt zum 01.Mai 2014 in Kraft. Energieausweispflicht: Der Energieausweis ist grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend ( 1 EnEV). Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, z.b. Ferienhäuser. Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gegenüber potenziellen Mietern oder Käufern besteht: für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 seit 1. Juli 2008 für später errichtete Wohngebäude seit 1. Januar 2009 für Nichtwohngebäude seit 1. Juli 2009 Die zum 01.Mai 2014 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet unter anderem Folgendes: Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter: Sowohl bei Verkauf, als auch bei Vermietung oder Verpachtung muss eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden (Tipp: als Anlage zum Mietvertrag). Die Beifügung zum Mietvertrag ist nicht zwingend. Der Energieausweis muss dann aber separat ausgehändigt werden, spätestens bei der Wohnungsübergabe (Tipp: den Erhalt sollte man sich vom Mieter schriftlich bestätigen lassen).

2 Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung: Teil dieser Pflicht ist nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden. Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. D.h.: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Gebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht (also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse) vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Pflichtangaben für Wohngebäude: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert), Baujahr, Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und Energieeffizienzklasse (nur für ab neu ausgestellten Ausweise) Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen. Pflichtangaben für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeimmobilien) Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf oder Energieverbrauchskennwert; bei beiden jeweils Angaben zu Strom & Wärme), Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) Die Pflicht zur Angabe in Immobilienanzeigen besteht ab sofort, strafbar ist ein Unterlassen als Ordnungswidrigkeit ab dem 01.Mai Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern etc. ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bereits bei der Besichtigung: Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung des Gebäudes oder der Wohnung vorgelegt werden! Tipp: Energieausweis am Besichtigungstag in Kopie an die Tür kleben Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt ( 16 Abs. 4 EnEV):

3 davon betroffen sind z.b.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken, wird das Gebäude nicht vom Eigentümer genutzt, ist der Mieter/Nutzer zum Aushang verpflichtet ( 16 Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 Satz 3 EnEV) Tipp: der Mieter sollte auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.b. durch Regelung im Mietvertrag unter Sonstiges Bußgeld bei Verstößen: Sollte der Energieausweis nicht wie gefordert vorgelegt oder übergeben werden können, kann ein Bußgeld bis zu drohen. Darüber hinaus werden auch fehlerhafte Angaben im Energieausweis mit Bußgeldern geahndet. Einschlägige rechtliche Grundlagen der EnEV (Änderungen sind rot): nachzulesen unter: 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäu-

4 Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen. Änderungen für Eigentümer - Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel: Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel (= Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen ) dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Auch Nachrüstpflichten sind nicht vorgesehen. Das gilt auch für die Fassaden- und Dachdämmung im Bestand ebenso wie für den Einbau neuer Fenster. Beides ist bei gebrauchten Immobilien nicht vorgeschrieben. Aber: Muss ein Bauteil ohnehin saniert werden, gelten die Vorgaben der EnEV. Einschlägiger Verordnungstext nachzulesen unter:

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