Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014!
|
|
- Rosa Förstner
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wichtige Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab 1.Mai 2014! Die Bundesregierung hat am 6. Februar 2013 die Entwürfe zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) beschlossen. Hintergrund dessen sind die Umsetzung der neu gefassten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU) sowie der Kabinettbeschlüsse zum Energiekonzept und zur Energiewende vom September 2010 beziehungsweise Juni 2011, soweit sie das Energieeinsparrecht für Gebäude betreffen. Das Verfahren zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) ist abgeschlossen. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes wurde am 12. Juli 2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, mit dem die vom Bundesrat geforderten Änderungen zum Kabinettbeschluss übernommen wurden, ist nunmehr auch das Verfahren zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV) abgeschlossen. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung tritt zum 01.Mai 2014 in Kraft. Energieausweispflicht: Der Energieausweis ist grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend ( 1 EnEV). Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, z.b. Ferienhäuser. Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises gegenüber potenziellen Mietern oder Käufern besteht: für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 seit 1. Juli 2008 für später errichtete Wohngebäude seit 1. Januar 2009 für Nichtwohngebäude seit 1. Juli 2009 Die zum 01.Mai 2014 in Kraft getretene Änderungsverordnung zur EnEV beinhaltet unter anderem Folgendes: Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter: Sowohl bei Verkauf, als auch bei Vermietung oder Verpachtung muss eine Kopie des Energieausweises ausgehändigt werden (Tipp: als Anlage zum Mietvertrag). Die Beifügung zum Mietvertrag ist nicht zwingend. Der Energieausweis muss dann aber separat ausgehändigt werden, spätestens bei der Wohnungsübergabe (Tipp: den Erhalt sollte man sich vom Mieter schriftlich bestätigen lassen).
2 Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung: Teil dieser Pflicht ist nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher gestärkt werden. Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. D.h.: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Gebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht (also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse) vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige. Pflichtangaben für Wohngebäude: Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert), Baujahr, Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und Energieeffizienzklasse (nur für ab neu ausgestellten Ausweise) Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen. Pflichtangaben für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeimmobilien) Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis), der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf oder Energieverbrauchskennwert; bei beiden jeweils Angaben zu Strom & Wärme), Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) Die Pflicht zur Angabe in Immobilienanzeigen besteht ab sofort, strafbar ist ein Unterlassen als Ordnungswidrigkeit ab dem 01.Mai Diese Verzögerung soll Verkäufern, Vermietern, Immobilienmaklern etc. ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bereits bei der Besichtigung: Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung des Gebäudes oder der Wohnung vorgelegt werden! Tipp: Energieausweis am Besichtigungstag in Kopie an die Tür kleben Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt ( 16 Abs. 4 EnEV):
3 davon betroffen sind z.b.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken, wird das Gebäude nicht vom Eigentümer genutzt, ist der Mieter/Nutzer zum Aushang verpflichtet ( 16 Abs. 4 i.v.m. Abs. 3 Satz 3 EnEV) Tipp: der Mieter sollte auf diese Pflicht hingewiesen werden, z.b. durch Regelung im Mietvertrag unter Sonstiges Bußgeld bei Verstößen: Sollte der Energieausweis nicht wie gefordert vorgelegt oder übergeben werden können, kann ein Bußgeld bis zu drohen. Darüber hinaus werden auch fehlerhafte Angaben im Energieausweis mit Bußgeldern geahndet. Einschlägige rechtliche Grundlagen der EnEV (Änderungen sind rot): nachzulesen unter: 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach 9 Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäu-
4 Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden. (4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des 17 Absatz 1 Satz 1, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und
5 5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit. (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen. Änderungen für Eigentümer - Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel: Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel (= Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen ) dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Auch Nachrüstpflichten sind nicht vorgesehen. Das gilt auch für die Fassaden- und Dachdämmung im Bestand ebenso wie für den Einbau neuer Fenster. Beides ist bei gebrauchten Immobilien nicht vorgeschrieben. Aber: Muss ein Bauteil ohnehin saniert werden, gelten die Vorgaben der EnEV. Einschlägiger Verordnungstext nachzulesen unter:
Gemütliche Altbauwohnung sucht Sie! Rathausstraße Rietberg Objektdaten Wohnfläche: 82,46 m² 3 Zimmer, Küche, Bad
Rathausstraße 26 33397 Rietberg Objektdaten Wohnfläche: 82,46 m² Zimmer: 3 Zimmer, Küche, Bad Balkon: Terrasse: Kaltmiete: 412,30 Betriebskosten: 60,00 Heizkosten: 125,00 Gesamtmiete: 597,30 Heizungsart:
Mehrlindemann thermo- line
Die neue EnEV 2014 fordert Energieausweis-Angaben in kommerziellen Immobilien-Anzeigen: Was sollten Makler, Verkäufer, Vermieter und ihre Kunden wissen?. Kurzinfo: Ab 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung
MehrEnergieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Auszug aus der Energieeinsparverordnung 2014 Nichtamtliche Lesefassung zu der am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
MehrFragen zum Thema beantworten wir gern. --> Telefon: 03591 2796510
Energieausweis Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude Als vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassener Energieberater sichere ich Ihnen die Erstellung von rechtssicheren
Mehr4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als
MehrFAQ - Rechtliche Informationen
FAQ - Rechtliche Informationen Alle FAQ aufklappen Suche Suche zurücksetzen Ab wann kann ich als Neumieter oder Käufer einen Energieausweis verlangen?öffnen Kauf- oder Mietinteressenten muss der Energieausweis
MehrPflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen nach EnEV 2014 Das trifft nicht nur Makler!!
Pflichtangaben in kommerziellen Immobilienanzeigen nach EnEV 2014 Das trifft nicht nur Makler!! Jeder muss ab 01.05. 2014 in einer Anzeige- egal ob Zeitung oder Internetden Energieverbauch laut Energieausweis
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 (Auszug)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 (Auszug) Die EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Im Vergleich zur alten EnEV 2009 sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Im Folgenden werden die wichtigsten
MehrNovellierung der Energiesparverordnung
Novellierung der Energiesparverordnung Ihre Ansprechpartner Mai 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, Am 01.05.2014 tritt die zweite Verordnung zur Änderung der Energiesparverordnung (EnEV
MehrIVD vor Ort IVD-Experten geben Praxistipps Update Wettbewerbsrecht
IVD vor Ort IVD-Experten geben Praxistipps Update Wettbewerbsrecht 27. 29. Juni 2017 Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Agenda Wettbewerbsrecht Was wird aktuell abgemahnt? Beispiele für typische Fehler
MehrDrohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen
31.01.2017 Drohendes Bußgeld bei mehreren ordnungswidrigen EnEV-Verstößen in Verbindung mit dem Energieausweis Autor: Dominik Krause, Rechtsanwalt, Bremen Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es
MehrENEV 2014. Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht. Vertragsgestaltung
ENEV 2014 Immobilienanzeigen und Wettbewerbsrecht Vertragsgestaltung Vortrag IHK RA Heß Haus & Grund Michael Heß Geschäftsführer Haus & Grund Krefeld und den Niederrhein e.v. Rechtsanwalt Seit 2005 im
MehrVergehen Betroffene Tatbestand Regelung Grundlage Bußgeld Bauherr; beauftragte Fachleute
Neubau Neues Wohngebäude entspricht nicht den -Anforderungen Verstoß gegen die Bauherr; EnEG 1, Energieausweis ist nicht unverzüglich nach Fertigstellung des Neubaus vorhanden Bauherr als ; Wohngebäude
MehrDie Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014/2016 (Auszug)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014/2016 (Auszug) Die EnEV 2014 ist seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Im Vergleich zur alten EnEV 2009 sind einige Neuerungen in Kraft getreten. Im Folgenden werden die
MehrRechtliche Vorgaben der EnEV 2014 für Eigentümer, Vermieter, Bauträger, Makler und Hausverwalter 16, 16a EnEV März 2015
www.pwc.de Rechtliche Vorgaben der EnEV 2014 für Eigentümer, Vermieter, Bauträger, Makler und 16, 16a EnEV Agenda Rechtliche Vorgaben der EnEV 2014 I. Einführung II. Änderungen beim Energieausweis III.
MehrHessischer Immobilientag 2017 Update Wettbewerbsrecht Enev 2014
Hessischer Immobilientag 2017 Update Wettbewerbsrecht Enev 2014 Rudolf Koch IVD Wettbewerbshotline Frankfurt, 10.05.2017 Agenda Abmahnfalle EnEV 2014 Anzeigenbeispiel Die Geschäftemacherei Der 16a EnEV
MehrMeisterhaft unterstützen. Ihre (Wohn-)Situation persönlich im Blick. Informationen zum Gebäudeenergieausweis
Meisterhaft unterstützen. Ihre (Wohn-)Situation persönlich im Blick. Informationen zum Gebäudeenergieausweis Stand Februar 2016 1 Editorial Sehr geschätzte Interessenten, der Energieausweis gibt Auskunft
MehrNeuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014
46. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der Technischen Abteilungen (ATA) an wissenschaftlichen Hochschulen Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 ATA-Tagung 2014 in Saarbrücken Ralf-Dieter
MehrSEELBERGSTR. 7, STUTTGART TEL. 0711/ FAX: 0711/
SEELBERGSTR. 7, 70372 STUTTGART TEL. 0711/561172 FAX: 0711/564190 POST@KANZLEI-KILB.DE WWW.KANZLEI-KILB.DE Themenübersicht 1. Pflichtangaben 16 a EnEV 2. Pflicht zur Offenlegung Energieausweis, 16 EnEV
MehrMietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken
Mietrecht im Lichte der Energieeinsparung, Auswirkungen und Risiken Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG
MehrIHK Forum Immobilienwirtschaft. Der Maklervertrag und das neue Widerrufsrecht. Der Makler und die EnEV 2014
IHK Forum Immobilienwirtschaft Der Maklervertrag und das neue Widerrufsrecht Der Makler und die EnEV 2014 Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Koblenz, 15. Mai 2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie
MehrAngaben in Anzeigen bei Energieausweis nach EnEV 2014 (neuer Ausweis)
Wohngebäude Nichtwohngebäude Angaben in Anzeigen bei Energieausweis nach EnEV 2014 (neuer Ausweis) Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis Endenergiebedarf Art des Energieausweises:
MehrBundesministerium für Wirtschaft und Energie. Vom 17. April 2014
1 von 20 Suchen Name Bereich Information V.-Datum Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Amtlicher Teil Bekanntmachung Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und alte Energieausweise vom:
Mehr. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet.
Mitte Oktober hat der Bundesrat. der EnEV 2014 zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die Verordnung verabschiedet. Mit der Verkündung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung im Bundesgesetzblatt
MehrNeue Energieausweise sind wieder notwendig?
Neue Energieausweise sind wieder notwendig? Dipl.-Ing. Marc Heidrich TÜV SÜD Industrie Service GmbH Folie 1 Thema Nachdem die 2007 ausgestellten Energieausweise 2017 ihre Gültigkeit verlieren, sind diese
Mehr17 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
104 Energieeinsparverordnung 2007 17 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz 17.1 Allgemeines 17.1.1 EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz in Deutschland Mit
MehrWohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung
ETI AG Energieeffiziente Gebäude Potsdam, 3. April 2014 Wohnungswirtschaft und EnEV Eine kritische Würdigung Dipl.-Phys. Ingrid Vogler Referentin Energie, Technik, Normung Quelle: GdW 06.02.2014 1 Wohnungswirtschaftliche
MehrPflichtangaben in Immobilienanzeigen
Seite 1 Pflichtangaben in Immobilienanzeigen einhalten Am 01.05.2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten. Mit ihr gelten erstmals Regeln für Immobilienanzeigen in kommerziellen
MehrEnergieausweise für Wohngebäude
23 Energieausweise für Wohngebäude Energieausweise für Wohngebäude sollen dem künftigen Eigentümer bzw. Mieter einer Immobilie anschaulich vor Augen führen, welche Energiekosten auf ihn zukommen. Der Gesetzgeber
MehrDer Energieausweis: Fakten & Hintergrundinformationen Erstellt von:
Der Energieausweis: Fakten & Hintergrundinformationen Erstellt von: Herrn Dipl.-Kfm. Dennis Krugmann enerpremium / Fa. Krugmann Waldstraße 4 28844 Weyhe Allgemeine Info Bisher wurden lediglich für 10%
MehrENEV Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien
ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien Bewertung und Registriernummer neu Gebäudebestand Durchschnittswerte in
MehrDer Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen. Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben
Der Energiepass und seine rechtlichen Konsequenzen Rechtsanwalt Dr. sc. jur. Eckhard Heinrichs Kanzlei Dr. Heinrichs, Haldensleben Inhaltsverzeichnis: Einführung 1. Juristische und ökologische Grundlagen
MehrEnergieausweis. Einführung in Pflicht ab Inhalt und Zweck des Energieausweises. Fristen und Übergangsfristen
Energieausweis Einführung in 2007 - Pflicht ab 2008 Ob als Energieausweis oder Energiepass bezeichnet: Ab 2008 müssen Verkäufer oder Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den
MehrEnergiepass bei Industriebauten
Energiepass bei Industriebauten - Arbeitskreis Betrieblicher Umweltschutz - 30. Januar 2014 Dipl.-Ing.(FH) Michael Mahler VDI Energieberater und freier Ingenieur www.energietechnik-mahler.de office@energietechnik-mahler.de
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
MehrIMPULSVORTRAG ist schon übermorgen: Rechtsaspekte bei der Neuausstellung von Energieausweisen
IMPULSVORTRAG 2019 ist schon übermorgen: Rechtsaspekte bei der Neuausstellung von Energieausweisen Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Berechneter Energiebedarfs-Ausweis 3. Energieverbrauchs-Ausweis 4.
MehrRundschreiben. Recht. Neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet
Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unsere Zeichen Ansprechpartner/in
MehrDer Energieausweis für Gebäude - Was kommt auf Energieberater zu?
1. Energieberaterforum Südbaden 15.03.2007 Der Energieausweis für Gebäude - Was kommt auf Energieberater zu? Dipl.-Ing. Rainer Schüle Energieagentur Regio Freiburg GmbH Solar Info Center, Freiburg Der
MehrEntwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013)
Zusammenfassung Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung (Entwurf zur EnEV 2013) Stand:16.10.2012 Entwurfsfassung an die für das Energieeinsparungsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen
MehrSERVICEINFORMATION. Fragen und Antworten zum Energieausweis. Alles Wichtige im Überblick
SERVICEINFORMATION Fragen und Antworten zum Energieausweis Alles Wichtige im Überblick Allgemeine Fragen zum Energieausweis 1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude? Der Energieausweis ist ein Ausweis,
MehrNovellierte Energieeinsparverordnung (EnEV): 16a EnEV Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
WETTBEWERBSRECHT - W03 Stand: März 2016 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV):
MehrNotare Dr. Dörnhöfer u. Dr. Betz Roßbrunnstraße 9, Schweinfurt Tel / Fax 09721/
Fragebogen zur Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes 1. Personalien der Vertragsparteien Verkäufer 1: Verkäufer 2 (nur bei mehreren Verkäufern ausfüllen): Käufer 1: Käufer 2 (nur bei mehreren Käufern
MehrAktuelle Weiterentwicklung der Energieausweise
EnEV in der Praxis Aktuelle Weiterentwicklung der Energieausweise Referentin im Referat Gebäude- und Anlagentechnik, technische Angelegenheiten im Bereich Energie und Bauen im BMUB Energieausweise im Bestand
MehrBundesministerium für Wirtschaft und Energie. Bekanntmachung. Vom 17. April 2014
Seite 1 von 25 www.bundesanzeiger.de Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Arbeitshilfe Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und alte Energieausweise Vom 17. April 2014 Das Bundesministerium für
MehrInformationsveranstaltung. EnEV 2014 Was ändert sich?
Energieagentur Hohenlohekreis GmbH Informationsveranstaltung EnEV 2014 Was ändert sich? 2. Juni 2014 Ralph Specht Inhalt Seite Energieverbrauch in Deutschland 3 Entwicklung EnEV 5 EnEV 2014 6 Technische
MehrEnergieeinsparverordnung EnEV 2014 und Fördermöglichkeiten
Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes Energieausweis 16 EnEV EnEV 2014 (1) Ausstellung und Übergabe unverzüglich nach Fertigstellung
MehrDer Energieausweis auf der Zielgeraden
Der Energieausweis auf der Zielgeraden Überblick Fragen + Antworten Melita Tuschinski Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin in Stuttgart www.tuschinski.de www.enev-online.de Workshop der Berliner Energieagentur
MehrWas Makler bei Immobilienwerbung wissen müssen Widerrufsrechte und Pflichtangaben nach EnEV 2014
Was Makler bei Immobilienwerbung wissen müssen Widerrufsrechte und Pflichtangaben nach EnEV 2014 Rudolf Koch IVD Vizepräsident IHK Bochum, IVD und Sparkasse Witten 17. Juni 2014 Agenda Die EU Verbraucherrechterichtlinie
MehrMerkblatt Energieausweis nach Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV)
Hinweis: Wir machen darauf aufmerksam, dass der Inhalt des Merkblatts lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots
MehrNeues aus der Praxis der Energieeffizienz. EnBW Vertrieb GmbH Rudolf Schiller Biberach, 28. November 2013 Energie braucht Impulse
Neues aus der Praxis der Energieeffizienz EnBW Vertrieb GmbH Rudolf Schiller Biberach, 28. November 2013 Energie braucht Impulse Rudolf Schiller EnBW Vertrieb GmbH Elektroinstallateur - Meister Gebäudeenergieberater
MehrNovellierung der Energieeinsparverordnung
Novellierung der Energieeinsparverordnung Dr. Ing. Dirk Gust Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz Folie 1 Gliederung Übersicht Wichtige Änderungen Verschärfung
MehrIVD vor Ort. Bestellerprinzip, EnEV und Geldwäschegesetz. Rudolf Koch IVD IVD West, 26./27.08.2015 Gütersloh, Bochum, Neuss, Aachen
IVD vor Ort Bestellerprinzip, EnEV und Geldwäschegesetz Rudolf Koch IVD IVD West, 26./27.08.2015 Gütersloh, Bochum, Neuss, Aachen Bestellerprinzip, EnEV und Geldwäschegesetz Agenda Bestellerprinzip und
MehrDer Energieausweis. Rechtssicher. Kostengünstig.
Der Energieausweis. Rechtssicher. Kostengünstig. Immobilien verkaufen oder vermieten? Nicht ohne Energieausweis! Ein niedriger Energiebedarf ist heute eines der Top-Kriterien bei der Wohnungssuche. Um
MehrDer Energieausweis. Ein Überblick über Anforderungen und Sachstand nach dem Beschluss des Bundesrates vom 08. Juni 2007 Kurzskript
Der Energieausweis Ein Überblick über Anforderungen und Sachstand nach dem Beschluss des Bundesrates vom 08. Juni 2007 Kurzskript Ralf Rigbers Immobilienfachwirt Geschäftstellenleiter Haus & Grund Delmenhorst
MehrRudolf Koch. Leipzig
IHK Leipzig, LVZ und IVD Mitte-Ost Immobilienwerbung und Wettbewerbsrecht EnEV 2014 und Widerrufsrecht Rudolf Koch Vizepräsident IVD Leipzig 08.04.2014 Agenda Die klassischen Fehler in der Immobilienwerbung
MehrDie neue EnEV 2014 stellt Makler vor große Herausforderungen. Ein Interview mit Fachanwalt Leif Peterson
www.immobilienscout24.de Die neue EnEV 2014 stellt Makler vor große Herausforderungen. Ein Interview mit Fachanwalt Leif Peterson Der Marktführer: Die Nr. 1 rund um Immobilien1 Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?
MehrEnergieeinsparverordnung EnEV 2014. Wer braucht den Energieausweis?
Energieeinsparverordnung EnEV 2014 Wer braucht den Energieausweis? Ein Energiepass kann immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob in dem betreffenden Haus
Mehrvom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck
701.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 190 ausgegeben am 27. Juli 2007 Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz,
MehrEnergieausweis für Ein-, Zwei-, oder Mehrfamilienhäuser
Energieausweis für Ein-, Zwei-, oder Mehrfamilienhäuser Dipl.-Ing.(FH) Martin Vogt 11.Februar 2015 Allershausen 11.Februar 2015 Energiewende im Landkreis Freising bis 2035; Vortragsreihe 1 Energieausweis
MehrWie sollen die Energieausweise aussehen?... 1. Wie werden Energieausweise erstellt?... 2. Was müssen Vermieter und Verkäufer beachten?...
I N H A L T Wie sollen die Energieausweise aussehen?... 1 Wie werden Energieausweise erstellt?... 2 Was müssen Vermieter und Verkäufer beachten?... 2 Was ist bis zum 30. September 2008 zu beachten?...
MehrSERVICEINFORMATION. Fragen und Antworten zum Energieausweis. Alles Wichtige im Überblick
SERVICEINFORMATION Fragen und Antworten zum Energieausweis Alles Wichtige im Überblick Allgemeine Fragen zum Energieausweis 1. Was ist ein Energieausweis für Gebäude? Der Energieausweis ist ein Ausweis,
MehrDer neue Energieausweis für den Gebäudebestand. Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Der neue Energieausweis für den Gebäudebestand Welcher
MehrDer Energieausweis. Jetzt zum Vorteilspreis bestellen! Wichtiges Dokument für Ihre Immobilie. Klimaaktiv!
Der Energieausweis. Wichtiges Dokument für Ihre Immobilie. Jetzt zum Vorteilspreis bestellen! Klimaaktiv! www.mainova.de Der Energieausweis Wichtiges Dokument für Immobilienbesitzer. Mit der Novellierung
MehrInhalt. Was ist ein Energieausweis? Wann ist ein Energieausweis Pflicht? Arten von Energieausweisen. Energiekennwerte. Aufbau von Energieausweisen
Energieausweise Inhalt Was ist ein Energieausweis? Wann ist ein Energieausweis Pflicht? Arten von Energieausweisen Energiekennwerte Aufbau von Energieausweisen Gültigkeitsdauer Zur Ausstellung benötigte
MehrDer Energieausweis. Die wichtigsten Infos. für Eigentümer, Vermieter, Mieter und Käufer. www.energiessen.de
Der Energieausweis Die wichtigsten Infos für Eigentümer, Vermieter, Mieter und Käufer www.energiessen.de Themen dieser Broschüre 02 KLIMAWANDEL 03 DER ENERGIEAUSWEIS 03 Die Hintergründe des Energieausweises
MehrEinführung von Ene n r e gi g e i a e usw s eis i en
Einführung von Energieausweisen Einführung von Energieausweisen Gesetzliche Hintergründe Seite 2 Einführung von Energieausweisen Die Europäische Richtlinie wird in einem zweistufigen Verfahren in deutsches
MehrSpätestens 2015 wird Öl knapp!
Energieausweis für Wohngebäude: Was ist neu und was ist zu beachten? 17. Juli 2014 Alten Posthalterei in Melle Ernst Merkschien Ingenieurbüro für Energieberatung Bielefeld Ölreserven reichen 62 Jahre davon
MehrEnEV 2014 und Novellierung EWärmeG
EnEV 2014 und Novellierung EWärmeG RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden Artikel 9 Niedrigstenergiegebäude (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten,
MehrDer Energieausweis und heute Auf was Sie jetzt achten sollten
2007 und heute Auf was Sie jetzt achten sollten 2007 und heute Agenda Grundlagen Energieausweis Der Energieausweis: 2007 vs. 2017 Beauftragung eines Energieausweises Preise Neu das BRUNATA Online Portal
MehrViertes Gesetz. zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 1. Vom 4. Juli Artikel 1. Änderung des. Energieeinsparungsgesetzes
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrKleine Einführung in die ENEV Dipl.Ing. Architektin Claudia Gehse- Dezernat VI.3- Bauen und Liegenschaften
Kleine Einführung in die ENEV 2014 Das größte Einsparpotential privater Haushalte in Deutschland liegt beim Heizenergieverbrauch. Energieverbrauch im Haushalt 80 % für das Heizen 10 % für die Versorgung
MehrAktuelles zum Energieausweis für Wohngebäude
e&u energiebüro gmbh Markgrafenstr. 3, 33602 Bielefeld Telefon: 0521/17 31 44 Fax: 0521/17 32 94 E-Mail: info@eundu-online.de Internet: www.eundu-online.de Aktuelles zum Energieausweis für Wohngebäude
MehrEnergiesparen mit Toren - Herausforderung oder Märchen? Dr.-Ing. Meinolf Gringel
Energiesparen mit Toren - Herausforderung oder Märchen? Dr.-Ing. Meinolf Gringel DMT GmbH Prüfstelle Kälte-, Klima und Wärmetechnik Am Technologiepark 1 45307 Essen Meinolf.Gringel@dmt.de 0201/172-1164
MehrEnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz
Fortbildung im MBV Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden EnEV 2009 Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz 05. Oktober 2010 Dipl.-Ing. Architekt Michael Scharf, Öko-Zentrum NRW Einführung Leistungsprofil Ingenieurleistungen
MehrAllgemeine Informationen zum Energieausweis
Allgemeine Informationen zum Energieausweis Was ist ein Energieausweis? Der Energieausweis ist ein vierseitiges Formular mit verschiedenen Angaben zu einem bestimmten Gebäude. Er enthält neben Adresse,
MehrKurzzusammenfassung der Schütz-Beratung GmbH & Co. KG zum aktuellen Kenntnisstand:
1 Kurzzusammenfassung der Schütz-Beratung GmbH & Co. KG zum aktuellen Kenntnisstand: EnEV 2014: Auf einem Fachseminar des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) am 06.03.2014 wurden die Änderungen und rechtlichen
MehrEnergieausweis nach der EnEV 2014
Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Am 1. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
MehrGdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis
GdW Arbeitshilfe 74 Energieeinsparverordnung 2014 in der wohnungswirtschaftlichen Praxis Teil 1 Änderungen ab 01.05.2014 Energieausweise und Gebäudebestand April 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung. Punkt 27 der 915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013
Bundesrat Drucksache 113/3/13 08.10.13 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung Punkt 27 der 915. Sitzung des Bundesrates am 11. Oktober 2013
MehrEnEV 2014. Öko-Zentrum NRW, Oktober 2013-1 -
EnEV 2014 Die nächste Novelle der Energieeinsparverordnung, die EnEV 2014, wurde am 11.10.2013 vom Bundesrat mit zahlreichen Änderungsvorgaben beschlossen. Das Bundeskabinett hat diesen Änderungen am 16.10.2013
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrHinweise der Obersten Bauaufsicht
Hinweise der Obersten Bauaufsicht Dipl.-Ing. Andreas Plietz Ratingen, 06.11.2013 www.mbwsv.nrw.de - Bauen - Bautechnik 1 Die Themen: Änderung der Energieeinsparverordnung aktuell und zukünftig Novelle
MehrENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude
Gültig bis: 29.04.2024 1 Hauptnutzung / kategorie Bürogebäude, nur beheizt, teil Baujahr Baujahr Wärmeerzeuger Baujahr Klimaanlage Nettogrundfläche 2) Erneuerbare Energien Lüftung Anlass der Ausstellung
MehrAuswirkungen der Energieeinsparverordnung 2007/2009 auf Miet-, Kaufund Werkverträge Andrea M. Jung, Rechtsanwältin
Auswirkungen der Energieeinsparverordnung 2007/2009 auf Miet-, Kaufund Werkverträge Andrea M. Jung, Rechtsanwältin A. Überblick über die Regelungen der EnEV 1. Bauliche Anforderungen an Neubauten Die EnEV
MehrENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien
ENEV 2014 Energieeffizienz - Gesetzliche Vorgaben und spezifische Herausforderungen für Käufer und Besitzer von Bestandsimmobilien Bewertung und Registriernummer neu Gebäudebestand Durchschnittswerte in
MehrEnergieforum West. Energieeffizientes Bauen: Qualitäts- und Haftungsrisiken. Essen,
Energieforum West Energieeffizientes Bauen: Qualitäts- und Haftungsrisiken Essen, 26.01.2015 BFW Landesverband NRW e.v. EnEV 2014 / 2021 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Essen, 26.01.2015 Inkrafttreten/
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. Energieeinsparverordnung (EnEV)
65 Anlage 6 (zu 6) Muster Energieausweis Wohngebäude Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Baujahr Anlagentechnik Gebäudefoto (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche
MehrEEWärmeG und EnEV. Mathias Reitberger. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
EEWärmeG und EnEV Mathias Reitberger Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E- Mail: kanzlei@meidert- kollegen.de www.meidert- kollegen.de Kanzlei
MehrEnEV 2014. Energieeinsparverordnung 2014. Neue Pflichten für Immobilieneigentümer im Überblick. Haus & Grund Mülheim-Ruhr e.v.
EnEV 2014 Energieeinsparverordnung 2014 Neue Pflichten für Immobilieneigentümer im Überblick Haus & Grund Mülheim-Ruhr e.v. Stadthalle, Mülheim an der Ruhr Juli 2014 2 Beispiele energetischer Sanierungen
MehrBekanntmachung. Arbeitshilfe. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und alte Energieausweise
Haftungsausschluss: Bei den im Internetangebot Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt und Raumforschung enthaltenen Verordnungs- und Gesetzestexten handelt es sich um unverbindliche
MehrDas Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forumverlag.com www.forum-verlag.com Das Baustellenhandbuch für die Ausführung nach EnEV 2009 Liebe Besucherinnen
MehrDeutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen
22.02.2016 Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) Deutsche Umwelthilfe siegt vor Gericht: Auch Makler müssen bei Immobilienanzeigen Energieverbrauchsangaben machen Bundesregierung hat EU-Klimaschutzrecht
MehrBei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Info s zum Energieausweis Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. In Deutschland regelt die EnEV (Energieeinsparverordnung) die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und
MehrEnergiegespräche in Ingolstadt
Energiegespräche in Ingolstadt Die Energieeinsparverordnung Wolfgang Scheuer Berufsmäßiger Stadtrat für Soziales, Umwelt und Gesundheit Eine wichtige Säule der Energiewende ist das Energiesparen. Die umweltfreundlichste
MehrDOPPELHAUS JETZENDORF
Andreas Mayr DIPL. ING. UNIV. Architekt I ORT ORT ORT LAGE II ENTWURFSKONZEPT 2 x 2 Wohneinheiten umgebungsmodell 1:500 SCHNITT HANGGESCHOSS ERDGESCHOSS OBERGESCHOSS RAUMMODELL 1:50 III ENERGIEKONZEPT
MehrEnergieausweis für Gebäude
Energieausweis für Gebäude Projektinfo Ausgangssituation. Die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern. Ein wichtiges Mittel hierfür
MehrGrafiken zur Pressemitteilung
Ergebnisse aus den Umfragen: Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): mehr Transparenz oder mehr Unsicherheit im Immobilienmarkt? Grafiken zur Pressemitteilung Marketing September 2014 Umfragedesign Umfrage:
MehrWirkung der novellierten Energieeinsparverordnung auf Energieausweise und Immobilienanzeigen
Deutscher Bundestag Drucksache 18/4826 18. Wahlperiode 06.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Oliver Krischer, weiterer
Mehrwww.zukunft-haus.info/gesetze-studien-verordnungen/enev-enev-historie/enev-2014.html
Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Zusammenfassung Stand: 22.11.2013 Dieser Text fasst die am 16. Oktober 2013 von der Bundesregierung beschlossene Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV
MehrENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude
Gültig bis: 31.12.2017 1 Gebäude Gebäudetyp freistehendes Einfamilienhaus Adresse Musterstraße 1, 12345 ABC-Stadt Gebäudeteil Einfamilienhaus Baujahr Gebäude 1960 Baujahr Anlagentechnik 1989 Anzahl Wohnungen
Mehr