Kindesschutz & Schule > Kindeswohlgefährdung

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1 SGV Inputreferat vom Kindesschutz & Schule > Kindeswohlgefährdung >> Zusammenarbeit KESB Donnerstag, Wattwil, Thurpark Glen Aggeler, Präsident KESB Region Toggenburg Vorsitzender der KESB-Präsidien des Kantons SG Seite 1 Seite 2 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 1

2 SGV Inputreferat vom Seite 3 Ablauf 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Offene Fragen Stand der Dinge Kindesschutzmassnahmen Melderechte und -pflichten Gefährdungsmeldung Verfahren / Schnittstellen Seite 4 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 2

3 SGV Inputreferat vom 1. Die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seite 5 Neuerungen Alt Kommissionsmitglieder/ Gemeinderäte als Vormundschaftsbehörde (VB) Neu Kantonale/Regionale Fachbehörde Alt Verwaltungsinterne Überprüfung Neu Gerichtliche Überprüfung Seite 6 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 3

4 SGV Inputreferat vom 1Kanton und 9 KESB Wil-Uzwil St. Gallen Rorschach Toggenburg Gossau See-Linth Sarganserland Rheintal Werdenberg Kanton Einführung, Vorgaben neun Regionen Optionen bei den rechtl. Körperschaften Organisationsrahmen (Spruchkörper) Seite 7 KESB Toggenburg KESB-Präsidium KES-Behörde / Spruchkörper Recht Soziale Arbeit / Pädagogik Psychologie / Psychiatrie Treuhand Medizin judikative / normative Ebene Kanzlei-und Stabsdienste Leiter Kanzlei Support Fachdienste Leiterin Abklärungsdienst Revisorat Rechtsdienst operative / verwaltungstechnische Ebene Seite 8 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 4

5 SGV Inputreferat vom Organisation Umsetzung im Kanton St. Gallen Drei Eckwerte zur Umsetzung Umsetzung durch Gemeinden, neu im Verbund, Kanton hat Aufsicht. Wenige Vorgaben seitens Kanton, deshalb sehr unterschiedlich organisierte KESB. Keine einheitliche Organisation der Berufsbeistandschaften und Abklärungsstellen. Regionale Unterschiede im Sozialwesen, im vorgelagerten Angebot z.b. Sozialberatung, Schulsozialarbeit etc. Seite 9 2. Stand der Dinge Seite 10 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 5

6 SGV Inputreferat vom Optimierung Subsidiarität Seite 11 Organisation Erste Korrekturen to does Personelle Korrekturen, Anpassung an effektive Verhältnisse Zusammenarbeitsfragen wurden geklärt oder sind in Klärung Kommunikation generell verbessern Subsidiaritätsprinzip leben, Gemeinden können Einfluss nehmen mit vorgelagerten Angeboten gute Praxis etablieren Spezialisierungen Akzeptanz Seite 12 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 6

7 SGV Inputreferat vom 3. Kindesschutzmassnahmen Seite 13 Kindesschutzmassnahmen Zum institutionellen System des Kindesschutzes gehört: der freiwillige Kindesschutz, der durch Beratungsstellen (Kinderklinik, KJPD, SPD, Jugend und Familienberatungsstellen) sichergestellt wird. > Lead bei der Organisation, evt. Case Management der zivilrechtliche Kindesschutz, bei dem die vormundschaftlichen Behörden mit geeigneten Massnahmen Gefährdungen des Kindeswohls entgegenwirken. > Lead bei KESB der strafrechtliche Kindesschutz, bei dem die Strafverfolgungsbehörde über Strafen und Massnahmen entscheidet. Delikte, die durch Minderjährige begangen wurden, werden bei der Jugendanwaltschaft untersucht. > Lead bei Jugendanwaltschaft / Staatsanwaltschaft Seite 14 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 7

8 SGV Inputreferat vom Kindesschutzmassnahmen Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Seite 15 Kindesschutzmassnahmen Entzug der elterlichen Sorge Obhutsentzug, FU Beistandschaft, allenfalls mit Beschränkung der elterlichen Sorge Ermahnung, Weisungen, geeignete Person oder Stelle für Einblick und Auskunft Seite 16 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 8

9 SGV Inputreferat vom Subsidiarität Schutzkann vor anderen Menschen, aber auch vor sich selbst nötig sein. Eine Massnahme ist daher niemals Strafe, sondern stets als Hilfefür die Betroffenen gedacht. Dass dies nicht immer so verstanden wird, liegt in der Natur der Sache, da die Massnahmenoft mit Eingriffen in die persönliche Freiheit des Einzelnen verbunden sind. Der Grundsatz für die Anordnung der Massnahmen lautet: Soviel wie nötig, so wenig wie möglich. Seite Melderechte und -pflichten Seite 18 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 9

10 SGV Inputreferat vom Melderecht und Meldepflicht Jede Person kann der KESB Meldung erstatten wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Art. 443 Abs. 1 ZGB (Vorbehalten: Berufsgeheimnis) Private und öffentliche Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Bspw. Grossmutter, welche aufgrund der familiären Beziehung zögert, eine Meldung abzusetzen). Mitwirkungspflicht: Mitwirkung und Amtshilfe ist geregelt in Art. 448 ZGB, wonach Dritte und Amtsstellen zur Mitwirkung verpflichtet sind, wenn ihnen nicht ein Berufsgeheimnis entgegenstehen. Seite 19 Melderecht und Meldepflicht Person in amtlicher Tätigkeit (= Person, welche öffentlich-rechtliche Aufgaben des Gemeinwesens erfüllt) ist meldepflichtig. (Art. 443 Abs. 2 ZGB) Beispiele: - Lehrpersonen, Mitarbeitende von Schulbehörden - Mitarbeitende von Strafverfolgungsbehörden - Sozialarbeitende mit öffentlichem Leistungsauftrag Keine Güterabwägung. Die Meldepflicht geht dem Amtsgeheimnis, den kantonalen und den berufsethischen Schweigepflichten, nicht aber dem Berufsgeheimnis, vor. Seite 20 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 10

11 SGV Inputreferat vom Melderecht und Meldepflicht Seite 21 Melderecht und Meldepflicht Seite 22 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 11

12 SGV Inputreferat vom 5. Gefährdungsmeldung Seite 23 Gefährdungsmeldung Eine Gefährdungsmeldung sollte enthalten: - Sachliche Aufzählung der konkreten gefährdenden Tatsachen, Ereignisse und Beobachtungen, Verhalten und familiären Umstände des Schülers - Art und Qualität der Kontakte zwischen Schule und Umfeld des Kindes - Bisherige Lösungsbemühungen und weitere involvierten Dienste - Ressourcen beim Schüler und dessen Umfeld, die den Lösungsprozess positiv beeinflussen könnten - Wichtigstes Ziel, das erreicht werden sollte - Kurzfristig dringendste Veränderung, die anzustreben ist - Reaktion der Eltern auf Gefährdungsmeldung evtl. weitere Adressaten der Gefährdungsmeldung - Was hat die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde besonders zu beachten? Seite 24 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 12

13 SGV Inputreferat vom Gefährdungsmeldung Eine Gefährdungsmeldung sollte präzis klar sachlich sein. Seite 25 Gefährdungsmeldung Seite 26 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 13

14 SGV Inputreferat vom Gefährdungsmeldung Betroffene Person Umfeld Dritte privater Mandatsträger / Berufsbeistand Seite 27 Gefährdungsmeldung > Merkblätter oder spezifisch Region bspw. Toggenburg Seite 28 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 14

15 SGV Inputreferat vom 6. Verfahren / Schnittstellen Seite 29 Einbezug KESB Subsidiaritätsprinzip Eltern sorgen nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande Freiwillige oder ambulante Angebote sind nicht zielführend oder werden nicht wahrgenommen Präventive und integrative Mittel sind ausgeschöpft Behördliche Unterstützung Behördliches Eingreifen Eltern überfordert, uneinsichtig oder untätig Behördliche Unterstützung ist ein mutmassliche probates Instrument zur Problemlösung oder entschärfung Bezug auf Schule: schulische Intervention ausgeschöpft oder keine Veränderungen erbracht Seite 30 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 15

16 SGV Inputreferat vom Verfahren Seite 31 Verfahren Seite 32 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 16

17 SGV Inputreferat vom Seite 33 Seite 34 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 17

18 SGV Inputreferat vom Zusammenarbeit KESB Seite 35 Zusammenarbeit KESB Bedürfnisse der KESB Sorgfältige gute Informationen > Fakten Dokumentationen Schule hat Amtshilfe Art. 448 Abs. 4 ZGB Zivilcourage bei Meldungen Akzeptanz der KESBund Rollenteilung Erfolgskiller Mutmassungen statt Fakten Informationsfragmente vs. eigener Phantasie Verleumdungen Oberflächlichkeit Einzelaktion vs. Vernetzung Missachten von Verfahrensrechten Fehlende Offenheit und Transparenz bei Betroffenen Überforderung statt Unterstützung Seite 36 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 18

19 SGV Inputreferat vom Fazit > Kindesschutzbehörden nicht erst einbeziehen, wenn das Fass überläuft, sondern wenn Hinweise auf Gefährdung des Kindes manifest sind und freiwillige Angebote nicht hinreichend sind. > Gegenseitige Akzeptanz und Zusammenarbeit unter den Fachstellen im und zum Wohle des Kindes. > Für weitere Informationen: Seite Offene Fragen Seite 38 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 19

20 SGV Inputreferat vom Offene Fragen Seite 39 Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde Ihre Region; bspw. Region Toggenburg Bürohaus Soorpark Tel Postfach 39 Fax Bütschwil Mail Seite 40 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 20

21 SGV Inputreferat vom Seite 41 Glen Aggeler, KESB Toggenburg 21

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