Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur. Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

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1 Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger 1. Klausur Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, LL.M. Wintersemester 2014/15

2 Notenübersicht Notendurchschnitt 4,22 Punkte Durchfallquote 43,47 % 2 Prof. Binder Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

3 Frage: Hat P einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung des Füllfederhalters? L P 3

4 A. Anspruch des P gegen L auf Kaufpreiszahlung und Abnahme des Füllfederhalters gem. 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot des P, 145 Problem: Inhalt des Angebots -natürlicher Wille des P, 133: Modell XY zum Preis von 800 -äußerer Erklärungswert, 157: Modell EE zum Preis von 800 natürlicher Wille weicht vom äußeren Erklärungswert ab. Maßgeblich ist gem. 133, 157, wie ein objektiver Empfänger in der Person des L die Erklärung des P verstehen durfte: hier: Aus der Sicht des objektiven Empfängers ist die wörtliche Angebotserklärung des P auf Modell EE gerichtet. Ausnahme: Es kommt nicht auf den objektiven Empfängerhorizont an, wenn der Empfänger Erklärung so verstanden hat, wie der Erklärende sie meinte falsa demonstratio non nocet. 4

5 hier falsa demonstratio (+) Angebot des P über Verkauf des Modells XY (+) 2. Annahme des L a) Annahmeerklärung (+) b) Wirksamwerden der Annahme aa) Abgabe der WE Problem: L ließ das Schreiben im Postausgang liegen, V leitete es an P weiter Abgabe? Behandlung umstritten: ea: Keine bindende Wirkung abhanden gekommener WE. Arg: Eingriff in die privatautonome Entscheidungsfreiheit keine Abgabe aa: Bindende Wirkung bei Fahrlässigkeit Abhanden gekommene WE ist zu behandeln wie WE, die ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben wurde. 5

6 Abgabe (+), wenn der Erklärende das versehentliche Inverkehrbringen zu vertreten hat. Hier (+) Stellungnahme: Schutz des berechtigen Vertrauen des Empfängers bei fahrlässigem Verhalten des Erklärenden Zurechnung (+) bb) Zwischenergebnis Abgabe (+) cc) Zugang der Annahmeerklärung bei P (+) II. Zwischenergebnis: Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. IIl. Nichtigkeit des Kaufvertrags, 142 I 142 I, Rückwirkende Unwirksamkeit der Annahmeerklärung, sofern Anfechtung möglich. 6

7 1. Anfechtungsgrund, 119 I Es liegt kein Inhalts- oder Erklärungsirrtum vor keine unmittelbare Anwendung des 119 I Problem: 119 I analog bei Scheinabgabe einer WE? Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage (+) Anfechtungsgrund 119 I analog (+) 2. Anfechtungserklärung, 143 I Weigerung den Füller abzunehmen und zu bezahlen und Hinweis, dass WE gegen seinen Willen abgegeben wurde Anfechtungserklärung (+) 3. Anfechtungsgegner Abgabe gegenüber richtigem Anfechtungsgegner, 143 II (+) 4. Anfechtungsfrist, 121 I 1 (+) 5. Zwischenergebnis: 142 I: Wirksame Anfechtung, Kaufvertrag rückwirkend unwirksam, (+) 7

8 IV. Ergebnis P hat gegen L keinen Anspruch auf Zahlung und Abnahme des Füllfederhalters. 8

9 Frage: Hat P einen Anspruch auf Abnahme und Bezahlung der 400 Packungen Druckerpapier? L P V 9

10 B. Anspruch des P gegen L auf Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckpapier gem. 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot des L, 145 a) Botenschaft der V Problem: Willenserklärung des L oder der V? Anzahl des zu bestellenden Papiers bei bestimmtem Händler vorgegeben eigene WE des L und nicht der V V ist nicht Vertreterin sondern Botin des L. hier auch vertretbar: Einordung der V als Vertreterin des L Lösung wird im Anschluss dargestellt. b) Inhalt des Angebots Auslegung, 133, 157: objektivierter Empfängerhorizont 400 Packungen. c) Zugang (+) 2. Annahme des P (+) 10

11 II. Zwischenergebnis Wirksamer Kaufvertrag zwischen P und L ist zustande gekommen. III. Nichtigkeit des Kaufvertrags, 142 I 1. Anfechtungsgrund a) Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung, 120 Voraussetzung: unbewusste Übermittlung durch den Erklärungsboten hier (+) b) Anfechtbarkeit wegen verschlechterter Auftragslage? unbeachtlicher Motivirrtum. 2. Anfechtungserklärung 143 I (+) 3. Richtiger Anfechtungsgegner, 143 II (+) 4. Anfechtungsfrist, 121 I 1 (+) 5. Umfang der Anfechtung Grundsatz: 142 I: Lösung vom ganzen Vertrag. Bei teilbarem Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht gerechtfertigt. 11

12 venire contra factum proprium: Wahlrecht des Anfechtungsgegners, ob der den Anfechtungsberechtigten am Gewollten festhalten will oder ob er ihn anfechten lässt und dann ggf. Schadensersatzansprüche geltend macht gem. 122 hier: P will jedenfalls die 40 Packungen Druckerpapier verkaufen; Vertrag ist gem. 142 I hinsichtlich der übrigen 360 Packungen ex tunc nichtig. IV. Ergebnis P hat zwar keinen Anspruch auf Zahlung der 400 Packungen Druckerpapier; ihm steht aber ein Anspruch auf Zahlung und Abnahme der 40 Packungen gem. 433 II zu. 12

13 Hilfsgutachten bei Einstufung der V als Vertreterin des L: B. Anspruch des P gegen L auf Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckpapier gem. 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot des L, 145 V könnte als Vertreterin des L gehandelt haben. a) Eigene WE (+) vgl. oben b) In fremdem Namen (+): ergibt sich bei lebensnaher Auslegung des SV aus den Umständen, 164 I 2 Alt. 2. c) Im Rahmen der Vertretungsmacht: (-) II. Ergebnis Innenvollmacht gem. 167 I Alt. 2 umfasst den Kauf von 40 Packungen; mit dem Kauf von 400 Packungen bewegt sich V außerhalb der Vollmacht. Die WE der V ist dem L nicht zurechenbar gem. 164 I. P hat gegen L keinen Anspruch aus 433 II auf Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckerpapier. 13

14 C. Anspruch des P gegen V auf Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckpapier gem. 179 I I. Offenheitsprinzip V hat eigene WE im Namen des L abgegeben, (+) II. Vollmachtsloses Handeln der L (+) III. Verweigerung der Genehmigung (+) IV. Haftungsumfang: Beschränkung auf das Negativinteresse, 179 II 179 II: Keine Kenntnis von der fehlenden Vertretungsmacht; grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht positive Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht hatte V nicht. Haftungsbeschränkung auf negatives Interesse (+) V. Ergebnis P kann von V nicht gem. 179 I Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckerpapier verlangen. 14

15 Abwandlung A. Anspruch des P gegen L auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckerpapier gem. 433 II I. Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot des L, 145 Hier hatte V als Erklärungsbotin die Botenerklärung bewusst verfälscht liegt überhaupt ein wirksames, dem L zurechenbares Angebot vor? a) Anwendbarkeit des 120 bei bewusster Verfälschung durch den Boten ea: Anwendbarkeit des 120 (+); Erklärung ist auch bei absichtlicher Falschübermittlung dem Erklärenden zuzurechnen. Arg: Boteneinschaltung schafft auch die Gefahr der absichtlichen Falschübermittlung Risiko muss der Erklärende tragen. 15

16 aa: 120 ist auf Fälle der absichtlichen Falschübermittlung nicht anwendbar: Zurechnung der Erklärung an den Erklärenden nicht gerechtfertigt, da absichtliche Verfälschung keine typische berechenbare Gefahr der Einschaltung von Boten darstellt. Haftung des Auftraggebers gem. 120, 122 geht daher zu weit. Bote haftet bei bewusster Falschübermittlung selbst gem. 179 I analog. b) Zwischenergebnis: Anwendbarkeit des 120 (-) II. Ergebnis (a.a. vertretbar) Es liegt kein dem L zurechenbares Angebot vor. Ein Kaufvertrag zwischen L und P besteht nicht. Ein Anspruch auf Abnahme und Kaufpreiszahlung gem. 433 II besteht nicht. 16

17 B. Anspruch des P gegen V auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. 179 I analog I. Voraussetzungen des 179 I (+), Fall des Boten ohne Botenmacht, vgl. oben. II. Haftungsumfang: Keine Beschränkung auf das Negativinteresse V hatte positive Kenntnis vom Mangel der Botenmacht. P kann daher nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. III. Ergebnis P hat gegen V einen Anspruch gem. 179 I auf Schadensersatz oder Erfüllung. 17

18 Hilfsgutachten Abwandlung bei Einstufung der V als Vertreterin A. Anspruch des P gegen V auf Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckerpapier gem. 179 I I. Voraussetzungen des 179 I (+), vgl. oben. II. Haftungsumfang: Keine Beschränkung auf das Negativinteresse V hatte positive Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht. P kann daher nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen. III. Ergebnis P kann von V gem. 179 I Zahlung und Abnahme der 400 Packungen Druckerpapier verlangen. 18

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