Statuten SSVT Societas Studentium Vallesanorum Turici

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1 Statuten SSVT Societas Studentium Vallesanorum Turici

2 I Name, Sitz und Zweck Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Societas Studentium Vallesanorum Turici (SSVT) besteht ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich Zweck Art. 2 Der Verein SSVT 1 Bezweckt die Förderung des Zusammenhalts und der Kollegschaft der Walliser, welche in Zürich studieren. 2 Dient als Plattform für den Austausch zwischen Walliser Studenten in Zürich. 3 Vertritt die Walliser Studenten gegenüber ETH Zürich und Uni Zürich. 4 Integriert neue Studenten aus dem Wallis. 5 Bietet interessierten Gymnasiasten aus dem Wallis Informationen zum Studium in Zürich. 6 Setzt sich für die Annäherung der Sprachregionen des Wallis ein, sei es in Zürich wie auch im Wallis. 7 Fördert die Erhaltung der Walliser Kultur über die Kantonsgrenzen hinaus. II Mitgliedschaft Mitgliedschaft Art. 3 Die Societas Studentium Vallesanorum Turici kennt folgende Mitgliederkategorien 1 Aktivmitglieder 2 Ehemalige 3 Ehrenmitglieder 4 Passivmitglieder Aktivmitglieder Art. 4 Aktivmitglieder können alle Studierenden und Doktorierenden in Zürich werden, welche zusätzlich mindestens einer der unterstehenden Kategorien zugehören 1 Besitzer eines festen Wohnsitzes im Wallis 2 Bürger einer Walliser Gemeinde 3 Besitzer eines Maturitätsdiplom eines Walliser Gymnasiums Die Generalversammlung kann, in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des Vorstandes, weiteren Personen die Aktivmitgliedschaft erteilen. Ehemalige Art. 5 Aktivmitglieder, welche die Studien in Zürich abgeschlossen haben, können als Ehemalige weiterhin dem Verein treu bleiben und ihn unterstützen. Art. 6

3 Ehrenmitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können, auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Passivmitglieder Art. 7 Personen, welche die Kriterien für eine Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen oder diese nicht Annehmen wollen, können den Verein als Passivmitglieder unterstützen. Art. 8 Austritt Versäumt ein Mitglied bis zum ersten Anlass des Vereinsjahres seinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen, so gilt dieser als aus dem Verein ausgetreten. Er kann jedoch jederzeit wieder aktiv am Vereinsleben teilnehmen, sobald er die Bezahlung des Mitgliederbeitrages nachholt. Art. 9 Ausschluss Ein Mitglied kann aus bestimmten Gründen durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Gründe, die zum Ausschluss führen sind unteranderem 1 Vorsätzliche Missachtung der Statuten oder Beschlüsse des Vereines 2 Gefährdung des Vereinsinteresses 3 Schädigung des Vereinsimages III Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte und Pflichten von Aktivmitgliedern Art Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung 2 Recht auf Antragsstellung zuhanden der Generalversammlung resp. des Vorstandes 3 Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung des festgelegten Mitgliederbeitrages, welches den Maximalwert von 30 CHF nicht überschreiten darf. 4 Mithilfe an Anlässen und Tätigkeiten des Vereins im Rahmen ihrer zeitlichen Verfügbarkeit Rechte und Pflichten von Ehemaligen Art Beratende Stimme an der Generalversammlung 2 Kein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung 3 Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung des festgelegten Mitgliederbeitrages, welches den Maximalwert von 30 CHF nicht überschreiten darf 4 Kein Anspruch auf das Vereinsvermögen

4 Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern Art Beratende Stimme an der Generalversammlung 2 Kein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung 3 Befreiung von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages 4 Kein Anspruch auf das Vereinsvermögen Rechte und Pflichten von Passivmitgliedern Art Kein Stimm- und Wahlrecht 2 Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung des festgelegten Beitrages, welches den Maximalwert von 30 CHF nicht überschreiten darf 3 Kein Anspruch auf das Vereinsvermögen IV Organisation des Vereines Sprache Art Auf beide Walliser Sprachregionen muss Rücksicht genommen werden. 2 Dokumente, Einladungen und Ähnliches (mit Ausnahme von Protokollen) müssen zwingend zweisprachig verfasst werden (Deutsch und Französisch). Organe 1 Die Generalversammlung 2 Der Vorstand 3 Die Revisionsstelle 4 Die Ressorts Art. 15 Die Generalversammlung Art Die Generalversammlung (GV) bildet die höchste Instanz des Vereines. Eine ordentliche GV findet jährlich im Herbst statt und bildet den Abschluss des Vereinsjahrs. Zur GV werden alle Mitglieder spätestens zwei Wochen im Voraus via eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. 2 Eine ausserordentliche GV kann auf Wunsch des Vorstandes einberufen werden oder falls ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt. Ein solches Begehren ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Die ausserordentliche GV muss bis spätestens 30 Tagen nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden. 3 An der GV zu behandelnde Anträge können von allen Aktivmitgliedern bis spätestens sieben Tagen vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten gereichtet werden. 4 Der Besuch der ordentlichen resp. ausserordentlichen GV ist für alle Aktivmitglieder Ehrensache.

5 Kompetenzen der Generalversammlung Art. 17 Die Generalversammlung hat die folgenden Zuständigkeiten 1 Wahl des Vorstandes 2 Wahl der Revisoren 3 Entlastung des Vorstandes (Décharge) 4 Bestimmung der Mitgliederbeiträge 5 Genehmigung des letzten GV-Protokolls 6 Genehmigung der Jahresberichte 7 Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes 8 Genehmigung des Budgets 9 Beschlussfassung über Anträge von Aktivmitgliedern 10 Beschlussfassung über Änderungen der Statuten 11 Beschlussfassung über die Vereinsauflösung Beschlussfassung Art Die GV ist ungeachtet der Anzahl Teilnehmer beschlussfähig. 2 An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme. 3 Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handerheben, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder eine geheime Stimmabgabe verlangen. 4 Die Beschlussfassung im ersten Wahlgang erfolgt mit absolutem Mehr und im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr. 5 Bei Stimmgleichheiten entscheidet der Präsident. Der Vorstand Art Der Vorstand besteht mindestens aus 4 Aktivmitgliedern. Folgende Posten müssen zwingend besetzt sein: Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar. 2 Weitere stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind die Ressortleiter Kommunikation, Veranstaltungen und Gymnasien, sofern diese Posten besetzt sind. 3 Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Vereinsjahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. 4 Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, wird es vom Vorstand ersetzt. An der darauffolgenden GV muss das neue Vorstandsmitglied von der Versammlung bestätigt werden. 5 Der Vorstand trifft sich in angebrachten Zeitabständen zu Vorstandssitzungen, welche vom Präsident einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist Beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Das relative Mehr entscheidet. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. 6 Der Vorstand kann jederzeit Mitarbeiter ohne Stimmberechtigung zur Hilfe hinzuziehen. Kompetenzen des Vorstandes Art Der Vorstand leitet als Exekutive den Verein im Sinne des Vereinszweckes, führt die Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung. 2 Er ist für alle Tätigkeiten zuständig, welche durch die Statuten nicht anderswertig zugeordnet sind. 3 Der Vorstand ist berechtigt, seine Befugnisse für bestimmte Geschäfte ganz oder teilweise an einzelne seiner Mitglieder oder mehrere Mitglieder zu delegieren. 4 Der Vorstand sorgt für die Einberufung und Durchführung der Generalversammlung.

6 5 Die Aufgaben können im Vorstand frei verteilt werden. Einige Aufgaben sind jedoch an den jeweiligen Vorstandsposten gebunden. 6 Der Präsident überwacht das Vereinsleben und vertritt den Verein nach aussen. Er behandelt Geschäfte die der Wichtigkeit nach nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen. 7 Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten in allen seinen Funktionen und ist in allen Bereichen sein Stellvertreter. 8 Der Kassier ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Der Jahresabschluss erfolgt auf Ende des Geschäftsjahres und ist den Revisoren und später der Generalversammlung vorzulegen. 9 Der Aktuar führt sämtliche Protokolle. Die Revisionsstelle Art Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buch- und Kassenführung, sowie den Jahresabschluss vor der GV kontrollieren und einen schriftlichen Bericht verfassen. 2 Die Rechnungsrevisoren müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. Die Ressorts Art Der Verein kennt folgende Ressorts, welche jeweils von einem Aktivmitglied geleitet werden müssen: Kommunikation, Veranstaltungen und Gymnasien. 2 Ressortleiter sind automatisch auch stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes und müssen von der Generalversammlung gewählt werden. 3 Dem Ressortleiter können Mitglieder als Hilfe zur Seite gestellt werden, um die jeweiligen Tätigkeiten abzuwickeln. Kompetenzen der Ressorts Art Die Ressorts unterliegen den Statuten und handeln im Sinne des Vereinszweckes. 2 Im Allgemeinen werden die Kompetenzen und Aufgaben der Ressorts durch den Vorstand festgelegt. Die Grundtätigkeiten jedoch sind beizubehalten. 3 Das Ressort Kommunikation ist verantwortlich für die Instandhaltung und Aktualisierung der Vereinshomepage. Weiter dient es als Informationsorgan zwischen dem Vorstand und den restlichen Mitgliedern. 4 Das Ressort Veranstaltungen dient zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins. 5 Das Ressort Gymnasien bildet die Anlaufstelle für Walliser Gymnasiasten, welche Informationen zum Studium in Zürich brauchen. V Finanzen Vereinsvermögen Das Vereinsvermögen besteht aus 1 Barvermögen 2 Mobilien Art. 24

7 Einnahmen Art. 25 Die Einnahmen des Vereines bestehen hauptsächlich aus 1 Mitgliederbeiträgen 2 Erträgen aus Veranstaltungen 3 Vermögenserträgen 4 Zuwendungen von Dritten Ausgaben Art. 26 Die Ausgaben des Vereines bestehen hauptsächlich aus 1 Ausgaben für Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes 2 Verwaltungskosten Haftung Art. 27 Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Geschäftsjahr Art. 28 Das Geschäftsjahr fängt jeweils mit dem Beginn des Herbstsemester an. Der Termin entstammt dem akademischen Kalender der ETH Zürich. VI Schlussbestimmungen Vereinsauflösung Art Die Auflösung des Vereins kann mit drei Viertel Mehrheit an einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, sofern mindestens zwei Drittel der Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen. 2 Nehmen weniger als zwei Drittel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb des gleichen Semesters eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden. Vereinsvermögen bei Auflösung Art Im Falle einer Auflösung des Vereins wird sämtliches Vereinsvermögen der Bildung eines neuen Vereins mit gleichem Ziel zur Verfügung gestellt, sofern Art. 2 übernommen wird. 2 Finden keine Bemühungen zur Bildung eines neuen Vereins innerhalb von drei Jahren statt, fällt der gesamte Betrag einer gemeinnützigen Organisation zu.

8 Aushändigung der Statuten Art. 31 Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der Statuten, wodurch es die Bestimmungen derselben anerkennt. Unterschrift Art. 32 Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Art. 33 Statutenrevisionen Die Revision der Statuten darf nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefasst werden. Inkraftsetzung Art. 34 Die Vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 10. Mai 2012 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Zürich, den 10. Mai 2012 Der Tagespräsident: Der Protokollführer: Abächerli Matteo Sieber Frédéric

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