(1) Der Verein führt den Namen Theater im Fluss, Künzelsau e.v. und hat seinen Sitz in Künzelsau

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1 1 Name des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Theater im Fluss, Künzelsau e.v. und hat seinen Sitz in Künzelsau (2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Künzelsau eingetragen (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2. Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (2) Zweck des Vereins ist insbesondere die Planung, Aufführung bzw. Organisation und Förderung von Schauspielen und anderen kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen im Freien oder in geschlossenen Räumen nebst allen Tätigkeiten, die für die Durchführung solcher Aufführungen notwendig werden, sowie gemeinsame Treffen zur Förderung von Kultur und Vereinsleben wie auch die Organisation, die Durchführung und der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen. 3. Selbstlosigkeit. (1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aktive Mitglieder können am Jahresende eine Aufwandsentschädigung erhalten, sofern dies vom Vorstand beschlossen wird. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 4. Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins verfolgt und seine Ziele unterstützt. Mit Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes können auch minderjährige Personen Mitglied des Vereins werden. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur jeweils zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat. (5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder mit seinem Jahresbeitrag, trotz Mahnung, länger als 6 Monate nach Rechnungstellung im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden. (6) Die Mitgliedschaft beinhaltet eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Text-, Bild- und Tondokumenten die in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit stehen. Diese Zustimmung erlischt auch bei Austritt aus dem Verein nicht. 5. Beiträge Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 6. Organe des Vereins Organe des Vereins sind Der Vorstand Die Mitgliederversammlung

3 7. Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Technischen Leiter, dem Ensemblesprecher sowie bis zu 5 Beisitzern. (2) Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Schauspieler sein. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von einem Jahr gewählt. Befristet auf maximal 6 Monate, führt er die Geschäfte, auch nach Ablauf der Amtszeit solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (4) Der 1. und 2. Vorsitzende sind je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. (5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. (6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung Bericht an die Mitgliederversammlung über alle wichtigen Ereignisse des abgelaufenen Vereinsjahres. Terminlicher und inhaltlicher Vorschlag für das kulturelle und künstlerische Veranstaltungsprogramm gemäß 2.2 an die Mitgliederversammlung und Abstimmung eines Budgetrahmens. Aktivitäts- und Finanzplanung sowie Organisation des Veranstaltungsprogramms inklusive der Entscheidung über die Hinzuziehung von externen Profis wie Regisseur, Bühnenbildner, Kostümbildner usw. Festlegung, Planung und Organisation der sonstigen Vereinsveranstaltungen inklusive Fortbildungsprogrammen (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. (8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per ) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren einzeln oder pauschal schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

4 8. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorstandsvorsitzenden mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder per , unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (2) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere der Jahresabschluss für das abgeschlossene und der Haushaltsplan für das neue Vereinsjahr zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens 1 Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes b) Aufgaben des Vereins c) An- und Verkauf, sowie Belastung von Grundbesitz d) Aufnahme von Darlehen ab Euro e) Mitgliedsbeiträge f) Satzungsänderungen g) Auflösung des Vereins (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (4) Dringlichkeitsanträge zur Hauptversammlung können in der Hauptversammlung gestellt werden. Ob der Dringlichkeitsantrag während der Hauptversammlung zu verhandeln ist, entscheiden die anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. (5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

5 (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Ergebisprotokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unterschrieben werden muß. 9. Satzungsänderungen (1) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 10. Haftung 1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Mitglieder. 2. Zur Absicherung von Haftungsansprüchen gegen den Verein bzw. seinen Vorstand ist eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen. 11. Auflösung des Vereins 1. Für die Auflösung des Vereins sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig. Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Kann die notwendige Mitgliederzahl nicht erreicht werden, ist eine neue Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen anzuberaumen, in der ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden, Vereinsmitglieder die Auflösung beschlossen werden kann.

6 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Künzelsau zu, die es in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. 12. Gültigkeit Die vorliegende Satzung erlangt Gültigkeit ab dem 07. November 2010.

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