Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtsethik VII. Das Problem der Gerechtigkeit

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1 Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtsethik VII. Das Problem der Gerechtigkeit Elisabeth Holzleithner SoSe 2013 Basierend auf dem Skriptum von Gerhard Luf Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 1 Gerechtigkeit Primär für Beziehungen unter Menschen relevant Verteilung von Rechten und Pflichten, Gütern und Lasten was einer Person zusteht Vorsichtige, argwöhnische Tugend (Hume) Divergieren von Interessen Interessen gerichtet auf dieselben knappen Güter Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 2

2 Individuelle Tugend und institutionalisierte Anforderung Eine der vier Kardinaltugenden Mut, Besonnenheit, Weisheit, Gerechtigkeit Erste Tugend sozialer Institutionen (Rawls) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 3 Gerechtigkeit als individuelle Tugend Sittliche Lebenshaltung im Verhältnis zu den Mitmenschen Haltung und Handlung der Gerechtigkeit aus innerer Gesinnung heraus Maxime: andere nicht übervorteilen, selbst dann, wenn man unter Ausnützung rechtlicher Möglichkeiten dazu in der Lage wäre korrektive Funktion von Tugenden Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 4

3 Gerechtigkeit ein normatives Prinzip als Anforderung an Institutionen Herausforderungen der Verteilung von Rechten und Pflichten, Gütern und Lasten Im Zusammenleben von Menschen als endlichen, bedürftigen, verletzbaren Wesen (O Neill) unter Anwendungsbedingungen der Gerechtigkeit (Rawls) Mäßige Knappheit von notwendigen und begehrenswerten Gütern Unterschiedliche, kollidierende Interessen; Bürden des Urteilens Gerechtigkeit als fundamentaler Maßstab Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 5 Gleichheit als Kern der Gerechtigkeit Gleiches gleich, ungleiches ungleich behandeln (Aristoteles) Gleichbehandlung in allen gleich gelagerten Fällen Willkürliche Ungleichbehandlung: ungerecht Nach welchen Kriterien ist jemand oder etwas (in einer bestimmten Situation) als gleich oder ungleich zu bewerten? Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 6

4 Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 7 B VG (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Sachlichkeitsgebot : Verbot, willkürliche Unterscheidungen vorzunehmen VfGH: Zweck einer Ungleichbehandlung darf nicht bloß eine (als solche diskriminierende) Abgrenzung sein Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 7 Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 8

5 Spezielle Diskriminierungsverbote des Gleichheitssatzes Art. 7 B VG (1) Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 9 Gleichstellung oder Diskriminierung durch Quotenregelungen? Art. 7 (2) B VG. Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. Hintergrund: Strukturelle Diskriminierung Signifikante Unterrepräsentation von Frauen in höher und höchstqualifizierten Positionen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 10

6 Gleichstellung oder Diskriminierung durch Quotenregelungen? Deutung der Unterrepräsentation: Signal für geschmälerte Chancen aufgrund geschlechtsspezifischer Hindernisse Frauenquoten als Brecheisen in Österreich im öffentlichen Dienst Im Fall der Unterrepräsentation: Vorrangige Berücksichtigung einer weiblichen Bewerberin, die gleich gut qualifiziert ist wie der beste männliche Mitbewerber, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Welche Gründe? Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 11 Gründe für die Aushebung des Quotenvorrangs Härtefälle, z.b. Alleinerzieher, Langzeitarbeitsloser Sonstige nicht diskriminierende Gründe, z.b. Eine unauffällige soziale Integrationsfähigkeit eines Kandidaten, der auf Seiten der Konkurrentin festgestellte schlechte Erfahrungen und mangelnde Akzeptanz durch die Institutsmitglieder gegenüberstehen, ist jedenfalls ein Grund, der für die vorgesehene Zusammenarbeit im Institut und damit die Erfüllung der ausgeschriebenen Aufgaben von Bedeutung ist; gleichzeitig ist er geschlechtsneutral und daher weder unmittelbar noch mittelbar diskriminierend isd 4a B GlBG. (OGH, , 8 ObA 35/10w) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 12

7 Medizinische Universität Wien 2011 Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 13 Genderspezifische Auswertung des Aufnahmetests für Medizin Uni Wien Verfassungsjurist Bern Christian Funk: er halte das Prozedere für einen rechtlich gangbaren Weg, zumal klar sei, dass Frauen in den vergangenen Jahren im Nachteil gewesen seien. Mehr noch: Wenn eine undifferenzierte Gleichbehandlung aller im Ergebnis zu einer Diskriminierung führt, scheinen Strategien der Differenzierung rechtlich nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. (Interview in Die Presse) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 14

8 Verteilungsgerechtigkeit (iustitia distributiva) Verhältnis der Über und Unterordnung Verteilung von Rechten und Pflichten, Gütern und Lasten Vorannahme: Güter sind knapp; Lasten sind mühsam Kriterien? Akzeptabilität für alle Beteiligten aus überparteilicher Perspektive Sachlich, keine Willkür Gleichmäßige Anwendung des Kriteriums Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 15 Standards der Verteilungsgerechtigkeit Verteilung nach egalitären Gesichtspunkten Grundlegende Rechte Politische Mitwirkungsbefugnisse Güter zur Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse Verteilung nach proportionalen Gesichtspunkten: Jedem das Seine (Platon) Leistungsprinzip: Verdienst Spezielle Bedürfnisse Kontroversen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 16

9 Ausgleichende Gerechtigkeit (iustitia commutativa) Tausch von Gütern und Leistungen Horizontales Verhältnis gleichberechtigter Personen Ziel: faire Relation von Leistung und Gegenleistung bzw. von Schädigung und Genugtuung Kriterium: Äquivalenz im Sinne der Gleichwertigkeit Durchbrechung des Prinzips: besondere Vorliebe Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 17 Polemischer Einwurf von Hobbes zur Tauschgerechtigkeit Zunehmend florierender Markt für Waren und Dienstleistungen Frühkapitalistische Abwendung von der aristotelischen Tradition es braucht keine Äquivalenz: Als wäre es ungerecht, teurer zu verkaufen als einzukaufen, oder jemandem mehr zu geben als er verdient! (Leviathan) Volenti non fit inuria Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 18

10 Verhältnis austeilende/ausgleichende Gerechtigkeit? Vorrang der ausgleichenden Gerechtigkeit? Vorrang der austeilenden Gerechtigkeit? Verteilungsgerechtigkeit schafft jene Bedingungen, unter denen ein gerechter Austausch erst möglich ist Ausgleich von hierarchisierten Machtpositionen Gewährleistung einer Begegnung unter Gleichen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 19 Verfahrensgerechtigkeit Gerechte Ergebnisse stellen sich nicht von selbst ein. Verfahren Anforderung: faire, der Forderung der Gleichheit verpflichtete Teilnahmebedingungen Akzeptabilität des Ergebnisses Weitgespannter Anwendungsbereich: Verfahren politischer Willensbildung Gestaltung des Zivil und Strafprozessrechts Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 20

11 Rechtswesen Prinzipien: Unparteilichkeit des Gerichts Parteistellung Rechtliches Gehör Strafrecht: Unschuldsvermutung, Rückwirkungsverbot Bloß unvollkommene Verfahrensgerechtigkeit Selbst bei gerechter Einrichtung eines Verfahrens und Einhaltung aller Regeln: gerechtes Ergebnis nicht garantiert unterschiedliche Wahrnehmungen eines richterlichen Urteils je nach Interessenlage Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 21 Vollkommene Verfahrensgerechtigkeit Problem Maßstab und Methode Das Tortenbeispiel Gerechte Verteilung einer Torte unter einer begrenzten Anzahl von Personen (zb 16) Zusatzannahme: Interesse jeder Person an einem möglichst großen Stück Lösung des Problems? Wer teilt, darf sich erst das letzte Stück nehmen nur dann ein möglichst großes Stück, wenn alle Stücke gleich groß Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 22

12 Billigkeit Maßstab individualisierender Gerechtigkeit Normen verallgemeinern Orientierung an Durchschnittsannahmen rigide Anwendung Einzelfall ggf. unzumutbare Härten Konfliktverhältnis von allgemeiner Norm und individuellem Fall Vorgehen nach billigem Ermessen, nicht nach Buchstaben des Gesetzes Fall wird entschieden, wie der Gesetzgeber ihn geregelt hätte, wäre es sich der Problematik bewusst gewesen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 23 Aristoteles zum Problem der Billigkeit Die Schwierigkeit kommt daher, dass das Billige zwar ein Recht ist, aber nicht dem Gesetze nach, sondern als eine Korrektur des gesetzlich Gerechten. Die Ursache ist, dass jedes Gesetz allgemein ist, in einigen Dingen aber in allgemeiner Weise nicht korrekt gesprochen werden kann. Wo man allgemein reden muss, dies aber nicht angemessen tun kann, da berücksichtigt das Gesetz die Mehrzahl der Fälle, ohne über diesen Mangel im unklaren zu sein.... Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 24

13 Aristoteles zur Billigkeit Wenn also nun das Gesetz allgemein spricht, aber dabei ein Fall eintritt, der dem Allgemeinen widerspricht, so ist es, soweit der Gesetzgeber allgemein formulierend eine Lücke läßt, richtig, dies zu verbessern, wie es ja auch der Gesetzgeber getan hätte, hätte er ihn ins Gesetz aufgenommen. Daher ist das Billige ein Recht und besser als ein gewisses Recht, nicht als das Recht im allgemeinen, sondern als der Mangel, der entsteht, weil das Gesetz allgemein spricht. Dies ist also die Natur des Billigen, eine Korrektur des Gesetzes, soweit es auf Grund seiner Allgemeinheit mangelhaft ist. Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 25 Billigkeit und Legalitätsprinzip Bestreben: Einbau des Billigkeitsgedankens in positives Recht 393. (1) Der Finderlohn beträgt bei verlorenen Sachen 10 vh des gemeinen Wertes.... (2) Bei unschätzbaren Sachen und solchen, deren Wiedererlangung für den Verlustträger von erheblicher Bedeutung ist, ist der Finderlohn nach billigem Ermessen festzulegen; hierbei ist auf die Grundsätze des Abs. 1, auf die dem Finder entstandene Mühe und auf den dem Verlustträger durch die Wiedererlangung der gefundenen Sache verschafften Vorteil Bedacht zu nehmen. Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 26

14 Völlige Verrechtlichung der Billigkeit? Unmöglich: unauflösbare Spannung zwischen Allgemeinheit gesetzlicher Norm Bedingungen des Einzelfalls Risiko des Rechtsmissbrauchs: Konstruktion einer Gesetzeslücke Inkaufnahme im Namen der Einzelfallgerechtigkeit (?) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 27 Rawls Theorie der Gerechtigkeit als Fairness Pluralistische Gesellschaft als System der sozialen Zusammenarbeit Theorie der Gerechtigkeit: Prinzipien für die Grundstruktur der Gesellschaft gerechte Verteilung der im Rahmen sozialer Kooperation erzeugten gesellschaftlichen Grundgüter: Rechte, Freiheiten, Chancen, Einkommen, Vermögen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 28

15 Was sind und wozu Grundgüter? Diverse soziale Bedingungen und Allzweckmittel Nötig zur Entfaltung der zwei moralischen Vermögen, die Personen als Bürger (voll kooperierende Mitglieder) ausmachen: Entfaltung zweier moralischer Vermögen Gerechtigkeitssinn Fähigkeit zur Entwicklung/Revision einer Konzeption des guten Lebens Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 29 Wege zu Prinzipien der Gerechtigkeit in pluralistischen Gesellschaften Problem: Unterschiede in diversen Konzeptionen des guten Lebens, bisweilen allgemeine und umfassende Lehren Zwei Methoden: Auffinden wohlüberlegter Urteile in Gerechtigkeitsfragen Generieren von Prinzipien von einer original position aus (Modellcharakter) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 30

16 Wohlüberlegte Urteile in Gerechtigkeitsfragen Gefällt ohne ungebührlichen Einfluss des Eigeninteresses Zustandekommen unter Bedingungen, die der rationalen Überlegung generell zuträglich sind Mit der Absicht abgegeben, ein moralisch richtiges Urteil zu fällen Bewährte Überzeugungen, Fixpunkte Lincoln: Wenn die Sklaverei nicht falsch ist, dann ist nichts falsch. Dennoch: kein widerspruchsfreies System Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 31 Schleier des Nichtwissens Repräsentantinnen und Repräsentanten der Gesellschaft ( Parteien früher: Haushaltsvorstände) Kein Wissen über persönliche Charakteristika: Geschlecht, ethnische Herkunft, soziale Lage, religiöse, politische Überzeugungen Wissen darüber, dass diese Faktoren Einfluss auf die Chance haben, ein gutes Leben zu führen Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 32

17 Was hinter dem Schleier des Nichtwissens passiert Parteien denken rational und risikoavers Die fundamentalen Interessen derjenigen, die sie vertreten, stehen auf dem Spiel Sie können gar nicht anders, als unparteilich verallgemeinern Einbeziehen aller möglichen Situationen in ihre Überlegungen Bestmögliche Entfaltung der eigenen Fähigkeiten selbst dann, wenn sozial besonders schlecht gestellt Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 33 Gerechtigkeit als Fairness zwei Grundprinzipien Jede Person hat den gleichen unabdingbaren Anspruch auf ein völlig adäquates System gleicher Grundfreiheiten, das mit demselben System von Freiheiten für alle vereinbar ist. b) Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: erstens müssen sie mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit allen offen stehen; und zweitens müssen sie den am wenigsten begünstigten Angehörigen der Gesellschaft den größten Vorteil bringen (Differenzprinzip) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 34

18 Lexikalische Ordnung der beiden Prinzipien Das erste Prinzip (gleiche Grundfreiheiten) ist vorrangig Innerhalb des zweiten Prinzips: Chancengleichheit vor Differenzprinzip Ziel: Verhindern, dass Grundfreiheiten sozialen und ökonomischen Vorteilen geopfert werden Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 35 Überlegungsgleichgewicht Wenn die wohlüberlegten Urteile und die Prinzipien der Gerechtigkeit im Einklang miteinander stehen Rechtfertigung ihrer Grundstruktur Ausdruck einer wohlgeordneten Gesellschaft Zwanglose Konvergenz der verschiedenen umfassenden philosophischen und religiösen Lehren in einem übergreifenden Konsens Stabilität der sozialen Kooperation Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 36

19 Rawls auf einen Blick Schleier des Nichtwissens Wohlüberlegte Urteile Ideal: Einklang = Prinzipien der Gerechtigkeit: 1. Gleiche Grundfreiheiten 2. Rechtfertigung sozialer und ökonomischer Ungleichheiten a. Faire Chancengleichheit b. Differenzprinzip Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 37 Rawls Konzeption als egalitäre Theorie Strikter Egalitarismus bei den Grundfreiheiten Abgeschwächter Egalitarismus: soziale und ökonomische Ungleichheiten sind grundsätzlich zulässig, allerdings legitimationsbedürftig: Nicht so groß, dass gleicher Wert politischer Freiheiten beeinträchtigt Bildungschancen müssen von Einkommen der Herkunftsfamilie unabhängig sein Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 38

20 Spezifika des Differenzprinzips (Prinzip der Reziprozität) Ungleichheiten wie höheres Einkommen müssen allen Vorteile bringen, ganz besonders den am schlechtesten gestellten Personen, z.b. durch Quersubventionierungen Höhere Produktivität einer Gesellschaft, die Ungleichheiten zulässt Motivation, die eigenen Fähigkeiten zu kultivieren, um im Leben mehr zu erreichen Nutzen für die Gesellschaft (Simple) Gleichheit: herstellbar nur mit Eingriffen, welche die Grundfreiheiten nicht legitimierbar einschränken Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 39 Kommunitarismus: Das Gute als Maßstab des Gerechten Problematik der universalistischen Ansprüche des Liberalismus Inadäquater Begriff der Person im Liberalismus: unencumbered self Isoliert auf sich bezogen, darauf aus, die eigenen Interessen ohne Rücksicht auf Verluste durchzusetzen Primär in Opposition zu den Mitmenschen und zur Gemeinschaft Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 40

21 Menschenbild des Kommunitarismus Einbettung von Menschen in staatliche und regionale Gemeinschaft/en Zugehörigkeit als zentraler Wert Patriotismus als dazugehörige Tugend Gemeinschaft bedarf zu ihrer Aufrechterhaltung der Pflege und bisweilen auch der Opfer (Militärdienst!) Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 41 Koppelung der Gerechtigkeit an das gemeinschaftliche Gute Wo kommt das gemeinschaftliche Gute her? Tradition und Herkommen Auch religiöse Grundlagen Gerechtigkeit gemeinsame Praxis Keine abgehobenen Denkmodelle oder überzogenen Abstraktionen von kommunitären Gegebenheiten Probleme: Umgang mit Pluralismus? Staaten als Gemeinschaften? Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 42

22 Walzer: Sphären der Gerechtigkeit Vermittlung liberaler und kommunitaristischer Ideen (Kommunitarismus als Bügelfalte ) Liberalismus: Kunst der Grenzziehung Ausdifferenzierung der Gesellschaft in unterschiedliche Sphären In den Sphären werden Güter verteilt: Zugehörigkeit, Sicherheit und Wohlfahrt, Geld und Waren, Ämter, harte Arbeit, Freiheit, Erziehung und Bildung, göttliche Gnade, politische Macht Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 43 Sphären der Gerechtigkeit Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 44

23 Kriterien für die Verteilung von Gütern in diversen Sphären Es müssen die richtigen Kriterien sein Bedeutung der Güter genuine, historisch gewachsene, in Gemeinschaft etablierte Praktiken Offenes Distributionsprinzip Kein soziales Gut X sollte ungeachtet seiner Bedeutung an Männer und Frauen, die im Besitz eines anderen Gutes Y sind, einzig und allein deshalb verteilt werden, weil sie dieses Y besitzen. Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 45 Sinn und Ziel: Komplexe Gleichheit Etablierung gleicher Freiheit dadurch, dass alle in den jeweiligen Verteilungssphären nach den dort etablierten Kriterien Chancen auf die darin verteilten Güter haben Verhinderung der Tyrannei von dominanten Gütern wie Geld, politische Macht Durch Wahrung der Integrität der Verteilungssphären Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 46

24 Grenzen des Walzerschen Ansatzes Homogenität der Bedeutung von Gütern? Verschiebung der Bedeutung von Gütern? Bsp. Bildung, Gesundheit Verweis auf frühere Tradition überzeugend? Kriterien! Aus der Tradition, über die Tradition hinaus Identifizieren, kritisieren problematischer, weil von Stereotypen, Ressentiments geprägter Praktiken Holzleithner Einführung Rechtsphilosophie 47

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