Beschluss. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01. Verkündet am Im Namen des Volkes. In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
|
|
- Leander Bachmeier
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 BV 3/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. - Astell. - Verf.-Bev.: 2. - Agegn. - Verf.-Bev.: hat das Arbeitsgericht Lörrach - 5. Kammer - durch den Richter am Arbeitsgericht K. als Vorsitzenden, d. ehrenamtlichen Richter B. und d. ehrenamtlichen Richter H. auf die Anhörung d. Beteiligten am für Recht erkannt: Der Antrag wird zurückgewiesen.
2 5 BV 3/01-2- Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen. Der Antragsteller ist ein Kreisverband des Deutschen Roten Kreuzes. Unter anderem hier allein von Interesse betreibt er den Rettungsdienst im Landkreis.... Hierzu unterhält der Antragsteller mehrere Rettungswachen, teils rund um die Uhr, teils nur zu bestimmten Zeiten besetzt. Der Antragsgegner /Bet. zu 2. ist der im Betrieb des Antragstellers gebildete Betriebsrat. Der Antragsteller hat mit seinen Arbeitnehmern jedenfalls in den Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit der für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes geltenden Tarifverträge vereinbart. Nach 14 Abs. 1 DRK- TV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden. Bei Vorliegen von sog. Arbeitsbereitschaft in bestimmten Umfängen ist gem. 14 Abs. 2 DRK-TV eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit möglich. Zwischen den Beteiligten ist außer Streit, dass jedenfalls die Voraussetzungen einer Verlängerung der Wochenarbeitszeit nach 14 Abs. 2 lit. b) DRK-TV, mithin auf 49 Wochenstunden, vorliegen. Der Arbeitgeber begehrte an sich die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 54 Stunden. Nachdem zwischen den Betriebspartnern keine Einigung über Arbeitszeitfragen erzielt werden konnte, fasste die eingerichtete Einigungsstelle am einen Spruch, der auszugsweise- lautet: 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Rettungsdienstes. 2 Regelungsgegenstand Inhalt der Betriebsvereinbarung ist der anliegende Rahmendienstplan vom nebst den zugrunde liegenden Schichtmodellen sowie der entsprechenden Schichtlegende einschließlich der Mustermitarbeiterlisten. 3 In Kraft Treten Die Betriebsvereinbarung tritt am in Kraft. Der Spruch enthält einen umfangreichen Rahmendienstplan. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die zur Akte gereichten Kopien verwiesen (Abl. 5 33). In der schriftlichen Begründung des Spruchs (s. Abl. 4) wird ausgeführt, die der Betriebsvereinbarung zu Grunde zu legende Arbeitszeit sei nicht mitbestimmungspflichtig, insoweit sei auf Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie
3 5 BV 3/ /104/EG des Rates vom und auf die Entscheidung des EuGH vom C 303/98- hinzuweisen, wonach die durchschnittliche Höchstarbeitszeit in der Sieben-Tage-Woche bei einem Bezugsrahmen (Ausgleichszeitraum) von vier Monaten bzw. nach Art. 17 Abs. 4 der o.g. Richtlinie von max. zwölf Monaten (vorliegend : 26 Wochen nach 14 Abs. 1 DRK-TV) 48 Stunden inkl. Überstunden betrage. Im Hinblick auf die materielle Gesetzeswirkung einer Betriebsvereinbarung und der damit gebotenen Beachtung höherrangigen Rechts, wozu insbesondere die o.g. Richtlinie gehöre, könne die mitbestimmungspflichtige Dienstplangestaltung nur auf der mitbestimmungsfreien Grundlage einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden inkl. Überstunden bei einem Ausgleichszeitraum von 26 Wochen erfolgen. Dieser Spruch der Einigungsstelle wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am zugestellt. Gegen die Wirksamkeit des Spruchs richtet sich der am beim Arbeitsgericht eingegangene Antrag. Der Antragsteller hält den Spruch für unwirksam, weil die Arbeitszeitverlängerung nicht mitbestimmungspflichtig sei, vielmehr allein dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Insoweit sei die Einigungsstelle daher nicht zuständig gewesen. Neben diesem Rechtsmangel sei der Spruch auch wegen Ermessensüberschreitung unwirksam. Im Spruch gehe die Einigungsstelle von einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden aus. Damit werde auch der Ermessensspielraum überschritten. Der Antragsteller beantragt: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 4. Dezember 2001 unwirksam ist. Der Antragsgegner beantragt: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Einigungsstelle habe gar nicht über die Verlängerung der Arbeitszeit entschieden. Regelungsgegenstand des Spruchs sei allein der Rahmendienstplan sowie die dem zu Grunde liegenden Schichtmodelle. Dieser Rahmendienstplan dürfe sich nur im Rahmen des geltenden Rechts, hier des Arbeitszeitrechts, bewegen. Hierbei habe die Einigungsstelle zwingendes höherrangiges Recht zu Grunde
4 5 BV 3/01-4- gelegt. Insbesondere sei die EU-Richtlinie zu berücksichtigen gewesen, nach deren Vorschriften die Arbeitszeit maximal wöchentlich 48 Stunden betragen dürfe und zwar einschließlich Zeiten der sog. Arbeitsbereitschaft. Wenn diese Richtlinie auch im Verhältnis der Betriebspartner keine unmittelbare Wirkung habe, so gelte auch für private Arbeitgeber, dass der nationale Richter und auch die zur Gesetzeseinhaltung verpflichtete Einigungsstelle durch die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unmittelbar gebunden seien. Daraus ergebe sich eine mittelbare Wirkung von Gemeinschaftsrecht auch in Betrieben privater Arbeitgeber. Bei europarechtskonformer Auslegung des deutschen Arbeitszeitgesetzes und der Bestimmungen des 14 DRK-TV ergebe sich, dass eine Höchstarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden im Durchschnitt unbedingt habe eingehalten werden müssen. Hieran habe sich die Einigungsstelle gehalten. Es könne daher weder von einer Rechtsverletzung noch einem Ermessensfehler der Einigungsstelle die Rede sein. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen (Abl. 1 33, 37 38, 53 61, 86 90) Bezug genommen. Das Verfahren ruhte einige Zeit, nachdem in vor derselben Kammer anhängigen Individualrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und dem Antragsteller zur Auslegung der Richtlinie 93/104/EG der Europäische Gerichtshof angerufen worden war. B. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Einigungsstelle hat nicht unmittelbar über den Umfang der Wochenarbeitszeit entschieden. Damit ist sie nicht außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung tätig geworden. Ermessensfehler bei Erstellung des Rahmendienstplans, mithin des Spruchs, sind weder dargetan noch ersichtlich. I. Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig. Das Feststellungsbegehren ist die zutreffende Antragsart, weil die Entscheidung eines Gerichts über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle feststellende, nicht aber gestaltende Wirkung einer Aufhebung des Spruchs hat (Nachweise bei BAG ABR 28/02 AP Nr. 108 zu 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, unter B.II.1. der Gründe). II. Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller stützt die Unwirksamkeit des angegriffenen Spruchs der Einigungsstelle ausschließlich darauf, die Einigungsstelle habe die Wochenarbeitszeit unzulässigerweise auf 48 Stunden begrenzt. Eine solche Entscheidung hat die Einigungsstelle jedoch nicht getroffen (dazu 1.). Der Spruch ist auch im übrigen nicht ermessensfehlerhaft (dazu 2.).
5 5 BV 3/ Nach 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt die Lage der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einschließlich der Lage der Pausen der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats. Nicht erfasst von diesem Mitbestimmungstatbestand wird der Umfang der Wochenarbeitszeit. Dieser ergibt sich vielmehr aus anderen Regelungen (Arbeitsvertrag, ggf. anwendbarer Tarifvertrag), hier aus 14 Abs. 2 DRK-TV, der kraft Vereinbarung in den Arbeitsverträgen für die Arbeitnehmer des Beklagten anzuwenden ist. Indes hat die Einigungsstelle zum Umfang der Wochenarbeitszeit keine Entscheidung getroffen. Dies gilt auch, wenn sich aus der Regelung der Lage der Arbeitszeit mittelbar der Umfang der Wochenarbeitszeit errechnen lässt, indem die Schichtzeiten je Mitarbeiter ggf. über einen längeren Zeitraum zusammengerechnet werden. Das liegt in der Natur der Regelung und gibt nichts her für die Annahme, die Einigungsstelle habe über den Umfang der Wochenarbeitszeit entschieden. Die Einigungsstelle hat vielmehr lediglich einen Rahmendienstplan erstellt. Dass sie hierbei von einer Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden ausging, ergibt sich allein aus der Begründung des Spruchs. Es kommt aber nicht darauf an, auf Grund welcher Tatsachen und Annahmen die Einigungsstelle zu ihrem Spruch gekommen ist und ob die dem Spruch zu Grunde liegenden Erwägungen folgerichtig und vollständig sind. Der gerichtlichen Kontrolle unterliegt nur die von der Einigungsstelle getroffene Regelung als solche, nicht die hierfür maßgeblichen Erwägungen der Einigungsstelle (BAG ABR 28/02 aao., unter B.II.3.b. der Gründe mit weiteren Nachweisen). Ein etwaiger Rechtsfehler, der die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle begründen könnte, kann daher nicht darin liegen, dass die Einigungsstelle in ihren Erwägungen zur Erstellung des Dienstplans von einem Umfang der Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ausgegangen sein mag. Dem Dienstplan selbst haftet ein solcher etwaiger- Rechtsfehler nicht an. Das entspricht der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In der Entscheidung vom (-1 ABR 28/02 aao.) sah das Bundesarbeitsgericht dies ebenso. Etwaige andere Rechtsfehler macht der Antragsteller nicht geltend. 2. Die Unwirksamkeit des Spruchs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rahmendienstplan von einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden, mithin von einer streitigen- Wochenarbeitszeit ausgeht. Der Spruch ist nicht allein deshalb ermessensfehlerhaft nach 76 Abs. 5 BetrVG. Auch insoweit kommt es nicht auf die Richtigkeit der dem Spruch zu Grunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen und Erwägungen an (BAG aao.). Ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Ermessensgrenzen beachtet hat, ist vielmehr für jede einzelne Bestimmung ausschließlich anhand ihres konkreten Regelungsinhalts zu beurteilen (BAG aao. unter B.II.3.b. der Gründe). Bei Anwendung dieses Grundsatzes, also bei Betrachtung der Regelungen im Rahmendienstplan mitsamt Anlagen, ist kein Anhaltspunkt für eine Ermessensüberschreitung der Einigungsstelle ersichtlich. Die Beteiligten haben
6 5 BV 3/01-6- insoweit auch nichts dargetan; hierüber besteht auch kein Streit zwischen den Beteiligten; der Dienstplan entspricht vielmehr den Bedürfnissen von Arbeitgeber und Belegschaft. Unterschiedliche Ansichten bestehen zwischen den Beteiligten allein über die Frage des Umfangs der Wochenarbeitszeit. Das aber führt aus den dargelegten Gründen nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle. Der Antrag war daher zurückzuweisen. C. Die Entscheidung ist gerichtskostenfrei, 12 Abs. 5 ArbGG a.f., 2 Abs. 2 GKG n.f. in Verbindung mit 2 a Abs. 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G 1. Gegen diesen Beschluss kann d. Astell. Beschwerde einlegen. Die Einlegung der Beschwerde hat binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg -, Habsburgerstr. 103, Freiburg i. Br. zu erfolgen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist, sofern nicht bereits in der Beschwerdeschrift erfolgt, binnen zweier Monate nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich gegenüber dem Landesarbeitsgericht zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen aufzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeschrift sowie eine eventuelle Beschwerdebegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts bittet, Schriftsätze in fünffacher Fertigung einzureichen. 2. Für d. Agegn. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. gez. K. gez. B. gez. H.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
6 TaBV 8/01 7 BV 18/00 (Würzburg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren - - Verfahrensbevollmächtigte: gegen - - Verfahrensbevollmächtigte: wegen sonstiges Die 6. Kammer des
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -
5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. Verfahrensbevollmächtigter: Arbeitgeberverband W. e.v.
Geschäftsnummer: 15 TaBV 50/02 5 BV 22/02 ArbG Solingen Verkündet am: 21.11.2002 Milles Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
Geschäftsnummer: 13 TaBV 23/99 4 BV 26/99 ArbG Düsseldorf Verkündet am: 19.08.1999 Esser Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlußverfahren
Mehr2. der N. Motors Deutschland GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N. C., I. Str. 73, M., - Antragstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen -
12 TaBV 44/04 4 BV 25/03 Arbeitsgericht Solingen Verkündet am 29. September 2004 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrArbeitsgericht München BESCHLUSS
Verkündet am: 16.03.2017 D. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Firma S.gGmbH P-Straße, M-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r:
MehrUrteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl.
Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Rechtssache Urteil - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen -
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 4 Sa 832/97 1 Ca 982/97 ArbG Essen Verkündet am : 10.09.1997 gez.: Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN
Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht
MehrBAG, Beschluß vom ABR 33/ 88
BAG, Beschluß vom 27.06.1989-1 ABR 33/ 88 Mitbestimmung bei Schichtwechsel Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäfts-Nr.: 13 Sa 841/97 1 Ca 202/97 ArbG Oberhausen Verkündet am : 21.08.1997 gez.: Reinold Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte
MehrBeschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 136/14 4 Ca 843/10 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum: 30.10.2014 Rechtsvorschriften: 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 13, 49, 50 RVG Leitsatz: Nach 50 RVG i. V. m.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 4 Sa 623/00 8 Ca 5203/99 ArbG Wuppertal Verkündet am: 12.07.2000 Fuchs Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
5 TaBV 35/14 2 BV 45/13 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 26.06.2014 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner -
6 TaBV 24/01 15 BV 37/01 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A - Antragsteller und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrE W A L D & P a r t n e r
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
26 Ca 4136/12 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, D-Stadt
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
9 TaBV 54/07 15 BV 238/06 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 26. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 04/10 Verkündet am 23.04.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigter:
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: PL 9 A 743/12 9 K 436/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Personalvertretungssache des Freistaates Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 38/07 Verkündet am Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Beklagte Proz. Bev.: wegen: 24 MAVO
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung
11 TaBV 33/03 2 BV 2/03 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 18. Mai 2006 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 11/11 Verkündet am 16.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit
MehrArbeitsgericht Weiden BESCHLUSS
5 BV 30/11 Verkündet am: 20.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht Weiden Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Firma K Gesellschaft
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 Ca 86/10 Verkündet am 27.04.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Klägerin - Prozessbevollmächtigte:
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrLandesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )
Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,
MehrMitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Errichtung und Verfahrensregelungen einer Beschwerdestelle nach dem AGG/Initiativrecht 1. Der Betriebsrat hat nicht mitzubestimmen bei der Frage, wo der Arbeitgeber eine
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 04/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Proz. Bev.:
MehrArbeitsgericht München
Abschrift 23 Ca 8191/11 Verkündet am: 22.03.2012 Schenk Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r:
MehrBeschluss vom
Ausfertigung Arbeitsgericht Ulm Aktenzeichen: 5 Ca 326110 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) 2 k Juni 2011 Beschluss vom 20.06.2011 in der Rechtssache Kläg.- Proz.-Bev.: gegen Beki. - Proz.-Bev.: hat
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT
Geschäfts-Nr.: AS 24/07 Verkündet am 20.07.2007 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Proz.
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. g e g e n
1 TaBV 14/06 9 BV 141/05 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren Gesamtbetriebsrat der Firma A KG - Antragsteller und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n
6 Sa 1144/07 3 Ca 1212/07 (Rosenheim) Verkündet am: 10. Juni 2008 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL M. - Kläger und Berufungskläger
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 230/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 254/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Kostenansatzsache an der beteiligt sind: 1.) A F GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
15 TaBV 34/04 5 BV 76/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 05. August 2004 gez.: Lambertz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer -
13 Ta 71/16 1 BV 13/13 Arbeitsgericht Oberhausen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der Senioren-
Mehr- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. I. u. a., G.straße 51, X.,
11 TaBV 79/04 4 BV 45/04 Arbeitsgericht Wuppertal Verkündet am 16. Dezember 2004 gez.: Lindner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBeglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Kostenfestsetzungsverfahren
Geschäftsnummer: 16 Ta 107/03 3 Ca 7621/99 ArbG Düsseldorf Beglaubigte Abschrift LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Kostenfestsetzungsverfahren I. X., C.straße 124, E.. - Klägerin, Antragsgegnerin
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 TaBV 113/08 4a BV 387/08 (ArbG München) Verkündet am: 04.03.2009 Kliesch, ROS Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. unter Beteiligung
4 TaBVGa 1/11 7 BVGa 1/11 Arbeitsgericht Essen Verkündet am 23. März 2011 gez. Ullmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Beklagte -
Geschäftsnummer: 2 Ta 332/02 4 Ca 897/00 ArbG Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des Herrn O. H. - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrUrteil zum Bereitschaftsdienst
Urteil zum Bereitschaftsdienst Arbeitsgericht Gotha Verkündet: am 03.04.2001 Aktenzeichen: 3 BV 1/01 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In dem Beschlußverfahren mit den Beteiligten Betriebsrat
MehrLAG Düsseldorf Beschluss vom TaBV 38/04
TK Lexikon Arbeitsrecht LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2004-5 TaBV 38/04 LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.07.2004-5 TaBV 38/04 HI1519011 Entscheidungsstichwort (Thema) HI1519011_1 Einigungsstelle zum
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 20/08 Verkündet am 19.09.2008 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin gegen Mitarbeitervertretung
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 96/14 (2) Chemnitz, BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 11.08.2014 3 BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
1 Ca 1284/09 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren H R Prozessbevollmächtigte und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte Dr. B & W -
MehrZu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
5 TaBV 54/03 5 BV 6/03 S (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A... Verfahrensbevollmächtigte:... g e g e n 2. B... Verfahrensbevollmächtigte:...
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrUrteil. hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 1 - Aktenzeichen: 16 Ca 19/06. Urschrift. Verkündet am 31.03.
- 1 - Urschrift Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen Aktenzeichen: 16 Ca 19/06 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 31.03.2006 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 BV 65/10 Verkündet am 23.02.2011 Xxxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren unter
MehrU r t e i l. für Recht erkannt:
Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...
Mehr(Schluss-)Urteil. - Kläg. - - Bekl. -
Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 146/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In der Rechtssache (Schluss-)Urteil
MehrARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung
12 BV 66/13 Verkündet am 19.8.2013 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1.
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. Beschluss. In dem Beschlussverfahren. - Antragsgegnerin, Beteiligte zu 2) und Beschwerdeführerin -
9 TaBV 82/06 3 BV 2/06 (München) Verkündet am: 18. Juli 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Beschlussverfahren
MehrIm Namen des Volkes! BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer,
BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 39/07 17 TaBV 109/06 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 17. Juni 2008 Klapp, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
3 BV 50/07 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 06.05.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren Betriebsrat der Firma A Sch
MehrIm Namen des Volkes. Beschluss
Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 6 BV 46/09 Verkündet am 09.02.2010 Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den
MehrEntscheidung: BESCHLUSS
Seite 1 von 5 Entscheidung: BESCHLUSS Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LAG Mainz Datum 30.10.2009 Aktenzeichen 6 TaBV 33/09 Titel Text Keine Mitbestimmung bei Verbot der Handynutzung während der Arbeitszeit
MehrLANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT
Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte
MehrEinigungsstelle Ausgangsfall
Ausgangsfall Der Arbeitgeber möchte Juni 2014 jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr für den Leiter der Abteilung Vertrieb, Herrn Müller, Überstunden anordnen. Der Betriebsrat lehnt dies ab. Er meint,
MehrFair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice
Fair Miteinander! Fachtagung für Betriebsräte im Facility- und Industrieservice Rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats bei Arbeitszeitfragen Klaus Ulrich Mitbestimmung und Arbeitszeit Ein Pulverfass
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,
6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,
MehrBAG 17. Juni ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4
Mitbestimmung bei Umgruppierung BAG 17. Juni 2008-1 ABR 37/07 - EzA 99 BetrVG 2001 Umgruppierung Nr. 4 Orientierungssatz Eine nach 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrArbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II
Arbeitspapier 11: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten II I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (zweiter Teil) 1. Begriff der Betriebsänderung ( 111 BetrVG) a) Grundsatzpositionen zur Betriebsänderung
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
21 BV 341/11 (ArbG München) Verkündet am: 20.12.2012 Hömberg Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
MehrRechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a Abs. 4 GVG
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 132/15 4 BV 9/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 10.11.2015 Rechtsvorschriften: 2a Abs. 1 Nr. 1 und 3a, 48 Abs. 1, 78, 80 Abs. 3 ArbGG, 96 SGB IX, 17a
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBereitschaftsdienst Mitbestimmung bei der Dauer
Bereitschaftsdienst Mitbestimmung bei der Dauer Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum: 01.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 48, 63, 68 GKG, 13 RVG, 182 InsO Leitsatz: Abänderung der Ermessensentscheidung
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung
Mehr