BELL & WINDIRSCH. A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert. Bell & Windirsch (c) RAin Heinlein

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1 BELL & WINDIRSCH A N W A L T S B Ü R O Spezialisiert und engagiert (c) RAin Heinlein

2 Betriebsbegriff (c) RAin Heinlein

3 Themen Betrieb Unternehmen Konzern Betriebsteil Hauptbetrieb Kleinstbetrieb Fiktiver Betrieb durch TV, BV (c) RAin Heinlein

4 Betriebsbegriff 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG Wahl von Betriebsräten in Betrieben mit in der Regel 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind (c) RAin Heinlein

5 Betriebsbegriff 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG Keine gesetzliche Definition des Betriebsbegriffs In anderen gesetzlichen Regelungen kann der Begriff Betrieb eine andere Bedeutung haben (c) RAin Heinlein

6 Betriebsbegriff 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG Betriebsräte werden in Betrieben gewählt Also nicht in Unternehmen oder Konzernen (c) RAin Heinlein

7 Betriebsbegriff 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG 47 Abs. 1: Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, ist ein GBR zu errichten 54 Abs. 1 S. 1: Für einen Konzern ( 18 AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen GBR ein KBR errichtet werden (c) RAin Heinlein

8 Unternehmensbegriff 47 Abs. 1 BetrVG Keine gesetzliche Definition des Unternehmensbegriffs Der Begriff Unternehmen kann in anderen gesetzlichen Regelungen eine andere Bedeutung haben Hier ist er identisch mit dem Rechtsträger, also Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Verein, natürlich Person (c) RAin Heinlein

9 Verkennung des Unternehmensbegriffs BAG SV. Bildung eines GBR bei einer Gruppe von Unternehmen; Abschluss eines Sozialplans mit einem Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Gruppe verschmolzen wurde Rechtsnachfolgerin berief sich darauf, dass der Sozialplan nicht wirksam sei (c) RAin Heinlein

10 Verkennung des Unternehmensbegriffs BAG: Ein Unternehmen isd. BetrVG kann sich nicht über den Tätigkeitsbereich seines Rechtsträgers hinaus erstrecken. Deshalb ist die Bildung eines GBR für eine Unternehmensgruppe unwirksam. Hat eine solcher GBR einen Sozialplan abgeschlossen, begründet dieser keine Ansprüche der AN (c) RAin Heinlein

11 Verkennung des Konzernbegriffs 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG verweist auf den Konzernbegriff in 18 Abs. 1 AktG: Unterordnungskonzern, bestehend aus herrschendem Unternehmen und einem oder mehreren abhängigen Unternehmen (c) RAin Heinlein

12 Verkennung des Konzernbegriffs BAG : Errichtung eines KBR unwirksam, wenn ein herrschendes Unternehmen nicht vorhanden ist (Ausübung einheitlicher Leitung) (c) RAin Heinlein

13 Verkennung des Betriebsbegriffs 19 Wahlanfechtung BAG st. Rspr.: Wirkung erfolgreicher Anfechtung erst mit Rechtskraft des Beschlusses; vorher abgeschlossene BV sind wirksam (c) RAin Heinlein

14 Verkennung des Betriebsbegriffs BAG st. Rspr.: Nichtigkeit der Betriebsratswahl nur bei offensichtlicher und grober Verkennung; wenn ja, hat BR nie bestanden, alle BV sind unwirksam (c) RAin Heinlein

15 Betrieb Betriebsteil - Kleinstbetrieb 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG: Betriebe, bestimmte Anzahl von wahlberechtigten und wählbaren AN 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG: Betriebsteile (c) RAin Heinlein

16 Betrieb Betriebsteil - Kleinstbetrieb 4 Abs. 1 S. 1: Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 S. 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind 4 Abs. 2: Betriebe, die die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 S. 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen (c) RAin Heinlein

17 Betrieb Betriebsteil - Kleinstbetrieb Erstes Ergebnis: Wenn in einem Betriebsteil nicht mindestens 5 ständige wahlberechtigte An, von denen 3 wählbar sind, beschäftigt sind, gilt er nicht als selbständiger Betriebsteil. Er ist aber auch nicht als Kleinstbetrieb dem Hauptbetrieb zuzuordnen, weil er kein Betrieb ist (c) RAin Heinlein

18 Betrieb 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG Keine Definition durch Gesetzgeber Jacobi 1926 zum BRG 1920: Vereinigung von persönlichen, sächlichen und immateriellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines von einem oder von mehreren Rechtssubjekten gemeinsam gesetzten technischen Zwecks (c) RAin Heinlein

19 Betrieb 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG St. Rspr. d. BAG: Organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (c) RAin Heinlein

20 Organisatorische Einheit St. Rspr. d. BAG: Die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel müssen zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (c) RAin Heinlein

21 Einheitlicher Leitungsapparat St. Rspr. d. BAG: Die Mitbestimmungsrechte des BR sollen dort ausgeübt werden, wo die Entscheidungen in den mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten fallen. Die Leitungsmacht muss sich daher auf alle wesentlichen Funktionen des AG in personellen und sozialen Angelegenheiten ( 87 ff, 92 ff) erstrecken (c) RAin Heinlein

22 Problem: Wer entscheidet? Leiter Personalrecht BAG : Wahlanfechtungsverfahren, eingeleitet vom AG AG mit 2200 AN betreibt Seniorenzentren, Kindergärten, pädagogische Einrichtungen in 90 Betriebsstätten. Jeder Einrichtung hat einen Leiter. Hauptverwaltung München, dort gibt es einen Leiter Personalrecht. Wahlvorstand rief zur Wahl eines Betriebsrats für die Hauptverwaltung und für 20 Einrichtungen in und in der Nähe von München auf (c) RAin Heinlein

23 Problem: Wer entscheidet? Leiter Personalrecht Personalleitfaden des AG bestimmt, dass der Leiter Personalrecht bei allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu befragen ist, damit sichergestellt ist, dass rechtlich korrekt gehandelt wird, dass er aber kein Weisungsrecht hat und die Leiter auch gegen dessen Ratschlag handeln können (c) RAin Heinlein

24 Probleme des Betriebsbegriffs Dezentrale Leitungsstrukturen Große Entfernungen, z.b. Einzelhandelsfilialen und Betriebsstätten in der Gastronomie, die zentral gesteuert werden Gegensteuern durch 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG (c) RAin Heinlein

25 Betriebsteil 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind Betriebsteile sind Bestandteil der größeren Einheit Betrieb Das gilt aber nicht und Betriebsteile werden wie ein Betrieb behandelt, wenn die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 S. 1 erfüllt sind (c) RAin Heinlein

26 Selbständiger Betriebsteil ohne Betriebsrat 4 Abs. 1 S. 1: Wurde kein BR für einen solchen Betriebsteil gewählt, können die AN dieses Betriebsteils mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen. In diesem Fall ist der BR des Hauptbetriebes also für 2 Betriebe zuständig (c) RAin Heinlein

27 Begriff des Betriebsteils 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG Nr. 1: Betriebsteile mit AN gelten als selbständige Betriebe, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind Es kann sich nicht um irgendeinen Betriebsteil handeln, z.b. LKW, Maschine, weil in dem Betriebsteil ein Betriebsrat gewählt werden soll (c) RAin Heinlein

28 Begriff des Betriebsteils 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG St. Rspr. d. BAG: Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet Er ist in dessen Organisation eingegliedert, aber doch organisatorisch abgrenzbar Dazu reicht es aus, dass eine den Einsatz der AN bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des AG ausübt (c) RAin Heinlein

29 Begriff des Hauptbetriebs 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG St. Rspr. d. BAG: Hauptbetrieb ist dort, wo der Leitungsapparat für die personellen und sozialen Angelegenheiten angesiedelt ist (c) RAin Heinlein

30 Räumlich weite Entfernung 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG St. Rspr. d. BAG: Räumlich weit entfernt ist ein Betriebsteil, wenn eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Teilbetriebs durch den beim Hauptbetrieb angesiedelten BG nicht gewährleistet ist Bein Hauptbetrieb angesiedelter BR? (c) RAin Heinlein

31 Aufgabenbereich, Organisation eigenständig 4 I 1 Nr. 2 St. Rspr. d. BAG: Räumlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb nicht erforderlich, aber größere Eigenständigkeit Die Vertreter des AG im Betriebsteil müssen in der Lage sein, die Arbeitgeberfunktionen in den wesentlichen Bereichen der betrieblichen Mitbestimmung wahrzunehmen (c) RAin Heinlein

32 Fazit: Abstufung nach Grad der Verselbständigung Betriebsteil räumlich weit entfernt: Leitung muss vorhanden sein Betriebsteil nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständig: eigenständige Leitung in den wesentlichen Bereichen der Mitbestimmung Betrieb: Leitungsmacht in Bezug auf alle wesentlichen Funktionen des AG in sozialen und personellen Angelegenheiten (c) RAin Heinlein

33 Wo ist der Leitungsapparat Leiter Personalrecht BAG : Trotz der Konsultationspflichten sind es die Leiter der Einrichtungen, die über personelle Maßnahmen entscheiden und BV aushandeln, Entscheidungsbefugnis in personellen und sozialen Angelegenheiten liegt letztlich bei ihnen Ergebnis: Hauptverwaltung und Einrichtungen sind kein (gemeinsamer) Betrieb (c) RAin Heinlein

34 Fazit: Wo ist der Leitungsapparat? BAG Wahlanfechtung wäre auch erfolgreich, wenn es sich bei den Einrichtungen um nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Betriebsteile handelt (c) RAin Heinlein

35 Fazit: Wo ist der Leitungsapparat? Problem: hat eine Einrichtung gegenüber der Hauptverwaltung einen eigenständigen Aufgabenbereich? Problem: 90 Einrichtungen in Oberbayern, Wahl eines Betriebsrats für 20 Einrichtungen und die Hauptverwaltung (c) RAin Heinlein

36 Hauptbetrieb 4 Abs. 2 BetrVG BAG : Verfahren nach 18 Abs. 2 BetrVG, das denselben AG betraf: Kinderhort mit 3 AN, Leiterin der Einrichtung ist zugleich Leiterin eines weiteren Kindergartens (c) RAin Heinlein

37 Hauptbetrieb 4 Abs. 2 BetrVG BAG: 4 Abs. 2 enthält anderen Begriff des Hauptbetriebes als 4 Abs. 1, denn hier geht es um die Zuordnung von Betrieben, die einen eigenen Leitungsapparat haben Trotz nur beratender Funktionen ist die Hauptverwaltung Hauptbetrieb (c) RAin Heinlein

38 Fiktiver Betrieb durch TV oder BV, 3 BetrVG Voraussetzungen: 3 Abs. 1 Nr. 1-3 Beispiel Nr. 1: Bildung eines BR für das Unternehmen oder Zusammenfassung von Betrieben. Erforderlich, dass ein Unternehmen mehrere Betriebe hat und dies die Bildung von BR erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der AN dient (c) RAin Heinlein

39 Fiktiver Betrieb durch TV oder BV, 3 BetrVG BAG : Grundsatz der Ortsnähe ist zu berücksichtigen, Zusammenfassung von Betrieben kann sachgerechter sein (c) RAin Heinlein

40 Zustandekommen und Rechtsfolgen Abschluss von TV, in den Fällen von Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch BV, wenn kein TV besteht, im Fall des Abs. 1 Nr. 1 a Wahl eines BR aufgrund Beschluss der AN mit Stimmenmehrheit, wenn kein BR und kein TB besteht BAG : TV sind erstreikbar BV wohl freiwillig 3 Abs. 5 S. 1: die durch TV oder BV gebildeten Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne des BetrVG (c) RAin Heinlein

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