Hilfsmittelversorgung bei Harn- und Stuhlinkontinenz, sozialrechtliche Rahmenbedingungen

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1 Hilfsmittelversorgung bei Harn- und Stuhlinkontinenz, sozialrechtliche Rahmenbedingungen Dr. Andrea Schlosshan, Abena GmbH, Zörbig 24. GCP-Workshop 13./ , Berlin

2 Hilfsmittel Gesetzliche Grundlage: 33 SGB V Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

3 Hilfsmittelverzeichnis ( 139 SGB V) Die GKV Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Grundsätzlich ist die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur möglich, wenn die Produkte im Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Hilfsmittelverzeichnis ist nicht rechtliche bindend, entfaltet allerdings im Markt eine steuernde Wirkung. Das Hilfsmittelverzeichnis II wird ständig aktualisiert und ist im IIVV Bundesanzeiger bekannt zumachen.

4 Produktgruppenübersicht im Hilfsmittelverzeichnis 01 Absauggeräte 12 Hilfsmittel bei Tracheostoma 23 Orthesen 02 Adaptationshilfen 13 Hörhilfen 24 Prothesen 03 Applikationshilfen 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte 25 Sehhilfen 04 Badehilfen 15 Inkontinenzhilfen 26 Sitzhilfen 05 Bandagen 16 Kommunikations-hilfen 27 Sprechhilfen 06 Bestrahlungsgeräte 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie 28 Stehhilfen 07 Blindenhilfsmittel 18 Krankenfahrzeuge 29 Stomaartikel 08 Einlagen 19 Krankenpflegeartikel 30 Schienen 09 Elektrostimulations- Geräte 20 Lagerungshilfen 31 Schuhe 10 Gehhilfen 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus 22 Mobilitätshilfen Therapeutische Bewegungsgeräte Toilettenhilfen Verschiedenes

5 Gliederung PG 15 (Inkontinenzhilfsmittel) Saugende Inkontinenzvorlagen Zubehör für Auffangbeutel Netzhosen für Inkontinenzvorlagen Urinalbandagen Saugende Inkontinenzhosen Urinableitsysteme f. Frauen Externe Urinableiter Einmalkatheter Urin-Beinbeutel Verweilkatheter Urin-Bettbeutel Katheterverschlüsse Urinauffangbeutel f. geschlossene Systeme Analtampons Auffangbeutel für Dauergebrauch Bettnässer-Therapiegeräte Sonstige Urinauffangbeutel Sonstige Hilfsmittel zur Inkontinenztherapie Stuhlauffangbeutel Abrechnungspositionen

6 Hilfsmittel bei Stuhlinkontinenz PG Applikationshilfen- Verdauungsorgane - Spülsysteme Spülsysteme, schwerkraftabhängig Beschreibung Indikation Ein Spülsystem zum schwerkraftabhängigen Betrieb (Irrigator) setzt sich zusammen aus einem zylindrischen Gefäß aus auskochbarem Kunststoff oder Metall für ca. 1 bis 2 l In-halt, einem wechselweise aufsteckbaren Darm- oder Klistier-rohr, einem ca. 1,25 m langen Wulstschlauch, der Gefäß und Rohre verbindet und einem Hahn zum Regulieren von Flüssigkeit. Beide Rohre dürfen aus Gründen der Verletzungsgefahr nicht ineinander steckbar sein. Darmlähmung bei neurologischen Erkrankungen, z.b. bei - Encephalomyelitis disseminata - Diabetes mellitus mit vegetativer Neuropathie Hinweis: Verordnung nicht möglich zur Durchführung der Hydro-Colon-Therapie Spülsysteme, pumpenabhängig (mechanisch) Beschreibung Indikation Ein Spülsystem im Sinne dieser Produktart ist eine ballför-mige Handpumpe mit Rückschlagventil, die auf der einen Seite mit einem Schlauch verbunden ist, der direkt in die Flüssigkeit eines Gefäßes taucht und sie ansaugt, auf der anderen Seite mit einem Schlauchstück mit Klistierrohr, durch das die Flüssigkeit ausgepreßt wird. So kann der Patient selber die Einlaufflüssigkeit einpumpen. Nach dem Gebrauch ist das Clyso durchzuspülen und das Darm-ansatzstück auszukochen. Darmlähmung bei neurologischen Erkrankungen, z.b. bei - Encephalomyelitis disseminata - Diabetes mellitus mit vegetativer Neuropathie Hinweis: Verordnung nicht möglich zur Durchführung der Hydro-Colon-Therapie

7 Qualitätssicherung im Hilfsmittelverzeichnis 139 SGB V (2) Soweit dies zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist, können im Hilfsmittelverzeichnis indikations- oder einsatzbezogen besondere Qualitätsanforderungen für Hilfsmittel festgelegt werden. [ ] Im Hilfsmittelverzeichnis können auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen geregelt werden. Beispiel: Anatomische geformte Vorlagen (Abri-San) Gr. 1=Format 30x60 cm, normale Saugleistung, min. 450ml Gr. 2=Format 30x60 cm, erhöhte Saugleistung, min. 600ml Gr. 3=Format 30x70 cm, hohe Saugleistung, min. 900ml Rücknässung < 2g Aufsauggeschwindigkeit min. 3 ml/s

8 Das Antragsverfahren für die Produktaufnahme in das HiMiVz Schriftlicher Antrag des Herstellers beim GKV-Spitzenverband Der Antragsteller muss für jedes Produkt nachweisen: die Funktionstauglichkeit, die Sicherheit die Qualität und - soweit erforderlich - den medizinischen oder pflegerischen Nutzen Über die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis entscheidet der GKV- Spitzenverband, nachdem der Medizinische Dienst die Voraussetzungen geprüft hat. Es werden nur die Produkte in das Verzeichnis aufgenommen, die die dort aufgeführten Qualitätsanforderungen erfüllen. Der Antragsteller wird schriftlich durch den GKV-Spitzenverband über das Ergebnis informiert. GKV Die offizielle Bekanntmachung erfolgt im Bundesanzeiger.

9 Beispiel einer Positionsnummer Bezeichnung des Einzelproduktes (anatom. geform. Vorlagen, normale Saugleistung, Gr. 2, Firma Abena) Bezeichnung der Produktart (Anatomisch geformte Vorlagen, normale Saugleistung m Größe 2) Bezeichnung der Untergruppe (Saugende Inkontinenzvorlagen) Bezeichnung des Anwendungsortes (Harn-/Verdauungsorgane) Bezeichnung der Produktgruppe (Inkontinenzhilfen)

10 Wie werden Inkontinenzprodukte verordnet?

11 Hilfsmittelrichtlinien Die Hilfsmittel-Richtlinien enthalten allgemeine Verordnungsgrundsätze. Die Hilfsmittel-Richtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen und dienen der Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Sie richten sich in erster Linie an die Ärzte und gesetzlichen Krankenkassen, betreffen aber auch die Leistungserbringer und die Versicherten, da der Versorgungsanspruch verbindlich klargestellt wird. Die Richtlinien beinhalten: die Voraussetzungen für die Verordnung von Hilfsmitteln allgemeine Verordnungsgrundsätze Inhalt der Verordnung Informationspflichten der Ärzte

12 Namentliche oder generische Verordnung? Bei der Verordnung eines Hilfsmittels, das im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, kann entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis genannt oder die 7-stellige Positionsnummer angegeben werden. Das Einzelprodukt (bezeichnet durch die 10-stellige Positionsnummer) wird grundsätzlich vom Leistungserbringer nach Maßgabe der mit den Krankenkassen abgeschlossenen Verträge zur wirtschaftlichen Versorgung mit der oder dem Versicherten ausgewählt. Sollte ein Arzt es für erforderlich halten, ein spezielles Hilfsmittel einzusetzen, so ist ihm dies frei gestellt. In diesen Fällen kann er die 10-stellige Positionsnummer oder den Produktnamen verwenden. (Hilfsmittel-Richtlinien)

13 Die ärztliche Verordnung von Hilfsmitteln In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Notwendige Angaben auf der Verordnung (Muster 16). Angabe der Diagnose und Datum Bezeichnung des (Inkontinenz)Hilfsmittels mit dazugehöriger Hilfsmittelpositionsnummer bis zur 7. Stelle Größe des (Inkontinenz)-Hilfsmittels Dauer der Verordnung (in der Regel höchstens 3 Monate) Gesamtstückzahl Kennzeichnung als Hilfsmittel (Nr. 7 auf dem Vordruck) Für zeitgleiche Verordnung von Arznei-/Verband- und Hilfsmitteln sind getrennte Verordnungsblätter zu verwenden Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe Hilfsmittel sind nicht budget-/ richtgrößenrelevant!!

14 Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Inkontinenzprodukten durch GKV Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittelgradige (100 ml in 4 Stunden) Harn- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt.auf dem Rezept ist ein Hinweis auf den Verordnungsgrund anzugeben, z. B.: Harn- und/oder Stuhlinkontinenz: Behandlung einer Krankheit, z. B. Dekubitus/ Dermatosen" Harn- und/oder Stuhlinkontinenz: zur Prävention von Hauterkrankungen bei Demenz" Harn- und/oder Stuhlinkontinenz: Ermöglichung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben" Leistungspflicht der Krankenkassen besteht unabhängig davon, ob sich der Betroffene in häuslicher Umgebung aufhält oder in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht ist. Ausschließlich der Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienende Inkontinenzhilfen begründen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

15 Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (seit ) Für die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln (Inkontinenzprodukte) werden zehn Prozent des Packungspreises, aber maximal 10,- Euro je Monat als Zuzahlung berechnet. Es gilt die Befreiungsregelung nach Überschreiten von 2 % des Bruttoeinkommens. Es gilt die Überforderungsklauselvon 1 % des Bruttoeinkommens im Jahr für chronisch Kranke (siehe Chronikerregelung). Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit. Zuzahlungen werden an die abgebende Stelle = Apotheker, med. Fachhändler usw. geleistet. Vergütungsanspruch des Leistungserbringer verringert sich um die Zuzahlung.

16 Verordnungsfähigkeit von Krankenunterlagen Da Krankenunterlagen nicht körpernah (direkt am Ausscheidungsort) wirken, können sie nicht der Produktgruppe "Inkontinenzhilfen" zugeordnet werden. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung für saugende Bettschutzeinlagen besteht dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich sind bzw. wenn sie eine wirtschaftliche Alternative zu der ansonsten erforderlichen Versorgung mit körpernahen Versorgungsformen darstellen. Eine Leistungspflicht scheidet dann aus, wenn sie nur der der Erleichterung der Pflege dienen.

17 Verordnungsfähigkeit von Kinderwindeln Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Windeln versorgt werden. Daher besteht grundsätzlich bis zu diesem Lebensjahr keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders kann es sich verhalten, wenn eine dauerhafte Krankheit (Lähmung o.ä.) vorliegt. In diesem Fall kann der Arzt dauerhaft Inkontinenzprodukte zu Lasten der Krankenversicherung verordnen.

18 Erstattung Katheter-Set z.b. Einmal-Set zum Legen oder Wechseln von Kathetern zur Urinableitung Material: Laut RKI-Richtlinien: steriles Einschlagtuch, geschlitztes Lochtuch, Tupfer, Kompressen, Pinzetten, Urinauffangbehältnis. Kostenübernahme durch GKV problematisch. Die Krankenkassen argumentieren mit zu hohen Kosten für die Sets. Ob und in welcher Höhe die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) die Kosten für ein Versorgungs-Set übernehmen, ist je nach Krankenkasse und Region unterschiedlich. Kostenvoranschlag ist empfehlenswert.

19 Wie werden Inkontinenzprodukte finanziert?

20 Festbetragswesen ( 36 SGB V) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden können. In ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel werden in Gruppen zusammengefasst. Den Herstellern und betroffenen Leistungserbringern wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Basis des Hilfsmittelverzeichnisses setzen die Spitzenverbände der Krankenkassen bundeseinheitliche Festbeträge fest. Festbeträge sind Höchstpreise. Festbeträge dienen dazu, eine ausreichende, zweckmäßige und qualitätsgesicherte Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zu gewährleisten.

21 Bundeseinheitliche Festbeträge Saugende Inkontinenzhilfsmittel seit

22 Versorgungsvertrag zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer 127 (1) SGB V 127 (2) SGB V Versorgungsverträge infolge von Ausschreibungen Preisobergrenze Festbetrag Aktuelle Monatspauschalen: Ca. 16,00 18,00 Euro Versorgungsverträge durch Verhandlung nach Bekanntgabe der Vertragsabsicht Möglichkeit des Beitritts zum bestehenden Vertrag Preisobergrenze Festbetrag Aktuelle Monatspauschalen: 20,00 27,00 Euro

23 Gegenstand eines Inko-Versorgungsvertrages Persönliche Beratung des Patienten Ermittlung des individuellen Bedarfes an Produkten Bemusterung Bereitstellung der Produkte in ausreichender Menge und notwendigen Qualität. Belieferung Einzug der gesetzlichen Zuzahlung Abrechnung der Rezepte mit den Kassen.

24 Ist die Versorgung einer inkontinenten Person für 17,- Euro möglich? Kalkulationsbeispiel bei Pauschale 17 Euro > Kosten für Belieferung in die Häuslichkeit des Patienten: ca. 5,- > Personalkosten für Patientenberatung, Abwicklung, etc. ca. 3,- > Verbleibendes Budget für Produkte ca. 9,- Mengenempfehlung MDS pro Patient / Monat = 120 Stück > Budget für jedes Produkt (9 / 120 Stück) ca. 0,07 Fazit: Versorgung ist häufig nur durch Aufpreiszahlung des Versicherten möglich Quelle: BVMed

25 Derzeitige Versorgungsformen im Markt bei Inkontinenzprodukten 8 % 17 % 75 % Festbeträge Ausschreibung Rahmenvertrag

26 Fazit und Ausblick Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln Die steigenden Ausgaben für Hilfsmittel sind eine Herausforderung für die GKV GKV trägt die Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Darüber hinausgehende Kosten muss der Versicherte tragen. Leistungserbringer fordern angemessene Versorgungspauschalen, die eine qualitativ angemessene Versorgung der Versicherten gewährleisten Fokussierung auf den niedrigsten Preis fördert wirtschaftliche Aufzahlung durch den Patienten und favorisieren eine mindere Qualität sowohl hinsichtlich der Produkt- als auch Dienstleistung

27 Dr. Andrea Schlosshan, Abena GmbH,

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