LAND Oberösterreich. FÖRDERKAtAlog. für Umwelt-Energieförderungen im NICHTWohnbereich. der Abteilung Umweltschutz

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1 LAND Oberösterreich FÖRDERKAtAlog der Abteilung Umweltschutz für Umwelt-Energieförderungen im NICHTWohnbereich

2 Impressum medieninhaber und Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Inhalt: Kurt Haider Fotos: Presseabteilung Grafik/Layout: Julia Tauber Druck: Eigenvervielfältigung DVR

3 InHaLtsverzeIcHnIs FörDerunGen Im umwelt- und energiebereich standardförderungen Förderungen im umwelt- und energiebereich... 5 erneuerbare energieträger: 1. Anschluss an Fern/Nahwärme bis 400 kw Anschlussleistung Anschluss an Fern/Nahwärme größer 400 kw Anschlussleistung Anschluss an Fern/Nahwärme für Gemeinden Biogene Einzelfeuerungsanlagen bis 400 kw Nennwärmeleistung Biogene Einzelfeuerungsanlagen größer 400 kw Nennwärmeleistung Biogene Einzelfeuerungsanlagen für Gemeinden Biomasse - Kraft-Wärme-Kopplung Biomasse - Mikronetze Biomasse - Nahwärme Geothermie Stromproduzierende Anlagen Thermische Solaranlagen bis 100 m² Thermische Solaranlagen ab 100 m² Thermische Solaranlagen für Gemeinden Wärmeverteilung effiziente energienutzung 16. Effiziente Energienutzung / Energiesparen in Betrieben Erdgas Kraft-Wärme-Kopplung Thermische Gebäudesanierung Wärmepumpen bis 400 kw thermische Leistung Wärmepumpen ab 400 kw thermische Leistung Wärmepumpen für Gemeinden Luft und abfall 22. Vermeidung und Behandlung von gefährlichen Abfällen Vermeidung und Verringerung von Luftverunreinigungen aktuelle sonderprogramme 24. Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Oberösterreichs Schulen Neuerrichtung sowie Revitalisierung von Kleinwasserkraftanlagen Förderungsrichtlinien A) Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich B) Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich Formulare... 95

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5 FörDerunGen Im umwelt- und energiebereich beschreibung Des FörDerunGsbereIcHes Eine Förderung aus Landesbeiträgen für Umwelt-/Energiemaßnahmen können sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Gemeinden Vereine konfessionelle Einrichtungen in Ausnahmefällen (Sonderaktionen) auch Privatpersonen erhalten. Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, gefördert werden. zielsetzung Des FörDerunGsbereIcHes In den 80er- und Anfang der 90er Jahre war die Umweltpolitik vor allem darauf ausgerichtet, Probleme zu korrigieren. Der verstärkte Einsatz von Förderungsmitteln in Reinigungsmaßnahmen dokumentiert diesen Trend. Das Gewicht wurde auf die Ausarbeitung von Normen für die wesentlichen Bereiche des Umweltschutzes gelegt. In weiterer Folge kam es bzw. kommt es zu einer Umkehr in Richtung des Grundsatzes "Vorsorge vor nachgelagerten Umweltprojekten". Diese Richtungsweisung findet auch im Landesumweltprogramm und im Oö. Energiekonzept Berücksichtigung, worin ein präventiver Umweltschutz im Vordergrund steht. Das zentrale Thema der derzeitigen und zukünftigen Förderung wird zweifelsohne der Klimaschutz einnehmen. Die Umsetzung des Kyoto-Optionenberichtes steht im unmittelbaren direkten Zusammenhang mit dem verstärkten Einsatz erneuerbarer, alternativer und CO2-neutraler Energieformen. regulativ zur FestLeGunG Der FörDerHöHe Basis der Förderung der Abteilung Umweltschutz bildet das Oberösterreichische Umweltschutzgesetz LGBl.Nr. 84/1996 in der gültigen Fassung. Neben dem nationalen Umweltschutzgesetz ist für die Ausrichtung, vor allem der betrieblichen Umwelt- und Energieförderung, das EU-Beihilfenrecht von entscheidender Bedeutung. Auf Basis der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 81 vom 1. April 2008 idgf, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9. August 2008, 2008/800/EG idgf sowie der Rahmenregelung für den Agrar- und Forstsektor ABl. C 319 vom 27. Dezember 2006 idgf wurden daher die Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich von der oberösterreichischen Landesregierung erlassen. Soweit in den angeführten Richtlinien keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung. 5

6 Besonders wird im Bereich der Umwelt- und Energieförderung bei der Bearbeitung der einzelnen Anträge auf nachstehende Förderungspostulate geachtet: 1. Das Förderungsbegehren für eine Investition - gleichgültig ob private Bürger oder Unternehmen sie zu tätigen beabsichtigen - muss vorrangig ökologisch motiviert sein. 2. Die Investition darf nicht für die Herstellung des gesetz- oder bescheidmäßigen Zustandes vorgenommen werden. Außer, die umweltbezogene Investition wird zeitlich wesentlich vor der Fristsetzung vorgenommen, d.h. wenn ein ökologischer Vorzieheffekt erreicht wird, dann wird die Förderungshöhe vom zeitlichen Verlauf der Investition abhängig gemacht. 3. Die Förderung setzt eine spürbare Eigenleistung des Unternehmens voraus. 4. Die zu fördernde Maßnahme darf, außer bei der Errichtung von alternativen Energiegewinnungsanlagen, keine betriebliche und/oder private Ersatzmaßnahme sein. 5. Die Investition darf sich betriebswirtschaftlich kurzfristig nicht rechnen. Zur Förderungsbasis wird ein nicht rückzahlbarer Barzuschuss gewährt (bei Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit - vorrangig in Form einer "de-minimis"-beihilfe). Die Förderungshöhe wird für die einzelnen Maßnahmen festgelegt und von der Landesregierung bzw. dem zuständigen Mitglied der Landesregierung genehmigt. Grundsätzlich können nur Förderungen bis zu den EU-wettbewerbsrechtlichen Förderobergrenzen gewährt werden!

7 erneuerbare energieträger

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9 anschluss an Fern/nahwärme bis 400 kw anschlussleistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit; Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung des Anschlusses an Gemeinschaftsanlagen vor Einzelheizungen insbesondere an Fern-nahwärmeanlagen auf basis erneuerbarer energieträger Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Investitionen innerhalb der Grundstücksgrenze (z.b. Übergabestationen, Einbindung ins Heizungssystem), die zum Anschluss an das Fernwärmenetz erforderlich sind und im Eigentum des Förderwerbers stehen. Hinweis: Baukostenzuschüsse, Anschlussgebühren, Wärmeverteilung in Gebäuden und Einzelraumregelungen können nicht gefördert werden. wie wird gefördert? Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt! Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. achtung: Bei Anschluss an ein fossiles Fernwärmenetz wird der Förderungssatz reduziert! Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden! welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens 12 Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen. Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 9

10 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Wärmeliefervertrag alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

11 anschluss an Fern/nahwärme größer 400 kw anschlussleistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe; Vereine; konfessionelle Einrichtungen; Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit; Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung des Anschlusses an Gemeinschaftsanlagen vor Einzelheizungen insbesondere an Fern-nahwärmeanlagen auf basis erneuerbarer energieträger Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Investitionen innerhalb der Grundstücksgrenze (z.b. Übergabestationen, Einbindung ins Heizungssystem), die zum Anschluss an das Fernwärmenetz erforderlich sind und im Eigentum des Förderwerbers stehen. Hinweis: Baukostenzuschüsse, Anschlussgebühren, Wärmeverteilung in Gebäuden und Einzelraumregelungen können nicht gefördert werden. wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. achtung: Bei Anschluss an ein fossiles Fernwärmenetz wird der Förderungssatz reduziert! Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. 11

12 Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umwelt förderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

13 anschluss an Fern/nahwärme für Gemeinden wer wird gefördert? Gemeinden was wird gefördert? Forcierung des Anschlusses an Gemeinschaftsanlagen vor Einzelheizungen insbesondere der anschluss an Fern-nahwärmeanlagen auf basis erneuerbarer energieträger Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Anrechenbare Anschlussgebühren Investitionen für die Herstellung des Anschlusses an das Fern/Nahwärmenetz im Ausmaß von maximal 10 Prozent der Anschlussgebühren wie wird gefördert? Zu den anerkannten umweltrelevanten Netto-Investitionskosten wird ein Landeszuschuss bis maximal 20 prozent gewährt. Oberösterreichische Klimabündnisgemeinden wird ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Das Ansuchen ist vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Wärmeliefervertrag Technisches Datenblatt Finanzierungsplan alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

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15 biogene einzelfeuerungsanlagen bis 400 kw nennwärmeleistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere biogene einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und pelletsanlagen, stückholzkessel). Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung); Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner) Nebenkosten (z.b. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.); wie wird gefördert? Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt! Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden! welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens 12 Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen. Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt worden sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 15

16 Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 16

17 biogene einzelfeuerungsanlagen größer 400 kw nennwärmeleistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere biogene einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und pelletsanlagen, stückholzkessel). Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung); Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner) Nebenkosten (z.b. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.); wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. 17

18 Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. thermische nennleistung < kw < kw < kw < kw kw Grenzwert NOx 2 [mg/nm³] Grenzwert Staub [mg/nm³] Grenzwerte bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. 1 Wird anstelle von 75 mg/nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR ,-. 2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung Kostenaufstellung Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage; Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 18

19 biogene einzelfeuerungsanlagen für Gemeinden wer wird gefördert? Gemeinden was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere biogene einzelfeuerungsanlagen (Hackgut- und pelletsanlagen, stückholzkessel). Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung;) Stückholzkessel in Zentralheizungssystemen (keine Kachelöfen, nur Kessel mit Typenprüfung ausschließlich für Holz, keine Allesbrenner) Nebenkosten (z.b. Heizhaus, Spänesilo, stationärer Zerspaner bzw. Hacker etc.) maximal in der Höhe von 75 Prozent der Anlagenkosten. wie wird gefördert? Zu den anerkannten umweltrelevanten Netto-Investitionskosten wird ein Landeszuschuss bis maximal 20 prozent gewährt. Oberösterreichische Klimabündnisgemeinden wird ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Das Ansuchen ist vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. thermische nennleistung < kw < kw < kw < kw kw Grenzwert NOx [mg/nm³] Grenzwert Staub [mg/nm³] Grenzwerte bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. 19

20 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Technisches Datenblatt Stellungnahme der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik (falls vorhanden) Finanzierungsplan alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

21 biomasse kraft-wärme-kopplung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere die Forcierung der umfassenden nutzung der bei der stromerzeugung anfallenden wärme Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Energiezentrale inkl. automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlage (Beschickung, Feuerungsanlage, Rauchgasreinigung, Kamin); Kessel (Dampfkessel, Thermoölkessel); Verstromung (Dampfturbine, BHKW etc.); Baumaßnahmen; die Kosten für die Umsetzung des Qualitätsmanagement-Systems für Heizwerke (qm-heizwerke) wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umwelt förderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. 21

22 Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisch-wirtschaftliches Datenblatt Technische Beschreibung Betriebsdatenblatt KWK Kostenaufstellung Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 22

23 biomasse - mikronetze wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere biogene Feuerungsanlagen zur überbetrieblichen wärmeversorgung Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Biomassefeuerungsanlagen (Feuerungsanlage, Beschickung, Rauchgasreinigung, Kamin, Nebeneinrichtungen); Bauliche Maßnahmen; Fernwärmenetz (Rohrleitungen, Grabungsarbeiten); Hausübergabestationen wie wird gefördert? nur projekte mit kofinanzierung mit dem bund (ab 4 abnehmer)! Förderungen als De-minimis Beihilfe: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Förderungen über der De-minimis Grenze: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. 23

24 Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. thermische nennleistung 400 < kw < kw < kw < kw kw Grenzwert NOx 2 [mg/nm³] Grenzwert Staub [mg/nm³] Grenzwerte bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. 1 Wird anstelle von 75 mg/nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR ,-. 2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung Kostenaufstellung Abnehmerliste Trassenplan alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 24

25 biomasse - nahwärme wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere biogene Gemeinschaftsanlagen Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Heizzentrale inklusive maschinelle Einrichtung, Lagerhalle und Wärmeverteilnetz zur großräumigen Wärmeversorgung Gekoppelte Solaranlage, sofern sie die Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes erhöht; Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz (z.b. Brennstofftrocknung, Rauchgaskondensation, Pufferspeicher) bzw. Steigerung der Energieeffizienz bei der Energieerzeugung (z.b. Regelung von Netzpumpen); die Kosten für die Umsetzung des Qualitätsmanagement-Systems für Heizwerke (qm-heizwerke). Hinweis: Nicht förderungsfähig sind Anlagen zur Energieversorgung aus fossilen Energieträgern (z.b. fossiler Zusatzkessel), Grundstückskosten, Aufschließung von Baugrund, Gebühren etc., sowie Anlagenteile, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes gefördert werden. wie wird gefördert? kofinanzierung mit dem bund ist notwendig! Förderungen als De-minimis Beihilfe: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Förderungen über der De-minimis Grenze: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Versorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht im Eigentum des Förderungswerbers stehen; Versorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, die nicht im Eigentum des Förderungswerbers stehen. Über die behördlich vorgeschriebenen Emissionsauflagen hinaus sind folgende Grenzwerte für Staub und NOx dauerhaft einzuhalten und nach Projektumsetzung 25

26 mittels Messgutachten nachzuweisen. Für Anlagen unter 400 kw genügt der Nachweis der Einhaltung mittels Typenprüfung. thermische nennleistung 400 < kw < kw < kw < kw kw Grenzwert NOx 2 [mg/nm³] Grenzwert Staub [mg/nm³] Grenzwerte bezogen auf 13 Prozent O2 im Abgas bei Volllast. 1 Wird anstelle von 75 mg/nm³ freiwillig der Staubgrenzwert von 50 mg/nm³ erreicht, beträgt der Zuschlag 5 Prozent auf die umweltrelevanten Investitionskosten für die Heizzentrale ohne Fernwärmenetz aber maximal EUR ,-. 2 Die Grenzwertebestimmungen für NOx gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Diese Grenzwertbestimmungen gelten für alle ab dem neu einlangenden Förderungsanträge. Bitte beachten Sie auch die Veränderung beim Bezugs-Sauerstoffgehalt. emissionsgrenzwerte für biomasse thermische nennleistung <400 kw 400 < kw < kw < kw Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisch-wirtschaftliches Datenblatt Technische Beschreibung Kostenaufstellung Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage; Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen < kw kw 11% O 2 staub [mg/nm³] nox [mg/nm³] Die Grenzwertbestimmungen gelten für holzartige Biomasse. Beim Einsatz von Sonderbrennstoffen wird auf brennstoffspezifische Eigenschaften und Bescheidgrenzwerte Rücksicht genommen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 26

27 Geothermie wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmender Tätigkeit was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere der errichtung geothermischer nahwärmeversorgungsanlagen Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Bohrung; Wärmeaustausch; Wärmeverteilnetz; Wiederverpressung; Kraft-Wärme-Kopplung (Förderungsermittlung analog zu Biomasse Kraft-Wärme- Kopplungen); Geothermische Nachnutzung bestehender Erdölbohrlöcher. wie wird gefördert? kofinanzierung mit dem bund ist notwendig! Förderungen als De-minimis Beihilfe: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevante Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 30 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Förderungen über der De-minimis Grenze: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevante Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 27

28 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technische Beschreibung Abnehmerliste Wirtschaftlichkeitsrechnung Kostenaufstellung Genehmigungen, Bescheide - alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage; Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 28

29 stromproduzierende anlagen wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere stromerzeugungsanlagen zur eigenversorgung in Insellagen ohne möglichkeit zum netzzutritt (z.b. berghütten): Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für: Photovoltaik Kleinwasserkraftwerke Windkraftanlagen Elektrische Energiespeicher wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 29

30 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Bescheibung Kostenaufstellung Nachweis, dass die erzeugte elektrische Energie ausschließlich zur Eigenversorgung eingesetzt wird alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

31 thermische solaranlagen bis 100 m² wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere thermische solaranlagen zur Heiz- und warmwasseraufbereitung bis 100 m² Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für Kollektor Wärmespeicher Verrohrung wie wird gefördert? Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt! Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden! welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"- Richtlinie vorliegt. Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens 12 Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen. Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in OÖ und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Solar Keymark Registriernummer alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Kopie der Bauanzeige bei einer Kollektorfläche > 20m² Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) 31

32 Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

33 thermische solaranlagen ab 100 m² wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere thermische solaranlagen zur prozess - Heiz- und warmwasseraufbereitung thermische solaranlagen zum antrieb für kühlanlagen Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für Kollektor Wärmespeicher Verrohrung wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"- Richtlinie vorliegt. Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 33

34 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung Solar Keymark Registriernummer monatliche Ertragsprognose der Solaranlage inklusive Darstellung der durch die Solaranlage ersetzten Energieträger (Art und Menge der Energieträger) Kostenaufstellung alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Kopie der Bauanzeige bei einer Kollektorfläche > 20m² Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

35 thermische solaranlagen für Gemeinden wer wird gefördert? Gemeinden was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere thermische Solaranlagen zur Prozess - Heiz- und Warmwasseraufbereitung thermische Solaranlagen zum Antrieb für Kühlanlagen Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für Kollektor Wärmespeicher Verrohrung wie wird gefördert? Zu den anerkannten umweltrelevanten Netto-Investitionskosten wird ein Landeszuschuss bis maximal 20 prozent gewährt. Oberösterreichische Klimabündnisgemeinden wird ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Es dürfen nur Kollektoren verwendet werden, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle für den Kollektor nach der "Solar Keymark"- Richtlinie vorliegt. Das Ansuchen ist vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Solar Keymark Registriernummer alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Finanzierungsplan Kopie der Bauanzeige bei einer Kollektorfläche > 20m² Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 35

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37 wärmeverteilung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere der ausbau und verdichtung von biomasse nahwärmenetzen Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Wärmeverteilleitungen (Bau- und Anlagekosten, Planungsanteile) aus Biomasse-Nahwärmeanlagen, Geothermieanlagen; Wärmeverteilleitungen (Bau- und Anlagekosten, Planungsanteile) inkl. vorgeschaltene Wärmetauscher bei KWK-Anlagen; Kosten für den Q-Beauftragten sind im Rahmen der Bestimmungen für immaterielle Kosten förderfähig. Hinweis: Netzerweiterungen bestehender Fernwärmeverteilnetze bei fossilen Kraftwerken werden nicht gefördert. Nicht förderungsfähig sind Anlagenteile, die im Rahmen des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes (BGBl. I Nr. 113/2008) gefördert werden. Bei Netzerweiterungen in bestehenden Nahwärmesystemen mit Erweiterung der Wärmeerzeugungskapazität gelten die Bestimmungen des Förderungsschwerpunktes "Biomasse-Nahwärme". wie wird gefördert? kofinanzierung mit dem bund ist notwendig! Förderungen als De-minimis Beihilfe: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Investitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von 25 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. Förderungen über der De-minimis Grenze: Zu den vom Bund festgelegten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten wird der mögliche Förderungssatz von maximal 40 prozent (und allfällige Zuschläge) im Verhältnis 60 Prozent Bundesmittel und 40 Prozent Landesmittel aufgeteilt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. 37

38 Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in OÖ, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisch-wirtschaftliches Datenblatt Technische Beschreibung Abnehmerliste Wärmelieferverträge bzw. Absichtserklärungen Kostenaufstellung Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Genehmigungen, Bescheide alle Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

39 effiziente energienutzung 39

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41 effiziente energienutzung / energiesparen in betrieben wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen was wird gefördert? Wärmerückgewinnung bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen (z.b. Druckluftkompressoren, Industrieprozessen, Kälteanlagen, Lüftungsanlagen, Abwärme aus Abwässern) sowie Wärmepumpen zur Erschließung von Niedertemperaturabwärme Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden (Nachrüstung Abluftwärmerückgewinnung, Drehzahlregelungen, effiziente Pumpen, Steuerungstechnik) mit mindestens 10 Prozent Energieeinsparung Beleuchtungsoptimierung in Bestandsgebäuden durch Einbau von Vorschaltgeräten und sensorgeführte Regelung mit mindestens 10 Prozent Energieeinsparung Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage Induktionsherde (mindestens 28 kw elektronische Anschlussleistung) wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 45 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Eine jährliche mindest CO2 Einsparung von 4 Tonnen. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle 41

42 Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Beschreibung der Maßnahmen alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

43 erdgas kraft-wärme-kopplung wer wird gefördert? Natürliche und juristische Personen zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten (jedoch nicht auf GewO beschränkt). was wird gefördert? Hocheffiziente KWK-Anlagen auf Basis von Erdgas oder Flüssiggas zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme bis zu einer Größe von 2 MWel, wobei die elektrische Energie im Ausmaß von zumindest 80 Prozent innerbetrieblich genutzt werden muss. Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen samt hydraulischer Einbindung; Abgasreinigungsanlagen; Elektroinstalationen; Pufferspeicher. Hinweis: Nicht förderungsfähig sind Gasanschluss, Gaskessel und Übergabestation, Flüssiggastank. wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 10 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 10 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 43

44 Folgende Emissionsgrenzwerte - bezogen auf 5 Prozent O2 - sind einzuhalten: anlagen mit verbrennungskraftmotoren elektr. Leistung bis zu 800 kw anlagen mit verbrennungskraftmotoren elektr. Leistung > 800 kw nox [mg/nm³] co [mg/nm³] erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Kosteneinsparungen alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechtskräftige behördliche Genehmigungen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 44

45 thermische Gebäudesanierung Wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. Was wird gefördert? Investitionsmaßnahmen zur verbesserung des Heizwärme- und kühlbedarfs von betrieblich genutzten Gebäuden, die vor bzw. vor dem errichtet wurden. Förderungsrelevante kosten sind kosten für Dämmung der obersten Geschossdecken bzw. des Daches; Dämmung der Außenwände; Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens; Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren; Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen bei Lüftungssystemen im Zuge der thermischen Sanierung des Gebäudes; Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes (bewegliche bzw. unbewegliche außen liegende Systeme, die zumindest 50 Prozent der transparenten Flächen Richtung Süd/West/Ost verschatten). Wie wird gefördert? Der Förderungssatz richtet sich, wie bei der Bundesförderung, nach dem Grad der durchgeführten Sanierung bzw. in welchem Ausmaß die Anforderungen für den Heizwärme- und Kühlbedarf gemäß OIB-Richtlinie 6 (Anforderungen 2010 für Nicht-Wohngebäude) für die jeweilige Gebäude-Kategorie unterschritten werden. Der Förderungssatz bezieht sich auf die, von der Kommunalkredit anerkannten umweltrelevanten Investitionskosten. Gebäudekategorie 1-11 baubewiligungen vor dem Fördersatz erforderliche mindest Unterschreitung der OIB-Anforderungen für Heizwärme- und Kühlbedarf Hwb* max. 7 prozent der vom Bund anerkannten umweltrelevanten Investitionskosten 25 prozent 20 prozent Gebäudekategorie 12 baubewilligungen vor dem Fördersatz max. 7 prozent der vom Bund anerkannten umweltrelevanten Investitionskosten max. zulässiger LEK-Wert Gebäudekategorie 1-11 baubewilligungen nach und vor Fördersatz 27,0 kb* erforderliche mindest Unterschreitung der OIB-Anforderungen für Heizwärme- und Kühlbedarf Hwb* max. 7 prozent der vom Bund anerkannten umweltrelevanten Investitionskosten 45 prozent 30 prozent Gebäudekategorie 12 baubewilligungen nach und vor Die rahmenbedingungen für die Förderungsaktion 2012 sind derzeit in ausarbeitung. sobald weitere Informationen vorliegen, werden diese hier veröffentlicht. kb* Fördersatz max. 7 prozent der vom Bund anerkannten umweltrelevanten Investitionskosten max. zulässiger LEK-Wert 19,8 45

46 Die Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf gemäß OIB Richtline 6, Ausgabe 2007 (Anforderungen 2010 für NICHT-Wohngebäude) werden wie folgt ermittelt: spezifischer Heizwärmebedarf: HWB* = 8,5 x (1+2,5 / lc), bzw. max. 30kWh/m³a lc = charakteristische Länge gemäß Energieausweis spezifischer Kühlbedarf: KB* = 2 kwh/m³a Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Der errechnete Heizwärmebedarf (HWB*) bzw. der Kühlbedarf (KB*), für Gebäudekategorie 12 der LEK-Wert, muss die gemäß OIB-Richtlinie 6 für 2010 gültigen Anforderungen entsprechend der Tabelle 1 (Baubewilligung vor dem )bzw. der Tabelle 2 (Baubewilligung zwischen und ) unterschreiten. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. Erforderliche Unterlagen: 1) zur vorprüfung der Förderungsfähigkeit Kopie der Baubewilligung Energieausweis - mit der Berechnung des Heizwärme- und Kühlbedarfs des Gebäudes gemäß gültige OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2007 und Richtlinie 2002/91/EG nach der Sanierung unter Verwendung validierter Software 2) nach positivem prüfungsergebnis Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Erledigungsschreiben der Bundesförderungsstelle Technisches Datenblatt zur Endabrechnung (Kopie KPC) Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (in Kopie) dazu Abrechnungsformular Land OÖ Aufstellung über die "de-minimis" Beihilfen der letzten 3 Steuerjahre Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. abwicklung/antragstellung Zur Vorprüfung der Förderfähigkeit der Maßnahme nach den Kriterien des Landes OÖ. müssen die Prüfungsunterlagen in elektronischer Form an die unten stehende - Adresse eingereicht werden. 46

47 Auf Basis dieser Unterlagen wird geprüft, ob die Maßnahmen die Kriterien für eine Anschlussförderung des Landes Oberösterreich erfüllen. Wenn JA, erhält der Antragsteller, die Antragstellerin die elektronische Einladung zur Übermittlung weiterer Unterlagen. Wenn NEIN, erhält der Antragsteller, die Antragsteller die elektronische Mitteilung, dass keine Anschlussförderung seitens des Landes OÖ möglich ist. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

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49 wärmepumpen bis 400 kw thermische Leistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen Nicht gefördert werden natürliche und juristische Personen, soweit diese von anderen Förderungssystemen, insbesondere der Landwirtschaft oder Wohnbau, erfasst werden. was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz - Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere wärmepumpen zur Heizwärme - und/oder warmwasserversorgung Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Wärmepumpe Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung); primärseitige hydraulische Installation; Anlagenregelung. wie wird gefördert? Die Förderung wird ausschließlich als "De-minimis" Beihilfe gewährt! Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden! welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme jedoch spätestens 12 Monate nach der Rechnungslegung bei der Landesförderungsstelle zu stellen. Mindest-Leistungszahl (COP) von 4,0 für Wasser bzw. Sole/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Grundwasserwärmepumpe: W10/W35, Tiefensonden/Sole: WO/W35 bzw. BO/W35, Erdkollektoren: E4/W35) Mindest-Leistungszahl (COP) von 3,5 für Luft/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Luftwärmepumpe: A2/W35) Das Ansuchen muss von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. 49

50 erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (z.b. Wasserrechtsbescheid) Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 50

51 wärmepumpen ab 400 kw thermische Leistung wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe Vereine konfessionelle Einrichtungen was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere wärmepumpen zur Heizwärme - und/oder warmwasserversorgung sowie zur raumkühlung Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind kosten für die Wärmepumpe; Wärmequellenanlage ( Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung); primärseitige hydraulische Installation; Anlagenregelung. wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 60 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 15 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Mindest-Leistungszahl (COP) von 4,0 für Wasser bzw. Sole/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Grundwasserwärmepumpe: W10/W35, Tiefensonden/Sole: WO/W35 bzw. BO/W35, Erdkollektoren: E4/W35) Mindest-Leistungszahl (COP) von 3,5 für Luft/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Luftwärmepumpe: A2/W35) 51

52 Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Im Übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (z.b. Wasserrechtsbescheid); alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 52

53 wärmepumpen für Gemeinden wer wird gefördert? Gemeinden was wird gefördert? Forcierung der energetischen Nutzung erneuerbarer, alternativer Energien (Klimaschutz- Beitrag zur Erreichung des Kyoto-Zieles), insbesondere wärmepumpen zur Heizwärme - und/oder warmwasserversorgung Förderungsrelevante kosten (ohne mwst.) sind: Wärmepumpe Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung); primärseitige hydraulische Installation; Anlagenregelung. wie wird gefördert? Zu den anerkannten umweltrelevanten Netto-Investitionskosten wird ein Landeszuschuss bis maximal 15 prozent gewährt. Oberösterreichische Klimabündnisgemeinden wird ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Keine technische Anschlussmöglichkeit an eine biogene Fern-Nahwärmegemeinschaftsanlage. Die Gemeinde muss Bezieher von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energieträgern sein (Liste gemäß E-Control) Mindest-Leistungszahl (COP) von 4,0 für Wasser bzw. Sole/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Grundwasserwärmepumpe: W10/W35, Tiefensonden/Sole: WO/W35 bzw. BO/W35, Erdkollektoren: E4/W35) Mindest-Leistungszahl (COP) von 3,5 für Luft/Wasser-Wärmepumpen; (Betriebspunkte: Luftwärmepumpe: A2/W35) Das Ansuchen ist vor Umsetzung der Maßnahme zu stellen. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig und in allen Punkten ausgefüllt) Technisches Datenblatt Finanzierungsplan alle Erledigungsschreiben anderer Förderungsstellen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage (z.b. Wasserrechtsbescheid); Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. 53

54 wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

55 Luft und abfall 55

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57 vermeidung und behandlung von gefährlichen abfällen wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe; Einrichtungen der öffentlichen Hand in Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit; was wird gefördert? maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen Abfällen zur stofflichen Verwertung von gefährlichen Abfällen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen Hinweis: Maßnahmen, die lediglich zu einer Verlagerung von Abfällen führen (Sortierung, Lagerung), sind nicht förderungsfähig. wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 25 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 7 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 30 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 7 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollte mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich. Im übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung 57

58 Angaben zu den operativen Kosten und Gewinnen Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage; Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 58

59 vermeidung und verringerung von Luftverunreinigungen wer wird gefördert? Sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere Gewerbebetriebe oder gleichartige Betriebe; was wird gefördert? Freiwillige Investitionen für Maßnahmen zur Vermeidung von luftverunreinigenden Stoffen (z.b.verfahrensumstellungen); Sekundärmaßnahmen zur größtmöglichen Verringerung von luftverunreinigenden Stoffen. Maßnahmen zur Reduktion von Staubemissionen gewerblicher und industrieller Anlagen, insbesondere von PM10; wie wird gefördert? Förderungen als De-minimis Beihilfe: Die Förderungshöhe beträgt bis 25 prozent der bundesförderung, maximal jedoch 7 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Förderungen über der De-minimis Grenze: bis 40 prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) der von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch maximal 7 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten. Hinweis: Das Land Oberösterreich kann nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollte mit der gewährten Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Antrag auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungstelle bzw. bei der Kommunalkredit Public Consulting GmbH einlangen. Das Ansuchen muss von der Österreichischen Kommunalkredit Public Consulting GmbH positiv beurteilt sein. Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich, Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich und Allgemeine Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich. Im übrigen gelten die Förderungsvoraussetzungen des Bundes. erforderliche unterlagen: Antragsformular Land OÖ (vollständig ausgefüllt und firmenmäßig unterfertigt) Kopie der Antragszusammenfassung der Bundesförderungsstelle Die im rahmen der antragstellung um bundesförderung angeführten Formulare sind auch der Landesförderungsstelle (kopie) vorzulegen: Technisches Datenblatt Technische Beschreibung 59

60 Angaben zur quantitativen Ermittlung des Umwelteffekts (Messgutachten der alten Anlage durch einen externen Gutachter und nachvollziehbare Angaben zur Emissionssituation vor und nach der beantragten Maßnahmen); Rechnungsbelege und Zahlungsbestätigungen (Kopie) Abrechnungsformular Land OÖ Genehmigungen, Bescheide - alle erforderlichen Genehmigungen bzw. Bescheide für den Bau und Betrieb der Anlage Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. Laufzeit: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013 und Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel. wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 60

61 errichtung von photovoltaikanlagen auf Oberösterreichs schulen wer wird gefördert? Die Förderaktion richtet sich an oberösterreichische Schulen, die im Oö. Schulführer angeführt sind - Bundesschulen werden nicht gefördert. Den Förderantrag stellt die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Schulerhalter. Information: Rechtsperson ist formal der Schulerhalter oder sofern gegeben, eine bestehende eigene Rechtsperson im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit von Schulen. was wird gefördert? Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen mit Anzeigetafel von 0,5 bis 3 kwpeak Leistung, die auf oberösterreichischen Schulen (keine Bundesschulen) neu errichtet werden und deren erzeugter Strom in der Jahresbilanz überwiegend selbst verbraucht wird. Hinweis: Allfällige durch die Photovoltaikanlage erforderliche Investitionen in die Infrastruktur der Schulen sind vom Förderprogramm nicht erfasst. wie wird gefördert? Die Förderung beträgt maximal Euro/kWpeak. Befindet sich die Schule in einer Gemeinde, die aktiv am Programm Energiespar- oder Klimarettungsgemeinde des Landes Oberösterreich teilnimmt (EGEM Förderzusage durch das Land Oberösterreich liegt vor oder Klimarettungsbeitrittserklärung unterfertigt), erhöht sich die Förderhöhe um 500 Euro/kWpeak. Sind Antragstellerinnen bzw. Antragsteller im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die anrechenbaren Investitionskosten ohne Umsatzsteuer zu bemessen. Hinweis: Die maximale Förderungsintensität ist mit 75 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten begrenzt. Angeregt wird, eine Finanzierung der vom Förderprogramm nicht erfassten Mittel entweder aus den durch die Stromerzeugung reduzierten Betriebskosten und/oder durch das Lukrieren von Drittmitteln sicher zu stellen. welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende zusätzliche allgemeine bedingungen: Das Ansuchen auf Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungsstelle einlangen. Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen. Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich bzw. den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes OÖ. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die mit einer Förderung des Landes Oberösterreich erzielten Projektergebnissen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Eine Doppelförderung durch dieses Förderprogramm und das Bundesökostromgesetz oder die Förderung für Klima- und Energiemodellregionen durch den Klima- und Energiefonds ist ausgeschlossen. kontingent ausgeschöpft - jedoch Online-anmeldung für ersatzliste möglich! 61

62 Fachliche bedingungen: Der Stromertrag der Photovoltaikanlage ist mittels Anzeige an einer gut sichtbaren Stelle in der Schule anzuzeigen. Eine Person der teilnehmenden Schule muss am Trainingsseminar des Oö. Energiesparverbandes "Photovoltaik für Lehrerinnen und Lehrer" teilnehmen (ohne Teilnahmekosten). Der Stromverbrauch der Schule muss analysiert werden Der monatliche Ertrag der Photovoltaikanlage ist zumindest die nächsten drei Jahre in einer vom Land Oberösterreich benannten Internetdatenbank einzutragen. Das Thema Photovoltaik wird - möglichst klassenübergreifend - in einem Projekt bearbeitet (dazu wird auch Unterstützung durch das Land Oberösterreich im Wege des Oö. Energiesparverbandes zur Verfügung gestellt). Die Anlage muss spätestens zwei Jahre nach schriftlicher Zusage des Investitionszuschusses bzw. bis zum in Betrieb genommen werden. An der Schule wird ein Schild "Oberösterreichische Solarschule - gefördert vom Land Oberösterreich" sichtbar angebracht. 62 Anmerkung: Das Schild wird im Rahmen der Förderabwicklung vom Land Oberösterreich zur Verfügung gestellt. erforderliche unterlagen Alle angeführten Unterlagen, außer dem Förderungsantrag, können in Kopie übermittelt werden. Die Antragstellung erfolgt zweistufig: 1) Förderanmeldung unter angabe von Schule Verantwortliche/r Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für die verpflichtende Teilnahme am Trainingsseminar geplante technische Anlagedaten (Anlagengröße, Aufstellungsort) Darstellung der geplanten Restfinanzierung der Anlage Stromverbrauchsdaten der Schule. Die Anmeldungen werden gemäß ihrem Eintreffen bei der Förderstelle gereiht. 2) antragstellung (spätestens sechs monate nach anmeldung): Antragsformular Land OÖ (im Original) Technische Beschreibung (Datenblätter der Module und Wechselrichter) Angebot von einem befugten Unternehmen Schriftliche Zustimmung des Netzbetreibers über die technische Anschlussmöglichkeit an das Versorgungsnetz Zählpunktbezeichnung Lageplan mit Standort Verbindliche Darstellung der gesicherten Restfinanzierung der Anlage nach Förderungszusicherung: Rechnungen und Zahlungsbestätigung (Kopie) Endabrechnungsblatt des Landes OÖ Alle erforderlichen Genehmigungs- und Bewilligungsbescheide Foto der Anlage (färbig, 9 x 13 cm, Gesamtansicht) Vollständig ausgefülltes Prüfprotokolls nach OVE/ONORM E (Elektro-Befund) einer/eines befugten Elektrotechnikerin/s

63 Dokumentation der weiteren Förderbedingungen: - Bestätigung über angebrachte Anzeigentafel (Foto färbig, 9 x 13 cm), - Seminarteilnahme einer Lehrerin bzw.eines Lehrers, - Dateneingabe in Internetdatenbank, - Projektskizze Potovoltaik-Schulprojekt Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. auszahlungsbedingungen Die zugesagte Landesförderung wird nach Prüfung der vollständig eingereichten Unterlagen von der Landesstelle ausbezahlt. Laufzeit: 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2013 wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( ) us-foerderungen.post@ooe.gv.at 63

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65 neuerrichtung sowie revitalisierung von kleinwasserkraftanlagen wer wird gefördert? Betreiber/innen von Kleinwasserkraftanlagen, welche ein Kleinwasserkraftwerk neu errichten, erweitern oder revitalisieren und bei der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG eine Investitionsförderung beantragen. In Ausnahmefall auch Betreiber/innen von Kleinwasserkraftanlagen, die keine Bundesförderung in Anspruch nehmen können. was wird gefördert? kleinwasserkraftanlagen bis 1 mw engpassleistung, welche neu errichtet oder revitalisiert und von der OeMAG als förderungsfähig eingestuft und in Folge gefördert werden. besondere zusatzbedingungen: a. Anlagen, die von der OeMAG nur aufgrund einer zu geringen Steigerung der Engpassleistung (<15 Prozent) oder Regelarbeitsvermögen (<15 Prozent) keine Förderung erhalten, können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. b. Neuanlagen - an Gewässern mit einem mittleren jährlichen Niederwasserabfluss unter 50l/s oder - für die eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot gemäß 104 a WRG 1959 erwirkt wurde oder - außerhalb bereits bestehenden und nicht passierbaren Querbauwerken sowie innerhalb hydromorphologisch sehr guter Gewässerstrecken, können ebenfalls nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. Diese jeweiligen Begründungen sind ausführlich und in schriftlich Form der Förderungsstelle vorzulegen. wie wird gefördert? mit bundesförderung bis 50 Prozent der Bundesförderung, maximal jedoch Euro pro Anlage. Ohne bundesförderung bis 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderstellen kumuliert) der anerkannten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten, jedoch max. 25 Prozent der gesamten anerkannten Investitionskosten. Die maximale Förderung ist mit Euro pro Anlage/Betreiber/in begrenzt. Hinweis: a)unbeschadet dieser oben genannten Fördergrenzen können gemäß EU-Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen und den Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich auf Basis der von der OeMAG ermittelten umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten von maximal 40 Prozent und allfällige Zuschläge (alle Förderungsstellen kumuliert) als Förderung gewährt werden. Daher kann das Land Oberösterreich nur Förderungen bis zu den beihilferechtlichen Höchstgrenzen gewähren! Sollten mit der Bundesförderung die beihilferechtlichen Höchstgrenzen bereits erreicht werden, so können keine zusätzlichen Landesförderungsmittel gewährt werden. b)die umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten werden von der Förderstelle des Landes Oberösterreich auf Basis eines Referenzkostenmodells errechnet. 65

66 welche voraussetzungen müssen erfüllt sein? Neben den in der Förderungserklärung angeführten Bedingungen gelten folgende zusätzliche allgemeine bedingungen: Das Ansuchen auf zusätzliche Landesförderung muss vor Baubeginn bzw. Liefertermin bei der Landesförderungsstelle bzw. bei der OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG einlangen. Vorliegen aller für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen und Überprüfungen Positive Beurteilung der OeMAG zum einzelnen Antrag - ausgenommen sind Anträge, bei welchen die Ausnahmeregelungen unter Besondere Zusatzbedingungen Punkt a. und b. Anwendung finden. Vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich bzw. den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich. Die Antragstellerin verpflichtet sich, die mit einer Förderung des Landes Oberösterreich erzielten Projektergebnissen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht Fachliche bedingungen: Die Anlage muss spätestens 2 Jahre nach schriftlicher Zusage des Investitionszuschusses durch die OeMAG oder bei Anlagen, welche ausschließlich aus Landesmittel gefördert werden, 2 Jahr nach schriftlicher Zusage des Investitionszuschusse durch die Landsförderstelle, in Betrieb genommen werden. Vollinbetriebnahme der Anlage bis spätestens 31. Dezember Im Übrigen werden als technische Auflagen jene Kriterien übernommen, die auch die Bundesförderungsstelle (OeMAG) vom Förderungswerber für die jeweilige Anlage verlangt. erforderliche unterlagen Alle angeführten Unterlagen, außer dem Förderungsantrag, können in Kopie übermittelt werden. vor Förderungszusicherung: Antragsformular Land Oberösterreich (im Original) Kopie des Antrages an die OeMAG Förderungs(vertrag)zusicherung der OeMAG Anerkennungsbescheid gem. 7 ÖSG (spätestens bei Inbetriebnahme) Technische Beschreibung nach Förderungszusicherung: Rechnungen und Zahlunsbestätigungen (Kopie) Endabrechnungsblatt des Landes Oberösterreich Endabrechnungsblatt der OeMAG Auszahlungsbrief der OeMAG Alle erforderlichen Genehmigungs, -Bewilligungs- und Überprüfungsbescheide inkl. Verhandlungsschriften Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen. 66

67 Hinweis: bei Anlagen, die ausschließlich aus Landesmittel gefördert werden, entfallen die Unterlagen der OeMAG. auszahlungsbedingungen mit bundesförderung: Die zugesagte Landesförderung wird nur im Zusammenhang mit der letzten Auszahlungsrate der Bundesförderung durch die OeMAG von der Landesstelle ausbezahlt. Ohne bundesförderung: Die zugesagte Landesförderung wird nach Fertigstellung und Vorlage aller rechtskräftigen Bescheide in einer Rate ausbezahlt. Laufzeit: 1. Juni 2011 bis 31. Dezember 2014 wenn sie Fragen dazu haben, wenden sie sich bitte an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Kärntnerstraße Linz Telefon ( ) Fax ( )

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69 Förderungsrichtlinien 69

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71 richtlinien zur umweltförderung in Oberösterreich Zum 7 Umweltschutzgesetz, LGBl.Nr. 84/1996 idgf., betreffend die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen sowie von Konzepten, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt in Oberösterreich vermieden oder verringert werden, erlässt die Oö. Landesregierung folgende Richtlinien: 1 Geltungsbereich (1) Diese Richtlinien gelten für Förderungen, die an a. natürliche oder juristische Personen, die nicht Unternehmen im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union darstellen, b.unternehmen als "De-minimis"-Beihilfe aufgrund der Verordnung der EU- Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf "De-minimis"- Beihilfen, ABl. L 379 vom 15. Dezember 2006, 2006/1998/EG idgf., c. Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind - gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2007, 2007/1535/EG idgf gewährt werden. (2) Sofern die Förderung im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. Nr. C 82 vom ) oder der allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (ABl. Nr. L 214 vom ) gewährt wird, sind die Kriterien und Bedingungen der "Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung im Inland" des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sinngemäß anzuwenden. (3) In begründeten Fällen kann eine Förderung, die die Kriterien für eine De-minimis- Förderung erfüllt, auch als Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen unter Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen. (4) Soweit in den nachstehenden Richtlinien keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gelten die Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich in der jeweils geltenden Fassung. 2 zielsetzungen Ziele der Umweltförderungen des Landes Oberösterreich im Sinne dieser Richtlinien sind die Vermeidung bzw. Verringerung der schädlichen Einflüsse auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze die Verwirklichung des Grundsatzes "Umweltvorsorge vor nachgelagerten Umweltmaßnahmen" die Stärkung der nachhaltigen Entwicklung die Stärkung des Umweltbewusstseins die Verringerung der materiellen und energetischen Umsätze im Stoffkreislauf die Reduktion der treibhauswirksamen Gase (Klimaschutz) 3 Förderungsgegenstand (1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen und Aktionen durch die Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden, insbesondere Maßnahmen 71

72 72 a zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe b.im Bereich der Abfallwirtschaft, die die Rohstoff- und Energiereserven schonen oder den Verbrauch von Deponievolumen reduzieren oder das Gefährdungspotenzial bei Ablagerung von Abfällen so gering wie möglich halten c. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, Erschütterungen und Strahlen d. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen e. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen in den Bereichen Wasser, Abwasser und Boden durch Schadstoffeinträge f. zum verstärkten Einsatz regionaler/ nachhaltiger erneuerbarer Energieträger und g.zur Erhöhung der Energieeffizienz im Sinne des Oö. Energiekonzeptes h. zur Umweltvorsorge, Bewusstseinsbildung und Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Landesumweltprogrammes oder anderer nationaler und internationaler verbindlicher Programme. i. zur Verringerung des jährlichen Flächenverbrauches und zur Verbesserung des Bodenbewusstseins (2) Ebenso fördert das Land Oberösterreich Konzepte, Studien sowie Gutachten und dergleichen einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die im Zusammenhang mit den im 3 Abs. 1 lit. a bis i genannten Maßnahmen notwendig sind und von dazu befugten Personen erstellt werden. (3) Von der Förderung gemäß diesen Richtlinien ausgeschlossen sind: 1.Rechnungen und Zahlungen, die beim Einreichen des Ansuchens älter als ein Jahr sind 2.Finanzierungskosten 3. Maßnahmen, die keine positive Umweltbilanz aufweisen, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Umweltbelastung führen 4. Maßnahmen, die innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus Landesmitteln gefördert wurden 5. Umweltschutzmaßnahmen, die sich innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren. 4 allgemeine Förderungsbedingungen (1) Maßnahmen, die zur Herstellung eines gesetz- oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Zustandes vorgenommen werden, können nicht gefördert werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn solche Maßnahmen zeitlich wesentlich vor der Fristsetzung vorgenommen werden oder die gesetzlichen bzw. bescheidmäßigen Vorgaben deutlich unterschreiten. (2) Das Förderungsbegehren für eine Maßnahme - gleichgültig welche Rechtsperson sie zu tätigen beabsichtigt - muss vorrangig ökologisch motiviert sein. (3) Die Realisierung der Maßnahme muss im öffentlichen Interesse stehen. (4) Die zu fördernde Maßnahme muss zumindest dem Stand der Technik entsprechen.

73 (5) Die zu fördernde Maßnahme darf, außer bei der Errichtung von alternativen Energiegewinnungsanlagen, keine betriebliche und/oder private Ersatzmaßnahme sein. (6) Die Förderung kann unter bestimmten Auflagen und Bedingungen gewährt werden. (7) Bei Unternehmen müssen die Eigenmittel der Förderungswerber/innen in einem der Größe des Vorhabens angemessenen Verhältnis zur Höhe der angestrebten Förderung stehen. (8) Durch die Entgegennahme und Bearbeitung des Förderungsansuchens sowie durch Verhandlungen mit den Förderungswerbern/innen erwachsen dem Land Oberösterreich keine Verpflichtungen. Die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gegen das Land Oberösterreich aus diesem Titel oder aus mündlichen Erklärungen von Organen des Landes Oberösterreich ist ausgeschlossen. (9) Ein Rechtsanspruch der Förderungswerber/innen auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. (10)In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährt werden. 5 art und Höhe der Förderung (1) Die Förderung kann durch ein Darlehen, einen Betrag, einen Annuitätenzuschuss oder einen Zinsenzuschuss erfolgen. (2) Der Annuitäten- oder Zinsenzuschuss wird kapitalisiert und rentenmäßig abgezinst, in einem Pauschalbetrag oder in mehreren pauschalierten Teilbeträgen gewährt. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt mit dem Zinssatz in der Höhe des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Referenzsatzes (Laufzeit 10 Jahre). (3) Die auf die Kosten des förderbaren Projektes entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer allerdings nachweislich tatsächlich und endgültig von den Förderungsnehmern/innen zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie die Förderungsnehmer/innen nicht tatsächlich zurückerhalten. 6 konsortialförderung (1) Durch eine andere oberösterreichische Landesstelle geförderte Maßnahmen können nur in begründeten Fällen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Diese Begründung ist entsprechend darzustellen. (2) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen oberösterreichischen Landesstellen und öffentlichen Förderungsträgern zu informieren. 73

74 7 antrag und erledigung (1) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist entweder unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Antragsformulares oder formlos (Art der Antragstellung abhängig von der Förderungsaktion) an das Amt der Oö. Landesregierung zu richten. (2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit im Sinne dieser Richtlinien von Bedeutung sind. Bei technischen Projekten ist dazulegen, wieweit dem Stand der Technik bzw. über dem Stand der Technik entsprochen wird. (3) Dem Antrag auf Förderung einer Maßnahme im Sinne dieser Richtlinien sind folgende, je nach Maßnahme und Rechtsperson unterschiedliche Unterlagen anzuschließen: 1.Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (Die Abrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden) 2. Nachweis der aufrechten Gewerbeberechtigung, sofern eine solche Voraussetzung für den Betrieb der geförderten Anlage ist. 3. Bei genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen: Kopie der Genehmigungsbescheide samt Verhandlungsschriften für die beantragte Maßnahme 4. Bei juristischen Personen: Nachweis des Rechtsstatus und der vertretungsbefugten Personen (Auszug aus dem Firmenbuch, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder ähnlichen Verzeichnissen)- Bei Unternehmen: Zusätzliche Angabe über gewährte bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen der letzten drei Steuerjahre 5. Detaillierte technische Unterlagen samt Pläne der geplanten Maßnahme mit einer nachvollziehbaren Darstellung der Umweltauswirkungen und des mit der zu erwartenden Emissions- bzw. Abfallreduktion verbundenen ökologischen Erfolges 6. Bei Großvorhaben: Bilanz des letzten Geschäftsjahres inkl. bilanzwirksame Verbindlichkeiten, besonders gegenüber Kreditunternehmen (Höhe, Zinssatz, Laufzeit, Verwendungszweck usw.) 7.Terminplan für die Durchführung, Beginn und Abschluss der Maßnahme 8.Bezifferung und Abgrenzung des umwelt- bzw. energierelevanten Teiles eines darüber hinaus gehenden Gesamtvorhabens 9.Darstellung der insgesamt angefallenen Kosten und deren Finanzierung, aufgegliedert in Eigenmittel Fremdmittel (Kredite, Förderungen, sonstige Einnahmen usw.) 10.Gutachten, Test- und Prüfungsergebnisse 11.Vorlage der Ausschreibungsunterlagen gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich ( 1 Abs. 4). (4) Das Amt der Oö. Landesregierung kann ergänzende Angaben und Unterlagen fordern, wenn dies für die Entscheidung über das Ansuchen von Bedeutung ist. 74

75 Wird für diese Ergänzung eine angemessene Frist gesetzt, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen, wenn die Frist nicht eingehalten wird und kein begründetes Ansuchen um Verlängerung eingebracht wird. Die Abwicklungsstelle kann von der Anforderung der in 6 Abs. 3 Z genannten Unterlagen absehen. 8 pflichten der Förderungswerber/innen (1) Die Förderungswerber/innen erklären sich durch die Einbringung des Ansuchens damit einverstanden, dass das Land Oberösterreich einschlägige Auskünfte über die eigene Person bei Banken, Förderungsstellen und dergleichen einholen kann. (2) Die Förderungswerber/innen haben sich spätestens vor Flüssigmachung des Förderungsbetrages durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung zu verpflichten, den Förderungsbetrag im Rahmen der eingesetzten Gesamtmittel nach ökonomischen Gesichtspunkten für den widmungsgemäßen Zweck zu verwenden, über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages fristgerecht zu berichten, zum Zweck der Überprüfung den hiezu beauftragten Organen des Landes Oberösterreich oder einer vom Land Oberösterreich beauftragten Stelle bzw. Organen der Europäischen Kommission das Betreten/die Ansicht des Objektes zu gestatten, Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren und alle verlangten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen (Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes idgf.), über Verlangen den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsbetrages in der vom Land Oberösterreich gewünschten Form zu erbringen. 9 einstellung und rückforderung der Förderung (1) Die Förderung wird eingestellt, wenn über das Vermögen der Förderungswerber/innen das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eingeleitet oder einem Konkursbzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögen nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile des Betriebsvermögens bewilligt wird. (2) Die Förderung wird eingestellt und die bereits flüssig gemachten Förderungsbeträge samt Zinsen rückgefordert, wenn die Förderungswerber/innen die obliegenden Pflichten ( 7) nicht einhalten. (3) Wenn allfällige mit der Förderung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. (4) Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben gewährt wurde. (5) Die Rückzahlung bereits ausbezahlter Förderungsbeiträge ist in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (idgf.) geregelt ( 1 Abs. 4) (6) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1 abgesehen werden, wenn dadurch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint. 75

76 10 Datenschutz Von den Förderungswerbern/innen ist im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. Nr. 165/1999 i.d.g.f., die Zustimmung einzuholen, dass alle im Ansuchen um Gewährung einer Förderung enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle anfallenden automationsunterstützt verarbeiteten Daten (einschließlich personenbezogener Daten) diversen Institutionen für Kontrollzwecke und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können. Weiters ist unter den in den Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich angeführten Voraussetzungen (sh. 1 Abs. 4) die Zustimmung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers zur Veröffentlichung von Namen und Anschrift sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten einzuholen. 11 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Die neuen Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich treten am Tag ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft. (2) Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung eingereicht wurden, sind die Richtlinien zur Umweltförderung, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung vom , Folge 2/2002, anzuwenden. (3) Auf nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 eingebrachte Förderungsansuchen sind die neuen Richtlinien zur Umweltförderung anzuwenden. rudi anschober Landesrat für Umwelt, Energie, Wasser und KonsumentInnenschutz 76

77 Förderungsrichtlinien 2009 für die umweltförderung in Oberösterreich Zum 7 Umweltschutzgesetz, LGBl. Nr. 84/1996 idgf., beschließt die Oö. Landesregierung betreffend die Förderung von Umweltschutzmaßnahmen die "Förderungsrichtlinien 2009 für die umweltförderung in Oberösterreich". Diese Richtlinien entsprechen sinngemäß den Bundesförderungsrichtlinien "Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung im Inland", welche auf den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 81 vom 1. April 2008 idgf, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. L 214 vom 9. August 2008, 2008/800/EG idgf sowie der Rahmenregelung für den Agrar- und Forstsektor ABl. C 319 vom 27. Dezember 2006 idgf basieren. Geltungsbereich: Die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen für "De-minimis"-Förderungen sowie für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind für das Land Oberösterreich nicht anzuwenden, da hierfür eigene Landesrichtlinien gelten. Anstelle 12 der Bundesförderungsrichtlinien - Förderungsvertrag - stellt das Land Oberösterreich nach Genehmigung der Förderung durch das politisch zuständige Regierungsmitglied bzw. die Oö. Landesregierung eine Förderungserklärung aus, die einem Förderungsvertrag gleichkommt. 1 zielsetzungen (1) Ziel der Umweltförderung in Oberösterreich ist der Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Gasen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung international vereinbarter Ziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen. (2) Die Umweltförderung in Oberösterreich soll dabei nachfolgende Grundsätze berücksichtigen: 1.Vermeiden vor Verwerten vor Beseitigen im Sinne einer größtmöglichen Ressourceneffizienz sowie der im Rahmen der österreichischen Strategie zur nachhaltigen Entwicklung festgelegten Grundsätze; 2. Sicherstellung der größtmöglichen Verminderung von Emissionen durch effizienten Ressourceneinsatz; 3. Vorrang von primären Maßnahmen vor Sekundärmaßnahmen. (3) Zu diesem Zweck soll die Umweltförderung in Oberösterreich einen Anreiz für die Verwirklichung von Umweltschutzmaßnahmen bilden, die sich nicht innerhalb angemessener Zeit betriebswirtschaftlich amortisieren. (4) Ebenso soll die Umweltförderung in Oberösterreich auch immaterielle Leistungen unterstützen, die der Ereichung der Ziele gemäß Abs. 1 bis 3 dienen. (5) Zusätzlich zielt die Umweltförderung in Oberösterreich unter Berücksichtigung der ökologischen und volkswirtschaftlichen Zielsetzungen gemäß 2 UFG auf eine breite technologische Streuung der geförderten Maßnahmen ab. 77

78 2 klimapolitische zielsetzungen (1) In klimapolitischer Hinsicht soll mit der Umweltförderung in Oberösterreich ein angemessener Beitrag zur Erreichung der in der österreichischen Klimastrategie festgelegten Reduktionsziele sowie der mittel- bis langfristigen Zielsetzungen der Europäischen Union und der davon abgeleiteten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten geleistet werden. (2) Die Umweltförderung in Oberösterreich kann dabei einen zusätzlichen Reduktionseffekt gegenüber dem Basisjahr 2006 leisten. Dabei sind eine breite technologische Streuung der Umweltförderung in Oberösterreich und Einspareffekte in allen einschlägigen Sektoren der österreichischen Klimastrategie anzustreben. 3 begriffsbestimmungen (1) Gemeinschaftsnormen im Sinne dieser Richtlinien sind zu a. verbindliche Gemeinschaftsnormen für das von einem einzelnen Unternehmen erreichende Umweltschutzniveau, wobei Normen oder Ziele, die für die Mitgliedstaaten, nicht aber für einzelne Unternehmen verbindlich sind, nicht als Gemeinschaftsnormen gelten. Die Verbindlichkeit der Gemeinschaftsnorm ist auch gegeben, wenn die Norm auf Gemeinschaftsebene bereits verabschiedet wurde, jedoch noch nicht in Kraft gesetzt wurde. b. die Vorgabe der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29. Jänner 2008, 2008/01/EG idgf, die besten verfügbaren Techniken entsprechend den neuesten einschlägigen Informationen einzusetzen, die von der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie veröffentlicht wurden. (2) Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die betriebliche Verkehrsmaßnahmen und örtlich gebundene Einrichtungen betreffen, und umfassen insbesondere Transportmittel, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Planungsleistungen. Keine Investitionen im Sinne dieser Richtlinien sind: 1. Grundstückskosten; 2. - sofern die Förderung nicht als pauschalierte De-minimis-Förderung vergeben wird - Leistungen oder Lieferungen, die vor Einlangen des Ansuchens bei der Abwicklungs- oder Einreichstelle erbracht oder bezogen worden sind, ausgenommen Vorleistungen; 3. Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren sowie Anschluss- oder Verbindungsentgelte; 4. Finanzierungskosten; 5. Kostenüberschreitungen von mehr als 10 Prozent der förderungsfähigen Kosten gegenüber der im Fördervertrag vereinbarten, sofern diese nicht im Rahmen einer Wiedervorlage genehmigt werden; 6.Investitionen gemäß 4 Abs. 1 Z 1, die lediglich zu einer Verlagerung aber keiner Verminderung von Emissionen oder Abfällen führen; 7.Kostenarten von Investitionen gemäß 4 Abs. 1 Z 1, die in einer bei der Abwicklungsstelle aufliegenden Liste näher bezeichnet werden. Diese Maßnahmen werden vom Land Oberösterreich von der Förderung ausgeschlossen. 78

79 (3) Erneuerbare Energieträger im Sinne dieser Richtlinien sind Windkraft, Wasserkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; (4) Biomasse im Sinne dieser Richtlinien ist der biologisch abbaubare Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten; (5) Biokraftstoffe im Sinne dieser Richtlinien sind flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden; (6) Biogene Abfälle oder Abfälle mit relevanten biogenen Anteilen im Sinne dieser Richtlinien sind jene, die in einer zu diesem Zweck vom Bundesminister für Landund Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft nach Befassung der Kommission erstellten Liste angeführt sind. In dieser Liste werden die für eine Förderung anerkannten Kategorien von biogenen Abfällen oder Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen sowie deren erforderliches Ausmaß am eingesetzten Abfall festgelegt. Diese Liste kann bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. (7) Gefährliche Abfälle im Sinne dieser Richtlinien sind solche, die in der Bestimmungsverordnung zum Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990 idgf, als solche ausgewiesen werden. (8) Immaterielle Leistungen im Sinne dieser Richtlinien sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien. (9) Öko-Innovation im Sinne dieser Richtlinien ist jede Form der Innovation, die eine deutliche Verbesserung der Umweltsituation bewirkt oder zum Ziel hat. Öko-Innovation umfasst neue Produktionsprozesse, den Einsatz neuer Produkte oder Dienstleistungen sowie neue Management- und Geschäftsmethoden, die sich dazu eignen, während der Dauer ihrer Anwendung oder Nutzung Gefahren für die Umwelt, Umweltschädigungen oder andere negative Auswirkungen auf die Ressourcennutzung zu vermeiden oder erheblich zu reduzieren. Nicht als Innovationen gelten: a. geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, b. eine Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Produktions- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, c. Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen, d. Änderungen in der Geschäftsstrategie, e. Fusionen und Übernahmen, f. Einstellung eines Arbeitsablaufs, g. einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, h. Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, i. der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten. 79

80 (10) Eine Erhöhung der Ressourceneffizienz im Sinne dieser Richtlinien liegt vor, wenn durch Einsparungen der Einsatz von Energie oder Rohstoffen minimiert wird. Bei den Einsparungen ist darauf zu achten, dass eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei insbesondere mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind. (11) Stand der Technik im Sinne dieser Richtlinien ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. (12) Kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne dieser Richtlinien sind Unternehmen entsprechend der im Anhang I der Verordnung der EU-Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9. August 2008, 2008/800/EG idgf. Die jeweils geltende Fassung der Kriterien für die Einstufung als Klein- oder Mittelunternehmen kann bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. (13) Großunternehmen sind Wettbewerbsteilnehmer, die nicht die Kriterien für kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. (14) De-minimis-Förderungen im Sinne dieser Richtlinien sind Förderungen, die a. gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf "De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 379 vom 15. Dezember 2006, 2006/1998/EG idgf, b. - für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind - gemäß der Verordnung der EU-Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf De-minimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor, ABl. L 337 vom 20. Dezember 2007, 2007/1535/EG idgf. nicht von Art. 87 EG-V umfasst sind. Die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kriterien für die Einstufung als De-minimis-Förderung im Sinne dieser Verordnungen können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. Für diese Förderungen gelten die Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich. (15) Operative Gewinne: für die Zwecke der Berechnung der förderfähigen Kosten sind hierunter insbesondere Kosteneinsparungen oder zusätzliche Nebenprodukte zu verstehen, die sich direkt aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben, sowie gegebenenfalls Gewinne aus anderen Fördermaßnahmen und zwar unabhängig davon, ob es sich um staatliche Beihilfen im Sinne der Art. 87 Abs. 1 EG-V handelt oder nicht (Betriebsbeihilfen für dieselben förderfähigen Kosten, Einspeisetarife oder sonstige Fördermaßnahmen). (16) Operative Kosten: für die Zwecke der Berechnung der förderfähigen Kosten sind hierunter insbesondere zusätzliche Produktionskosten zu verstehen, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben. 80

81 (17) Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden. (18) Wettbewerbsteilnehmer im Sinne dieser Richtlinien sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und am Markt als Anbieter eines Produkts oder einer Dienstleistung auftreten; sie unterliegen dem EU-Wettbewerbsrecht gemäß Art. 87 ff EG-V. Nicht-Wettbewerbsteilnehmer sind jene, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen. (19) Ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern oder Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn die öffentliche Hand nicht eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn: a.wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; b. wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten zwölf Monate verloren gegangen ist; c. wenn unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind. (20) Gemeinschaftsrechtliche Publizitätsverpflichtungen sind jene gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung der EU-Kommission zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, ABl. L 371/2006 vom 27. Dezember 2006, 2006/1828/EG idgf oder Art. 58 Abs. 3 und Anhang VI der Verordnung der EU-Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 368 vom 23. Dezember 2006, 2006/1974/EG idgf. Die sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Publizitätsvorschriften ergebenden konkreten Verpflichtungen können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. 4 Gegenstand der Förderung (1) Gegenstand der Förderung sind: 1. Investitionen a. zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase; 81

82 b. zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase; c. zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen insbesondere durch klimarelevante Gase durch Einsparung oder effizientere Bereitstellung von Endenergie oder durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen d.für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase; e. zur Verringerung von Umweltbelastungen durch klimarelevante Gase, soweit sie nicht gemäß lit. a bis d förderbar sind; f. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgf, sowie Baumaschinen und -geräte mit Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005 idgf, verbessert oder ersetzt werden; g. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen; h. zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden; i. zur Behandlung von gefährlichen Abfällen; j. betreffend Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlicher Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen im Sinne der lit. a bis i zu verringern und als Öko-Innovationen eingestuft werden können. 2. immaterielle Leistungen gemäß 3 Abs. 8, die im Zusammenhang mit den in Z1 genannten Maßnahmen erforderlich sind und von hiezu befugten Personen oder Unternehmen erbracht werden. (2) Gegenstand der Förderung können auch Investitionen gemäß Abs. 1 sein, die für Anlagen, die dem Emissionshandel im Rahmen der Zuteilungsperiode für 2008 bis 2012 unterliegen, gesetzt werden. 5 voraussetzungen (1) Die Gewährung einer Förderung setzt voraus, dass: 1.die Maßnahme dem Stand der Technik entspricht; 2. - bei Investitionen von mehr als 1 Million EURO - die gesamte Betriebsanlage dem Stand der Technik entspricht oder in angemessener Zeit entsprechen wird; 3. durch die zu fördernde Maßnahme eine wesentliche Entlastung der Umwelt insgesamt erfolgt, wobei insbesondere Raumordnung, Rohstoff- und Energieersparnis sowie mögliche Verlagerungen von Umweltbelastungen zu beachten sind; 4. durch die Maßnahme keine Verschlechterung der Arbeitsumwelt eintritt; 5. durch das erzeugte Produkt bei sachgemäßem Gebrauch unter Einbeziehung des im Zusammenhang mit dem Produktlebenszyklus stehenden Abfalltransportes und der Abfallbehandlung keine Umweltgefährdung ausgeht; 6. für Maßnahmen gemäß 4 Abs. 1 Z 1 lit. d ein Mobilitätskonzept für den Betrieb erstellt wird; 82

83 7. - soweit zur Prüfung der Förderungswürdigkeit des Projektes erforderlich - vom Förderungswerber der Nachweis über die preisliche Angemessenheit des Projektes, wie etwa durch Vergleichsangebote, erbracht wird; 8. das Förderungsansuchen einschließlich der Unterlagen gemäß 8 bei der Abwicklungsstelle des Landes Oberösterreich vor Beginn der Maßnahme eingelangt ist. 9.- für Großunternehmen, die um eine Förderung gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Umweltleitlinien), ABl. C 81 vom 1. April 2008 idgf, oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen ( 9 Abs. 1) ansuchen - dass die Investition ohne die Förderung nicht gesetzt wird (kontrafaktische Analyse). Zu diesem Zweck ist ein Nachweis zu legen, dass die Investition ohne die Förderung nicht ausreichend rentabel wäre, wobei die Gewinne im Zusammenhang mit der Investition ohne Förderung gebührend zu berücksichtigen sind, gegebenenfalls einschließlich des Wertes der handelbaren Zertifikate, die dem betreffenden Unternehmen möglicherweise nach der Umweltentlastenden Investition zur Verfügung stehen; 10. der Förderungswerber, der den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979 idgf, unterliegt, diese beachtet; 11. im Falle von Unternehmen der Förderungswerber das Bundes-Behinderten gleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 idgf und das Diskriminierungsverbot gemäß den 7b ff des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 idgf, beachtet; 12. der Förderungswerber, der hinsichtlich der zur fördernden Investition oder Maßnahme den einschlägigen vergabegesetzlichen Bestimmungen unterliegt, dies auch einhält; im Fall von Kraft-Wärme-Kopplungen - a.die Anlage hocheffizient im Sinne der Kriterien in Anhang III der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG vom 11. Februar 2004, ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, 2004/08/EG idgf, ist und den harmonisierten Wirkungsgrad- Referenzwerten der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 32 vom 6. Februar 2007, 2007/74/EG idgf, entspricht und b.die Maßnahme zu einer Verringerung der Primärenergieerzeugung im Vergleich zur getrennten Energieerzeugung oder im Vergleich zur Ausgangssituation führt; im Fall von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen - die Produktion den Nachhaltigkeitskriterien in Art. 17 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Nutzung von Energien aus erneuerbaren Energieträgern erfüllt; 15. für die Maßnahme, die einen Zuschlag für den öko-innovativen Charakter der Maßnahme erhalten soll, folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a.der öko-innovative Vermögenswert muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Neuheit sein oder eine wesentliche Verbesserung darstellen. Die Neuheit kann z.b. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation und der Marktbedingungen für die Einführung oder Verbreitung der Innovation nachgewiesen werden, bei der sie 83

84 mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken verglichen wird, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig allgemein angewandt werden. b.der erwartete Nutzen für die Umwelt muss deutlich höher sein als die Verbesserung, die aus der allgemeinen Entwicklung des Stands der Technik bei vergleichbaren Tätigkeiten resultiert. c. Mit dem öko-innovativen Charakter dieser Vermögenswerte oder Projekte muss ein eindeutiges Risiko in technologischer, marktbezogener oder finanzieller Hinsicht verbunden sein, das höher ist als das Risiko, das allgemein mit vergleichbaren nichtinnovativen Vermögenswerten oder Projekten verbunden ist. Dieses Risiko kann beispielsweise nachgewiesen werden durch: Kosten in Relation zum Umsatz, Zeitaufwand für die Entwicklung, erwartete Gewinne aus der Öko-Innovation im Vergleich zu den Kosten, Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags. (2) Eine Förderung ist nur dann zu gewähren, wenn sie der Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Projektumfang, zur Leistungsfähigkeit des Projektträgers und zu den Beurteilungs- und Abwicklungskosten steht. und die Kosten der Maßnahme über der vom Land Oberösterreich festgesetzten Grenze liegen (3) Ist aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die EU-Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelnotifikation erfordern, können bei der Abwicklungsstelle eingesehen werden. Ebenso liegt zu diesem Zweck bei der Abwicklungsstelle eine Liste der wichtigsten Maßnahmen, die einer Einzelnotifikation bedürfen, einschließlich deren Prüfkriterien und die dafür erforderlichen Unterlagen und Nachweise, zur Einsichtnahme auf. (4) Eine Förderung nach diesen Förderungsrichtlinien kann nicht gewährt werden, wenn a.der Förderwerber ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des 4 Abs. 1 ist oder b) der Förderwerber einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. (5) Das Land Oberösterreich kann zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung festlegen, soweit dies für die Verwirklichung der Ziele dieser Förderung erforderlich erscheint. (6) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 6 Förderungswerber/innen (1) Unbeschadet Abs. 2 können Ansuchen im Bereich der Umweltförderung in Oberösterreich von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß 4 setzen, gestellt werden. 84

85 (2) Ansuchen für die Förderung von Investitionen gemäß 4 Abs. 1 Z 1 einschließlich immaterieller Leistungen gemäß 4 Abs. 1 Z 2, die der Erzeugung von Produkten des Anhang I EG-V dienen, können auch von Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gestellt werden. 7 konsortialförderung (1) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der Maßnahme bis zu den gemäß den beihilfenrechtlichen Gemeinschaftsnormen vorgesehenen Höchstgrenzen durch mehrere öffentliche Förderungsträger ist zulässig. (2) Durch eine andere oberösterreichische Landesstelle geförderte Investitionskosten können nur in begründeten Fällen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen und von der Abwicklungsstelle zu bestätigen. (3) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderungsträgern zu informieren. 8 Förderungsansuchen und unterlagen (1) Das vollständig ausgefüllte Ansuchen auf Förderung ist unter Verwendung des von der Abwicklungsstelle aufgelegten Formulars bei der Abwicklungsstelle oder bei einer Einreichstelle einzubringen. (2) Dem Ansuchen auf Förderung sind die zur Prüfung der Förderungsfähigkeit und -würdigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen. (3) Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Ansuchens von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Stellung eines Ansuchens im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet. (4) Die Form und Art der Einreichung wird vom Land Oberösterreich festgelegt. 9 ermittlung der förderbaren kosten (1) Sofern eine Förderung im Sinne der Umweltleitlinien oder der Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen gewährt werden soll, sind die umweltrelevanten Mehrkosten der Investition gemäß 4 Abs. 1 Z 1 einschließlich der immateriellen Leistungen gemäß 4 Abs. 1 Z 2 förderfähig: 1.Als umweltrelevanten Mehrkosten der Investition sind von der Abwicklungsstelle jene Kosten zu ermitteln, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnorm höheren Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition nicht ohne weiteres feststellen lässt, müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der Situation ohne Förderung ermittelt werden. Als Referenzinvestitionskosten sind die Kosten einer Investition heranzuziehen, die technisch vergleichbar ist, jedoch a. bei Fehlen einer Gemeinschaftsnorm ein geringeres Maß an Umweltschutz bietet oder b.ansonsten für die Einhaltung der Gemeinschaftsnorm erforderlich sind. 85

86 86 2. Zusätzlich werden im Fall der Gewährung einer Förderung a. gemäß den Umweltleitlinien bei der Berechnung der förderfähigenfähigen Kosten die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für den Umweltschutz ergeben und in den ersten fünf Lebensjahren der betreffenden Investition anfallen, entsprechend berücksichtigt. b. für Energiesparmaßnahmen gemäß 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca ivm mit der Umweltleitlinien oder Art. 21 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei kleinen oder mittleren Unternehmen in den ersten 3 Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten 4 Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten 5 Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. Bei Großunternehmen kann dieser Zeitraum auf die ersten 3 Lebensjahre der Investition verkürzt werden, wenn der Abschreibungszeitraum der betreffenden Investition nachweislich nicht länger als 3 Jahre beträgt. Die Berechnung der förderfähigen Kosten erfolgt durch die Abwicklungsstelle. 3. Bei der Abwicklungsstelle (liegt eine Liste jener Technologien auf, die als Referenzinvestition für die wichtigsten förderbaren Technologien herangezogen werden. Ebenso werden die operativen Kosten und Gewinne auf Basis dieser Referenzinvestition berechnet. Sofern für eine zu fördernde Technologie eine Referenzinvestition nicht gelistet ist oder eine andere Referenzinvestition als die gelistete heranzuziehen ist, hat der Förderwerber hiefür die erforderlichen Nachweise zu bringen. 4. Soweit die zu fördernde Technologie auf den Einsatz oder die Produktion von erneuerbaren Energieträgern oder nachwachsender Rohstoffe abstellt, ist als Referenzinvestition eine Anlage auf Basis fossiler Energieträger oder herkömmlicher Einsatzstoffe heranzuziehen. (2) In begründeten Fällen kann eine Förderung, die die Kriterien für eine De-minimis- Förderung gemäß den Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich erfüllt, auch als Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen (Abs. 1) unter Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen gewährt werden. Diese Begründung ist vom Förderungswerber im Ansuchen entsprechend darzustellen. (3) Sofern eine Maßnahme von einem Unternehmen gesetzt wird, das in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig ist und die Förderung für die Erzeugung von Produkten des Anhang I EG-V gewährt werden soll, sind die umweltrelevanten Kosten der Maßnahmen gemäß 4 Abs. 1 Z 1 und 2 förderfähig. Soweit diesen Unternehmen eine De-minimis-Förderung gewährt werden soll, gelten hiefür die Bestimmungen der Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich. Die Sätze1 und 2 in Abs. 2 gelten sinngemäß. 10 ausmaß der Förderung (1) Das Land Oberösterreich kann technische, umweltbezogene, soziale und wirtschaftliche Kriterien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung für die Differenzierung der Förderungshöhe festsetzen.

87 (2) Bei Förderungen, die als Förderungen gemäß den Umweltleitlinien oder den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellung für Umweltschutzbeihilfen vergeben werden, können auf Basis der ermittelten förderfähigen Kosten ( 9 Abs. 1) folgende Förderungssätze gewährt werden: 1. für Investitionen zur Energiegewinnung aus erneuerbaren Energieträgern ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis zu 40 Prozent; 2. für Investitionen zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis zu 30 Prozent; 3. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz gemäß 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca durch Einsparung sowie effizienteren Bereitstellung oder Nutzung von Energie, wie z.b. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, betriebliche Energiesparmaßnahmen, Leistungen von Energiedienstleistungsunternehmen bis zu 40 Prozent, im Falle der Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie gemäß Art. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bis zu 20 Prozent; 4. für Investitionen für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. d) bis zu 30 Prozent, im Falle der Förderung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie gemäß Art. 21 Abs. 4 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bis zu 20 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit vom Ausmaß der Reduktion sowie der Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahme festzulegen ist; 5. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von klimarelevanten Gasen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. e) bis zu 30 Prozent; 6. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. f) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist; 7. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch sonstige luftverunreinigende Stoffe ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist; 8. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent; 9. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. cb) bis zu 30 Prozent; 10. für Investitionen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. h) bis zu 30 Prozent. (3) Zusätzlich zu den Fördersätzen gemäß Abs. 2 können unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen nachfolgende Zuschläge gewährt werden. Das Vorliegen der Voraussetzung für die Gewährung dieser Zuschläge ist vom Förderwerber nachzuweisen. Die Zuschlagsregeln können auch kumulativ bis zu den jeweils geltenden gemeinschaftlichen Höchstgrenzen zur Anwendung kommen: 1. für Projekte oder Projektteile, die als Öko-Innovationen eingestuft werden können und die die Voraussetzungen gemäß 5 Abs. 1 Z 14 erfüllen kann in begründeten Fällen ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent gewährt werden; 2. für kleine Unternehmen kann ein Zuschlag bis zu 20 Prozent gewährt werden; 3. für mittlere Unternehmen kann ein Zuschlag bis zu 10 Prozent gewährt werden. 87

88 4) Darüber hinaus können die Höchstfördersätze gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 a. - sofern diese gemäß den Umweltleitlinien gewährt werden sollen - bis zu den für die jeweilige Beihilfenkategorie dort vorgesehenen Höchstfördersätzen angehoben werden, b. - sofern diese gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen gewährt werden sollen - bis zu den für die jeweilige Beihilfenkategorie dort vorgesehenen Höchstfördersätzen angehoben werden, wenn die zu fördernde Maßnahme eine wesentlich günstigere Kosteneffizienz im Vergleich zur durchschnittlichen Kosteneffizienz innerhalb einer Technologie oder im Vergleich zur adäquaten Kosteneffizienz gemäß 2 Abs. 3 aufweist. (5) Für Förderungen, die als Investitionsbeihilfe gemäß Kapitel IVA der Agrarische Rahmenregelung gewährt werden, können auf Basis der ermittelten förderfähigen Kosten ( 9 Abs. 2) und unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstförderung folgende Fördersätze gewährt werden: 1.für Investitionen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. a) bis zu 35 Prozent; 2. für Investitionen zur Energiegewinnung aus biogenen Abfällen oder aus Abfällen mit relevanten biogenen Anteilen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. b) bis zu 30 Prozent; 3. für Investitionen durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen durch Einsparung oder effizienteren Bereitstellung oder Nutzung von Energie ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. ca), wie z.b. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, betriebliche Energiesparmaßnahmen, Leistungen von Energiedienstleistungsunternehmen, bis zu 30 Prozent; 4. für Investitionen für betriebliche Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. d) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit vom Ausmaß der Reduktion sowie der Nachhaltigkeit der getroffenen Maßnahme festzulegen ist; 5. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von klimarelevanten Gasen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. e) bis zu 30 Prozent; 6. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Staubemissionen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. f) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist; 7. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch luftverunreinigende Stoffe ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent, wobei die Förderungshöhe in Abhängigkeit von der Art der verminderten Emissionen und dem Ausmaß der Verringerung oder Vermeidung festzulegen ist; 8. für Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung von Umweltbelastungen durch Lärm, ausgenommen Verkehrslärm ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. g) bis zu 30 Prozent; 9. für Investitionen zur Verbesserung der Ressourceneffizienz durch Reduktion oder Substitution von Rohstoffen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. c sublit. cb) bis zu 30 Prozent; 10. für Investitionen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen ( 4 Abs. 1 Z 1 lit. h) bis zu 30 Prozent; (6) Die Förderungen für Projekte oder Projektteile gemäß Abs. 5, die als Öko-Innovationen einzustufen sind und die die Voraussetzungen gemäß 5 Abs. 1 Z 14 erfüllen kann unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Höchstförderung der Höchstfördersatz gemäß Abs. 5 ungeachtet der Differenzierung gemäß Abs. 1 gewährt werden. 88

89 (7) Soweit eine Förderung, die die Kriterien einer De-minimis-Förderung ( 3 Abs. 15 lit. a oder lit. b) erfüllt, als eine Förderung gemäß den Umweltleitlinien, den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen oder gemäß der Agrarischen Rahmenregelung gewährt werden soll, sind die jeweils vorgesehenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. (8) Für die Förderung von Umweltstudien für Investitionen zur Anschaffung neuer Fahrzeuge, die über Gemeinschaftsnormen hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen, sowie für Beratungsleistungen ist eine Förderung gemäß den Umweltleitlinien oder gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung für Umweltschutzbeihilfen nicht möglich. 11 art der Förderung (1) Die Förderung kann in Form von Investitionszuschüssen gewährt werden. Der Auszahlungsmodus ist in der Förderungserklärung zu vereinbaren. (2) Ein zugesicherter Investitionszuschuss wird nach Durchführung der Endabrechnung und unter Voraussetzung der Einhaltung der Förderungsbedingungen ausbezahlt. Erfolgt die Durchführung der Maßnahme in mehreren Abschnitten, kann die Auszahlung des zugesicherten Investitionszuschusses in Teilbeträgen aufgrund der Endabrechnung für einzelne Abschnitte vereinbart werden. Wird ein Investitionszuschuss unter Vereinbarung von Auflagen und Bedingungen gewährt, kann die Auszahlung bis zur halben Höhe auf die Dauer von bis zu 10 Jahren erstreckt werden. (3) Förderungen können auch als Pauschalbeträge ausbezahlt werden. Die Höchstförderungssätze gemäß 9 dürfen jedoch keinesfalls überschritten werden. 12 Förderungserklärung (1) Die Gewährung einer Förderung erfolgt in Form einer schriftlichen Zusicherung. Soweit aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Beihilferegelungen eine Einzelnotifikation und Genehmigung durch die EU-Kommission erforderlich ist, ist diese vor der Zusicherung einzuholen. Die Förderungserklärung ist vorbehaltlos anzuerkennen. (2) Die Förderungserklärung hat insbesondere zu enthalten: 1.den Förderungsgegenstand, 2.das Ausmaß und die Art der Förderung, sowie den Auszahlungsmodus, 3. die Auszahlungsbedingung, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, 4. die Frist für die Fertigstellung der Maßnahme, 5. Vereinbarungen über die Art der Abrechnung der Maßnahme, 6. Berichts- und Prüfungsvereinbarungen, 7. die Information für den Förderungswerber, dass folgende Daten im Sinne des 8 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgf, veröffentlicht oder übermittelt werden: a. Veröffentlichung seines Namens oder seiner Firma unter Angabe der Rechtsform, seiner Gemeinde, der jährlichen Auszahlungen sowie des Barwertes der zugesagten Förderungssumme, des Zwecks der Umweltförderung, des Titels des 89

90 90 Projekts und des Ausmaßes der durch die Förderung angestrebten Umweltentlastung nach Vertragsabschluss, b. Veröffentlichung weiterer personenbezogener Daten von Großunternehmen, gemäß Randziffer 193 den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen in Jahresberichten auf der Internetseite der Europäischen Kommission, und c. Übermittlung aller im Zusammenhang mit der Förderung stehenden personenbezogenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Rechnungshof, dem Bundesministerium für Finanzen und EU Organen zu Kontrollzwecken und zur statistischen Auswertung übermittelt werden können, 8. - soweit gemeinschaftsrechtlich erforderlich - der Hinweis auf den Titel der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlage der Förderung einschließlich der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie auf die Internetadresse, unter der diese Förderungsrichtlinien veröffentlicht sind, und die bei der Notifikation der Förderungsrichtlinien von der EU-Kommission zugeteilte Identifikationsnummer, 9. das Verbot, Förderungsmittel zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgf, zu verwenden, im Falle einer Kofinanzierung durch die EU - die Vereinbarung zur Einhaltung der jeweils korrespondierenden gemeinschaftsrechtlichen Publizitätsverpflichtungen gemäß 3 Abs. 23, 11. Vereinbarungen über die Annahme der Zusicherung, über die Einstellung sowie die teilweise oder gänzliche Rückforderung der Förderung sowie 12. den Gerichtsstand. (3) Darüber hinaus kann die Förderungserklärung Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen enthalten. (4) Die Förderungsvereinbarung kann auch im Wege einer treuhändischen Vereinbarung mit Dritten abgeschlossen werden, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahme nicht gefährdet wird. Die Förderungsfähigkeit muss für den wirtschaftlichen Nutzer der Maßnahme gegeben sein. 13 Durchführung, abrechnung und kontrolle (1) Der Förderungsnehmer hat die Fertigstellung des Vorhabens der Abwicklungsstelle binnen angemessener Zeit bekannt zu geben. Eine Änderung der vereinbarten Frist für die Fertigstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen einvernehmlich mit der Abwicklungsstelle zulässig. (2) In begründeten Fällen kann die Abwicklungsstelle bei der Endabrechnung eine Kostenerhöhung bis zu 10 Prozent ( 3 Abs. 2 Z 5) berücksichtigen. (3) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, die Abwicklungsstelle über alle Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung unverzüglich zu informieren und die Zustimmung der Abwicklungsstelle dafür einzuholen. Weiters ist der Förderungsnehmer zu verpflichten, alle Ereignisse, die die Durchführung der

91 Maßnahme oder die Erreichung des Förderungszweckes verzögern oder unmöglich machen, der Abwicklungsstelle unverzüglich anzuzeigen. (4) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, bei Maßnahmen, deren Durchführung mehr als ein Jahr erfordert, jährlich einen Zwischenbericht über den Arbeitsfortschritt samt einer Darstellung des bisherigen finanziellen Aufwandes und der weiteren Durchführung der Maßnahme der Abwicklungsstelle vorzulegen, soweit dies die Dauer und der Umfang der Maßnahme zweckmäßig erscheinen lässt. (5) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der geförderten Maßnahme die von ihm erstellte, firmenmäßig gefertigte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Abrechnungsberichtes in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der Abwicklungsstelle vorzulegen. Außerdem ist ein Endbericht, einschließlich eines Messprotokolls über das erzielte Ausmaß der Verminderung der Emissionen oder des Abfalls vorzulegen. In diesem Endbericht ist der ökologische Erfolg der geförderten Maßnahme zumindest nach dem Ausmaß der Emissions- oder Abfallreduktion im Verhältnis zu den Kosten der Maßnahme darzustellen. Die Abrechnung muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben umfassen. Die Übermittlung von Belegen kann grundsätzlich auch in elektronischer Form vorgesehen werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist, und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten werden. Soweit für den Endbericht von der Abwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden. Dies gilt auch für die Vorlage des Endberichtes im Wege von elektronischen Datenträgern oder Internet. In begründeten Fällen kann von der Vorlage des Messprotokolls abgesehen werden. (6) Die Messungen zur Dokumentation des ökologischen Erfolges der geförderten Maßnahme gemäß Abs. 5 müssen unter den gleichen Bedingungen (Produktion, Messpunkt etc.) wie bei den Unterlagen des Ansuchens erfolgen. (7) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, den Organen der Abwicklungsstelle bzw. des Landes Oberösterreich, des Bundesministeri-ums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den von diesen Beauftragten, den Organen des Rechnungshofes sowie im Falle einer Kofinanzierung durch die EU den Kontrollorganen der EU jederzeit Auskünfte (einschließlich Nachweise) hinsichtlich des geförderten Vorhabens zu erteilen. Zu diesem Zweck hat der Förderungsnehmer auf Aufforderung insbesondere Einsicht in die Bücher und Belege sowie sonstigen, der Überprüfung der Durchführung dienenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte von Bezug habenden Bankenzuzustimmen sowie das Betreten von Grundstücken und Gebäuden während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden und die Durchführung von Messungen zu gestatten. Diese vertragliche Verpflichtung ist für einen bestimmten Zeitraum vorzusehen, der die beihilfenrechtlich erforderliche wie auch die gesetzliche Aufbewahrungsfrist im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes, BGBl. Nr. 475/1990 idgf, mindestens jedoch einen Zeitraum von 10 Jahren ab Gewährung der Förderung (Art. 15 der Verordnung des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung des Artikel 93 des EG-V, ABl. L 83 vom 27. März 1999, 1999/659/EG idgf) umfasst. 91

92 14 einstellung und rückforderung der Förderung (1) Der Förderungsnehmer ist zu verpflichten, eine gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zurückzuzahlen, und es tritt das Erlöschen des Anspruches zugesicherter, aber noch nicht ausbezahlter Förderungen ein, wenn: 1.Organe oder Beauftragte der Abwicklungsstelle über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind; 2. vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszieles sichern sollen, sowie die Bestimmungen des 5 Abs.1 Z 10 und 11 vom Förderungsnehmer nicht eingehalten wurden; 3.vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtslage der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist; 4.die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist; 5. über das Vermögen des Förderungsnehmers vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens oder innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach dessen Abschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird; 6. der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert; 7.die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind; 8. die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist; 9. die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von 10 Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Förderungsnehmers verlorengegangen sind; 10. die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen; 11. der projektierte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten Ausmaß eintritt (ausgenommen Maßnahmen gemäß 4 Abs. Z 1 lit. j); 12. das Unternehmen des Förderungsnehmers oder der Betrieb in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Fertigstellung oder bis zu 10 Jahren danach auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse ändern; 13. die für die geförderte Maßnahme notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden; 14. das Zessionsverbot gemäß 3 Abs. 2 UFG nicht eingehalten wurde; 15. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird. (2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit dem von der EU-Kommission für den Zeitpunkt der Gewährung der Förderung festgelegten Referenzzinssatz zu verzinsen. (3) Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. (4) Von einer Einstellung oder Rückforderung der Förderungsmittel kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 der 13 abgesehen werden, wenn da-durch die Erreichung des Förderungszieles nicht gefährdet erscheint. 92

93 15 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Die auf das Land Oberösterreich abgestimmten Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich treten für Förderungen, für die - ungeachtet des Erfordernisses einer Einzelnotifikation gemäß 5 Abs. 3 - eine vorausgehende beihilfenrechtliche Genehmigung dieser Richtlinien gemäß den Umweltleitlinien oder der Agrarischen Regelung erforderlich ist, im Anschluss an die Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft. Dieses Inkrafttreten wird von der Abwicklungsstelle) veröffentlicht werden. (2) Im Übrigen treten die auf das Land Oberösterreich abgestimmten Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich am Tag ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Linzer Zeitung in Kraft. (3) Auf Ansuchen auf Förderung, die bis zum Zeitpunkt der Verlautbarung eingereicht wurden, sind die Förderungsrichtlinien 2002 für die Umweltförderung im Inland, anzuwenden. (4) Auf nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 3 eingebrachte Förderungsansuchen sind die Förderungsrichtlinien 2009 für die Umweltförderung in Oberösterreich anzuwenden. rudi anschober Landesrat für Umwelt, Energie, Wasser und KonsumentInnenschutz 93

94 94

95 Formulare 95

96 96

97 FÖRDERUNGSANSUCHEN für Umwelt-Energieförderungen im Nicht-Wohnbereich LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Referat Förderungen Kärntnerstraße Linz UWD-US/E-19 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Förderungswerber Name Rechtsform Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Nähere Branchenbezeichnung (z.b. Fachverband, Innung, ÖNACE-Code,...) Produktions- und Leistungsprogramm Österreichisches Umweltzeichen oder Zertifizierung nach EMAS Angaben zum Projekt Kurzbeschreibung Liefer-/Montage-/Baubeginn Projektende Projektstandort PLZ Ort Straße Nr. Wird die (Produktions-)Kapazität des Betriebs ausgeweitet? ja nein Betriebsgröße Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großunternehmen Beschäftigte des Unternehmens Jahresumsatz in Mio. Euro Jahresbilanzsumme in Mio. Euro Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Stand: Oktober 2009 DVR:

98 Beantragte Förderung Gesamtprojektkosten (Kosten in Euro exkl. USt.) Zur Förderung beantragte Projektkosten Art der Förderung Die Förderung wird beantragt als De-minimis -Förderung 2 ) ja nein In den letzten drei Jahren wurden folgende De-minimis -Förderungen bezogen bzw. sind derzeit beantragt: Genehmigungsdatum Name der Förderstelle Höhe der Förderung 2 ) Eine De-minimis -Förderung ist eine Förderung, die vereinfachten Bedingungen unterliegt, da sie seitens der EU als nicht wettbewerbsverzerrend angesehen wird. Der Vorteil einer De-minimis -Förderung besteht darin, dass das Maximum der Förderung ausgeschöpft werden kann. Ein Unternehmen kann De-minimis -Beihilfen im Ausmaß von maximal Euro innerhalb von drei Steuerjahren zugesichert bekommen. Weitere Förderstellen Bei welchen anderen Förderungsstellen wurde das Gesamtprojekt (oder Teile davon) zur Förderung eingereicht? Förderungsstelle Beantragte Kosten (Euro) Projektant (falls vorhanden) Name Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Die Antragsteller/innen erklären sich einverstanden, dass die im Zuge der Förderungsabwicklung, Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Förderungsbetrages, insbesondere personenbezogene automationsunterstützt verarbeitete Daten, anderen Förderungsstellen zur Erstellung von Förderungberichten sowie für statistische Auswertungen übermittelt werden können. Ich (Wir) stimme(n) ausdrücklich einer Veröffentlichung meines/r (unseres/r) Namens und Anschrift, des Zweckes sowie der Art und Höhe der Förderung im Rahmen von Förderberichten zur Information der Öffentlichkeit und der Organe des Landes über die Verwendung von Fördermittel des Landes Oberösterreich, insbesondere im Internet, zu. Die Förderungwerber/innen nehmen zur Kenntnis, dass ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung nach den Richtlinien des Landes Oberösterreich nicht besteht. Förderungen können nur gewährt werden, soweit hiefür Mittel im Rahmen des Landeshaushaltsvoranschlages zur Verfügung stehen. Rechnungen, welche älter als 1 Jahr sind, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Mit meiner/unserer Unterschrift bestätige/n ich/wir die Richtigkeit der Angaben. Mit meiner/unserer Unterschrift erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass die Förderungszusage des Landes Oberösterreich durchschriftlich meiner/unserer Hausbank übermittelt wird. Ort, Datum Rechtsverbindliche Fertigung 98 Name, Funktion

99 ANSCHLUSS AN FERNWÄRME BIS 400 kw Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Referat Förderungen Kärntnerstraße Linz Förderungswerber UWD-US/E-20 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Firmenwortlaut/Name Rechtsform Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Nähere Branchenbezeichnung 1 ) (z.b. ÖNACE-Code,...) Betriebsgröße Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großunternehmen Beschäftigte des Unternehmens Jahresumsatz in Mio. Euro Jahresbilanzsumme in Mio. Euro Bankverbindung Institut Bankleitzahl Konto-Nr. Kontoinhaber Angaben zum Projekt Projektstandort PLZ Ort Straße Nr. Beginn der Maßnahme 2 ) Flächenangaben gewerblich genutzter Teil m 2 für Wohn- und Privatzwecke m 2 (beheizte Flächen) Gesamtnutzfläche m 2 Angaben zur Fernwärmeversorgung Fernwärmebereitstellung überwiegend aus fossilen Energieträgern Biomasse Bisher überwiegend verwendeter Brennstoff fossile Energieträger erneuerbare Energieträger Neuerrichtung Installierte Fernwärmeleistung Anschlussgebühren und Baukostenzuschüsse 3 ) kw Euro Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Stand: Oktober 2009 DVR:

100 Die Förderung wird ausschließlich als De-minimis -Beihilfe gewährt! In den letzten Jahren wurden folgende De-minimis -Förderungen bezogen: Genehmigungsdatum Name der Förderstelle Höhe der Förderung Zur Förderung eingereichte Kosten: Firma und Rechnungsdatum Art der Leistung Rechnungsbetrag Zahlungsbetrag Auszufüllen von (exkl. USt.) (exkl. USt.) der Förderstelle Summe 0,00 0,00 Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Die angeführten Rechnungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf bereits erbrachte und in der oben angeführten Höhe bezahlte Leistungen, die in voller Höhe aktiviert wurden. Es wird bestätigt, dass obige Aufstellung vollständig ist und keine weiteren Kostennachweise mehr vorgelegt werden. Es wird bestätigt, dass die in dieser Rechnungsaufstellung angeführten Kosten durch keine weitere Landesförderung unterstützt werden oder wurden. Weiters besteht die Verpflichtung, die Landesförderungsstelle unverzüglich davon zu informieren, wenn für das Projekt weitere Förderungen beantragt, zugesichert oder ausbezahlt werden. Datenweitergabe: Der Förderungswerber stimmt zu, dass die Angaben dieses Antrages anderen öffentlichen Förderungsstellen zum Zwecke einer koordinierten Antragsprüfung, zur Erstellung von Förderungsberichten sowie für statistische Auswertungen übermittelt werden können. Ort, Datum Rechtsverbindliche Fertigung des Förderungswerbers Bestätigung des Fernwärmeunternehmens (bitte ausfüllen), dass die Übergabestation und Zuleitungen in das Eigentum des Förderwerbers übergehen und noch nicht im Zuge des Fernwärmenetzes gefördert worden sind. Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Fernwärmeunternehmens Bestätigung (durch das Gemeindeamt oder Kreditinstitut) oder Beglaubigung (durch Gericht oder Notar) der Zeichnungsberechtigung und Echtheit der Unterschriften: Ort, Datum Unterschrift und Stempel Beilagen: Rechnungen in Kopie; Zahlungsbestätigungen in Kopie 1 ) Bei Vermietung muss die genaue Nutzung der Fläche bekannt gegeben werden (z.b. Büro, Fremdenzimmer, etc.). Objekte, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, können im Rahmen der Umweltförderung weder direkt noch indirekt (Drittfinanzierung) gefördert werden. 2 ) Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach Rechnungslegung (Schlussrechnung des Gesamtprojekts bzw. Rechnung der Hausübergabestation) bei der Landesförderungsstelle einzureichen. 3 ) Die Anschlussgebühren und Baukostenzuschüsse werden nur für die Berechnung der Amortisationszeit benötigt. Diese Kosten sind nicht förderungsfähig. 100

101 BIOMASSE EINZELANLAGE BIS 400 kw NENNWÄRMELEISTUNG Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Referat Förderungen Kärntnerstraße Linz Förderungswerber UWD-US/E-21 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Firmenwortlaut/Name Rechtsform Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Nähere Branchenbezeichnung 1 ) (z.b. ÖNACE-Code,...) Betriebsgröße Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großunternehmen Beschäftigte des Unternehmens Jahresumsatz in Mio. Euro Jahresbilanzsumme in Mio. Euro Bankverbindung Institut Bankleitzahl Konto-Nr. Kontoinhaber Angaben zum Projekt Projektstandort PLZ Ort Straße Nr. Beginn der Maßnahme 2 ) Flächenangaben gewerblich genutzter Teil m 2 für Wohn- und Privatzwecke m 2 (beheizte Flächen) Gesamtnutzfläche m 2 Angaben zum Kessel Hersteller Type 3 ) Kesselleistung kw Besteht die Möglichkeit an ein biogenes Fernwärmenetz anzuschließen: ja nein Eingesetzter Brennstoff: Pellets Stückholz Hackschnitzel Andere Bisher überwiegend verwendeter Brennstoff: Neuerrichtung fossile Energieträger erneuerbare Energieträger Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Stand: Oktober 2009 DVR:

102 Die Förderung wird ausschließlich als De-minimis -Beihilfe gewährt! In den letzten Jahren wurden folgende De-minimis -Förderungen bezogen: Genehmigungsdatum Name der Förderstelle Höhe der Förderung Zur Förderung eingereichte Kosten: Firma und Rechnungsdatum Art der Leistung Rechnungsbetrag Zahlungsbetrag Auszufüllen von (exkl. USt.) (exkl. USt.) der Förderstelle Summe 0,00 0,00 Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Die angeführten Rechnungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf bereits erbrachte und in der oben angeführten Höhe bezahlte Leistungen, die in voller Höhe aktiviert wurden. Es wird bestätigt, dass obige Aufstellung vollständig ist und keine weiteren Kostennachweise mehr vorgelegt werden. Es wird bestätigt, dass die in dieser Rechnungsaufstellung angeführten Kosten durch keine weitere Landesförderung unterstützt werden oder wurden. Weiters besteht die Verpflichtung, die Landesförderungsstelle unverzüglich davon zu informieren, wenn für das Projekt weitere Förderungen beantragt, zugesichert oder ausbezahlt werden. Datenweitergabe: Der Förderungswerber stimmt zu, dass die Angaben dieses Antrages anderen öffentlichen Förderungsstellen zum Zwecke einer koordinierten Antragsprüfung, zur Erstellung von Förderungsberichten sowie für statistische Auswertungen übermittelt werden können. Ort, Datum Rechtsverbindliche Fertigung des Förderungswerbers Bestätigung (durch das Gemeindeamt oder Kreditinstitut) oder Beglaubigung (durch Gericht oder Notar) der Zeichnungsberechtigung und Echtheit der Unterschriften: Ort, Datum Unterschrift und Stempel Beilagen: Rechnungen in Kopie; Zahlungsbestätigungen in Kopie 1 ) Bei Vermietung muss die genaue Nutzung der Fläche bekannt gegeben werden (z.b. Büro, Fremdenzimmer, etc.). Objekte, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, können im Rahmen der Umweltförderung weder direkt noch indirekt (Drittfinanzierung) gefördert werden. 2 ) Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach Rechnungslegung (Schlussrechnung des Gesamtprojekts bzw. Rechnung der Hausübergabestation) bei der Landesförderungsstelle einzureichen. 3 ) Type der Kesselanlage muss auf der Rechnung ersichtlich sein. 102

103 THERMISCHE SOLARANLAGEN BIS 100 m 2 KOLLEKTORFLÄCHE Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Referat Förderungen Kärntnerstraße Linz UWD-US/E-22 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Förderungswerber Firmenwortlaut/Name Rechtsform Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Nähere Branchenbezeichnung 1 ) (z.b. ÖNACE-Code,...) Betriebsgröße Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großunternehmen Beschäftigte des Unternehmens Jahresumsatz in Mio. Euro Jahresbilanzsumme in Mio. Euro Bankverbindung Institut Bankleitzahl Konto-Nr. Kontoinhaber Angaben zum Projekt Projektstandort PLZ Ort Straße Nr. Beginn der Maßnahme 2 ) Flächenangaben gewerblich genutzter Teil m 2 für Wohn- und Privatzwecke m 2 (beheizte Flächen) Gesamtnutzfläche m 2 Angaben zur Solaranlage Art der Solaranlage: Standardkollektor Vakuumkollektor Schwimmbadkollektor Installierte Bruttokollektorfläche (Type der Solaranlage bzw. Kollektorfläche muss auf der Rechnung ersichtlich sein): m 2 Bisher überwiegend verwendeter Brennstoff: Neuerrichtung fossile Energieträger erneuerbare Energieträger Solar Keymark EN Lizenz/Produkt-Nr.: Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Stand: Oktober 2009 DVR:

104 Die Förderung wird ausschließlich als De-minimis -Beihilfe gewährt! In den letzten Jahren wurden folgende De-minimis -Förderungen bezogen: Genehmigungsdatum Name der Förderstelle Höhe der Förderung Zur Förderung eingereichte Kosten: Firma und Rechnungsdatum Art der Leistung Rechnungsbetrag Zahlungsbetrag Auszufüllen von (exkl. USt.) (exkl. USt.) der Förderstelle Summe 0,00 0,00 Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Die angeführten Rechnungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf bereits erbrachte und in der oben angeführten Höhe bezahlte Leistungen, die in voller Höhe aktiviert wurden. Es wird bestätigt, dass obige Aufstellung vollständig ist und keine weiteren Kostennachweise mehr vorgelegt werden. Es wird bestätigt, dass die in dieser Rechnungsaufstellung angeführten Kosten durch keine weitere Landesförderung unterstützt werden oder wurden. Weiters besteht die Verpflichtung, die Landesförderungsstelle unverzüglich davon zu informieren, wenn für das Projekt weitere Förderungen beantragt, zugesichert oder ausbezahlt werden. Datenweitergabe: Der Förderungswerber stimmt zu, dass die Angaben dieses Antrages anderen öffentlichen Förderungsstellen zum Zwecke einer koordinierten Antragsprüfung, zur Erstellung von Förderungsberichten sowie für statistische Auswertungen übermittelt werden können. Ort, Datum Rechtsverbindliche Fertigung des Förderungswerbers Bestätigung (durch das Gemeindeamt oder Kreditinstitut) oder Beglaubigung (durch Gericht oder Notar) der Zeichnungsberechtigung und Echtheit der Unterschriften: Ort, Datum Unterschrift und Stempel Beilagen: Rechnungen in Kopie; Zahlungsbestätigungen in Kopie 1 ) Bei Vermietung muss die genaue Nutzung der Fläche bekannt gegeben werden (z.b. Büro, Fremdenzimmer, etc.). Objekte, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, können im Rahmen der Umweltförderung weder direkt noch indirekt (Drittfinanzierung) gefördert werden. 2 ) Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach Rechnungslegung (Schlussrechnung des Gesamtprojekts bzw. Rechnung des Kollektors) bei der Landesförderungsstelle einzureichen. 104

105 WÄRMEPUMPE BIS 400 kw THERMISCHE LEISTUNG Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung Umweltschutz Referat Förderungen Kärntnerstraße Linz Förderungswerber UWD-US/E-23 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Firmenwortlaut/Name Rechtsform Anschrift PLZ Ort Straße Nr. Telefon Fax Ansprechpartner Nähere Branchenbezeichnung 1 ) (z.b. ÖNACE-Code,...) Betriebsgröße Kleines Unternehmen Mittleres Unternehmen Großunternehmen Beschäftigte des Unternehmens Jahresumsatz in Mio. Euro Jahresbilanzsumme in Mio. Euro Bankverbindung Institut Bankleitzahl Konto-Nr. Kontoinhaber Angaben zum Projekt Projektstandort PLZ Ort Straße Nr. Beginn der Maßnahme 2 ) Flächenangaben gewerblich genutzter Teil m 2 für Wohn- und Privatzwecke m 2 (beheizte Flächen) Gesamtnutzfläche m 2 Angaben zur Wärmepumpe Art der Wärmepumpe: 3 ) Sole/Wasser, Direktverdampfer/Wasser, Wasser/Wasser Luft/Luft, Luft/Wasser Besteht die Möglichkeit an ein biogenes Fernwärmenetz anzuschließen? ja nein Leistung der Wärmepumpe: Elektrische Leistung 4 ) kw Thermische Leistung 4 ) kw Bisher überwiegend verwendeter Brennstoff: Neuerrichtung fossile Energieträger erneuerbare Energieträger Nähere Informationen und die allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich finden Sie unter: Stand: Oktober 2009 DVR:

106 Die Förderung wird ausschließlich als De-minimis -Beihilfe gewährt! In den letzten Jahren wurden folgende De-minimis -Förderungen bezogen: Genehmigungsdatum Name der Förderstelle Höhe der Förderung Zur Förderung eingereichte Kosten: Firma und Rechnungsdatum Art der Leistung Rechnungsbetrag Zahlungsbetrag Auszufüllen von (exkl. USt.) (exkl. USt.) der Förderstelle Summe 0,00 0,00 Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Die angeführten Rechnungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf bereits erbrachte und in der oben angeführten Höhe bezahlte Leistungen, die in voller Höhe aktiviert wurden. Es wird bestätigt, dass obige Aufstellung vollständig ist und keine weiteren Kostennachweise mehr vorgelegt werden. Es wird bestätigt, dass die in dieser Rechnungsaufstellung angeführten Kosten durch keine weitere Landesförderung unterstützt werden oder wurden. Weiters besteht die Verpflichtung, die Landesförderungsstelle unverzüglich davon zu informieren, wenn für das Projekt weitere Förderungen beantragt, zugesichert oder ausbezahlt werden. Datenweitergabe: Der Förderungswerber stimmt zu, dass die Angaben dieses Antrages anderen öffentlichen Förderungsstellen zum Zwecke einer koordinierten Antragsprüfung, zur Erstellung von Förderungsberichten sowie für statistische Auswertungen übermittelt werden können. Ort, Datum Rechtsverbindliche Fertigung des Förderungswerbers Bestätigung (durch das Gemeindeamt oder Kreditinstitut) oder Beglaubigung (durch Gericht oder Notar) der Zeichnungsberechtigung und Echtheit der Unterschriften: Ort, Datum Unterschrift und Stempel Beilagen: Rechnungen in Kopie; Zahlungsbestätigungen in Kopie 1 ) Bei Vermietung muss die genaue Nutzung der Fläche bekannt gegeben werden (z.b. Büro, Fremdenzimmer, etc.). Objekte, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, können im Rahmen der Umweltförderung weder direkt noch indirekt (Drittfinanzierung) gefördert werden. 2 ) Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 12 Monate nach Rechnungslegung (Schlussrechnung des Gesamtprojekts bzw. Rechnung der Wärmepumpe) bei der Landesförderungsstelle einzureichen. 3 ) Die Typenbezeichnung der Wärmepumpe muss auf der Rechnung ersichtlich sein. 4 ) Betriebspunkte: Luft WP: A2/W35, Grundwasser-WP: W10/W35, Tiefensonden/Sole: WO/W35 bzw. BO/W35, Erdkollektoren: E4/W

107 UMWELT-ENERGIEFÖRDERUNGEN Endabrechnung zu Aktenzahl UWD-US/E-25 LAND OBERÖSTERREICH Auflistung der zur Förderung beantragten Rechnungen Seite/Übertrag Rechnungsbetrag Zahlungs- Zahlungsbetrag Firma Rechnungsdatum Art der Leistung in Euro (exkl. USt.) datum in Euro (exkl. USt.) Nicht ausfüllen! Summe: 0,00 0,00 Die angeführten Rechnungsbeträge beziehen sich ausschließlich auf bereits erbrachte und in der o.a. Höhe bezahlte Leistungen, die in voller Höhe aktiviert wurden. Es wird bestätigt, dass die in dieser Endabrechnung beantragten Kosten durch keine weitere Landesförderung oder die Wohnbauförderung unterstützt werden oder wurden. Weiters besteht die Verpflichtung, die Landesförderungsstelle unverzüglich davon zu informieren, wenn für das hiermit abgerechnete Projekt weitere Förderungen beantragt, zugesichert oder ausbezahlt werden. Es wird bestätigt, dass obige Aufstellung vollständig ist und keine weiteren Kostennachweise mehr vorgelegt werden. Beilage: Rechnungen/Zahlungsbelege in Kopie Förderungswerber Kreditinsitut oder Steuerberater Stand: Oktober 2009 DVR:

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