Forum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.
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1 Forum 8: Aktuelle Entwicklungen Novellierung»Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung«Ass.jur. Doreen Lindner Rat.geber GmbH
2 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version Abs. 8 Sätze 2, 4, 7 KHEntgG: Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz zusätzlich entstehenden Personalkosten werden für die Jahre 2016 bis 2018 zu 90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,3 Prozent des Gesamtbetrages nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,6 Prozent vereinbart werden. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag vereinbart worden, wird dieser um einen für das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumulativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen vereinbarten werden Die Höhe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhältnis der für die Neueinstellungen und Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen insgesamt vereinbarten Beträge einerseits sowie des Gesamtbetrages nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren.
3 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Das Pflegeförderprogramm ist wiederholt für drei Jahre ( ) ein Förderprogramm zur Einstellung von zusätzlichem Pflegepersonal in Krankenhäusern. Die Vorschrift soll Bereiche mit erhöhtem pflegerischem Aufwand besser berücksichtigen. Die Fortschreibung der Regelungen aus 2009 finden sich in 4 Abs. 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG).
4 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Voraussetzungen 4 Abs. 8 KHEntgG: Gilt für Neueinstellungen oder Aufstockung von Teilzeitstellen Neueinstellung? Im Rahmen der wörtlichen Auslegung des Begriffes der Neueinstellung geht es im Wesentlichen darum, ob formale Voraussetzung für die Neueinstellung des Pflegepersonals im Sinne des 4 Abs. 8 KHEntG der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Krankenhaus ist oder ob auch die Einstellung von Leiharbeitnehmer/-innen im Rahmen Arbeitnehmerüberlassung oder Personalgestellung (nach dem jeweiligen 4 der einschlägigen Tarifverträge ÖD) von Beschäftigten möglich sein könnte? Beschäftigte/-r Arbeitsvertrag!? Arbeitgeber
5 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Voraussetzungen 4 Abs. 8 KHEntgG: Gilt für Neueinstellungen oder Aufstockung von Teilzeitstellen Unter einer Einstellung wird individualrechtlich zunächst einmal die Begründung eines arbeitsvertraglichen Verhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer im Sinne von 611 BGB verstanden. Beschäftigt das Klinikum Leiharbeitnehmer begründet es mit diesen keinen Arbeitsvertrag, so dass auch keine Einstellung vorliegt. Beschäftigte/-r Arbeitgeber Arbeitsvertrag!?
6 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Voraussetzungen 4 Abs. 8 KHEntgG: Gilt für Neueinstellungen oder Aufstockung von Teilzeitstellen Eine Einstellung im kollektivrechtlichen Sinne wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um dessen arbeitstechnischen Zweck zusammen mit den schon beschäftigten Arbeitnehmern durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Keine Voraussetzung für die Einstellung ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages. (BAG vom ABR 74/07; BAG vom ABR 60/01). Hier geht es kollektivrechtlich um die Feststellung, wann die Betriebs- bzw. Personalräte im Rahmen ihres Mitbestimmungsrechts bei personellen Einzelmaßnahmen zu beteiligen sind.
7 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Gilt für Neueinstellungen (d.h. Abschluss Arbeitsvertrag Ziel: unbefristet!) oder Aufstockung von Teilzeitstellen gilt nur für ausgebildetes Pflegepersonal nach 1 Abs. 1 Krankenpflegegesetz Förderungsdauer: Förderungshöhe: maximal 0,3 Prozent des mit dem Krankenhaus jährlich vereinbarten Gesamtbetrages nach 4 Abs. 3 KHEntG abzüglich 10 Prozent des zu finanzierenden Eigenanteils durch die Arbeitgeber Drei Alternativen zur Förderungshöhe bzw. Förderungsumfang in Abhängigkeit eines Zustandekommens einer Vereinbarung mit der gesetzlichen Interessenvertretung in den Jahren 2016 bis 2018
8 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Förderungshöhe/Förderungsumfang:
9 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Förderungshöhe/Förderungsumfang: 4 Abs. 8 Sätze 2, 3 KHEntG: Dazu können die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,3 Prozent des Gesamtbetrages nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Kalenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis zur Höhe von 0,6 Prozent vereinbart werden.
10 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Feststellung des Personalbedarfs: Referenz-Personalbestand an Vollzeitstellen ist der 01. Januar 2015 Nachweis durch Bestätigung des Jahresabschlussprüfers zusätzlich entstehende Personalkosten meint: am 01. Januar 2015 noch nicht bestehende oder weggefallene Stellen in der Pflege, die über das Förderprogramm finanziert werden sollen. für die Jahre 2017/2018 fehlt es im Gesetz an einem Bezugsdatum zur Vergleichbarkeit, ob zusätzliche Stellen entstanden sind
11 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Möglichkeiten Feststellung des Personalbedarfs: Klassisches Vorgehensweise vier Dimensionen 1. Quantitative Dimension Anzahl der benötigten Pflegekräfte Methode: Schätzungen des Bedarf, Monetäre Betrachtung welche Mittel stehen zur Verfügung, Orientierung am Stellenbesetzungsplan, arbeitswissenschaftliches Verfahren festes Verhältnis zwischen Arbeitsmenge und Arbeitszeit zum Einsatz
12 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Möglichkeiten Feststellung des Personalbedarfs: Klassisches Vorgehensweise vier Dimensionen 2. Qualitative Dimension Qualifikation: ist in 4 Abs. 8 KHEntgG definiert 1 Krankenpflegegesetz 3. Zeitliche Dimension Zeitpunkt ab wann (2016) und wie lange (befristet/unbefristet hier geht es um den tatsächlichen Bedarf) 4. Räumliche Dimension In welchem Funktionsbereich/auf welcher Station?
13 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Check-Liste nach ver.di Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen Pflegeförderprogramm 2009 für Betriebs-/Dienstvereinbarungen Festlegung der Informationspflichten des Arbeitgeber ggü. der Interessenvertretung: Aufzeigen des Erlösbudgets gem. 4 Abs. 8 KHEntgG Information über das zusätzlichen maximalen Finanzvolumens für geplante Neueinstellungen (0,3% des Erlösbudgets als Förderung + 10% Arbeitgeberzuschuss) Feststellung/Überprüfung/Auflistung des Personalbestands examinierter Pflegekräfte am 01. Januar 2015 nach Stationen inkl. Intensiv und Funktionsbereiche in Vollzeitstellen (ohne Überstunden) Art und Weise der Feststellung des weiteren Personalbedarfs (aufgegliedert nach Bereichen, Stationen etc., befristet, unbefristet), Personaleinsatzplanung (wo, wann, Vollzeit/Teilzeit)
14 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Check-Liste nach ver.di Handlungshilfe für betriebliche Interessenvertretungen Pflegeförderprogramm 2009 für Betriebs-/Dienstvereinbarungen gemeinsame Festlegung, wie mit Veränderungen (Personalfluktuation, Schließung, Zusammenlegung oder Neueröffnung von Stationen) zu verfahren ist Auflistung tatsächlicher Neueinstellungen (exam. Pflegepersonal) ab dem und Umrechnung in Vollzeitstellen auf das gesamte Jahr bezogen (Beispiel: Einstellung Vollzeit am = 0,75 VK) Auflistung aller Aufstockungen von Teilzeit und Umrechnung in Vollzeitstellen auf das gesamte Jahr bezogen (Beispiel: Aufstockung von 50% auf 100% ab = 0,25 VK) Festlegung des Personalstands der exam. Pflegepersonal am nach Stationen inkl. Intensiv- und Funktionsbereiche in Vollzeitstellen (ohne Überstunden) Abschluss befristet: jährlich neu verhandeln!
15 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Beteiligungsrechte BetrVG/BPersVG 80 BetrVG/ 68 BPersVG Unterrichtungs-/Informationsanspruch Betriebs-/Personalrat gegenüber Arbeitgeber inwieweit 4 Abs. 8 KHEntG umgesetzt wurde bzw. über alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG/ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG Maßnahmen Arbeits- und Gesundheitsschutz 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG/ 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage 92 BetrVG/ 78 Abs. 3 BPersVG Personalplanung
16 Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz KHSG) Pflegeförderprogramm Version 2.0 Beteiligungsrechte BetrVG/BPersVG 97 Abs. 2 BetrVG Initiativrecht bei Änderungen von Arbeitsbedingungen (-inhalten/- umständen) und damit zusammenhängender Schulungsbedarf im Zusammenhang mit der Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmaßnahmen 99 BetrVG/ 75 Abs. 1 BPersVG Mitbestimmung bei der Einstellung, Eingruppierung etc BetrVG Wirtschaftsausschuss (analog Regelungen PersVG NRW, BaWü, Hamburg) siehe dazu auch: Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer.
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