Statuten der Schweizerischen Geflügelrichter Vereinigung von Rassegeflügel Schweiz

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1 Statuten der Schweizerischen Geflügelrichter Vereinigung von Rassegeflügel Schweiz 1. Name Unter dem Namen Schweizerische Geflügelrichter Vereinigung besteht eine Vereinigung im Sinne von Art.60ff (ZGB) der ausgebildeten Geflügelrichter und Referenten von Rassegeflügel Schweiz 2. Sitz Der Sitz der SchweizerischenGeflügelrichter-Vereinigung befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten. 3. Auftrag Die Geflügelrichter-Vereinigung hat den folgenden Auftrag zu erfüllen: Eine einheitliche und gerechte Bewertung des Rassegeflügels nach den von Rassegeflügel Schweiz anerkannten Bewertungsunterlagen und Richtlinien. Die jährliche Durchführung von Weiterbildungskursen für ihre Mitglieder. An Aus- und Weiterbildungskursen und Vorträgen die geeigneten Referenten zur Verfü-gung zu stellen. Die Nominierung von amtierenden Richtern für die Ausbildungssowie Standard- und Fachkommission zuhanden des Vorstandes Rassegeflügel Schweiz. Die Unterstützung von Rassegeflügel Schweiz in seinen Bestrebungen. In der Öffentlichkeit für die Rassegeflügelzucht zu werben. 4. Der Auftrag wird erfüllt durch: Ein gut ausgebildetes Richterkollegium und kompetente Richterobmänner. Verpflichtung der Mitglieder zum Besuch der Weiterbildungskurse. Verpflichtung der aktiven Richter zur Ausübung einer angemessenen Richtertätigkeit. Gestaltung der Weiterbildungskurse nach den Bedürfnissen von Rassegeflügel Schweiz, der Richter-Obmänner, der Züchterschaft und den Trends in der Rassegeflügelzucht.

2 5. Mitglieder Stauten der Schweizerischen Geflügelrichter Vereinigung Aktive Richter sind Geflügelrichter, die ihr Amt ausüben. Passive Richter sind Geflügelrichter, die ihr Amt vorübergehend nicht mehr ausüben. Freimitglieder werden aktive oder passive Richter, die sich jahrelang zum Wohle der Geflügelrichter-Vereinigung eingesetzt haben. Sie werden durch den Vorstand vorgeschlagen und an der Generalversammlung gewählt. Ehrenmitglieder werden aktive oder passive Richter, die sich durch besondere Leistungen für die Geflüge-richter-Vereinigung und deren Ziele in hohem Masse verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes vergeben. 6. Rechte 6.1 Aktive Richter dürfen Bewertungen und Vorträge selbstständig ausführen. haben Stimm- und Wahlrecht. können für die entsprechenden Kommissionen vorgeschlagen werden. haben an allen von den Mitgliedern von Rassegeflügel Schweiz und deren Sektionen und Klubs organisierten Ausstellungen freien Eintritt. 6.2 Passive Richter dürfen an den Kursen und Versammlungen teilnehmen. haben kein Stimm- und Wahlrecht. 6.3 Frei- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. haben Stimm- und Wahlrecht. haben an allen von den Mitgliedern von Rassegeflügel Schweiz und deren Sektionen und Klubs organisierten Ausstellungen freien Eintritt. 7. Pflichten 7.1 Aktive Richter haben sich bei der Bewertung an die gegebenen Richtlinien zu halten. dürfen sich bei der Richterarbeit durch Aussteller oder durch Funktionäre nicht beeinflussen lassen. Seite 2 von 8

3 dürfen kein familieneigenes Geflügel bewerten. dürfen die Bewertungen von Richterkollegen nicht öffentlich kritisieren. müssen jährlich den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag bezahlen (Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei). müssen an den obligatorischen Anlässen, wie Generalversammlung und Weiterbildungskursen, teilnehmen. müssen bestätigte Verpflichtungen einhalten oder rechtzeitig für einen Ersatz sorgen. dürfen am gleichen Tag nur eine Bewertung ausführen. (Ausnahme Vorbewertungen, wenn insgesamt nicht mehr als 100 Tiere zu bewerten sind). Das Richterhonorar ist entsprechend aufzuteilen. haben sich selbstständig durch Besuche von Ausstellungen, Züchtertreffen und durch entsprechende Fachliteratur weiterzubilden. müssen aktive Rassegeflügelzüchter und Aussteller sein. Ein begründeter Unterbruch von insgesamt höchstens 3 Jahren wird toleriert. müssen einen einwandfrei festgestellten Betrug zur Täuschung der Richterarbeit an die zuständige Instanz melden. müssen bei der praktischen Ausbildung von Hilfsrichtern behilflich sein. haben die Interessen der Vereinigung und die von Rassegeflügel Schweiz zu wahren, die Statuten und Reglemente zu beachten. Den Beschlüssen der Vereinigung und den Anordnungen des Vorstandes sind Folge zu leisten. 7.2 Passive Richter haben den Mitgliederbeitrag zu bezahlen. dürfen die Bewertungen von Richterkollegen nicht öffentlich kritisieren. haben die Interessen der Geflügelrichter-Vereinigung und von Rassegeflügel Schweiz zu wahren, die Statuten und die Reglemente zu beachten, sowie den Beschlüssen der Vereinigung nachzuleben und sich an die Anordnungen des Vorstandes zu halten. 7.3 Frei- und Ehrenmitglieder Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie unter Art. 7.1 oder Art Seite 3 von 8

4 8. Eintritt Die Aufnahme in die Geflügelrichter-Vereinigung erfolgt an der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes Rassegeflügel Schweiz, welcher bestätigt, dass die erforderlichen Bedingungen erfüllt sind. Der Beitritt ist für alle Richter obligatorisch. Geflügelrichter dürfen innerhalb Kleintiere Schweiz in keiner anderen Richtervereinigung aktiv tätig sein. 9. Übertritt Beantragt ein Geflügelrichter sich auf die Liste der passiven Richter setzen zu lassen, so hat dies auf die Generalversammlung der Richter- Vereinigung zu geschehen. Hat sich ein Geflügelrichter auf die Liste der passiven Richter versetzen lassen, oder wenn er aus der Richtervereinigung von Rassegeflügel Schweiz ausgetreten ist, darf er in der Schweiz keine Bewertungen mehr ausführen. Wünscht er innerhalb von 3 Jahren die Richtertätigkeit wieder auszuüben, kann er auf ein Gesuch an die Generalversammlung wieder als aktiver Richter eingesetzt werden, sofern er im vergangenen Jahr die Weiterbildungskurse besucht hat. Dauert der Unterbruch länger als 3 Jahre, ist die Richterprüfung erneut zu bestehen. Auf der Liste der passiven Richter wird er höchstens 3 Jahre aufgeführt. 10. Austritt Der Austritt kann auf die Generalversammlung eingereicht werden. Er wird jedoch nur genehmigt, wenn die finanziellen Verpflichtungen zur Geflügelrichter-Vereinigung erfüllt sind. Mit dem Austritt erlischt auch das Richteramt. 11. Sanktionen Der Vorstand der Richtervereinigung hat die Möglichkeit, Richter, welche die Statuten der Geflügelrichter-Vereinigung oder des Rassegeflügel Schweiz verletzt haben, bis zur ordentlichen Generalversammlung zu sperren und der Generalversammlung einen Ausschluss oder weitere Sanktionen zu beantragen. Beantragte Ausschlüsse und Sanktionen sind den Betroffenen schriftlich, begründet und eingeschrieben zu eröffnen mit einmaliger Rekursmöglichkeit an die nächste Generalversammlung. Diese entscheidet endgültig. Ein Rekurs ist innert 20 Tagen ab der Zustellung des Entscheides des Vorstandes schriftlich, begründet und eingeschrieben beim Präsidenten der Schweizerischen Geflügelrichter-Vereinigung einzureichen. Seite 4 von 8

5 12. Ausschluss Stauten der Schweizerischen Geflügelrichter Vereinigung Aus der Geflügelrichter-Vereinigung kann durch Beschluss der Generalversammlung ausge-schlossen werden: wer im Verlaufe eines Jahres an den obligatorischen Weiterbildungskursen oder an der GV unentschuldigt fernbleibt. wer seine finanziellen Verpflichtungen nach 2-maliger Mahnung nicht erfüllt. wer die Statuten der Geflügelrichter-Vereinigung oder von Rassegeflügel Schweiz verletzt oder sich der Mitgliedschaft der Vereinigung als unwürdig erweist. 13. Entschuldigungen Als Entschuldigungsgründe gelten: Unfall, Krankheit, Zivilschutz- und Militärdienst, Landesabwesenheit, sowie ausserordent-liche Berufs- und Familienangelegenheiten. Die Entschuldigungen müssen vorgängig schriftlich an den Präsidenten gerichtet werden. Bei mehr als 2 Absenzen innerhalb von 2 Jahren wird er für die kommende Nationale als Richter nicht aufgeboten. Nach dem definitiven Entscheid der Generalversammlung erfolgt die Mitteilung über die Sanktion resp. den Ausschluss an den Vorstand Rassegeflügel Schweiz und im offiziellen Fachorgan in deutsch und französisch. 14. Organe Die Generalversammlung Der Vorstand Die Revisoren Allfällige Kommissionen Seite 5 von 8

6 15. Generalversammlung Die Generalversammlung findet im 1. Quartal statt. Die Mitglieder werden schriftlich einge-laden. Gleichzeitig erfolgt die Publikation in der Tierwelt sowie im JREA. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor der Durchführung zu erfolgen. Sie behandelt folgende Geschäfte: Genehmigung des Jahresberichtes Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes Genehmigung des Budgets Festlegung des Jahresbeitrages Genehmigung des Voranschlages Wahlen: Vorstand Präsident Revisoren allfällige Kommissionen Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes Anträge Ehrungen Anträge Diese sind jeweils bis 1. Dezember an den Präsidenten der Richtervereinigung einzureichen. Wahlen Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann vom Vorstand oder einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Art. 18, entscheidet das Einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 16. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens vier Mitgliedern. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird durch die Versammlung bestimmt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Für die Vereinigung zeichnet der Präsi- Seite 6 von 8

7 dent, bei dessen Verhinderung der Kassier mit dem Aktuar kollektiv zu zweien. 17. Revisoren Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor. Eine Wiederwahl ist möglich. 18. Finanzen Die Einnahmen resultieren insbesondere aus: Mitgliederbeiträgen Jahresbeitrag und Kostenübernahmen resp. Kostenbeteiligungen von Rassegeflügel Schweiz an den Weiterbildungskursen, im Rahmen des bewilligten Budgets. Zuwendungen, Legate Erträge aus dem Vermögen Die Einnahmen dienen in erster Linie zur Bestreitung der zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Ausgaben. Sitzungsgelder und Spesen richten sich nach den Ansätzen von Rassegeflügel Schweiz und werden durch diesen beglichen. 19. Publikationsorgan Tierwelt JREA (Journal Romand de I'éleveur amateur). 20. Statutenrevision Änderungen einzelner Artikel, Ergänzungen oder Totalrevision dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberech-tigten. 21. Auflösung Die Auflösung kann nur mit einer dreiviertel Stimmenmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Auflösungsantrag muss mindestens 10 Wochen vor der Generalversammlung in der Tierwelt bekannt gemacht werden. Nach der Auflösung ist das vorhandene Vermögen, das Inventar und das Archiv mit den Akten dem Vorstand Rassegeflügel Schweiz zur Aufbewahrung und Verwaltung zu übergeben. Das Vermögen und die Aktiven sowie das Inventar sind einer später neu zu gründenden Geflügelrichter-Vereinigung zu übergeben. Seite 7 von 8

8 22. Amtssprache / Gleichberechtigung / Fristen Der Vorstand ist verpflichtet, Statuten, Reglemente und weitere offizielle Bestimmungen sowie den Jahresbericht in deutsch und französisch herauszugeben. An den Versammlungen und Tagungen ist in der Regel Deutsch die Verhandlungssprache. Eine Simultanübersetzung ist zu gewährleisten. Ergeben sich durch die Übersetzung in eine andere Sprache Widersprüche, so ist der als ursprüngliche Fassung bezeichnete Text massgebend. Ist keine Bezeichnung erfolgt, gilt der deutsche Text als Ursprungstext. Entsprechend dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten alle Personen und Funktionsbezeichnungen, ungeachtet der männlichen oder weiblichen Sprachform, für beide Geschlechter. Für die Wahrung der vorgesehenen Fristen ist jeweils das Poststempeldatum massgebend. 23. Subsidiäres Recht Soweit die Statuten und Reglemente keine Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 60 ff. ZGB). Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. Januar 2008 in Egerkingen genehmigt. Sie treten nach der Genehmigung durch den Vorstand Rassegeflügel Schweiz in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 8. Februar Egerkingen, 19. Januar 2008 Für die Geflügelrichter-Vereinigung von Rassegeflügel Schweiz Der Präsident: Andy Kräuchi Der Aktuar: Heiri Bachmann Seite 8 von 8

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