GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften Der Landtag wolle beschließen: A. Problem und Ziel Prof. Dr. Hesse hatte in seinem Gutachten aus dem Jahr 2004 bei Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehrszulassungsrecht die eher zentrale Aufgabenwahrnehmung im Saarland unmittelbar durch Ministerien kritisiert und vorgeschlagen, die Verlagerung von Vollzugs- und Genehmigungsaufgaben auf nachgeordnete Behörden zu prüfen. Dies ist im Jahr 2007 für den Verkehrsbereich weitestgehend geschehen, allerdings nicht voll umfänglich. Einzelne noch im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) verbliebene straßenverkehrsrechtliche Genehmigungsaufgaben, die nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein müssen, sollen durch dieses Gesetz dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) und den Zulassungsbehörden im Land übertragen werden; dem LfS im Wesentlichen: - Zulassungsrechtliche Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Großraum- und Schwerverkehr, die bisher vom MWAEV wahrgenommen werden. Der LfS nimmt bereits die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO - Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr) wahr. Eine Zusammenführung beider Rechtsgebiete schafft eine einheitliche fachliche Verantwortung. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Großraum- und Schwerverkehr erfolgt künftig in einer Behörde in einem Arbeitsgang. - Aufgaben der obersten Landesbehörde im Zusammenhang mit zulassungsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Der LfS erteilt bereits Ausnahmegenehmigungen von den Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr. Diese Aufgaben wurden ihm bereits im Jahr 2007 im Lichte des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse übertragen. - Anerkennung der Technischen Prüfstelle und der Überwachungsorganisationen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie deren Sachverständige und Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion. Bei der Überwachung der Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen besteht nämlich ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Ausgegeben:

2 den Zulassungsbehörden im Wesentlichen: - Genehmigungen von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Ausnahme der im Gesetz dem LfS zugewiesenen Aufgaben. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 21. April 2009 ist am 29. April 2009 in Kraft getreten. Die EG-FGV setzt die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) um. Mangels einer Zuständigkeitsregelung für die Umsetzung der EG-FGV erteilt bisher das MWAEV die Einzelgenehmigungen. Die Aufgabe soll im Sinne einer einfachen, möglichst ortsnahen Verwaltung auf die Zulassungsbehörden im Land übertragen werden, da sie nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein muss. Zudem besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen, so dass die Erteilung der Einzelgenehmigung und die Zulassung eines Fahrzeuges in der gleichen Behörde in einem Arbeitsgang erfolgen sollen. Die Zulassungsbehörden waren bereits vor Inkrafttreten der EG-FGV zuständige Genehmigungsbehörden. Am 23. Juni 2011 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verkündet (BGBl. I S f.). Nach 6 Absatz 5 StVG werden danach die nach Landesrecht zuständigen Behörden ermächtigt, Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t bzw. 7,50 t zu erteilen. Oberste Landesbehörde hinsichtlich der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes ist im Saarland das Ministerium für Inneres und Sport. Im Sinne der Rechtssystematik soll dieses Ministerium auch darüber entscheiden können, wie bundesrechtliche Rahmenvorgaben insbesondere zur Erteilung, Einweisung und Prüfung der Fahrberechtigung im Land umgesetzt werden. Den Gemeinden soll die Zuständigkeit nach 2 Absatz 10 a StVG für die Erteilung von Fahrberechtigungen von Einsatzfahrzeugen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes übertragen werden. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat seit der letzten Befassung mit dem StVZustG etliche Änderungen erfahren, zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, die am 19. Januar 2013 in Kraft tritt. Aufgrund dieser Änderungen muss der bisherige Aufgabenkatalog der Gemeinden ergänzt werden. Den Gemeinden wird im Gesetz die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sowie der Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren mit 17 Jahren ausdrücklich übertragen. Diese Aufgabe nehmen die Gemeinden allerdings bereits wahr, obwohl eine ausdrückliche Regelung im StVZustG dafür bisher fehlt. Der Vollzugsaufwand der Gemeinden wird durch die anfallenden Gebühren abgedeckt

3 Zur Klarstellung soll die bisherige Zuständigkeit der Landkreise, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die bisher nur in 1 geregelt war und von diesen auch wahr genommen wurde, in 20 Absatz 1, zur Abgrenzung von den in Absatz 2, genannten Kommunen durch Bezugnahme auf 1 ausdrücklich genannt werden, da die in 1 genannten Gebietskörperschaften auch weiterhin die Fachaufsicht im Bereich des Fahrerlaubnisrechts über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kommunen ausüben. Die Mittelstädte sind in 1 nicht aufgeführt, weil deren Zuständigkeit nicht primär auf dem StVZustG, sondern auf 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) i.v.m. 1 Absatz 1 Nummer 9 a der Mittelstadtverordnung (MStV) gründet (übertragene Aufgabe der Landkreise). Im Fahrerlaubnisrecht erfolgt keine Zuständigkeitsverlagerung. Das MWAEV erkannte in der Vergangenheit Kursleiter für besondere Aufbauseminare nach 36 Absatz 6 Satz 1 FeV, Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Absatz 1 FeV und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Absatz 1 FeV an. Eine entsprechende Regelung im StVZustG fehlte bisher. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), dabei handelt es sich um Fahrschulen, wird den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten übertragen. Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen werden in das StVZustG aufgenommen. Damit wird eine einheitliche Zuständigkeitsregelung im Straßenverkehrsrecht geschaffen. Aufgrund des 8 Absatz 3 Satz 1 BKrFQG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Davon hat die Landesregierung mit der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. Februar 2008 (Amtsbl. S. 470) Gebrauch gemacht. Nicht geregelt wurde in dieser Verordnung jedoch die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten der Ausbildungsstätten nach 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG, die durch Gesetz anerkannt sind und keiner Anerkennung durch die IHK bedürfen. Da es sich hierbei um die Fahrschulen handelt, soll diese Aufgabe von den heute schon das Fahrlehrerrecht vollziehenden Behörden wahrgenommen werden. Dies sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte. Die bisher schon nach dem Fahrlehrergesetz notwendigen Überprüfungen vor Ort sind faktisch identisch mit den nach dem BKrFQG durchzuführenden Überprüfungen. Obwohl den zuvor genannten Gebietskörperschaften daher kein oder ein nur sehr geringer Mehraufwand entsteht, werden diese (zusätzlichen) Aufwendungen für die Überprüfung dieser Ausbildungsstätten nach der Gebühren-Nr. 346 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) mit Gebühren in Höhe von 30,70 bis 511,00 vergütet. Der Vollzugsaufwand wird insoweit durch die anfallenden Gebühren abgedeckt werden. Die Bestimmung der zur Ausführung von Bundesrecht zuständigen Landesbehörde ist grundsätzlich Sache des Landesrechts (Art. 84 Absatz 1 GG). Soweit das BKrFQG die Ausführung bestimmter Aufgaben einer zuständigen Landesbehörde überträgt, bleibt es deshalb auch den Ländern überlassen, in welcher Rechtsform die zuständige Behörde bestimmt wird

4 Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 120 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes gegeben sind, mit der Folge, dass die Zuständigkeit nur durch förmliches Gesetz begründet werden darf. Dies gilt nach Einführung des Art. 80 Absatz 4 GG auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde durch Bundesgesetz ermächtigt ist, eine Auftragsangelegenheit durch Rechtsverordnung zu übertragen und die zuständigen Stellen zu bestimmen. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Absatz 1 Nummer 1 BKrFQG ist deshalb durch Gesetz zu regeln. B. Lösung Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Es ist zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Zulassungsbehörden für die Ausstellung von Einzelgenehmigungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) geringfügig ansteigen wird. Es wird allerdings nur der Zustand wieder hergestellt, wie er vor Inkrafttreten der EG-FGV, also bis zum , bestanden hat, da entsprechende Einzelgenehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die Zulassungsstellen erteilt wurden. Unter Zugrundelegung eigener Erfahrungen dürfte eine Fallbearbeitung auf den Zulassungsstellen etwa 14 Minuten dauern, wofür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 29,30 anfällt; für eine Arbeitsstunde sind somit ca. 120,00 Gebühreneinnahmen anzusetzen. Dem Anteil an den Fahrzeugzulassungen entsprechend würden auf die Zulassungsstelle mit den geringsten Zulassungszahlen 17 Fälle und auf die größte 296 Fälle im Jahr entfallen. Die zusätzliche Bearbeitungszeit läge dann zwischen 4 und 69 Stunden im Jahr. Mehr als 85 Fälle im Jahr erreichen aber statistisch gesehen nur zwei Zulassungsstellen, so dass bei den restlichen sechs Zulassungsstellen maximal 20 zusätzliche Stunden im Jahr anfallen werden. Diesen stehen aber die entsprechenden Gebühreneinnahmen, bei 85 Fällen im Jahr 2490,50, gegenüber. Auch bei den Fahrerlaubnisbehörden in den Kommunen entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand für die Ausstellung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t bzw. 7,50 t. Gemäß den Beschlüssen des Bundesrates vom (vgl. Artikel 3 Ziffer 1 Buchstaben a bis e der Drucksache des Bundesrates 531/09) und (vgl. Artikel 5 Nummer 3-8 der Drucksache des Bundesrates 265/11) wurde in Artikel 3 mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom (BGBl. I S. 103) eine neue Gebühren-Nr in die GebOSt eingefügt

5 Danach beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste 19,20. Die Fahrberechtigung findet sich auch in den Gebühren-Nr. 201, 202, und 206 der GebOSt wieder. Der Vollzugsaufwand der Fahrerlaubnisbehörden soll durch die anfallenden Genehmigungsgebühren abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass bisher von den für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen Kommunen eine teure Fahrschulausbildung für eine allgemeine Fahrerlaubnis in den erforderlichen Fahrerlaubnisklassen bezahlt werden musste. Diese Kosten entfallen zukünftig, so dass Kosten für den erhöhten Verwaltungsaufwand dazu nur marginal sind. Den Fahrlehrerbehörden bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten werden neue Überwachungsaufgaben nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) in 30 Absatz 2 des StVZustG übertragen. Es handelt sich hierbei um Zuständigkeiten für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Absatz 1 Nummer 1 des BKrFQG, dabei handelt es sich um Fahrschulen. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung fehlte bisher. Die Fahrlehrerbehörden überwachen bisher lediglich die Fahrschulen im Rahmen der ihnen nach dem Fahrlehrergesetz übertragenen Aufgaben. Da diese Überprüfungen vor Ort jedoch faktisch identisch mit den nach dem BKrFQG durchzuführenden Überprüfungen sind, entsteht den Gebietskörperschaften damit kein oder ein nur sehr geringer Mehraufwand. Zudem werden diese (zusätzlichen) Aufwendungen für die Überprüfung der Ausbildungsstätten nach der Gebühren-Nr. 346 der GebOSt mit Gebühren in Höhe von 30,70 bis 511,00 vergütet. Der Vollzugsaufwand wird insoweit durch die anfallenden Gebühren abgedeckt werden. Der bisher mit der Wahrnehmung straßenverkehrsrechtlicher Vollzugs- und Genehmigungsaufgaben im MWAEV betraute Mitarbeiter wird zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung in den Geschäftsbereich des Landesbetriebs für Straßenbau übergeleitet und die Stelle nach dort verlagert. E. Sonstige Kosten Für natürliche oder juristische Personen werden weder neue Informationspflichten begründet noch bestehende erhöht oder betragen weniger als ,00. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

6 G e s e t z zur Änderung straßenverkehrszuständigkeitsrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrszuständigkeitsgesetzes Das Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz vom 13. Juni 2001 (Amtsbl. S. 1430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. Nach 3 wird folgender 4 eingefügt: 4 (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des 6 Abs. 5 des Straßenverkehrsgesetzes für den Erlass einer Rechtsverordnung zur Regelung besonderer Bestimmungen über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes einschließlich der Einweisung und der Prüfung ist das Ministerium für Inneres und Sport. (2) Zuständige Behörden für die Ausstellung der Fahrberechtigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Sinne des 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes sind die Gemeinden. 2. Die bisherigen 4 und 5 werden die 5 und Der bisherige 6 wird 7 und wie folgt geändert: In Abs. 1 wird das Wort Straßenverkehrsbehörden durch die Wörter Zuständige Behörden ersetzt und nach dem Wort Städte wird der Klammerzusatz (Straßenverkehrsbehörden) eingefügt. 4. Die bisherigen 7 bis 10 werden die 8 bis Der bisherige 11 wird 12 und wie folgt geändert: In Abs. 3 wird die Angabe " 5 Abs. 3" durch die Angabe " 7 Abs. 3" ersetzt

7 6. Der bisherige 12 wird 13 und wie folgt gefasst: 13 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des 46 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. (2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, soweit diese Aufgabe nicht nach Abs. 2 den Zulassungsbehörden übertragen ist, der Landesbetrieb für Straßenbau. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. (3) Zuständige Behörden im Sinne des 1, die nach 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie genehmigen auch Ausnahmen nach 47 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung in den Fällen des 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ausgenommen Erprobungsfahrzeuge, und der 10 und 11 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie können weiterhin die örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel des Berechtigten innerhalb des Landkreis- oder Regionalverbandsgebietes vorzunehmen. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. 7. Der bisherige 13 wird 14 und wie folgt geändert: a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt: (2) Die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde nach 68 Abs. 1 Satz 2 und 70 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der obersten Landesbehörde nach 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung, soweit diese Aufgaben nicht den Zulassungsbehörden nach Abs. 3 übertragen sind, nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau wahr. Darüber hinaus ist er Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst: (3) Zuständige Behörden im Sinne des 1, die nach 68 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung diese Verordnung ausführen, sind die Zulassungsbehörden. Sie nehmen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde im Sinne des 70 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung wahr und genehmigen Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung. Ausgenommen davon sind 32, 32d, 34, 52 Abs. 3 und 65 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Ausnahmen die erheblichen Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. c) Abs. 4 wird aufgehoben

8 8. Nach dem neuen 14 wird folgender 15 eingefügt: 15 Anerkennungsstelle im Sinne der Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist der saarländische Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung Saarbrücken. Die Aufsicht über diese Anerkennungsstelle nach Nr. 8 der Anlage VIIIc, Nr. 8 der Anlage XVIIa und Nr. 9 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung obliegt dem Landesbetrieb für Straßenbau. 9. Nach dem neuen 15 wird folgender Teil 6 eingefügt: Teil 6 Zuständigkeit nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung 16 Zuständige Behörden nach 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) in der jeweils geltenden Fassung sind die Zulassungsbehörden im Sinne des 1. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. 10. Der bisherige Teil 6 wird Teil Der bisherige 14 wird 17 und wie folgt geändert: a) In Abs. 1 werden die Angabe 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) durch die Angabe 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) und das Wort Umwelt durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit ersetzt. b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 neu eingefügt: (2) Oberste Landesbehörde für die Anerkennung von 1. Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach 36 Abs. 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 2. Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung, 3. Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung und der hierfür erforderlichen Genehmigung von Ausnahmen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr

9 c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert: Die Wörter Gesundheit und Verbraucherschutz werden durch die Wörter Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ersetzt. 12. Der bisherige 15 wird Der bisherige 16 wird 19 und wie folgt geändert: Die Wörter nach 15 werden durch die Wörter mit der Fahrerlaubnisprüfung nach 15 der Fahrerlaubnisverordnung ersetzt. 14. Der bisherige 17 wird 20 und wie folgt gefasst: 20 (1) Zuständige Behörden nach 73 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Durchführung der Fahrerlaubnis-Verordnung sind, sofern im Gesetz nicht anderes geregelt ist, die in 1 genannten Fahrerlaubnisbehörden. (2) Abweichend von Abs. 1 sind zuständige Behörden 1. für die a) Ersterteilung und Verlängerung einer Fahrerlaubnis b) Ausstellung von Prüfbescheinigungen für das Begleitete Fahren, c) Umstellung einer Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen, d) Ersterteilung und die Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach den 1 bis 19 und 21 bis 25, 48 bis 48 b der Fahrerlaubnis- Verordnung, 2. für die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins nach den 25 a, 25 b der Fahrerlaubnis-Verordnung, 3. für die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis nach den 26, 27 der Fahrerlaubnis-Verordnung und 4. für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach den 28 bis 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 15. Der bisherige Teil 7 wird Teil

10 16. Die bisherigen 18 und 19 werden die 21 und Der bisherige Teil 8 wird Teil Der bisherige 20 wird Der bisherige 21 wird 24 und wie folgt gefasst: 24 (1) Zuständige Aufsichts- und Anerkennungsbehörde im Sinne des 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. Ihm obliegen insbesondere die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer nach den 1 bis 9 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, die Aufsicht über die Technische Prüfstelle nach den 10 bis 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes und die Erteilung von Ausnahmen nach 17 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. Grundsatzentscheidungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. (2) Zuständige Stelle für die Bildung des Prüfungsausschusses und für die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie zur Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds nach 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist der Landesbetrieb für Straßenbau. 20. Der bisherige Teil 9 wird Teil Der bisherige 22 wird 25 und wie folgt geändert: Die Wörter Gesundheit und Verbraucherschutz werden durch die Wörter Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ersetzt. 22. Der bisherige 23 wird 26 und Abs. 3 Satz 2 wie folgt geändert: Die Wörter für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz werden durch die Wörter des Saarlandes ersetzt. 23. Die bisherigen Teile 10 und 11 werden Teile 11 und Die bisherigen 24 bis 26 werden die 27 bis Nach dem neuen 29 wird folgender Teil 13 eingefügt:

11 Teil 13 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 30 (1) Oberste Landesbehörde im Sinne des 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 952, 1374) in der jeweils geltenden Fassung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. (2) Zuständige Behörden für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten ( 7 Abs. 4 Satz 2 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes) der Ausbildungsstätten im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. (3) Die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes ist zuständig für 1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes in Verbindung mit 6 der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), 2. die Überwachung ( 7 Abs. 4 Satz 2 und 6 des Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetzes) der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes, 3. den Widerruf der Anerkennung nach 7 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 7 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und 4. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation nach 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung. (4) Der Landesbetrieb für Straßenbau ist zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über die Weiterbildung nach 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer- Qualifikations-Verordnung. (5) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 9 Abs. 4 Satz 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes. (6) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist zuständig für die Genehmigung der Satzungen der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes über das Prüfungsverfahren nach 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes. 26. Der bisherige Teil 12 wird Teil Der bisherige 27 wird

12 28. In den 5, 6, 13, 18, 19, 24, 26 wird das Wort Umwelt durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit ersetzt. Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. Februar 2008 (Amtsbl. S. 470), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 2586), wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

13 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Prof. Dr. Hesse hatte in seinem Gutachten aus dem Jahr 2004 bei Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehrszulassungsrecht die eher zentrale Aufgabenwahrnehmung im Saarland unmittelbar durch Ministerien kritisiert und vorgeschlagen, die Verlagerung von Vollzugs- und Genehmigungsaufgaben auf nachgeordnete Behörden zu prüfen. Dies ist im Jahr 2007 für den Verkehrsbereich weitestgehend geschehen, allerdings nicht voll umfänglich. Einzelne noch im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) verbliebene straßenverkehrsrechtliche Genehmigungsaufgaben, die nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein müssen, sollen durch dieses Gesetz dem Landesbetrieb für Straßenbau (LfS) und den Zulassungsbehörden im Land übertragen werden; dem LfS im Wesentlichen: - Zulassungsrechtliche Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit Großraum- und Schwerverkehr, die bisher vom MWAEV wahrgenommen werden. Der LfS nimmt bereits die Zuständigkeit der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO - Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr) wahr. Eine Zusammenführung beider Rechtsgebiete schafft eine einheitliche fachliche Verantwortung. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Großraum- und Schwerverkehr erfolgt künftig in einer Behörde in einem Arbeitsgang. - Aufgaben der obersten Landesbehörde im Zusammenhang mit zulassungsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen. Der LfS erteilt bereits Ausnahmegenehmigungen von den Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr. Diese Aufgaben wurden ihm bereits im Jahr 2007 im Lichte des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse übertragen. - Anerkennung der Technischen Prüfstelle und der Überwachungsorganisationen für den Kraftfahrzeugverkehr sowie deren Sachverständige und Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion. Bei der Überwachung der Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen besteht nämlich ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. den Zulassungsbehörden im Wesentlichen: - Genehmigungen von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit Ausnahme der im Gesetz dem LfS zugewiesenen Aufgaben. Die EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vom 21. April 2009 ist am 29. April 2009 in Kraft getreten. Die EG-FGV setzt die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. EU Nr. L 263 S. 1) um. Mangels einer Zuständigkeitsregelung für die Umsetzung der EG-FGV erteilt bisher das MWAEV die Einzelgenehmigungen. Die Aufgabe soll im Sinne einer einfachen, möglichst ortsnahen Verwaltung auf die Zulassungsbehörden im Land übertragen werden, da sie nicht einer obersten Landesbehörde vorbehalten sein muss. Zudem besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit der Zulassung von Fahrzeugen, so dass die Erteilung der Einzelgenehmigung und die Zulassung eines Fahrzeuges in der gleichen Behörde in einem Arbeitsgang erfolgen sollen. Die Zulassungsbehörden waren bereits vor Inkrafttreten der EG-FGV zuständige Genehmigungsbehörden

14 Am 23. Juni 2011 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verkündet (BGBl. I S f.). Nach 6 Abs. 5 StVG werden danach die nach Landesrecht zuständigen Behörden ermächtigt, Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t bzw. 7,50 t zu erteilen. Oberste Landesbehörde hinsichtlich der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes ist im Saarland das Ministerium für Inneres und Sport. Im Sinne der Rechtssystematik soll dieses Ministerium auch darüber entscheiden können, wie bundesrechtliche Rahmenvorgaben insbesondere zur Erteilung, Einweisung und Prüfung der Fahrberechtigung im Land umgesetzt werden. Den Gemeinden soll die Zuständigkeit nach 2 Abs. 10 a StVG für die Erteilung von Fahrberechtigungen von Einsatzfahrzeugen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes übertragen werden. Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat seit der letzten Befassung mit dem StVZustG etliche Änderungen erfahren, zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, die am 19. Januar 2013 in Kraft tritt. Aufgrund dieser Änderungen muss der bisherige Aufgabenkatalog der Gemeinden ergänzt werden. Den Gemeinden wird im Gesetz die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sowie der Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren mit 17 Jahren ausdrücklich übertragen. Diese Aufgabe nehmen die Gemeinden allerdings bereits wahr, obwohl eine ausdrückliche Regelung im StVZustG dafür bisher fehlt. Der Vollzugsaufwand der Gemeinden wird durch die anfallenden Gebühren abgedeckt. Zur Klarstellung soll die bisherige Zuständigkeit der Landkreise, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die bisher nur in 1 geregelt war und von diesen auch wahr genommen wurde, in 20 Abs. 1, zur Abgrenzung von den in Abs. 2, genannten Kommunen durch Bezugnahme auf 1 ausdrücklich genannt werden, da die in 1 genannten Gebietskörperschaften auch weiterhin die Fachaufsicht im Bereich des Fahrerlaubnisrechts über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kommunen ausüben. Die Mittelstädte sind in 1 nicht aufgeführt, weil deren Zuständigkeit nicht primär auf dem StVZustG, sondern auf 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) i.v.m. 1 Abs. 1 Nummer 9 a der Mittelstadtverordnung (MStV) gründet (übertragene Aufgabe der Landkreise). Im Fahrerlaubnisrecht erfolgt keine Zuständigkeitsverlagerung. Das MWAEV erkannte in der Vergangenheit Kursleiter für besondere Aufbauseminare nach 36 Abs. 6 Satz 1 FeV, Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Abs. 1 FeV und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Abs. 1 FeV an. Eine entsprechende Regelung im StVZustG fehlte bisher. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), dabei handelt es sich um Fahrschulen, wird den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten übertragen. Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen werden in das StVZustG aufgenommen. Damit wird eine einheitliche Zuständigkeitsregelung im Straßenverkehrsrecht geschaffen

15 Aufgrund des 8 Abs. 3 Satz 1 BKrFQG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Davon hat die Landesregierung mit der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. Februar 2008 (Amtsbl. S. 470) Gebrauch gemacht. Nicht geregelt wurde in dieser Verordnung jedoch die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nummer 1 BKrFQG, die durch Gesetz anerkannt sind und keiner Anerkennung durch die IHK bedürfen. Da es sich hierbei um die Fahrschulen handelt, soll diese Aufgabe von den heute schon das Fahrlehrerrecht vollziehenden Behörden wahrgenommen werden. Dies sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte. Die bisher schon nach dem Fahrlehrergesetz notwendigen Überprüfungen vor Ort sind faktisch identisch mit den nach dem BKrFQG durchzuführenden Überprüfungen. Obwohl den zuvor genannten Gebietskörperschaften daher kein oder ein nur sehr geringer Mehraufwand entsteht, werden diese (zusätzlichen) Aufwendungen für die Überprüfung dieser Ausbildungsstätten nach der Gebühren-Nr. 346 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) mit Gebühren in Höhe von 30,70 bis 511,00 vergütet. Der Vollzugsaufwand wird insoweit durch die anfallenden Gebühren abgedeckt werden. Die Bestimmung der zur Ausführung von Bundesrecht zuständigen Landesbehörde ist grundsätzlich Sache des Landesrechts (Art. 84 Abs. 1 GG). Soweit das BKrFQG die Ausführung bestimmter Aufgaben einer zuständigen Landesbehörde überträgt, bleibt es deshalb auch den Ländern überlassen, in welcher Rechtsform die zuständige Behörde bestimmt wird. Bei der Zuweisung staatlicher Aufgaben an Gemeinden und Gemeindeverbände ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 120 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes gegeben sind, mit der Folge, dass die Zuständigkeit nur durch förmliches Gesetz begründet werden darf. Dies gilt nach Einführung des Art. 80 Abs. 4 GG auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde durch Bundesgesetz ermächtigt ist, eine Auftragsangelegenheit durch Rechtsverordnung zu übertragen und die zuständigen Stellen zu bestimmen. Die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nummer 1 BKrFQG ist deshalb durch Gesetz zu regeln. Zu Artikel 1 Nr. 1 B. Im Einzelnen Am 23. Juni 2011 wurde das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verkündet (BGBl. I S f.). Nach 6 Abs. 5 StVG werden danach die nach Landesrecht zuständigen Behörden ermächtigt, Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeiten Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t bzw. 7,50 t zu erteilen. Oberste Landesbehörde hinsichtlich der Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes ist im Saarland das Ministerium für Inneres und Sport. Im Sinne der Rechtssystematik soll dieses Ministerium auch darüber entscheiden können, wie bundesrechtliche Rahmenvorgaben insbesondere zur Erteilung, Einweisung und Prüfung der Fahrberechtigung im Land umgesetzt werden

16 Den Gemeinden soll die Zuständigkeit nach 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Erteilung von Fahrberechtigungen von Einsatzfahrzeugen für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und des Technischen Hilfswerks und der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes übertragen werden. Auch bei den Fahrerlaubnisbehörden in den Kommunen entsteht ein höherer Verwaltungsaufwand für die Ausstellung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t bzw. 7,50 t. Gemäß den Beschlüssen des Bundesrates vom (vgl. Artikel 3 Ziffer 1 Buchstaben a bis e der Drucksache des Bundesrates 531/09) und (vgl. Artikel 5 Nummer 3-8 der Drucksache des Bundesrates 265/11) wurde in Artikel 3 mit der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom (BGBl. I S. 103) eine neue Gebühren-Nr in die GebOSt eingefügt. Danach beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste 19,20. Die Fahrberechtigung findet sich auch in den Gebühren-Nr. 201, 202, und 206 der GebOSt wieder. Der Vollzugsaufwand der Fahrerlaubnisbehörden soll durch die anfallenden Genehmigungsgebühren abgedeckt werden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass bisher von den für die Freiwilligen Feuerwehren zuständigen Kommunen eine teure Fahrschulausbildung für eine allgemeine Fahrerlaubnis in den erforderlichen Fahrerlaubnisklassen bezahlt werden musste. Diese Kosten entfallen zukünftig, so dass Kosten für den erhöhten Verwaltungsaufwand dazu nur marginal sind. Zu Artikel 1 Nr. 2 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 3 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 4 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 5 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 6 Nach 47 Abs. 1 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung Ausnahmen erteilen

17 Die Änderung dient der Übertragung der Aufgaben der obersten Landesbehörde auf den Landesbetrieb für Straßenbau. Der LfS erteilt bereits Ausnahmegenehmigungen von den Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr. Diese Aufgaben wurden ihm bereits im Jahr 2007 im Lichte des Gutachtens von Prof. Dr. Hesse übertragen. Den Zulassungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmen von der Notwendigkeit der Zulassung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum nach 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) übertragen. Es sind insbesondere Ausnahmegenehmigungen für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge, die beim Beoder Entladen eines Autotransporters befördert werden oder Spezialfahrzeuge des Flughafens oder Baustellenfahrzeuge für eine kurze Wegstrecke im öffentlichen Verkehrsraum. Im Jahr 2010 hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) rund 100 Genehmigungen erteilt. Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf rund 7.000,00. Zu Grundsatzentscheidungen soll vorher die Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen sein. Ansonsten sind die Änderungen redaktioneller Art. Zu Artikel 1 Nr. 7 a) Nach 70 Abs. 1 Nummer 1 der StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von Vorschriften der StVZO genehmigen. Zwar wird zukünftig den Zulassungsbehörden die Erteilung von Ausnahmen nach 70 Abs. 1 Nummer 2 der StVZO übertragen, davon sind jedoch Bestimmungen ausgenommen, die wegen ihrer Bedeutung zentral beim Landesbetrieb für Straßenbau bearbeitet werden sollen. Es handelt sich dabei um die 32 (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen), 32d (Kurvenlaufeigenschaften), 52 Abs. 3 (Ausrüstung mit blauem Blinklicht) und 65 (Bremsen) StVZO. Darüber hinaus sollen Ausnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben und daher die Herstellung eines Einvernehmens mit den betroffenen Ländern erfordern, weiterhin zentral, jetzt aber beim Landesbetrieb für Straßenbau, bearbeitet werden. Zu Grundsatzentscheidungen soll vorher die Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen sein. Nach Anlage VIIIb der StVZO obliegt die Anerkennung und Aufsicht von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Abnahmen nach 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der StVZO der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden). Bei der Überwachung der Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Insoweit soll diese Aufgabe, die auch nicht zwingend in einem Ministerium wahrgenommen werden muss, dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen werden

18 Zu Artikel 1 Nr. 7 b) und c) Den Zulassungsbehörden wird nach 70 Abs. 1 Nummer 2 StVZO die Erteilung der Genehmigungen von Ausnahmen von allen Vorschriften der StVZO im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen übertragen, ausgenommen der 32, 32d, 34, 52 Abs. 3, 65 StVZO. Im Jahr 2010 wurden durch das MWAEV rund 70 Ausnahmegenehmigungen nach der StVZO erteilt. Die Gebühreneinnahmen beliefen sich auf rund 6.000,00. Zu Grundsatzentscheidungen soll vorher die Zustimmung der obersten Landesbehörde einzuholen sein. Die Regelungen in 13 Abs. 4 werden in den neu gefassten 15 aufgenommen. Zu Artikel 1 Nr. 8 Durch die Übertragung von Zuständigkeiten nach Anlagen VIIIc, XVIIa und XVIIId der StVZO auf den saarländischen Kraftfahrzeug-Verband, Landesinnung, Saarbrücken, tritt keine materiell rechtliche Änderung ein, da diese Aufgaben bereits vom saarländischen Kraftfahrzeug-Verband wahrgenommen werden. Eine entsprechende Regelung für die Anlagen XVIIa und XVIIId der StVZO fehlte bisher im Gesetz. Nach den zuvor genannten Anlagen der StVZO obliegt die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen. Bei der Überwachung der Anerkennungsstelle besteht ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Insoweit soll diese Aufgabe, die auch nicht zwingend in einem Ministerium wahrgenommen werden muss, dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen werden. Eine entsprechende Zuständigkeitsregelung fehlte bisher im Gesetz. Zu Artikel 1 Nr. 9 Die Zuständigkeit nach 2 Abs. 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG- FGV) soll den Zulassungsbehörden übertragen werden. Es ist zu erwarten, dass der Verwaltungsaufwand bei den Zulassungsbehörden für die Ausstellung von Einzelgenehmigungen nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geringfügig ansteigen wird. Es wird allerdings nur der Zustand wieder hergestellt, wie er vor Inkrafttreten der EG-FGV, also bis zum , bestanden hat, da entsprechende Einzelgenehmigungen bis zu diesem Zeitpunkt nach der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch die Zulassungsstellen erteilt wurden. Unter Zugrundelegung eigener Erfahrungen dürfte eine Fallbearbeitung auf den Zulassungsstellen etwa 14 Minuten dauern, wofür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 29,30 anfällt; für eine Arbeitsstunde sind somit ca. 120,00 Gebühreneinnahmen anzusetzen. Dem Anteil an den Fahrzeugzulassungen entsprechend würden auf die Zulassungsstelle mit den geringsten Zulassungszahlen 17 Fälle und auf die größte 296 Fälle im Jahr entfallen

19 Die zusätzliche Bearbeitungszeit läge dann zwischen 4 und 69 Stunden im Jahr. Mehr als 85 Fälle im Jahr erreichen aber statistisch gesehen nur zwei Zulassungsstellen, so dass bei den restlichen sechs Zulassungsstellen maximal 20 zusätzliche Stunden im Jahr anfallen werden. Diesen stehen aber die entsprechenden Gebühreneinnahmen, bei 85 Fällen im Jahr 2490,50, gegenüber. Zu Artikel 1 Nr. 10 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 11 Das MWAEV erkannte in der Vergangenheit Kursleiter für besondere Aufbauseminare nach 36 Abs. 6 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Begutachtungsstellen für Fahreignung nach 66 Abs. 1 FeV und Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach 70 Abs. 1 FeV an. Eine entsprechende Regelung in diesem Gesetz fehlte bisher. Zu Artikel 1 Nr. 12 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 13 Redaktionelle Klarstellung. Zu Artikel 1 Nr. 14 Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat seit der letzten Befassung mit dem StVZustG etliche Änderungen erfahren, zuletzt durch die Sechste Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011, die am 19. Januar 2013 in Kraft tritt. Aufgrund dieser Änderungen muss der bisherige Aufgabenkatalog der Gemeinden ergänzt werden. Den Gemeinden wird im Gesetz die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins sowie der Prüfbescheinigung für das Begleitete Fahren mit 17 Jahren ausdrücklich übertragen. Diese Aufgabe nehmen die Gemeinden allerdings bereits wahr, obwohl eine ausdrückliche Regelung im StVZustG dafür bisher fehlt. Der Vollzugsaufwand der Gemeinden wird durch die anfallenden Gebühren abgedeckt. Zur Klarstellung soll die bisherige Zuständigkeit der Landkreise, der Landeshauptstadt Saarbrücken und der Mittelstädte für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die bisher nur in 1 geregelt war und von diesen auch wahr genommen wurde, in 20 Abs. 1, zur Abgrenzung von den in Abs. 2, genannten Kommunen durch Bezugnahme auf 1 ausdrücklich genannt werden, da die in 1 genannten Gebietskörperschaften auch weiterhin die Fachaufsicht im Bereich des Fahrerlaubnisrechts über die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Kommunen ausüben. Die Mittelstädte sind in 1 nicht aufgeführt, weil deren Zuständigkeit nicht primär auf dem StVZustG, sondern auf 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) i.v.m. 1 Abs. 1 Nummer 9 a der Mittelstadtverordnung (MStV) gründet (übertragene Aufgabe der Landkreise). Im Fahrerlaubnisrecht erfolgt keine Zuständigkeitsverlagerung

20 Zu Artikel 1 Nr. 15 bis 18 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 19 Nach dem Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz) bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Anerkennungsbehörden für Sachverständige und Prüfer, die Aufsichtsbehörden über die Technischen Prüfstellen und für Ausnahmeregelungen. Die Änderung dient der Übertragung der Aufgaben, die bisher das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr wahrnimmt, auf den Landesbetrieb für Straßenbau. Bei der Überwachung der Kraftfahrzeugüberwachungsorganisationen besteht nämlich ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Nach 2 der Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes ist bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Stelle ein Prüfungsausschuss für Kraftfachsachverständige zu bilden. Sie bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Da die Zulassung zur Prüfung im Kraftfahrsachverständigengesetz geregelt ist, soll diese Zuständigkeit ebenfalls dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen werden. Zu Artikel 1 Nr. 20 bis 24 Redaktionell notwendige Änderung. Zu Artikel 1 Nr. 25 Die Zuständigkeit für die Überwachung der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG), dabei handelt es sich um Fahrschulen, wird den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken und den Mittelstädten übertragen. Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem BKrFQG und der Berufskraftfahrer-Qualifikations- Verordnung vom 26. Februar 2008 wird aufgehoben. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen werden in das StVZustG aufgenommen. Damit wird eine einheitliche Zuständigkeitsregelung im Straßenverkehrsrecht geschaffen. Aufgrund des 8 Abs. 3 Satz 1 BKrFQG werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. Davon hat die Landesregierung mit der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 26. Februar 2008 (Amtsbl. S. 470) Gebrauch gemacht. Nicht geregelt wurde in dieser Verordnung jedoch die Übertragung der Zuständigkeit für die Überwachung und Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten der Ausbildungsstätten nach 7 Abs. 1 Nummer 1 BKrFQG, die durch Gesetz anerkannt sind und keiner Anerkennung durch die IHK bedürfen

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