Sicherheitsmanagement beim Amateurverein

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1 Sicherheitsmanagement beim Amateurverein

2 SICHERHEIT SICHERHEITSMANAGEMENT BEIM AMATEURVEREIN Franz Maier Kremsmünster, am SICHERHEITSMANAGEMENT BEIM AMATEURVEREIN 2015 Einleitung Sicherheit- ein Grundrecht Die Wirklichkeit Medien Die Keule Der Krieg der Worte und Schlagzeilen Sicherheit Begriff und Arten Sicherheit am Fußballplatz Risikopyramide Sicherheitsmaßnahmen Grundlagen Gesetz Meisterschaftsregeln des ÖFB OÖ Fußballverband Rechtliche Befugnisse 2 SICHERHEITMANAGEMENT BEIM AMATEURVEREIN 2015 Haus/Stadionordnung Piktogramm verbotener Gegenstände Durchsetzung Stadionverbote Ordner Ordnerschulung Sicherheitsverantwortlicher Sicherheitsbeauftragter Kooperationen Verband Exekutive Vereine Notfall Notsituationen Ziel Zielerreichung Sicherheit Der Weg Das Ziel 3 1

3 SICHERHEIT-EINLEITUNG Sicherheit ein Grundrecht, ein Grundbedürfnis Alles Begriffe, die uns eigentlich geläufig sind, oder jedenfalls geläufig sein sollten. Begriffe, die eine Sehnsucht des Menschen ausdrücken, ein Verlangen nach einem unbeschwerten, glücklichen, fröhlichen und gewaltfreien Leben, Zusammenleben mit anderen Menschen und auch der Natur. Ähnlich wie Frieden. Eine Selbstverständlichkeit meint man und sieht, wenn man etwas um sich blickt, gerade das Gegenteil davon. Ob am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr, in der Freizeit, in der Politik usw. Wichtig: Sicherheit ist kein statischer Zustand, sondern dynamisches Verhalten! Und: Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit!! 4 DIE WIRKLICHKEIT SICHERHEIT IM SPORT??!! 5 DIE WIRKLICHKEIT II SICHERHEIT IM SPORT NUR MEHR EINE EINZIGE GEFAHRENABWEHR? SONDEREINHEITEN UND WAHNSINNIGE? 6 2

4 DIE WIRKLICHKEIT III UND IMMER WIEDER PYRO 7 DIE WIRKLICHKEIT IV 8 MEDIEN I Spielabbruch: Schiedsrichter erhält Kopfstoß! Spieler streckt Schiedsrichter mit Kopfstoßnieder -blutiges Cut an der Unterlippe! Tiroler Landesliga-Begegnung zwischen Innsbruck West und Rum in der Schlussphase abgebrochen! Verein distanziert sich von Spieler! Randale im Zug, Fan-Attacken und teils beängstigendes Auftreten: Nicht nur Ultras von Hannover 96 sind in jüngster Zeit in den unteren Fußball- Klassen auffällig geworden. Die Ausschreitungen seien das Pflegen tradierter Feindschaften, meint der Fanforscher Gunter A. Pilz. 9 3

5 MEDIEN II Chaoten und Hooligans - Skandale des Fussballs :. Häßliche Szenen in Hannover: Auf der Tribüne zündeln vermummte Fans mit Pyros. 560 Ordner waren beim Pokal-Spiel gegen Dresden im Einsatz, so viele wie bei einem Risiko-Spiel mit ausverkauftem Stadion Fußball-Landesliga: Spielabbruch in Neumarkt-2013 Nachdem ein Zuschauer den Schiedsrichterassistenten mit Bier überschüttet und angeblich auch angespuckt hatte, brach Schiedsrichter Kollmann die Landesliga-West Partie Neumarkt/Pötting gegen Utzenaichin der 77. Minute beim Stand von 3:1 für die Heimelf ab. 10 MEDIEN III Ein Hauch von Terrorismus im Pongau Spielabbruch im Testspiel OSC Lille gegen Maccabi Haifa in Bischofshofen Bischofshofen: Zehn Beschuldigte Zuseher attackierten brutal israelische Spieler. Spielabbruch. Der Wahnsinn erreicht eine neue Dimension! 11 MEDIEN IV BÜRGERKRIEG BEIM WIENER DERBY Nach 2:0-Führung für die Austria wurde das Match abgebrochen. Das war Krieg! Hunderte Chaoten aus dem Rapid-Sektor verwandelten das Spielfeld in ein Schlachtfeld und provozieren den Abbruch. Die Eskalation passierte in der 26. Minute. Austria-Teamspieler Zlatko Junuzovicnetzte den Ball ins Rapid-Tor. Es steht 2:0 für die Wiener Veilchen. 12 4

6 MEDIEN V DIE KEULE Stadion-Randale: 17 Verletzte Ausschreitungen bei Match Gewalt-Attacke auf Grubeck WEGA-Einsatz im Hanappi Unfassbare Brutalität DER KRIEG DER WORTE UND SCHLAGZEILEN 13 SICHERHEIT? Was ist Sicherheit, was versteht man unter Sicherheit, wenn man üblicherweise an einen Sport/Fußballverein denkt? Beispiele: Security, Syber Security, Versicherung, Sicherheitstechnik Personenschutz, Compliance, Notfallmanagement, Organisation, Safety, Brandschutz, Gefahr, Bedrohung Prävention Durchführung eines normalen Fußballspieles Ordner 14 SICHERHEIT AM FUSSBALLPLATZ Wichtig: Sicherheit ist kein statischer Zustand, sondern dynamisches Verhalten! Sicherheit und Gesundheit Notfallmaßnahmen Infrastruktur Prävention-Vorsorge 15 5

7 RISIKOPYRAMIDE RESTRISIKO = VERSICHERUNG BAULICHE MASSNAHMEN MECHANISCHE MASSNAHMEN TECHNISCHE MASSNAHMEN ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN PERSONELLE MASSNAHMEN GEFAHR BEDROHUNG GEFAHR BEDROHUNG 16 SICHERHEITSMASSNAHMEN Bauliche Sicherheitsmaßnahmen: Mauern, Stiegen, Treppen, Räume, etc. Mechanische Sicherheitsmaßnahmen: Drehkreuze, Zäune, Absperrungen, Schlösser, etc. Technische Sicherheitsmaßnahmen: Videoanlagen, Kartenkontrollgeräte, Alarmanlagen, Zutrittskontrollanlagen,, etc. Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen: Hausordnung, Notfallplan, Tickets, Stadionverbotsordnung Personelle Sicherheitsmaßnahmen: Ordner, Polizei, Feuerwehr, Sicherheitsverantwortlicher, etc. 17 GRUNDLAGEN RICHTLINIEN UND REGELN FIFA Richtlinien UEFA Richtlinien ÖFB Richtlinien Fußball - Bundesliga Lizenzierungsbestimmungen/Sicherheitsrichtlinien Landesverband Sicherheitsrichtlinien 18 6

8 GRUNDLAGEN - GESETZ Gesetz: Staatsgrundgesetz (Hausrecht), Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB-Rechte des Besitzers/Eigentümers, Pächters), Strafgesetzbuch (StGB -Notwehrrecht), Strafprozessordnung (Anhalterecht) OÖ Veranstaltungssicherheitsgesetz OÖ Veranstaltungssicherheitsverordnung 19 MEISTERSCHAFTSREGELN ÖFB + 20 Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung (1) Der veranstaltende Verein hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung sowohl auf dem Spielfeld als auch im Zuschauerraum Sorge zu tragen, und zwar allein, falls nicht auch der Verein des Gegners nach besonderen Verfügungen des Leitungsgremiums des Verbandes hiezu verpflichtet ist. Das Leitungsgremium des Verbandes bestimmt, ob und zu welchen Veranstaltungen die Exekutive zwecks Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung anzufordern ist. (2) Der Heimverein haftet für das Verhalten der Zuschauer. Der Gastverein haftet für das Verhalten der ihm zurechenbaren Anhänger. 21 Auferlegung weiterer Pflichten Der Verband oder ein von ihm bestimmter Unterausschuss hat das Recht, in Durchführung der Bestimmungen des 20 in Verbindung mit den Bestimmungen der ÖFB-Rechtspflegeordnung nähere Anordnungen zu erlassen; er kann nach Billigkeit auch noch weitere Pflichten auferlegen. Ergänzende Bestimmungen OÖ Fussballverband Auf der Laufbahn oder am Spielfeld dürfen sich weder Funktionäre noch Zuseher aufhalten. Die Vereine haben Sorge zu tragen, dass für Sektionsleiter, Trainer, Masseure etc. maximal fünf Plätze in Form von Sesseln oder Bänken bereitstehen. Die genannten Mannschaftsbetreuer haben sich auf diesen für sie bereitgestellten Plätzen aufzuhalten und dürfen nur über ausdrückliche Aufforderung durch den Schiedsrichter das Spielfeld betreten. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hat jeder platzhabende Verein für jedes Spiel 10 Ordner namhaft zu machen. Die Ordner sind durch Armschleifen kenntlich zu machen. Die Vereine werden aufmerksam gemacht, dass ausgeschlossene Spieler nicht als Ordner verwendet werden dürfen. Bei Nichteinhaltung muss im Sinne der Vorschriften für die Strafausschüsse vorgegangen werden. Die Vereine werden noch im Besonderen auf den 20 der Meisterschaftsregeln hingewiesen. 20 DIE RECHTLICHEN BEFUGNISSE HAUSRECHT Hausordnung Stadionordnung Stadionverbot Sicherheitsrichtlinien 21 7

9 HAUSORDNUNG STADIONORDNUNG I Hausordnung allgemein Der Eigentümer / Besitzer hat aufgrund des Eigentumsrechts die Möglichkeit, Regeln für die Benützung seines Eigentums zu erlassen. Hält sich jemand nicht an diese Regeln, kann er ihn von der Benützung ausschließen. Gut sichtbar anbringen; nur dann Berufung darauf möglich 22 HAUSORDNUNG STADIONORDNUNG II Der Eigentümer eines Objekts kann die ihm zustehenden Rechte auch an andere Personen übertragen z. B. an einen Ordner oder einen Sicherheitsdienst. Beispiele für Benützungsregeln sind: Zutrittskontrollen Kontrollmaßnahmen Verbot des Einbringens verbotener und/oder gefährlicher Gegenstände Verhaltensregeln Verhalten auf der Sportanlage Alkoholverbot Ausgangskontrollen etc. Verbote Haftung (Unfälle, Schäden usw.) Zuwiderhandlungen, Stadion-Platzverbote Ordnerdienst Befugnisse 23 HAUSORDNUNG-STADIONORDNUNG III Muster Platz-bzw. Hausordnung für für Fußballstadien/Sportanlagen des ÖFB In Sicherheitsrichtlinien z.t. verpflichtend vorgesehen (Vorarlberger Verband) Zahlreiche Vereine meist Vereine der oberen Ligen haben derartige Hausordnungen/Stadionordnungen Auch der OÖFV wird im Rahmen des Sicherheitsmanagements eine derartige Muster Haus/Stadionordnung auflegen 24 8

10 PIKTOGRAMM VERBOTENE GEGENSTÄNDE 25 GUT SICHTBARE INFORMATION PIKTOGRAMM ANFORDERN/AUSDRUCKEN GUT SICHTBAR AM BESTEN IM EINGANGS- BEREICH AUFHÄNGEN 26 HAUSORDNUNG - DURCHSETZUNG Das gelindeste Mittel, das zum Erfolg führt, ist einzusetzen.» Worte» Mehrmaliges Auffordern» Drängen, Schieben» Packen WICHTIG: Die Stadion-Hausordnung darf nur mit ANGEMESSENER GEWALT durchgesetzt werden!!!! 27 9

11 HAUSORDNUNG - STADIONVERBOTE DAS STADIONVERBOT IST EIN AUSFLUSS DES HAUSRECHTES Stadionverbot ist keine Sanktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten Präventionsmaßnahme gestützt auf das Hausrecht/Eigentum Ziel: Eintritt Betreten des Stadions bestimmten Personen zu untersagen Zweck: zukünftiges sicherheitsgefährdendes bzw. störendes Verhalten zu vermeiden; Einer bestimmten Person für eine bestimmte Dauer den Besuch eines Fußballspieles/Veranstaltung zu untersagen ÖFB-STADIONVERBOTSORDNUNG ab Bundesweites Stadionverbot für alle vom ÖFB und den Landesverbänden veranstalteten Spiele Ausspruch durch das Komitee für Stadien, Sicherheit und Fanwesen. 28 NOTFALL-NOTSITUATIONEN NOTSITUATIONEN Panik Feuer Extremfans Unfälle WAS TUN BEI EINEM NOTFALL Verständigung der Einsatzkräfte Retten von Menschenleben Unterstützen Fernhalten Schaulustiger Dokumentieren 29 Z I E L Bewußtsein- Sensibilität Infrastruktur Hausordnung Ordnerschulung Ordner Kooperation Sicherheitsverantwortlicher Sicherheitsrichtlinien Verband SICHERHEITSMANAGEMENT IN JEDEM VEREIN 30 10

12 ZIELERREICHUNG Verband Verein Landessicherheitsverantwortlicher Sicherheitsrichtlinien Exekutive Kooperationsvereinbarung Zeitgemäßes Regelwerk Ordner-Ordnerausbildung Sicherheitsverantwortlicher Hausordnung Ordner Ordnerschulung Exekutive - Kooperationen 31 SICHERHEIT DER WEG DAS ZIEL Überzeugung + Überzeugungsarbeit für: Sicherheit als Voraussetzung für: Fairness, sportliche Auseinandersetzung Wohlfühlen, Freude Familienerlebnis, Gemeinschaftsgefühl Abenteuer, Spannung, Begeisterung Image des Fußballes Image der Fußballvereine Sicherheit im engeren Sinne Sichere Ausübung eines Hobbies Schutz der Zuschauer und Gewährung der Sicherheit auf der Spielstätte sowie zur Verhinderung von Zuschauerausschreitungen 32 SICHERHEIT DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT 11

13 MUSTER PLATZ- bzw. HAUSORDNUNG für FUSSBALLSTADIEN / SPORTANLAGEN 1. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Es gelten die Bestimmungen des (jeweilig gültige(s) Landesgesetz(e) einfügen) Veranstaltungsgesetzes. 2. Für Bewerbe des ÖFB und der Österreichischen Fußballbundesliga gelten die einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere die Sicherheitsrichtlinien für den Cup des ÖFB (siehe unter die Sicherheits- und Ordnerrichtlinien der ÖFBL in der jeweils gültigen Fassung (siehe unter sowie bei internationalen Fußballspielen (Europacup, Länderspiele etc.) die Sicherheitsbestimmungen der Internationalen Fußballverbände (UEFA, FIFA siehe unter bzw als integrierender Bestandteil dieser Platz- bzw. Hausordnung (Annex). 3. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung und unterliegt damit bei Zuwiderhandeln den Strafbestimmungen nach dem (jeweilig gültige(s) Landesgesetz(e) einfügen)veranstaltungsgesetz. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern der Sportstätte ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet. 4. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Aus Sicherheitsgründen kann nach den jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen des Österreichischen Fußball-Bundes (ÖFB) der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBL) oder der UEFA bzw. FIFA auch eine Platzzuweisung in einen anderen Sektor der Sportstätte vorgenommen werden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen des Stadions / der Sportanlage während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

14 5. In der unmittelbaren Umgebung der Sportstätte ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. Schwarzhandel wird angezeigt. 6. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen. (Anm.: Kann auch hier bereits konkret festgelegt werden wie z.b. VIP-Räumlichkeiten). 7. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Sportstätte gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.b. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren obere Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Der Veranstalter (z.b. durch den Ordnerdienst) ist berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen. Abgenommene Gegenstände werden von dem Veranstalter bis zum Veranstaltungsende verwahrt und sofern diese nur gemäß Platz- bzw. Hausordnung verboten sind den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. kann ihnen der Eintritt versagt werden. 8. Die Ordner und privaten Sicherheitsdienste sind dazu angehalten und berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen. Die Personendurchsuchung und Kontrolle sind auf vernünftige und effektive Weise durchzuführen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die berechtigten Zuschauer den gemäß ihrer Eintrittskarte vorgesehenen Bereich der Sportstätte betreten und insbesondere Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Suchmitteleinfluss ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder mit Stadionverbot belegte Personen der Zugang zur Sportstätte untersagt wird. Das gesamte Sicherheitspersonal hat mit der Anlage der Sportstätte sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes sowie dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut zu sein. Im Falle eines Brandes muss die Feuerwehr unter dem Notruf 122 alarmiert werden. Alle Besucher haben im Gefahrenfall den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten und die Sportstätte über die ausgeschilderten Fluchtwege auf schnellstem Wege zu verlassen. 9. In die Sportstätte dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen werden. Hierbei gelten die einschlägigen veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen. 10. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.

15 11. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Sportstättenbetretungsverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmitteln stehen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden. 12. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten. 13. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten. 14. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden. 15. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet. 16. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Sportstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar. 17. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.b. Zäune) während des Spieles. 18. Der Zutritt zur zentralen Spielstätte bzw. des Spielfeldes, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Darsteller, Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigten bzw. hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist. 19. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen die für Besucher gesperrten Bereiche (z.b. Trainingsplatz, Garderoben der Sportler) nur nach Genehmigung der Sportstättenleitung/des Veranstalters betreten. 20. Die Benützung der zentralen Spielstätte und der Trainingsstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist. 21. Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Sportstätte keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der

16 Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für gesundheitliche Schäden zufolge von Lärmentwicklung (z.b. überhöhter Lautstärkewerte bei Musikveranstaltungen) übernommen. 22. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Ausnahmen kann der Veranstalter für geschlossene Räume wie z.b. VIP-Räumlichkeiten vorsehen. Das Betreten der Tribünen ist jedenfalls nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen. 23. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit, muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Räume verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten. 24. Alle Mitarbeiter der Sportstätte (Fachpersonal, Ordner etc.) werden sich höflich und zuvorkommend verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht im Wege der Einsatzleitung. Grundsätzlich sind Ordner und private Sicherheitsorgane für die Beachtung der Haus- und Platzordnung zuständig, während öffentliche Sicherheitsorgane für die Einhaltung der bestehenden Gesetze berufen sind. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet und berechtigt, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Sportstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Sportstätte zu sorgen. 25. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweise gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppen über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Sportstätte vorgesehen ist. 26. Die Ordner sind dazu berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende, Gegenstände zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände werden der Platzverwaltung übergeben. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass beleidigende oder diskriminierende Äußerungen an Transparenten oder im Rahmen von Fan- Choreografien nicht in die Sportstätte eingebracht bzw. unverzüglich entfernt werden. 27. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein. Die Platz- bzw. Hausordnung ist mehrfach im Sportstättenbereich (Außen- und Innenbereich, insbesondere

17 bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen. 28. Für Erste-Hilfe-Leistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden. 29. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. 30. Das private Parken auf den zur Sportstätte gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen. 31. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportstätte bedarf einer Bewilligung des Veranstalters. 32. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten sind nur zum privaten Gebrauch gestattet. 33. In der Sportstätte besteht zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung bzw. Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung. Diese Videoüberwachungsanlage(n) wird/werden vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet. 34. Personen, welche die Platz- bzw. Hausordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes gemäß den Selbsthilferegeln des ABGB geklagt und/oder von der Anlage verwiesen werden. 35. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter gemäß der durch Annex integrierten Bestandteile berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Sportstättenbetretungsverbotes an die ÖFBL bzw. den ÖFB weiterzuleiten. 36. Nur für Wien: Die Nichteinhaltung dieser Platz- und Hausordnung und die gemäß Punkt 2 durch Annex integrierten Bestandteile unterliegen den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes idgf.

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