Entwurf. Thema: Waffenrecht. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Entwurf Beantwortung von schriftlichen n des Landesjagdverbandes und des Bayerischen Sportschützenbundes, anlässlich einer Podiumsdiskussion im Rahmen des Landesjägertages am 26. April 2003 in Rosenheim Thema: Waffenrecht Sehr geehrte Damen und Herren, wie vereinbart versuche ich nunmehr, die an uns herangetragenen n des Landesjagdverbandes und des Bayerischen Sportschützenbundes zum Vollzug des neuen Waffenrechts sachgerecht zu beantworten. Ich will als Jäger eine Langwaffen erwerben, reicht dann wie bisher der Jagdschein als Bedürfnisnachweis und zum Erwerb aus? Die muss getrennt beantwortet werden. Bei Inhabern von Jahresjagdscheinen gilt der Jagdschein insoweit als Bedürfnisnachweis, als mit diesem Papier das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer unbegrenzten Anzahl von Langwaffen und zwei Kurzwaffen vorliegt. Die einzige Einschränkung liegt darin, dass diese Waffen nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sein dürfen. Mit dem Jahresjagdschein können auch - wie bisher - Jagdlangwaffen erworben werden. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte muss dann innerhalb von zwei Wochen - früher einen Monat - durch den Erwerber beantragt werden. Bei Inhabern von Tagesjagdscheinen und Jugendjagdscheinen gilt der Jagdschein nicht als Bedürfnisnachweis. Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen glaubhaft machen, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen. Der Erwerb von Schusswaffen und Munition mit Tagesjagdschein ist nicht möglich. Inhabern von Jugendjagdscheinen und Falknerjagdscheinen darf in keinem Fall eine Waffenbesitzkarte ausgestellt C:\WINDOWS\Desktop\waffenrecht.doc / Nbst.

2 - 2 - werden. Ein Waffenerwerb auf Dauer ist für diesen Personenkreis nicht möglich. Als Fazit bleibt, dass es jedem Jäger anzuraten ist, einen Jahresjagdschein zu lösen, da dieses Papier die größtmöglichen Privilegien für Jäger darstellt. Besteht nach wie vor ein Bedürfnis von zwei Kurzwaffen für die Jäger? Wie bereits ausgeführt besteht weiterhin ein Bedürfnis für zwei Kurzwaffen für Inhaber von Jahresjagdscheinen. Bei Inhaber von Tagesjagdscheinen muss für jede einzelne Schusswaffen glaubhaft gemacht werden, dass er diese benötigt. Kann ein Jugendjagdscheininhaber Waffen erwerben? Dem Inhaber eines Jugendjagdscheines kann eine Erlaubnis zum (dauerhaften) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt werden. Dies bedeutet, dass für diesen Personenkreis keine Waffenbesitzkarten ausgestellt werden dürfen. Selbstverständlich dürfen aber Jugendjagdscheininhaber für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe Schusswaffen und Munition erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen. Sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit führen. Eine gesonderte Erlaubnis ist für diese Tätigkeit nicht notwendig. Es ist also möglich, dass der Jugendjagdscheininhaber die für die vorgenannten Tätigkeiten notwendigen Schusswaffen und die dazu bestimmte Munition z.b. von seinem Vater, der ggf. auch Jäger ist, in der Wohnung ausgehändigt bekommt und diese - nicht schussbereit - entweder in das Jagdrevier oder zum Schießstand verbringt und dort den notwendigen Umgang mit diesen Waffen und der Munition hat, ohne hierfür eine Erlaubnis der Waffenbehörde zu besitzen. Wie muss ich meine Waffen aufbewahren? Die neuen Aufbewahrungsregelungen sind ein Kernpunkt des neuen Waffengesetzes.

3 - 3 - Nachdem die Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Aufbewahrung nicht alle Zweifelsfragen ausräumen, hat das Staatsministerium des Innern, insbesondere zur Vermeidung von Risiken für die Neukäufer von Sicherheitsbehältnissen, die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Bayern wie folgt geregelt: Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.b. Luftdruckwaffen für Sportschützen) reicht ein festes abgeschlossenes Behältnis. Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen. Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA aus. Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit. Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach VDMA erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992

4 - 4 - oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 möglich. Bis zu fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen können in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe B nach VDMA oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 0 aufbewahrt werden. Für mehr als fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wiederum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung. Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA erfolgen. Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen zu sehen; also bis zehn Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN Widerstandsgrad 1 möglich. Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA entspricht. Dieses Sicherheitsbehältnisse werden bereits jetzt häufig von Jägern benutzt. Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die

5 - 5 - Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behältnis. Eine dauerhafte Aufbewahrung von Lang- oder Kurzwaffen in Jagdhütten, die nicht dauerhaft bewohnt werden, sollte aus unserer Sicht der absolute Ausnahmefall sein. Nachdem hier zahlreiche Fallgestaltungen denkbar sind, kann diese Art der Aufbewahrung nur unter Einschaltung der Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen im Wege der Einzelfallprüfung erfolgen. Bei den Aufbewahrungsmöglichkeiten bei Reisen z.b. in Hotels können bisher noch keine schlüssigen Aussagen getroffen werden, da die Mindeststandards hierfür in der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz geregelt werden sollen. Diese Verordnung ist derzeit noch in der Abstimmung auf Bundes- und Landesebene und wird wohl erst in einigen Monaten in Kraft treten. Die bisher bekannten Vorschläge des für die Erarbeitung dieser Verordnung zuständigen Bundesministeriums des Innern klingen jedoch äußerst moderat. Es ist hierbei angedacht, die Aufbewahrung unter angemessener Aufsicht zuzulassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie der demnächst befasste Bundesrat in diesem Bereich entscheidet. Wie muss ich meine Waffen transportieren? Wer Schusswaffen von einem Ort, also von seiner Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Folgendes beachten: Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z.b. von ihrer Wohnung in ihr Revier zum Zwecke der befugten

6 - 6 - Jagdausübung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf. Geladen ist eine Schusswaffe, wenn sich Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager befindet, auch wenn die Waffe nicht gespannt oder gesichert ist. Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z.b. auf der Rückbank eines PKW s oder ohne Futteral auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Langwaffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind. Auf dem Weg z.b. zum Schießstand oder zum Büchsenmacher - unabhängig ob Jäger oder Sportschützen - darf eine Schusswaffe nur transportiert werden. Dies bedeutet, dass sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit befördert werden muss. Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager ist, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.b. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des PKW mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt, z.b. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral oder im

7 - 7 - abgeschlossenen Kofferraum mitgeführt wird. Wann darf der Jäger seine Lang- und Kurzwaffe führen? Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein. Nach einer Gesellschaftsjagd/Schießsportveranstaltung darf die Waffe nicht mit ins Wirtshaus genommen werden, weil der Wirt es verbietet, was kann ich dann tun a) mit einer Langwaffen b) mit einer Kurzwaffen Vorausschickend darf ich vielleicht bemerken, dass die hoffentlich von allen als richtig empfundene These, dass alles getan werden muss, dass Waffen und Munition nicht in falsche Hände geraten können, also mit geringem Aufwand den rechtmäßigen Waffenbesitzern entwendet werden können, nicht von dem persönlichen Willen eines Gastwirts oder des Jägers oder Sportschützen abhängig gemacht werden kann. Sofern also in der vorgenannten Fallgestaltung eine einigermaßen sichere Verwahrung während gesellschaftlicher Ereignisse nach der Jagd oder dem Sporttermin in der Gaststätte selbst ausscheidet, kann ich nur drei mehr oder weniger sinnvolle Empfehlungen geben: Keine Teilnahme an diesen gesellschaftlichen Ereignissen, sofern damit eine unbeaufsichtigte Waffenverwahrung verbunden ist die Waffe oder die Munition nach der Jagd bzw. Sportveranstaltung erst nach Hause bringen und sie rechtskonform verwahren Anschaffung eines Behältnisses der Sicherheitsstufe A oder B, die auch für den Gebrauch bzw. Einbau in Kraftfahrzeugen angeboten werden. Was beinhaltet die Amnestie beim derzeitigen Besitz einer nicht angemeldeten Waffe und kann ich diese Waffe als Berechtigter noch anmelden?

8 - 8 - Die Amnestieregelung des neuen Waffenrechts kann in Anspruch nehmen, wer ohne Erlaubnis am 1. April 2003 Waffen besessen hat, die schon nach dem alten Waffengesetz erlaubnispflichtig waren. Die Amnestie gilt nur in der Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. September Der Gesetzgeber gewährt dann Straffreiheit, wenn die Waffe unbrauchbar gemacht wird, wir empfehlen in jedem Fall die Beteiligung eines Fachmanns wie z.b. eines Büchsenmachers wenn die Waffe bei den Waffenbehörden oder bei der Polizei abgegeben wird oder wenn die Waffe einem Berechtigten also z.b. einem Waffenhändler übergeben wird. Sofern der bisher illegale Besitzer selbst die Voraussetzung als Berechtigter besitzt, kann er die Waffe auch in seine WBK eintragen lassen. Nochmals zur Klarstellung. Wenn z.b. ein Jahresjagdscheininhaber eine illegale Jagdlangwaffe derzeit besitzt, kann er diese einem Waffenhändler oder einem Jagdfreund verkaufen oder diese Waffe in seine eigene Waffenbesitzkarte eintragen lassen. Welche Munition muss gemäß 58 WaffG gemeldet werden und bis wann? Um Missverständnisse auszuräumen will ich darauf hinweisen, dass die sog. Meldepflicht für bestimmte Munition nach dem neuen Recht nicht aus Sicherheitsgründen für den Staat, sondern zum Strafverfolgungsschutz der bisherigen

9 - 9 - Besitzer notwendig ist. Nachdem das neue Recht im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage auch den Munitionsbesitz und nicht nur den Munitionserwerb erlaubnispflichtig macht, können sich zahlreiche Munitionsbesitzer strafbar machen, wenn sie diese Möglichkeit nicht annehmen. Immer dann, wenn Sie Munition besitzen, für die Sie keine Erwerbserlaubnis besitzen als z.b. Munition, die Sie vor dem Jahre 1972 erworben haben oder Munition, die Sie als Erbe erworben haben Munition, die Sie mit einer Erwerbsberechtigung erworben haben, die Berechtigung aber nicht mehr besteht usw. kann Ihnen nur geraten werden, diese Munition der zuständigen Waffenbehörden anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Da im Bereich der Jäger und Sportschützen in der Regel nur Patronenmunition Verwendung findet, muss als auf der Anmeldung der Begriff Patronenmunition genannt werden. Angaben über die Anzahl bzw. über das Kaliber der Munition ist nicht notwendig. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung, also bis 31. August 2003, gilt dann als Erlaubnis zum Besitz.

10 Der Transport von Waffen nach dem neuen Recht ist nur volljährigen Schützen erlaubt. Gibt es Möglichkeiten von Ausnahmevorschriften wenigstens für Minderjährige, die wettkampfmäßig schießen? Der Transport von Schusswaffen ist eine Unterform des Umgangs mit Schusswaffen. Generell ist der Umgang mit Schusswaffen nach dem neuen Recht nur Personen gestattet, die bereits 18 Jahre alt sind. Dies betrifft alle Arten von Schusswaffen. Beim Transport ist zunächst zu unterscheiden zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Auch erlaubnisfreie Schusswaffen, also z.b. Luftdruckwaffen dürfen grundsätzlich nur von Personen ab 18 Jahren transportiert werden. Allerdings kann die zuständige Behörde im Einzelfall hiervon Ausnahmen auf Antrag zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Hierauf haben wir unsere Verwaltungsbehörden in den Vollzugshinweisen hingewiesen. Das heißt, sofern die Eltern zustimmen und die Vereine die Notwendigkeit des Transports begründen, kann hierfür im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden. Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist der Umgang grundsätzlich neben dem Alterserfordernis auch vom Vorhandensein einer Waffenbesitzkarte abhängig. Dies bedeutet, dass Jugendliche im Regelfall erlaubnispflichtige Schusswaffen nicht transportieren dürfen, da sie wohl auch nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind. Ausnahmemöglichkeiten zum Transport erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind aber auch im neuen Gesetz möglich. Demnach darf ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte auch

11 andere erlaubnispflichtige Schusswaffen, für die er selbst keine Erlaubnis hat, transportieren. Für den Transport erlaubnispflichtiger Schusswaffen für Jugendliche sehe ich derzeit also nur die Möglichkeit, dass erwachsene Vereinsmitglieder oder die Eltern mit eigener Waffenbesitzkarte dies für den Jugendlichen tun. Welche Anforderungen sollen an die besonders verantwortlichen zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneten Personen gestellt werden? Warum soll es keine Ausnahme für mit der Jugendarbeit befasste Personen geben, die seit Jahren in der Jugendarbeit der Vereine tätig sind und dadurch ihre Kompetenz ausreichend belegt haben? Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in Absprache mit dem Landessportleiter des Bayerischen Sportschützenbundes in seinen ergänzenden Vollzugshinweisen an die bayerischen Behörden die Anforderungen für Betreuungspersonen auf ein praxisgerechtes Mindestmaß festgelegt. Danach genügt es, wenn Betreuer von Kindern und Jugendlichen als besondere Qualifikation irgendeinen fachbezogenen Lehrgang in der Vereins- oder Jugendarbeit besucht haben oder im Übrigen eine pädagogische Ausbildung besitzen. Diese Festlegungen gelten zunächst für eine Übergangszeit, d.h. bis zur Anerkennung der schießsportlichen Verbände und somit auch des Deutschen Schützenbundes. Mit diesen Mindestkriterien ist sichergestellt, dass die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen nur von nach einem Mindestmaß qualifizierten Personen durchgeführt werden kann. Die Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit allein sagt noch nichts über die Qualifikation des Betreuers aus. Nur durch eine belegbare Ausbildung

12 können Mindeststandards sichergestellt werden. Diese Auffassung wird bisher auch vom Bayerischen Sportschützenbund mitgetragen. Das neue Waffengesetz sieht eine Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen vom Mindestalter vor, wenn eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung nachgewiesen ist. Wie soll ein Verein die schießsportliche Begabung nachweisen, wenn das Kind eben gerade vor der Bewilligung der Ausnahme gar nicht schießen darf? Die Glaubhaftmachung der schießsportlichen Begabung ist eine Zukunftsprognose die von nicht zu hohen Anforderungen abhängig gemacht werden kann. Es ist aus unserer Sicht ausreichend, wenn der bescheinigende Verein nach Inaugenscheinnahme des Kindes zur Auffassung gelangt, dass das Kind z.b. mit einer Waffe vernünftig umgehen kann. Hier reicht es aus unserer Sicht aus, wenn in der Begründung dargelegt wird, dass der Verein nach Inaugenscheinnahme das Kind für schießsportlich begabt hält. Der anerkannte Schießsportverband kennt den Sportschützen persönlich nicht und ist daher letztendlich weiterhin auf Angaben des Vereins angewiesen, soweit die Angaben ihm nicht selbst z.b. aus der Meldung zu Wettkämpfen vorliegen. Wie weit gehen die konkreten Prüfpflichten für die Schießsportverbände? Die Prüfpflichten gehen soweit, dass der zuständige Bearbeiter des Verbandes, der entsprechende Bestätigungen auszufertigen hat, nach bestem Wissen und Gewissen die

13 Unterlagen, die ihm vom Verein beigegeben werden zu prüfen und zu werten hat. Er darf nur solche Unterlagen als Grundlage für eine Bedürfnisbescheinigung anerkennen, die er selbst für schlüssig und glaubhaft hält. Sollte z.b. ein Mitarbeiter des Bayerischen Sportschützenbundes zur Auffassung gelangen, dass die entsprechenden Unterlagen nicht ausreichen oder nicht schlüssig sind, so darf er entsprechende Bescheinigungen nicht ausstellen. Der schießsportliche Verein ist verpflichtet jedes ausscheidende Mitglied, das Inhaber einer Waffenbesitzkarte gewesen ist, unverzüglich zu melden. Müssen die Vereine bei Aufnahme eines Neumitgliedes und in regelmäßig folgenden Abständen, weil sie die Bedürfnisprüfung nicht mehr selbst vornehmen, eine Befragung ihrer Mitglieder auf Waffenbesitzkarten durchführen und die ausgefüllten n zu ihrer eigenen Entlastung aufheben? Es muss den einzelnen Vereinen überlassen bleiben, in welcher Art und Weise sie sich Kenntnis darüber verschaffen, welche ihre Mitglieder als Sportschützen, d.h. nur solche Mitglieder, die tatsächlich den Schießsport ausüben, über Waffenbesitzkarten verfügen. Im Regelfall dürfte dies schon dadurch möglich sein, dass diese Mitglieder auch mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen. Dies gilt auch, wenn diese Mitglieder seit längerer Zeit nicht mehr aktiv sind.

14 Nach dem Gesetz besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Straftat mindestens zu 60 Tagessätzen oder zwei mal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurden. Wie kann der Sportschütze hier belegen, dass er dennoch die notwendige Zuverlässigkeit besitzt? Personen im Sinne der sind in der Regel unzuverlässig. Eine Entkräftung dieser Regelvermutung durch den Sportschützen selbst, kann in der Regel nicht erfolgen. Im Einzelfall kann aber die zuständige Behörde selbst überprüfen, ob auf :Grund der vorausgegangenen Verfehlungen des Sportschützen hier der Regelfall der Unzuverlässigkeit oder im Ausnahmefall dennoch die Zuverlässigkeit gegeben ist. Reichen anonyme Anzeigen aus, um hier einen Anfangsverdacht seitens der Behörde zu begründen? Das neue Recht fordert für die Annahme, dass Personen die persönliche Eignung nicht besitzen, grundsätzlich Tatsachen. Anonyme Hinweise sind zunächst nicht als Tatsachen zu werten. Dennoch hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob im Einzelfall hier weitere Ermittlungen notwendig sind. Erst nach dem weitere Ermittlungen ggf. derartige Tatsachen zu Tage gefördert haben, kann auf den Wegfall der persönlichen Eignung geschlossen werden. Erst danach sind die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Ein genereller Verzicht auf weitergehende Ermittlungen bei einigermaßen substanzierten anonymen Anzeigen scheidet jedoch aus, da vor allem im Bereich der fehlenden persönlichen Eignung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und

15 Ordnung liegen können. Konsequenzen aus entsprechenden anonymen Anzeigen können jedoch erst bei entsprechender Konkretisierung bzw. dem Vorliegen von Tatsachen gezogen werden.

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