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1 ALLGEMEINER TEIL kfzhaftpflichtversicherung A L LG E M E I N E ta r I f B E S T I M M U N G E N stand muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0) , fax dw kfz@muki.com, dvr , fn m, LEI-Code: TDV3M737GX7846

2 AUF EINEN BLICK Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeiner Teil Seite 3 a) Anwendung des Tarifs b) Geltungsbereich c) Einstufung der Fahrzeuge d) Wechselkennzeichen 2. Prämienzahlung Seite 3 a) Zahlungsarten b) Prämien für kurzfristige Verträge c) Deckungserweiterung auf außereuropäische Länder d) Änderung der Prämie (Indexanpassung) 3. Versicherungssummen Seite 4 a) Pauschalversicherungssummen für Kraftfahrzeuge und Anhänger b) Abschließbare Pauschalversicherungssummen 4. Ruhen des Versicherungsvertrages Seite 4 5. Risikozuschläge Seite 4 6. Bonus/Malus-System Seite 4-6 Grundstufe Schadenfreiheit Berücksichtigung von Versicherungsfällen Übergang der Einstufung Berichtigung der Einstufung Prämientabelle 7. Erweiterte Lenkerhaftpflicht Seite 7 8. ZweitWagenregelung Seite 7 9. Bonus/Malus-Übernahme Seite Sonstige Nachlässe Seite 7 a) Rabatte b) Fahrzeuge mit Hybrid- oder Elektroantrieb c) Oldtimer-Rabatt 11. FreischadenBONUS Seite Prämien Seite PrämientabelleN Seite klauselübersicht Seite ANNAHMERICHTLINIEN Seite 18 2

3 KFZ-Haftpflicht 1. Allgemeiner Teil a) Anwendung des Tarifs Der Tarif findet Anwendung für sämtliche Verträge, die bei muki neu abgeschlossen werden. Verträge, die vor diesem Tarif abgeschlossen wurden, bleiben mit den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Bedingungen aufrecht. b) Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf sämtliche Versicherungsfälle, die in Österreich sowie in Europa eintreten. Europa ist im geografischen Sinn zu verstehen (Art. 4 der KH01). c) Einstufung der Fahrzeuge und Motorräder Für die Einstufung der Fahrzeuge ist die im Zulassungsschein angegebene Verwendungsbestimmung maßgebend: Die Art des Fahrzeuges Die Motorleistung in KW Der Hubraum Die Nutzlast oder die Anzahl der Plätze, die im Typenschein oder im Bescheid der Einzelgenehmigung eingetragen sind Bruchteile der KW sind auf volle KW aufzurunden. Sind im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid sowohl KW als auch PS angeführt, sind für die Berechnung die KW maßgebend. d) Wechselkennzeichen Bei behördlicher Zuweisung eines Wechselkennzeichen gemäß 48 (2) KFG 1967 ist bei der Prämienberechnung immer die Prämie für beide bzw. alle drei Fahrzeuge zu berechnen (unabhängig von den kw) und dann ist das prämienhöhere als Basis für die Wechselkennzeichenanmeldung heranzuziehen. Hinweis: An das Finanzamt ist die höchste motorbezogene Versicherungssteuer abzuführen. Es kann daher im Einzelfall zu Mischvarianten kommen. Für Privatfahrzeuge ist bei der Prämienberechnung immer die Prämie des kw-stärksten Fahrzeuges heranzuziehen. Die kw-schwächeren Fahrzeuge sind prämienfrei mitversichert. 2. Prämienzahlung a) Zahlungsarten Die angeführten Tarifprämien sind Jahresprämien; diese sind im Voraus zu entrichten. Aufgrund besonderer Vereinbarungen können auch Ratenzahlungen für halbjährliche, vierteljährliche sowie monatliche Zahlung vereinbart werden. Für Ratenzahlungen werden keine Zuschläge auf die Tarifprämie verrechnet. Monatliche Ratenzahlung ist nur mittels SEPA-Mandat möglich. b) Prämien für kurzfristige Verträge Bei Verträgen mit einer Versicherungsdauer bis zu einem Monat 20 % der Jahresprämie, jeden zusätzlichen Monat weitere 10 % der Jahresprämie (Klausel HKT) c) Deckungserweiterung auf außereuropäische Länder Die Deckungserweiterung auf außereuropäische Länder lt. Großer Grüner Karte gilt für Pkw/Kombi und einspurige Fahrzeuge, die zu keiner besonderen Verwendung bestimmt sind. Zulassung auf natürliche Personen (keine Firmenfahrzeuge). Die Prämienabrechnung erfolgt gemäß Punkt b) d) Änderung der Prämie (Indexanpassung) Sämtliche abgeschlossenen Verträge unterliegen der Indexanpassung laut AKHB. Erfolgt eine Indexanpassung, wird der Versicherungsnehmer schriftlich verständigt. 3

4 KFZ-Haftpflicht 3. Versicherungssummen a) Gesetzliche Pauschalversicherungssummen für Kraftfahrzeuge und Anhänger Die gesetzliche Pauschalversicherungssumme beträgt: Für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger ,00 Ausgenommen Omnibusse und Lastkraftwagen mit Beförderung von mehr als 8 Personen (außer dem Lenker gemäß 106 Abs. 5 KFG 1967) Bei der gesetzlichen Versicherungssumme handelt es sich um eine Pauschalversicherungssumme, die Personensowie Sachschäden beinhaltet. Für Personenschäden stehen innerhalb dieser Pauschalversicherungssumme mind. 6,3 Mio. zur Verfügung, für Sachschäden mind. 1,3 Mio. Für Vermögensschäden, die nicht Personen- oder Sachschäden sind, ist die Versicherungsleistung in jedem Versicherungsfall mit ,00 begrenzt. Diese steht zusätzlich zur gesetzlichen Pauschalversicherungssumme zur Verfügung. b) Abschließbare Pauschalversicherungssummen Für Kraftfahrzeuge und Anhänger können folgende Pauschalversicherungssummen abgeschlossen werden: Pauschalversicherungssummen , , ,00 4. Ruhen des Versicherungsvertrages (Hinterlegung) Werden für das Fahrzeug (Pkw oder Kombi) für die Zeit von mindestens 47 Tagen die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichentafeln gemäß 52 KFG hinterlegt, so kann der Versicherungsnehmer für diesen Zeitraum ein Ruhen des Versicherungsvertrages verlangen. Diese Regelung gilt nicht für Kraftfahrräder und Motorräder sowie für Motorräder mit Beiwagen: Sollte der Versicherungsnehmer trotzdem eine Ruhestellung des Vertrages vornehmen, führt dies zu keiner anteiligen Verminderung der vereinbarten Prämie. Von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist der betreffende Versicherungsvertrag erst ab einer Hinterlegungsdauer von mindestens 45 Tagen (gem. 4 Abs. 3 Z. 8 VersStG) ausgenommen. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden bei der Berechnung der oben angeführten Frist nicht einbezogen. (Klausel HRV) 5. Risikozuschläge (für Fahrzeuge in privater Nutzung) Wurde zum Eintritt des Schadensfalles das Fahrzeug von einem Lenker gelenkt, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzbeitrag von 500,00 inkl. Versicherungssteuer vorgeschrieben. (Klausel HS5) 6. Bonus/Malus-System Dieser Tarif unterliegt dem gültigen Bonus/Malus-System. (HBM) Ergänzende Tarifbestimmung für die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Die Prämie wird unter Zugrundelegung der in Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nach dem Schadenverlauf bemessen. 4

5 KFZ-Haftpflicht 1) Grundstufe Wird auf einen Versicherungsvertrag nicht gemäß Pkt. 4. der Schadenverlauf eines früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet, wird die erste Prämie nach der Prämienstufe 9 der unter Pkt. 6. ersichtlichen Tabelle berechnet. 2) Schadenfreiheit a) Nach schadenfreiem Verlauf jedes Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 30. September des folgenden Jahres (Beobachtungszeitraum) wird die Prämie zum jeweils nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner nach der nächst niedrigeren Prämienstufe bemessen. b) Ein Beobachtungszeitraum gilt als schadenfrei verlaufen, wenn kein nach Pkt. 3b) zu berücksichtigender Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherungsvertrag mindestens neun Monate bestanden hat. Wenn jedoch die während des Beobachtungszeitraumes fällige Prämie im Sinn des Pkt. 1. nach Prämienstufe 9 bemessen war, muss das Versicherungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. 3) Berücksichtigung von Versicherungsfällen a) Für jeden gemäß Pkt. b) für den Schadenverlauf zu berücksichtigenden Versicherungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes wird die Prämie zum nächsten Hauptfälligkeitszeitpunkt ab dem dem Beobachtungszeitraum folgenden 1. Jänner um drei Prämienstufen höher als zuvor bemessen. b) Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf berücksichtigt, wenn der Versicherer hierfür eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder hierfür eine Rückstellung gebildet hat. Innerbetriebliche Kosten des Versicherers werden hierbei nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Entschädigungsleistungen und Rückstellungen, die vom Versicherungsnehmer innerhalb von sechs Wochen, nachdem er von der Entschädigungsleistung und ihrer Höhe oder dem Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet wurde, Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer erstattet wurden. c) Ein Versicherungsfall wird für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt, wenn Leistungen aufgrund des Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern oder Sozialversicherungsträgern erbracht wurden. d) Die Höhe einer vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung oder der Umstand, dass für eine Entschädigungsleistung eine Rückstellung gebildet worden ist, wird dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt und auf die Möglichkeit der Erstattung hingewiesen. Hat der Versicherungsnehmer die Entschädigungsleistung erstattet oder dem Versicherer einen der Rückstellung entsprechenden Betrag bezahlt und führt derselbe Versicherungsfall zu weiteren Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen, so steht dem Versicherungsnehmer frei, auch diese weiteren Leistungen oder Rückstellungen zu erstatten oder den bisher erstatteten Betrag mit der Wirkung zurückzufordern, dass der Versicherungsfall für den Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt wird. 4) Übergang der Einstufung gilt nur für Versicherungsnehmer, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben a) Geht das Eigentum an einem Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf auf eine andere Person über, wird der bisherige Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses nur dann berücksichtigt, wenn im Zuge des Übergangs oder innerhalb eines Jahres nach dem Übergang: ein naher Angehöriger des Versicherungsnehmers das Eigentum am Fahrzeug oder die Anwartschaft darauf erwirbt oder ein Leasingnehmer oder Mieter, dem das Fahrzeug während mindestens eines Jahres überlassen war, das Eigentum erwirbt, oder ein Dienstnehmer, der das Fahrzeug während mindestens eines Jahres regelmäßig benützt hat, von seinem Dienstgeber das Eigentum an ihm oder die Anwartschaft darauf erwirbt. Bei einem solchen Übergang wird der bisherige Schadenverlauf jedoch nicht berücksichtigt, wenn der frühere Versicherungsnehmer im Sinne des Pkt. c) ein Ersatzfahrzeug erwirbt. 5

6 KFZ-Haftpflicht b) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader auf- und absteigender Linie und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister. Hierbei sind den Kindern und Eltern Wahl- oder Pflegekinder und -eltern und der ehelichen Gemeinschaft eine eheähnliche gleichzuhalten. c) Erwirbt der Versicherungsnehmer an Stelle eines veräußerten Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, für das das versicherte Interesse weggefallen ist, ein anderes Fahrzeug, für das der Tarif die Bemessung der Prämie nach dem Schadenverlauf vorsieht, wird auf ein für dieses Fahrzeug begründetes Versicherungsverhältnis der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses angerechnet. Ein Fahrzeug gilt an Stelle eines anderen erworben, wenn der Erwerb längstens sechs Monate vor oder innerhalb von drei Jahren nach der Veräußerung oder dem Wegfall des versicherten Interesses erfolgt. d) Endet das Versicherungsverhältnis und wird für dasselbe Fahrzeug vom selben Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen, wird der Schadenverlauf des früheren Versicherungsverhältnisses auf das neue Versicherungsverhältnis angerechnet. 5) Berichtigung der Einstufung a) Wurde ein Versicherungsfall gemäß Pkt. 3 berücksichtigt und ergibt sich, dass keine Entschädigung zu erbringen ist, wird die Einstufung berücksichtigt und dem Versicherungsnehmer, der aufgrund des Schadenfalles eine höhere Prämie bezahlt hat, der Unterschiedsbetrag erstattet. b) Wurde ein Beobachtungszeitraum als schadenfrei behandelt und ergibt sich, dass eine Entschädigungsleistung zu erbringen ist, wird vorbehaltlich des Pkt. 3 b) letzter Satz die Einstufung berichtigt. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Unterschiedsbetrag zur Mehrprämie zu entrichten. 6) Prämientabelle Prämienstufe Prozent der Tarifprämie Prämienstufe Prozent der Tarifprämie Eine Anrechnung bereits schadenfrei verbrachter Beobachtungszeiträume aus dem EU-Raum erfolgt unter Beibringung eines entsprechenden Nachweises einer Versicherung aus diesem Raum, wobei Norwegen und die Schweiz zum EU-Raum gerechnet werden können. Als Nachweis gilt eine Laufzeitbestätigung über die schadenfreien Jahre mit einer Vertragsstornobestätigung. Für die Einstufung kann bestenfalls Bonusstufe 0 herangezogen werden. 6

7 KFZ-Haftpflicht 7. Erweiterte Lenkerhaftpflicht Die erweiterte Lenkerhaftpflicht gilt für Pkw und Kombi, die zu keiner besonderen Verwendung bestimmt sind. Die erweiterte Lenkerhaftpflicht bietet subsidiären Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden bis zu der in der muki EXKLUSIV-Kfz-Haftpflichtversicherung beantragten Versicherungssumme und gilt für den Versicherungsnehmer als Mieter und Lenker eines Leihwagens sowie berechtigte Lenker und Insassen. Diese Zusatzvereinbarung gilt für alle Mitgliederstaaten der Europäischen Union. Die erweiterte Lenkerhaftpflicht gilt für alle muki EXKLUSIV-Kfz-Haftpflichttarife und ist prämienfrei mitversichert. (Klausel HLE) 8. ZweitWAGENregelung Die Zweitwagenregelung ist nur bei einer Haftpflichtversicherungssumme von 15 und 20 Millionen möglich. Wird zu einem bestehenden muki VVaG Kfz-Vertrag ein zweiter Pkw, Kombi, Lkw bis 1,5 t Nutzlast oder ein Wohnmobil bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht auf den Versicherungsnehmer selbst oder seinen Ehepartner / Lebensgefährten (wenn diese im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz) leben) zugelassen, gilt zur Prämienbemessung in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung folgendes: - hat das Zweitfahrzeug keine eigene Verbandsstufe, dann wird zur Prämienbemessung die Einstufung des Erstfahrzeuges, bestenfalls jedoch die Stufe 5 herangezogen. - hat das Zweitfahrzeug bereits eine eigene Bonus-Verbandsstufe erworben, dann wird zur Prämienbemessung die bessere Einstufung des Erstfahrzeuges herangezogen, bestenfalls die Stufe 0. Kommt das Zweitfahrzeug vor dem Erstfahrzeug zum muki VVaG, dann wird der Vertrag des Zweitfahrzeuges bis zum Vertragsbeginn des Erstfahrzeuges regulär geführt. Mit Vertragsbeginn des Erstfahrzeuges wird der bestehende Vertrag des Zweitfahrzeuges in die Zweitwagenregelung umgestellt, und der Vertrag des Zweitfahrzeuges bekommt die wie oben ausgeführte Einstufung. Die durch diese Regelung erlangte Einstufung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Bei Vertragsauflösung wird jene Bonus/Malus-Stufe gemeldet, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Tarifbestimmungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Die Zweitwagenregelung gilt auch beim Wechsel des Zweitfahrzeugs von einem anderen Versicherungsunternehmen zum muki VVaG, es sei denn, dort besteht eine Maluseinstufung. In diesem Fall muss vor der Übernahme beim muki VVaG angefragt werden, und das Zweitfahrzeug kann nur in der Bonus/ Malus-Stufe 09 eingestuft werden. Wird der Vertrag des Erstfahrzeuges beim muki VVaG beendet und nicht ersetzt, wird der Vertrag des Zweitfahrzeuges mit diesem Datum in jene Stufe umgestellt, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Tarifbestimmungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Beim Zweitvertrag gilt für Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr sowohl die Schadenersatzbeitragsklausel als auch die Klausel für die erhöhte Selbstbeteiligung beim selbstverschuldeten Unfall in der Kollisionskaskoversicherung Premium und Standard gemäß dem gültigen Tarif bei Vertragsabschluss. Definition Erstfahrzeug: das Erstfahrzeug ist jenes Fahrzeug, das den längeren Versicherungszeitraum aufweist. (Klausel HWR) 9. Bonus/Malus-Übernahme muki übernimmt die letztgültige Bonusstufe des Vorversicherers, auch wenn zwischenzeitlich kein Kfz angemeldet war, rückwirkend bis zu einem Zeitraum von drei Jahren. Die Bonusstufe ist durch Vorlage der letztmaligen Bonus/Malus- Bestätigung nachzuweisen. 10. Sonstige Nachlässe a) Rabatte Sämtliche Rabatte sind in der Prämie bereits inkludiert. b) Fahrzeuge, die mit Hybrid- oder Elektroantrieb angetrieben werden, erhalten einen Prämiennachlass von 10 % (Klausel HER) 7

8 KFZ-Haftpflicht c) Oldtimer-Rabatt Es wird ein 50%iger Rabatt auf die Tarifprämie gewährt, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Vereinsmitglied in einem Verein, dessen Zweck der Betrieb, die Pflege sowie die Erhaltung und Instandsetzung historischer Kraftfahrzeuge ist. Erstmalige Zulassung vor mindestens 25 Jahren Ausfahrt an nicht mehr als 120 Tagen im Jahr Mindestens ein aufrechter Kfz-Haftpflichtvertrag bei muki (Klausel HOR) Dieser Rabatt kann nicht mit anderen Aktionen kombiniert werden. 11. FreischadenBONUS Wurde die Pauschalversicherungssumme von 15 Mio. oder 20 Mio. abgeschlossen und befindet sich das zu versichernde Fahrzeug im Bonus/Malus-System in den Stufen 09-02, wird ein Freischaden gewährt (im Leistungsfall erfolgt keine Umstufung). Wird der Freischaden in Anspruch genommen, wird für jeden weiteren Schadenfall eine Umstufung durchgeführt; beim Fahrzeugwechsel geht die Freischadenbonusregelung auf das Ersatzfahrzeug über, wenn der Versicherungsnehmer jünger als 25 Jahre ist. Junge Versicherungsnehmer und Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr haben keinen Freischadenbonusanspruch. Ist der junge Lenker nicht der Versicherungsnehmer, wird im Schadenfall eine Bonus/Malus-Umstufung vorgenommen. Der Versicherungsnehmer selbst verliert dadurch seinen Freischaden nicht. Bei Vertragsauflösung wird jene Bonus/Malus Stufe gemeldet, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Tarifbestimmungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Die durch den Freischadenbonus erlangte Einstufung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. (Klausel HFB) 12. Prämien Prämientarif gültig ab Variante A Es wird rechtswirksam verzichtet gemäß 21 KHVG 1994 auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind. Die angeführten Prämien sind Jahresprämien in Euro und enthalten die Versicherungssteuer von 11 %. Moped und Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen Jahresprämie inkl. Vers.Steuer Moped 10 Mio. 15 Mio. einsitzig 22,00 23,55 zweisitzig 123,99 130,63 mehrspuriges Kleinkraftrad 123,99 130,63 einspuriges Kleinkraftrad 295, Genereller Stilllegungsverzicht bei allen Krafträdern Motorräder Pauschalversicherungssumme 10 Mio. bis 125 ccm bis 200 ccm bis 250 ccm bis 350 ccm bis 500 ccm über 500 ccm 63,66 68,96 74,25 90,18 123,05 150,65 Motordreiräder 10 Mio. 15 Mio. bis 125 ccm 101,40 105,88 bis 350 ccm 115,80 118,00 über 350 ccm 314,41 320,37 Regelung für junge Lenker: Für Versicherungsnehmer und Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr Schadenersatzbeitrag von 500,- im Schadenfall. 8

9 KFZ-Haftpflicht Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug* (Quad über 50 ccm, Mopedauto) Jahresprämie inkl. Vers.Steuer *nur für private Nutzung 10 Mio. 15 Mio. Variante A 308,15 314,13 Variante B 385,19 392,75 Genereller Stilllegungsverzicht bei allen Krafträdern Anhänger und Zugmaschinen (TraktoreN)* Jahresprämie inkl. Vers.Steuer Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von Zugmaschine 10 Mio. 15 Mio. nicht mehr als 25 km/h 165,50 172,92 mehr als 25 km/h bis 50 kw 331,00 345,85 keine Annahme über 50 kw MOTORKARREN* die nicht landwirtschaftlich genutzt werden Annahme nur im Wechselkennzeichen gemeinsam mit einem Pkw, Kombi oder Lkw bis 1,5 t Nutzlast Motorkarren 10 Mio. 15 Mio. * nur für private Nutzung 345,85 Anhänger 10 Mio. 15 Mio. 20,16 21,22 Annahme nur für Anhänger, die mit einem Pkw und Kombi gezogen werden können und gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug (oder zusätzlich zu diesem) versichert werden. 9

10 KFZ-Haftpflicht PKW und Kombi bis 7 Sitzplätze Jahresprämie inkl. Vers.Steuer Für Fahrzeuge über 7 Sitzplätze Prämienzuschlag von 25 % für Gästewägen bis 9 Sitzplätze* (siehe Seite 11) Prämienzuschlag von 25 % Var. A - mit Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 10 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 560,90 667,57 742,99 764,37 882,55 969, ,11 554,76 617,42 635,19 733,40 805, ,61 472,04 525,37 540,49 624,05 685, ,45 444,46 494,69 508,91 587,60 645, ,22 375,18 417,56 429,57 495,99 544, ,41 350,42 390,00 401,22 463,24 508, ,89 285,52 317,78 326,92 377,47 414, ,15 262,02 291,62 300,01 346,41 380, ,47 225,50 250,98 258,20 298,12 327, ,48 199,33 221,86 228,24 263,53 289, ,48 199,33 221,86 228,24 263,53 289, ,86 191,46 213,09 219,22 253,12 277,97 Var. A - mit Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 15 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 576,79 685,53 762,32 784,21 904,68 993, ,31 569,68 633,48 651,68 751,80 825, ,85 484,74 539,03 554,51 639,70 702, ,02 456,43 507,56 522,12 602,34 661, ,15 385,27 428,43 440,73 508,44 558, ,74 359,84 400,14 411,62 474,87 521, ,69 293,20 326,05 335,40 386,93 424, ,39 269,08 299,21 307,80 355,08 389, ,84 231,57 257,51 264,91 305,60 335, ,23 204,70 227,63 234,16 270,14 296, ,23 204,70 227,63 234,16 270,14 296, ,43 196,61 218,63 224,91 259,46 284,80 Var. A - mit Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 20 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 593,46 705,47 784,56 807,10 931, , ,16 586,24 651,97 670,70 773,81 849, ,63 498,84 554,76 570,70 658,44 722, ,12 469,70 522,36 537,37 619,98 680, ,52 396,47 440,93 453,59 523,32 574, ,50 370,31 411,80 423,65 488,78 536, ,82 301,73 335,55 345,20 398,27 437, ,93 276,89 307,94 316,78 365,49 401, ,47 238,31 265,02 272,64 314,56 345, ,20 210,65 234,27 241,00 278,05 305, ,20 210,65 234,27 241,00 278,05 305, ,20 202,32 225,01 231,48 267,06 293,16 10

11 KFZ-Haftpflicht Pkw und Kombi bis 7 Sitzplätze Jahresprämie inkl. Vers.Steuer Für Fahrzeuge über 7 Sitzplätze Prämienzuschlag von 25 % für Gästewägen bis 9 Sitzplätze* (siehe Seite 11) Prämienzuschlag von 25 % Var. B - ohne Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 10 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 697,14 830,48 924,77 951, , , ,33 690,14 768,48 790,68 913, , ,95 587,23 653,90 672,79 777,25 853, ,15 552,93 615,70 633,50 731,85 803, ,79 466,73 519,71 534,73 617,86 678, ,91 435,92 485,39 499,43 576,98 633, ,17 355,20 395,52 406,95 470,13 516, ,63 325,96 362,97 373,46 431,44 473, ,50 280,53 312,38 321,41 371,32 407, ,17 247,99 276,13 284,11 328,22 360, ,17 247,99 276,13 284,11 328,22 360, ,94 238,18 265,23 272,88 315,26 346,32 Var. B - ohne Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 15 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 715,68 851,62 947,60 974, , , ,73 707,69 787,45 810,19 935, , ,06 602,18 670,04 689,39 795,88 873, ,50 567,01 630,92 649,12 749,39 822, ,22 478,61 532,54 547,93 632,56 694, ,65 447,01 497,38 511,75 590,80 648, ,10 364,24 405,29 416,99 481,39 528, ,91 334,26 371,93 382,67 441,78 485, ,76 287,67 320,09 329,34 380,21 417, ,71 254,29 282,95 291,12 336,09 369, ,71 254,29 282,95 291,12 336,09 369, ,26 244,24 271,77 279,62 322,81 354,48 Var. B - ohne Leihwagenverzicht - Pauschalversicherungssumme 20 Mio. B / M Stufe bis 55 kw bis 67 kw bis 89 kw bis 105 kw bis 125 kw über 125 kw 9 736,52 876,53 975, , , , ,04 728,39 810,55 833,96 962, , ,80 619,79 689,70 709,63 819,30 899, ,37 583,59 649,42 668,18 771,44 847, ,92 492,61 548,17 564,01 651,17 715, ,60 460,08 511,99 526,77 608,19 667, ,01 374,89 417,18 429,23 495,57 544, ,08 344,04 382,84 393,90 454,78 499, ,79 296,09 329,48 339,01 391,40 429, ,92 261,73 291,25 299,66 345,98 379, ,92 261,73 291,25 299,66 345,98 379, ,24 251,39 279,74 287,82 332,31 364,93 * Gästewägen (GW) zur ausschließlichen nichtgewerbsmäßigen Personenbeförderung, nur zur Verwendung im Hotelwagengewerbe. Tarif mit Bonus-Malus-System; bis 9 Sitzplätze inkl. dem Lenker - Prämienzuschlag von 25 % 11

12 KFZ-HAFTPFLICHT PRIVATE NUTZUNG Lkw bis 1,5 t Nutzlast und Wohnmobile bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht* Jahresprämie inkl. Vers.Steuer B / M Stufe 15 Mio. 20 Mio. Nutzlast bis 500 kg bis kg bis 500 kg bis kg Stufe 9 863,26 961,60 880,02 980,28 Stufe 8 776,93 865,44 792,02 882,24 Stufe 7 733,78 817,36 748,02 833,23 Stufe 6 690,61 769,28 704,02 784,22 Stufe 5 647,45 721,20 660,02 735,22 Stufe 4 604,29 673,12 616,02 686,19 Stufe 3 517,96 576,97 528,02 588,16 Stufe 2 474,80 528,89 484,02 539,16 Stufe 1 431,64 480,81 440,02 490,13 Stufe 0 431,64 480,81 440,02 490,13 firmenmässige nutzung LKW BIS 5 t NUTZLAST, Wohnmobile BIS 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht und LKW im Werksverkehr Jahresprämie inkl. Vers.Steuer Tarif ohne Bonus-Malus-System Nutzlast 15 Mio. 20 Mio. bis 0,5 t 972,38 990,90 bis 1,5 t 1.125, ,22 bis 3 t 1.317, ,51 bis 5 t 2.471, ,10 12

13 KLAUSELN 14. Klauselübersicht HS5 Schadenersatzbeitrag für Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr Für Fahrzeuge, die eine Lenkerberechtigung der Gruppen A, B, C oder D erfordern, gilt folgende Schadenersatzbeitragsvereinbarung: Wurde das Fahrzeug beim Eintritt des Schadenfalles von einem Lenker gelenkt, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so wird vom Versicherer der vereinbarte Schadenersatzbeitrag in Höhe von 500,- inkl. Versicherungssteuer eingehoben. Zahlungen, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander oder zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern erbracht wurden, werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Schadenersatzbeitrag ist binnen 14 Tagen nach Vorschreibung an den Versicherer zu erstatten. Wird die Rückzahlung nicht in der angegebenen Frist erstattet, so finden die Vorschriften der 39 f des VersVG Anwendung. HWR Zweitwagenregelung Die Zweitwagenregelung ist nur bei einer Haftpflichtversicherungssumme von 15 und 20 Millionen möglich. Wird zu einem bestehenden muki VVaG-Kfz-Vertrag ein zweiter Pkw, Kombi, Lkw bis 1,5 t Nutzlast oder ein Wohnmobil bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht auf den Versicherungsnehmer selbst oder seinen Ehepartner / Lebensgefährten (wenn diese im gemeinsamen Haushalt (Hauptwohnsitz) leben) zugelassen, gilt zur Prämienbemessung in der Haftpflicht- und Kaskoversicherung folgendes: - hat das Zweitfahrzeug keine eigene Verbandsstufe, dann wird zur Prämienbemessung die Einstufung des Erstfahrzeuges, bestenfalls jedoch die Stufe 5 herangezogen. - hat das Zweitfahrzeug bereits eine eigene Bonus-Verbandsstufe erworben, dann wird zur Prämienbemessung die bessere Einstufung des Erstfahrzeuges herangezogen, bestenfalls die Stufe 0. Kommt das Zweitfahrzeug vor dem Erstfahrzeug zum muki VVaG, dann wird der Vertrag des Zweitfahrzeuges bis zum Vertragsbeginn des Erstfahrzeuges regulär geführt. Mit Vertragsbeginn des Erstfahrzeuges wird der bestehende Vertrag des Zweitfahrzeuges in die Zweitwagenregelung umgestellt und der Vertrag des Zweitfahrzeuges bekommt die wie oben ausgeführte Einstufung. Die durch diese Regelung erlangte Einstufung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. Bei Vertragsauflösung wird jene Bonus/Malus-Stufe gemeldet, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Bedingungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Die Zweitwagenregelung gilt auch beim Wechsel des Zweitfahrzeugs von einem anderen Versicherungsunternehmen zum muki VVaG, es sei denn, dort besteht eine Maluseinstufung. In diesem Fall muss vor der Übernahme beim muki vvag angefragt werden, und das Zweitfahrzeug kann nur in der Bonus-Malus-Stufe 09 eingestuft werden. Wird der Vertrag des Erstfahrzeuges bei dem muki VVaG beendet und nicht ersetzt, wird der Vertrag des Zweitfahrzeuges mit diesem Datum in jene Stufe umgestellt, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Bedingungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Beim Zweitvertrag gilt für Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr sowohl die Schadenersatzbeitragsklausel als auch die Klausel für die erhöhte Selbstbeteiligung beim selbstverschuldeten Unfall in der Vollkaskoversicherung Premium und Standard gemäß dem gültigen Tarif bei Vertragsabschluss. Definition Erstfahrzeug: das Erstfahrzeug ist jenes Fahrzeug, das den längeren Versicherungszeitraum aufweist. 13

14 ALLGEMEINER KLAUSELN TEIL HRV Verzicht auf Ruhen des Vertrages bei der Hinterlegung der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins in der Hauptgruppe I (Krafträder) Der Verzicht auf eine Ruhestellung des Vertrages infolge einer Hinterlegung der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheins (gemäß 52 KFG) in der Hauptgruppe I (Krafträder) gilt als vereinbart. Sollte der Versicherungsnehmer trotzdem eine Ruhestellung des Vertrages vornehmen, führt dies zu keiner anteiligen Verminderung der vereinbarten Prämie. Von der motorbezogenen Versicherungssteuer ist der betreffende Versicherungsvertrag erst ab einer Hinterlegungsdauer von mindestens 45 Tagen (gem. 4 Abs. 3 Z. 8 VersStG) ausgenommen. Der Tag der Hinterlegung und der Tag der Wiederausfolgung werden bei der Berechnung der oben angeführten Frist nicht einbezogen. HOR Oldtimer-Rabatt Jedem Mitglied eines Vereines, dessen Zweck der Betrieb, die Pflege, die Erhaltung und die Instandsetzung historischer Kraftfahrzeuge (Oldtimer) ist, wird für Kraftfahrzeuge (Motorräder; Pkw, Kombi), deren erstmalige Zulassung früher als 25 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages lag und die höchstens an 120 Tagen im Jahr für Ausfahrten verwendet werden, ein Prämienerlass von 50 % auf die Tarifprämie gewährt, sofern bereits ein auf das Vereinsmitglied zugelassenes Kraftfahrzeug besteht und beim der muki VVaG Kfz-Haftpflicht versichert ist. Wird das Fahrzeug abgemeldet ( 43 KFG 1967) oder der Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln hinterlegt, ( 52 KFG 1967) erfolgt keine Prämienabrechnung. HER Rabatt für Fahrzeuge mit Hybrid- oder Elektroantrieb Prämiennachlass 10 % HSR Sonstige bzw. Sonderrabatte Die zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarten Rabatte wurden angerechnet. HFB Freischadenbonusregelung Wurde die Pauschalversicherungssumme von 15 Mio. oder 20 Mio. abgeschlossen und befindet sich das zu versichernde Fahrzeug im Bonus/Malus-System in den Stufen 09-02, wird ein Freischaden gewährt (im Leistungsfall erfolgt keine Umstufung). Wird der Freischaden in Anspruch genommen, wird für jeden weiteren Schadenfall eine Umstufung durchgeführt; beim Fahrzeugwechsel geht die Freischadenbonusregelung auf das Ersatzfahrzeug über, wenn der Versicherungsnehmer jünger als 25 Jahre ist. Junge Versicherungsnehmer und Lenker bis zum vollendeten 23. Lebensjahr haben keinen Freischadenbonusanspruch. Ist der junge Lenker nicht der Versicherungsnehmer, wird im Schadenfall eine Bonus/Malus-Umstufung vorgenommen. Der Versicherungsnehmer selbst verliert dadurch seinen Freischaden nicht. Bei Vertragsauflösung wird jene Bonus/Malus Stufe gemeldet, die der tatsächlichen Einstufung laut ergänzenden Tarifbestimmungen (HBM) für die Prämienbemessung entspricht. Die durch den Freischadenbonus erlangte Einstufung kann nicht auf andere Personen übertragen werden. HKT Kurztarif Sollte das Kfz kürzer als ein Monat angemeldet sein, wird der Vertrag nach Kurztarif (20 % der Jahresprämie) abgerechnet. HGS Gutschein Der Wert des jeweils vorgelegten Gutscheins wurde dem Kundenkonto gutgeschrieben. 14

15 muki 24h-nothilfe ASK muki 24h-Nothilfe für Kraftfahrzeuge Wurde die Pauschalversicherungssumme von 15 Mio. oder 20 Mio. abgeschlossen und ist das versicherte Fahrzeug ein: Pkw und Kombi bis zu 9 Sitzplätzen, Wohnmobile bis 3,5 t Nutzlast, Lkw bis 1,5 t Nutzlast (private Nutzung) und Lkw bis 3,5 t Nutzlast nur bei Verwendung im Werksverkehr, Motorräder, so ist die muki 24h-Nothilfe automatisch im Vertrag eingeschlossen. Mitversichert sind zugelassene Anhänger, die im Zeitpunkt des Eintrittes des Schadenfalles vom Zugfahrzeug im Sinne des 13 KFG gezogen wurden. Die muki 24h-Nothilfe ist als Zusatzbestandteil zur Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die muki 24h-Nothilfe informiert, berät und organisiert Hilfe- und Beistandsleistungen und trägt in den dafür vorgesehenen Fällen (Art. 2 Punkt 1 bis Punkt 10) im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Fahrzeuges innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten bis zu den angeführten Höchstbeträgen, soweit hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherer hat eine Notfallzentrale eingerichtet, die das gesamte Jahr hindurch rund um die Uhr in Betrieb ist. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der muki 24h-Nothilfe und damit auch einer Eintrittspflicht des Versicherers einschließlich Bezahlung von Hilfeleistungen ist, dass in allen Fällen die muki-notrufzentrale telefonisch unter der Telefonnummer +43/1/ vor Inanspruchnahme der Hilfeleistungen kontaktiert und mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird. Deckungsumfang der muki 24h-Nothilfe 1. 24h-Schadenaufnahme Die muki 24h-Nothilfe nimmt jederzeit Meldungen des Versicherungsnehmers über Schadenfälle entgegen h-Reiseinformation Vor oder während einer Reise (weltweit) informiert die muki 24h-Nothilfe über: - Impf- und Gesundheitsbestimmungen im Ausland - Ein-, Durch- und Wiedereinreisebestimmungen (Visum und ähnliches) - Devisenbestimmungen, Währung (Höhe der Ein- bzw. Ausfuhr von Landeswährung) - Diplomatische und konsularische Vertretungen Österreichs im Urlaubsland 3. Pannenhilfe und eventuelles Abschleppen des Fahrzeuges Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit, organisiert die muki 24h-Nothilfe die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort. Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft nicht möglich, organisiert die muki 24h-Nothilfe das Abschleppen des Fahrzeuges (einschließlich des Gepäcks und nicht gewerblich beförderter Ladung) in die nächste markenspezifische Fachwerkstätte. Die muki 24h-Nothilfe trägt die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 220,00, nicht jedoch die Kosten des im Zuge der Pannenhilfe verwendeten Ersatz-Materials. 4. Bergung des Fahrzeuges Ist das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall von der Straße abgekommen, organisiert die muki 24h-Nothilfe dessen Bergung (einschließlich des Gepäcks und nicht gewerblich beförderter Ladung) und trägt dafür die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500, Mietwagen nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht mehr fahrbereit und kann am selben Tag nicht repariert werden oder wurde es gestohlen, werden anstelle der Leistung gemäß Punkt 6 und 7 die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges (nach Maßgabe der lokalen Möglichkeiten) bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft bzw. der Wiederauffindung des versicherten Fahrzeuges übernommen, max. 75,00 je Tag, jedoch höchstens für fünf Tage zu gesamt 375,00. Diese Leistung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schadensort außerhalb der Wohnsitzgemeinde liegt. Bei Versicherungsfällen im Ausland werden gesamt max. 15

16 muki 24h-nothilfe 375,00 auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. Außer den unmittelbaren Kosten für die Anmietung werden keine weiteren Kosten (z.b. Versicherungen, Treibstoff und dgl.) übernommen. 6. Übernachtung nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und der Schadensort liegt 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers, so wird bei Inanspruchnahme einer Leistung nach Punkt 5 oder Punkt 7 für maximal eine Nacht eine Übernachtung organisiert bzw. werden die Übernachtungskosten übernommen. Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und wird nach Fahrzeugausfall kein Mietwagen (Punkt 5) oder keine Weiterfahrt oder Rückfahrt (Punkt 7) in Anspruch genommen, so wird eine Übernachtungsmöglichkeit organisiert. Die Kostenübernahme von maximal 75,00 pro Übernachtung erfolgt jedenfalls längstens bis die Fahrbereitschaft wieder hergestellt wurde bzw. bis zur Wiederauffindung des versicherten Fahrzeuges, maximal jedoch für vier Nächte. 7. Weiterfahrt oder Rückfahrt nach Fahrzeugausfall Ist das versicherte Fahrzeug nach einem technischen Gebrechen oder einem Unfall nicht am selben Tag fahrbereit oder wurde es gestohlen und liegt der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers, übernimmt die muki 24h-Nothilfe anstelle der Leistung gemäß Punkt 6 die Kosten für: die Fahrt vom Schadensort zum Wohnort bzw. zum Zielort für alle berechtigten Personen und wahlweise die Fahrt vom Wohn- bzw. Zielort zurück zum Schadensort für eine Person, wenn das versicherte Fahrzeug tatsächlich dort repariert wurde und wieder fahrbereit ist. Insgesamt trägt die muki 24h-Nothilfe die dafür anfallenden Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 365,00 bei einem Schadensort im Inland bzw ,00 bei einem Schadensort im Ausland. 8. Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers liegt, nach einem technischen Gebrechen, Unfall oder Wiederauffinden nach Diebstahl nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand (= Wiederbeschaffungswert) aufgewendet werden muss, organisiert die muki 24h-Nothilfe den Transport zu einer markenspezifischen Fachwerkstatt, die zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeuges in der Lage ist, und übernimmt die dafür anfallenden Transportkosten. 9. Fahrzeugunterstellung/Garagierung nach Fahrzeugausfall Muss das versicherte Fahrzeug, sofern der Schadensort 50 km oder weiter entfernt vom Wohnsitz des Versicherungsnehmers liegt, nach einem technischen Gebrechen oder Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu einer geeigneten Werkstatt oder nach Wiederauffinden nach Diebstahl bis zur Durchführung des Fahrzeugtransportes untergestellt werden, um drohenden wesentlichen Verschlechterungen des Fahrzeugzustandes vorzubeugen, organisiert die muki 24h-Nothilfe die Garagierung und trägt die dafür anfallenden Kosten für ortsübliche Unterstellungsgebühren für die Dauer von maximal zwei Wochen, jedoch höchstens gesamt 350, Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das versicherte Fahrzeug nach einem Totalschaden oder einem Diebstahl im Ausland verzollt werden, hilft die muki 24h-Nothilfe bei der Verzollung und trägt die dafür anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Bei Verschrottung des Fahrzeuges werden die dafür anfallenden Kosten (inkl. Transportkosten zur nächsten Verschrottungsstelle und ortsüblicher Garagierungskosten für die Dauer von maximal zwei Wochen) übernommen. 16

17 HLE ZUSATZBEDINGUNGEN HLE Zusatzbedingungen zur muki Kfz-Haftpflicht Exklusiv: Benützung von Mietwagen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Die folgenden Bedingungen bewirken eine Erweiterung der bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muki Kfz-Haftpflicht Exklusiv (in Folge als Hauptversicherung bezeichnet), für die Benützung von Mietwagen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Artikel 1: Was ist Gegenstand der Versicherung? 1. Der Gegenstand der Versicherung umfasst vom Versicherungsnehmer gemietete Mietwagen, sofern diese - in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union zugelassen sind, - im Rahmen und zum Erholungszweck eines Privaturlaubs gemietet werden und - es sich um einen Pkw oder Kombi handelt. 2. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die bestimmungsgemäße Verwendung des versicherten Fahrzeuges Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Nicht erfasst sind bloße Vermögensschäden, also ein Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist. Artikel 2: Was gilt als Versicherungsfall? Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, aus dem Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. Mehrere zeitlich und örtlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall. Artikel 3: Wer ist versichert? Mitversichert sind Personen, die berechtigt das Fahrzeug lenken und Personen, die berechtigt Insassen des Fahrzeuges sind. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen, sofern sie nicht selbst Versicherungsnehmer sind. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. Artikel 4: Was ist Umfang der Versicherung? Die Versicherung gilt nachrangig zu einem für den Mietwagen bestehenden Versicherungsschutz aus einer anderen Kfz-Haftpflichtversicherung, also wenn durch diesen kein Versicherungsschutz besteht. Die in der Hauptversicherung vereinbarte Pauschalversicherungssumme bzw. Mindestversicherungssummen für Personen- und Sachschäden wird/ werden im Ausmaß jener Versicherungssumme verringert, die im Rahmen einer anderen für den Mietwagen bestehenden Kfz-Haftpflicht-Versicherung vereinbart wurde. Artikel 5: Wo gilt die Versicherung (örtlicher Geltungsbereich)? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eintretende Versicherungsfälle. Artikel 6: Wann beginnt und wann endet der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Übernahme des Mietwagens. Er endet mit dem Ende des Mietvertrages, bei vorzeitiger Rückgabe des Mietwagens endet er mit der tatsächlichen Rückgabe. Im Übrigen endet der Versicherungsschutz jedenfalls mit dem Ende des Versicherungsschutzes aus der Hauptversicherung. Artikel 7: Weitere Bestimmungen Darüber hinaus gelten die für die Hauptversicherung geltenden Versicherungsbedingungen, jedoch nicht die Regelungen über die Prämienbemessung nach dem Schadenverlauf. 17

18 Annahmerichtlinien 15. ANNAHMERICHTLINIEN Kraftfahrzeug-Haftpflicht Höchstzeichnungslimit Versicherungssumme Annahmebestimmung für junge Versicherungsnehmer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Keine Annahme von Versicherungsnehmern, die im Besitz eines Probeführerscheines sind. Es kann nur ein Kfz mit max. 105 kw mit einer muki VVaG-VB angemeldet werden. Zeichnungsausschlüsse Autobusse und Autobusanhänger Schulfahrzeuge Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen Anhänger ohne Zugfahrzeug Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen Fahrzeuge mit Überstellungskennzeichen Tankfahrzeuge Fahrzeuge zur Güterbeförderung Taxi und Mietfahrzeuge Verträge (Antragssteller) ab Prämienstufe 10 aufwärts Vom Vorversicherer gekündigte Risken (auch einvernehmliche Vertragsauflösung und mangels Zahlung) Kurzfristige (unter 1 Mon.) beantragte Haftpflichtversicherung Auf ein Jahr befristete Zulassungen (Zollkennzeichen) Versicherungsnehmer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Besitz eines Probeführerscheines sind. Versicherungsnehmer, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mehr ein Kfz mit max. 105 kw mit einer muki VVaG-VB anmelden. Versicherungsnehmer (natürliche Personen), die nicht im Besitz eines Führerscheines sind Fahrzeuge, die zu einer besonderen Verwendung bestimmt sind (ausgenommen Verwendungsbestimmung: 19, 29, 50 & 51) Blaulichtorganisationen Arzt mit Bewilligung für das Verwenden eines Blaulichtes im Einsatzfall Schneeräumdienste Gemeindefahrzeuge Anfragepflichtig Quads vierrädrige Leichtfahrzeuge Versicherungsnehmer älter als 75 Jahre Flottenverträge Versicherungsbestätigungen (VB) dürfen nicht rückwirkend ausgestellt werden; es sei denn, der Makler und der VN bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Zeitraum schadenfrei verlaufen ist und keine Kündigung durch den Vorversicherer erfolgte! 18

19 Annahmerichtlinien Insassenunfall für Pkw und Kombi, LKW bis 1,5 t NL (private Nutzung) Höchstzeichnungslimit für Tod Versicherungssumme für Invalidität Versicherungssumme Pauschalsystem Zeichnungsausschlüsse wie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anfragepflichtig wie Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Limitüberschreitende Versicherungssumme Für NICHT-EU-BÜRGER wird der Kfz-Versicherungsschutz nur unter unten angeführten Bedingungen gewährt. Der Versicherungsnehmer muss seit 3 Jahren einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben. Der Versicherungsnehmer muss ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen können (schriftliche Bestätigung des Dienstgebers oder Bestätigung des Vermittlers). Der Versicherungsnehmer muss im Besitz eines EU-Führerscheines sein. Vor Ausstellung der VB hat der Versicherungsnehmer eine Jahresprämie incl. der motorbezogenen Versicherungssteuer auf folgendes Konto bei der Volksbank Oberösterreich AG: IBAN AT , BIC VBWEAT2WXXX bar einzuzahlen. Eine Kopie des Barzahlungsbeleges ist dem Antrag beizulegen. Anträge von Asylwerbern werden generell abgelehnt. 01/2017 Satz- und Druckfehler vorbehalten. 19

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