Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege

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1 Gebührensatzung der Stadt Calau für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen durch kommunale Kindertagesstätten und Tagespflege Aufgrund des 3 Abs. 1, des 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember_2007_ (GVBl. Teil I 2007 Seite 286) in Verbindung mit 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches -Kinder- und Jugendhilfe- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. Teil I Seite 3134) und 17 Abs. 1,2 in Verbindung mit 16 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl Teil 1, Seite 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2007 (GVBl. Teil I Seite 110) sowie den 1, 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.März 2004 (GVBl. Teil I, Seite 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. April 2005 (GVBl. Teil I Seite 170) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Calau in der Sitzung am die folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen der unter Trägerschaft der Stadt Calau stehenden Kindertagesstätten und Tagespflege werden Gebühren nach dieser Satzung in Verbindung mit den Tabellen 1 4 erhoben. (2) Die Gebühren werden nach folgenden Altersgruppen differenziert erhoben: a) Krippenkinder: Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, unabhängig davon, ob sie bereits im Kindergarten oder in einer altersgemischten Gruppe betreut werden. b) Kindergartenkinder: Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung. c) Hortkinder: Kinder im Grundschulalter (3) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte oder Tagespflege ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit Festlegung des Betreuungsbedarfes. 2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten der in der Kindertagesstätte oder Tagespflege betreuten Kinder. (2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz (1), so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebühr

2 (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte oder Tagespflege der Stadt Calau. (2) Die Gebühr wird als Monatsgebühr festgelegt und für 11 Monate im Kalenderjahr erhoben. (3) Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes lässt die Höhe der Gebührenpflicht unberührt. Nur bei Abwesenheit wegen Krankheit oder Kur über einen Zeitraum von jeweils mindestens vier zusammenhängenden Wochen wird die Monatsgebühr zu 50 % erhoben. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist jedoch Bedingung. 4 Fälligkeit der Gebühr (1) Die Monatsgebührt ist jeweils am 15. für den laufenden Monat fällig. (2) Die Gebühreneinzahlung erfolgt bargeldlos. Die Zahlungsart wird durch die Gebührenpflichtigen bestimmt; es kann gewählt werden zwischen: a) Selbsteinzahlung b) Abbuchungsverfahren (Einzugsermächtigung). (3) Unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches des Kindes auf Betreuung in einer Kindertagesstätte gemäß 1 Abs. 2 KitaG ist der Träger berechtigt, bei einem Zahlungsverzug von 2 Monaten das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte oder Tagespflege auszuschließen. Die nicht gezahlten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 5 Kündigung des Betreuungsvertrages Die Eltern/Personensorgeberechtigten und der Träger können den Vertrag bis zum 15. für den Folgemonat schriftlich kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Eingangs der Kündigung an. 6 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach dem monatlichen Einkommen des laufenden Jahres der Eltern gemäß 17 Absatz 2 KitaG bemessen. Bei Veränderungen werden neue Bescheide erstellt. (2) Bilden beide Eltern eine Lebensgemeinschaft (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) wird auch dann das Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt, wenn nicht beide Elternteile personensorgeberechtigt sind. (3) Bei nachweislich getrennt lebenden Elternpaaren bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt.

3 Zusätzlich berücksichtigt werden: a) die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie b) die Betreuungsform c) der Betreuungsbedarf Bei Regelbetreuungsbedarf des Kindes (100 % der Gebühr) ist die Monatsgebühr der Tabelle 1 dieser Satzung zu entnehmen. Die Tabellen bei verlängertem Betreuungsbedarf sind ebenfalls Satzungsbestandteil, sowie die Tabelle 4 bei verkürztem Betreuungsbedarf. (4) Die Gebühr ist nach dem Betreuungsbedarf gestaffelt: a) Regelbedarf: Kinderkrippe und Kindergarten 6 Stunden, Hort 4 Stunden 100 % Gebühr b) Verlängerter Betreuungsbedarf: Kinderkrippe und Kindergarten = 6 7,5 Std., Hort = 4 5,5 Std. 110 % Gebühr c) Verlängerter Betreuungsbedarf: Kinderkrippe und Kindergarten = 7,5 9 Std., Hort = 5,5 7 Std. 120 % Gebühr d) Betreuungszeiten ab 9 Stunden 130 % Gebühr e) verkürzter Betreuungsbedarf für Hortkinder bis 3 Stunden 75 % Gebühr f) verkürzter Betreuungsbedarf Kinderkrippe und Kindergarten bis 4 Stunden 80 % Gebühr (5) In das Monatseinkommen der Gebührenpflichtigen werden folgende Positionen einbezogen: a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Nettoeinnahmen abzüglich der nachgewiesenen erhöhten Werbungskosten. b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der Einnahmen abzüglich der Betriebsausgabe(Gewinn) verringert um eine Pauschale von 25 % als Ausgleich für Sozialversicherungsabgaben. c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapital (z. B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden aus Aktien) abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten. d) sonstige Einnahmen: Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob die steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z. B.: - Sozialhilfe

4 - Wohngeld - Unterhaltsleistungen für den Gebührenpflichtigen - Renten - Einkommen nach dem SGB III (Arbeitsförderungsgesetz), z. B.Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Insolvenzgeld - sonstige Ausgaben nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz. (6) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen abgesetzt. (7) Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören nicht zum Jahreseinkommen: - Kindergeld - Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BEerzGG) - Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög). (8) Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern einer Familie ermäßigen sich die Gebühren (siehe Tabelle 1 4); ab 5 unterhaltsberechtigten Kindern ermäßigt sich die Gebühr auf 50 % des Grundbetrages. (9) Bei Neuaufnahmen, Ausschluss oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren für den vollen Monat zu zahlen. (10) Wird innerhalb eines Monats eine Änderung des Betreuungsbedarfes vereinbart, gilt folgende Regel: a) bei höherem bzw. niedrigem Betreuungsbedarf wird im folgenden Monat die Änderung gebührenwirksam. b) für den Monat, in dem die Kindergartenkinder in den Hortbereich wechseln, werden die Gebührenanteile beider Betreuungsbereiche als Monatsgebühr errechnet. (11) Bei zeitweiliger Betreuung bis zu 20 Tagen (Gastkind) wird eine Gebühr von 2,50 pro Betreuungstag erhoben. 7 Nachweis des Einkommens (1) Die Gebührenpflichtigen haben geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres Einkommens vorzulegen, z. B.: - Lohnsteuerkarte - Einkommenssteuerbescheid - monatliche Verdienstbescheinigung

5 - sonstige Bescheide vom Finanzamt, z. B. Vorauszahlungsbescheid - Sozialhilfebescheid - Wohngeldbescheid - Rentenbescheide (2) Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer Einkommensselbsteinschätzung ausgegangen. Nach Erhalt des ersten Einkommenssteuerbescheides erfolgt eine Nachveranlagung (Korrektur). (3) Nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides des abgelaufenen Kalenderjahres bei Nichtselbständigen ist eine Korrektur der Gebühr möglich. (4) Ohne Glaubhaftmachung der Einkommenshöhe durch Vorlage entsprechender Belege bis spätestens einen Monat nach Betreuungsaufnahme ist die Höchstgebühr zu leisten. Ein Anspruch auf geminderte Gebühr besteht erst ab dem Monat, in dem die notwendigen Einkommensnachweise beigebracht werden. 8 Unterhaltsberechtigte Kinder (1) Bei Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Gebührenpflichtigen alle unterhaltsberechtigten Kinder der Familie anzugeben. Werden unterhaltsberechtigte Kinder erst später angegeben oder vergrößert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (Geburt eines weiteren Kindes), so tritt die Ermäßigung der Kitagebühr erst ab dem Monat der Bekanntgabe ein. (2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach haben die Gebührenpflichtigen nachzuweisen, dass für dieses Kind weiterhin Kindergeld bezogen wird oder ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz gewährt wird oder das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, verringert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie um ein Kind, so dass die Gebühren für alle noch in einer Kindertagesstätte befindlichen Kinder steigen. 9 Verpflegungskosten (1) Für die Versorgung der Kinder mit Frühstück, Mittagessen, Trinkmilch und Vesper wird ein gesondertes Entgelt erhoben. 10 Gebührenbefreiung (1) Die Kitagebühren werden auf Antrag ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Gebührenpflichtigen nicht zuzumuten und die Hilfe für die betroffenen Kinder entsprechend den Reglungen des 90 Absatz 3 SGB VIII (KJHG) erforderlich ist. (2) Antragsberechtigt sind die Gebührenpflichtigen über die schriftlich einzureichenden

6 Anträge entscheidet das Jugendamt des Landkreises OSL. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindereinrichtungen in der Stadt Calau vom außer Kraft. Calau, den Märkisch Bürgermeister

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