Übungen Zivilrecht III. Familienvermögensrecht

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1 Lehrstuhl für Zivilrecht Prof. Alexandra Rumo-Jungo Übungen Zivilrecht III Familienvermögensrecht Prof. Alexandra Rumo-Jungo Prof. Paul Eitel Dr. Daniel Abt Herbstsemester 2011

2 ÜBUNGEN IM FAMILIENVERMÖGENSRECHT HESE 2011 GRUPPENEINTEILUNG Dienstag, Uhr, BQC (Beauregard 13) Datum Zeit Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe September 2011 Keine Übungen 27. September Oktober Oktober Oktober DA/1/ DA/1/ Oktober PE/2/ PE/1/ November 2011 Keine Übungen (Allerheiligen) 8. November DA/2/ DA/2/ November 2011 Keine Übungen (Dies) 22. November DA/3/ DA/3/ November PE/4/ PE/3/ Dezember PE/4/ PE/4/ Dezember DA/5/ DA/5/ Dezember DA/5/

3 Alexandra Rumo-Jungo/Daniel Abt Fall 1 Herbstsemester 2011 FALL 1: ANNA UND HASSAN 1. Anna und Hassan beabsichtigen nach mehrjähriger Partnerschaft zu heiraten. Anna ist erfolgreiche Unternehmerin, Inhaberin diverser Verwaltungsratsmandate sowie Mitglied der Legislative in einem katholisch-konservativen Kanton. Sie erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 20' Hassan führt den Haushalt und arbeitet nebenher zu 50% als Sozialarbeiter. Er erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 2' Nach einigen Jahren haben sich die Eheleute auseinandergelebt. Im Hinblick auf das bevorstehende Eheschutzverfahren lässt sich Anna im vormaligen Familienbetrieb ihres Vaters Urs einer GmbH vom Status der Gesellschafterin mit Einzelunterschrift auf die Funktion einer Angestellten zurückstufen. Diesen Verdacht äussert Hassan schliesslich auch bei der Ordnung des Getrenntlebens und fordert daraufhin Einsicht in die Geschäftsbücher. Joseph, der neue Alleineigentümer und Geschäftsführer, ist langjähriger Weggefährte von Urs. Nach kurzer Absprache am Rande eines Gesellschaftsabends beschliesst er, Hassans Begehren zu verweigern. Quid? 2. In der Tat pflegte Hassan grosszügig mit den Finanzen umzugehen. Als Anna von einer Geschäftsreise zurückkehrte, überraschte er sie mit einer komplett neuen Sofagarnitur eines weltbekannten Neuenburger Architekten inklusive dazu passender Liege (Wert: 32'000.--). Da bereits die restliche Wohnungseinrichtung im selben Möbelhaus gekauft wurde, liess sich das Geschäft ohne weiteres auf Rechnung abwickeln. Im Rahmen seines Wunsches nach grenzenloser Mobilität, kaufte er zusätzlich eine sportliche Dreier-Limousine eines bekannten deutschen Automobilherstellers (Kostenpunkt: 87'000.--). In beiden Fällen handelte es sich nur indirekt um Annas Herzenswünsche, weshalb die noch offenen Rechnungen heute zur Diskussion stehen. Quid? 3. Zur Verbesserung seiner eigenen finanziellen Situation vermietete Hassan ein Zimmer in dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Haus einem Studenten. Anna bemerkt lange Zeit nichts, weil das Haus ziemlich gross und sie selten zu Hause anwesend ist. Daher gelingt es Hassan, das Mietverhältnis über mehrere Wochen hin geheim zu halten. Als Anna aber von der Untermiete erfährt, wirft sie den Studenten auf der Stelle aus dem Haus. Dieser ist natürlich empört, zumal er drei Monatsmietzinse zum Voraus bezahlt hatte. Quid? 4. Variante 1: In der Folge wird das Zusammenleben zwischen Anna und Hassan je länger je unerträglicher. Hassan mietet sich eine eigene Wohnung und zieht am 30. Juni aus der ehelichen Wohnung aus. Nach dem Auszug versucht Hassan, sich mit seinen Ersparnissen und mit Unterstützung von Kollegen finanziell durchzuschlagen. Doch Ende Jahr merkt er, dass es so nicht weitergehen kann. Was soll Hassan tun? 2

4 Alexandra Rumo-Jungo/Daniel Abt Fall 1 Herbstsemester 2011 Variante 2: Anna kann den Entscheid des Eheschutzrichters vorerst akzeptieren. Nach vier Monaten hintersinnt sie sich jedoch. Sie kündigt die Verwaltungsratsmandate und bewirkt, dass sie in der GmbH nur noch eine 50%-Stelle hat. Sie erzielt nun noch ein monatliches Einkommen von CHF 8' Gegenüber Hassan macht sie geltend, dass sie aufgrund dieser veränderten Umstände, für die sie nichts könne, nun nur noch monatlich CHF 2' Unterhaltsbeitrag bezahlen kann. Anna und Hassan können sich in dieser Frage nicht einigen. Was sollen die Ehegatten tun? Variante 3: Der Entscheid des Eheschutzrichters erzürnt Anna und sie beschliesst, Hassan ab sofort gar nichts mehr zu überweisen. Hassan versucht wiederum, finanziell unabhängig zu sein, kann jedoch seine Einkommenslage nicht verbessern. Verschiedentlich forderte er bei Anna schriftlich die Bezahlung des monatlichen Unterhaltsbeitrages. Anna weigert sich, den Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Was soll Hassan tun? 3

5 Daniel Abt Fall 2 Herbstsemester 2011 FALL 2 EINE UNVORHERSEHBARE ENTWICKLUNG 1. Andreas, geboren 1967, ist Oberarzt am Inselspital in Bern. Er hat sowohl gegenüber den Assistenzärzten als auch gegenüber den Patienten eine verantwortungsvolle Position. Er arbeitet in der Regel täglich von etwa Uhr morgens bis Uhr abends. Er verdient monatlich netto CHF 9 681, dreizehn Mal. Seine Frau Barbara, geboren 1976, ist gelernte Drogistin; sie ist nicht erwerbstätig. Sie heirateten am 15. Mai 2004, die Ehe bleibt kinderlos. Ab Herbst 2004 veränderte sich der Gesundheitszustand der Ehefrau aus vorerst unerklärbaren Gründen dramatisch. Anfänglich waren es bloss Albträume in der Nacht über satanistische Szenen; in den folgenden Monaten wurden diese Eindrücke auch tagsüber vorübergehend bestimmend. Sie begann zu dissoziieren, verwandelte sich mithin in andere Personen und lebte diese fremden Persönlichkeiten auch. Sie unternahm verschiedene Suizidversuche. Barbara zog im April 2006 aus der ehelichen Wohnung aus und zog für einige Wochen zu einer Freundin. Die Krankheit verschlimmerte sich jedoch weiter. Barbara musste in der Folge teils stationär behandelt werden. Diverse Untersuchungen kristallisierten im Laufe der Monate heraus, dass dieses extreme Krankheitsbild auf satanistischen respektive sektenmässigen Missbrauch im Kleinkindalter zurückzuführen ist. Weder Andreas noch Barbara selbst wussten über diese Vergangenheit Bescheid. Barbara wohnte in der Folge je nach Zustand in einem Heim mit ärztlicher Betreuung (begleitete Wohnform), wobei Kosten in Höhe von rund CHF 2'500 pro Monat anfielen. In besseren Phasen lebte sie bei ihrer Mutter, wo für sie keine Wohnkosten anfielen. Damit sich Barbara zwischenzeitlich erholen könne, wünschte sie sich von Andreas, dass er ihr einen zweiwöchigen Aufenthalt mit einer Freundin in einem Resort auf den Malediven finanziere. Andreas kam diesem Wunsch grundsätzlich gerne nach, hatte jedoch keine genügenden liquiden Mittel. So nahm er im Oktober 2006 bei der Credit Suisse einen Privatkredit über CHF 20'000 auf, den er in monatlichen Raten von CHF 935 zurückbezahlen musste. Mit Schreiben vom 3. November 2006 teilte Barbara dem Gericht folgendes mit: Da mir ein Zusammenleben mit meinem Mann aus psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, bitte ich Sie, die Trennung der Ehe auszusprechen und mir einen Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Ich bitte Sie um möglichst rasche Behandlung meines Begehrens. Was ist aus Sicht des Richters zu tun? 4

6 Daniel Abt Fall 2 Herbstsemester Den richterlichen Aufforderungen kam Andreas nicht respektive verspätet und unvollständig nach, zumal er die eingeschriebenen Schreiben des Gerichts auf der Poststelle nicht abholen konnte (oder wollte). Die (zwischenzeitlich beigezogene) Anwältin von Barbara stellte dem Richter zudem u.a. den Antrag, Barbaras Anwaltskosten seien vom Staat zu tragen, da Barbara mittellos sei. Auf Grund der vorliegenden Angaben verfügte schliesslich der zuständige Richter im Februar 2007, dass Andreas mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'200 zu bezahlen habe. Es fällt Andreas äusserst schwer, den gerichtlich verfügten Unterhaltsbeitrag zu akzeptieren. Er konnte mit diesem Unterhaltsbeitrag seinen übrigen finanziellen Verpflichtungen (wie Steuern und Kreditraten) nicht mehr nachkommen, weshalb er in unregelmässigen Abständen CHF 1'000 oder CHF 1'500 an Barbara überwies. Wie ist die Rechtslage respektive was ist aus Sicht von Barbara zu tun? 3. Der Gesundheitszustand von Barbara verbesserte sich zu Beginn des Jahres Sie konnte sogar ab dem 1. Mai 2007 eine eigene 3-Zimmerwohnung beziehen; der Mietzins beträgt CHF 1'364. Aufgrund ihres Krankheitszustandes erhält sie zudem ab Juni 2007 eine monatliche IV-Rente von CHF 1'392. a) Was ist aus Sicht von Andreas zu tun und welcher Unterhaltsbeitrag scheint angemessen? b) Variante: Welcher Unterhaltsbeitrag wäre zu bezahlen, wenn Barbara für die gemeinsame Tochter Emilie, 5 Jahre alt, sorgen müsste? Weitere Angaben (soweit nicht aus dem Sachverhalt oder den Beilagen ersichtlich; Beträge in CHF und pro Monat): Für Andreas: Krankenkasse 347; Miete 2'003; Steuern 1'200; Abonnement öffentlicher Verkehr 64; Versicherungen 20. Für Barbara: Krankenkasse 582; Steuern 800; Abonnement öffentlicher Verkehr 64; Versicherungen 20; Krankenkasse Emilie Andreas möchte die Ehe baldmöglichst auflösen. Sein Anwalt unternahm im Januar und Februar 2008 verschiedene Versuche, mit der Gegenanwältin diesbezüglich Kontakt aufzunehmen. Die Gegenanwältin hat jedoch auf keine der Schreiben reagiert. Was ist aus Sicht von Andreas zu tun? 5. Wider Erwarten hat sich die Gegenanwältin im April 2008 nun doch gemeldet, sodass in der Folge Gespräche aufgenommen werden konnten. Der Ehemann konnte sich von seiner Pensionskasse schriftlich bestätigen lassen, dass das während der Ehe geäufnete Kapital CHF 64' betrug (wobei das aufgezinste voreheliche Guthaben abgezogen wurde). Die Parteien konnten sich in der Folge auf eine Scheidungskonvention einigen. Wie ist nun 5

7 Daniel Abt Fall 2 Herbstsemester 2011 die weitere Vorgehensweise und welche Punkte sind in der Konvention in casu zu regeln? Anhänge: - zwei Formulare zu Fragen 3.a. und b. - Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums 6

8 Daniel Abt Fall 2 Herbstsemester 2011 Formular zu Frage 3.a. I. Grundbedarfsberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Grundbetrag Krankenkasse Miete Steuern Abo öffentlicher Verkehr Kredit bei Credit Suisse Versicherungen Total Ehelicher Grundbedarf II. Überschussberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Einkommen jedes Ehegatten Eheliches Einkommen Ehelicher Grundbedarf Überschuss Halber Überschuss III. Unterhaltsanspruchsberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Grundbedarf + halber Überschuss./. eigenes Einkommen Total 7

9 Daniel Abt Fall 2 Herbstsemester 2011 Formular zu Frage 3.b. I. Grundbedarfsberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Grundbetrag Eltern Grundbetrag Emilie Krankenkasse Eltern Krankenkasse Emilie Miete Steuern Abo öffentlicher Verkehr Kredit bei Credit Suisse Versicherungen Total Ehelicher Grundbedarf II. Überschussberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Einkommen jedes Ehegatten Eheliches Einkommen Ehelicher Grundbedarf Überschuss Überschuss 60/40 III. Unterhaltsanspruchsberechnung (in CHF, pro Monat) Ehefrau Ehemann Grundbedarf + Überschuss 60/40./. eigenes Einkommen Total Unterhaltsbeitrag für Emilie Unterhaltsbeitrag für Barbara 8

10 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom I. Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1' für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1' für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1' Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren Fr für jedes Kind über 10 Jahre Fr Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.). II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.). Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen. 9

11 Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an: AHV, IV und EO Arbeitslosenversicherung Krankenkassen Unfallversicherung Pensions- und Fürsorgekassen Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.). Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: Fr pro Arbeitstag b) Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr bis Fr für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.): bis Fr pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom. Seite 2 10

12 Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein. Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; BGer , 7B.221/2003 = BlSchK 2004, 85 ff.). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen. Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden. Seite 3 11

13 V. Abzüge vom Existenzminimum Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50% des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr pro Monat. Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Abweichungen von den Ansätzen Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-v können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex (Totalindex) der Konsumentenpreise (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte) von Ende Dezember 2008 mit einem lndexstand von Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 110 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines lndexstandes von 115 Punkten, oder Unterschreiten eines Indexstandes von 95 Punkten vorgesehen. Seite 4 12

14 Alexandra Rumo-Jungo Fall 3 Herbstsemester 2011 FALL 3: GETEILTES LEID GETEILTE FREUD Sachverhalt Eva (1967) und Georg (1964) sind seit Februar 1990 verheiratet. Damals waren beide noch im Studium. Heute ist Eva Kunsthistorikerin und Georg Arzt. Das Ehepaar hat keine Kinder. Eva, die sich neu verliebt hat, will sich scheiden lassen. Im Hinblick auf die bevorstehende güterrechtliche Auseinandersetzung macht sie folgendes Inventar: Eva sammelt seit ihrem Studium Bilder von jungen Künstlern und Künstlerinnen. Drei Bilder im Wert von insgesamt Fr. 12'000.- brachte sie in die Ehe mit, ein weiteres, im Wert von 15'000.-, hat sie während der Ehe von ihren Eltern geschenkt erhalten und fünf weitere (Gesamtwert: 25'000.-) hat sie während der Ehe mit ihrem Arbeitserwerb erworben. Während Eva etwas Geld (5000.-) sowie ein Auto (damaliger Wert 7'000.-) in die Ehe mitgebracht hat, hat Georg von seinen Eltern das alte Familiengeschirr erhalten und in die Ehe eingebracht. Daneben hat er voreheliche Schulden in der Höhe von 30'000.-; es handelt sich um ein Darlehen, das er zur Finanzierung seines Studiums bei einer Bank aufgenommen hat. Als diese im Jahr 2003 die Rückzahlung des Darlehens verlangte, bezahlte Eva das Darlehen aus einer Erbschaft zurück. Sie erklärt Georg, er könne ihr das Darlehen irgendwann zurückbezahlen, wenn es ihm finanziell besser gehe. Georg macht Karriere als Arzt und hat ein sehr hohes Einkommen. Das Ehepaar kann sich daher eine Wohnung in Paris leisten (Wert 1,2 Mio., inkl. Ausstattung) und das eigene Haus in Meilen (Wert 1 Mio) teuer einrichten (Wert 100'000.-). Alle diese Anschaffungen sind aus dem Erwerbseinkommen von Georg finanziert worden. Auf dem Haus lastet eine Hypothek für eine Solidarschuld der Eheleute in der Höhe von 700' Eva verschenkt das von ihr in die Ehe eingebrachte Auto ihrem Patenkind und kauft sich vom eigenen Geld ein neues Auto im Wert von 15' Georg kauft sich ebenfalls ein Auto im Wert von 40' Zum 40. Geburtstag von Georg schenkt ihm seine Ehefrau eine Armbanduhr im Wert von 10' Eva hat von Georg schon mehrere Schmuckstücke erhalten, insgesamt im Wert von 12' Einen Armreif für 1'500.- hat sie sich aus ihrem eigenen Einkommen gekauft. 13

15 Alexandra Rumo-Jungo Fall 3 Herbstsemester 2011 Weiter liegt auf dem Lohnkonto von Georg ein Betrag von 24'500.- und auf jenem von Eva ein Betrag von 14' Das gemeinsame Sparkonto weist ein Guthaben von 45'000.- auf. Schliesslich weist das Vorsorgekonto der Säule 3a des Ehemannes ein Guthaben von 100'000.- und das Freizügigkeitskonto der Ehefrau (2. Säule) ein Guthaben von 240'000.- auf. Fragen 1. Unter welchem Güterstand stehen die Eheleute? Quid, wenn die Eheleute im Jahr 1985 geheiratet hätten? 2. Nehmen Sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. 3. Eva befürchtet, Georg werde nicht in ihr Scheidungsbegehren einwilligen und während der zweijährigen Wartefrist sein Vermögen verschleudern, um möglichst wenig mit ihr teilen zu müssen. Hat Eva die Möglichkeit, ihre Anwartschaft an der Errungenschaft von Georg zu sichern? 4. Variante: Eva hat während der Ehe auf Kosten ihres Ehemannes eine Zweitausbildung als Ärztin absolviert. Seit zwei Jahren verdient sie ebenfalls sehr gut und hat weitere Karriereaussichten. Georg ist der Meinung, er habe in das Studium seiner Ehefrau insgesamt etwa 100'000.- investiert und wolle nun nicht noch sein Vermögen mit ihr teilen, während seine Ehefrau ihr gesamtes zukünftiges Vermögen nicht mit ihm teilen müsse, weil spätestens in zwei Jahren die Scheidung ausgesprochen werde. Beilage zu Fall 3: Zusammenstellung von Eigengut und Errungenschaft (leer) 14

16 Beilage zu Fall 3 Zuordnung zu Eigengut und Errungenschaft Hausrat im Haus Meilen Haus Meilen HypothekarS Wohnung Paris Familiengeschirr Bilder Eva Schmuck Eva Uhr Georg Auto Eva Auto Georg Lohnkonto Eva Lohnkonto Georg Sparkonto Ehepaar Vorsorgekonto Georg Studienschuld EiG F Err F Err M EiG M Total 15

17 Paul Eitel Fall 4 Herbstsemester 2011 FALL 4: RECHNE! Sachverhalt 1: Anna und Zeno Anna und Zeno sind seit 1989 verheiratet. Sie haben keine nennenswerten Güter in die Ehe eingebracht. Der Ehe sind zwei Kinder entsprossen. Beide Elternteile sind teilzeitlich berufstätig (Zeno als Krankenpfleger, Anna als Architektin), und sie teilen sich die Haus- und Erziehungsarbeit stirbt die Mutter von Anna. Sie vererbt Anna und ihrem Bruder ein sanierungsbedürftiges EFH in Hildisrieden mit einem Verkehrswert von 290'000.- sowie Wertschriften und Bankguthaben im Wert von 190' In der erbrechtlichen Auseinandersetzung übernimmt Anna die Liegenschaft und leistet ihrem Bruder eine Ausgleichszahlung von 50'000.-, die sie ihren Ersparnissen entnimmt. Nachdem sie das Haus nach Plänen und unter der Leitung von Anna umgebaut und renoviert haben, wird es zum Haus der Familie von Zeno und Anna. Erst kürzlich hat Anna eine attraktive neue Stelle in Bern gefunden, weshalb die Ehegatten das Haus in Hildisrieden für 440'000.- verkaufen. Der Mehrerlös im Vergleich zum Verkehrswert von 1992, nämlich (nach Umbau und Renovation) 400'000.- erklärt sich wie folgt: Anlässlich der Renovation hat Anna Eigenleistungen im Wert von 10'000.- erbracht. Die übrigen Kosten des Umbaus (100'000.-) hat teilweise Zeno aus seinem Lohnkonto finanziert (50'000.-). Für den Rest hat Anna eine Hypothek (50'000.-) aufgenommen, wobei die Hypothekarzinsen aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung mittels Dauerauftrag je zur Hälfte den beiden Lohnkonti der Ehegatten entnommen wurden. Der restliche Mehrwert (40'000.-) resultiert aus der anschliessend erfolgten Umzonung (Abzonung) des Nachbargrundstücks von der Industrie- in die Landwirtschaftszone und aus der vergleichsweise günstigen Situation auf dem Liegenschaftsmarkt. Wie wäre bei einer sofortigen Auflösung der Ehe über die Liegenschaft güterrechtlich abzurechnen? Sachverhalt 2: Berta und Yannick Berta und Yannick sind seit rund 35 Jahren miteinander verheiratet. Berta hat kein eigenes Vermögen, während Yannicks Vermögen 500'000.- beträgt. 200'000.- davon stammen aus einer Erbschaft, welche er vor neun Jahren gemacht hat. Yannick hat zehn Patenkinder; jedem von ihnen hat er, jeweils anlässlich ihres 18. Geburtstages, geschenkt. Im Hinblick auf den Erwerb je eines Eigenheims schenkte er seinem Sohn Silvio vor acht Jahren 100'000.-, herrührend aus der Erbschaft. Vier Jahre später schenkte er seiner Tochter Tanja aus demselben Anlass Fr. 50'000.-, wobei er diesen Betrag von seinem Lohnkonto bezog. Welche güterrechtlichen Ansprüche stünden den Eheleuten zu, wenn ihr Güterstand aufgelöst würde (Annahme: Yannick 16

18 Paul Eitel Fall 4 Herbstsemester 2011 richtete sämtliche der erwähnten Zuwendungen ohne Wissen oder sogar gegen den ausdrücklich erklärten Willen von Berta aus)? Sachverhalt 3: Carla und Xaver Carla und Xaver sind seit 1990 verheiratet. Xaver hat seither 400'000.- gespart, Carla 100' Kurz bevor Xaver überraschend verstorben ist, hat er einen wesentlichen Teil seiner Ersparnisse, nämlich 300'000.-, an seine Freundin Frieda verschenkt. Welche güterrechtlichen Ansprüche stehen Carla zu? Beilage: Lösungstabellen 17

19 Anhang 1, Fall 4 Sachverhalt 1 Berechnung der Ersatzforderungen (nominal) Anteil bzw. Beitrag ( netto )* CHF Umschreibung Betrag Gütermasse *N.B.: Liegenschaft gehört in eine Gütermasse (keine proportionale Zuweisung) 18

20 Berechnung der Mehrwertanteile Anhang 2, Fall 4 Berechnung der Ersatzforderungen (nominal) Eigengut Anna Errungenschaft Anna Eigengut Zeno Errungenschaft Zeno Hypothek Total Vermögen Anna: Vermögen Zeno: 19

21 Annette Spycher Fall 5 Herbstsemester 2011 FALL 5: UP AND DOWN 1. Ehegeschichte Ada Huber und Hans Moser, sie Zahntechnikerin, er Bankkaufmann, heirateten am Mit Ehevertrag vom vereinbarten die Ehegatten Moser-Huber Folgendes: Wir behalten unseren bisherigen Güterstand bei. Bei Beendigung des Güterstandes erhält der Ehemann zwei Drittel beider Vorschläge. Die beiden Kinder Tanja und Sebastian wurden 1995 und 1998 geboren. Ada war nach der Geburt von Tanja teilzeitlich erwerbstätig; nach der Geburt von Sebastian gab sie ihre Erwerbstätigkeit auf, um sich voll der Betreuung der Kinder zu widmen. Dies war u.a. deshalb möglich, weil Hans als Vizedirektor der Fidelis Bank AG sowie mit verschiedenen Börsengewinnen ein gutes Einkommen erzielte. 2. Wohneigentum Aus dem Nachlass ihrer 1995 verstorbenen Mutter übernahm Ada 1996 ein Einfamilienhaus zu Alleineigentum. Das Haus wird seither von Hans und Ada mit ihren Kindern bewohnt. Der Erwerb erfolgte zum damaligen Verkehrswert von CHF 500'000.-, unter Anrechnung auf den Erbteil von Ada von CHF 150'000.- und Übernahme der Hypothek von CHF 250'000.- durch Ada. Die verbleibenden CHF 100'000.- steuerte Hans bei aus dem Verkauf von Aktien, die er zwischen 1989 und 1992 erworben hatte. Die Hypothekarzinsen finanziert Hans in der Folge aus seinem Erwerbseinkommen bauten die Ehegatten Moser Küche und Bad um. Die dafür benötigten CHF 50'000.- stammten von Hans, der dafür Wertpapiere verkaufte, die er zwischen 1994 und 1996 erworben hatte. Vor dem Umbau betrug der Verkehrswert des Hauses CHF 550'000.- (nachträgliche Schätzung). 3. Entwicklung der finanziellen Verhältnisse 1998 erwarb Hans Aktien der Newcomer AG zum Preis von CHF 150' Die Finanzierung sah wie folgt aus: - CHF 50'000.- Erlös aus dem Verkauf von Nestlé-Aktien, welche Hans 1996 gekauft hatte; - CHF 10'000.- während der Ehe getätigte Ersparnisse von Ada; - CHF 90'000.- Darlehen der Fidelis Bank. 20

22 Annette Spycher Fall 5 Herbstsemester 2011 Ebenfalls im Jahr 1998 erwarb Hans eine Skulptur der jungen Künstlerin X zum Preis von CHF 500.-, um sein Büro zu verschönern. Den Kaufpreis hat er angeblich ab einem alten Sparheft (Geschenk seiner Gotte) finanziert. Ein Beleg liegt nicht vor. 4. Scheidung; aktuelle Vermögenssituation Im Herbst 2005 vereinbaren die Ehegatten Moser-Huber, sich scheiden zu lassen. Ada wird mit den beiden Kindern, die ihrer elterlichen Sorge zugewiesen werden, weiterhin ihr Haus bewohnen. Ada wird auch alle Möbel behalten, dies unter Abgeltung allfälliger Ansprüche von Hans daran zum Verkehrswert. Über die Unterhaltsbeiträge und alle weiteren Nebenfolgen der Scheidung besteht Einigkeit. Bei Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 1. Oktober 2005 ist einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung offen. Die aktuelle Verkehrswertschätzung für das Haus lautet auf CHF 660' Die Hypothek hat immer noch den ursprünglichen Stand von CHF 250' Das vorhandene, von den Ehegatten durchwegs während der Ehe erworbene Mobiliar ist mit rund CHF 20'000.- zu bewerten. Ada verfügt über ein Sparheft mit vorehelichen Ersparnissen über CHF 20' Hans hat ein Lohnkonto, auf dem sich z.zt. CHF 5'000.- befinden. Ada hat zudem von Hans zur Geburt des ersten Kindes eine Piaget-Uhr im Wert von heute CHF 15'000.- geschenkt erhalten. Das Geld dafür stammte aus einem Börsengewinn, den Hans beim Verkauf von Wertpapieren, die ihm seine Eltern zur Hochzeit geschenkt hatten, erzielt hatte. Nach dem Einbruch der Aktienmärkte sind die Newcomer -Aktien heute nur noch CHF 20'000.- wert. Die Skulptur der mittlerweile bekannt gewordenen X weist heute einen Wert von CHF 5'000.- auf. Sie befindet sich allerdings nicht mehr im Büro von Hans; vielmehr hat Hans sie vor rund einem Jahr seiner neuen Freundin Gabriela Müller geschenkt. Aufgaben: Berechnen Sie die Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht und stellen Sie fest, wer wem welche Ausgleichszahlung schuldet. Wann ist die Zahlung zu leisten? Beilage: Lösungstabellen Hinweis: Auf allfällige erbrechtliche Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stellen könnten, ist nicht einzugehen. 21

23 Beilage 1, Fall 5 Fall 5 I. Ersatzforderungen, inkl. Mehrwertanteile; Berechnung Liegenschaft ER H EG H EG A Hypothek total Anfangsinvestition der Gütermassen Beteiligungverhältnis Mehrwertanteile vor der 2. Investition Verteilung des Mehrwerts auf der Hypothek Total der Ansprüche (Invest. + Mehrwerte) Bereits investierte Beträge (Rechnung 1) Investition Bad+Küche Total der Investitionen Beteiligungsverhältnis Mehrwertanteile bei der Auseinandersetzung Verteilung des Mehrwerts auf der Hypothek Total der Ansprüche (Investitionen und Mehrwerte) Aktien Newcomer AG Minderwert Total der Ansprüche (Investitionen und Mehrwerte) 22

24 Beilage 2, Fall 5 Güterrechtliche Auseinandersetzung insgesamt Vermögenswert EiG Err Err EiG Hypothek 23

25 Beilage 3, Fall 5 Schlussabrechnung Total Vorschlag / Vorschläge Anspruch jeder Ehegatte Forderung... gegen... aus Vorschlagsbeteiligung V 1 V

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W E I S U N G. (basierend auf den durch die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien vom 01. W E I S U N G der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des EXISTENZMINIMUMS gültig ab 1. Januar 2010 (basierend auf den durch die Konferenz der Betreibungs-

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