Lösungshinweise. Steuerfachwirtprüfung 2015

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1 StFW ErtragSt Seite 0 Lösungshinweise Steuerfachwirtprüfung 2015 Nr. Name und Schwerpunkte BFH-Urteile / Erlasse Wertung Teil I Einkommensteuer [53] 1 Günter G Ermittlung der Einkünfte [35] 2 Iwan Mendel Einkünfte VuV [18] Teil II Gewerbesteuer [21] 3 Albert Fliese Detaillierte Berechnung der GewSt Teil III Körperschaftsteuer [26] 4 Globus GmbH Ermittlung zve und festzus. KSt, Gewinnausschüttung, KSt-RSt, Ausweis Ausschüttung Ebene Gesellschafter

2 StFW ErtragSt Seite 1 Teil I Einkommensteuer Rz. Lösung Nr. 1 Günther G 1 Die schriftstellerische Tätigkeit gehört zu den sog freien Berufen. Günter G erzielt somit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem 18 (1) Nr. 1 EStG. Er ist nicht verpflichtet, Bücher zu führen ( 140, 141 AO), und aus dem Sachverhalt ergibt sich auch nicht, dass er das macht. Er ermittelt daher seinen Gewinn gem 4 (3) EStG. 2 Bei der Höhe der Einnahmen entfällt die Kleinunternehmerregelung isd 19 UStG. Die vereinnahmte Umsatzsteuer, bzw gezahlte Vorsteuer zählen zu den Betriebseinnahmen, bzw Betriebsausgaben; vgl H 9b. Gewinnermittlung nach 4 (3) EStG und... EStH. Beurteilung der im Sachverhalt angegebenen Einnahmen: I 3 Tantiemen: G hat seinen Wohnsitz ( 8 AO) im Inland (Hamburg). Er ist mit seinem gesamten Einkommen steuerpflichtig (Welteinkommensprinzip), unabhängig von der Herkunft des Geldes; vgl 1 (1) S. 1 EStG. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG Honorarvorschuss: Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zufließen; vgl 11 (1) S. 1 EStG. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG Nobelpreis: Bei der Verleihung des Nobelpreises wird das Lebenswerk des Künstlers gewürdigt. Die Preisverleihung hat wirtschaftlich nicht den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts; vgl BMF v (geändert am ) Beck StE 1 2/1 Tz. 3. Der Nobelpreis unterliegt somit nicht der Einkommensteuer. 0 Autorenwettbewerb: Hier hat der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts; vgl BMF v (geändert am ) Beck StE 1 2/1. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG Autorenlesungen: Lesungen gehören zu den schriftstellerischen Tätigkeiten. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG Rundfunk-, Fernsehauftritte: Auftritte gehören zu den schriftstellerischen Tätigkeiten. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG Statist: Es handelt sich um eine weisungsgebundene Tätigkeit; vgl 1 (2) LStDV. Die Tätigkeit wird ohne Unternehmerrisiko, bzw initiative ausgeübt; vgl H 19.0 Allgemeines LStH. Steuerpflichtig gem 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG

3 StFW ErtragSt Seite Gewinnausschüttungen: Vgl Tantiemen = Welteinkommensprinzip wegen 1 (1) EStG. Da die Anlage in Luxemburg gehalten wird, ist keine Kapitalertragsteuer entstanden. Steuerpflichtig gem 20 (1) Nr. 1 EStG Kostenlose Buchexemplare: Zu den Einnahmen gehören auch Güter in Geldeswert (geldwerter Vorteil); vgl 8 (1) EStG. Die Einnahmen sind der Tätigkeit als Schriftsteller zuzurechnen. Steuerpflichtig gem 18 (1) Nr. 1 EStG ) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem 18 (1) Nr. 1 EStG: Einnahmen: Tantiemen Honorarvorschuss Autorenwettbewerb Autorenlesungen Rundfunk- und Fernsehauftritte Kostenlose Buchexemplare Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gesamt: Ausgaben: 11 Günter G kann sein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen, da das Zimmer den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit bildet. 4 (5) Nr. 6b EStG greift insoweit nicht, 4 (5) Nr. 6b S. 2 EStG. Mit Beginn der selbständigen Tätigkeit wird der als Arbeitszimmer genutzte Raum anteiliges Betriebsvermögen. Es wird zwar nur 1/6 (30 m 2 von 180 m 2 ) der Wohnung betrieblich genutzt, der maßgebliche anteilige Wert beträgt aber (= x 1/6) und liegt somit über dem Grenzwert von ; vgl 8 EStDV und R 4.2 (8) EStR. Maßgeblich ist der anteilige Wert des Gebäudes zuzüglich des anteiligen Wertes des Grundstücks; vgl R 4.2 (8) S. 2 EStR. Günter G hat das Haus im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge erworben. Er hat somit keine Anschaffungskosten gehabt. Das Arbeitszimmer hat er aus dem Privatvermögen in sein Betriebsvermögen eingelegt. Er hat es jedoch vor der Einlage nicht zu Zwecken der Einkunftserzielung isv 2 (1) Nr. 4-7 EStG genutzt. Die Abschreibung bemisst sich gem 6 (1) Nr. 5 EStG und R 7.3 (6) EStR nach dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage. Die Wohnung hatte einen Wert von (= abzgl Grund und Boden). Die AfA beträgt gem 7 (4) Nr. 2 Bu. b EStG 2,5 % x 1/6 = x 2,5 % = Abschreibungen für Einrichtungsgegenstände fallen laut Sachverhalt nicht an.

4 StFW ErtragSt Seite 3 12 Von den weiteren Aufwendungen für die Wohnung ist 1/6 je als Betriebsausgaben abzugsfähig: = x 1/6 = Die verschenkten Bücher können als Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Zwar liegen Aufwendungen von weniger als 35 vor, aber laut Sachverhalt wurde den Aufzeichnungspflichten nicht Genüge getan; vgl 4 (5) S. 1 Nr. 1 ivm 4 (7) EStG, R 4.10 (2-4) EStR. Es handelt sich auch nicht um Zugaben von geringem Wert. 14 Zusammenstellung der Ausgaben: Abschreibung Arbeitszimmer Kosten Arbeitszimmer sonstige Ausgaben lt Sachverhalt Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit gesamt: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit / = ) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem 19 (1) S. 1 Nr. 1 EStG: Einnahmen als Statist Werbungskostenpauschale 9a S. 1 Nr. 1 EStG, da keine weiteren Angaben zu Werbungskosten im SV Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit ) Einkünfte aus Kapitalvermögen gem 20 (1) Nr. 1 EStG: Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde kein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen. Deshalb sind diese Einnahmen gem 32d (3) EStG in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Regelung von 20 (8) EStG greift nicht, so dass der gesonderte Steuertarif nach 32d (1) EStG zur Anwendung kommt. Nach 32d (4) ivm 20 (9) S. 1, 2 EStG wird die Angabe in der ESt-Erklärung auch genutzt werden, um den Sparer-Pauschbetrag zu erhalten. Trotz Angabe der Kapitalerträge in der ESt-Erklärung greift die Abgeltungsfunktion des gesonderten Steuertarifs, so dass die Kapitalerträge nicht in die Berechnung der Summe der Einkünfte und folgend mit einfließen; 2 (5b) S. 1 EStG. 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG findet keine Anwendung, da die Beteiligung nur 0,5 Prozent beträgt. Gewinnausschüttung Luxemburg Sparer-Pauschbetrag 20 (9) EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen

5 StFW ErtragSt Seite ) Gesamtbetrag der Einkünfte: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag 24a EStG 0 Gesamtbetrag der Einkünfte

6 StFW ErtragSt Seite 5 Rz. Lösung Nr. 2 Iwan Mendel 21 Da IM den Grund und Boden sowie beide Häuser in seinem Privatvermögen hält, ergeben sich aus den Erträgen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; 21 (1) S. 1 Nr. 1 EStG. Zur Berechnung dieser ist es zunächst wichtig, die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der einzelnen Gebäude zu ermitteln, um so die Höhe der AfA zu ermitteln. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine umsatzsteuerfreie Vermietung isv 4 Nr. 12 S. 1 Bu. a UStG vorliegt. Somit gehört gem 9b (1) EStG die nicht abziehbare Vorsteuer zu den Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Erstes Gebäude: 22 Gem H 6.2 Anschaffungskosten EStH sind Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts alle Aufwendungen, die getätigt werden, um das Wirtschaftsgut zu erwerben und in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Kaufpreis gesamt Grunderwerbsteuer (3,5 % von ) Notar- und Gerichtskosten Anschaffungskosten Anteil Gebäude (2/3 von ) Der AfA-Satz ergibt sich aus 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bu. a EStG und beträgt 2 %. Es ist gem. 7 Abs. 1 S. 4 + Abs 4 EStG und R 7.4 (2) EStR eine zeitanteilige Berechnung zu berücksichtigen. 2 % von = 3.336, davon 11/12 = Hinweis: Eine Vermietungsabsicht des Hauses, welches am erworben wurde, ist lt Sachverhalt nicht bereits ab dem Zeitpunkt des Erwerbs gegeben. In diesen Fällen erfolgt, es sei denn es würde dazu etwas Anderes im Sachverhalt stehen, eine Einkunftserzielung erst ab dem Zeitpunkt der Vermietung und eine Berücksichtigung der AfA nur zeitanteilig. 24 Die sonstigen Werbungskosten betragen 8.500, da infolge des Abflussprinzips des 11 (2) S. 1 EStG grundsätzlich nur die Beträge zu berücksichtigen sind, die im jeweiligen Kalenderjahr gezahlt wurden. 25 Es ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte aus dem ersten Haus: Mieteinnahmen Umlagen Summe der Einnahmen AfA sonstige Werbungskosten Summe der Werbungskosten Einkünfte aus dem ersten Haus

7 StFW ErtragSt Seite 6 Zweites Gebäude: 26 Gem R 6.3 (1) EStR ivm 255 (2) HGB rechnen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes alle Aufwendungen durch Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten, um das Gebäude zu errichten und für den vorgesehenen Zweck nutzbar zu machen. Einzelhinweise ergeben sich zusätzlich aus den H 6.4 EStH. Architektenhonorar Zahlungen an die Bauhandwerker Kosten für den Anschluss des Gebäudes an die gemeindlichen Versorgungseinrichtungen Kanalanstichgebühr an die Gemeinde Herstellungskosten Die Vorsteuern gehören gem 9b (1) EStG zu den Herstellungskosten, weil IM nur steuerfreie Umsätze ausführt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Kosten für den Anschluss des Gebäudes an die gemeindlichen Versorgungseinrichtungen sind Herstellungskosten für das Gebäude, da sie angefallen sind, um das Gebäude für den vorgesehenen Zweck nutzbar zu machen. Gleiches gilt für die Kanalanstichgebühr; H 6.4 Hausanschlusskosten EStH. 27 Die jährliche AfA beträgt gem 7 (4) S. 1 Nr. 2 Bu. a EStG 2 % von = , davon zeitanteilig 4/12 = (gerundet). Die degressive Gebäude- AfA nach 7 (5) Nr. 3 Bu. c EStG kann nicht mehr angesetzt werden. 28 Zu den Werbungskosten 9 (1) S. 3 Nr. 1 EStG gehören die Schuldzinsen (2.000 ) und Geldbeschaffungskosten ihv 900. Weitere Werbungskosten sind Grundsteuer, Strom und Wasser ( = ). 29 Es ergibt sich folgende Berechnung der Einkünfte aus dem zweiten Haus: Mieteinnahmen Umlagen Summe der Einnahmen AfA Schuldzinsen Geldbeschaffungskosten 900 Weitere Werbungskosten Summe der Werbungskosten Einkünfte aus dem zweiten Haus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG 9.362

8 StFW ErtragSt Seite 7 Teil II Gewerbesteuer Lösung Nr. 3 Albert Fliese Fliese ist gewerbesteuerpflichtig da er einen stehenden Gewerbebetrieb betreibt; 2 (1) S. 1 GewStG. Es liegt keine Befreiung isd 3 GewStG vor. Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist der nach einkommensteuerlichen Vorschriften zu ermittelnde Gewinn; 7 S. 1 GewStG. Für Zwecke der Gewerbesteuer bedarf es demnach einer verfahrensrechtlich selbständigen Gewinnermittlung; vgl R 7.1 (1) GewStR. Gewinn vorläufig lt Sachverhalt Gewinnkorrekturen: zu Tz. 1: 41 Die aus Betriebsmitteln bezahlten Spenden für mildtätige und gemeinnützige Zwecke sind keine Betriebsausgaben; 4 (4) EStG Die Spenden an die politische Partei sind keine Betriebsausgabe; 4 (6) EStG zu Tz. 2: 42 Das Disagio ist nicht in voller Höhe eine abziehbare Betriebsausgabe Die Aufwendungen ihv sind auf die Laufzeit des Darlehens bzw über den Zeitraum der Zinsfestschreibung zu verteilen, wenn dieser Zeitraum kürzer ist; H 6.10 Zinsfestschreibung EStH. Es ist wie folgt zu verteilen: 1/5 v für vier Monate endgültiger Steuerbilanzgewinn, 7 S. 1 GewStG Hinzurechnungen gem 8 GewStG: 44 a) Entgelte isd 8 Nr. 1 Bu. a GewStG Darlehen Schuldzinsen Disagio 500 Kontokorrentzinsen Hypothekenzinsen Summe

9 StFW ErtragSt Seite 8 45 b) Gewinnanteil des typisch stillen Gesellschafters Berücksichtigung gem 8 Nr. 1 Bu. c GewStG c) Miet- /Pachtentgelte für unbewegliche WG werden gem 8 Nr. 1 Bu. e GewStG berücksichtigt. Miete für den Parkplatz 8.400, davon 1/ d) Miet-/Pachtentgelte für bewegliche WG werden gem 8 Nr. 1 Bu. d GewStG berücksichtigt. Miete für Telefonanlage , davon 1/ Summe /. Freibetrag./ verbleiben davon wird gem 8 Nr. 1 GewStG 1/4 hinzugerechnet Kürzungen gem 9 GewStG: 47 a) Betriebsgrundstück, 9 Nr. 1 GewStG, 20 (2) GewStDV EW: x 140 % 121a BewG = x 1,2 % = x 65 % eigenbetriebliche Nutzung b) Spenden, 9 Nr. 5 GewStG Die Parteispenden sind mangels Erwähnung im 9 Nr. 5 GewStG nicht abzugsfähig. mildtätige Zwecke gemeinnützige Zwecke Maximal 20 % v = , aber Spenden nur Maßgebender Gewerbeertrag; 10 GewStG Gewerbeverlust; 10a GewStG 49 Der zum für die OHG festgestellte Verlust von ist zu 50 % (Anteil AF) zu berücksichtigen. Bezüglich des Anteils Bodo Röhrich bestand seit keine Unternehmeridentität mehr; Siehe R 10a.3 (1) GewStR Gewerbeertrag

10 StFW ErtragSt Seite 9 51 abgerundet auf volle 100 ; 11 (1) S. 3 GewStG Freibetrag 11 (1) S. 3 Nr. 1 GewStG Gewerbeertrag Steuermessbetrag; 11 (1) S. 1,2 GewStG: 3,5 % x

11 StFW ErtragSt Seite 10 Teil III Körperschaftsteuer Rz. Lösung Nr. 4 Globus GmbH 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der festzusetzenden Körperschaftsteuer 61 Die G-GmbH ist als Kapitalgesellschaft mit Sitz der Geschäftsleitung im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig; 1 (1) Nr. 1 KStG. Das zu versteuernde Einkommen ermittelt sich nach den Grundsätzen der 7 und 8 KStG. Dabei erzielt die GmbH ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb; 8 (2) KStG. 62 Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist der Bilanzgewinn von Dieser ist wie folgt zu korrigieren: Die offene Gewinnausschüttung für 2013 ist im Jahre 2014 im Ergebnis erfolgsneutral. Sie darf sich auch nicht auf das Einkommen auswirken; 8 (3) S. 1 KStG. Der aus der Gewinnrücklage aufgelöste Betrag ist im Bilanzgewinn 2014 enthalten; 268 (1) HGB. Da dieser Betrag bereits in der Einkommensermittlung der Vorjahre berücksichtigt wurde, ist er außerbilanzmäßig im Rahmen der Einkommensermittlung zu kürzen. Auswirkung Bei der Übereignung des Grundstücks durch den Gesellschafter der GmbH an die GmbH unter Preis handelt es sich um eine verdeckte Einlage, die das Einkommen nicht erhöhen darf; 8 (3) S. 3 KStG. Der Gesellschafter der GmbH hat dieser einen einlagefähigen Vermögensvorteil zugewendet, aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen; R 40 (1) KStR. Die verdeckte Einlage ist mit dem Teilwert zu bewerten; 6 (1) Nr. 5 EStG ivm R 40 (4) KStR. 65 Ermittlung des Bilanzpostens Grund und Boden zum : Preis laut notariellen Kaufvertrags verdeckte Einlage Anschaffungsnebenkosten Ansatz Grund und Boden bisher Zwischensumme

12 StFW ErtragSt Seite 11 Übertrag Sollte dieser Vorgang erfolgswirksam behandelt werden, wären im Rahmen der Einkommensermittlung zu korrigieren; R 40 (2) KStR. Sollte dagegen dieser Betrag der Kapitalrücklage zugeführt werden ist keine Korrektur im Rahmen der Einkommensermittlung erforderlich. 66 Die verdeckte Einlage gilt als eine nicht in das Nennkapital geleistete Einlage und ist somit als Zugang auf dem steuerlichen Einlagenkonto zu erfassen; 27 (1) S. 1 KStG. Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt; 27 (2) S. 1 KStG. 67 Hinsichtlich der Gehaltserhöhung für die Monate Januar bis einschließlich August 2014 handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die das Einkommen nicht mindern darf; 8 (3) S. 2 KStG. Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschenden Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch dann anzunehmen, wenn es an einer im vorhinein abgeschlossenen und klaren eindeutigen Vereinbarung darüber fehlt, in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist; R 36 (1,2) KStR. Weil es sich bei KK um einen beherrschenden Gesellschafter handelt (H 36 III. Beherrschender Gesellschafter KStH) ist die Gehaltserhöhung unter Beachtung dieser Grundsätze als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen. Einkommenskorrektur: Die in der Vergangenheit verbilligte Arbeitsleistung ist keine verdeckte Einlage, da kein einlagefähiger Vermögensvorteil gegeben ist; R 40 (1) KStR, H 40 Einlagefähiger Vermögensvorteil KStH. 68 Sowohl die Körperschaftsteuerzahlung als auch die Erstattung dürfen sich auf das Einkommen nicht auswirken; 10 Nr. 2 KStG. Korrektur: ( / ) zu versteuerndes Einkommen % Tarifbelastung; 23 (1) KStG Ermittlung der KSt-Rückstellung tarifliche KSt KSt-Vorauszahlungen KSt-Forderung

13 StFW ErtragSt Seite Steuerliche Auswirkungen der Gewinnausschüttung auf der Ebene des Gesellschafters 71 Offene Gewinnausschüttung in 2014 für 2013 Die Gewinnausschüttung ist als Einnahme aus Kapitalvermögen isd 20 (1) Nr. 1 EStG zu erfassen. Sie gilt mit Beschlussfassung als zugeflossen (H 20.2 Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen - Beherrschender Gesellschafter/ Alleingesellschafter EStH). Die Einnahmen aus Kapitalvermögen betragen Hiervon abgezogen werden kann der Sparerpauschbetrag gemäß 20 (9) EStG ihv 801 bzw bei zusammen veranlagten Ehegatten. Ein Abzug etwaiger tatsächlicher Werbungskosten ist nicht zulässig. Auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen ist gemäß 32d (1) EStG ein besonderer Steuersatz anzuwenden (Abgeltungsteuer). Die Gewinnausschüttung unterliegt der Kapitalertragsteuer; 43 (1) Nr. 1 EStG. Diese beträgt 25 % des Kapitalertrags; 43a (1) Nr. 1 EStG. Mit dem Steuerabzug von 25 % gilt die Steuer auf die Dividende als abgegolten; 43 (5) S. 1 EStG. KK hat aber die Möglichkeit auf Antrag zu optieren und die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern, denn er ist zu 100 % an der Gesellschaft, also zu mindestens 25 % beteiligt; 32d (2) S. 1 Nr. 3 Bu. a EStG. In diesem Fall sind 40 % der Dividende steuerfrei; 3 Nr. 40 S. 1 Bu. d EStG ivm 32d (2) Nr. 3 S. 2 EStG. Eventuelle Werbungskosten sind dann mit 60 % gem 3c (2) EStG anzusetzen. Einen Sparerpauschbetrag nach 20 (9) EStG kann KK dann aber nicht mehr geltend machen; 32d (2) Nr. 3 S. 2 EStG. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dann in die Veranlagung mit einbezogen. 2 (5b) S. 2 EStG Unabhängig von der Option erfolgt gem 32d (6) EStG eine Günstigerprüfung. 72 Offene Gewinnausschüttung in 2015 für 2014 Die Gewinnausschüttung gilt, wegen der Beherrschung, im Beschlusszeitpunkt als zugeflossen (Berücksichtigung daher erst in 2015). 73 Verdeckte Gewinnausschüttung Auch die verdeckte Gewinnausschüttung gehört zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen des Jahres 2014; 20 (1) Nr. 1 S. 2 EStG. Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung gilt das zur offenen Gewinnausschüttung gesagte. 74 Verdeckte Einlage Die verdeckte Einlage von erhöht im Veranlagungszeitraum 2014 die Anschaffungskosten auf die Beteiligung; 6 (6) S. 2 EStG. Sie wird von der GmbH als Zugang beim steuerlichen Einlagenkonto ( 27 (1) S. 1 KStG) erfasst. Hinweis: die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gilt gem 23 (1) S. 5 Nr. 2 EStG als Veräußerung. Da der Zeitraum zwischen der Anschaffung und der Einlage weniger als 10 Jahre beträgt, realisiert KK ein privates Veräußerungsgeschäft nach 23 (1) Nr. 1 EStG. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns tritt der gemeine Wert des Grundstücks an die Stelle des Veräußerungspreises; 23 (3) S. 2 EStG.

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