Römische Rechtsgeschichte WS 2016/17. Vorlesungsübersicht

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1 Römische Rechtsgeschichte WS 2016/17 Di., Uhr (HS D) Prof. Dr. Martin Schermaier Vorlesungsübersicht I. Römisches Recht: Geschichte und Gegenwart A. Geschichte: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist Römisches Recht entstanden ( Entstehungsgeschichte )? 2. Welchen Inhalt hat das römische (Privat-)Recht ( Institutionen des römischen Rechts ) 3. Wie hat römisches Recht sich seit der Antike verändert? Unter welchen Einflüssen? ( Entwicklungsgeschichte )? 4. Welche Voraussetzungen sind gleich geblieben? a) Freiheit: Selbstbestimmung, Privatautonomie, Liberalismus b) Gleichheit: materiale Gerechtigkeit c) Brüderlichkeit: Schutz des Schwächeren, kein schrankenloser Liberalismus B. Gegenwart 1. Nationaler Aspekt : das BGB ist erst aus seiner Geschichte verständlich 2. Internationaler Aspekt : gemeinsame Wurzel der europäischen Zivilrechtskodifikationen erleichtert Rechtsvergleichung 3. Rechtspolitischer Aspekt : gemeinsame Herkunft der Zivilrechtssysteme erleichtert Rechtsangleichung 4. Unterrichtswert des römischen Rechts: einfache Grundstrukturen, knappe und kurze Fälle, topische Jurisprudenz C. Organisation (Aufbau der römischrechtlichen Veranstaltungen = Zertifikat im römischen Recht): 1. Römische Rechtsgeschichte (als Grundlagenfach in der ZP): äußere Rechtsgeschichte, stellt die Bedingungen dar, unter denen sich das (antike) römische Recht entwickelt hat. 2. Römisches Recht (Institutionen) (als allgemeines Grundlagenfach im SP): wird im Sommersemester gelesen (entweder Schuldrecht oder Sachenrecht). VL ist den Institutionen des römischen Privatrechts (vor allem solchen, die im modernen Privatrecht noch erhalten sind) gewidmet. 3. Geschichtliche Grundlagen des Europäischen Privatrechts I (als Grundlagenfach im SP, SPB 1,5,10): In dieser VL steht die Entwicklung der römischen Rechtsinstitute seit dem Hochmittelalter bis zu den Kodifikationen im Mittelpunkt. VL kann mit einer schuld- /sachenrechtlichen InstitutionenVL unter 2) getauscht werden. 4. a) Digestenexegese: historische und vergleichende Fallstudien anhand antiker römischer Quellen b) Lektürekurs: Lektüre und Interpretation von römischrechtlichen Texten (aus Antike, Mittelalter oder früher Neuzeit) II. Frühformen des Rechts: Königszeit und frühe Republik (bis ca. 400 v. Chr.) A. Geschichte Einwanderung indogermanischer Völker (um 1000 v.); später Etrusker. Gründung Roms (Sage: 753 v.), Etruskische Könige (Sage: 700 bis 510 v., dann Vertreibung). Führung durch Patrizier; beginnende Auseinandersetzung mit Plebejern B. Gesellschaft 1. Bevölkerung: Patrizier und Plebejer; Klienten 2. Organisation: gentes, curiae, tribus (als Wehrgliederung/Volksversammlung)

2 2 C. Verfassung 1. Königszeit: König, Kuriatskomitien (comitia curiata als Volksversammlung; Bedeutung!), Senat (Ältestenrat; nur Patrizier, angeblich 100 Senatoren). 2. Frühe Republik: a) Dreierkollegium, an der Spitze praetor maximus (später: consul) b) rex sacrorum als Oberpriester c) Zenturiatskomitien (comitia centuriata als Volksversammlung, neue Wehrverfassung!); schließlich 193 Zenturien, aber Übergewicht der Patrizier d) Volkstribunat (tribunus plebis); Vertreter der plebs (wechselnde Zahl, ab 449 v. 10). Entstehung angebl. 494 bei erster cessio plebis in montem sacrum (Auszug der plebs aus der Stadt auf Albanerberge) e) Aedilen: Priester des Ceres-Tempels auf dem Aventin (größtes Heiligtum der plebs); überwachen Tempelmarkt (anfangs nur beschränkte Polizei- und Strafgewalt), erst später (ab 367 v. Chr.) Magistrat und für ganze Stadt zuständig D. Strafrecht 1. Strafverfolgung: a) öffentliche: nur bei Hochverrat und sakralen Delikten b) sonst: private Strafverfolgung (s. auch: E 4 e), auch des Mörders (parricidas) 2. Verfahren Bei Offenkundigkeit (manifestus) oder Geständigkeit (confessus) kein gerichtliches Verfahren; sonst gerichtliche Feststellung der Straftat, damit Vergeltung nicht selbst strafbar wird. 3. Vollstreckung: durch den Verletzten oder die Sippe des Getöteten selbst. Bei Flucht: aquae et ignis interdictio. Asylrecht im Ausland E. Privatrecht 1. Rechtspflege a) Gerichtsherr: ursprünglich König, dann praetor maximus bzw. consul b) pontifices: Priesterschaft ( Brückenbauer ), kennen die Spruchformeln zur geregelten Streitbeilegung (Prozess); nur Patrizier 2. Rechtsquellen a) leges regiae: nur mehr in wenigen Fragmenten bekannt b) lex duodecim tabularum (XII Tafeln; Zwöltafelgesetz): erste (und einzige) Kodifikation, Rechtssicherheit für Plebejer. Durch Zehnmänner (decem viri; Dezemvirat) erstellt, 449 v. angenommen (nach zweiter secessio plebis auf Aventin). Zivilprozessrecht, Deliktsrecht, Schuld- u. Sachenrecht, Sakralrecht 3. Zivilprozess a) Spruchformelverfahren (allg.): legis actio, Verfahren in iure (vor dem Gerichtsherrn), apud iudicem (vor dem Privatrichter). Rolle der pontifices b) Legis actio sacramento (in rem/in personam): wichtigste Verfahrensart. Wettsumme (Sühnegeld = sacramentum) als Klagegegenstand vor dem Richter. Wette vor Gerichtsherrn abgeschlossen c) Vollstreckung: legis actio per manus iniectionem - Personalexekution (Verstümmelung?, Verkauf trans tiberim, Schuldknechtschaft). Realexekution (Pfandnahme? XII Tafeln 12,1) 4. Materielles Privatrecht a) Bürgerrecht: Ius civile = Recht der Bürger, nur römische Bürger sind Rechtsgenossen! Erwerb des Bürgerrechts (Abstammung: römische Ehe oder Mutterrecht; Verleihung: 88 v. an Italische Stämme, 212 n. an alle Reichseinwohner). b) Formalakte: sakrale Wirkformen (Ähnlichkeit mit Prozessformeln) - mancipatio (Libralakt): Kaufvertrag, Übereignungsgeschäft, Gewalterwerb, Freilassung, emancipatio - in iure cessio: nachgebildetes Geschäft (Nachbildung nach legis actio sacr. in rem), dient der Rechtsübertragung - nexum: Begründung einer persönlichen Haftung durch formellen Akt (nach mancipatio)

3 3 III. - stipulatio: formelles Schuldversprechen (Frage/Antwort); ursprünglich nur röm. Bürger (sponsio), später auch Nichtbürger (fideiussio). Universell einsetzbar c) Ehe und Familie - pater familias: Obergewalt über Personen und Sachen (Eigentum, manus, patria potestas); Begriff: in der Hand (manus) haben. Entstehung (Abstammung, adoptio, arrogatio, Ehe); Umfang (ius vitae necisque); Beendigung (Ehe, Tod des p.f., emancipatio) - manus über Ehefrau (derivativ: coemptio, confarreatio; originär: Ersitzung usus/trinoctium: XII Tafeln 6,4) - Agnatische Verwandtschaft (alle von pater familias Abhängigen; nicht Blutsverwandtschaft!) - Erbrechtliche Konsequenzen: mit Tod des p.f. gewaltfrei (sui heredes, societas ercto non cito) d) Sklaverei - Stellung ähnlich Hauskindern - Abstammung (Kind einer Sklavin) oder Versklavung (Kriegsgefangenschaft, Schuldknechtschaft, Verkauf) - Freilassungen selten (manumissio, meist als m. vindicta, manchmal auch m. censu), aber führten zum Erwerb des Bürgerrechts! e) Deliktsrecht - Keine Trennung von Straf- und Privatrecht, Privatstrafe (auch später noch teilweise überschnitten: pönale Klagen : actio furti, actio de tigno iuncto) - Unterscheidung Vorsatz/Fahrlässigkeit - Bestrafung durch spiegelnde Strafe, Komputation (XII Tafeln 8,2); Ansätze zur Ablösung in Geld (vgl. XII Tafeln 8,3-4) - Beispiel: Diebstahl (furtum manifestum/nec manifestum; XII Tafeln 8, 12 ff.) Ausbildung der Republik und Aufstieg zur Weltmacht ( v. Chr.) A. Geschichte 1. Allgemein: Innenpolitik bestimmt von Auseinandersetzung Patrizier/Plebejer; Außenpolitik bestimmt von Machtausdehnung über Italien und dann über Mittelmeerraum 2. Außenpolitik: - Um 400 v.: Auseinandersetzung mit Etruskern (die selbst vom Norden von Kelten bedrängt; Fall von Veij 396 v., Gallierbrand 387 v.); latinischer Bund. Unterwerfung der Latiner (340); Samnitenkriege ( ) - 3 Punische Kriege (Auseinandersetzung mit Karthago, v.); entscheidend vor allem 1. Und 2. Punischer Krieg (gegen Hannibal, beendet 201), Karthago 146 v. zerstört - 2 makedonische Kriege (196/168 v.); Unterwerfung Griechenlands, Kleinasiens; 146 Zerstörung Korinths - Um 140 v.: Sizilien, Sardinien, Korsika, Spanien, Africa, Griechenland, Asia sind Provinzen 3. Innenpolitik: - Stärkung der plebs: Interzessionsrecht der Tribunen, deren Unverletzlichkeit, Ehe mit Patriziern möglich (lex Canuleia, 445) - Ausgleich des Ständekampfes durch neue Verfassung: leges Licinniae Sextiae (367) Konsularverfassung; neue Adelsschicht: Nobilität (Patrizier und reiche Plebejer). 366 v.: erster Plebejer als Konsul v.: lex Ogulnia Plebejer erhalten Zugang zu Priesterämtern (pontifices!) v.: dritte secessio plebis auf Ianiculus plebiscita erhalten Gesetzeskraft (lex Hortensia) - neue Adelsschicht: nobiles (Patrizier und reiche Plebejer = die, die die Ämterlaufbahn (cursus honorum) absolvieren konnten) daneben ordo equester reiche Plebejer, die die Reiterausrüstung finanzieren konnten

4 4 - Konflikt zwischen Optimaten (Partei der alten Senatsaristokratie) und Popularen ( Volkspartei ); Gracchische Reformversuche ( ). - Bürgerkrieg (Diktaturen Marius, Cinna, Sulla, Caesar; Amt des dictator, consul und tribunus plebis missbraucht und entwertet) B. Gesellschaft 1. Niedergang des Bauernstandes (Bauern tragen Kriegslast, billiges Getreide aus Sizilien und Nordafrika, Verarmung, Abwanderung, Aufkauf der Ländereien durch reiche Politiker) Plantagenwirtschaft; billige Sklaven aus eroberten Völkern, Kumulation von Grund und Boden 2. Aufschwung der Wirtschaft; neuer Stand von Händlern, Kaufleuten, Handwerkern ( Unternehmern ), Geldwesen (Münzen, ab ca. 270 v.), Bankwesen 3. Alte Gesellschaftsklassen aufgeweicht: nur mehr nobiles (politischer Adel), ordo equester (Geldadel) und proletarii (Besitzlose). Daneben zahllose (um 100 v. ca 3 Mio.) Sklaven 4. Öffentliche Verwaltung privatisiert: publicani (Steuerpächter, Bauunternehmer, Getreideversorger) C. Verfassung 1. Nach Dezemvirat zunächst mehrere (kollegiale) tribuni militium (Militärtribunen) als Staatsführer; um 400 v. auch für Plebejer möglich. 2. Magistrat: 367 v. neue Ordnung: leges Licinniae Sextiae: - consul: oberster Imperiumsträger, kollegial, jährlich (Zählung der Jahre nach Konsuln in den sog. fasti consulares (Magistratskalendern) - praetor: Name vom alten praetor maximus, nun aber beschränkt auf iurisdictio (= Rechtsverwaltung); zunächst nur einstellig (Patrizier), ab 242 v. preator peregrinus (für Rechtsverkehr mit Nichtrömern) - censor: nur alle fünf Jahre ernannt zur Schätzung der Bürger und Einstufung in Zenturienordnung (Wehrstammrolle, Steuerliste) sowie lectio senatus; außerdem Vergabe von Steuerpacht und öffentlichen Aufgaben sowie cura morum. - aedil: zunächst nur plebejische Priester, kein Amt. Ab 367 v. haben pleb. aediles (2) allg. Polizeigewalt, daneben 2 patrizische aediles curules, die Marktgerichtsbarkeit übertragen erhielten - quaestor: Verwaltung der Staatskasse und des Staatsarchivs - tribunus plebis: aus Anwalt für plebs entwickelt sich Amt: beruft Volksversammlung ein, Interzessionsrecht; erste Stufe im cursus honorum für Plebejer 3. Senat: Gewesene Magistrate in Senat ernannt, ursprünglich vom Höchstmagistrat (tribuni militium, consul), später vom Zensor (lectio senatus); ca. 300 Mitglieder, seit 367 v. auch Plebejer Gewisse Entmachtung durch lex Hortensia (287 v.): Plebiszite erlangen Gesetzeskraft auch ohne auctoritas patrum (= Zustimmung durch Senat) Durch Möglichkeit, Gesandte und Feldherrn zu ernennen, hat Senat aber die wesentliche politische Macht inne. 4. Volksversammlung: a) Kuriatskomitien (comitia curiata): nur sakralrechtliche Funktion (adrogatio, testamentum calatis comitiis) b) Zenturiatskomitien (comitia centuriata): nach Heerverfassung strukturierte Volksversammlung; Zenturien nur mehr Zuordnungseinheit (Wahlkörper), Zahl steigt nicht mehr an; zuständig für Wahl der Höchstmagistrate c) Tributskomitien (comitia tributa): nach tribus zusammengesetzt und abgestimmt. Ab 241 v. 35 Tribus (4 städtische, 31 ländliche); Zahl konstant, Zuwanderer und Freigelassene immer in städtische tribus eingeschrieben; zuständig für Wahl der niederen Magistrate (Ädilen, Quästoren) d) Concilium plebis ( Volksversammlung, Versammlung der plebs): Wahl von Tribunen und (plebejischen) Ädilen. Tribunen als unverletzlich (sakrosankt) erklärt

5 5 (durch gemeinsamen Eid, einen Angriff zu rächen Eidgenossenschaft ); ab 287 v. (lex Hortensia) haben plebiscita Gesetzeskraft. D. Strafrecht 1. Strafverfolgung: Seit 3. Jahrh. durch öffentliche Einrichtungen ( Ordnungspolizei, öff. Strafjustiz) a) Praetor: zuständig für Prozesse gegen höhergestellte Bürger b) Tresviri capitales: zuständig für Prozesse von Sklaven und Kriminellen aus der Unterschicht; beraten durch ein consilium von Laienrichtern. c) Quaestiones extraordinariae: vom Senat angewiesene Magistrate (consules, praetor, quaestores) zur Untersuchung von politischen Straftaten; unterstütz von einem consilium von Senatoren d) Quaestiones perpetuae: eingerichtet seit der Mitte des 2. Jahrh., zuerst für Repetundenverfahren. Vorsitz des praetor peregrinus, consilium aus einer Richterliste ausgewählt (von Ankläger und Angeklagtem) 2. Verfahren a) private Anklage (aber: Popularanklage). Bei Verurteilung erhält Ankläger u.u. Teil des Vermögens des Verurteilten, aber Gefahr der calumnia b) private Verteidigung c) Entscheidung des Richters, beraten durch sein consilium 3. Vollstreckung: durch öffentliche Polizei- u. Zwangsgewalt E. Privatrecht 1. Gerichtsherr: a) seit 367 v. praetor urbanus (Stadtprätor) als eigener Magistrat ( Justizminister ) und oberster Gerichtsherr für Streitigkeiten unter Römern; Verfahren in iure: Gewährung von Klagen und Einsetzen eines Richters b) aediles curules: Marktgerichtsbarkeit (auch eigenes Edikt!) c) seit 242 v. praetor peregrinus (Peregrinenprätor), für Nichtrömer (Peregrinen); ebenfalls Ediktionsgewalt d) Gerichtsherrn in Provinzen: Statthalter bzw. Quästoren 2. Rechtsquellen: a) XII Tafeln b) Gesetze : senatusconsultum ( Rat des Senats an Magistrat, unverbindlich; z.b. SC Vellaeanum, 54 n.); Beschlüsse der Volksversammlung (lex Laetoria, 200 v.), Plebiszite (z.b. lex Aquilia, 286 v.) c) Edikte der Gerichtsmagistrate (praetor urbanus/peregrinus, aediles curules) d) Responsa prudentium: ab 2. Jahrh.v. Privatgutachten von Juristen maßgeblich für Rechtsanwendung und Auslegung 3. Rechtswissenschaft: a) Voraussetzungen: - wirtschaftlicher Aufschwung - Entmachtung der Patrizier (und damit auch der pontifices) - Einfluss der griechischen Philosophie (System- und Begriffsbildung, Rhetorik); vgl. M. Tullius Cicero: Ius civile in artem redactum (frg.) b) Ereignisse: - um 300 v.: sagenhafte Veröffentlichung der Spruchformeln durch den Schreiber Gnaeus Flavius (ius Flavianum), beginnende Respondiertätigkeit (zunächst durch pontifices) v. erster plebejischer pontifex maximus (Tiberius Coruncanius) v. erste rechtswissenschaftliche Publikation: Tripertita (tres partes) des Sextus Aelius (ius Aelianum): Text der XII Tafeln, Kommentar, Spruchformeln - 95 v. Q. Mucius Scaevola: ius civile (Darstellung des geltenden Rechts für röm. Bürger) in 18 Büchern c) Wechselwirkung: Entstehung der Rechtswissenschaft wirkt mit verschiedenen Faktoren zusammen:

6 6 - Private Rechtsauskunft - Beratung des Prätors bei Abfassung des Edikts - insb. seit Entstehung des Schriftformelverfahrens (Auslegung, Anwendung, Ergänzung) - Geschäftsverkehr mit Peregrinen und Entstehung der bonae fidei iudicia 4. Rechtsordnung a) ius civile: herkömmliches (altes) Recht der römischen Bürger (XII Tafeln, SC, leges...); inhaltlich: die meisten Formalakte und alten Rechtseinrichtungen (Eigentum, Ehe, Gewaltverhältnisse) b) ius gentium: das bei allen Völkern gebräuchliche Recht (z.b. Sklaverei, Freilassung, Besitz, Treue zum gegebenen Wort bona fides und die neuen formfreien Konsensualverträge) c) ius naturale: keine eigene Rechtsquelle, aber Argumentationstopos bei Juristen; Natur der Sache z.b. beim originären Eigentumserwerb: Okkupation, Vermischung, Verarbeitung d) ius honorarium: innovativste Rechtsmasse durch Prätor/Aedilen geschaffenes Recht (im Edikt): neue Klagen = neue Ansprüche. Prätor übernimmt tw. aus ius gentium Rechtsfiguren und macht sie klagbar (z.b. Kaufklagen aus konsensualem Kaufvertrag) 5. Zivilprozessrecht a) Legisaktionenverfahren: besteht weiter fort - neu dazu kommt: legis actio per condictionem (vor 200 v.): Vorfahre unserer modernen Bereicherungsklage; Drohung mit Richter, wenn nicht innerhalb der nächsten 30 Tage bezahlt (vgl.: 30 Tages-Frist im Vollstreckungsrecht der XII Tafeln). Besonderheit: Klage nennt Verpflichtungsgrund nicht abstrakte Klage - Probleme: Peregrinen können nicht lege agere ; klägerische Behauptung und Zeugenaussagen mussten sich mit Spruchformel decken (!) - l.a. per condictionem: erste Klage, für die (offiziell) Formularverfahren vorgesehen wird (um 160 v.: lex Aebutia) b) Formularverfahren - Entstehungszeit ungewiss, wohl schon vor 242 v. (Einsetzung des Fremdenprätors); fließender Übergang von Spruch- zu Schriftformel - Ablauf: aa) Klageverheißung des Prätors im Edikt und Formulierung der Klage mit Blankettnamen (Aulus Agerius = Kläger; Numerius Negidius = Beklagter) bb) Verfahren in iure (vor Prätor): freies Vorbringen von Kläger/Beklagtem, Befragung (interrogatio) durch Prätor, der über Ob und Art der Klage entscheidet. Richtereinsetzung, mündliche Verkündung und schriftliche Erteilung der Klageformel: litis contestatio. cc) Verfahren apud iudicem (beim Richter): Richter prüft Sachverhalt nach Tatbestand der Formel (Subsumtion); darauf Urteil (immer Geldurteil: omnis condemnatio pecuniaria est) oder Freispruch dd) Vollstreckung: durch prätorische Zwangsmittel - Vorteil des Formularverfahrens: Prätor konnte Klageschutz erweitern (durch neue Formeln); bestehende Formeln konnten ausgelegt (also in ihrer Anwendung erweitert werden); kein rituelles Sprechen, daher nicht Gefahr des Versprechens; Richter erhält genaue Anweisung über zu erhebenden Sachverhalt und Urteilsinhalt c) Einzelne Klagen (actiones): - actiones (iudicia) stricti iuris: Leistungsverpflichtung des Beklagten genau beschrieben, kein Beurteilungsspielraum für Richter - actiones (iudicia) bonae fidei: Leistungsverpflichtung gemessen an bona fides (= Treu und Glauben); Richter kann verschiedene Umstände in Beurteilung einbeziehen

7 7 - actiones in rem/in personam: danach heutige Unterscheidung zwischen dinglichen und schuldrechtlichen Ansprüchen; Tatbestand (= intentio und demonstratio) lässt erkennen, ob es um das Recht einer Person an einer Sache oder um einen Leistungsanspruch von A gegen B geht. d) Einreden (exceptiones): Einreden und Gegeneinreden (replicationes) müssen ebenfalls schon in iure geltend gemacht werden (freier Vortrag). Bei iudicia stricti iuris nimmt Prätor Einrede in Formel auf, bei iudicia bonae fidei kann Beklagter die Einrede noch vor Richter erheben (der Sache nach bona fides entscheiden muss). Vgl. - Formel der condictio (Formel stricti iuris): Wenn es sich erweist, dass NN dem AA 1000 leisten muss, dann sollst du, Richter, den NN dem AA in 1000 verurteilen. Wenn es sich nicht so erweist, sollst du den NN freisprechen. - Formel der actio empti (bona fides-formel): Wenn es sich erweist, dass AA von NN die Sache gekauft hat (worum es hier geht), was immer NN dem AA deswegen zu geben und zu tun schuldig ist nach Treu und Glauben, in das sollst du, Richter, den NN dem AA verurteilen. Wenn es sich nicht so erweist, sollst du ihn freisprechen. 6. Materielles Privatrecht a) Allgemeine Kennzeichnung: Abkehr von Formalismus im materiellen Recht und Prozessrecht. Formularprozess macht (durch Ausweitung des Edikts) viele Rechtsverhältnisse neu klagbar. Beginnender Einfluss der RW auf Entwicklung/Ausgestaltung des Privatrechts (Begriffe, Definitionen, Auslegung, Analogie...) b) Rechtsgeschäftslehre - persönlicher Wille als Geltungsgrund eines Vertrags (nicht mehr formeller Rechtsakt ) - Anerkennung von Willensmängel: actio de dolo (Aquilius Gallus) c) Schuldrecht - neue Verträge durch bona-fides-klagen: formlose emptio venditio (KaufV), locatio conductio (Werk/Dienst/MieteV), societas (GesellschaftsV), mandatum (AuftragsV) - Gewährleistungsrecht: aedilizisches Edikt (actio redhibitoria - Wandelungsklage/ actio quanti minoris Minderungsklage) aber auch im Rahmen der bonae fidei iudicia (z.b. Kaufklage) - Deliktsrecht (durch lex Aquilia): Verschuldensmaßstab, Rechtswidrigkeit, Handlung/Verursachung d) Sachenrecht - prätorisches Eigentum (Schutz dessen, der zwar von E, aber ohne Formalakt erworben hat) - Treuhand (fiducia cum amico), auch als Sicherungsgeschäft (cum creditore) - Rechtsgeschäftlich begründetes Pfandrecht (int. Salvianum für Vermieterpfandrecht actio Serviana allg.) e) Familienrecht/Personenrecht - Ausformung der Vormundschaft (für Unmündige, Frauen) und der Kuratel (für Minderjährige, Geisteskranke, Verschwender) - Konsensehe, Trennung von Ehe und manus; Regeln für Bestellung und Rückgewähr der Mitgift - Feste Grenzen für Geschäftsfähigkeit, Schutz von Minderjährigen (minores XXV annis lex Laetoria) f) Erbrecht - Testament: Jeder (Geschäftsfähige) kann rechtsgeschäftlich letztwillig verfügen - Verschiedene Testamentsformen (Siebenzeugen, Siebensiegel, test. calatis comitiis, test. in procinctu) - Legate und Fideikomisse als Einzelverfügungen

8 8 IV. Späte Republik und Prinzipat: Die Zeit der klassischen Rechtswissenschaft (100 v. 250 n.) A. Geschichte 1. Außenpolitik: Bundesgenossenkrieg (91-89 v.; Verleihung des Bürgerrechts an alle italischen Stämme, 88 v.). Konsolidierung und weitere Ausdehnung des römischen Einflusses, insb. nach Norden und Osten (Dalmatien, Syrien, Gallien, England, Germanien, Dakien) 2. Innenpolitik: Bürgerkrieg und Niedergang der Republik a) 1. Bürgerkrieg (98-79 v.): Auseinandersetzung zwischen Optimaten und Popularen - Konflikt zwischen Marius/Cinna (Pop.) und Sulla (Opt.) - Diktatur des Sulla (82-79 v.; dictator legibus scribundis et rei publicae constituendae); Neuordnung der Verfassung b) Triumvirat: Cn. Pompeius, C. Julius Caesar, M. Licinnius Crassus (60 v.) - Politik gegen Senat, Aufteilung der Einflussbereiche - 53 Tod des Crassus, 52 Zerwürfnis mit Pompeius c) 2. Bürgerkrieg: v. Chr. (zwischen Pompeius und Caesar) d) Anfang 44 v.: Caesar dictator auf Lebenszeit, März 44: Ermordung Caesars e) Triumvirat: C. Octavianus, M. Antoninus, M. Aemilius Lepidus (43 v.) - Aufteilung von Machtbereichen: Octavianus den Westen, Antonius den Osten - Sieg d. Octavianus über Antonius/Kleopatra, 31 v. (Actium) f) Begründung des Prinzipats: Republikanische Verfassung in Kraft belassen, Treueid Italiens und der Provinzen und außerordentliche Vollmachten für Octavian (Augustus) ab 27 v. Chr. 3. Prinzipat: a) Augustus: pax Romana, Befriedung außen und innen; Ende des röm. Vorstoßes nach Norden (Teutoburger Wald, 9 n.) b) Julisch-Claudische Kaiser (14-68 n.: Tiberius, Claudius, Nero) c) Flavier (69-96) Vespasian, Titus, Domitian) d) Adoptivkaiser (96-192: Nerva, Trajan, Hadrian, Antoninus Pius, Marc Aurel, Commodus) e) Severer ( : Sept. Severus, Ant. Caracalla, Elagabal, Alex. Severus) A. Gesellschaft 1. Zeit des Wohlstands, weltweiter Handel (Getreide, Öl, Wein, Stoffe, Gewürze, Salz...) entstehen großer Handelszentren, Entwicklung der Städte in den Provinzen 2. Eine Schicht von Superreichen Gewinnern aus Handel, Provinzverwaltung, Proskriptionen während der Bürgerkriege. Kein Mittelstand ; zahlreiche Tagelöhner bzw. (insb. in Rom) Arbeitslose 3. Sklavenwirtschaft: mehrere Millionen Sklaven tragen manuelle Arbeit (auch Staatssklaven z.t. strafrechtlich Verurteilte) 4. Zuwanderung aus den Provinzen nach Italien; vor allem: Veteranen (nach den Bürgerkriegen) werden in Italien angesiedelt; römische Kernbevölkerung geht zurück (beachte bereits: Ehegesetze des Augustus!) 5. Ab 2. Jahrh. beginnende wirtschaftliche Schwierigkeiten: Inflation (insb. wegen ungehemmter Münzprägung, Prägewert liegt immer mehr über Metallwert) 6. Kulturelle Blütezeit (Literatur, Philosophie, bildende Kunst, Jurisprudenz) B. Rechtswissenschaft 1. Der römische Jurist a) Herkunft: fast überwiegend aus reichem Haus, gute Ausbildung (Rhetorik, Philosophie, Jurisprudenz); ab 2. Jahrhundert auch Gebildete aus der Provinz (wichtig: Gaius) b) Aufgaben: Beratung des Prätors, der Richter, der Anwälte und der Parteien; Ausbildung der Studenten, wissenschaftliche Arbeit - ius respondendi ex auctoritate principis: erstmals dem M. Sabinus verliehen (v. Tiberius) - Rechtsschulen: Prokulianer/Sabinianer in Rom, später auch Rechtsschulen in der Provinz (wichtig: Berytos)

9 9 - Schriften er Juristen umfangreich (aber insg. nur etwa 5 % der bis 250 n. produzierten Schriften!) überliefert im Corpus Iuris Civilis des Justinian (533 n.; vgl. u. ). Lehrbuch des Gaius (Institutiones) fast zur Gänze im Original überliefert c) Rechtsliteratur - Responsensammlungen (Sammlungen von Gutachten): responsa, epistulae aufbereitet (für Unterricht) als quaestiones oder disputationes - Kommentare, vor allem zum Prätorischen Edikt (ad edictum) oder zum Lehrbuch (Titel: ius civile) des M. Sabinus (ad Sabinum); aber auch zu einzelnen Gesetzen und insb. ädilizischen (ad edictum aedilicium) zum Edikt des Peregrinenprätors (ad edictum provinciale) - Systematische Literatur: Institutiones, Digesta, aber auch regulae, definitiones etc. - Monographien: zu einzelnen Rechtsfragen (kommen erst ab etwa 200 n. Chr. auf) d) Methode: - wenige Begriffe und allgemeine Regeln (omnis definitio in iure civili periculosa est!) - Leitlinien sind aber durch Edikt und Prozess vorgegeben; sonst freies Abwägen von Argumenten, treffsichere Entscheidungen und exzellente Begründungen (weil knapp und einsichtig): Rechtsgefühl, Intuition - Aber (daher) auch zahlreiche Widersprüche und Streitigkeiten (meist aber produktiv); interessant: verschiedene Grundpositionen einzelner Rechtsschulen - veteres (ältere Juristen = die Juristen der späten Republik/frühen Kaiserzeit) gelten als besondere Autoritäten (Zitat ersetzt teilweise Begründung!) 2. Einzelne Juristen: a) Frühklassik (100 v. 50 n.): - M. Antistius Labeo: berühmtester Jurist der ausgehenden Republik (+ ca. 20 n.) - M. Coccejus Nerva: gemeinsam mit Proculus Begründer der Prokulianischen Schule (+ 33 n.) - C. Cassius Longinus: Gemeinsam mit Cassius Begründer der Sabinianischen Rechtsschulde (+ um 70 n.) - M. Sabinus: erster Jurist mit ius respondendi (unter Tiberius) b) Hochklassik (50 n. 180 n.): - C. Octavinus Iavolenus Priscus: hoher Offizier und Beamter; Lehrer Julians - S. Julianus: ebenfalls hoher Beamter, consul 148; Redaktor des edictum perpetuum (unter Hadrian, um 130) - P. Iuventius Celsus: consul 129, einer der berühmtesten Juristen; sprichwörtlich geworden: ius est ars boni et aequi (D. 1,1,1,1) oder scire leges non hoc est verba earum tenere, sed vim ac potestatem (D. 1,3,17) - Gaius; Mitte des 2. Jahrh., Provinzialjurist (Beirut?), Lehrbuchautor (Institutiones!), aber auch umfangreicher Kommentar zum edictum provinciale; von Zeitgenossen nicht zitiert, von Justinian aber sehr geschätzt (Gaius noster) c) Spätklassik ( ): - Aemilius Papinianus: Leiter der Kanzlei a libellis, Prätorianerpräfekt (ermordet, weil er Mord des Caracalla an Geta nicht rechtfertigen wollte); Lehrer Ulpians - Julius Paulus: Beisitzer Papinians; großer Sammler und Autor umfangreicher Kommentarwerke - Domitius Ulpianus: nach Pap. Leiter der Kanzlei a libellis, Prätorianerpräfekt, 223 bei Meuterei ermordet. Umfangreiche Werke (ad edictum, ad Sabinum), in den Digesten Justinians am häufigsten zitiert 3. Überlieferung a) Direkte Schrifttradition

10 10 - Gai institutiones: Lehrbuch, fast zur Gänze als Palimpsest (radierte und neubeschriebene Pergamenthandschrift), z.t. ergänzt durch Papyrusfunde aus Ägypten - Ulpiani epitome: Fragmente von Ulpian, Gaius u.a., wohl für den Gerichts- und Schulgebrauch in Spätantike hergestellt - Pauli sententiae: Fragmente aus Schriften des Paulus, ebenfalls in Spätantike gesammelt und in lex Romana Visigothorum überliefert - z.t. auch noch andere Fragmentensammlungen; alle aber inhaltlich verändert und vereinfacht b) Indirekte Schrifttradition über Corpus Iuris Civilis Kaiser Iustinians (um 530 n. Chr.) - Institutiones: Lehrbuch für Studienanfänger - Digesta: lat. digere: in eine bestimmte Ordnung bringen. Wichtigster Teil des CIC, Sammlung klassischer Texte in inhaltlicher Ordnung (50 Bücher, jedes davon best. Titel. Z.B. Titel D. 18,1: De contrahenda emptione). Grundlage der Rezeption, geltendes Recht in Deutschland bis Codex: Sammlung von Kaisergesetzen von Hadrian bis Justinian - Novelleae leges Iustiniani: neue Gesetze Iustinians ( Novellen ) Über andere Gesetzessammlungen: private Gesetzessammlungen (codices Hermogenianus, Gregorianus, beide um 300); Codex Theodosianus (429); leges romanae barbarorum (ab spätem 5. Jahrh.) C. Strafrecht: 1. Strafverfolgung: a) Durch Sulla Einrichtung zahlreicher ständiger Gerichtshöfe (nach dem Vorbild der quaestiones perpetuae, o. III D) = ordo iudiciorum publicorum, unter dem Vorsitz eines iudex quaestionis (neues magistratisches Amt) b) seit Augustus: eigene Strafgerichtsbarkeit der praefectus (urbi, vigilium, praetorio), ersetzten die Gerichtsbarkeit der tresviri capitales c) Strafgerichtsbarkeit des Senats (seit Tiberius): bei Straftaten von Senatoren d) Strafgerichtsbarkeit des Kaisers: erwächst aus dem imperium proconsulare, das dem Kaiser als Provinzstatthalter (jedenfalls in den kaiserlichen Provinzen) zustand. 2. Verfahren a) im ordo iudiciorum publicorum wie o. III D 2. b) im Kaisergericht: öffentliche Anklage neben Privatanklage möglich; Berufungsmöglichkeit, wenn Verfahren vor einem Legaten des Kaisers eröffnet worden war. 3. Vollstreckung: durch öffentliche Zwangsmittel 4. Strafen: a) Im traditionellen Schwurgericht: Kapitalstrafe (bzw. Flucht und damit Verbannung) oder Geldstrafe b) im Kaisergericht: Zwangsarbeit (z.b. in metallum, in opus publicum), Deportation, auch Internierung, Relegation (Verweisung aus Rom) D. Privatrecht 1. Prozessrecht a) Formularprozess: Rückgrad des Zivilprozessrechts - Prätorisches Edikt ständig erweitert (bis Hochklassik, dann Stagnation: edictum tralaticium, um 130 redigiert: edictum perpetuum) b) Spruchformelverfahren: mehr und mehr zurückgedrängt - Anfang vom Ende: lex Aebutia (169 v.): l.a. per condictionem durch Formularverfahren (condictio) ersetzt - Ende: lex Iulia iudiciorum privatorum (17 v.): Formularverfahren für alle privatrechtlichen Klagen anerkannt c) Kognitionsprozess:

11 11 - Außerordentliches Erkenntnisverfahren (sog. extraordinaria cognitio) schon relativ früh (ab Augustus) zunächst nur für einzelne Angelegenheiten (z.b. Honorar forderungen ) - Provinzen: Statthalter (bzw. Unterbeamte) üben Gerichtsgewalt aus (oft keine Zweiteilung, weil nicht genügend fähige Privatrichter) - Aus diesen Ansätzen: neues Verfahren vor dem Kaiser bzw. (1. Instanz) vor kaiserlichen Beamten (mit Rechtszug an den Kaiser; keine Zweiteilung, auch Leistungsurteile); zunächst aber behält Formularprozess den Vorrang 2. Materielles Recht: (nur exemplarisch) a) Aktionenrechtliches Denken : Klage, nicht Anspruch, ist Ansatz für rechtliche Befragung eines Sachverhalts b) Rechtsgeschäftslehre: - Vertretungsrecht (in Ansätzen) - Irrtumsrecht (sehr willensbetont) am Kaufrecht entwickelt - Auslegungslehre nach objektivem Empfängerhorizont im Vertragsrecht c) Schuldrecht: - Haftungsumfang geklärt (dolus und alle Abstufungen der Fahrlässigkeit) - Formen der Leistungsstörung, auch heute sog. pfv und dolus in contrahendo - Bereicherungsrecht anhand der condictiones - Problem: Geschlossener Kreis von klagbaren Verträgen, aber: alle Ansprüche aus Verträgen mit Prinzip do ut des waren klagbar. d) Sachenrecht - ausgefeiltes System derivativer und originärer Erwerbsarten - komplizierte Denkmodelle: etwa Durchgangserwerb (Celsus) bei Mehrfachabtretung, Leistung auf Anweisung etc. - Kreditsicherungsrecht (Pfand/Hypothekenrecht, Treuhand, Bürgschaft, Schuldbeitritt etc.) V. Der Niedergang: Spätantiker Beamtenstaat und Nachklassik ( ) A. Geschichte 1. Außenpolitik: Ab 250 militärische Probleme, vor allem an der Nord- und Ostgrenze; Alemannen, Goten, Germanen dringen ins Reichsgebiet vor, limes an einigen Stellen überrannt. Ab Diokletian vorübergehend mehrere Jahrzehnte Beruhigung; ab Mitte des 4. Jahrhundert fallen Hunnen im Nordosten ein, verdrängen Westgoten und lösen auch unter Germanenstämmen Wanderung aus; ab 5. Jahrh. wird Westrom immer wieder von fremden Stämmen überrannt; häufig kampflos, Barbaren teilweise assimiliert. 2. Innenpolitik: a) Anarchische Zustände nach Ende der Severerkaiser (235); Zeit der Soldatenkaiser ; erst unter Diokletian ( ) wieder Stabilisierung b) Letzte Christenverfolgung unter Diokletian, Mailänder Edikt (Konstantin, 313), ab 391 (Theodosius) wird Christentum Staatsreligion c) Reichsteilung 395 (Ostrom: Konstantinopel/Byzanz, Westrom: Rom und Ravenna), Westrom durch Absetzung des Romulus Augustulus 475 offiziell erloschen B. Gesellschaft 1. Niedergang des freien Bauerntums beschleunigt sich; Sklavenwirtschaft zu teuer: coloni als (kleine) Landpächter von auf großen Latifundien. Plündernde Heeresteile (vor allem 2. Hälfte 2. Jahrh.) verwüsten weite Landstriche 2. Verfestigung einer Standesordnung, ohne Möglichkeit sie zu wechseln : Zwangsinnungen für Handwerker (corpora) 3. Wirtschaftliche Probleme durch ungehemmte Inflation: Regress zur Tauschwirtschaft, auch Goldwährung (Aurelianus, 270) verschafft keine Abhilfe. Diokletians Preisedikt als energischer (aber wirkungsloser) Lenkungsversuch 4. Durchmischung auch der italischen Bevölkerung mit Ausländern, vor allem ab Mitte des 4. Jahrh.

12 12 a) viele Truppenteile (selbst kaiserliche Garde) aus ausländischen Söldnern b) Gradmesser der Überfremdung : - Um 370: Römisches Gesetz verbietet Ehen mit Ausländern unter Todesstrafe - 399: Verbot in Rom germanische Beinbekleidung ( braca ) zu tragen - 416: Verbot in Rom mit Bart oder mit Fellen bekleidet aufzutreten c) Hellenisierung der Kultur, vor allem ab 4. Jahrh. Vor allem in Ostrom wird griech. Sprache Staatssprache C. Verfassung: 1. Dominat: auf republikanische Form wird nicht mehr geachtet; Kaiser ist dominus und nicht mehr princeps civitatis. Absolutistische Monarchie 2. Tetrarchie (ab Diokletian: 2 augusti, 2 caesares); auch neue Provinzgliederung (nach dem Prinzip: divide et impera) a) Oriens (Residenz: Nikomedia) b) Illyricum (Residenz: Sirmium) c) Italia und Africa (Residenz: Mediolanum) d) Gallia (Residenz: Eburacum u. Augusta Treverorum) 3. Kaiserlicher Beamtenapparat ersetzt republikanisches Magistratswesen a) Zentralisierung der Verwaltung: Kaiser als oberstes Organ, 4 Hauptministerien: - magister officiorum: Leiter der Kanzleien, Befehlshaber der Palastgarde - quaestor sacri palatii: Justizminister, entwirft Gesetze und Erlässe - comes sacrarum largitionum: Finanzminister - comes rerum privatarum: Verwalter der kaiserlichen (Privat-)Domänen b) Trennung in Zivil- und Militärverwaltung c) Vier praefecti pretorii als Regierungschefs in den vier Reichsteilen D. Rechtspflege 1. Allgemeine Kennzeichnung: Niedergang der privaten Rechtswissenschaft, keine neue Literatur, Epigonentum 2. Beamtenjuristen : Verstaatlichung der Rechtsauskunft: keine privaten Rechtsgutachten mehr (schon in Spätklassik: Respondierjuristen sind durchwegs in kaiserliche Verwaltung eingegliedert.) 3. Rechtsquellen: a) mandata: Dienstanweisungen des Kaisers an Beamte b) rescripta: Antwortschreiben des Kaisers auf (private) Anfragen um Rechtsauskunft c) edicta: Erlässe für den Einzelfall d) decreta: Urteile des Kaisers (aber auch der Untergerichte) 4. Literatur: nur Überarbeitungen, Zusammenfassungen klassischer Schriften (z.b. Pauli sententiae, epitome Ulpiani, Gai epitome, fragmenta Vaticana, Collatio legum Mosaicarum et Romanarum, etc.) 5. Rechtsschulen: die Bedeutung der Rechtsschulen in Rom schwinden (einziger Vorteil: die meisten klassischen Juristenschriften sind nur hier einsehbar). Neue Zentren der Juristenausbildung werden Berytos, Alexandrien und Byzanz 6. Bemühungen um Kodifikationen; Antrieb: Unverständnis der z.t. hochdifferenzierten Argumentation der klassischen Juristen, Flut an kaiserlichen Erlässen (o.3.) a) zunächst: private Auszüge aus constitutiones (z.b. codex Hermogenianus) oder wissenschaftlichen Schriften b) Zitiergesetze - Konstantin (321): Kassiergesetz erklärt Anmerkungen (von Ulpian und Paulus) zu Papinian für ungültig; 322: Schriften des Paulus rechtsverbindlich - Theodosius II/Valentinian III (426): Nur Schriften von Papinian, Paulus, Ulpian und Modestin sind rechtsverbindlich c) Codex Theodosianus (429). Sammlung von Kaisergesetzen durch Theodosius d) Kodifikationen durch Germanenfürsten auf römischem Boden (meistens: Gesetze für die römische Bevölkerung, daher:) leges Romanae barbarorum

13 13 E. Privatrecht 1. Prozessrecht a) Kognitionsprozess: verdrängt Formularprozess völlig. Prozess vor kaiserlichen Beamten mit Rechtszug (appellatio) an den Kaiser b) Episcopalis audientia: Rechtsprechung durch Bischöfe (ab Konstantin), gewinnt schnell an Bedeutung (Problem: Bestechlichkeit der Beamten, schwindender Einfluss der Zentralgewalt vor allem im Westen) 2. Materielles Recht a) Vulgarrecht vor allem in Westrom; Vereinfachung der Dogmatik, Auflösung der Formalakte, dafür neues Urkunden(un)wesen aus Osten importiert b) Auszüge aus klassischen Schriften, Kodifikationen in leges Romanae barbarorum. Nur mehr Rechtsanwendung, kein Bemühen um Fortbildung des Rechtsstoffes VI: Renaissance: Justinians Kodifikation ( ) A. Geschichte: 1. Justinian ( ) in ärmlichen Verhältnissen geboren, von seinem Onkel (später: Kaiser Justinus) nach Konstantinopel gebracht und ausgebildet. 527 zunächst Mitkaiser und dann Alleinherrscher. Kluge und energische Ehefrau (Theodora) 2. Plan: Wiedervereinigung des Reichs, Begründung eines christlichen Kaiserreichs, Neubelebung der lateinischen Sprache, Rechtsreform Erneuerung des klassischen Rechts 3. Eroberungen: Nordafrika, Spanien und fast ganz Italien werden von Germanenstämmen zurückerobert, fallen aber kurze Zeit nach Tod Justinians wieder ab. B. Rechtswissenschaft 1. Voraussetzung: Hochstehende Rechtswissenschaft in östlicher Reichshälfte (Berytos, Konstantinopel), reiche Bibliotheksbestände 2. Kodifikation: a) Schon kurz nach Regierungsantritt (528) Einberufung einer Kodifikationskommission unter Tribonianus (aus Praktikern, Rechtsprofessoren, Verwaltungsbeamten) b) 529: Erster codex als Sammlung alter Kaisergesetze c) 533: Lehrbuch (Institutiones) und Digesta (auch: Pandecta) publiziert d) 534: Neue Fassung des Codex (Codex repetitae praelectionis) bereinigt am Maßstab der Digesten e) Novellae leges Iustiniani nach dem Tod Justinians entstanden nur private Sammlungen mit z.t. voneinander abweichendem Text 3. Merkmale der Kodifikation a) Institutiones an Gaius (und dessen institutiones) orientiert; einfach lesbar, auch heute noch brauchbar als Einführung in das Privatrecht b) Digesta: wichtigster Mittler für römisches Recht in Europa, enthält ausschließlich Texte klassischer Juristen, wie eine Zitatensammlung angelegt, aber inhaltlich strukturiert - 50 Bücher, diese in Titel, Fragmente (mit inscriptiones! geben Autor und Herkunft bekannt), Paragraphen (erst seit dem Mittelalter) aufgeteilt - Titel beginnen regelmäßig mit Auszügen aus Ediktskommentaren (Ulp., Paul.), dann aus Kommentaren zum ius civile (insb. des Sabinus), dann aus Problemliteratur (responsa, disputationes etc.) - Überraschend schnelle Bearbeitung (nur drei Jahre): 2000 Bücher mussten gelesen und ausgebeutet werden - Massentheorie von BLUHME: Kompilatoren (unter Leitung von Tribonianus) haben den Rechtsstoff in Ediktsmasse/Sabinusmasse/Papiniansmasse aufgeteilt und bearbeitet; anders: Theorie von Prädigesten c) Codex: wichtige Ergänzung zu klassischem Rechtsstoff aus Digesten, vor allem für das Schuldrecht. Besteht aus 12 Büchern (9 zum Privatrecht, 3 zum öffentlichen Recht)

14 14 4. Plan und Wirkung: a) Für damalige Verhältnisse unübersichtlicher Rechtsstoff; durch Kodifikation wurde dies beseitigt: Digesten sind relativ knapper Überblick über das gesamte Privatund Prozessrecht b) Alles in lateinischer Sprache (Problem: Im Osten rasch überholt Übersetzungen, Bearbeitungen, Auszüge in griechisch). Im Westen: Latein bleibt Sprache des Rechts bis ins 19. Jahrh. c) Klassisches Material von Widersprüchen gereinigt, manches überhaupt gestrichen (z.b. mancipatio), manches ergänzt (so als sei es schon von Klassikern so behandelt worden): Interpolationen heute oft schwierig, echten Text herauszuschälen. d) Rechtseinheit vor allem im Osten hergestellt (bis ins 15. Jahrh. und darüber hinaus); im Westen bleibt CIC über Ravenna (Residenzstadt Justinians) und Pavia (Königsgericht der Langobarden im 7./8. Jahrh.) bekannt. Im 11. Jahrh. beginnt neue wissenschaftliche Bearbeitung des CIC

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