1 Grundsatz. 2 Unentgeltliche Leistungen

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1 Satzung Über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues vom Der Verbandsgemeinderat Bernkastel-Kues hat am aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz(GemO) in der z. Zt. gültigen Fassung, des 37 Abs. 1 bis 3 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes(LBKG) vom 02. November 1981(GVBl. S. 247, BS ), sowie der 1, 2, 3, 7 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes(KAG) in der z. Zt. gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzuge sind Anforderungen von Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern. (2) Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr kann die Verbandsgemeinde Kostenersatz und Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erheben. 2 Unentgeltliche Leistungen Vorbehaltlich des 3 sind unentgeltlich alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren oder im Rahmen des Katastrophenschutzes( 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 8 Abs. 2, 19 Abs. 1 LBKG), sowie die gegenseitige Hilfeleistungen der Gemeinden nach 3 Abs. 2 LBKG. 3 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflichtig sind alle in 34 Satz 1 und 37 Abs. 1 und 2 LBKG aufgeführten Leistungen der Feuerwehr. (2) Darüber hinaus sind gebührenpflichtig alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen der 8 Abs. 2 und 3 Abs. 2 LBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht, insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, insbesondere Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen, außer in den Fällen der 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2 Abs. 1 Nr. 1; 2. die vorübergehende Überlassung von Geräten zum Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; 4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen.

2 4 Schuldner (1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenpflichtig ist, wer die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt und anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinen wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht oder wenn durch die Leistung eine Pflicht des Dritten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, erfüllt wird. (3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach dem bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachaufwand bemessen. (siehe hierzu auch Alarm- und Ausrückeordnung im Anhang zu dieser Satzung) (2) Maßgebend für den Personalaufwand sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen, einschließlich der Aufwandsentschädigung gemäß 13 Abs. 4 Satz 2 LBKG. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Feuerwehrgerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Feuerwehrgerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse, insbesondere Verkehrsverhältnisse, der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunde aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für den Sachaufwand ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer im Sinne von Absatz 2. (4) Der Kostenersatz und die Gebühren werden ermittelt, indem a) die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird und b) die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte mit dem zutreffenden Pauschalsatz nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif vervielfältigt wird. Die Gebühren für die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten bemessen sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Tarif. (5) Mit den sich nach Absatz 4 ergebenden Beträgen für den Sachaufwand sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Aufwendungen, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten; zusätzlich sind zu zahlen:

3 a) für verbrauchtes Material, insbesondere Schaummittel. Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, die Selbstkosten der Verbandsgemeinde zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.h., insbesondere für Lagerhaltung, b) für bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte die Reparatur- bzw. Ersatzbeschaffungskosten, es sei denn, die Beschädigten oder die Unbrauchbarkeit sind auf normalen Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit bei der Bedienung durch Feuerwehrangehörige zurückzuführen, c) für bei der Ausleihe abhanden gekommende Geräte die Ersatzbeschaffungskosten d) bei übermäßiger Beanspruchung oder Verunreinigung ein im Einzelfall festzusetzender Zuschlag bis zu 50 v.h. 6 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der 34 und 37 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes(LBKG) entsteht mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung. (2) Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr entsteht mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistung. Soweit Geräte überlassen werden, entsteht der Anspruch mit der Überlassung. (3) Die zu erstattenden Kosten bzw. Gebühren werden durch Bescheid der Verbandsgemeinde angefordert und sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. (4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern. 7 Haftungsausschluß Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach 3 Abs. 2 durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde nur, wenn der Schaden auf vorsätzliche oder grobfahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist. 8 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom in der Fassung vom außer Kraft. Bernkastel-Kues, den Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues Hangert, Bürgermeister

4 Anlage Zur Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung Für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues vom Tarif für Personal- und Sachaufwand Bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr I Personalaufwand(Einsatz eigener Feuerwehrangehöriger) 1. Für die Berechnung des Personalaufwandes ist je Stunde Einsatzdauer eines Feuerwehrangehörigen der auf die Arbeitsstunde umgerechnete Monatstabellenlohn der Lohngruppe IX Stufe 8 des jeweils gültigen Monatslohntarifvertrages der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände(VKA) zugrunde zu legen, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.h. 2. Für Sicherheitswachen wird anstelle des nach Ziffer 1 ermittelten Satzes ein einheitlicher Betrag von 15,00 EUR je volle Einsatzstunde je Person zugrunde gelegt. Das bereitgestellte Einsatzgerät wird pro Sicherheitswache(eine Hin- und Rückfahrt) eine Stunde voll berechnet. Bei gemeinnützigen, wohltätigen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues liegen, kann von einer Kostenerstattung ganz oder teilweise abgesehen werden. II. Sachaufwand(Einsatz eigener Geräte) Die nachstehend angegebenen Beträge beziehen sich soweit nichts anderes angegeben auf eine Stunde Benutzungsdauer. Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 1. Löschfahrzeuge Bisher Neu 1.1 Tragkraftspritzenfahrzeug(TSF) 51,00 75, Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser(TSF-W) 51,00 75, Löschgruppenfahrzeug LF 8 S/LF 8/6 A 82,00 100, Löschgruppenfahrzeug LF 16/LF 16-TS/LF 16/12 82,00 150,00

5 1.5 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24/ TLF 16/25 102,00 150, Tanklöschfahrzeug TLF 16/48/ TLF 24/48 102,00 150, Tragkraftspritzenanhänger(TSA) 0,00 30, Drehleiter(DLK 23-12) 102,00 250, Anhängeleiter AL 12/AL 18 31,00 50,00 2. Sonderfahrzeuge Techn. Hilfe und Gefahrstoffe Bisher Neu 2.1 Vorausrüstwagen(VRW) 51,00 75, Rüstwagen RW 1/RW 2 51,00 100, Mehrzweckfahrzeug(MZF) 51,00 75, Rüstanhänger 0,00 30, Stromerzeuger-Anhänger 0,00 30, Meßfahrzeug-Gefahrgut(Met-G) 0,00 75, Gerätewagen-Gefahrgut GW-G1/GW-G , Dekontaminationsfahrzeug DTF/Dekon-P 51,00 75, Anhänger-Ölsanimat 0,00 30,00 3. Sonstige Feuerwehrfahrzeuge 3.1 Kommandowagen(KdoW) 31,00 50, Einsatzleitwagen(ELW 1) 36,00 60, Mannschaftswagen MTW/MTF 31,00 50, Lastkraftwagen(LKW) 31,00 50, Hochwasserboot(HWB) 0,00 50, Rettungsboot RTB I/II/III 51,00 70, Mehrzweckboot(MZB) 102,00 150,00 4. Feuerwehrtechnisches Gerät Feuerlöscher nur Bereitstellung - /je Tag 5,00 8, Strahlrohr B/C/D je Tag 10,00 15, Wasserwerfer je Tag 0,00 30, Schlauchmaterial/Stück A/B/C/D je Tag 10,00 15, Preßluftatmer mit Maske je Einsatz 51,00 60, Überdrucklüfter/Be- und Entlüftung 20,00 30, Tragkraftspritze(TS 8/8) 31,00 35, Faltbehälter 3000/5000 Liter 0,00 20, Faltbehälter über 5000 Liter 0,00 30,00

6 4.2.0 Sprungretter je Einsatz 0,00 50, Rettungsgerät, tragbare Leitern, Rollglis, 0,00 20,00 Schleiftrage Hydraulischer Rettungssatz/Zubehör je Einsatz 0,00 50, Stromerzeuger 5 kva 15,00 25, Stromerzeuger 8 kva 20,00 30, Stromerzeuger über 8 kva 41,00 50, Beleuchtungssatz bis 4 Scheinwerfer 20,00 30, Scheinwerfer einzeln 5,00 8, Motorkettensäge, Trennschleifer 0,00 15, Tauchpumpe TP 4/TP 6/TP 8 10,00 15, Tauchpumpe TP 15 10,00 20, Schmutzwasserpumpe-Diesel 26,00 35, Elro-Gefahrgutpumpe 26,00 40, Auffangbehälter 1000 l Gitterbox je Einsatz 15,00 25, Auffangbehälter 3000 l offen 15,00 20, Auffangbehälter 5000 l offen 15,00 25, Ölsperre je 10 Meter 0,00 30, Ölschutzanzug je Einsatz 0,00 30, Chemikalienanzug je Einsatz 0,00 40, Imkeranzug 0,00 20, Handfunkgeräte je Einsatz 0,00 20, Brechwerkzeug(Zieh-Fix-Koffer) je Einsatz 0,00 30, Gefahrgutmeßgeräte je Einsatz 0,00 30, Schwimmwesten je Einsatz 0,00 30,00 5. Arbeiten an fremden Gerät 5.1 Überprüfung und Reinigung eines Preßluftatmers 41,00 50, Überprüfung/Reinigung einer Atemschutzmaske 20,00 25, Füllen von Preßluftflaschen für Feuerwehren per Liter 1,00 2,00 für sonstige(private) pro Liter 2,00 3, Einbinden von Schlauchkupplungen/je Stück 5,00 8, Schläuche waschen, trocknen, prüfen/je Stück 7,00 9, Vulkanisieren von Schläuchen/je Flickstelle 5,00 7, Überprüfung von Schwimmwesten 0,00 40, Reinigung und Desinfizierung 0,00 50,00 Chemikalienschutzanzug 6. Pauschalierte Einsatzkosten

7 6.2 Mißbräuchliche Alarmierung d. Feuerwehr je nach Ausrückstärke und Zeitaufwand von 256,00 300,00 bis 767,00 800,00 7. Einsatz von Tauchern(Personal- u. Sachkosten) Je angefangene Taucherstunde 72,00 80,00 III. Personal- und Sachaufwand (Kosten für den Einsatz Dritter) Für entstehende Aufwendungen für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in Rechnung gestellten Beträge zuzüglich eines Zuschlags von 25 v.h. der Berechnung der Kostenersätze bzw. der Gebühren zugrunde gelegt.

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