Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen CH-3003 Bern Tel /97 10 Fax

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1 Medienmitteilung RK-N: Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Sachen Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen CH-3003 Bern Tel /97 10 Fax Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates MEDIENMITTEILUNG Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Sachen Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schickt einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis 31. Dezember 2008 in die Vernehmlassung. Die Stellungnahmen sind dem Bundesamt für Justiz (Bundesrain 20, 3003 Bern) in drei Exemplaren zuzustellen. Der Vorentwurf und der erläuternde Bericht können auf der Webseite der Kommission ( jener des Bundesamtes für Justiz ( und jener der allgemeinen Bundesverwaltung zu den laufenden Vernehmlassungen ( abgerufen werden. In ihrem im Rahmen einer parlamentarischen Initiative ( SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen [Zanetti] ) ausgearbeiteten Vorentwurf beantragt die Kommission, das SchKG in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit Franken) in der ersten Klasse privilegiert sind. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger in der dritten Klasse einzuordnen. Bern, 29. September 2008 Parlamentsdienste Auskünfte: Gabi Huber, Kommissionspräsidentin, Tel / Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel

2 Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal Kommission für Rechtsfragen CH-3003 Bern n Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen (Zanetti) BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN VOM 22. AUGUST 2008

3 Übersicht Nach geltendem Recht sind im Falle eines Konkurses diejenigen Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Klasse privilegiert, die in den letzten sechs Monaten vor Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses und die Rückforderungen von Kautionen (Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG). Nicht von diesem Privileg profitieren können gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arbeitnehmer, die gegenüber dem Arbeitgeber über eine weitgehende Unabhängigkeit und Selbständigkeit verfügen. Dagegen unterstehen dem Privileg die Löhne sämtlicher Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe des Gehalts und betragsmässig unbeschränkt. Diese Situation erscheint stossend, wenn die Lohnansprüche von Arbeitnehmern mit sehr hohen Löhnen zu Lasten der übrigen Gläubiger privilegiert werden. Die Kommission beantragt deshalb, das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit Franken) unter das Privileg fallen. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre - zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger - in der dritten Klasse einzuordnen. 2

4 Bericht 1 Entstehungsgeschichte 1.1 Parlamentarische Initiative Am 21. Juni 2002 reichte Nationalrat Roberto Zanetti eine parlamentarische Initiative ein, welche verlangt, dass im Rahmen eines Konkursverfahrens nur jene Arbeitnehmerforderungen als Erstklassforderungen berücksichtigt werden, welche den doppelten Höchstbetrag des gemäss Unfallversicherungsgesetz versicherten Verdienstes nicht übersteigen. Am 17. Februar und 28. April 2003 prüfte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend die Kommission ) die Initiative vor und beantragte ohne Gegenstimmen, der Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat folgte am 11. Dezember 2003 dem Antrag seiner Kommission 1. Gestützt auf Artikel 21 quater Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) 2 beauftragte der Nationalrat hierauf die Kommission mit der Ausarbeitung einer Vorlage. 1.2 Arbeiten der Kommission Im Laufe ihrer Arbeiten wurde die Kommission mehrmals über die umfassenderen Arbeiten der Expertengruppe informiert, welche vom Bundesamt für Justiz zur Abklärung des Revisionsbedarfs des Nachlassverfahrens des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 3 eingesetzt wurde. Sie hat im Mai 2006 beschlossen, die von der parlamentarischen Initiative aufgegriffene punktuelle Fragestellung gesondert zu bearbeiten. Die Kommission befasste sich 2007 und 2008 an zwei Sitzungen mit der Ausarbeitung einer Vorlage im Sinne der parlamentarischen Initiative. Am 22. August 2008 hat sie den beiliegenden Vorentwurf zur Änderung des SchKG mit 12 zu 7 Stimmen angenommen. Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG) 4 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 21 quater Absatz 2 GVG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt. 1 AB 2003 N AS ; vgl. Art. 173 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG; SR ) 3 SR SR

5 2 Grundzüge der Vorlage 2.1 Ausgangslage Das geltende Recht sieht in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG vor, dass die Arbeitnehmerforderungen aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers und die Rückforderungen von Kautionen, in der ersten Klasse privilegiert sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts 5 gilt dieses Privileg aber nur für jene Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen. An einem solchen fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer weitgehend unabhängig und selbstständig ist, etwa als Direktor oder Geschäftsleitungsmitglied. Diese Regelung ist unbefriedigend: Es gibt Arbeitnehmer, die in einem Subordinationsverhältnis stehen, aber dennoch aussergewöhnlich hohe Löhne beziehen (zum Beispiel Anlageberater, Fussballspieler, Piloten). Obwohl der Lohn dieser Arbeitnehmer wesentlich über den für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarf hinausgeht, wird er gegenwärtig im Konkurs vollumfänglich privilegiert, und dies in der Regel zu Lasten der übrigen Gläubiger. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die geltende unbeschränkte Privilegierung der Arbeitnehmerforderungen keine gerechte Lösung darstellt. Das konkursrechtliche Lohnprivileg ist daher betragsmässig zu beschränken. Diese Lösung entspricht im Übrigen auch dem Vorschlag der im Sommer 2003 vom Bundesamt für Justiz eingesetzten und mit der Abklärung nach Reformbedarf im Insolvenzrecht beauftragten Expertengruppe Nachlassverfahren, die in ihrem Bericht vom Juni 2008 eine Beschränkung des Privilegs auf Franken pro Arbeitnehmer vorgeschlagen hat Erläuterung der beantragten Neuregelung Bei einer Beschränkung der Lohnprivilegierung im Vordergrund steht die Frage nach dem konkreten Höchstbetrag des privilegierten Lohnes. Zu klären ist ausserdem, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Lohnforderungen von Arbeitnehmern privilegiert werden, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum konkursiten Arbeitgeber stehen, ins Gesetz aufgenommen werden soll, oder ob das (begrenzte) Lohnprivileg nunmehr für alle Arbeitnehmer gelten soll. 5 BGE 118 III 46 E. 2 (Zusammenfassung der Rechtsprechung) 6 Bericht und Vorentwurf der Expertengruppe Nachlassverfahren, Bern, Juni 2008, S. 24 ( html). 4

6 2.2.1 Festsetzung des Höchstbetrages Der Entwurf definiert einen Höchstbetrag, bis zu welchem Forderungen im Falle eines Konkurses in der ersten Klasse privilegiert werden. Dieser Höchstbetrag wird auf den gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienst (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV 7 ) festgesetzt, welcher zur Zeit Franken beträgt und welcher vom Bundesrat von Zeit zu Zeit der Teuerung angepasst wird (letztmals per 1. Januar ). Ein solcher dynamischer Verweis auf die UVV hat vor allem den Vorteil, dass das SchKG nicht revidiert werden muss, um den privilegierten Höchstbetrag an die Teuerung anzupassen, sondern dass die Anpassung an die Teuerung automatisch mit der jeweils vorzunehmenden Revision von Artikel 22 Absatz 1 UVV erfolgt. Ausserdem wird mit dem Verweis auf den maximal versicherten Jahresverdienst gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) 9 eine Konsistenz mit einer Reihe weiterer Bundesgesetze hergestellt: So verweist das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) 10 in Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 für die Definition des versicherten Verdienstes und in Artikel 52 Absatz 1 Satz 1 für die Bestimmung des Umfangs der Insolvenzschädigung auf den Höchstbetrag der obligatorischen Unfallversicherung, und auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) 11 bezieht sich für die Höhe des Taggeldes auf den Höchstbetrag des gemäss UVG versicherten Verdienstes (Art. 24 Abs. 1 IVG). Auch inhaltlich erscheint der vorgeschlagene Höchstbetrag sachgerecht: Mit Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG soll ein sozialrechtlicher Schutzgedanke verwirklicht werden, indem der Arbeitnehmer im Falle eines Konkurses seines Arbeitgebers auf seinen Arbeitserwerb, den er in der Regel zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendet, prioritär zugreifen kann. Auf dem gleichen Grundgedanken beruhen die genannten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die dem Arbeitnehmer im Versicherungsfall dasjenige zukommen lassen, was er zur Deckung seines gewohnten Bedarfs benötigt, jedoch begrenzt durch einen Maximalbetrag. In allen Fällen soll ein Nachteilsausgleich geschaffen werden, der im Grundsatz zwar lohnabhängig ist, gleichzeitig aber nach oben begrenzt wird mit dem Ziel, Exzesse im Einzelfall zu vermeiden. Festzuhalten ist zuletzt, dass sich der in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltene Höchstbetrag von Franken auf den Jahresverdienst bezieht, während Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG Forderungen umfasst, die in den letzten sechs Monaten (d.h. einem halben Jahr) vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind. Zumindest für den ordentlichen Monatslohn entspricht der vorgeschlagene Höchstbetrag des konkursrechtlichen Privilegs damit tatsächlich dem doppelten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss UVG, wie dies von der parlamentarischen Initiative verlangt worden ist. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass der neu in Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG aufzunehmende Verweis auf den unfallversicherungsrechtlichen 7 SR AS SR SR SR

7 maximalen Jahresverdienst als Verweis auf den jeweils in Artikel 22 Absatz 1 UVV festgehaltenen absoluten Betrag zu verstehen ist. Wie viel der Arbeitnehmer im Einzelfall tatsächlich verdient bzw. wie hoch sein persönlicher versicherter Lohn gemäss Artikel 22 UVV ist, spielt für die Bestimmung des Höchstbetrages der konkursrechtlichen Privilegierung dagegen keine Rolle. Dies ergibt sich aus dem Verweis auf den maximal versicherten Jahresverdienst. Im Hinblick auf die praktische Auswirkung einer solchen Revision ist darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der Arbeitnehmer von der vorgeschlagenen betragsmässigen Begrenzung der konkursrechtlichen Privilegierung nicht betroffen sein wird, weil die Summe der Lohnforderungen für sechs Monate zusammen mit allfälligen weiteren Ansprüchen (13. Monatslohn, Gratifikationen) nur in den seltensten Fällen mehr als Franken betragen wird. Zuletzt ist es notwendig, die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen nicht der vorgeschlagenen Begrenzung zu unterstellen, da es sich dabei um vom Arbeitnehmer selbst ausgelegte Vermögenswerte handelt, die unabhängig von ihrer Höhe und in jedem Falle konkursrechtlich vollständig privilegiert werden sollten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Buchstabe a bis geschaffen, der inhaltlich aber vollständig der geltenden Regelung entspricht Subordinationsverhältnis Zuletzt stellt sich die Frage, ob die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach nur Arbeitnehmer, die in einem tatsächlichen Subordinationsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, in den Genuss des Privilegs von Artikel 219 Absatz 4 Buchstabe a SchKG kommen, neu explizit ins Gesetz aufgenommen werden soll. Der vorliegende Vorschlag verzichtet bewusst auf eine solche Regelung mit der Absicht, die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung auch unter der neuen Formulierung beizubehalten und den Gerichten gleichzeitig die notwendige Flexibilität zu geben, um im Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden Übergangsrecht Praktische Gründe gebieten, dass für die Privilegienordnung jenes Recht anwendbar ist, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung, Pfändung oder Bewilligung der Nachlassstundung gegolten hat. Diesem unbestrittenen Grundsatz folgte das Übergangsrecht bereits bei der Wiedereinführung der Konkursprivilegien für die Sozialversicherungen (Änderung des SchKG vom 24. März 2000) Auswirkungen Die beantragte Änderung hat für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. 12 AS

8 4 Verfassungsmässigkeit Die Befugnis des Bundes, auf dem Gebiet des Zivilrechts Gesetzesbestimmungen zu erlassen, beruht auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung SR 101 7

9 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Vorentwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom [Datum des Entscheids der Kommission] 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom [Datum] 2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 3 wird wie folgt geändert: H. Rangordnung der Gläubiger Art. 219 Abs. 4 lit. a und a bis (neu) Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt: Erste Klasse a. Die Forderungen von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, sowie die Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurses des Arbeitgebers, gesamthaft jedoch höchstens bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung 4 ). a bis. Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend 1 BBl... 2 BBl... 3 SR SR

10 AS 2002 Kautionen. b. c. 5 II Übergangsbestimmung der Änderung vom [ ] Die Privilegien des bisherigen Rechts gelten weiter, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Änderung der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist. III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Ablauf der Referendumsfrist oder am Tag seiner Annahme durch das Volk in Kraft. 2

11 Nationalrat Conseil national Consiglio nazionale Cussegl naziunal Kommission für Rechtsfragen CH-3003 Bern An die Kantonsregierungen September Parlamentarische Initiative. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf der Kommission Sehr geehrte Frauen Regierungsrätinnen Sehr geehrte Herren Regierungsräte Im Rahmen der oben erwähnten, von alt Nationalrat Roberto Zanetti eingereichten parlamentarischen Initiative zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 22. August 2008 einen Vorentwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angenommen. Wir unterbreiten Ihnen diese Vorlage zur Vernehmlassung. Die Kommission beantragt, das SchKG in dem Sinne zu ändern, dass Forderungen von Arbeitnehmern nur bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes (derzeit Franken) in der ersten Klasse privilegiert sind. Eine allfällig über diesen Höchstbetrag hinausgehende Teilforderung wäre - zusammen mit den Forderungen der übrigen Gläubiger - in der dritten Klasse einzuordnen. Wir weisen Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Bundesrat voraussichtlich im November die Vernehmlassung über einen Vorentwurf zu einer umfassenderen Revision des SchKG eröffnen wird, welcher unter anderem ebenfalls einen Vorschlag zur Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen enthält. Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme bis zum 31. Dezember 2008 in drei Exemplaren dem Bundesamt für Justiz (Bundesrain 20, 3003 Bern) zuzustellen. Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Sekretärin der Kommissionen für Rechtsfragen, Frau Christine Lenzen (Tel ; christine.lenzen@pd.admin.ch), sowie der in dieser Angelegenheit zuständige Mitarbeiter im Bundesamt für Justiz, Herr David Rüetschi (Tel.: ; david.rueetschi@bj.admin.ch) gerne zur Verfügung. Die Dokumentation kann auf der Website der Kommission ( derjenigen des Bundesamtes für Justiz ( oder auf der Website der allgemeinen /02.440n/RK--CAJ

12 Bundesverwaltung zu den laufenden Vernehmlassungen ( abgerufen werden. Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. Die Kommissionspräsidentin: Gabi Huber Beilagen: - Erläuternder Bericht und Vorentwurf vom 22. August 2008 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates - Vernehmlasserverzeichnis 2

13 Pa.Iv. SchKG. Begrenzung des Konkursprivilegs für Arbeitnehmerforderungen Liste der Vernehmlassungsadressaten 1. Kantone Staatskanzlei des Kantons Zürich Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich Staatskanzlei des Kantons Bern Postgasse Bern 8 Staatskanzlei des Kantons Luzern Bahnhofstrasse Luzern Standeskanzlei des Kantons Uri 6460 Altdorf 1 Staatskanzlei des Kantons Schwyz 6431 Schwyz Staatskanzlei des Kantons Obwalden Rathaus 6060 Sarnen Staatskanzlei des Kantons Nidwalden Rathaus 6370 Stans Regierungskanzlei des Kantons Glarus Rathaus 8750 Glarus Staatskanzlei des Kantons Zug Zug Chancellerie d'etat du Canton de Fribourg Rue des Chanoines Fribourg

14 Staatskanzlei des Kantons Solothurn Rathaus 4509 Solothurn Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt Rathaus, 4001 Basel Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft Rathausstrasse Liestal Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen Rathaus 8200 Schaffhausen Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Regierungsgebäude 9102 Herisau Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Marktgasse Appenzell Staatskanzlei des Kantons St. Gallen Regierungsgebäude 9001 St. Gallen Standeskanzlei des Kantons Graubünden Reichsgasse Chur Staatskanzlei des Kantons Aargau Regierungsgebäude 5000 Aarau Staatskanzlei des Kantons Thurgau Regierungsgebäude 8510 Frauenfeld Cancelleria dello Stato del Cantone Ticino Piazza Governo 6501 Bellinzona Chancellerie d Etat du Canton de Vaud Château cantonal 1014 Lausanne

15 Chancellerie d Etat du Canton du Valais Palais du Gouvernement 1950 Sion Chancellerie d Etat du Canton de Neuchâtel Château 2001 Neuchâtel Chancellerie d Etat du Canton de Genève Rue de l Hôtel-de-Ville Genève 3 Chancellerie d Etat du Canton du Jura Rue du 24-Septembre Delémont Konferenz der Kantonsregierungen Sekretariat Haus der Kantone Speichergasse Bern 7

16 2. Bundesgericht Schweizerisches Bundesgericht Av. du Tribunal fédéral 29 Case postale 1000 Lausanne 14

17 3. Politische Parteien BDP Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz Kanton Bern Dieter Widmer Bodackerweg Wanzwil BDP Bügerlich Demokratische Partei Schweiz Kanton Graubünden Sekretariat Chur CVP Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz Bern FDP Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz Sekretariat Fraktion und Politik Neuengasse Bern SP Schweiz Sozialdemokratische Partei der Schweiz Bern SVP Schweizerische Volkspartei Bern CSP Christlich-soziale Partei Urs Perler Bodenmattstrasse Schmitten EDU Eidgenössisch-Demokratische Union 3601 Thun EVP Evangelische Volkspartei der Schweiz Zürich Grüne Partei der Schweiz GB Grünes Bündnis Waisenhausplatz Bern

18 Grünliberale Zürich Asylstrasse Zürich Lega dei Ticinesi Norman Gobbi casella postale Piotta LPS Liberale Partei der Schweiz Bern PdAS Partei der Arbeit der Schweiz 25, Vieux-Billard 1211 Genève 8 Alternative Kanton Zug Zug

19 4. Juristische Fakultäten Universität Basel Juristische Fakultät Peter Merian-Weg Basel Universität Bern Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hochschulstr Bern Universität Freiburg Rechtswissenschaftliche Fakultät 1700 Freiburg Universität Luzern Rechtswissenschaftliche Fakultät Gibraltarstr Luzern Universität St. Gallen Rechtswissenschaftliche Fakultät Dufourstr St. Gallen Universität Zürich Rechtswissenschaftliche Fakultät Rämistr Zürich (Zentrum) Université de Genève Faculté de droit 40, bd du Pont-d'Arve 1205 Genève Université de Lausanne Faculté de droit BFSH Lausanne Université de Neuchâtel Faculté de droit et des sciences économiques Avenue du 1er mars Neuchâtel Universitäre Fernstudien Schweiz Rechtswissenschaftliche Fakultät Churerstrasse Pfäffikon SZ

20 5. Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete Schweizerischer Gemeindeverband 3322 Urtenen-Schönbühl Schweizerischer Städteverband Florastrasse Bern 6 Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete Bern

21 6. Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft economiesuisse Verband der Schweizer Unternehmen 8032 Zürich Schweizerischer Gewerbeverband (SGV) 3001 Bern Schweizerischer Arbeitgeberverband 8032 Zürich Schweiz. Bauernverband (SBV) Haus der Schweizer Bauern Laurstrasse Brugg Schweizerische Bankiervereinigung (SBV) Basel Schweiz. Gewerkschaftsbund (SGB) 3000 Bern 23 Kaufmännischer Verband Schweiz (KV Schweiz) Zürich Travail.Suisse Bern

22 7. Weitere interessierte Kreise Institut suisse de droit comparé Dorigny 1015 Lausanne Schweizerische Vereinigung der Richterinnen und Richter (SRV) Case postale Fribourg Schweizerischer Anwaltsverband (SAV) Marktgasse Bern Schweizerischer Notarenverband Gerechtigkeitsgasse 50/ Bern 8 Schweizerischer Juristenverein Basel Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Vordergasse Schaffhausen Schweizerische Vereinigung für Schuldbetreibung und Konkurs c/o Prof. Dr. Daniel Staehelin, Präsident Christen Rickli Partner Hirschgässlein Basel Vereinigung Schweizerischer Unternehmensjuristen Herrn Daniel Petitpierre Rechtskonsulent c/o Ciba Spezialitätenchemie AG Basel Schweizerische Gesellschaft für Versicherungsrecht Zürich ASIP - Schweizerische Pensionskassenverband Bälliz Thun

23 santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer Römerstr Solothurn Nationales Versicherungsbüro/Nationaler Garantiefonds Schweiz Talackerstr Glattbrugg Schweizerische Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer Genferstr Zürich Schweizerischer Versicherungsverband C.F. Meyer-Str Zürich Verband öffentlicher Krankenkassen der Schweiz (ÖKKV) Elisabethenanlage Basel Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren Bahnhofstr Luzern Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren Polizei- und Militärdirektion Kramgasse Bern Verband Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute Rue de Romont Fribourg Schweizerischer Bankpersonalverband Monbijoustrasse Bern Schweiz. Treuhandkammer Limmatquai Zürich Demokratische Juristinnen und Juristen Schweiz Neuengasse Bern

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