Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht"

Transkript

1 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Ulrich Staiger Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht Veranstaltung der Hessischen Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e.v. am 24. März 2015 in Frankfurt/Main

2 Bauleitplanung 2

3 Funktion der Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten ( 1 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ( 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 3

4 1 Abs. 5 BauGB (Aufgabe der Bauleitplanung) (5) 1 Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. 2 Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 3 Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. 4

5 Das Abwägungsgebot 2 Abs. 3 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. 1 Abs. 7 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Abwägung ist im Einzelfall zu ermitteln, welches Gewicht den einzelnen berührten Belangen zukommt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die planungsrelevanten Belange untereinander grundsätzlich gleichrangig. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht fachgesetzlich ein Vorrang besteht. Soweit den Belangen kein abstrakter rechtlicher Vorrang zukommt, können sie von der Gemeinde bei der Abwägung mit anderen Belangen ( 2 Abs. 3 BauGB) überwunden werden, soweit diese als wichtiger angesehen werden. 5

6 Belange nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) g) die Darstellungen von Landschaftsplänen, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d. 6

7 Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz 1 a BauGB: Abs. 1: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Absätze 2-5 zum Umweltschutz anzuwenden: Abs. 2: Bodenschutz und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, Begründungspflicht der Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Abs. 3: Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach BNatSchG). Abs. 4: Notwendigkeit der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete. Abs. 5: Klimaschutz und Klimawandel. 7

8 Umweltprüfung Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht bewertet werden ( 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Einzelheiten zum Umweltbericht ergeben sich aus Anlage 1 zum BauGB. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Die in dem Umweltbericht auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind der Begründung des Bauleitplans beizufügen ( 2 a Satz 1 BauGB). Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung ( 2 a Satz 2 BauGB). 8

9 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutz) (2) 1 Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2 Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 3 Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 4 Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. 9

10 1a Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung) 1 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. 2 Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. 3 Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 4 Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend. 6 Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 10

11 1a Abs. 4 BauGB (Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete) Wortlaut: Soweit ein Gebiet im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. 11

12 Artenschutz Der Artenschutz in der Bebauungsplanung ist unter drei Gesichtspunkten relevant: er ist als einfacher Umweltbelang (Tiere und Pflanzen) in der Abwägung zu berücksichtigen ( 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB); ebenso der artenschutzrechtliche Gebietsschutz (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete) nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sowie die artenschutzrechtlichen Verbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) sind zu beachten. Von besonderer Bedeutung für die Bauleitplanung ist die Sonderregelung des 44 Abs. 5 BNatSchG (CEF-Maßnahmen). Außerdem kommt u.u. eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BNatSchG in Betracht. 12

13 Die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach HBO und BauGB 13

14 54 HBO Grundsatz (1) 1 Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. 2 Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung. (2) Bauliche Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (3) 14

15 Baugenehmigungsfreie Vorhaben 55 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben Vorhaben nach 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung. Nach Anlage 2, Nr. I zur HBO Baugenehmigungsfrei sind etwa land- oder forstwirtschaftl. Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen (1.3), land- oder forstwirtschaftl. Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe (1.4), Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd (1.7), Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben (1.10), Grillhütten, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden (1.11). 15

16 Baugenehmigung 64 Abs. 1 HBO: Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Zu prüfen sind: die Zulässigkeit nach BauGB und der darauf gestützten Vorschriften, nach den Vorschriften der HBO und der darauf gestützten Vorschriften (nur im Vollverfahren nach 58 HBO, im vereinfachten Verfahren nach 57 HBO nur Abweichungen nach 63 HBO) nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist (nur Vollverfahren). 16

17 29 ff. BauGB Im Baugenehmigungsverfahren nach 57 und 58 HBO prüft die Genehmigungsbehörde insbes. die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch und aufgrund des Baugesetzbuches. Wenn Bebauungsplan vorliegt: Bauliche Anlagen sind zulässig, wenn sie dessen Festsetzungen nicht widersprechen ( 30 BauGB). Es muss aber auch in Gebieten, in denen kein Bebauungsplan besteht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesorgt werden; dieses ist die Aufgabe der 34 (nicht beplanter Innenbereich) und 35 BauGB (Außenbereich). Ferner muss überall dort, wo kein Bebauungsplan besteht, der Planungshoheit der Gemeinde Rechnung getragen werden. Daher ist das Einvernehmen der Gemeinde ( 36 BauGB) nötig. 17

18 Naturschutz bei der Vorhabenszulassung 18

19 Eingriffe bei der Vorhabenszulassung 18 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) (2) 1 Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuches sind die 14 bis 17 nicht anzuwenden. 2 Für Vorhaben im Außenbereich nach 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der 14 bis 17 unberührt. 19

20 Eingriffsgenehmigung im Baurecht 17 Abs. 1 BNatSchG: Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. 7 Abs. 3 HAGBNatSchG: In den Fällen des 17 Abs. 1 BNatSchG ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde. 20

21 Beteiligung der Naturschutzbehörden bei der Eingriffszulassung 18 Abs. 3 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) (3) 1 Entscheidungen über Vorhaben nach 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. 2 Äußert sich in den Fällen des 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 3 Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. 21

22 61 Abs. 1 HBO - Behandlung des Bauantrages (1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen, 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder 2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann; die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 2 Ein für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlicher förmlicher Mitwirkungsakt (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) einer anderen Stelle gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von dieser Frist abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 3 Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. 22

23 18 Abs. 4 BNatSchG 18 Verhältnis zum Baurecht (4) 1 Ergeben sich bei Vorhaben nach 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. 2 Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt. 23

24 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung Abs. 5 BNatSchG (sinngemäß) Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 (also Vorhaben nach 30, 33 und 34 BauGB), die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Bei den Europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und den europäischen Vogelarten liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 (Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 24

25 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung Abs. 5 BNatSchG (sinngemäß) -Fortsetzung- 4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 25

26 Notwendige Bauunterlagen Die Vollständigkeit und Prüffähigkeit des Bauantrags und der Bauvorlagen ist Grundvoraussetzung für das rechtsstaatliche Handeln der Bauaufsichtsbehörde, auch im Hinblick auf den Nachbarschutz. Daher regelt 60 Abs. 2 Satz 1 HBO, dass die Bauvorlagen in dem Umfang beizufügen sind, wie sie zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Dem Bauantrag sind die Vordrucke zu Grunde zu legen, die mit dem Bauvorlagenerlass zur HBO vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), geändert durch Erlass vom 3. September 2013, (StAnz. S. 1175) eingeführt wurden ( 60 Abs. 2 Satz 4 HBO). Allerdings wird der Artenschutz weder im Bauvorlagenerlass noch dessen Anlagen erwähnt. Lediglich in dem "Merkblatt Bauvorschriften - Stand 1. Dezember 2014 ( sind die wesentlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Bau-, Städtebau- und Wohnungsrechts sowie des sogenannten Baunebenrechts in der aktuellen Fassung mit Fundstelle zusammengefasst (und damit auch das BNatSchG etc). 26

27 Freigestellte Verfahren nach 55 und 56 HBO Betroffen sind nach 55 HBO i.v.m. Anlage 2 freigestellte Verfahren nach 56 HBO baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung), also Vorhaben, die 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, 2. keiner Ausnahme oder Befreiung nach 31 BauGB bedürfen, 3. und die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist, 4. sie keiner Abweichung nach 63 HBO bedürfen und 5. die Gemeinde nicht der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Da hilft nur 54 Abs. 2 HBO Das alles liegt in der Verantwortung der Antragsteller 27

28 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit 28

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete*

Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete* Köln, im Oktober 2014 Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft durch Maßnahmen innerhalb bebauter Gebiete* Entwicklung und Erhalt urbaner Grünflächen gewinnen bei stets zunehmender Urbanisierung

Mehr

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB

Planfeststellungsverfahren. von Fachplanungsrecht für Straße, Schiene, Wasser etc. von 1-13 a BauGB Wege zur Schaffung von Baurecht Baugenehmigungsverfahren auf Basis von 34 BauGB (Innenbereich) oder 35 BauGB (Außenbereich) Bauleitplanverfahren auf Basis von 1-13 a BauGB Planfeststellungsverfahren auf

Mehr

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten

Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten Dr. Thomas Schmitt Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Mainz, 19.10.2015 KUNZ RECHTSANWÄLTE K o b l e n z B o n n M a i n z Zulassungserfordernisse beim Planen in

Mehr

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht

Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht Genehmigung von Biogasanlagen nach Baurecht am Mittwoch, den 09. Dezember 2009 Referent: Dipl.-Ing. Thomas Horn Fachbereichsleiter Bauaufsicht und Naturschutz im Landwirtschaftszentrum Eichhof in Bad Hersfeld

Mehr

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stadt Wilhelmshaven Der Oberbürgermeister Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 16.07.2014 die 74. Änderung

Mehr

(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923)

(BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) Fluglärmgesetz - Seite: 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) Vom 30. März 1971 (BGBl. I, 1971 S. 282, zuletzt geändert BGBl. I, 1990 S. 923) 1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Überblick über wichtige Begriffe und Definitionen Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Normen (Städtebaurecht od. Stadtplanungsrecht),

Mehr

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts Hubert Hedler 19.03.2016 Treffen nordbayerischer Höhlenforscher Eggolsheim bestellen.bayern.de Höhlen im Naturschutzrecht Schutz von Höhlen Schutz der Tiere und

Mehr

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n

Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Landwirtschaftsamt, SG 33.1, Alexander Wegerhof L a n d r a t s a m t H e i l b r o n n Bauen im Außenbereich Ein Privileg für die Landwirtschaft?! Gliederung 1. Baugenehmigungsverfahren 2. Bauen im Außenbereich Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht Bauplanungsrecht (Bund) "Wo darf

Mehr

Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben

Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben Fachdialog Artenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die Bauleitplanung und die baurechtliche Zulassung von Vorhaben

Mehr

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht

Inhalt. Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht Inhalt Verwaltungsrecht BT 2 - Baurecht A. Grundbegriffe des Baurechts 7 I. Öffentliches Baurecht / privates Baurecht 7 II. Unterschiede Bauplanungs- / Bauordnungsrecht 7 III. Raumordnung und Landesplanung

Mehr

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen

Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung Scharnhausen Vorlage 2007 Nr. 203 Planung, Baurecht Geschäftszeichen: FB 3 Rt/St 07.11.2007 ATU 21.11.2007 nö Beratung GR 12.12.2007 ö Beschluss Thema Bebauungsplan Krähenbach, 3. Änderung, Planbereich S 11, Gemarkung

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung Baumschutzsatzung Die nachfolgende Verordnung der unteren Naturschutzbehörde nach 25 Naturschutzgesetz gilt gemäß 67 Abs. 7 Naturschutzgesetz als Satzung der Stadt Filderstadt weiter. Verordnung des Landratsamtes

Mehr

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB

B e g r ü n d u n g. zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB B e g r ü n d u n g zum Bebauungsplan-Vorentwurf Nr. 05/003 - Westlich Leuchtenberger Kirchweg Vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB Stadtbezirk 5 - Stadtteil Lohausen 1. Örtliche Verhältnisse Das etwa

Mehr

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN:

GEMEINDE MERTINGEN FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: FREISTAAT BAYERN, LKR DONAU-RIES GEMEINDE MERTINGEN FUGGERSTRAßE 5, 86690 MERTINGEN VORHABEN: 7. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM PARALLELVERFAHREN MIT DER 1. ÄNDERUNG DES VORHABENBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANES

Mehr

Kommunales Immobilienportal (KIP) Main-Kinzig-Kreis

Kommunales Immobilienportal (KIP) Main-Kinzig-Kreis Kommunales Immobilienportal (KIP) Main-Kinzig-Kreis effektives Mittel gegen örtlichen Leerstand aktives Standortmarketing einzigartiger Bürgerservice Agenda Vorstellung KIP Ergebnisse Neues Fragen kommunales

Mehr

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-) Aufgrund der 5, 29 und 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 7.

Mehr

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich

Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Die planungsrechtliche Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Rechtsanwalt Frank Sommer Oberbergkirchen, 15. Februar 2012 RA Frank Sommer: Steuerung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich Vorstellung

Mehr

Aspekte der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung und des Begleiterlasses

Aspekte der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung und des Begleiterlasses Qualitätsoffensive Campingtourismus der Entwicklungsgesellschaft Ostholstein 1. Informationsveranstaltung am 23.November 2010 in Oldenburg Aspekte der neuen Camping- und Wochenendplatzverordnung und des

Mehr

Biodiversität und Unternehmen

Biodiversität und Unternehmen 1.Treffen Kontaktnetzwerk Unternehmen Biologische Vielfalt 2020 Dipl. - Ing. Peter Smeets Landschaftsarchitekt, BDLA Zehntwall 5-7 50374 Erftstadt 02235 / 685.359-0 kontakt@la-smeets.de Februar 2014 2

Mehr

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2.

f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. f ü r S t u d i u m, A u s b i l d u n g u n d F o r t b i l d u n g Dr. Hansjochen Dürr Carmen Seiler-Dürr Baurecht o 2. Auflage Nomos Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis 13 1. Allgemeines 15 1.1.

Mehr

Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg

Drucksache 6/637. Landtag Brandenburg Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/637 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 199 der Abgeordneten Axel Vogel und Michael Jungclaus Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/466

Mehr

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV)

5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung PlanZV) Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) FNA 213-1-6 geänd. durch Art. 2 G zur

Mehr

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren

Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Artenschutzprüfung im Baugenehmigungsverfahren Herausgeber Kreis Soest Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Herr Joswig Frau Kirchhoff Version 1.0 Stand Dezember 2010 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen

Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Christian Stenneken Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen Unter besonderer Beriicksichtigung Nordrhein-Westfalens PETER LANG Europàischer Verlag der Wissenschaften inhalt Teil I.: Einfiihrung 1

Mehr

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v.

Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e.v. zu dem Empfehlungsverfahren Zulassung der Anlage nach Bundesrecht gegenüber der Clearingstelle EEG (Aktenzeichen 2014/27). 1. Unter welchen Voraussetzungen liegt

Mehr

Rechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1

Rechtsschutz und Planerhaltung. www.krautzberger.info 1 Rechtsschutz und Planerhaltung www.krautzberger.info 1 Rechtsschutzfragen 47 VwGO Rechtsschutz gegenüber gemeindlichen Planungen Inzidentkonttrolle z.b. gegen eine Baugenehmigung Auch bei Nachbarklage

Mehr

Umweltprüfungen. Das USchadG aus der Sicht der Planung: Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin. bosch & partner

Umweltprüfungen. Das USchadG aus der Sicht der Planung: Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin. bosch & partner Das USchadG aus der Sicht der Planung: Haftungsfreistellung f t durch Umweltprüfungen Wolfgang Peters Bosch & Partner GmbH, Berlin www.boschpartner.de Enthaftung nach Art. 2, Nr. 1 Umwelthaftungsrichtlinie

Mehr

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom 09.01.1998 (Baumschutzsatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Probstzella hat aufgrund des 17 Absatz 4 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes

Mehr

LBO Novelle 2010. Hubert Baur Kreisbaumeister

LBO Novelle 2010. Hubert Baur Kreisbaumeister LBO Novelle 2010 Hubert Baur Kreisbaumeister 1 Übersicht Die neue LBO ist gültig ab 1. März 2010 Wesentliche Änderungen sind: neues vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren Abstandsflächenrecht Ersetzung

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai 2012 Planerische Steuerung von Windkraftanlagen Rudolf Graaff Beigeordneter des StGB NRW StGB NRW 2012 Folie 1 Ausbau Erneuerbarer Energien

Mehr

I n f o r m a t i o n e n

I n f o r m a t i o n e n I n f o r m a t i o n e n zu dem Erörterungstermin in dem Planfeststellungsverfahren für den Neubau der A 33/B 61 Zubringer Ummeln am Mittwoch und Donnerstag, 10. und 11. April 2013 in der Aula des Gymnasiums

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2991 04.04.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter

Mehr

Regierungspräsidium Darmstadt Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des 35 BauGB

Regierungspräsidium Darmstadt Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des 35 BauGB Aktuelle Genehmigungspraxis von Windenergieanlagen vor dem Hintergrund des 35 BauGB Abt. IV/F Dez. 43.1 Sabine Vogel-Wiedler 1 Genehmigungserfordernis Windkraftanlagen sind ab einer Gesamthöhe von mehr

Mehr

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom

Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom Inhalt der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leverkusen vom 18.11.2015 Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Lesefassung. Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. (Keine amtliche Fassung) Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Lesefassung. Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes. (Keine amtliche Fassung) Artikel 1 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 21. März 2005 Lesefassung Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (Keine amtliche Fassung) Der Bundestag hat das folgende

Mehr

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG)

Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck und Ziel des Gesetzes ( 1 EEWärmeG) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten,

Mehr

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft

Zeichenerklärung. Gewerbliche Baufläche. Fläche für die Landwirtschaft Bisherige Darstellung Verfahrensvermerke Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes Saarbrücken im Bereich Gewerbegebiet nördlich Flughafen Ensheim Landeshauptstadt Saarbrücken Stadtteil Ensheim

Mehr

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Datum: 30. März 1971 Fundstelle: BGBl I 1971, 282 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1977 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 4/2012 Vorbescheidsverfahren Inhalt: 1 Gründe

Mehr

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen

Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Examensrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle aus der Praxis des Verwaltungsgerichts Sigmaringen Sommersemester 2013 Lösungsskizze zu Fall 1: Fall 1: Der Petitionsausschuss und die Zulassung

Mehr

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:

Zum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden: Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/ #N!# Vorlage für die Sitzung des Umwelt- und Agrarausschusses am

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/ #N!# Vorlage für die Sitzung des Umwelt- und Agrarausschusses am Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 18/ #N!# Vorlage für die Sitzung des Umwelt- und Agrarausschusses am 06.07.2016 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Abgeordneten

Mehr

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal

Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard. FNP-Einzeländerung. Im Brühl. Gemarkung Bruchsal Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Bruchsal, Forst, Hbrücken, Karlsdorf-Neuthard FNP-Einzeländerung Im Brühl Gemarkung Bruchsal Inhaltsverzeichnis Teil A A - I A - II A - III Plandarstellung Änderungsbereich

Mehr

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011)

Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar. 4. Auflage 2007. Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) Hahn/Radeisen Bauordnung für Berlin Handkommentar 4. Auflage 2007 Nachtrag (Stand 1. Juni 2011) 1) Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 7. Juni 2007 (GVBI. S. 222) 9 Änderung der

Mehr

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V

Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung

Mehr

Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013

Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013 Die wesentlichen Neuregelungen der BauGB-Novelle 2013 ForumPlanenBauen am Rechtsanwalt Björn Reith Gliederung Änderungen durch die BauGB-Novelle 2013 in den Bereichen 1. Bauleitplanung 2. Städtebaulicher

Mehr

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW

Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anhang 2: Schematische Übersicht zur Prüfung des durch die Bauaufsichtsbehörden bei den verschiedenen Genehmigungsverfahren der BauO NRW Anwendungsbereich Im Bereich eines B-Plans bedürfen geringer und

Mehr

Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen

Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen Dr. Gero von Daniels / Dr. Maximilian Uibeleisen 30. Juni 2011 Naturschutz Herausforderung für Offshore-Windparks Überblick Geltendes Naturschutzrecht

Mehr

Innenentwicklung und Potenzialflächen

Innenentwicklung und Potenzialflächen Potenzialflächen Ökologische und ökonomische Hintergründe Entwicklung von Neubaugebieten rückläufig Schonender Umgang mit der Ressource Fläche Planungsrechtliche und ökologische Hürden Fokussierung auf

Mehr

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet VERORDNUNG des Landratsamts Schwäbisch Hall als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet Oberes Biberstal einschließlich Randgebieten vom 11.07.1983 Aufgrund von den 22, 58 Abs. 3 und

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Der Weg zum Eigenheim

Der Weg zum Eigenheim Der Weg zum Eigenheim Der Entschluss zum Bau eines Eigenheims ist gefasst. Diese Form von Wohneigentum ist nach wie vor die beliebteste Form, Eigentum, optimale Lebensverhältnisse für die Familie sowie

Mehr

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I

Mehr

Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen

Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen Institutsordnung für das Studieninstitut für kommunale Verwaltung Aachen vom 06.02.1980 Aufgrund von 8 (4) des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979

Mehr

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung) Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der 20 Abs. 2 Nr. 7, 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.

Mehr

Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften

Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung. Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften Hamburg Gaststättenverordnung Sperrzeitregelung Verordnung zur Deregulierung gaststättenrechtlicher Vorschriften Vom 2. Dezember 2003 Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung Auf Grund

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis. A. Einleitung 1 1 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XI XV A. Einleitung 1 1 B. Bauleitplanung 37 23 I. Planungsgrundsätze 37 23 1. Bauleitplanung als kommunale Aufgabe 37 27 2. Leitsätze in der Bauleitplanung 58

Mehr

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege

Dr. jur. Lutz Bergner Rechtsanwalt Reichensächser Str. 19 37269 Eschwege Raumordnungsverfahren Raumordnungsverfahren Dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen Soll Investor

Mehr

Städtebaulicher Vertrag

Städtebaulicher Vertrag Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Radolfzell (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister Martin Staab, Marktplatz 2, 78315 Radolfzell und die HESTA Beteiligungs GmbH (nachfolgend

Mehr

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO -

Bauantrag. 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Bauantrag 1. - normales Baugenehmigungsverfahren nach 67 LBO - Wer bearbeitet im Fachdienst Bauaufsicht des Kreises Rendsburg-Eckernförde Bauanträge? Die/Den für die jeweilige Stadt oder Gemeinde zuständige/n

Mehr

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und

AMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 178. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 27. Juni 2013 37. Jahrgang / Nr. 25 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen

Mehr

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V

Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf

Mehr

Waldtracht-Erlass und Muster- Gestattungs-Pachtvertrag

Waldtracht-Erlass und Muster- Gestattungs-Pachtvertrag Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Bieneninstitut Kirchhain Waldtracht-Erlass und Muster- Gestattungs-Pachtvertrag Arbeitsblatt 917 1. Grundsätzliches (Stand: 1995) Die Imkerei ist als spezielle Form

Mehr

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB

Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Gemeinde Bühlertann GRDrs 34/2013 GZ: Bürgermeister Bühlertann, den 22.05.2013 Umlegung Seewasen - Anordnung einer Umlegung gem 46 BauGB Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gemeinderat

Mehr

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18 Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung

Mehr

Raumbezogene Umweltplanung Wie planen wir umweltgerecht und partizipativ unsere Räume? Gertrude Penn-Bressel Umweltbundesamt

Raumbezogene Umweltplanung Wie planen wir umweltgerecht und partizipativ unsere Räume? Gertrude Penn-Bressel Umweltbundesamt Raumbezogene Umweltplanung Wie planen wir umweltgerecht und partizipativ unsere Räume? Gertrude Penn-Bressel Umweltbundesamt Gliederung Prinzipien der Nachhaltigen Entwicklung Raumbezogene Planungen in

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung

Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-

Mehr

Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes. Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt

Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes. Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt Landwirtschaftliche Wildhaltung aus Sicht des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechtes Herr Schmidt Thüringer Landesverwaltungsamt Ref. 310 - Städtebau / Bauleitplanung / Städtebauf dtebauförderung 1 Ausbildungsziel

Mehr

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes 1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2005 Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes Vom 3. Mai 2005 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Mehr

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011

Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Steuerung von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung aktueller Fragestellungen in der Praxis und der BauGB-Novelle 2011 Christian Brietzke Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. Projekt Repowering-InfoBörse

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1024 19.04.2012 Gesetzentwurf Fraktionen CDU und SPD Entwurf eines Gesetzes über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des Biosphärenreservates

Mehr

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen)

s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Ständerat Herbstsession 009 e-parl 8.06.009 - - :30 07.9 s Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer (UREK-S) (Differenzen) Entwurf der für Umwelt, Energie und Raumplanung des Bundesrates

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: UAGGebV Ausfertigungsdatum: 04.09.2002 Gültig ab: 11.09.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA 2129-29-5

Mehr

Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001

Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001 Satzung der Stadt Köln über die Festlegung des Geldbetrages je Stellplatz (Ablösesatzung) vom 9. November 2001 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Festlegung

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG. hier: Berichtigung der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses Öffentliche Bekanntmachung VORBEMERKUNG zur Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Rheinbach Nr. 57 Fachhochschule VI. Änderung unter Anwendung des 13 a Baugesetzbuch Beschleunigtes Verfahren

Mehr

Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen

Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen Windenergie in Thüringen - Planerische Überlegungen Rolf Knebel Ref. 56 Naturschutzrecht, Landschaftsplanung, Landschaftspflege des TMLFUN Fledermausschutz an Windkraftanlagen Informationsveranstaltung

Mehr

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze

Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Bremen - Bremisches Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze Internet: http://www.behindertenbeauftragter.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen55.c.1 280.de

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

ÖFFENTLICHES BAURECHT

ÖFFENTLICHES BAURECHT ÖFFENTLICHES BAURECHT 2007 Hans-Gerd Pieper Rechtsanwalt in Münster Lehrbeauftragter an der FHöV ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 48149 Münster, Annette-Allee 35, 48001

Mehr

Umweltbericht zur 63. Flächennutzungsplanänderung Sportplatz Sondern

Umweltbericht zur 63. Flächennutzungsplanänderung Sportplatz Sondern Umweltbericht zur 63. Flächennutzungsplanänderung Sportplatz Sondern Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Auswirkungen auf die Schutzgüter... 3 2.1 Einschlägige fachgesetzliche und fachplanerische Ziele... 3 2.2

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1974L0346 DE 07.07.1998 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni

Mehr

Regierungspräsidium Gießen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und erforderliche Antragsunterlagen

Regierungspräsidium Gießen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und erforderliche Antragsunterlagen Regierungspräsidium Gießen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und erforderliche Antragsunterlagen Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.1-Immissionsschutz I Gliederung 1.1 Genehmigungsbedürftigkeit

Mehr

Sächsische Ökokonto-Verordnung

Sächsische Ökokonto-Verordnung Sächsische Ökokonto-Verordnung Begründung Allgemeines Mit der vorliegenden Verordnung werden die Ermächtigungen der 9a Abs. 2 und 9b Abs. 2 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) in der am

Mehr

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB

Kurzbeschreibung zum vereinfachten Sanierungsverfahren nach dem BauGB Das vereinfachte Sanierungsverfahren nach dem besonderen Städtebaurecht und die Vorteile, die sich der Gemeinde und den Bürgern im Sanierungsgebiet dadurch bieten Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind

Mehr

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach

Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen. ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Leimbach Stadt Nordhausen - O R T S R E C H T - 1.1.4 S. 1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Nordhausen Der Stadtrat der Stadt Nordhausen hat in seiner Sitzung am 26. November 2014 als Anlage zur Hauptsatzung

Mehr

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

Thüringer Innenministerium. Neue Thüringer Bauordnung 2004

Thüringer Innenministerium. Neue Thüringer Bauordnung 2004 Thüringer Innenministerium Neue Thüringer Bauordnung 2004 Liebe Thüringer Bürgerinnen und Bürger - liebe Bauherren! Am 1. Mai 2004 tritt die neue Thüringer Bauordnung in Kraft. Sie passt die Bauordnung

Mehr

Johann Wiesmaier Bürgermeister Gemeinde Fraunberg

Johann Wiesmaier Bürgermeister Gemeinde Fraunberg Mit Bauleitplanung nachhaltige Entwicklung steuern Von Planungshoheit zu Planungsverantwortung in der Gemeinde Fraunberg Bürgermeister Gemeinde Fraunberg Fraunberg: Lage im Raum Die Gemeinde Fraunberg

Mehr

Beschluss zu a): Beschluss zu b):

Beschluss zu a): Beschluss zu b): Bebauungsplan Nr. 142a Biogasanlage Kruthaup Osterfeine a) Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB b) Veränderungssperre gem. 14 BauGB Beschluss zu a): Der Bürgermeister der Stadt Damme beschließt im

Mehr

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7.

Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7. Landesverordnung über Ausgleichszahlungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten (Ausgleichsverordnung AVO) Vom 7. März 2014 Aufgrund des 104 Satz 7 und 8 des Landeswassergesetzes

Mehr