Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht
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- Hildegard Bayer
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1 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Ulrich Staiger Praktische Integration des Artenschutzrechts in das Baurecht Veranstaltung der Hessischen Vereinigung für Naturschutz und Landschaftspflege e.v. am 24. März 2015 in Frankfurt/Main
2 Bauleitplanung 2
3 Funktion der Bauleitplanung Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten ( 1 Abs. 1 BauGB). Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ( 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). 3
4 1 Abs. 5 BauGB (Aufgabe der Bauleitplanung) (5) 1 Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. 2 Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 3 Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. 4
5 Das Abwägungsgebot 2 Abs. 3 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. 1 Abs. 7 BauGB: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Bei der Abwägung ist im Einzelfall zu ermitteln, welches Gewicht den einzelnen berührten Belangen zukommt. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind die planungsrelevanten Belange untereinander grundsätzlich gleichrangig. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht fachgesetzlich ein Vorrang besteht. Soweit den Belangen kein abstrakter rechtlicher Vorrang zukommt, können sie von der Gemeinde bei der Abwägung mit anderen Belangen ( 2 Abs. 3 BauGB) überwunden werden, soweit diese als wichtiger angesehen werden. 5
6 Belange nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Dies sind insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) g) die Darstellungen von Landschaftsplänen, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d. 6
7 Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz 1 a BauGB: Abs. 1: Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Absätze 2-5 zum Umweltschutz anzuwenden: Abs. 2: Bodenschutz und Reduzierung der Flächeninanspruchnahme, Begründungspflicht der Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Abs. 3: Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung nach BNatSchG). Abs. 4: Notwendigkeit der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete. Abs. 5: Klimaschutz und Klimawandel. 7
8 Umweltprüfung Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht bewertet werden ( 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Einzelheiten zum Umweltbericht ergeben sich aus Anlage 1 zum BauGB. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen ( 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB). Die in dem Umweltbericht auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind der Begründung des Bauleitplans beizufügen ( 2 a Satz 1 BauGB). Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung ( 2 a Satz 2 BauGB). 8
9 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutz) (2) 1 Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2 Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. 3 Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 4 Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. 9
10 1a Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung) 1 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. 2 Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. 3 Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. 4 Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend. 6 Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. 10
11 1a Abs. 4 BauGB (Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete) Wortlaut: Soweit ein Gebiet im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. 11
12 Artenschutz Der Artenschutz in der Bebauungsplanung ist unter drei Gesichtspunkten relevant: er ist als einfacher Umweltbelang (Tiere und Pflanzen) in der Abwägung zu berücksichtigen ( 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB); ebenso der artenschutzrechtliche Gebietsschutz (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete) nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB sowie die artenschutzrechtlichen Verbote nach 44 Abs. 1 BNatSchG (Zugriffsverbote) sind zu beachten. Von besonderer Bedeutung für die Bauleitplanung ist die Sonderregelung des 44 Abs. 5 BNatSchG (CEF-Maßnahmen). Außerdem kommt u.u. eine Ausnahme nach 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 oder Nr. 5 BNatSchG in Betracht. 12
13 Die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach HBO und BauGB 13
14 54 HBO Grundsatz (1) 1 Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung, die Nutzungsänderung, der Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den 55, 56, 68 und 69 oder aufgrund des 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist. 2 Instandhaltungsarbeiten bedürfen keiner Baugenehmigung. (2) Bauliche Anlagen müssen, auch soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. (3) 14
15 Baugenehmigungsfreie Vorhaben 55 HBO Baugenehmigungsfreie Vorhaben Vorhaben nach 54 Abs. 1 Satz 1 bedürfen nach Maßgabe der Anlage 2 keiner Baugenehmigung. Nach Anlage 2, Nr. I zur HBO Baugenehmigungsfrei sind etwa land- oder forstwirtschaftl. Gebäude bis zu 6 m Firsthöhe zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen (1.3), land- oder forstwirtschaftl. Gewächshäuser bis 6 m Firsthöhe (1.4), Schutz-, Geräte- und Vorratshütten für Berufsfischerei, Berufsimkerei, Waldarbeit, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Jagd (1.7), Schutzhütten für Wanderer und Radwanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben (1.10), Grillhütten, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet und unterhalten werden (1.11). 15
16 Baugenehmigung 64 Abs. 1 HBO: Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Zu prüfen sind: die Zulässigkeit nach BauGB und der darauf gestützten Vorschriften, nach den Vorschriften der HBO und der darauf gestützten Vorschriften (nur im Vollverfahren nach 58 HBO, im vereinfachten Verfahren nach 57 HBO nur Abweichungen nach 63 HBO) nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird oder nach den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist (nur Vollverfahren). 16
17 29 ff. BauGB Im Baugenehmigungsverfahren nach 57 und 58 HBO prüft die Genehmigungsbehörde insbes. die Zulässigkeit nach dem Baugesetzbuch und aufgrund des Baugesetzbuches. Wenn Bebauungsplan vorliegt: Bauliche Anlagen sind zulässig, wenn sie dessen Festsetzungen nicht widersprechen ( 30 BauGB). Es muss aber auch in Gebieten, in denen kein Bebauungsplan besteht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesorgt werden; dieses ist die Aufgabe der 34 (nicht beplanter Innenbereich) und 35 BauGB (Außenbereich). Ferner muss überall dort, wo kein Bebauungsplan besteht, der Planungshoheit der Gemeinde Rechnung getragen werden. Daher ist das Einvernehmen der Gemeinde ( 36 BauGB) nötig. 17
18 Naturschutz bei der Vorhabenszulassung 18
19 Eingriffe bei der Vorhabenszulassung 18 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) (2) 1 Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach 34 des Baugesetzbuches sind die 14 bis 17 nicht anzuwenden. 2 Für Vorhaben im Außenbereich nach 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der 14 bis 17 unberührt. 19
20 Eingriffsgenehmigung im Baurecht 17 Abs. 1 BNatSchG: Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. 7 Abs. 3 HAGBNatSchG: In den Fällen des 17 Abs. 1 BNatSchG ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde herzustellen, wenn für die Zulassung oder Anzeige eine obere oder oberste Landesbehörde zuständig ist, im Übrigen mit der unteren Naturschutzbehörde. 20
21 Beteiligung der Naturschutzbehörden bei der Eingriffszulassung 18 Abs. 3 BNatSchG (Verhältnis zum Baurecht) (3) 1 Entscheidungen über Vorhaben nach 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. 2 Äußert sich in den Fällen des 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. 3 Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches. 21
22 61 Abs. 1 HBO - Behandlung des Bauantrages (1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde beteiligt oder hört zum Bauantrag die Gemeinde sowie diejenigen Stellen, 1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder 2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann; die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder Stelle dem Bauantrag bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt hat. 2 Ein für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlicher förmlicher Mitwirkungsakt (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) einer anderen Stelle gilt als erteilt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; von dieser Frist abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt. 3 Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. 22
23 18 Abs. 4 BNatSchG 18 Verhältnis zum Baurecht (4) 1 Ergeben sich bei Vorhaben nach 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. 2 Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt. 23
24 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung Abs. 5 BNatSchG (sinngemäß) Für nach 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des 18 Abs. 2 Satz 1 (also Vorhaben nach 30, 33 und 34 BauGB), die nach den Vorschriften des BauGB zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. 2 Bei den Europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten und den europäischen Vogelarten liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 (Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 3 Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. 24
25 Artenschutz bei der baurechtlichen Zulassung Abs. 5 BNatSchG (sinngemäß) -Fortsetzung- 4 Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 5 Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. 25
26 Notwendige Bauunterlagen Die Vollständigkeit und Prüffähigkeit des Bauantrags und der Bauvorlagen ist Grundvoraussetzung für das rechtsstaatliche Handeln der Bauaufsichtsbehörde, auch im Hinblick auf den Nachbarschutz. Daher regelt 60 Abs. 2 Satz 1 HBO, dass die Bauvorlagen in dem Umfang beizufügen sind, wie sie zur Prüfung des Antrages erforderlich sind. Dem Bauantrag sind die Vordrucke zu Grunde zu legen, die mit dem Bauvorlagenerlass zur HBO vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), geändert durch Erlass vom 3. September 2013, (StAnz. S. 1175) eingeführt wurden ( 60 Abs. 2 Satz 4 HBO). Allerdings wird der Artenschutz weder im Bauvorlagenerlass noch dessen Anlagen erwähnt. Lediglich in dem "Merkblatt Bauvorschriften - Stand 1. Dezember 2014 ( sind die wesentlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Bau-, Städtebau- und Wohnungsrechts sowie des sogenannten Baunebenrechts in der aktuellen Fassung mit Fundstelle zusammengefasst (und damit auch das BNatSchG etc). 26
27 Freigestellte Verfahren nach 55 und 56 HBO Betroffen sind nach 55 HBO i.v.m. Anlage 2 freigestellte Verfahren nach 56 HBO baugenehmigungsfreie Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung), also Vorhaben, die 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, 2. keiner Ausnahme oder Befreiung nach 31 BauGB bedürfen, 3. und die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist, 4. sie keiner Abweichung nach 63 HBO bedürfen und 5. die Gemeinde nicht der Bauherrschaft schriftlich erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt. Da hilft nur 54 Abs. 2 HBO Das alles liegt in der Verantwortung der Antragsteller 27
28 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit 28
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