Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht. Recht der Personengesellschaften

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht. Recht der Personengesellschaften"

Transkript

1 Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht Recht der Personengesellschaften KG 1983 Kommanditist hat analog 118 HGB, 716 BGB ein Auskunftsrecht ZIP 1983, 935 DB 1983, 1864 Stille Gesellschaft 1984 Prüfungs- und Unterrichtungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich auf alle Bücher und Papiere der Gesellschaft ZIP 1984, 702 DB 1984, 1460 GbR 1999 GbR-Gesellschafter haften persönlich Haftung kann nicht durch Namenszusatz oder einen Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch individualvertragliche Vereinbarung BGHZ 142, 315 NJW 1999, 3483 GbR 2001 (Außen-)GbR besitzt Rechts- und Parteifähigkeit soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der ohg (Akzessorietät) Fortführung von BGHZ 142, 315 GbR 2001 (Außen-)GbR kann Kommanditistin einer KG sein BGHZ 146, 341 ZIP 2001, 330 BGHZ 148, 291 NJW 2001, 3121 GbR 2003 GbR muss sich zu SchE verpflichtendes Handeln ihrer geschäftsführenden Gesellschafter entsprechend 31 BGB zurechnen lassen Stille Gesellschaft 2004 Anspruch des atypisch stillen Gesellschafters auf Einlagenrückgewähr ist nach SchE- Gesichtspunkten zu beurteilen ohg 2004 ohg wird gem. 123 Abs.2 HGB bereits vor Eintragung in das HR wirksam, wenn die Gesellschafter ggü. einem Dritten eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, das das Unternehmen eine entsprechende Ausgestaltung und Einrichtung in Kürze erfahren wird. GbR 2004 GbR ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig (BAG) BGHZ 154, 88 ZIP 2003, 664 ZIP 2004, 1707 DB 2004, 1988 BB 2004, 1357 NZG 2004, 663 JR 2005, 308

2 OTTO 2007 Mehrheitsklauseln, die vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip abweichen, müssen dem Bestimmtheitsgrds. entsprechen ohg 2007 wird das Ausscheiden eines ohg-gesellschafters nicht in das HR eingetragen, beginnt der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters Eintragung des Ausscheidens im HR ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv GbR 2008 ist in einem Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, so handelt es sich um eine allgemeine Fortsetzungsklausel, die auch dann Anwendung findet, wenn mehrere Gesellschafter kündigen GbR 2008 Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet BGHZ 170, 283 ZIP 2007, 475 BGHZ 174, 7 BB 2007, 2642 DB 2008, 1203 WM 2008, 1023 ZIP 2008, 501 NZG 2008, 264 GmbH-Recht Strohmann 1959 wer zur GmbH-Gründung einen Strohmann benutzt, ist haftungsrechtlich wie ein Gesellschafter zu behandeln Gesellschafter einer unterkapitalisierten GmbH, die der Gesellschaft Darlehen zur Abwendung der Konkursantragspflicht hingeben, müssen diese wie haftendes Kapital behandeln lassen und der Gesellschaft zuwider geleistete Darlehensrückzahlungen erstatten Stahlkonstruktionen 1981 Vor-GmbH wird durch Geschäfte des GF, die dieser im Namen der Gesellschaft mit Ermächtigung der Gesellschafter abschließt, verpflichtet Rechte und Pflichten aus solchen Geschäften gegen mit Eintragung der GmbH auf diese über (kein Vorbelastungsverbot) Gründerhaftung aus Verbindlichkeiten der Vor-GmbH erlischt mit Eintragung der GmbH Vor-GmbH kann Komplementärin ein KG sein BGHZ 31, 258 NJW 1960, 285 BGHZ 80, 129 NJW 1981, 1373 Actio pro socio 1982 GmbH-Gesellschafter kann für Klage gegen GF aktivlegitimiert sein, wenn der GF durch sein unrechtmäßiges Handeln zum Schaden der Gesellschaft zugleich eine Rechtspflicht verletzt hat, der er aufgrund besonderer gesellschaftsrechtlicher oder schuldrecht- WM 1982, 928 ZIP 1982, 1203

3 licher Beziehungen ggü. dem mitbetroffenen Gesellschafter zu beachten hatte GF-Haftung 1983 Haftung des GF für Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis kann nicht mit dem Einwand des GF begegnet werden, die Gesellschafterversammlung habe ihn schlecht ausgewählt und ungenügend überwacht NJW 1983, 1856 BB 1983, 1173 Autokran 1985 GmbH-Gesellschafter, die das Gesellschaftsvermögen mit ihrem Privatvermögen vermischt haben und deshalb haften, können analog 129 Abs.1 HGB den Gläubigern Einwendungen, die nicht in ihrer Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit die GmbH das (noch) könnte BGHZ 95, 330 NJW 1986, 188 Kapitalersatz 1989 mietweise Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsgutes kann eine kapitalersetzende Gesellschafterleistung sein BGHZ 109, 55 NJW 1990, 516 Video faktischer GmbH- Konzern 1991 Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, der gleichzeitig deren alleiniger GF ist und sich außerdem als Einzelkaufmann unternehmerisch betätigt, haftet grds. nach den Haftungsregeln im qualifizierten faktischen Konzern BGHZ 115, 187 ZIP 1991, 1354 Kapitalersatz 1994 Erkennenkönnen der Krise ist Voraussetzung für die Umqualifizierung von stehengelassenen Gesellschafterhilfen im Eigenkapitalersatzrecht Fehlen einer solchen Erkenntnismöglichkeit ist vom Gesellschafter zu beweisen BGHZ 127, 336 NJW 1995, 326 Vor-GmbH 1997 Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für die Verbindlichkeiten unbeschränkt Gründerhaftung besteht bis zur Eintragung der GmbH in Form einer Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-) Haftung teilweise Aufgabe von BGHZ 80, 129 Bremer Vulkan 2001 Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert Einführung des Haftungstatbestandes des existenzvernichtenden Eingriffs KBV 2002 Zugriffe der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen, welche die angemessene Rücksichtnahme auf die Belange der GmbH vermissen lassen, stellen einen Missbrauch der Rechtsform der GmbH dar, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt, soweit der BGHZ 134, 342 NJW 1997, 1507 BGHZ 149, 10 NJW 2001, 3622 BGHZ 151, 181 NJW 2002, 3024

4 zugefügte Nachteil nicht bereits nach den 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden kann Weiterentwicklung BGHZ 149, 10 (Bremer Vulkan) Kapitalaufbringung 2002 eine für die Erfüllung der Einlageschuld ( 19 Abs.1 GmbHG) erforderliche Leistung zur freien Verfügung liegt nicht vor, wenn der eingezahlte Betrag umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm verbundenes Unternehmen zurückfließt Mantelgründung 2003 auf die wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung eines alten Mantels einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstandes tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden Fortführung BGHZ 153, 158 Novemberurteil 2003 Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, sind auch dann als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen zu bewerten, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte Aufgabe durch BGH BB 2009, 118 BGHZ 153, 107 NJW 2003, 825 BGHZ 155, 318 NZG 2003, 972 BGHZ 157, 72 NJW 2004, 1111 Haftung der Gesellschafter Existenzvernichtungshaftung Existenzvernichtungshaftung 2004 Haftung der Gesellschafter und einer von ihnen beherrschten Schwestergesellschaft ggü. den Gläubigern aus 826 BGB, wenn sie der GmbH planmäßig Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Gläubigerzugriff zu verhindern und so das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne die Schulden fortführen zu können Festhaltung BGHZ 151, nimmt ein GmbH-Gesellschafter keine Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, so kommt eine unbegrenzte persönliche Haftung wg. existenzvernichtendem Eingriff in Betracht Erweiterung BGHZ 151, Existenzvernichtungshaftung bezieht sich nicht auf Managementfehler, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus ZIP 2004, 2138 BB 2004, 2372 ZIP 2005, 117 BB 2005, 232 BB 2005, 286 DB 2005, 328

5 Limited 2005 eine persönliche Handelndenhaftung analog 11 Abs.2 GmbHG des Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland ist ausgeschlossen Haftung richtet sich nach der Gründungstheorie! NJW 2005, 630 ZIP 2005, 805 Insolvenz 2005 Zahlungsstockung, nicht jedoch Zahlungsunfähigkeit, ist anzunehmen, wenn die benötigten Mittel innerhalb 3 Wochen beschafft werden können Haftung des GF wg. Insolvenzverschleppung BGHZ 163, 134 NJW 2005, 3062 faktischer GF 2005 der faktische GF ist nicht nur zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nach 61 Abs.1 GmbHG verpflichtet, sondern hat auch bei einer Pflichtverletzung die Folgen gem. 64 Abs.2 GmbHG zu tragen BB 2005, 1869 ZIP 2005, 1550 Existenzvernichtungshaftung 2005 Haftungsansprüche wg. existenzvernichtenden Eingriffs kann in der Insolvenz nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden Weiterentwicklung BGHZ 151, 181 BGHZ 164, 50 NJW 2005, 3137 TRIHOTEL 2007 Bestätigung der Existenzvernichtungshaftung und Einordnung als besondere Fallgruppe des 826 BGB Haftung des Gesellschafters ist reine Innenhaftung ggü. der Gesellschaft zw. SchE-Ansprüche aus Existenzvernichtungshaftung und Erstattungsansprüchen aus 30, 31 GmbHG besteht Anspruchskonkurrenz BB 2007, 1970 ZIP 2007, 1552 GAMMA 2008 die besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in 826 BGB einzuordnende Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters setzt einen kompensationslosen Eingriff in das zweckgebundene GmbH-Gesellschaftsvermögen voraus ein Unterlassen hinreichender Kapitalausstattung im Sinne einer Unterkapitalisierung steht dem nicht gleich BGHZ 176, 204 NJW 2008, 2437 Aktienrecht Holzmüller 1982 Vorstand ist bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre verpflichtet eine Entscheidung in der HV herbeizuführen BGHZ 83, 122 NJW 1982, 1703 Vorratsgründung 1992 Gründung von Vorrats-AG ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebes zu dienen, bei der BGHZ 117, 323

6 Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (offene Vorratsgründung) ARAG/Garmenbeck 1997 AR hat aufgrund seiner Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu kontrollieren, die Pflicht, das Bestehen von SchE-Ansprüchen der AG ggü. Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen AR hat hierbei zu berücksichtigen, dass dem Vorstand für die Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss, ohne den unternehmerisches Handeln schlechterdings nicht denkbar ist Girmes 1995 auch Minderheitsaktionären obliegt Treuepflicht ggü. Mitaktionären, aufgrund dessen es dem einzelnen Aktionär untersagt ist, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung der Gesellschaft aus eigennützigen Gründen zu verhindern Mobilcom 2004 Aktienoptionsprogramme zugunsten von AR- Mitgliedern sind bei Unterlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien der Gesellschaft ebenso unzulässig wie bei der Unterlegung mit bedingtem Kapital gem. 192 Abs.2 Nr.3 AktG Gelatine I 2004 ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der HV bei Maßnahmen, die Gesetz oder Satzung dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweisen, sind nur ausnahmsweise und in engen Grenzen anzuerkennen siehe auch BGHZ 83, 122 (Holzmüller) Informatec 2004 persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen nach 826 BGB Mannesmann 2005 bewilligt der AR für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkenungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens Beratungsvertrag 2006 Beratungsvertrag zw. AG und einer Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und GF ein Mitglied des AR der AG ist, verstößt gegen 113, 114 AktG BGHZ 135, 244 NJW 1997, 1068 BGHZ 129, 136 NJW 1995, 1739 BGHZ 158, 122 NJW 2004, 1109 BGHZ 159, 30 NJW 2004, 1860 NJW 2004, 2664 NZG 2004, 811 BGHSt 50, 331 NJW 2006, 522 BGHZ 168, 188 ZIP 2006, 1529 Konzernrecht ITT 1975 Haftung des Mehrheitsgesellschafters für sorgfaltswidrige Weisungen an die Geschäftsführung BGHZ 65, 15 NJW 1976, 191

7 Familienheim 1987 Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sind auf Unternehmensverträge anwendbar Unternehmensvertrag endet, wenn Insolvenz über das vermögen der beherrschten oder herrschenden Gesellschaft eröffnet wird BGHZ 103, 1 NJW 1988, 1326 Supermarkt 1988 Unternehmensverträge, die sowohl eine Beherrschungsvereinbarung als auch eine Gewinnabführungsverpflichtung enthalten, werden nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten wie auch der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und die Eintragung ins Handelsregister erfolgt BGHZ 105, 324 NJW 1989, 295 Stromlieferung 1991 zum Vollzug eines mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossenen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages genügt es, dass das herrschende Unternehmen die Verluste der abhängigen GmbH tatsächlich ausgleicht Ergänzung BGHZ 103, 1 (Familienheim) BGHZ 116, 37 ZIP 1992, 29 TBB 1993 der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter haftet entsprechend den 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt BGHZ 122, 123 NJW 1993, 1200 Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff im Konzern 2004 in einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden AG ihre Vermögensbetreuungspflicht ggü. einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, dass im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochter oder deren Existenz gefährdet wäre BGHSt 49, 147 NJW 2004, 2248

Seminar Konzerninsolvenzen

Seminar Konzerninsolvenzen Seminar Konzerninsolvenzen Haftung des herrschenden Unternehmens in der Insolvenz der abhängigen GmbH (Vertrags- und faktischer Konzern) 3 Februar 2012 Selin Özdamar Übersicht 1. GmbH als Baustein der

Mehr

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen

Mehr

III. Haftungsgefahren für Gesellschafter bei der Gründung

III. Haftungsgefahren für Gesellschafter bei der Gründung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter bei der Gründung Vorgründungsvertrag notarieller Gesellschaftsvertrag Eintragung t Vorgründungsgesellschaft (GbR/OHG) Vorgesellschaft (sui generis) GmbH Folie 441

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

3: Gründung und Beendigung der GmbH

3: Gründung und Beendigung der GmbH 3: Gründung und Beendigung der GmbH I. Gründung der GmbH 1. Grundlagen 2. Handelndenhaftung 3. Gründerhaftung 4. Wirtschaftliche Neugründung II. Beendigung der GmbH Folie 41 Gründerhaftung bei Geschäftsaufnahme

Mehr

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff.

Mehr

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:

Mehr

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht

Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft

Mehr

2 Organisationsverfassung der GmbH

2 Organisationsverfassung der GmbH 2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und

Mehr

Ringvorlesung Entrepreneurship an der HAW Hamburg (WS 2016/17) Geeignete Rechtsformen für Startups

Ringvorlesung Entrepreneurship an der HAW Hamburg (WS 2016/17) Geeignete Rechtsformen für Startups Ringvorlesung Entrepreneurship an der HAW Hamburg (WS 2016/17) Geeignete Rechtsformen für Startups Jens Mediger, Rechtsanwalt (Renneberg Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh) Prof. Dr. Birgit Weiher (HAW

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

7: GmbH in der Krise

7: GmbH in der Krise 7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 143 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Existenzvernichtungshaftung

Existenzvernichtungshaftung Existenzvernichtungshaftung - Gesellschafterhaftung für gläubigerschädigende Einwirkungen auf die Gesellschaft - 1 Übersicht I. Einführung II. III. IV. Notwendigkeit einer speziellen Existenzvernichtungshaftung

Mehr

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot

GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche Neugründung; Unterbilanzhaftung; Einlageleistung; Volleinzahlungsgebot DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 119742 letzte Aktualisierung: 2. Juli 2012 GmbHG 3, 7 Abs. 2, Abs. 3, 8 Abs. 2, 9c Wirtschaftliche

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

6: Sonderformen der GmbH. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 6: Sonderformen der GmbH I. Einmann-GmbH II. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) III. GmbH & Co. KG Folie 133 Einmann-GmbH GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in der Hand einer Person befinden,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar

5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar 5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck

Mehr

EBCL Wirtschaftsrecht

EBCL Wirtschaftsrecht EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen

Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Abb. 1: Wichtige Gesellschaftsformen Gesellschaften Personengesellschaften Grundform: BGB-Gesellschaft, 705 BGB Sonderformen: OHG, 105ff. HGB KG, 161ff. HGB StG, 230ff. HGB EWIV, EG-VO Partnerschaft, PartGG

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Technischer Fachwirt. Unternehmemsrechtsformen. Inhalt. Einzelunternehmen. Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften.

Technischer Fachwirt. Unternehmemsrechtsformen. Inhalt. Einzelunternehmen. Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften. IHK Kurs, Technischer Fachwirt, Fach BWL Seite 1 Technischer Fachwirt Unternehmemsrechtsformen Inhalt Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Übungsaufgaben Alte Prüfungsfragen IHK

Mehr

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.

Mehr

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 17 A ist Kommanditist der X-KG. Im Gesellschaftsvertrag sind 50.000 als Haftsumme für A festgelegt. Ferner hat A sich dort verpflichtet, 50.000 als Einlage zu erbringen. Die A-AG verlangt von

Mehr

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Rechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance

Mehr

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 27. Folie 149. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 27 Als C und D von den Problemen von A und B bei deren Sachgründung erfahren, entwickeln sie einen anderen Plan: Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von je 12.500 EUR. Später soll dann die gegründete

Mehr

Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1

Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1 Übersicht Personengesellschaften Übersicht - Seite 1 Übersicht 1: Rechtsfähigkeit und Haftungsfragen bei der BGB-Gesellschaft I. Die Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft Nach der ursprünglich vertretenen

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft

Mehr

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften

Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung HEX HGR SoSe 2015 Teil 17: Veränderungen des Gesellschafterbestands und Nachhaftung Fall 23: Die Nachhaftung und ihre Grenzen Fall 24: Praxis der Aufnahme in Publikums-KG 1 Fall 23: Die Nachhaftung und

Mehr

IV. Faktischer Konzern

IV. Faktischer Konzern IV. Faktischer Konzern Aktienkonzern - Einflussnahme - Nachteilsausgleich - Verantwortlichkeit - Abhängigkeitsbericht GmbH Qualifiziert faktische Konzern Folie 160 Einflussnahme bei Abhängigkeit Grundlage

Mehr

16. Mai Das deutsche Konzernrecht. - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger

16. Mai Das deutsche Konzernrecht. - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger 16. Mai 2014 Das deutsche Konzernrecht - Grundlagen und aktuelle praktische Fragestellungen - Dr. Ingo Theusinger Gliederung A. Grundlagen B. Überblick über das deutsche Konzernrecht C. Aktuelle praktische

Mehr

Wahl der Rechtsform. Rouven Siegemund Köln 20. Dezember 2012

Wahl der Rechtsform. Rouven Siegemund Köln 20. Dezember 2012 Wahl der Rechtsform Rouven Siegemund Köln 20. Dezember 2012 Überblick 1. Allgemeines 2. Struktur der Rechtsformen 3. Gründung und Kapital 4. Unternehmensleitung 5. Gesellschafter 6. Vor- und Nachteile

Mehr

GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers

GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 20.2.2015 BGH, 9.12.2014 - II ZR 360/13 GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung

Mehr

Errichtung der *** GmbH mit dem Sitz in ***

Errichtung der *** GmbH mit dem Sitz in *** URNr. / 2008 vom ***.2008 Errichtung der *** GmbH mit dem Sitz in *** Am *** zweitausendacht ist vor mir, - ***.2008 - an der Geschäftsstelle in *** anwesend: *** Notar in *** Herr/Frau ***, geboren am

Mehr

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur)

AG GesR. AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) AG GesR AG 12 WuV: Das Malergeschäft (vhb-klausur) 1 Sachverhalt B betrieb unter der Firma XY ein kleines Malergeschäft. Gemeinsam mit Frau A gründete er die F-GmbH sowie die WG GmbH & Co. KG mit der vorgenannten

Mehr

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.

Mehr

DIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR

DIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.

Mehr

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand

III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand III. Der GmbH-Geschäftsführer und der AG-Vorstand 1. Dienst- und kein Arbeitsvertrag 2. Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten? 3. Die Sozialversicherung 4. Die Unterscheidung von An- und Bestellung 5.

Mehr

Die Personengesellschaften

Die Personengesellschaften Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einführung Überblick Die Gründung der GmbH Das Stammkapital...13

Inhaltsverzeichnis. 1. Einführung Überblick Die Gründung der GmbH Das Stammkapital...13 VII Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis....XIII 1. Einführung Überblick...1 1.1 GmbH als juristische Person...1 1.2 Verwendung der Rechtsform der GmbH...1 1.3 Die GmbH-Reform 2008...2 1.3.1

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 18: GmbH-Recht

HEX HGR SoSe 2015 Teil 18: GmbH-Recht HEX HGR SoSe 2015 Teil 18: GmbH-Recht Fall 25: Der Porsche der Ein-Mann-GmbH Fall 26: Verknüpfung von Personengesellschafts- und Kapitalgesellschaftsrecht Fall 27: Nice Try Fall 28: Passivvertretung 1

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen 3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht

Mehr

Gesellschaftsrecht. Dr. iur. Dr. iur. h. c. Ulrich Eisenhardt. ì em. o. Professor an der Fernuniversität Hagen

Gesellschaftsrecht. Dr. iur. Dr. iur. h. c. Ulrich Eisenhardt. ì em. o. Professor an der Fernuniversität Hagen Gesellschaftsrecht Dr. iur. Dr. iur. h. c. Ulrich Eisenhardt ì em. o. Professor an der Fernuniversität Hagen 13., ergänzte und überarbeitete Auflage,-A B Verlag C. H. Beck München 2007 ! Inhaltsverzeichnis

Mehr

Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt

Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit. Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt Überblick über die Rechtsformen im Bereich der Gemeinnützigkeit Referent: Norman-Alexander Leu Rechtsanwalt 1. der eingetragene Verein (e.v.) 2. die GmbH 3. die Stiftung 4. die GbR 5. die Unternehmensgesellschaft

Mehr

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland

Rechtsformen von Unternehmen in Deutschland Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 1. Haftung Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte

Mehr

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1 Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG 1. Vorbemerkung: Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Mischform aus juristischer Person und Personengesellschaft. Die Besonderheit besteht darin, dass

Mehr

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Muster Gesellschaftsvertrag Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Stand: 30.10.2014 Quelle: IHK Lüneburg Hinweis: Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 71/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. Juli 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht

Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Repetitorium aus Personengesellschaftsrecht Univ.-Ass. Dr. Julia Told julia.told@univie.ac.at Rep PersG Told 1 Übersicht Personengesellschaften 1. Allgemeines 2. GesBR ( 1175 ff ABGB) 3. OG ( 105 ff UGB)

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1

DNotI. Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07. GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr108_07 letzte Aktualisierung: 5.5.2008 BGH, 5.5.2008 - II ZR 108/07 GmbHG 32 a Abs. 3; AktG 76 Abs. 1 Eigenkapitalersatzregeln gelten nicht für Finanzierungshilfe

Mehr

Minderjährige Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer TK Lexikon Arbeitsrecht Minderjährige Arbeitnehmer Minderjährige Arbeitnehmer HI521805 Zusammenfassung LI1100279 Begriff Minderjährig ist, wer noch nicht volljährig ist, also das 18. Lebensjahr noch nicht

Mehr

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Kommentar von Dr. Hartmut Wicke 2. Auflage Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke wird vertrieben

Mehr

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen

Mehr

Persönliche Haftung des Managements

Persönliche Haftung des Managements Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt peter.katko@hro.com MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt ulrich.fuelbier@hro.com Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt

Mehr

Ziel dieses Kapitels ist es, die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen zu beschreiben und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten:

Ziel dieses Kapitels ist es, die wichtigsten privatrechtlichen Rechtsformen zu beschreiben und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten: Rechtsformen 23 3 Rechtsformen 3.1 Allgemeine Bemerkungen Die Rechtsformwahl ist eine Entscheidung mit konstitutivem Charakter. So werden mit der Festlegung auf eine bestimmte Rechtsform wesentliche unternehmerische

Mehr

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung

HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung HEX HGR SoSe 2015 Teil 11: PersonenG - Gründung Fall I: Teures Benzin Fall J: Ein Herz für Kinder Abwandlung Fall J: Ein Herz für Kinder 1 Standortbestimmung PrivatR Gesellschaften Gemeinschaft partiarische

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 13: Grundlagen der Aktiengesellschaft Definition der AG Kapitalgesellschaft, bei der die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt

Mehr

Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG) Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Gründung Offene Handelsgesellschaft (OHG) Ihr Ansprechpartner: Lars Döhler 1. Allgemeines Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft,

Mehr

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung 1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht

Kapitalgesellschaftsrecht WS 2009/10 Literatur allgemeine Lehrbücher zum Gesellschaftsrecht: K. Schmidt, 4. Aufl., 2002 Grunewald, 7. Aufl., 2008 Eisenhardt, 13. Aufl., 2007 Hueck/Windbichler, 21. Aufl. 2006 spezifische Literatur

Mehr

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld

für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a 58339 Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand:

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht. Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation

Kapitalgesellschaftsrecht. Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation Kapitalgesellschaftsrecht Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation Jahresabschluss Für Buchführung und Rechnungslegung gelten 264 ff. HGB mit Ergänzungsvorschriften in 42 GmbHG Aufstellung des

Mehr

Verfolgung beliebiger gemeinsamer. auf Dauer angelegt

Verfolgung beliebiger gemeinsamer. auf Dauer angelegt Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich kein wirtschaftlicher

Mehr

Grundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht

Grundlagen der Handels- und Gesellschaftsrecht Nennen Sie die Merkmale des Begriffs Gewerbe. (6 Punkte) 1. äußerlich erkennbare 2. erlaubte 3. selbständige 4. planmäßig auf gewisse Dauer 5. zum Zwecke der Gewinnerzielung 6. ausgeübte Tätigkeit die

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

Workshop. Rechtsformvergleich für Bürger-Energie-Unternehmen am 4. Dezember 2010

Workshop. Rechtsformvergleich für Bürger-Energie-Unternehmen am 4. Dezember 2010 Workshop Rechtsformvergleich für Bürger-Energie-Unternehmen am 4. Dezember 2010 im Rahmen des Erfahrungsaustauschs des Landesnetzwerk Erneuerbare Energien - LEE Die folgenden Ausführungen kennzeichnen

Mehr

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Fall 15 I. V gegen A Anspruch aus Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 161 Abs. 2, 128 HGB. Vertrag zwischen V und A wurde nicht geschlossen, aber zwischen

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform

Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform 2009 Jour fixe: Rechtsformen Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform Referenten: RA Dr. jur. Marc Herzog RA Dr. jur. Stephan Figiel Rosenheim www.drherzog.de Eine Initiative vom quarter

Mehr

Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter

Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter GD SOLUTIONS GROUP CORP. 141 NE 3 RD AVENUE SUITE 8022 MIAMI, FL 33132 www.gd-solutions-consulting.com office@gd-solutions-consulting.com Fragen

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 21 GmbH & Co. KG

Personengesellschaftsrecht II. # 21 GmbH & Co. KG Personengesellschaftsrecht II # 21 GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG Rechtsnatur und Struktur keine eigenständige Rechtsform KG, deren Komplementärin eine GmbH ist Unternehmen selbst ist zumeist bei KG angesiedelt

Mehr

Siehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439

Siehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Übersicht Rechtsformen Stand: 26.02.2015 Siehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen

Mehr

Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256

Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256 Industrielle Betriebswirtschaftslehre Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256 Seite 2 Merkmale zur Typisierung von Unternehmen (1). Wachstumsunternehmen Im Vergleich

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII. Einleitung Teil 1 Grundlagen...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII. Einleitung Teil 1 Grundlagen... VII Vorwort... V Verzeichnis weiterer Literatur zum Gesellschaftsrecht... XVIII Einleitung... 1 Teil 1 Grundlagen... 3 Kapitel 1 Gegenstand des Gesellschaftsrechts... 3 I. Begriff des Gesellschaftsrechts...

Mehr