Beratung im StUWi Drucksache Nr. 10/2014

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1 Fachbereich : F3.1 Vorlage der Verwaltung Aktenzeichen : F3.1.6 Stu Datum : Beratung im StUWi Drucksache 10/2014 Hauptausschuss Rat der Stadt öffentliche Sitzung nichtöffentl. Sitzung Betreff: Bebauungsplan 35 Elsternstraße, 2. Änderung (Teil A) a) Beschluss über die Abwägung einer Stellungnahme der ersten Offenlage in Bezug auf die Ausweitung des Geltungsbereichs mit darauffolgendem Beschluss des Geltungsbereiches b) Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Kenntnisnahme sonstiger Stellungnahmen c) Kenntnisnahme über die modifizierte Abwägung eines Teils der Stellungnahmen aus der ersten Offenlage d) Kenntnisnahme der Abwägung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage e) Billigung und dritte öffentliche Auslegung des Entwurfs des Verfahrensplans mit Begründung sowie Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die dritte Offenlage Beschlussvorschlag: a) Der Abwägungsvorschlag einer Stellungnahme der ersten Offenlage bezüglich der Erweiterung des Geltungsbereichs wird beschlossen. Demzufolge wird der erweiterte Geltungsbereich, wie in Anlage 1 zu dieser Vorlage dargestellt, beschlossen. Anlage: Blatt Verwaltungsvorlage wurde/wird beraten im: am Niederschrift StUWi Hauptausschuss Rat der Stadt

2 Fortsetzung des Beschlussvorschlags Seite 2 der Drucksache 10/2014 b) Die als Anlage 2, S. 1-3 zu dieser Vorlage beigefügten Abwägungsvorschläge aus den Stellungnahmen der Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange der zweiten Offenlage gem. 4a (3) BauGB werden beschlossen und die in Anlage 28 bis 30 zu dieser Vorlage beigefügten sonstigen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen. c) Die in Anlage 18, S. 1-4 zu dieser Vorlage beigefügte modifizierte Abwägung der Stellungnahmen aus der ersten Offenlage wird zur Kenntnis genommen d) Die in Anlage 19, S. 1 9 zu dieser Vorlage beigefügte Abwägung der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage wird zur Kenntnis genommen. e) Der in Anlage 31, S. 1 6 beigefügte Verfahrensplanentwurf und die in Anlage 32, S. 1 5 beigefügten Auszüge aus der Begründung vom werden gebilligt und sind gem. 4a (3) BauGB für die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden. Die geänderten oder ergänzten Teile sind in der Begründung und im Verfahrensplanentwurf kursiv / fett / farbig dargestellt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden über die dritte Offenlage benachrichtigt.

3 Begründung zur Vorlage Seite 3 der Drucksache 10/2014 Verfahrensstand: Erläuterung Die in DS 100/2013 zur Kenntnis beigefügte Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der ersten Offenlage wurden entsprechend den nach der zweiten Offenlage gewonnenen Erkenntnissen und den darauf folgenden Abwägungsvorschlägen modifiziert und werden mit dieser Vorlage erneut zur Kenntnis gegeben (siehe Anlage 18, S. 1-4 zu dieser Vorlage). Da die eingegangenen Stellungnahmen aus der ersten Offenlage und der zweiten Offenlage sowohl inhaltlich, als auch hinsichtlich der Einwender differieren, werden die Beschlussvorschläge über die Abwägungsvorschläge getrennt vorgelegt. Zu a) Abwägungsvorschlag einer Stellungnahme aus der ersten Offenlage Eine Stellungnahme aus der ersten Offenlage (siehe Anlage 33 zu dieser Vorlage) beinhaltet eine geringfügige Erweiterung des Geltungsbereiches im nördlichen Teil des Plangebietes. Diese Änderung wurde im Rahmen der zweiten Offenlage der Öffentlichkeit und den Behörden zur Kenntnis vorgelegt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Entsprechende Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Daher ist im Bereich des Geltungsbereichs keine erneute wesentliche Änderung oder Ergänzung an den Grundzügen der Planung erforderlich und somit keine erneute Offenlage notwendig. Der Abwägungsvorschlag zu der eingegangenen Stellungnahme ist in der Anlage 17 zu dieser Vorlage beigefügt. Beschluss des Geltungsbereiches Als Folge des Beschlusses über den Abwägungsvorschlag zu der Stellungnahme bezüglich des Geltungsbereiches, kann nun der neue Geltungsbereich beschlossen werden. Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu a) zu folgen. Zu b) Beschluss über die Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Kenntnisnahme sonstiger Stellungnahmen. Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Der Rat der Stadt Gevelsberg hat in seiner Sitzung am (DS 100/2013) beschlossen, den Verfahrensplanentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans 35 Elsternstraße mit seiner Begründung vom erneut öffentlich auszulegen. Gemäß 4a (3) BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Auch die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Dementsprechend wurde die zweite Offenlage zur 2. Änderung des Bebauungsplans 35 Elsternstraße zeitlich auf die Änderungs- bzw. Ergänzungsinhalte in den Bebauungsplanunterlagen beschränkt und es ist bestimmt worden, dass nur Stellungnahmen in Bezug auf die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen hier:

4 Fortsetzung der Begründung Seite 4 der Drucksache 10/2014 zur Dachform und Traufhöhe, zum Geltungsbereich und zur Zulässigkeit von Dachgauben, Zwerchhäusern und Staffelgeschossen eingereicht werden dürfen. Die Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 (2) BauGB hat in der Zeit vom 07. Oktober 2013 bis 21. Oktober 2013 einschließlich stattgefunden. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange umfassen im Wesentlichen Hinweise, die sich nicht auf die gemäß der 2. Offenlage begrenzten Festsetzungen beziehen. Lediglich eine Stellungnahme bezieht sich auf die Bauhöhe über Grund und eine weitere auf Information bei Veränderung des Geltungsbereiches (s. Anlage 3-16 zu dieser Vorlage). Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange umfassen keine wesentlichen Änderungen oder Ergänzungen an den Grundzügen der Planung und erfordern somit keine erneute Offenlage. Die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage 2, S. 1-3 zu dieser Vorlage beigefügt. Sonstige Stellungnahmen Eine interne Beteiligung der übrigen Fachbereiche und der Technischen Betriebe Gevelsberg hat in der Zeit vom 07. Oktober 2013 bis 21. Oktober 2013 einschließlich stattgefunden. Die Stellungnahmen sind in Anlage zu dieser Vorlage zur Kenntnis beigefügt. In einer Stellungnahme der Verkehrsplanung (F 3.1) (siehe Anlage 28 zu dieser Vorlage) wird darauf hingewiesen, dass in dem Entwurf zur Begründung vom 03. Juni 2013 auf der Seite 11 unter Punkt 6.5 Verkehrserschließung öffentliche Hauptverkehrsstraßen Elsternstraße, geschrieben steht, dies aber öffentliche Haupterschließungsstraßen Elsternstraße, heißen muss. Die Formulierung wird entsprechend angepasst. Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu b) zu folgen. Zu c) Kenntnisnahme der modifizierten Abwägungsvorschläge eines Teils der Stellungnahmen aus der ersten Offenlage Die Abwägungsvorschläge der ersten Offenlage wurden gemäß Anlage 18, S. 1-4, entsprechend den nach der zweiten Offenlage gewonnenen Erkenntnissen modifiziert. Die zweite Offenlage gem. 4a (3) BauGB hat in der Zeit vom 07. Oktober 2013 bis 21. Oktober 2013 einschließlich stattgefunden. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit betreffen die vorgesehene Traufhöhe und die Dachform, die bereits nach der ersten Offenlage wesentliche Änderungen und Ergänzungen an den Grundzügen der Planung erforderlich gemacht haben und somit die zweite Offenlage herbeigeführt haben.

5 Fortsetzung der Begründung Seite 5 der Drucksache 10/2014 Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu c) zu folgen. Zu d) Kenntnisnahme der Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage mit entsprechenden Abwägungsvorschlägen In Anlage 19, S. 1-9 zu dieser Vorlage sind die Abwägungsvorschläge aus den Stellungnahmen der zweiten Offenlage aufgeführt. Die zweite Offenlage gem. 4a (3) BauGB hat in der Zeit vom 07. Oktober 2013 bis 21. Oktober 2013 einschließlich stattgefunden. Einige Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt, da im Rahmen der zweiten Offenlage nur Stellungnahmen zu den wesentlichen Änderungen und Ergänzungen (Dachform, Traufhöhe, Geltungsbereich) zulässig sind. Die ökologischen und verkehrlichen Belange, die im Rahmen der Stellungnahmen vorgetragen wurden, wurden zudem bereits am vom Rat der Stadt Gevelsberg beschlossen. Die zulässigen Stellungnahmen zur geplanten Dachform und Traufhöhe rufen erneut wesentliche Änderungen und Ergänzungen an den Grundzügen der Planung hervor und machen somit eine dritte Offenlage erforderlich. Die Stellungnahmen aus der zweiten Offenlage sind in Anlage zu dieser Vorlage beigefügt. Es wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu d) zu folgen. Zu e) Beschluss über die dritte Offenlage Die zu berücksichtigenden Anregungen aus den Stellungnahmen sind in den Verfahrensplanentwurf (s. Anlage 31, S. 1-6 zu dieser Vorlage) und die Begründung vom zum Bebauungsplan (s. Anlage 32, S. 1-5 zu dieser Vorlage) eingegangen. Aus Kostengründen werden nur die Auszüge der Begründung als Anlage beigefügt, die Ergänzungen oder Änderungen umfassen. Die Änderungen und Ergänzungen sind kursiv / fett / farbig markiert, so dass sie sofort erkennbar sind. Die Endfassung der Begründung wird zu gegebener Zeit mit Beschlussfassung des Satzungsplanes erneut in gesamtem Umfang vorgelegt. Die Auswertung der im Rahmen der zweiten Offenlage eingegangenen Stellungnahmen hat gezeigt, dass verschiedene Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere zur Vermeidung ungewollter Härten für planbetroffene Anlieger einer Anpassung bedürfen. Im Laufe des Verfahrens war zunächst eine maximale Traufhöhe von 6,30 m mit Satteldach mit 30 Dachneigung vorgesehen. Im Rahmen der zweiten Offenlage wurde die Traufhöhe dann auf max. 6,80 m erhöht, dafür aber das Satteldach als Dachform ausgeschlossen, um eine dreigeschossig wirkende Giebelansicht zu vermeiden. Alternativ wurde dann das Walm- bzw. Zeltdach mit einer maximalen Dachneigung von 30 vorgeschlagen. Die Gegenwehr der Anwohner hat sich dadurch extrem verschärft.

6 Fortsetzung der Begründung Seite 6 der Drucksache 10/2014 Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom beauftragt, das 2. Änderungsverfahren zum Bebauungsplan 35 für eine Teilfläche fortzuführen. Um das nun seit fast zwei Jahren laufende Verfahren weiterführen und gegebenenfalls zeitnah abschließen zu können, schlägt die Verwaltung nun im Rahmen der Abwägung vor, dass von einer maximalen Traufhöhe von 6,80 m abgesehen und diese wieder auf maximal 6,30 m festgesetzt wird. Als zulässige Dachform wird bei Zweigeschossigkeit nur das Flachdach vorgesehen, wie diese auch im Baugebiet vorhanden ist. Werden Festsetzungen des Bebauungsplans nach der öffentlichen Auslegung geändert und somit die Grundzüge der Planung berührt, führt dies zu einem erneuten Auslegungsbedürfnis gem. 4a (3) BauGB. Die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen zur dritten Offenlage umfassen die geänderten Festsetzungen zur Dachform und zur Traufhöhe. Änderungen und Ergänzungen zur zweiten Offenlage: Örtliche Bauvorschriften gem. 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 86 BauO NRW Bisher geplante Festsetzungen Neue geplante Festsetzungen Zulässige Dachform und Drempel Flachdach Walmdach (max. 30 Dachneigung) Zeltdach (max. 30 Dachneigung) wie oben und Satteldach (max. 45 Dachneigung) Zulässige Dachform und Drempel Flachdach Satteldach (max. 45 Dachneigung) Drempel sind unzulässig. Drempel sind unzulässig. Höhe baulicher Anlagen, Obergrenze Traufund Firsthöhe Traufhöhe bzw. Oberkante Attika = 6,80 m Traufhöhe bzw. Obergrenze Attika = 3,40 m Höhe baulicher Anlagen, Obergrenze Traufund Firsthöhe Oberkante Attika = 6,30 m Traufhöhe = 3,40 m

7 Fortsetzung der Begründung Seite 7 der Drucksache 10/2014 Die festgesetzte Traufhöhe bzw. Oberkante Attika gilt als Höchstgrenze. Bezugsgrundlage für die festgesetzte Traufhöhe bzw. Oberkante Attika ist die Oberkante des vorhandenen Geländes. Die Bezugshöhen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Bestandshöhen. Die maximale Traufhöhe wird definiert als Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. Dachgauben, Zwerchhäuser, Staffelgeschosse : Dachgauben, Zwerchhäuser und Staffelgeschosse sind unzulässig. : Dachgauben, Zwerchhäuser und Staffelgeschosse sind zulässig. Die festgesetzte Traufhöhe bzw. Oberkante Attika gilt als Höchstgrenze. Bezugsgrundlage für die festgesetzte Traufhöhe bzw. Oberkante Attika ist die Oberkante des vorhandenen Geländes. Die Bezugshöhen sind die im Bebauungsplan festgesetzten Bestandshöhen. Die maximale Traufhöhe wird definiert als Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante der Dachhaut. Dachgauben, Zwerchhäuser, Staffelgeschosse : Staffelgeschosse sind unzulässig. : Dachgauben und Zwerchhäuser sind zulässig. Wie auch bereits bei der zweiten Offenlage kann gemäß 4a (3) BauGB bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Auch die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Dementsprechend wird auch die dritte Offenlage zur 2. Änderung des Bebauungsplans 35 Elsternstraße zeitlich auf die Änderungs- bzw. Ergänzungsinhalte in den Bebauungsplanunterlagen beschränkt und es soll bestimmt werden, dass nur Stellungnahmen in Bezug auf die wesentlichen Änderungen und Ergänzungen hier: zur Dachform, Traufhöhe und zur Zulässigkeit von Dachgauben, Zwerchhäusern und Staffelgeschossen eingereicht werden dürfen. Die dritte öffentliche Auslegung wird für die Dauer von zwei Wochen stattfinden. Um das Planverfahren fortführen zu können wird empfohlen, dem Beschlussvorschlag zu e) zu folgen. Gesehen:

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