SCHUTZ VOR DEM PASSIVRAUCHEN UND ÄNDERUNG DES GASTGEWERBEGESETZES

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1 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 1 Medienkonferenz zur Vernehmlassung zum GESETZ ZUM SCHUTZ VOR PASSIVRAUCHEN SchPG und zum GASTGEWERBEGESETZ GGG Bern, 05. März 2007 Referat von Herrn Regierungsrat Andreas Rickenbacher, Volkswirtschaftsdirektor des Kantons Bern SCHUTZ VOR DEM PASSIVRAUCHEN UND ÄNDERUNG DES GASTGEWERBEGESETZES Sehr geehrte Damen und Herren Aufgrund von parlamentarischen Aufträgen hat meine Direktion in den letzten Monaten eine Änderung des GASTGEWERBEGESETZES GGG sowie ein neues GESETZ ZUM SCHUTZ VOR PASSIVRAUCHEN SchPG erarbeitet. Es geht darum, die Bevölkerung in öffentlichen Räumen und in Gastgewerbebetrieben vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen ein Thema, das national und international zurzeit sehr aktuell ist. Es freut mich daher, Ihnen heute diese Neuerungen vorstellen zu dürfen. Neben mir sitzen der Generalsekretär der Volkswirtschaftsdirektion, Herr André Nietlisbach, und der Leiter des BECO-Stabes, Herr Stefan Reichen. Herr Reichen

2 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 2 wird am Anschluss an mein Referat zu technischen Fragen Stellung nehmen können, da er den Gesetzgebungsprozess maßgeblich begleitet hat. Die gesetzlichen Anpassungen bestehen aus zwei Hauptthemen: 1. Passivrauchen 2. Öffnungszeiten 1. Mehr Schutz für Passivrauchende Im vergangenen November hat der Regierungsrat beschlossen, dass bei hoher Feinstaubbelastung Maßnahmen wie Tempo 80 auf Autobahnen oder ein Feuerungsverbot in Cheminées eingeführt werden. In den vergangenen sieben Jahren waren solche Maßnahmen zwei Mal nötig. Sie fragen sich sicher, was das mit dem Rauchen zu tun hat. Wenn wir beim Rauchen denselben Maßstab anlegen wie bei der Feinstaubbekämpfung, dann sind in Gastgewerbebetrieben nicht alle paar Jahre, sondern täglich Maßnahmen nötig. Deshalb hat der Regierungsrat auf Antrag des Großen Rats rasch gehandelt. Der Kanton Bern setzt sich seit längerem dafür ein, die negativen Auswirkungen des Rauchens zu verringern. Bereits am 1. Januar 2007 sind Werbeund Abgabeverbote für Tabak in Kraft gesetzt worden. Diese sollen nun mit einem Schutz vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens ergänzt werden. In der Schweiz sind nahezu zwei Millionen Menschen Raucherinnen oder Raucher. Dies entspricht einem Anteil von 30 Prozent an der 14- bis 65-jährigen Bevölkerung. Heute raucht also nur noch knapp ein Drittel der Bevölkerung waren es noch 51 Prozent. Unter Jugendlichen zwischen 14 und 19 Jahren ist die Zahl der Rauchenden zwischen 2001 und 2005 von 31 Prozent auf 25 Prozent zurückgegangen. Die Präventionskampagnen, verbunden mit der Erhöhung der Preise für Tabakprodukte, scheinen Früchte zu tragen. Untersuchungen zeigen, dass die Mehrheit aller Raucherinnen und Raucher mit dem Rauchen aufhören möchte. Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher dienen also der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Da von den Einschränkungen dennoch eine bedeutende Minderheit betroffen ist, will der Regierungsrat das Rauchen in öffentlichen Innenräumen nicht vollständig verbieten, wie dies einige andere europäische Länder getan haben. Sondern er sieht als Ausnahme so genannte Fumoirs vor. Dass wir für den gesundheitlichen Schutz und die Lebensqualität der nicht rauchenden Mehrheit etwas tun, ist dringend notwendig: Nichtraucherinnen und Nichtraucher rauchen heute oft ungewollt mit, weil sie dem Tabakrauch ausgesetzt sind. Diese Form des Rauchens wird Passivrauchen genannt. Wenn man internationale Untersuchungen über die Folgen des Passivrauchens auf die Schweiz überträgt, muss man davon ausgehen, dass jährlich zwischen 300 bis 1'000 Nichtraucherinnen und Nichtraucher an den Folgen des Passivrauchens sterben. 29 Prozent der 14- bis 65-jährigen Bevölkerung sind während mindestens sieben Stunden

3 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 3 pro Woche dem Tabakrauch ausgesetzt. 9 Prozent der Nichtrauchenden rauchen täglich zwei und mehr Stunden unfreiwillig mit. Besonders hoch ist die Belastung in Restaurants, Cafés und Bars. 85 Prozent der Bevölkerung sind an diesen Orten dem Tabakrauch ausgesetzt. Aufgrund ihres Freizeitverhaltens ist die Belastung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen besonders hoch. Am Arbeitsplatz ist die Belastung durch Tabakrauch in den vergangenen Jahren kleiner geworden. Der Anteil erwerbstätiger Personen, die am Arbeitsort dem Tabakrauch anderer Leute ausgesetzt sind, liegt aber immer noch bei 47 Prozent. Für den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Bund abschließend zuständig. Der Kanton Bern unterstützt die Bestrebungen, die entsprechenden Bestimmungen des eidgenössischen Arbeitsrechts ebenfalls zu verschärfen. Der Kanton Bern hat bereits verschiedene Maßnahmen zum Schutz vor dem Passivrauchen ergriffen. Vor allem auch deshalb, weil Untersuchungen zeigen, dass die gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens schlimmer sind, als lange angenommen. So ist die Verwaltung weitgehend rauchfrei, und in den meisten Spitälern ist das Rauchen nicht mehr gestattet. Gesetzliche Vorschriften bestehen jedoch bisher nur im GASTGEWERBEGESETZ. Gemäß Artikel 27 haben die Betriebe Rücksicht auf Nichtrauchende zu nehmen, beispielsweise durch die Ausscheidung von Nichtraucherzonen. Doch heute ist diese Regelung nicht mehr zeitgemäß. Bis vor wenigen Jahren waren es nur sehr wenige Betriebe, die aufgrund dieser Vorschrift ganz oder teilweise rauchfrei geführt wurden. Aufgrund der laufenden politischen Diskussion haben zahlreiche Betriebe Schritte zu einem stärkeren Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher unternommen so zu Beginn dieses Jahres auch ein großes Hotel in Bern. Ich gratuliere allen diesen Betrieben, die selber aktiv werden und nicht auf staatliche Vorschriften warten. Das Tempo der Veränderung ist aber vor dem gesundheitspolitischen Hintergrund nach wie vor zu gering. Der Kanton Bern kann deshalb nicht mehr länger auf Freiwilligkeit setzen und ist der Überzeugung, dass gesetzliche Maßnahmen nötig sind. Die heute geltende Bestimmung richtet sich zudem ausschließlich an das Gastgewerbe. Sie genügt deshalb nicht für einen flächendeckenden Schutz. Die Nichtraucherinnen und Nichtraucher sollen neu in allen öffentlichen Innenräumen geschützt werden. Das sind beispielsweise Verwaltungsgebäude und Schulen, Einkaufszentren und Kinos, aber auch Dienstleistungsbetriebe wie Arztpraxen oder Coiffeursalons. In diesen Betrieben soll das Rauchen nur noch in abgeschlossenen Räumen, in so genannten "Fumoirs", zulässig sein. Für die Umsetzung sind die Inhaberinnen und Inhaber der einzelnen Räume verantwortlich. Überwacht wird die Einhaltung der Vorschriften durch die Gemeinden. Vielerorts ist das Rauchen bereits heute eingeschränkt. Aus verschiedenen Gründen wie Brandschutz, Hygiene oder Rücksichtnahme auf Nichtrauchende sind zahlreiche, öffentlich zugängliche Räume bereits heute rauchfrei. Dazu gehören etwa: Theater- und Kinosäle (Eine der beiden großen Kinoketten in Bern hat gar ein generelles Rauchverbot eingeführt, das auch in den Foyers gilt.), Spitäler (Das Rauchen ist nur noch in speziellen Räumen gestattet.),

4 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 4 die Universität Bern (Dort besteht seit einigen Jahren ein generelles Rauchverbot. Davon ausgenommen sind Mitarbeiterbüros und bestimmte Raucherecken - je nach Hausordnung der einzelnen Gebäude.), Warenhäuser und große Verkaufsgeschäfte, Museen und Ausstellungen sowie in Bus und Tram (Seit 2006 auch die Züge der SBB und der BLS). Mit der gesetzlichen Verankerung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtraucher sollen nun alle Räume mit viel Publikumsverkehr rauchfrei werden. Die hohen, negativen gesundheitlichen Auswirkungen des Passivrauchens und die sozialen und volkswirtschaftlichen Kosten rechtfertigen diesen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Nicht weiter verfolgt werden differenziertere Regelungen oder Ausnahmen für kleine Betriebe. Dies aus folgenden Überlegungen: Das Ziel, die Nichtraucherinnen und Nichtraucher umfassend vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen, würde nicht erreicht. Eine unterschiedliche Regelung würde zudem zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen führen. Das Ziel muss eine möglichst einheitliche Regelung in der ganzen Schweiz sein. Unsere Vorlagen entsprechen weitgehend den verabschiedeten gesetzlichen Grundlagen in den Kantonen Tessin und Solothurn. Auch die bekannten Entwürfe anderer Kantone sehen keine anderen Regelungen vor. Ein Blick auf die Erfahrungen der SBB mit rauchfreien Zügen zeigt, dass eine konsequente Regelung möglich ist und auf breite Akzeptanz stößt. Die Umstellung im Dezember 2005 verlief ohne Probleme, und die rauchfreien Züge waren nach wenigen Wochen eine Selbstverständlichkeit. Für den Regierungsrat ist es wichtig, mit dem Schutz keinen einseitigen Eingriff in den Wettbewerb vorzunehmen. Deshalb sollen die Bestimmungen des GASTGEWERBEGE- SETZES und des GESETZES ZUM SCHUTZ VOR PASSIVRAUCHEN gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Für die Einrichtung von Fumoirs ist eine Übergangsfrist nötig. Der Regierungsrat schlägt dafür ein Jahr vor. Mit diesem Vorschlag gehört der Kanton Bern zu den fortschrittlichen Kantonen. Im europäischen Vergleich gehört die Schweiz beim Passivraucher-Schutz jedoch zum hintersten Drittel. Am fortschrittlichsten beim Schutz vor Passivrauchen sind in der Schweiz die Kantone Tessin und Solothurn. Das Tessiner Volk stimmte 2006 mit einem Ja-Stimmen-Anteil von 79 Prozent einer Gesetzesrevision zu, wonach in allen öffentlich zugänglichen Gebäuden inklusive Restaurants und Bars ein Rauchverbot gilt. Erlaubt bleibt das Rauchen in abgetrennten und separat belüfteten Fumoirs und an Tischen im Freien. Die neue Regelung ist am 12. April 2006 in Kraft getreten. Im Kanton Solothurn haben die Stimmberechtigten 2006 mit 56 Prozent Ja-Stimmen einer Vorlage zugestimmt, die sowohl in öffentlichen Räumen als auch in Gastgewerbebetrieben das Rauchen nur noch in Fumoirs zulässt.

5 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 5 Auch der Bund verfolgt die gleichen Ziele. Das nationale PROGRAMM ZUR TA- BAKPRÄVENTION legt in Ziel Nr. 3 des Programms fest: Nichtrauchende haben überall und jederzeit die Möglichkeit, rauchfreie Luft einzuatmen. An Orten, wo sich die Bevölkerung notwendigerweise aufhalten muss (Ausbildungs- und Arbeitsplatz, öffentliche Verwaltung, Spitäler usw.), muss das Nichtrauchen als neue Norm gelten. Einen stärkeren Schutz verlangt auch die parlamentarische Initiative SCHUTZ DER BEVÖL- KERUNG UND DER WIRTSCHAFT VOR PASSIVRAUCHEN. Der Nationalrat hat eine Vernehmlassung zur geplanten Änderung des Arbeitsgesetzes durchgeführt. Der Kanton Bern unterstützt in seiner Vernehmlassung diese Vorlage. 2. Änderung des Gastgewerbegesetzes GGG Nun zum zweiten Thema der Vernehmlassungsvorlagen. Der Regierungsrat schlägt eine Anpassung der Vorschriften zu den Öffnungszeiten im GGG vor. An der allgemeinen Polizeistunde um wird ebenso wenig etwas geändert wie am Erfordernis einer besonderen Bewilligung für längere Öffnungszeiten. Die Vorschriften zu den Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben müssen sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch dem veränderten Freizeitbedürfnis der Gäste Rechnung tragen. Die entsprechenden Regelungen zum Schutz der betroffenen Wohngebiete sind im Bau- und Planungsrecht geregelt. Dieses legt fest, welche Nutzungen an bestimmten Standorten zulässig sind. Andererseits bestimmt die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung mit ihren Lärmschutzvorschriften, welche Emissionen ein Betrieb verursachen darf. Diese Vorschriften sind unabhängig von der Ausgestaltung des Gastgewerberechts zu beachten. Die geltenden Vorschriften im GASTGEWERBEGESETZ haben sich weitgehend bewährt: Jeder Betrieb kann seine Öffnungszeiten zwischen morgens Uhr und abends Uhr frei wählen. Jeder Betrieb kann bis zu 24-mal im Jahr in einem einfachen Verfahren seine Öffnungszeiten bis Uhr verlängern. Generelle Verlängerungen sind für alle Betriebsarten möglich. Nur für die Zeit zwischen Uhr und Uhr ist die geltende Regelung im GGG zu starr. Es können keine generellen Verlängerungen für diesen Zeitraum bewilligt werden. Damit lassen sich gewisse Betriebskonzepte im Kanton Bern nicht verwirklichen, beispielsweise für after hour parties oder für Rund-um-die-Uhr-Betriebe. Für eine solche Einschränkung gibt es keinen Grund. Eine Schließung um Uhr kann sogar zu mehr Lärm führen, beispielsweise weil Gäste die ersten Kurse des öffentlichen Verkehrs abwarten und sich längere Zeit im öffentlichen Raum aufhalten und dort Lärm verursachen. Dieser Mangel wird mit der vorliegenden Revision jetzt behoben. Generelle Überzeitbewilligungen sind neu bis Uhr möglich. Um diese Zeit beginnt die ordentliche Öffnungszeit des nächsten Tages. Von der Verlängerung wird nur ein kleiner Teil der Betriebe im Kanton Bern Gebrauch machen. Deshalb sind die Auswirkungen auf die Nachbarschaft wie auch auf die Arbeitsverhältnisse von vornherein beschränkt. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist abschließend durch das eid-

6 MK SCHPG & GGG/05. März 2007 Seite 6 genössische Arbeitsrecht gewährleitstet. Der Kanton hat in diesem Bereich keine Kompetenz, Vorschriften zu erlassen. Sie sehen also: Der Kanton Bern erhält mit den vorgeschlagenen gesetzlichen Anpassungen im Bereich des Passivrauchens und bei den Öffnungszeiten von Gastgewerbebetrieben eine moderne Gesetzgebung. Wir hoffen nun auf eine gute Aufnahme in der Vernehmlassung, die bis zum 5. Juni dauern wird. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit und bin gerne bereit, Ihre Fragen zu beantworten.

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