Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010

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1 Rechengrößen der Sozialversicherung und Sachbezugswerte für das Jahr 2010 Die sog. Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, z. B. bei der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich in Westdeutschland auf 2.555,00, im Beitrittsgebiet auf 2.170,00. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt in den alten Bundesländern im Monat 5.500,00 Euro und 4.650,00 Euro in den neuen Bundesländern. Bundeseinheitlich liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung bei 4.162,50 Euro im Monat bzw ,00 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung steigt auf 3.750,00 bzw ,00 Euro/Jahr. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt auf 19,9 %. Der Mindestbeitrag beträgt 79,60 Euro. Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 % und der ermäßigte Beitragssatz für diejenigen Versicherungsverhältnisse, bei denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht, 13,4 %. Hinzu kommen wie bisher 0,9 % Beitragspunkte, die die Mitglieder alleine zu tragen haben. Die Addition ergibt den allgemeinen Beitragssatz von 14,9 % nach 241 SGB V bzw. den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % nach 243 SGB V. In der gesetzlichen Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) beträgt der Beitragssatz 2,8 %. Die Sachbezugswerte für 2010 sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Der Wert für Verpflegung für volljährige Arbeitnehmer beträgt 215,00. Für Unterkunft und Miete beträgt der einheitliche Wert 204,00 Euro. Die neuen Werte haben wir in der Anlage in Tabellen zusammengefasst. Anlage

2 Rechengrößen der Sozialversicherung 2010 Bezugsgrößen der Sozialversicherung Gemeinsame Vorschriften Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 und 2 SGB IV) Geringfügigkeitsgrenze ( 8 SGB IV Versicherungsfreiheit) Gleitzone ( 20 Abs. 2 SGB IV) Geringfügigkeitsgrenze für Auszubildende ( 20 Abs. 3 SGB IV Arbeitgeber hat auch den Beitragsanteil des Arbeitnehmers zu tragen) Alte Bundesländer Beitrittsgebiete Euro/Jahr Euro/Jahr 2 555, , , ,00 400,00 400,00 400,01 bis 800,00 400,01 bis 800,00 325,00 325,00 Durchschnittsentgelt in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) Durchschnittsentgelt 2010 vorläufig (Anlage 1 SGB VI) Durchschnittsentgelt 2009 vorläufig (Anlage 1 SGB VI) Durchschnittsentgelt 2008 (Anlage 1 SGB VI) Euro/Jahr , , ,00 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlage des Beitrittsgebiets (Anlage 10 SGB VI) Umrechnungswert der Beitragsbemessungsgrundlage des Beitrittsgebiets 2010 vorläufig Umrechnungswert der Beitragsbemessungsgrundlage des Beitrittsgebiets 2009 vorläufig Umrechnungswert der Beitragsbemessungsgrundlage des Beitrittsgebiets ,1889 1,1868 1,1857 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 1

3 Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) / Arbeitslosengeld (GAL) Arbeitsförderung Mindestarbeitsentgeltbemessungsgrundlage/Beitragspflichtige Einnahmen GRV Beitragsbemessungsgrenze ( 159 SGB VI) Allgemeine Rentenversicherung Knappschaftliche Rentenversicherung Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 und 2 SGB IV) Geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit verzichtet haben ( 163 Abs. 8 SGB VI) Gleitzone Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt bis zum oberen Grundbetrag der Gleitzone (800,00 ), die mehr als geringfügig beschäftigt sind Alte Bundesländer Beitrittsgebiete Euro/Jahr Euro/Jahr 5 500, , , , , , , , , , , ,00 155,00 155,00 Das ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach Formel Fx400+(2-F)x(AE-400) Freiwillig Versicherte ( 167 SGB VI) mindestens 400,00 400,00 Selbstständige Tätigkeit Einkommen in Höhe der Bezugsgröße bei Nachweis niedrigeres oder höheres Einkommen ( 162 Nr. 5, 165 Abs. 1 SGB VI) mindestens bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit 50 % der Bezugsgröße 2 555,00 400, , ,00 400, ,00 auf Antrag Bezugsgröße ( 165 Abs. 1 SGB VI) Auszubildende mindestens 1 % der Bezugsgröße 25,55 21,70 ( 162 Nr. 1 SGB VI) Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses Höhe der Ausbildungsvergütung ( 162 Abs. 3a SGB VI) Behinderte Menschen mindestens 80 % der Bezugsgröße 2 044, ,00 ( 162 Nr. 2 SGB VI) Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, 20 % der Bezugsgröße ( 162 Abs. 3 SGB VI) 511,00 434,00 Altersteilzeit Arbeitnehmer, die Aufstockungsbeträge erhalten ( 163 Nr. 5 SGB VI) Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld ( 163 Nr. 6 SGB VI) 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist- Entgelt nach 179 SGB III Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 2

4 Beiträge Höchstbeitrag für Pflichtversicherte, versicherungspflichtige Selbstständige, Existenzgründer und freiwillig Versicherte 19,9 %/2,8 % von Beitragsbemessungsgrenze (bei Nachweis eines entsprechend hohen Arbeitseinkommens) Mindestbeitrag Pflichtversicherte, versicherungspflichtige Selbstständige, Existenzgründer und freiwillig Versicherte 19,9 %/2,8 % von 400,00 Euro (bei Nachweis eines entsprechend niedrigeren Arbeitseinkommens) Mindestbeitrag für versicherungspflichtige geringfügig Beschäftigte 19,9 %/2,8 % von 155,00 Euro Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige ( 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) 19,9 %/2,8 % der Bezugsgröße Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige bei Aufnahme der Tätigkeit bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der selbstständigen Tätigkeit ( 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) 19,9 %/2,8 % von ½ der Bezugsgröße Alte Bundesländer Beitrittsgebiete GRV GAL GRV GAL 1 094,50 154,00 925,35 130,20 79,60 11,20 79,60 11,20 30,85 4,34 30,85 4,34 508,45 71,54 431,83 60,76 254,22 35,77 215,92 30,38 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 3

5 Gesetzliche Krankenversicherung (KV) / Pflegeversicherung (PV) Jahresarbeitsentgeltgrenze Euro/Jahr Bezugsgröße 2 555, ,00 Jahresarbeitsentgeltgrenze ( 6 Abs. 6 SGB V) Versicherungspflichtgrenze 4 162, ,00 Beitragsbemessungsgrenze ( 6 Abs. 7 SGB V) 3 750, ,00 Kalendertägliches Höchstregelentgelt ( 47 Abs. 6 SGB V) 125,00 Krankengeld Höchstbetrag/Tag 70 % des Höchstregelentgelts ( 47 Abs. 1 SGB V) 87,50 Regelbemessungsgrenze hauptberuflich Selbstständige 3 750,00 Mindestbeitragspflichtige Einnahmen freiwillige Mitglieder ( 240 Abs. 4 SGB V) (90-igste Teil der Bezugsgröße/Tag ⅓ der Bezugsgröße) Existenzgründer ( 240 Abs. 4 SGB V) (60-igste Teil der Bezugsgröße/Tag ½ der Bezugsgröße) Hauptberuflich Selbstständige ( 240 Abs. 4 SGB V) ¾ der Bezugsgröße Behinderte ( 235 Abs. 3 SGB V) 20 % der Bezugsgröße 851, , ,25 511,00 Höchstzuschüsse des Arbeitgebers Krankenversicherung Höchstbeitragszuschuss für freiwillig und privat krankenversicherte Arbeitnehmer 7,0 %/0,975 % von Beitragsbemessungsgrenze ( 257 Abs. 1 SGB V) höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Betrages mit Anspruch auf Krankengeld ohne Anspruch auf Krankengeld Pflegeversicherung Freistaat Sachsen 0,475 % 262,50 251,25 36,56 17,81 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 4

6 Beitragssätze Gesamt Arbeitgeberanteil Gesetzliche Rentenversicherung ( 158 Abs. 4 SGB VI) allgemeine Rentenversicherung 19,9 % 9,95 % Knappschaftliche Rentenversicherung 26,4 % 16,45 % Arbeitsförderung ( 341 Abs. 2 SGB III) Arbeitslosenversicherung 2,8 % 1,40 % Soziale Pflegeversicherung Eltern ( 55 Abs. 1 SGB XI) Kinderlose ( 55 Abs. 3 SGB XI) (nach dem geboren und Vollendung des 23. Lebensjahres + 0,25 %) Freistaat Sachsen Eltern Kinderlose (nach dem geboren und Vollendung des 23. Lebensjahres + 0,25 %) Gesetzliche Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz (Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen) Ermäßigter Beitragssatz (kein Anspruch auf Krankengeld) Durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2010 (GRV 19,9 %, GAL 2,8 %, KV 14,9 %, PV 1,95 %) 1,95 % 2,20 % 1,475 % 1,725 % 14,9 % 14,3 % 0,975 % 0,975 % 0,475 % 0,475 % 7,0 % 6,7 % 39,55 % 19,8 % Faktor F 2010 (Gleitzonenfaktor) 0,7585 Anpassungsfaktor für Entgeltersatzleistungen gem. 50 Abs. 3 SGB IV gültig seit ,0244 Umlagen U1 Umlage- und Erstattungssatz U2 Entgeltfortzahlung für Mutterschaftsaufwendungen individuell nach Satzung der Kasse bzw. Mini-Job-Zentrale U3 Insolvenzgeldumlage 0,41 % Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 5

7 Studenten / Praktikanten Höchstzuschüsse Studenten/Praktikanten Studenten, Praktikanten, Berufsfachschüler (Bemessungswert: BAföG-Bedarfssatz 512,00 Euro) 13 BAföG Eltern (10,43 %/1,95 %) Kinderlose ab 23. Lebensjahr Studenten im 1. Semester nach der Versicherungspflicht (Bemessungswert: 1/3 Bezugsgröße = 851,67 Euro bei höheren Einkünften gelten die tatsächlichen Bezüge) Eltern (10,43 % + 1,95 %) Kinderlose + 0,25 % KV PV 53,40 9,98 11,26 92,14 16,61 18,74 Zuschuss nach 13a BAföG 54,00 10,00 Beitragssatz Gesetzliche Krankenversicherung der Studenten und Praktikanten ( 245 SGB V) 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes 10,85 % Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge Seit Januar 2006 sind die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt und das Arbeitsentgelt erzielt wird. Verbleibende Restbeiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Nach der neuen Gesetzeslage muss bei Lohnzahlungen die Höhe des Sozialversicherungsbeitrages geschätzt und ein Abschlag überwiesen werden. Im nächsten Abrechnungsmonat ist dann der tatsächliche Beitrag zu ermitteln und zu korrigieren. Spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit sollte der Beitragsnachweis der Krankenkasse vorliegen, um die Beitragszahlung korrekt zu buchen oder bei Teilnahme am Lastschrifteneinzugsverfahren den Beitrag in korrekter Höhe einzuziehen ( 28 f Abs. 3 SGB IV). Für das Jahr 2010 ergeben sich folgende Fälligkeitstermine: Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez. Beitragsnachweis Beitragszahlung Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 6

8 Geringfügig Beschäftigte Mini-Jobs ( 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400,00 Euro im Monat übersteigt. Mini-Jobs sind für Arbeitnehmer bis zu einem Arbeitsentgelt von 400,00 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Arbeitgeber haben pauschale Abgaben zu entrichten, die an die Bundesknappschaft abzuführen sind: Rentenversicherung (172 Abs. 3 SGB VI) Krankenversicherung ( 249b SGB V) Pauschalsteuer ( 40a Abs. 2 EStG) Beispiel: Arbeitsentgelt Rentenversicherung Krankenversicherung Pauschalsteuer Summe pauschale Abgaben 15 % 13 % 2 % 400,00 Euro 60,00 Euro 52,00 Euro 8,00 Euro 120,00 Euro Krankenversicherung Die Zahlung des Pauschalbeitrages in Höhe von 13 % des Arbeitsentgeltes setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Für geringfügig Beschäftigte, die in einer privaten Krankenkasse versichert sind oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an. Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung Der Arbeitnehmer kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dies muss er gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung beträgt auch hier 15 %. Der Arbeitnehmer hat die Differenz zu 19,9 %, also 4,9 %, zu zahlen. Bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist für die Bemessung der Rentenversicherung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 155,00 Euro zu Grunde zu legen. Bei einem Beitragssatz von 19,9 % ist mindestens ein Beitrag von 30,85 Euro zu zahlen. Beispiel: Arbeitsentgelt Mindestbeitrag zur Rentenversicherung Arbeitgeberanteil (15 % vom Arbeitsentgelt) Arbeitnehmeranteil 100,00 Euro 30,85 Euro 15,00 Euro 15,85 Euro Lohnsteuerpauschalierung Bei einer geringfügigen Beschäftigung muss zwischen der einheitlichen Pauschalsteuer in Höhe von 2 % und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 % des Arbeitsentgeltes unterschieden werden. Entrichtet der Arbeitgeber auf das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung einen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 % und legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, wird ein einheitlicher Pauschalsteuersatz in Höhe von 2 % erhoben. Darin sind neben der Lohnsteuer auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer enthalten. Hat der Arbeitgeber für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung den Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % nicht zu entrichten, weil der Arbeitnehmer auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet, kann er die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 20 % ( 40a Abs. 2a EStG) des Arbeitsentgeltes erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) und die Kirchensteuer. Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuer, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der vorgelegten Lohnsteuerkarte zu erheben. Beschäftigung in Privathaushalten ( 8a SGB IV) Geringere Pauschalabgaben in Höhe von 12 %. Rentenversicherung 5 % ( 172 Abs. 3a SGB VI) Krankenversicherung 5 % ( 249b SGB V) Pauschalsteuer 2 % ( 40a Abs. 2 EStG) Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 7

9 Geringfügig Beschäftigte Gleitzone Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro im Monat ( 20 Abs. 2 SGB IV) Beitragsberechnung Sozialversicherungsbeiträge sind für das ermittelte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu zahlen. Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes ( 163 Abs. 10 SGB VI) Formel: F x (2 - F) x (AE - 400) = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 30 AE = Arbeitsentgelt F = durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz Der Anteil des Arbeitgebers errechnet sich aus dem Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmeranteil beträgt die Differenz zwischen den zu zahlenden Beiträgen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und den vom Arbeitgeber gezahlten Beiträgen, ermittelt aus dem Arbeitsentgelt. Beispiel: Wie hoch ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 600,00 Euro und welche Sozialversicherungsbeiträge hat der Arbeitgeber und welche der Arbeitnehmer zu zahlen: 14,9 % Krankenversicherung 19,9 % Rentenversicherung 2,8 % Arbeitslosenversicherung 1,95 % Pflegeversicherung 39,55 % Durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz F für 2010 = 30 39,55 = 0,7585 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt 0,7585 x (2-0,7585) x ( ) = 551,70 Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt 551,70 Euro. Krankenversicherung mit Krankengeld: 14,9 % ohne Krankengeld: 14,0 % Zusatzbeitrag: 0,9 % Pflegeversicherung Kinder: 1,95 % Kinderlos: 2,2 % Arbeitsentgelt Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Arbeitgeberanteil ½ Beitragssatz vom Arbeitsentgelt Arbeitnehmeranteil Differenz zwischen Betrag aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt und Arbeitgeberanteil Euro Euro Euro Euro 600,00 551,70 89,40 84,00 5,40 11,70 13,20 82,20 77,24 4,97 10,76 12,13 44,70 42,00 5,85 5,85 37,50 35, 24 4,97 Rentenversicherung: 19,9 % 119,40 109,79 59,70 50,09 Arbeitslosenversicherung: 2,8 % 16,80 15,45 8,40 7,05 Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch mit Kind ohne Kind Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch mit Kind ohne Kind 242,70 244,20 237,30 238,80 223,17 224,54 118,65 218,21 219,58 115,95 4,91 6,28 104,52 105,89 102,26 103,63 Erklärt der Arbeitnehmer, dass der Rentenversicherungsbeitrag aus dem tatsächlichen Entgelt errechnet werden soll, beträgt der Beitrag für den Arbeitnehmer ebenfalls 59,70 Euro. Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 8

10 Informationen zur Rente Rentenwert / Standardrente Aktueller Rentenwert ( 68, 255a Abs. 2 SGB VI) Standardrente, monatlich brutto* (45 Versicherungsjahre mit Durchschnittsverdienst) Standardrentenniveau 46,4% Standardrente, monatlich netto* vor Steuern (Standardrente abzüglich durchschnittlicher Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung) Standardrentenniveau 50,2 % Alte Bundesländer Beitrittsgebiete 27,20 Euro 24,13 Euro 1 210, ,00 * Standardrentenniveau Schätzung Januar 2009 Deutsche Rentenversicherung Beitragssätze Gesamt Anteil Rentner Allgemeiner Beitragssatz in der Krankenversicherung 14,9 % 7,9 % Soziale Pflegeversicherung ( 55 Abs. 1 SGB XI) 1,95 % voller Beitragssatz Kinderlose + 0,25 % (nach dem geboren und das 23. Lebensjahr vollendet haben) 2,2 % voller Beitragssatz Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 9

11 Zulässiger Mindesthinzuverdienst bei Renten Alte Bundesländer (Brutto) Beitrittsgebiete (Brutto) Regelaltersrente ab dem 67. Lebensjahr ( 35 SGB VI) keine Verdiensteinschränkung Vor Vollendung des 67. Lebensjahrs ( 34 Abs. 3 SGB VI) (Beschäftigung beim Rentenversicherungsträger anmelden) Vollrente 400,00 400,00 Teilrente von......einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, 958,13 838,34 der Hälfte der Vollrente das 0,19fache, 728,18 637,14...zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache 498,23 435,94 der Bezugsgröße x Summe Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, mindestens 1,5 Entgeltpunkte = 3 780/3 321,73 Euro Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ( 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) in voller Höhe das 0,23fache, 881,48 781,98...in Höhe der Hälfte das 0,28fache 1 073,10 951,98 der Bezugsgröße x Summe Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, mindestens 1,5 Entgeltpunkte = 3 780/3 321,73 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) in voller Höhe 400,00 400,00 in Höhe von drei Viertel das 0,17fache, 651,53 577,99...in Höhe der Hälfte das 0,23fache, 881,48 781,98.. in Höhe eines Viertels das 0,28fache 1 073,10 951,98 der Bezugsgröße x Summe Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, mindestens 1,5 Entgeltpunkte = 3 780/3 321,73 Euro Renten wegen Todes für Hinterbliebene ( 97 SGB VI) Freibetrag für Witwen-/Witwer- und Erziehungsrenten Das 26,4fache des aktuellen Rentenwertes 718,08 637,03 (= 27,20 Euro/24,13 Euro) Zuzüglich je waisenrentenberechtigtes Kind Das 5,6fache des aktuellen Rentenwertes 152,32 134,96 (= 27,20 Euro/24,13 Euro) Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs Das 17,6fache des aktuellen Rentenwertes (= 27,20 Euro/24,13 Euro) 478,72 424,69 Renten wegen Erwerbsunfähigkeit ( 313 SGB VI) Rentenbeginn vor 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 400,00 400,00 Berufunfähigkeitsrente...in voller Höhe das 0,57fache, 728,18 618,45...in Höhe von zwei Drittel das 0,76fache, 970,90 824,60...in Höhe von einem Drittel das 0,94fache 1 200, ,90 der Bezugsgröße x Summe Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, mindestens 0,5 Entgeltpunkte (= 1 277,50 Euro/1 085,00 Euro) Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 10

12 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) Seit dem gelten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) neue Werte für Unterkunft und Verpflegung. Freie Verpflegung ( 1) für Arbeitnehmer (einschließlich Jugendliche und Auszubildende) Frühstück Mittagessen Abendessen für Familienangehörige des Beschäftigten, die nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, erhöhen sich die Werte um: 100 % bei volljährigen Familienangehörigen Frühstück Mittagessen Abendessen 80 % bei Familienangehörigen vor Vollendung des 18. Lebensjahres Frühstück Mittagessen Abendessen 40 % bei Familienangehörigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres Frühstück Mittagessen Abendessen 30 % bei Familienangehörigen vor Vollendung des 7. Lebensjahres Frühstück Mittagessen Abendessen Euro/Tag 7,17 1,57 2,80 2,80 7,17 1,57 2,80 2,80 5,74 1,26 2,24 2,24 2,87 0,63 1,12 1,12 2,15 0,47 0,84 0,84 215,00 47,00 84,00 84,00 215,00 47,00 84,00 84,00 172,00 37,60 67,20 67,20 86,00 18,80 33,60 33,60 64,00 14,10 25,20 25,20 Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ( 40 Abs- 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) Frühstück Mittagessen/Abendessen Euro/Tag 1,57 2,80 47,00 84,00 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 11

13 Ab erhält ein Arbeitnehmer nach der SvEV in allen Bundesländern monatlich 204,00 Euro für Unterkunft (beheiztes Zimmer, d. h. einschließlich Kosten für Heizung und auch Beleuchtung). Diese Werte reduzieren sich 1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 % 2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 % 3. und bei der Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 % mit drei Beschäftigten um 50 % mit mehr als drei Beschäftigten um 60 %. Erfüllt ein Arbeitnehmer mehrere dieser Voraussetzungen, werden die Prozentsätze addiert. Der Tabelle entnehmen Sie die Werte ab für Arbeitnehmer und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Auszubildende. Freie Unterkunft ( 3 bzw. 7 Abs. 1) Allgemein Volljähriger Arbeitnehmer bei der Belegung mit einem Beschäftigten mit zwei Beschäftigten mit drei Beschäftigten mit mehr als drei Beschäftigten Freie Unterkunft ( 3 bzw. 7 Abs. 2) Aufnahme des Beschäftigten im/in Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft bei der Belegung mit einem Beschäftigten mit zwei Beschäftigten mit drei Beschäftigten mit mehr als drei Beschäftigten Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende bei der Belegung mit einem Beschäftigten mit zwei Beschäftigten mit drei Beschäftigten mit mehr als drei Beschäftigten Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende Aufnahme des Beschäftigten im/in Arbeitgeberhaushalt/Gemeinschaftsunterkunft bei der Belegung mit einem Beschäftigten mit zwei Beschäftigten mit drei Beschäftigten mit mehr als drei Beschäftigten Freie Wohnung ( 4 Abs. 1 Satz 2 bzw. 7 Nr. 2) Miete für allgemeine Ausstattung Miete für einfache Ausstattung Euro/Tag 6,80 4,08 3,40 2,72 5,78 3,06 2,38 1,70 5,78 3,06 2,38 1,70 4,76 2,04 1,36 0,68 3,55 Euro pro m² 2,88 Euro pro m² 204,00 122,40 102,00 81,60 173,40 91,80 71,40 51,00 173,40 91,80 71,40 51,00 142,80 61,20 40,80 20,40 Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.v., Verwertung und Vervielfältigung nur mit Quellenangabe gestattet. 12

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