Schul- und Schulhausordnung
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- Lena Geier
- vor 7 Jahren
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1 Schul- und Schulhausordnung Unsere Schule soll ein freundlicher, angenehmer Ort zum Lernen und Leben sein, in dem Vielfalt und Toleranz ihren Platz haben. So gelten Verhaltensregeln und andere Regeln, die einen möglichst konfliktfreien Schulalltag ermöglichen. Inhalt 1. Geltungsbereich 2. Zugehörigkeit zur Schule Schmiedrued-Walde 3. Schulangebot 4. Unterricht 5. Freiwilliger Schulbesuch, freiwillige Wiederholung einer Klasse 6. Schulversäumnisse 7. Dispensationen 8. Beurlaubung 9. Schullager und Schulreisen 10. Pausenordnung 11. Wohnortwechsel 12. Zeugnisse und Promotionen 13. Disziplinarische Massnahmen 14. Vorgehen bei Fragen und Schwierigkeiten 15. Orientierung und rechtliches Gehör 16. Besondere Rechte und Pflichten der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten 17. Versicherungen 18. Weitere Bestimmungen 1. Geltungsbereich Die Schulordnung regelt Rechte und Pflichten der SchülerInnen und die daraus abgeleiteten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten. Sie stützt sich auf das Aargauische Schulgesetz (SAR ) vom 17. März 1981, Stand SAR Die Schul- und Schulhausordnung wird den SchülerInnen beim Eintritt abgegeben. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, dieses Dokument während der Schulzeit des Kindes an unserer Schule aufzubewahren. Die Erziehungsberechtigten müssen schriftlich bescheinigen, dass sie vom Inhalt Kenntnis genommen haben. Für die SchülerInnen hängt eine Schülerversion im Schulhaus aus. Kenntnisnahme Für Gesuche gilt die Einzelunterschrift eines Erziehungsberechtigten. Seite 1 von 9
2 2. Zugehörigkeit zur Schule Schmiedrued-Walde Abs.1 Zu unserer Schule gehören Kinder, die den Kindergarten oder die Schule während ihrer obligatorischen Schulzeit besuchen. Abs.2 Von Jugendlichen und Kindern, die die Spielgruppe besuchen oder sich auf dem Schulgelände aus anderem Grund zum Beispiel für sportliche oder musikalische Aktivitäten aufhalten, wird erwartet, dass sie sich sinngemäss an die Schul- und Schulhausordnung halten. Bei geleiteten Gruppen liegt die Verantwortung in den Händen der leitenden Person. Jugendgruppen Abs.3 Die Zugehörigkeit zur Schule erlischt mit Übertritt in eine andere Schule, Austritt oder Ausschluss des Schülers, der Schülerin. Abs.4 Die Schulleitung kann ein Zeugnis zurückbehalten bis von der Schule leihweise abgegebenes Material zurückgegeben wurde und/oder finanzielle oder andere Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt wurden. Verpflichtung 3. Schulangebot Abs.1 Die Schule Schmiedrued-Walde bietet Kindergarten und Primarschule an. Der Besuch der Oberstufe ist über den Vertrag zur regionalisierten Oberstufe (REGOS) geregelt. Abs.2 Fremdsprachige Lernende werden nach kantonalen Vorgaben mit dem Angebot Deutsch für Fremdsprachige gefördert. Abs.3 Lernende mit besonderen Lernbedürfnissen und besonderen Begabungen aller Schulstufen mit Ausnahme des Kindergartens (Stand 11/2005) können nach Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst mit integrativer Förderung unterstützt werden. Sie besuchen soweit möglich die Regelklasse. Die Ausgestaltung des Angebotes wird durch die Vorgaben der Integrativen Schulungsform (ISF) bestimmt. Hochbegabte fördern wir im Rahmen unserer Möglichkeiten. Abs.4 Lernende mit Sprachschwierigkeiten können nach vorgängiger Abklärung und Möglichkeit vom Angebot des Logopädie- und Legastheniedienstes Gebrauch machen. Abs.5 Lernende mit Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Hausaufgaben lernen nach Möglichkeit bei der Aufgabenhilfe Strategien zur selbständigen Erledigung der Aufgaben. REGOS Deutsch ISF, Begabung Sprachschwierigkeiten Aufgabenhilfe Abs.6 Die Angebote Abs.4-6 sind abhängig von der Anzahl der Lernenden. 4. Unterricht Abs.1 Die SchülerInnen sind verpflichtet, den Unterricht pünktlich und regelmässig zu besuchen, an obligatorischen Veranstaltungen der Schule, die auch ausserhalb der Unterrichtszeit stattfinden können, teilzunehmen und die Hausaufgaben auszuführen. Abs.2 Ist eine Lehrperson erkrankt und fällt der Unterricht aus, werden die SchülerInnen und /oder die Erziehungsberechtigten rechtzeitig informiert. Seite 2 von 9 Unterrichtsbesuch Stundenausfall
3 Abs.3 Unterricht in Freifächern, Wahlfächern oder Kursen muss schriftlich angemeldet werden. Die Anmeldung ist für die Dauer des entsprechenden Schuljahres verpflichtend. Der Unterricht ist regelmässig zu besuchen. Abs.4 Freifächer und Kurse können nur bei genügender Beteiligung durchgeführt werden. Abs.5 Wenn triftige Gründe vorliegen, kann die Schulpflege den/die SchülerIn auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten oder aus disziplinarischen Gründen aus Frei- und Wahlfächern, Kursen und der Aufgabenhilfe entlassen, eventuell unter Kostenfolge zulasten der Erziehungsberechtigten bei Kursen, der Aufgabenhilfe und der Musikschule. Abs.6 Soziales Lernen und Gewaltprävention sind an der Schule Schmiedrued- Walde in den Unterrichtsalltag integriert. Anmeldung Freiwilliger Unterricht Ausschluss Soziales Lernen, Gewalt 5. Freiwilliger Schulbesuch, freiwillige Wiederholung einer Klasse Abs.1 Die Schulpflege kann SchülerInnen, die die Schulpflicht gemäss Schulgesetz 4 (SAR ) erfüllt haben, auf Gesuch hin den weiteren Schulbesuch für die Dauer von höchstens zwei Jahren gestatten. Ein vorzeitiger Austritt ist nur auf Gesuch der Erziehungsberechtigten und in der Regel auf Semesterende möglich. Abs.2. SchülerInnen, die die Schulpflicht erfüllt haben, können bei groben Disziplinarverstössen aus der Schule gewiesen werden. Abs.3 Die freiwillige Wiederholung einer Klasse, mit Ausnahme der 5. Klasse, ist auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten mit Bewilligung der Schulpflege möglich. Freiwilliger Schulbesuch Ausschluss Wiederholung 6. Schulversäumnisse Abs.1 Unvorhersehbare Abwesenheiten, wie Krankheit, Unfall, Notfall, Todesfall eines nahen Verwandten usw. sind der zuständigen Lehrperson oder der Schulleitung von den Erziehungsberechtigten unter Angabe des Grundes so schnell wie möglich mitzuteilen, bei Krankheit vor Unterrichtsbeginn. Abs.2 Wer am Besuch des Unterrichts verhindert ist, bringt der Lehrperson auf Verlangen entweder eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten und/oder ein ärztliches Zeugnis. Abs.3 Der versäumte Lernstoff und die Hausaufgaben sind nach Vorgaben der Lehrperson nachzuholen. Abs.4 Der/die KlassenlehrerIn führt ein Verzeichnis über die Absenzen. Alle Absenzen ohne zureichende Begründung werden unverzüglich der Schulleitung gemeldet. Abs.5 Wenn sich Absenzen aus gesundheitlichen Gründen häufen oder wenn der Gesundheitszustand eines/r SchülerIn zu Bedenken Anlass gibt, kann die Schulleitung eine ärztliche Abklärung verlangen. Absenzen Nachweis Nachholen Absenzenverzeichnis Abklärung Seite 3 von 9
4 7. Dispensationen Abs.1 Länger dauernde Dispensation von einzelnen obligatorischen Fächern oder von Veranstaltungen der Schule kann von der Schulleitung auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten oder auf Antrag einer Lehrperson erteilt werden. Gegebenenfalls ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis beizulegen. Abs.2 SchülerInnen, die als Angehörige einer Religionsgemeinschaft besondere Feiertage achten sollen, werden auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten durch die Schulpflege vom Unterricht dispensiert. Der versäumte Lernstoff und die Hausaufgaben sind nach Vorgaben der Lehrperson nachzuholen. Abs.3 Eine Teilnahme am Religionsunterricht der öffentlichen Schule ist aus sozialen und pädagogischen Gründen von allen SchülerInnen erwünscht. Gemäss 38, Abs.2 des Schulgesetzes sind SchülerInnen jedoch auf schriftliches Begehren der Erziehungsberechtigten durch die Schulpflege vom Religionsunterricht zu dispensieren. Obligatorische Fächer Religiöse Feiertage 8. Beurlaubung Abs.1 Um eine Beurlaubung ist im Voraus nachzusuchen. Abs.2 Eine Beurlaubung hat eventuell eine Kostenfolge zulasten der Erziehungsberechtigten bei Kursen und der Musikschule. Abs.3 Ferienverlängerungen werden nicht bewilligt. Zwingende Ausnahmen bleiben vorbehalten. Abs.4 Gemäss 38, Abs.1 Schulgesetz hat jede/r SchülerIn auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Im Voraus Kostenfolge Religionsunterricht Ferienverlängerungen Halbtagsurlaub Der Urlaub muss im Voraus mit dem in der Schule vorliegenden Formular bei der Klassenlehrperson beantragt werden. Abs.5 Die Klassenlehrperson ist befugt, im Schulhalbjahr zusätzlich aus wichtigen Gründen bis zu einem Tag Urlaub zu gewähren. Abs.6 Jede weitere Beurlaubung obliegt der Schulpflege und muss mindestens drei Wochen vor Beginn des gewünschten Urlaubs schriftlich mit Begründung beantragt werden. Abs.7 Arzt- und Zahnarztbesuche sind soweit möglich in die schulfreie Zeit zu legen. Urlaubstag Schulpflege, Bewilligung Arztbesuch 9. Schullager und Schulreisen Abs.1 Schullager und Schulreisen sind Teil des ordentlichen Unterrichtes und somit für alle SchülerInnen verpflichtend. Für Schullager müssen die Erziehungsberechtigten ihre Einwilligung geben. Schullager, Schulreisen Seite 4 von 9
5 Die Erziehungsberechtigten können auf schriftlichen Antrag bei der Schulleitung ihr Kind von einer Teilnahme dispensieren lassen. Während der Zeit des Lagers oder der Reise besucht der/die SchülerIn den Unterricht in einer anderen Klasse. Die Zuteilung erfolgt durch die Schulleitung. Abs.2 Die Gemeinde leistet einen Beitrag an Schullager und Schulreisen. Die übrigen Kosten werden von den Erziehungsberechtigten und/oder teilweise auch durch Aktivitäten der Klasse finanziert. Beiträge 10. Pausenordnung Abs.1 Während der grossen Pause muss das Schulgebäude verlassen werden. Abs.2 Das Verlassen des Schulhausareals während der Pause ist nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis einer Lehrperson gestattet. Aufenthalt Pausenplatz Abs. 2 a Die Grenzen des Pausenareals legt die Lehrerkonferenz fest, sie werden den SchülerInnen zur Kenntnis gebracht. Abs.3 Ballspiele werden mit Rücksicht auf unbeteiligte Kameraden, auf die umliegenden Gebäude und auch auf den nahen Strassenverkehr gespielt. Abs.4 Kick- und Skateboards sowie ähnliche Geräte sind während der Pause nur auf dem Teerplatz erlaubt. Abs.5 Schneebälle dürfen nur auf der Spielwiese und mit der entsprechenden Vorsicht geworfen werden. Abs.6. Den Anweisungen der Pausenaufsicht ist Folge zu leisten. Ballspiele Teerplatz Schneebälle Pausenaufsicht 11. Wohnortwechsel Abs.1 Ein Wohnortwechsel soll so früh wie möglich der Klassenlehrperson mitgeteilt werden. Abs.2 Die Anmeldung des/r SchülerIn am neuen Schulort erfolgt durch die Erziehungsberechtigten. Abs.3 Die offiziellen Schuldokumente werden von der Schulleitung direkt an die Schule des neuen Wohnortes überwiesen. Wohnortwechsel Anmeldung Dokumente 12. Zeugnisse und Promotionen Abs.1 Die Beurteilung der SchülerInnen ist Sache der Lehrperson. Abs.2 Für die Beurteilung der SchülerInnen und die Zeugnisse gilt die kantonale Verordnung über die Beurteilung der Lernenden. Abs.3 Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Das Zeugnis ist innert der, von der Lehrperson festgesetzten, Frist zurückzugeben. Beurteilung Grundlage Zeugnis Seite 5 von 9
6 Abs.4 SchülerInnen und Erziehungsberechtigte haben das Recht, sich auch während des Semesters über die Beurteilung der Leistungen orientieren zu lassen. Abs.5 Die Promotionsentscheide (Beförderung, Versetzung ins Provisorium, Nichtbeförderung) erfolgen gemäss Promotionsreglement auf Antrag der Lehrperson durch die Schulpflege. Abs.6 Rekurse gegen Promotionsentscheide durch die Erziehungsberechtigten müssen an die nächst höhere Instanz erfolgen, eventuell mit Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Orientierung Promotionsentscheid Rekurs 13. Disziplinarische Massnahmen Abs.1 Die Disziplinar- und Strafordnung basiert auf der kantonalen Verordnung zum Schulgesetz 38ff des Kantons Aargau. Bei Verletzung der Bestimmungen der Schul- und Schulhausordnung und ähnlicher Bestimmungen können Massnahmen wie folgt verhängt werden. Abs.2 Massnahmen durch die Lehrperson und Fachpersonen der Schuldienste: Verwarnung, kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses, zusätzliche Hausaufgaben, zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit bis zu vier Stunden pro Woche unter Aufsicht. Die Lehrpersonen können SchülerInnen aus laufenden, besonderen Schulveranstaltungen wie insbesondere Lagern oder Projektwochen ausschliessen. Abs.3 Der Schulleitung stehen die gleichen Disziplinarkompetenzen zu wie den Lehrpersonen und den Fachpersonen der Schuldienste. Abs.4 Durch den/die SchulhausabwartIn gemeldete Verstösse werden je nach Schwere von den Klassenlehrpersonen oder der Schulpflege verfolgt. Schäden oder Verschmutzungen werden nach Weisung des /der SchulhausabwartIn in Ordnung gebracht oder in Rechnung gestellt. Schulgesetz Kompetenz Lehrperson Kompetenz Schulleitung Kompetenz Schulhausabwart Abs.4 a Pflanzenbeschädigungen können mit einer Geldbusse geahndet werden. Abs.5 Die Schulpflege kann einen schriftlichen Verweis aussprechen, eine gemeinnützige Arbeitsleistung bis sechs unterrichtsfreie Halbtage anordnen, SchülerInnen vorbeugend aus besonderen Schulanlässen ausschliessen, eine Busse anordnen sowie weitere Massnahmen gemäss Schulgesetz ergreifen. Abs.6 Gegenstände, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der SchülerInnen gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder die Schulhausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden, so auch Feuerwerkskörper und Zündhölzer können eingezogen werden. Sie können von den Erziehungsberechtigten unter allfälligen Auflagen bei der Schulleitung abgeholt werden. Abs.7 Der Ausschluss vom Unterricht erfolgt gemäss den Weisungen 38b,c des aargauischen Schulgesetzes. Abs.8 Bei schwerwiegenden Disziplinarmassnahmen werden die Erziehungsberechtigten vorgängig innert nützlicher Frist informiert. Seite 6 von 9 Kompetenz Schulpflege Gefährliche Gegenstände Ausschluss Information
7 Abs.9 Rekurse gegen Disziplinarmassnahmen durch die Erziehungsberechtigten müssen an die nächst höhere Instanz erfolgen, eventuell mit Kostenfolge zulasten der Rekurrierenden. Rekurs 14. Vorgehen bei Fragen und Schwierigkeiten Abs.1 Wenn Fragen, Probleme (oder auch Anregungen) zum Unterricht oder zum/zur SchülerIn bestehen, suchen die Erziehungsberechtigten zuerst das Gespräch mit der betreffenden Lehrperson. Abs.2 Kommt es zu keiner Einigung oder Lösung, können sich die Erziehungsberechtigten an die Schulleitung wenden. Diese unterstützt die Lösungssuche oder entscheidet, wenn nötig unter Einbezug der Schulpflege, auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen. Kontakt Lehrperson Instanzenweg 15. Orientierung und rechtliches Gehör Abs.1 Vor der Verhängung einer Massnahme hat der/die SchülerIn das Recht angehört zu werden. Bei Uneinigkeit bei von Lehrpersonen angeordneten Massnahmen entscheidet die Schulleitung. Abs.2 Disziplinarmassnahmen, die von der Lehrperson angeordnet werden, sind nicht anfechtbar. Gegen Disziplinarmassnahmen der Schulpflege können die Erziehungsberechtigten Einsprache erheben. Recht auf Anhörung Einsprache 16. Besondere Rechte und Pflichten der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten Abs.1 Die SchülerInnen haben sich an die Schul- und Schulhausordnung sowie an die Anordnungen der Schulleitung, der Lehrerschaft, der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulpflege und des/der SchulhausabwartIn zu halten und alles zu vermeiden, was den Schulbetrieb stört. Abs.2 Der Aufenthalt im Schulhaus ist erst nach dem 1. Läuten erlaubt. Abs.3 In der Schule wird Ordnung gehalten (Abfälle müssen entsorgt werden, Finken müssen deponiert werden, u.s.w.). Abs.4 In den Gängen und Schulzimmern wird nicht Ball gespielt. Abs.5 Nicht benötigte Kleider werden in der Garderobe deponiert. Wertsachen sollten mit ins Zimmer genommen werden. Abs.6 Im Unterricht werden keine Mützen oder Kappen getragen. Abs.7 Das Tragen von Finken ist nach Schulbeginn unter Einbezug der nachfolgenden Ausnahme im Schulhaus obligatorisch. Abs.8a Im Werkunterricht müssen in den Werkstätten aus Sicherheitsgründen geschlossene Schuhe getragen werden. Grundsatz 1.Läuten Ordnung Ballspiel Garderobe Kopfbedeckung Finken Schuhe Abs.8b Ab Mittelstufe müssen im Unterricht Bewegung und Sport Gymnastikschlappen oder Turnschuhe getragen werden. Für den Unterricht auf Kindergarten- und Unterstufe sind auch Antirutschsocken erlaubt. Seite 7 von 9
8 Abs.9 Mobile Telefone, MP3PLayer und andere Aufnahmegeräte der SchülerInnen müssen im Schulhaus ausgeschaltet sein. Abs.10 Von den SchülerInnen wird erwartet, dass sie fremdes Eigentum wie auch das Eigentum der Schule, andere Menschen und deren Überzeugungen respektieren. Abs.11 Der Gebrauch vulgärer oder diskriminierender Sprache ist auf dem Schulgelände nicht erwünscht. Abs.12 Die Anwendung psychischer und physischer Gewalt wird auf dem Schulgelände nicht toleriert und kann disziplinarische Massnahmen nach sich ziehen. Abs.13 Der Schulweg unterliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Die SchülerInnen werden dazu angehalten, sich auf dem Schulweg und auch in den öffentlichen Verkehrsmitteln anständig zu betragen. Abs.14 Das Benutzen von Velos ist ab der 3. Primarstufe gestattet. Motorisierte Zweiräder werden auf dem direkten Weg von und zum Abstellplatz auf dem Schulgelände im Schritttempo bewegt. Alle VerkehrsteilnehmerInnen haben die Verkehrsgesetze zu beachten und für die notwendige Sicherheitsausrüstung Sorge zu tragen. Bei Schulveranstaltungen mit dem Velo sind das Tragen eines Helmes und eine funktionierende Beleuchtung obligatorisch. Abs.15 Nach der Schule muss das Schulgelände unter Einbezug der nachfolgenden Ausnahmen verlassen werden. Auf Spielwiese und Sportplatz darf Ball gespielt werden, wenn sie nicht reserviert sind. SchülerInnen, die auf Geschwister warten, dürfen das in Absprache mit der zuständigen Lehrperson. Elektronische Geräte Respekt Sprachgebrauch Gewalt Schulweg Zweiräder Nach Schulschluss Abs. 15 a Wenn SchülerInnen das Schulareal während des von der Schule organisierten Mittagstisches und ähnlichen Veranstaltungen unerlaubt verlassen, können sie von diesen Veranstaltungen für eine befristete Zeit ausgeschlossen werden. Abs.16 Auf der Spielwiese und auf dem roten Sportplatz ist die Benutzung von Fahrzeugen wie Velo, Mofa, Skates, Kick-Board u.s.w. nicht erlaubt. Abs.17 Der Verkauf, die Verteilung, der Besitz und der Gebrauch von Zigaretten, Alkohol und anderen Drogen sind auf dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen untersagt. Das Vereinslokal unterliegt besonderen Bestimmungen. SchülerInnen, die unter Drogeneinfluss stehen, werden bis zur Ausnüchterung vom Unterricht ausgeschlossen. Sie müssen von den Erziehungsberechtigten von der Schule abgeholt werden. Hiervon ausgenommen ist der Konsum von Zigaretten, der SchülerInnen auf dem Schulgelände verboten ist. Fahrverbot Suchtmittel Abs. 17 b Verstösse ziehen disziplinarische Massnahmen nach sich. Abs.18 Gegen bekannten Parasitenbefall sind geeignete Massnahmen zu ergreifen. Parasiten Seite 8 von 9
9 Abs.19 Die SchülerInnen haben das Recht, von den Lehrpersonen und der Schulleitung in schulischen Sachfragen, sowie in persönlichen Angelegenheiten und Problemen angehört zu werden. Abs.20 Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, Schulprobleme sowie Probleme, die den Schulbesuch des/r SchülerIn beeinflussen, mit den betreffenden Lehrpersonen zu besprechen. Abs.21Ein allfälliger Verdacht auf sexuelle Übergriffe seitens SchülerInnen oder Lehrpersonen sollte sofort der Schulleitung oder allenfalls einer übergeordneten Instanz gemeldet werden. Die notwendige Diskretion wird gewahrt. Abs.22 Vorschläge und Beschwerden von SchülerInnen und Erziehungsberechtigten werden vorbehaltlich Punkt 14 von der Schulleitung entgegengenommen und an die zuständige Instanz weitergeleitet. Abs.23 Die SchülerInnen haben das Recht, an einer hierzu bestimmten Anschlagtafel Mitteilungen zu machen und Meinungen zu äussern. Solche Anschläge müssen persönlich unterzeichnet sein, dürfen niemanden in seinen Persönlichkeitsrechten verletzen und nichts enthalten, was zur Störung des Schulbetriebs führen kann. Bekanntmachungen anderer Art und Aktionen seitens der Schülerschaft bedürfen der Bewilligung der Schulleitung. Abs.24 Von der Schule zur Verfügung gestelltes Material muss sorgfältig behandelt und in einer geeigneten Schultasche oder einem Rucksack transportiert werden. Beschädigtes oder verlorenes Schulmaterial muss auf eigene Kosten ersetzt werden. Abs.25 Beschädigtes Schulmobiliar oder Schäden am Schulhaus oder der Schulanlage werden auf Kosten der Erziehungsberechtigten behoben. Abs.26 Des Weiteren gelten die Ergänzungen der Schul- und Schulhausordnung in der Ausgabe für SchülerInnen. Anhörung Besprechung Sexueller Übergriff Instanzenweg Mitteilungen Behandlung Schulmaterial Schäden Schülerversion 17. Versicherungen Abs.1 Die Schule haftet nicht für gestohlene Wertsachen. Abs.2 Die Versicherung der SchülerInnen bei Krankheit, Unfall und Haftpflichtfällen ist Sache der Erziehungsberechtigten. Haftung Versicherung 18. Weitere Bestimmungen Abs.1 Den SchülerInnen wird eine gekürzte Fassung der Schul- und Schulhausordnung zur Kenntnis gebracht. Ergänzend gelten die Bestimmungen der vorliegenden Version. Abs.2 Die vorliegende Schul- und Schulhausordnung gilt ab Ort, Datum Für die Lehrerschaft Für die Schulpflege Seite 9 von 9
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