Rundschreiben Rettungspaket Italien Bestimmungen im steuerlichen Bereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Rettungspaket Italien Bestimmungen im steuerlichen Bereich"

Transkript

1 Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I Brixen/Bressanone (BZ) Tel Fax info@tauber.bz.it An unsere Mandanten Unternehmen, Freiberufler und Privatpersonen Steuer- und MwSt.-Nr./Cod. Fisc. e Part. IVA Brixen, 16. Jänner 2012 / at Rundschreiben Rettungspaket Italien Bestimmungen im steuerlichen Bereich Die Regierung Monti hat im Dezember l.j. das sogenannte Rettungspaket Italien 1 mit Notverordnung genehmigt. Diese Notverordnung ist dann kurz vor Weihnachten vom Parlament mit verschiedenen Änderungen endgültig ratifiziert worden 2 und noch vor Jahresende im Staatlichen Amtsblatt 3 veröffentlicht worden. Das Paket enthält verschiedene Bestimmungen zur Sanierung des Staatshaushaltes, u.a. eine tiefgreifende Pensionsreform. Mit diesem Rundschreiben soll auf die wichtigsten Neuerungen im Steuerbereich hingewiesen werden. Das gegenständliche Rundschreiben ist inhaltlich wie folgt gegliedert: 1) Steuererhöhungen 2) Steuererleichterungen und Begünstigungen 3) Verschiedene Bestimmungen 1) STEUERERHÖHUNGEN Neue Gemeindeimmobiliensteuer IMU 4 Die bisherige Immobiliensteuer ICI ( imposta comunale sugli immobili ) wird durch die neue Gemeindesteuer IMU ( imposta municipale unica ) ersetzt. Die Grundzüge der beiden Steuern sind im Wesentlichen unverändert geblieben: Grundlage für die Besteuerung sind weiterhin die Katasterwerte der Gebäude und landwirtschaftlichen Grundstücke bzw. die Marktwerte bei Baugrundstücken. Es ändern sich jedoch die Steuergrundlage, Steuersatz und Befreiungen. Den Gemeinden werden bestimmte Gestaltungsmög- 1 DL Nr. 201 vom 6. Dezember Gesetz Nr. 214 vom 22. Dezember Amtsblatt der Republik Nr. 300 vom Art. 13, Abs. 1 bis 13 des DL 201/2011 F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2012\R01 Rettungspakte doc Seite 1 von 8

2 lichkeiten in Bezug auf Steuersätze und Befreiungen gewährt, welche in den nächsten Monaten von diesen genehmigt werden können. Erst dann kann die effektive Mehrbelastung genau ermittelt werden. Die Steuer wird provisorisch für drei Jahre eingeführt, also bis zum , anschließend wird sie definitiv sein. Grundsätzlich ist jedoch je nach Katasterkategorie von einer Verdoppelung bis zu einer Verdreifachung der Steuer auszugehen! Die wichtigsten Änderungen sind folgende: Steuergrundlage: Bei den Gebäuden wird der Multiplikator für die Festsetzung der Steuergrundlage, um vom aufgewerteten Katasterertrag (+5%) zur Grundlage zu gelangen, für sämtliche Katasterkategorien stark erhöht, siehe hierzu die nachstehende Tabelle: Katasterkategorie Multiplikator A (außer A/10), C/2, C/6, C/7 160 B, C/3, C/4, C/5 140 A/10, D/5 80 D (außer D/5) 60 (65 ab ) C/1 55 landwirtschaftliche Grundstücke 130 (110 für eingetragene Landwirte) Hebesätze: - Der ordentliche Hebesatz für die IMU wird mit 0,76 Prozent festgelegt, mit einem Gestaltungsrahmen der Gemeinden von plus/minus 0,3 Prozent. Dieser Hebesatz kommt auf sämtliche Grundstücke und Gebäude zur Anwendung, ausgenommen die nachstehenden Ausnahmen. - Für die Hauptwohnung (Wohnsitz des Eigentümers) wird ein verminderter Hebesatz von 0,4 Prozent vorgesehen. Dieser Satz kann von den Gemeinden um 0,2 Punkte erhöht oder vermindert werden. Es wird ein Absetzbetrag von 200 Euro vorgesehen, der von der Gemeinde bis zum Betrag der Steuer erhöht werden kann. Der Absetzbetrag wird für in der Familie lebende Kinder bis zu 26 Jahren um jeweils 50 Euro erhöht (beschränkt auf die Jahre 2012 und 2013). - Der verminderte Hebesatz für die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude wird mit 0,2 Prozent festgelegt; die Gemeinden können den Hebesatz auf 0,1 Prozent herabsetzen. Befreiungen: Abgeschafft werden die Steuerbefreiungen für die: - Hauptwohnung, wobei auch die bisherige Gleichsetzung als Hauptwohnung der den Familienangehörigen unentgeltlich bereitgestellten Wohnungen nicht mehr möglich ist; - landwirtschaftlichen Grundstücke und Gebäude. Abgeschafft wird auch die Besteuerung des Eigenmietwertes bei Selbstbenutzung für Seite 2 von 8

3 natürliche Personen (Einkommenssteuer Irpef). Mögliche Erhöhung MwSt-Satz 5 Der regionale Irpef- Zuschlag 6 Abschaffung getrennte Besteuerungen bei Abfindungen Geschäftsführer 7 Staatlicher Aufschlag für Kfz-Steuer 8 Die Regierung plant in 2012 eine Steuerreform in dessen Rahmen verschiedene Begünstigungen überarbeitet werden sollen. Für den Fall, dass diese Steuerreform innerhalb September 2012 nicht genehmigt werden sollte, wird die MwSt mit Wirkung vom bis wie folgt erhöht: der begünstigte Steuersatz von 10 % auf 12 % (ab : 12,5 %) und der Regelsatz von 21 % auf 23 % (ab : 23,5 %). Der MwSt-Satz von 4 % bleibt unverändert. Der regionale Irpef-Zuschlag (Einkommen der natürlichen Personen) wird rückwirkend ab 2011 von 0,9 auf 1,23 Prozent angehoben. Die Erhöhung ist bereits für den Lohnsteuerjahresausgleich 2011 zu berücksichtigen. Falls Geschäftsführern (Verwaltern) von Gesellschaften eine Abfindung bei Beendigung des Mandates gewährt wird, so kann diese in bestimmten Fällen der günstigeren getrennten Besteuerung ( tassazione separata ) unterworfen werden. Für Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wird diese Möglichkeit nun abgeschafft und zwar rückwirkend (!) für all jene Abfindungen, für welche das Anrecht auf Auszahlung ab 1. Januar 2011 entstanden ist. Die Fachliteratur geht davon aus, dass das Recht auf Auszahlung unmittelbar mit dem Ausscheiden aus dem Amt entsteht und somit all jene Geschäftsführer betroffen sind, die ab dem 1. Januar 2011 von ihrem Amt ausgeschieden sind. Für die Pkws mit einer Nennleistung von mehr als 185 kw 9 wird ab 2012 eine staatliche Sondersteuer von 20 Euro für jeden kw von mehr als 185 kw vorgesehen. Sie ist bei Fälligkeit der ordentlichen Kfz-Steuer zu leisten; die Zahlungsmodalitäten müssen noch festgelegt werden. Es gilt eine degressive Staffelung mit Bezug auf das Baujahr des Wagen; Pkws mit einem Alter von mehr als 20 Jahren sind grundsätzlich vom Steueraufschlag befreit. Ähnliche gestaffelte Sondersteuern wurden auch für Boote mit einer Länge ab 10 Metern und für alle Sportflugzeuge vorgesehen. Stempelsteuer auf Bankkonten und anderen Finanzinstrumenten 10 Die Stempelsteuer auf Bankkonten von Gesellschaften und anderen Körperschaften wird mit jährlich 100 Euro festgelegt. Für die Bankkonten der natürlichen Personen beträgt die Steuer 34,20 Euro wobei Bankkonten mit einem durchschnittlichen Bestand von nicht mehr als Euro befreit sind. Die Stempelsteuer für die Finanzinstrumente (ausgenommen die Pensionsfonds) in der Praxis die Mitteilungen, welche die Finanzvermittler aufgrund des Bankgesetzes den Kun- 5 Art Art Art. 24, Abs Art Entspricht ca. 251 PS 10 Art. 19, Abs. 1 5 Seite 3 von 8

4 den aushändigen müssen wird für 2012 mit 0,1 Prozent und ab 2013 mit 0,15 Prozent festgesetzt. Sondersteuer für aus dem Ausland über den Steuerschutzschild zurückgeführte Finanzvermögen 11 Für die aufgrund der so genannten Steuerschutzschilde ( scudo fiscale ) in den Jahren 2002 bis 2010 zurückgeführten und noch vertraulich (bzw. abgesondert) gehaltenen Finanzvermögen wird eine Sondersteuer von 0,4 Prozent vorgesehen. Für die Jahre 2012 und 2013 beträgt diese jeweils 1 Prozent bzw. 1,35 Prozent. Die Steuer wird jährlich bis 16. Februar von den Banken und Finanzvermittlern einbehalten, welche die vertrauliche Erklärung entgegen genommen haben. Die vorgenannte Stempelsteuer auf Bankkonten und Finanzinstrumente kann angerechnet werden. Für die zum 6. Dezember 2011 von den vertraulichen Konten bereits abgezogenen Finanzvermögen ist 2012 eine einmalige Sondersteuer von 1 Prozent geschuldet. Sie ist bis 16. Februar 2012 zu leisten und wird von den Finanzvermittlern eingehoben. Vermögensteuer für Immobilien und Finanzvermögen im Ausland 12 Mit Wirkung ab 2011 wird eine Vermögensteuer für die von in Italien ansässigen natürlichen Personen im Ausland gehaltenen Immobilien und Finanzvermögen eingeführt. Die Steuer gilt also rückwirkend ab der Steuerperiode Die Zahlungen sind mit der Saldozahlung für die Einkommensteuern vorzunehmen; erstmals im Juni/Juli Eine im Ausland eventuell gezahlte Vermögensteuer kann angerechnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das in der Übersicht RW im Unico gemeldete Vermögen bzw. dessen Werte abzustellen. Immobilien: Die Vermögenssteuer betrifft Eigentum oder Realrechte auf im Ausland gehaltenen Liegenschaften (Grundstücke und Gebäude) und ist unabhängig von deren Verwendung (z.b. Eigennutzung oder Vermietung) geschuldet. Der Steuersatz beträgt 0,76 Prozent (gleicher Satz wie die neue Immobiliensteuer IMU). Als Bemessungsgrundlage gelten die Anschaffungskosten laut Vertrag oder Übertragungsurkunde. Sind diese Kosten nicht verfügbar, hat man auf den Marktwert abzustellen. Finanzvermögen: Die Vermögenssteuer betrifft die im Ausland gehaltenen Finanzvermögen, so unter anderem Wertpapiere, Termingeschäfte und andere Finanzinstrumente, Lebensversicherungen, Aktien und Beteiligungen an Gesellschaften. Als Bemessungsgrundlage gilt der Marktwert am Ende des Kalenderjahres, auch anhand der Unterlagen des Finanzvermittlers. Die Steuer beträgt 0,1 Prozent für die Steuerperioden 2011 und 2012, sowie 0,15 Prozent für 2013 und die Folgejahre. Die landwirtschaftlichen Gebäude 13 Die im Mai des letzten Jahres mit der Vereinfachungsverordnung 14 eingeführte Bestim- 11 Art. 19, Abs Art. 19, Abs. 13 bis Art. 13 Abs. 14 u. ff.) 14 Art. 7 DL Nr. 70/2011 Seite 4 von 8

5 mung, wonach die Steuererleichterungen für die landwirtschaftlichen Gebäude nur dann gelten, wenn sie unter den Katasterkategorien A/6 oder D/10 eingetragen sind, wird nun wieder abgeschafft. Die nicht im Gebäudekataster erfassten landwirtschaftlichen Gebäude müssen bis spätestens 30. November 2012 eingetragen werden. Bis zur Erteilung des endgültigen Katasterertrages wird die IMU provisorisch als Vorauszahlung anhand von Vergleichswerten eingehoben. Mit Ministerialverordnung werden neue Modalitäten festgelegt, um die Steuererleichterungen für die landwirtschaftlichen Gebäude im Gebäudekataster anzumerken (mit Beibehaltung der bisherigen Katasterkategorie). II) STEUERERLEICHTERUNGEN UND BEGÜNSTIGUNGEN Die Eigenkapitalförderung ACE 15 Für Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und auch Einzelunternehmen (einschließlich Betriebsstätten nicht ansässiger Unternehmen) wird rückwirkend für 2011 ein Steuerbonus zur Eigenkapitalförderung (ACE, aiuto per la crescita economica ) eingeführt. Die Beihilfe besteht in einer fiktiven Eigenkapitalverzinsung für die Erhöhungen des Reinvermögens, welche von der Steuergrundlage (Ires und Irpef) in Abzug gebracht werden kann. Die Zu- und Abgänge im Reinvermögen (thesaurierte Gewinne, Einlagen, Ausschüttungen) werden gegenüber dem Reinvermögen laut letztem Jahresabschluss ermittelt. Als Ausgangspunkt gilt, auch für die Folgejahre, in der Regel der Abschluss zum 31. Dezember 2010, ohne Gewinn Auf den positiven Unterschiedsbetrag zwischen Reinvermögen am Ende des Geschäftsjahres (z.b ) und jenem zum Ausgangszeitpunkt ( ) wird die genannte fiktive Eigenkapitalverzinsung berechnet. Für die ersten drei Jahre wird der Satz für die Eigenkapitalverzinsung mit 3 Prozent festgelegt. Bei Kapitalgesellschaften beträgt die Begünstigung (geringere Steuer) im Endeffekt 0,825 Prozent des erhöhten Reinvermögens. Die Einlagen und Kapitalerhöhungen zählen anteilsmäßig ab dem Zufluss; die nicht ausgeschütteten Jahresüberschüsse bzw. die Gewinne zählen für das gesamte Jahr, in dem diese festgestellt wurden; auch die Ausschüttungen zählen für das gesamte Ausschüttungsjahr. Beispiel: Erhöhung Stammkapital am für Euro, Abzug von der Steuergrundlage Euro [ x (6/12) x 3%], Steuerersparnis 825 Euro (27,5 % von Euro). Erhöhter Irap-Abzug 16 Ab der Steuerperiode 2012 wird ein erweiterter Abzug der Wertschöpfungssteuer Irap von den Ertragsteuern (Ires und Irpef) vorgesehen. Er betrifft die anteilige Irap, welche 15 Art Art. 2 Seite 5 von 8

6 sich aus den nicht abzugsfähigen Lohnkosten ergibt (unter Berücksichtigung von Befreiungen und Abzügen, z.b. für Sozialabgaben). Zusätzlich zu diesem neuen Irap-Abzug steht auch der frühere pauschale Irap-Abzug von den Ertragsteuern im Ausmaß von 10 Prozent der Irap zu, der bei Vorliegen von Finanzierungskosten zuerkannt wird; dieser Abzug ist von der restlichen Irap zu berechnen (also nach Abzug der anteiligen Steuer für die Lohnkosten). Die Absetzbeträge von jährlich Euro werden für Frauen sowie für Jugendliche bis zu 35 Jahren, auf Euro erhöht. Der neue Absetzbetrag gilt ab der Steuerperiode Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten (36 %) und für energetische Baumaßnahmen (55 %) 17 Der Steuerabsetzbetrag von 36 Prozent (natürliche Personen) für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wird als ständige Regelung im Einheitstext der Einkommensteuern vorgesehen (neuer Art. 16-bis EESt). Die Bestimmung wird vereinheitlicht und auf Instandhaltungsarbeiten in Folge von Naturkatastrophen ausgedehnt. Die Höhe der begünstigten Ausgaben ( Euro) und die Aufteilungsdauer (zehn Jahre) bleiben unverändert. Vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag werden bei Verkauf der Immobilie die noch nicht genutzten Zehntel des Absetzbetrages auf den Käufer übertragen. Bei Ableben wird der Absetzbetrag ausschließlich dem Erben übertragen, der die Wohnung persönlich nutzt. Der Steuerabsetzbetrag von 55 Prozent (Unternehmen und natürliche Personen) für energetische Baumaßnahmen wird ohne Änderungen beschränkt für ein Jahr bis Ende 2012 verlängert. Ab 2013 gilt für die energetischen Maßnahmen nur mehr der verminderte Absetzbetrag von 36 Prozent; er betrifft künftig nur die natürlichen Personen (also nicht mehr die IRES-Steuerpflichtigen). Umwandlung von aktiven latenten Steuern 18 Steuerliche Aufwertung von Beteiligungen 21 In bestimmten Fällen können die aktiven latenten Steuern in verrechenbare oder übertragbare Steuergutschriften umgewandelt werden. Es wird der Anwendungsbereich einer früheren Bestimmung erweitert 19. Es handelt sich um aktive latente Steuern, die sich aus ersatzbesteuertem Firmenwert oder anderen ersatzbesteuerten immateriellen Vermögenswerten 20 ergeben oder um die anteiligen aktiven latenten Steuern aus den Steuerverlusten, die durch die unterschiedliche Abschreibung von Firmenwert und anderen immateriellen Vermögenswerten entstehen. Kapitalgesellschaften, die einen Konzernabschluss erstellen, können die Unterschiedsbeträge zwischen steuerlichem und handelsrechtlichem Wertansatz von Mehrheitsbeteili- 17 Art Art Art. 2 DL Nr. 225/ Art. 15 Abs. 10 DL Nr. 185/ Art. 20 Seite 6 von 8

7 gungen, die sich aus Firmenwert, Markenrechte und anderen immateriellen Vermögenswerten ergeben, durch eine Ersatzsteuer von 16 Prozent freistellen. Die steuerlichen Wertansätze werden so an die handelsrechtlichen angeglichen. Diese mit der Juliverordnung für 2010 vorgesehene Aufwertungsmöglichkeit für Zuschreibungen anlässlich von Umgründungen (z.b. Verschmelzungen, Spaltungen, Betriebseinbringungen) wird nun auch auf 2011 ausgedehnt. Die Ersatzsteuer ist in drei gleichen Raten zu leisten (die erste Rate mit den Saldosteuern für die Steuerperiode 2012; in der Regel Juni/Juli 2013). Die steuerliche Wirkung gilt ab Die Aufwertung kann noch nachträglich für früher durchgeführte Umgründungen beansprucht werden. Für die nun innerhalb der neuen Fristen entrichteten Ersatzsteuern sind die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Steuerbegünstigungen und ISEE-Wert 23 Ab 2013 sollen die steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen den Voraussetzungen eines bestimmten ISEE-Wertes unterworfen werden. Es handelt sich dabei um einen Vermögens- und Einkommensparameter: wird dieser überschritten, gehen die Erleichterungen und Begünstigungen verloren. Mit Durchführungsbestimmung sollen bis 31. Mai 2012 Anwendungsbereich und Ausmaß der Einschränkung sowie die Parameter festgelegt werden. Dies könnte unter anderem die verschiedenen Steuerabsetzbeträge (einschließlich Wiedergewinnungsarbeiten) sowie die Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge und der freiwilligen Sozialversicherungen betreffen. III) VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Maßnahmen gegen die Steuerhinterziehung 24 Es wurden verschiedene Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung eingeführt. Die wichtigsten davon sind: Einschränkung Bargeldverkehr auf Euro: Die Schwelle für die Verwendung von Bargeld ist mit Wirkung 6. Dezember 2011 von Euro auf Euro herabgesetzt worden. Ab diesem Datum dürfen nur mehr Bargeldzahlungen bis zu 999,99 Euro durchgeführt werden, ab der Schwelle von Euro greift bereits das Verbot. Für die etwaigen, bis zum 31. Jänner 2012 begangenen Fehler und Übertretungen werden keine Verwaltungsstrafen verhängt. Bank-Sparbücher mit einem Bestand ab Euro, die noch auf den Überbringer lauten, müssen ebenso auf einen Namen umgeschrieben werden. Mitteilung aller Bankbewegungen: Die Banken sind ab 1. Jänner 2012 verpflichtet, alle einzelnen Bewegungen auf den Bankkonten der Kunden sowie die Bewegungen für die anderen unterhaltenen Geschäftsbe- 22 Art. 23 DL Nr. 98/ Art Art. 10 bis 12 Seite 7 von 8

8 ziehungen periodisch der Finanzverwaltung zu melden. Das Bankgeheimnis ist somit gegenüber dem Fiskus vollständig abgeschafft. Branchenrichtsätze ( studi di settore ): Für die Einkommen 2011 und der folgenden Steuerperioden werden einige Erleichterungen vorgesehen, wenn der Steuerpflichtige mit Bezug auf die Branchenrichtwerte angemessene und schlüssige Umsatzerlöse erklärt und die entsprechenden Erhebungsdaten richtig gemeldet worden sind. Die Festsetzung der Unternehmens- und freiberuflichen Einkünfte anhand einer Schätzung wird in diesem Fall ausgesetzt; die Schätzung anhand des Lebensstandards gilt nur, wenn das geschätzte Gesamteinkommen um ein Drittel das erklärte übersteigt; die Verjährungsfristen werden um ein Jahr gekürzt. Finanzstrafvergehen: Werden auf Anfragen der Finanzverwaltung oder der Finanzwache falsche Informationen oder Unterlagen erteilt, wird dies strafrechtlich geahndet; dies gilt beschränkt für den Fall, dass die Anfragen in Zusammenhang zu Finanzstrafvergehen stehen. Rentenbeiträge für Handwerker- und Kaufleute 25 Die Beitragssätze für die Rentenversicherung der Kaufleute und Handwerker (Nisf/Inps) wird für 2012 um 1,3 Prozent erhöht, und in den Folgejahren um jeweils 0,45 Prozent pro Jahr, bis der Beitragssatz von 24 Prozent erreicht wird.. Gerne stehen wir für eventuelle Rückfragen oder Klärungen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber 25 Art. 24, Abs. 2 und 22 Seite 8 von 8

Neuerungen im Bereich Unternehmensbesteuerung

Neuerungen im Bereich Unternehmensbesteuerung Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Elvaser Straße 8 Via Elvas I-39042 Brixen/Bressanone

Mehr

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R

S T E U E R - UND W I R T S C H A F T S B E R A T E R INFO Nr. 1 vom 11.01.2016 Rundschreiben Nr. 1 Themen: - Einkommenssteuer IRPEF Tarif - Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP - IMI-GIS - Aufwertung Grundstücke und Beteiligungen - Aufwertung Anlagevermögen

Mehr

Mit Inkrafttreten der Reform ist auch die Durchführungsbestimmung 2 erlassen worden. Wie üblich fehlen derzeit noch die amtlichen Anleitungen.

Mit Inkrafttreten der Reform ist auch die Durchführungsbestimmung 2 erlassen worden. Wie üblich fehlen derzeit noch die amtlichen Anleitungen. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042

Mehr

Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 29.12.

Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 29.12. Rundschreiben Nr. 4/2015 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 19.01.2015 Stabilitätsgesetz 2015 Legge di stabilità 2015 (Gesetz Nr. 190 vom 23.12.2014, veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 2. Teil: MwSt und sonstige Neuerungen

Rundschreiben Neuerungen im Steuerbereich Zusammenfassung 2. Teil: MwSt und sonstige Neuerungen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042 Brixen/Bressanone

Mehr

3. Rundschreiben 2013

3. Rundschreiben 2013 Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 3. Rundschreiben 2013 Inhaltsverzeichnis: 1.) Wichtigste Bestimmungen des Stabilitätsgesetzes... 1 2.) Neuerung bei Immobilienübertragungen...

Mehr

Rettungspaket Italien

Rettungspaket Italien Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

Rundschreiben Verschiedene Neuerungen im Bereich MwSt. und Einkommenssteuern 1. Teil (MwSt)

Rundschreiben Verschiedene Neuerungen im Bereich MwSt. und Einkommenssteuern 1. Teil (MwSt) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Harald Munter Elvaser Straße 8 Via Elvas I-39042 Brixen/Bressanone

Mehr

INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015

INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015 INFORMATIONSBRIEF JANUAR 2015 Überblick: Stabilitätsgesetz 2015 Sehr geehrter Klient! Das Stabilitätsgesetz 2015 Nr. 190 vom 23.12.2014 ist am 29.12.2014 im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht worden

Mehr

4. Rundschreiben 2015

4. Rundschreiben 2015 WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 4. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis:

Mehr

Neuerungen Forfaitsystem

Neuerungen Forfaitsystem Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 03/2016 vom 11/02/2016 Neuerungen Forfaitsystem wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2016 berichtet haben, wurden mit dem Stabilitätsgesetz

Mehr

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 10. Dezember 2007 Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

Mehr

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN (Stand zum 16.02.2015) Irpef Ires Irap 1 IMU/ TASI 2 USt. / Einheitsbestätigung Mod. 770 INPS 3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Januar 16 16 16 25 Black List Registergebühren

Mehr

An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Brixen, 29. März 2010 / at

An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Brixen, 29. März 2010 / at Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042

Mehr

= Rundschreiben Nr. 5/2012

= Rundschreiben Nr. 5/2012 = Rundschreiben Nr. 5/2012 6. Juli 2012 = Fälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 9. Juli + Saldo und Akontozahlung der Steuern aus dem Unico 2012 in diesem Rundschreiben möchten wir Ihnen die steuerlichen

Mehr

Immobiliensteuerrecht in Italien

Immobiliensteuerrecht in Italien Immobiliensteuerrecht in Italien Walter Großmann 2010 September Die wesentlichen Inhalte Besteuerung des Erwerbsvorgangs Registersteuer Hypothekar- und Katastersteuer Schenkungs-und Erbschaftssteuer Mehrwertsteuer

Mehr

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN

STEUERRECHTLICHE FÄLLIGKEITEN UND ERFÜLLUNGSPFLICHTEN IN ITALIEN (Stand zum 01.01.2014) Irpef Ires IMU 2 USt. Irap 1 INPS3 Vidimierungsgebühren Handelskammergebühr Enasarco 4 Intrastat Black List Januar 16 16 16 25 31 Februar 16+28 16+28 16 20 25 28 Registergebühren

Mehr

1. Rundschreiben 2015

1. Rundschreiben 2015 Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 1. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: Neuheiten des Stabilitätsgesetzes 2015 1.) Verlängerung Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten...1

Mehr

Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten

Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, Jänner 2006 Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten Gegen Ende eines jeden Jahres wird das Haushaltsgesetz

Mehr

Gewerbesteuer in Berlin

Gewerbesteuer in Berlin Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz

Mehr

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder Rundschreiben Nr. 8/2014 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 09.04.2014 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter

Mehr

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder

Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter oder Familienmitglieder Rundschreiben Nr. 14/2015 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 05.10.2015 Meldung für privatgenutzte Unternehmensgüter sowie von Finanzierungen und Kapitaleinlagen durch Gesellschafter

Mehr

= Rundschreiben n. 7 03.12.2008

= Rundschreiben n. 7 03.12.2008 = Rundschreiben n. 7 03.12.2008 = Fälligkeiten + 16. Dezember + Einzahlung der Lohnsteuer und Sozialabgaben der Mitarbeiter, der Quellensteuer auf freiberufliche Leistungen und Kapitalerträge des Monats

Mehr

Das Stabilitätsgesetz 2016

Das Stabilitätsgesetz 2016 Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 01/2016 vom 11/01/2016 Das Stabilitätsgesetz 2016 Für das Jahr 2016 führt der Gesetzgeber zahlreiche Neuerungen ein. Im Folgenden

Mehr

Stabilitätsgesetz 2014 Legge di stabilità 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 27.12.

Stabilitätsgesetz 2014 Legge di stabilità 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 27.12. Rundschreiben Nr. 2/2014 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 08.01.2014 Stabilitätsgesetz 2014 Legge di stabilità 2014 (Gesetz Nr. 147 vom 27.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

BUDGETENTWURF 2013. Besteuerung der Gesellschaften KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER

BUDGETENTWURF 2013. Besteuerung der Gesellschaften KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER KÖRPERSCHAFTSTEUER / VERMÖGENSTEUER BUDGETENTWURF 2013 Der am 7. November diesen Jahres vom Finanzminister Luc Frieden in der Abgeordnetenkammer hinterlegte Budgetentwurf für 2013 (Gesetzentwurf Nr. 6497)

Mehr

= Rundschreiben Nr. 1/2014

= Rundschreiben Nr. 1/2014 = Fälligkeiten + 16. Jänner + Monatliche MwSt.-Einzahlung mittels Mod. F24 Einzahlung Lohnsteuern und Sozialbeiträge mit Mod. F24 Einzahlung der im Vormonat getätigten Steuereinbehalte mit Mod. F24 (z.

Mehr

NEWSLETTER I GERMAN DESK

NEWSLETTER I GERMAN DESK NEWSLETTER I GERMAN DESK März 2013 NEUE INFORMATIONEN ZUR ERKLÄRUNGSPFLICHT FÜR AUSLÄNDISCHES VERMÖGEN WER MUSS DIESE STEUERERKLÄRUNG EINREICHEN? 2 BETROFFENE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE UND RECH TE 3 AUSNAHMEN

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2012

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2012 Montan, am 16. Februar 2012 R u n d s c h r e i b e n 1/2012 1. Europa-Gesetz 2010 a) Mehrwertsteuer auf innergemeinschaftliche Dienstleistungen Neuerungen b) Ausweitung der vierteljährlichen MwSt.-Vergütung

Mehr

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen 1 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Athen à Merkblatt zur Besteuerung gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland (1966) Übersicht 1. Art der anfallenden Steuern

Mehr

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 Savills Fund Management GmbH Frankfurt am Main / Deutschland Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz () Die Verwaltungsgesellschaft Savills

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Name Bereich Information V.-Datum

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Stabilitätsgesetz 2016 Legge di stabilità 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.12.

Stabilitätsgesetz 2016 Legge di stabilità 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.12. Rundschreiben Nr. 2/2016 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, den 04.01.2016 Stabilitätsgesetz 2016 Legge di stabilità 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

Pauschalierung für Kleinstunternehmen und Freiberufler ( Contribuenti minimi, Art. 1, Abs. 96-117)

Pauschalierung für Kleinstunternehmen und Freiberufler ( Contribuenti minimi, Art. 1, Abs. 96-117) Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,

Mehr

Bosin & Maas & Stocker

Bosin & Maas & Stocker Wirtschaftsberatung Steuerrecht Arbeitsrecht Revisoren dottori commercialisti consulenti del lavoro revisori dr. F. J. Schönweger dr. Manfred Bosin dr. Gottfried Maas dr. Markus Stocker dr. Klaus Stocker

Mehr

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01).

Die ab Steuerperiode 2009 geltende Teilbesteuerung wird in einer gesonderten Praxisfestlegung erläutert (vgl. Praxisfestlegung 021a-01). Praxisfestlegung Steuerverwaltung Graubünden Einkommen aus Beteiligungen: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung StG 39 IV; 64 III Halbsatzverfahren: bis Steuerperiode 2008 1. PROBLEMDARSTELLUNG

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

= Rundschreiben n. 4 6. Juli 2011

= Rundschreiben n. 4 6. Juli 2011 = Rundschreiben n. 4 6. Juli 2011 = Steuerfälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 6. Juli + Fälligkeit Saldo- und Akontozahlungen der IR- PEF, IRAP und Sozialabgaben für alle natürlichen und juristischen

Mehr

Kunden- und Lieferantenlisten

Kunden- und Lieferantenlisten Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern.

Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Grundlagen der Besteuerung des Volksbank-Amerika-Invest A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich

Mehr

Bosin & Maas & Stocker

Bosin & Maas & Stocker Wirtschaftsberatung Steuerrecht Arbeitsrecht Revisoren dottori commercialisti consulenti del lavoro revisori dr. F. J. S c h ö n w e g e r dr. M a n f r e d B o s i n dr. G o t t f r i e d M a a s dr.

Mehr

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION

STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION STEUERGESETZ DER GEMEINDE ILANZ/GLION Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Art. Subsidiäres Recht II. Materielles Recht. Einkommens- und Vermögenssteuern Art. Steuerfuss. Handänderungssteuer

Mehr

MANDAT aktuell APRIL 2013. Die Aprilnummer bringt: Anzahlungen für die Einkommenssteuer Krankenkassenabgaben Übersehen Sie nicht Wichtige Termine

MANDAT aktuell APRIL 2013. Die Aprilnummer bringt: Anzahlungen für die Einkommenssteuer Krankenkassenabgaben Übersehen Sie nicht Wichtige Termine Aktuelle Informationen auf dem Gebiet Steuern, Recht und Wirtschaft MANDAT aktuell Die Aprilnummer bringt: Anzahlungen für die Einkommenssteuer Krankenkassenabgaben Übersehen Sie nicht Wichtige Termine

Mehr

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern Rundschreiben Nr. 7/2012 13. November Steger Benjamin Knapp Manfred Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern INHALT 1 Vorbemerkung... 1 2 Anwendungsbereich...

Mehr

Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen.

Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen. Bauen im Landwirtschaftlichen Grün Steuerliche Bestimmungen Übersicht Definition der Bauarbeiten Mehrwertsteuer im Bauwesen Steuerbegünstigungen im Bauwesen Der Steuerabsetzbetrag von 36 bzw. 50 Prozent

Mehr

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer.

Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach diesem Gesetz: a) eine Erbanfall- und Schenkungssteuer; b) eine Hundesteuer. Gemeindesteuergesetz Flims I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Die Gemeinde Flims erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer;

Mehr

Die italienischen Pensionsreformen und ihre Folgen: Was kann Südtirol tun? Tagung zum Equal Pay Day am

Die italienischen Pensionsreformen und ihre Folgen: Was kann Südtirol tun? Tagung zum Equal Pay Day am Die italienischen Pensionsreformen und ihre Folgen: Was kann Südtirol tun? Tagung zum Equal Pay Day am 19.04.2013 Dr. in Martha Stocker Regionalassessorin Rente und Eigenverantwortung Du kannst jung sein

Mehr

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Steuerliche Änderungen Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen 2013... 7 Vorläufige

Mehr

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung

Immobiliensteuer NEU. Stabilitätsgesetz 2012. Neuordnung der Immobilienbesteuerung Immobiliensteuer NEU Stabilitätsgesetz 2012 Neuordnung der Immobilienbesteuerung Einkommensteuer Private Grundstücksveräußerungen Immo-ESt Immobilienertragsteuer Bisherige Rechtslage Bisherige Rechtslage

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

Ertragsteuern in Italien Teil 1

Ertragsteuern in Italien Teil 1 Ertragsteuern in Italien Teil 1 Walter Großmann 2010 September Die wesentlichen Inhalte Einkommensteuern Irpef-Steuertarif Abgeltungssteuern Steuererklärung und Steuerzahlung Körperschaftssteuer IRES Steuersatz

Mehr

BONUS HOTEL GILT AUCH FÜR 2015

BONUS HOTEL GILT AUCH FÜR 2015 Bozen, am 14. Jänner 2016 CONTOR INFORMIERT 01 / 2016 Jahrgang 2016 Bonus Hotel gilt auch für 2015... 1 Stabilitätsgesetz 2016... 1 Wissenswertes... 6 BONUS HOTEL GILT AUCH FÜR 2015 Hotels und Beherbergungsbetriebe

Mehr

SS VO Finanzrecht KSt SS

SS VO Finanzrecht KSt SS VO Finanzrecht Körperschaftsteuer und Umgründungen Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger lb SS 2013 12. Einheit 2 Kapitalertragsteuer im Konzern Empfänger natürliche Person: Grundsätzlich

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Eine Volltextrecherche über den Veröffentlichungsinhalt ist bei Jahresabschlüssen / Jahresfinanzberichten und Veröffentlichungen nach 264 Abs. 3, 264b HGB nicht möglich. Hinterlegte Jahresabschlüsse (Bilanzen)

Mehr

Frankfurt, im Januar Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber,

Frankfurt, im Januar Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber, Frankfurt, im Januar 2005 Jahresendauszüge und ausschüttungsgleiche Erträge 2004 Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber, anbei erhalten Sie Ihre Jahresendauszüge sowie eine Mitteilung

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

Die Neuerungen in Bezug auf die Repräsentationsspesen

Die Neuerungen in Bezug auf die Repräsentationsspesen Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Interconsult GmbH Srl Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I

Mehr

Abkommen

Abkommen Übersetzung 1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern 0.672.963.62 Abgeschlossen

Mehr

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge

Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Handwerkskammer Hannover Steuerberaterkammer Niedersachsen Einkommen- und erbschaftsteuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge Horst Schade Steuerberater Vizepräsident Steuerberaterkammer Niedersachsen

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013 Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt

Mehr

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick.

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die Abgeltungsteuer betrifft uns alle. Mehr oder weniger. Am 1. Januar 2009 wird sie Realität: die neue Abgeltungsteuer. Was das für Ihre Geldanlage

Mehr

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)

I. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) Zürcher Steuerbuch Nr. 45/430 Verrechnungssteuer Rückerstattung bei Wohnsitzwechsel Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Wohnsitzwechseln

Mehr

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015)

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015) DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG (Stand zum 26. Februar 2015) Das vorliegende Dokument versteht sich als Ergänzung zum Informationsblatt für den Beitritt zum offenen Rentenfonds mit festgelegter Beitragsleistung

Mehr

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 27. Mai 2013 Nr. 19/2013 vj Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Mehr

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Thema Dokumentart Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 4 Unternehmensbewertung

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung Pioneer Funds Austria Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 idgf Rechnungsjahr: 29.10.2013-28.10.2014 Die nachstehenden Ausführungen

Mehr

Solidarische Einfachsteuer

Solidarische Einfachsteuer 24,0-1,0 6,0% -0,3% 5,8% Einnahmen in Mrd. Euro 10,9 Absturz der Körperschaftsteuer 23,6 5,5% 15,4 5,0% -0,4-0,1% 2,9 0,6% 8,3 1,9% 12,5 2,8% 1980 1990 2000 2001 2002 2003 2004 Quelle: Quelle: Steuerschätzung

Mehr

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002

Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Gemeinde Wüstenrot Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 26. November 2002 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)

Mehr

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum

Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom bis zum Steuerliche Daten nach 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.09.2016 Celios Avocado per 28.09.2016 (Tag der Beschlussfassung: 28.09.2016) 5 Abs. 1 Nr.... InvStG Privatanleger

Mehr

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie

Was bedeutet die neue Steuerreform konkret für SIE, wenn Sie 1/5 zukünftig ein Gebäude veräußern? o Beispiel Neuvermögen (Anschaffung nach dem 1.4.2002) Ein Ferienhaus wurde 2004 um EUR 160.000 gekauft und im September 2012 um EUR 220.000 veräußert. Der Mehrerlös

Mehr

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG

DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG Informationsblatt Seite 1 von 5 DOKUMENT ZUR STEUERREGELUNG Das vorliegende Informationsblatt wurde von der PENSPLAN INVEST SGR AG in Übereinstimmung mit dem Entwurf der COVIP verfasst. Es bedarf aber

Mehr

Steuerneuerungen 2015

Steuerneuerungen 2015 Steuerneuerungen 2015 Vereinfachungen, Stabilitätsgesetz, Selbstanzeige Referenten: Walter Großmann, Andreas Bastianutto Das Programm Die komplizierten Vereinfachungen Die vorausgefüllte Steuererklärung

Mehr

SANIERUNG UND STEUERN

SANIERUNG UND STEUERN SANIERUNG UND STEUERN Einkommensteuerliche Förderung für Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten Autor: Bernd Willems, Finanzamt Trier Gebäudesanierung und Steuern Stand:

Mehr

22 Arten der sonstigen Einkünfte

22 Arten der sonstigen Einkünfte 22 Arten der sonstigen Einkünfte Sonstige Einkünfte sind 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; 15b ist sinngemäß

Mehr

Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA

Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA Rundschreiben Nr. 9 INFO vom 18.12.2014 Themen: - Digitale Rechnung an öffentliche Körperschaften Fattura PA - Neues Pauschalsystem Ersatz für Minimi und Forfettino - Akontozahlung Mehrwertsteuer - Lagerbestände

Mehr

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer

Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer. Stand letzte Mutation Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Merkblatt zur Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer Stand letzte Mutation 9.3.215 Grundsätzliches zur Grundstückgewinnsteuer Ersatzbeschaffung Die Grundstückgewinnsteuer ist eine Objektsteuer.

Mehr

Zugangsvoraussetzungen

Zugangsvoraussetzungen Rundschreiben Nr. 4/2016 Steuern ausgearbeitet von: DDr. Klaus Fischnaller Bruneck, den 14.01.2016 Neues Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler ab 2016 (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, veröffentlicht

Mehr

Unternehmenssteuerreform 2008:

Unternehmenssteuerreform 2008: Unternehmenssteuerreform 2008: Kapitalerträge und Abgeltungssteuer 1 I. Kernaussagen: Ausweitung der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Wegfall der Spekulationsfrist Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens

Mehr

= Rundschreiben Nr. 1/2013

= Rundschreiben Nr. 1/2013 = Rundschreiben Nr. 1/2013 14. Jänner 2013 = Fälligkeiten Sehr geehrte Damen und Herren, + 16. Jänner + Einzahlung mittels dem Zahlungs- einheitlichen modell F24 Monatliche MwSt- Einzahlung der Steuereinbehalte

Mehr

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen

Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von betrieblichen Immobilienverkäufen Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken hat sich mit April 2012 grundlegend geändert. Bis dahin unterlagen gewinnbringende

Mehr

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS

DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BUSINESS + ADVENTURE GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Waldstraße 80 D 76661 Philippsburg DRINGENDER HANDLUNGSBEDARF FÜR UNTERNEHMER BIS 30.06.2016

Mehr

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen

A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern. 1. Anteile im Privatvermögen Grundlagen der Besteuerung für Pioneer Funds Austria - Amerika Garantie 10/2016 Miteigentumsfonds gemäß 20a InvFG Rechnungsjahr: 29. Oktober 2009-28. Oktober 2010 Die nachstehenden Ausführungen beziehen

Mehr

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG)

SEB Investment GmbH. Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) PwC FS Tax GmbH Seite 1/6 SEB Investment GmbH Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 Investmentsteuergesetz (InvStG) Die Investmentgesellschaft SEB Investment GmbH hat für den Investmentfonds

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: KEPLER US Aktienfonds (A) ISIN: AT0000825484 Ende Geschäftsjahr: 31.10.2008 Ausschüttung:

Mehr

Skriptum. Einkommensteuer. Stand 09/2013. Prof. Mag (FH) Hannes Ehrschwendtner

Skriptum. Einkommensteuer. Stand 09/2013. Prof. Mag (FH) Hannes Ehrschwendtner Skriptum Einkommensteuer Stand 09/2013 I INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 1 2. STEUERPFLICHT... 1 3. EINKÜNFTEERMITTLUNG... 1 3.1. Betriebsvermögensvergleich... 2 3.2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (

Mehr

Steuergesetz der Gemeinde Davos

Steuergesetz der Gemeinde Davos 0 Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom. Juni 008 angenommen (Stand am. Januar 04) Gegenstand I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Davos erhebt folgende Steuern nach

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: PRIVAT BANK Global Aktienfonds (A) ISIN: AT0000986310 Ende Geschäftsjahr: 30.04.2009

Mehr

Steuerkalender für das III. Quartal 2016

Steuerkalender für das III. Quartal 2016 Steuerkalender für das III. Quartal 2016 STEUERKALENDER FÜR DAS III. QUARTAL 2016 JULI 2016 11. Juli 14. Juli Vorlage der Angaben zu jeder beschäftigten versicherten Person für Juni 2016 gemäß Formblatt

Mehr

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv)

Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Die betriebliche Krankenversicherung (bkv) Steuerliche Behandlung Stand: Oktober 2015 Steuerrechtliche Behandlung der bkv Die Leistungen aus der bkv sind für den Arbeitnehmer (AN) grundsätzlich steuerfrei

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015

STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER HYPO-RENT- ANTEILE AUS 2014/2015 STEUERLICHE BEHANDLUNG DER AUSSCHÜTTUNG BZW. KEST-AUSZAHLUNG DER - ANTEILE AUS 2014/2015 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab 1.4. 2012) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich

Mehr