Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

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1 Dokumentation des Werkstattgesprächs der Bundestransferstelle Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen Datum: Veranstaltungsort: 14. November 2011, Uhr Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Krausenstraße 17 20, Berlin, Raum 2101 Veranstalter: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) Organisation/ Durchführung: Bundestransferstelle Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen c/o EGS Entwicklungsgesellschaft mbh, Bertha-von-Suttner-Straße 5, Schwerin, Tel.: +49(0) ,

2 Inhalt 1 Begrüßung und Einführung Erfahrungen mit der Schlussabrechnung aus der Sicht der Kommunen die besondere Problematik der Ausgleichsbetragserhebung Erfahrungsbericht der Kommune: Stadt Waren (Müritz) Erfahrungsbericht der Kommune: Hansestadt Stade Erfahrungsbericht aus der praktischen Arbeit der Sanierungsträger Erfahrungen mit der Schlussabrechnung in Hessen Erfahrungen aus Sicht der Zuwendungsbehörde Erfahrungsberichte aus der praktischen Arbeit Spezielle rechtliche Probleme zur Zwischenabrechnung als Vorstufe zur Schlussabrechnung Abschluss der Veranstaltung...16 Fotos: EGS Entwicklungsgesellschaft mbh, Schwerin Programmablauf Ab 10:00 Eintreffen 10:15 10:30 Begrüßung und Einführung Joachim Gerth, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ute Lehmann-Kraekel, Bundestransferstelle Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen 10:30 11:30 Erfahrungen mit der Schlussabrechnung aus Sicht der Kommune die besondere Problematik der Ausgleichsbetragserhebung Stadt Waren (Müritz) Dr. Gunter Lüdde, Bauamtsleiter Hansestadt Stade Christian Lübbers, Baudirektor a. D. 11:30 12:15 Erfahrungsberichte aus der praktischen Arbeit der Sanierungsträger Dr. Frank Burlein, stellv. Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sanierungsträger 12:15 13:15 Mittagsimbiss 13:15 14:45 Erfahrungen mit der Schlussabrechnung in Hessen Martin Heinzberger, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Ruth Kugelstadt-Braun, Projektleiterin Stadtentwicklung NH ProjektStadt 14:45 15:15 Kaffeepause 15:15 16:00 Spezielle rechtliche Probleme zur Zwischenabrechung als Vorstufe zur Schlussabrechnung Katrin Warschau, Rechtsanwältin bei Krause & Krause, Potsdam 16:00 Ende der Veranstaltung Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

3 1 Begrüßung und Einführung Abbildung 1: Teilnehmer des Werkstattgesprächs Die Teilnehmer und Referenten werden von Joachim Gerth, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) begrüßt. Das heutige Werkstattgespräch diene dem Erfahrungsaustausch bei der Abrechnung von Sanierungsund Entwicklungsmaßnahmen. Das Instrument der Städtebauförderung hat bereits eine lange Tradition. In diesem Jahr fand in Kassel der 5. Bundeskongress zur Nationalen Stadtentwicklungspolitik zum 40. Jahrestag der Städtebauförderung statt. Gleichzeitig beging das Programm Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den neuen Bundesländern seinen 20. Jahrestag. Herr Gerth führt aus, dass seit 1971 rund Gesamtmaßnahmen in die Sanierung aufgenommen wurden, von denen jedoch erst ein Drittel abgerechnet ist. Anhand dieser Angaben wird deutlich, welche Bedeutung und Problematik das Thema Abrechnung beinhaltet. Mit diesem Werkstattgespräch sollen Lösungsansätze und Empfehlungen für die Arbeit auf Bundes-, Landes- als auch kommunaler Ebene gegeben werden, aber auch gleichzeitig der Austausch untereinander gestärkt werden. Die Abrechnung der Gesamtmaßnahme erfolgt zwar nach Verwaltungs- und Haushaltsrecht der Länder, der Bund kann aber durch Veranstaltungen zum Wissenstransfer diese Arbeit unterstützen. Im Anschluss begrüßt Ute Lehmann-Kraekel (EGS Entwicklungsgesellschaft mbh, Gesamtmoderation) die Anwesenden und stellt den Ablauf der Veranstaltung vor. 2 Erfahrungen mit der Schlussabrechnung aus der Sicht der Kommunen die besondere Problematik der Ausgleichsbetragserhebung 2.1 Erfahrungsbericht der Kommune: Stadt Waren (Müritz) Abbildung 2: Dr. Gunter Lüdde, Bauamtsleiter Stadt Waren (Müirtz) Dr. Gunter Lüdde, Bauamtsleiter der Stadt Waren (Müritz) schildert die Erfahrungen der Kommune mit dem Thema Schlussabrechnung und in diesem Zusammenhang die besondere Problematik der Ausgleichsbetragserhebung. Die Stadt Waren (Müritz) wurde 1991 in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen. In Mecklenburg-Vorpommern (M-V) wird seit Jahren die Problematik der Ausgleichsbetragserhebung diskutiert. In den jährlichen Fördermittelanträgen werden Angaben zu den Ausgleichsbeträgen gefordert und bei der Vergabe von Städtebauförderungsmitteln werden entsprechende Aktivitäten der Gemeinden angemessen berücksichtigt. Die Stadt Waren (Müritz) hat bereits 1998 begonnen, gemeinsam mit dem Sanierungsträger die Problematik der Ausgleichsbetragserhebung anzugehen. Die entsprechenden Erfahrungen zu diesem Thema fehlten in M-V, sodass insbesondere die Erfahrungen der Alten Bundesländer als Grundlage dienten. Im Zusammenhang mit der geplanten ersten Erweiterung des Sanierungsgebietes entschied die Kommune, die städtebauliche Sanierung teilgebietsweise abzuschließen und die Teilaufhebungen der Sanierungssatzung gemäß 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorzunehmen. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

4 Beim Abschluss von Ablösevereinbarungen haben sowohl die Grundstückseigentümer als auch die Gemeinde Vorteile. Angesichts immer knapper werdender Städtebaufördermittel bilden die Einnahmen eine zusätzliche Finanzquelle, um weitere Maßnahmen in der Sanierung zu realisieren. Neben der Rechtssicherheit (Vermeidung von langwierigen personal- und verwaltungsintensiven Rechtsstreitigkeiten) ist diese Form der Ausgleichsbetragserhebung mit einem geringeren Verwaltungsaufwand zu bearbeiten. Aber auch für die Grundstückseigentümer besteht mit der Unterzeichnung der freiwilligen Ablösevereinbarungen Rechtssicherheit, da keine Nacherhebung möglich ist. Anders als bei Abschlagszahlungen mittels Vorauszahlungsbescheid gemäß 154 Abs. 6 BauGB. Weiterhin können die Eigentümer über Zahlungsmodalitäten verhandeln. Die Höhe des Abschlages und der Diskontierung wurde durch das damalige Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung M-V per Erlass vom 26. Oktober 2000 geregelt. Seitens des Fördermittelgebers wurde festgelegt, dass die Summe aus Abschlägen und Diskontierung nur bis maximal 20 % der ermittelten Ausgleichsbeträge förderungsfähig ist. Da die Stadt Waren (Müritz) bereits im September 1999 freiwillige Ablösevereinbarungen mit höheren Abschlägen vereinbart hatte, musste ein ergänzender Beschluss der Stadtvertretung zur Einführung der Kappungsgrenze ergehen. Das Sanierungsgebiet Südliche Innenstadt wurde 1999 durch das Gebiet Nördliche Innenstadt erweitert. Im Gegenzug entließ die Stadt einen Teilbereich der südlichen Innenstadt. Im Jahr 2005, so erläutert Dr. Gunter Lüdde, gelang es der Kommune ein zweites Erweiterungsgebiet festzulegen, ebenfalls unter der Maßgabe, dafür einen Teilbereich wieder aus dem Sanierungsverfahren zu entlassen. Anhand des Beispiels Nördliche Innenstadt erläutert Dr. Gunter Lüdde, welche Verfahrensschritte zur vorzeitigen Ablöse von Ausgleichsbeträgen nach 154 Abs. 3 BauGB in Waren erfolgen, die dann zur anschließenden Teilentlassung führen. Die Grundstücke, die städtebaulich abgeschlossen sind und deren Eigentümer den Ausgleichsbetrag gezahlt haben, erhalten die städtebaulichen Abgeschlossenheitserklärungen gemäß 163 Abs. 1 BauGB und das Grundbuchamt wird ersucht, die Sanierungsvermerke im Grundbuch zu löschen. Ebenfalls stellt Dr. Gunter Lüdde die Satzung der Stadt Waren (Müritz) zur dritten Teilaufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Südliche Innenstadt für das Teilgebiet 3 vor. Bisher haben 74 % der angeschriebenen Eigentümer eine freiwillige Ablösevereinbarung abgeschlossen. Die Stadt Waren (Müritz) nahm Ausgleichsbeträge von rund 1,5 Mio. EUR bisher ein. Zusammenfassend stellt Dr. Gunter Lüdde fest: Die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß 154 Abs. 3 BauGB sollte, sofern möglich, durchgeführt werden. Die Teilaufhebungen der Sanierungssatzung gemäß 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind ein geeignetes Mittel, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und zusätzliche Einnahmen für die weitere Sanierung zu erhalten. Eine gute Vorbereitung der Verfahrensabläufe und dabei eine gezielte Aufgabenverteilung sind sehr wichtig. Dabei von Beginn an einen Ansprechpartner für den Gutachterausschuss und die Grundstückseigentümer in der Verwaltung benennen. Die Öffentlichkeitsarbeit sollte sich auf den allgemeinen Teil beschränken. Der individuelle Teil wird dann in einem persönlichen Gespräch erörtert. Die Vorteile für Eigentümer und Gemeinde müssen herausgearbeitet und immer wieder vermittelt werden. Der Abschluss von Ablösevereinbarungen und Teilentlassungen reduzieren den Aufwand für die Schlussabrechnung erheblich. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

5 Diskussion In der anschließenden Diskussion mit dem Referenten und dem Plenum wird deutlich, dass mit der vorzeitigen Vereinbarung von Ablösevereinbarungen dennoch ein Unsicherheitsfaktor auftreten kann. Es kann durchaus der Fall eintreten, dass Maßnahmen als fertiggestellt mit in die Bewertung einfließen und dann doch nicht zur Durchführung gelangen. Zur Diskussion steht weiterhin, welche Bewertungsmethode in der Stadt Waren (Müritz) verwandt wird. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es dazu keine Vorgaben vom Land, sodass die Kommune zusammen mit dem Sachverständigenbüro Prof. Dr. Walter Schäfer & Partner und der Technischen Hochschule Wismar ein Modell entwickelt haben, welches auch beim Verwaltungsgericht anerkannt ist. Im Vortrag erwähnte Dr. Gunter Lüdde, dass zwei Klagen von Grundstückseigentümern eingereicht wurden. Bei der einen Klage handelte es sich um eine grundsätzliche Klage, da der Eigentümer die Auffassung vertrat, sein Grundstück hat keine Wertsteigerung erfahren. Bei der zweiten Klage hatte der Grundstückseigentümer seine eigenen Aufwendungen einschließlich der Städtebaufördermittel dem Ausgleichsbetrag gegen gerechnet und um den Betrag den sanierungsbedingten Endwert reduziert. Weiterhin wird nachgefragt, wie hoch der Ausgleichsbetrag in der Stadt ist. Dr. Gunter Lüdde erläutert, dass kein Durchschnittswert benannt werden kann. In der 1A-Lage wurde ein Wert zwischen EUR/m² ermittelt. In kleinen Straßen und Nebenlagen liegt der Ausgleichsbetrag bei 5 EUR/m². 2.2 Erfahrungsbericht der Kommune: Hansestadt Stade Abbildung 3: Christian Lübbers, Baudirektor Hansestadt Stade a.d. Christian Lübbers, Baudirektor und Fachbereichsleiter a. D. schildert Erfahrungen mit der Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen in der Hansestadt Stade. Die Kreisstadt liegt inmitten der Metropolregion Hamburg auf halben Weg von Hamburg nach Cuxhaven. Gegenwärtig leben dort ca Einwohner, Tendenz leicht wachsend. In den vergangenen fast 40 Jahren wurden in der Hansestadt vier Sanierungsgebiete und -abschnitte festgelegt, die zwischenzeitlich alle wieder aufgehoben sind. Herr Lübbers verweist auf die großen Herausforderungen bei der Erhebung oder der Ablösung von Ausgleichsbeträgen, die nur unter Beteiligung der Eigentümer, Mieter und Pächter (maßnahmebezogen), der Verwaltung, der Denkmalpflege, des Sanierungsträgers, des Gutachterausschusses sowie der Architekten und Ingenieure zu bewältigen sind. Nach den Sanierungsgrundsätzen a) partnerschaftlich handeln, b) überzeugen statt zwingen und c) aufklären statt verbieten wurde auch bei der Erhebung oder Ablösung von Ausgleichsbeträgen gehandelt. Die Schlussabrechnung und die Ausgleichsbetragserhebung für ca Grundstücke hatte dennoch ihre Haken und Ösen, so Herr Lübbers. Für die Ausgleichsbetragserhebung bildete die Stadt entsprechend den städtebaulichen Zielen des Rahmenplans Zonen mit unterschiedlichen Nutzungen und Wertsteigerungen. Diese Zonen dienten dann dem Gutachterausschuss als Basis für die Wertgutachten. Gleichzeitig legte die Stadt Grundsätze für die Ausgleichsbetragserhebung fest. Sofern der Gutachterausschuss eine Bodenwertsteigerung in den Zonen ermittelt, muss die Kommune den Ausgleichsbetrag erheben. Dieser wird jedoch erst nach Abschluss der Sanierung fällig. Die Zahlung verjährt erst vier Jahre nach Ablauf des Aufhebungsjahres. Das letzte Sanierungsgebiet wurde erst 2003 aufgehoben. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte vier Jahre später, sodass noch über freiwillige Ablösevereinbarungen Ausgleichsbeträge eingenommen werden konnten. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

6 Weiterhin betont Herr Lübbers, dass mit den Eigentümern so früh wie möglich über die Ablösung des Ausgleichsbetrages verhandelt wurde. Um auch Anreize für die Grundstückseigentümer zu schaffen, konnten diese ihre auf dem Grundstück durchgeführten Ordnungsmaßnahmen verrechnen. Gleichzeitig wurden je nach Wirtschaftskraft Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart. Ebenfalls bot die Hansestadt die Möglichkeit an, dass, sofern die Sanierungsziele erreicht sind, die Grundstücke vorzeitig aus dem Sanierungsgebiet zu entlassen. Herr Lübbers merkt an, dass aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit nur noch bei 20 % der Grundstücke ein Bescheid vorbereitet bzw. erlassen wurde. Seitens der Grundstückseigentümer gab es sechs Widersprüche, denen abgeholfen wurde. Eine Klage endete mit einem Vergleich. Auf richterlichem Erlass wurde das Gutachten zur Ausgleichsbetragserhebung auf der Grundlage des Niedersachsenmodells nachgerechnet. Dabei wurde festgestellt, dass der Ausgleichsbetrag über dem Wert des ursprünglichen Gutachtens lag. Aufgrund dessen wurde ein Vergleich geschlossen. Bisher flossen 2,66 Mio. EUR an Ausgleichsbeträgen in das Sondervermögen. Entsprechend den Erfahrungen der Hansestadt Stade empfiehlt Christian Lübbers noch vor Ende der Sanierung ein Abschlusskonzept zu erstellen. Dieses Konzept sollte mit allen Sanierungsbeteiligten abgestimmt sein, um ggf. daraus resultierender Konsequenzen wie z. B. Laufzeitverlängerung oder Kostenrahmenerhöhung dann auch mit der Aufsichtsbehörde verbindlich zu vereinbaren. Herr Lübbers betont auch, dass die Erhöhung des Kostenrahmens von der Bewilligungsstelle ungern gesehen wird. Eine frühzeitige Darstellung der sonst gefährdeten Sanierungsziele ist dabei unabdingbar. Diskussion In der anschließenden Diskussion mit dem Referenten und dem Plenum wird das Problem der Verrechnung von Ordnungsmaßnahmen auf den Ausgleichsbetrag erörtert. Christian Lübbers verweist auf eine Regelung der Hansestadt Stade, dass im Rahmen der freiwilligen Ablösevereinbarungen eine Gegenrechnung mit dem Ausgleichsbetrag möglich ist. Weiterhin wird nachgefragt, ob der Gutachterausschuss (GAA) zeitnah seine Zuarbeit leisten konnte. Da nach dem Sanierungsgrundsatz Partnerschaftlich handeln gearbeitet wurde, war eine zeitnahe Übergabe der Gutachten durch den GAA gewährleistet. Ebenfalls ist von Interesse, welche Bodenwertsteigerung ermittelt wurde. In der Kernlage der Hansestadt Stade beträgt der Ausgleichsbetrag 400,- bis 500,- EUR/m². Christian Lübbers betont, dass ein durchschnittlicher Wert von 100,- bis 120,- EUR/m² ermittelt wurde. An den Referenten ergeht eine weitere Frage, ob die Hansestadt die Rechtsgültigkeit der Sanierungssatzung hat prüfen lassen. Christian Lübbers führt aus, dass die Kommune die Satzung hat prüfen lassen und diese auch vom Oberverwaltungsgericht für rechtskräftig erklärt wurde. Vertreter einiger Kommunen bemerken, dass ihnen keine Ausfertigung der Sanierungssatzung vorliegt. Hier sollte nachträglich der Beschluss zur Sanierungssatzung gefasst werden mit anschließender Ausfertigung. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

7 3 Erfahrungsbericht aus der praktischen Arbeit der Sanierungsträger Dr. Frank Burlein, Prokurist der DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbh & Co. KG und stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sanierungs- und Entwicklungsträger (ADS) stellt zunächst die ADS vor. Diese ist ein Zusammenschluss von kommunalwirtschaftlichen und städtebaulich tätigen Unternehmen. Die Mitglieder sind von den jeweiligen Landesministerien als Sanierungs- und Entwicklungsträger bestätigt. Durch den ADS soll die Abbildung 4: Dr. Frank Burlein, stellv. Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Sanierungsträger, DSK Partnerschaft zur öffentlichen Hand, zu Förderungs- und Bewilligungsstellen, mit den Städtebau- und Bauministerien des Bundes und der Länder gepflegt werden. Die Arbeitsgemeinschaft ist nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet. Die Abrechnung ist ein ungeliebter Teilaspekt der Städtebauförderung mit hohem Konfliktpotenzial. Trotz klarer gesetzlicher Grundlagen ( BauGB) führen vielfältige Verfahrensmethoden häufig zu Unsicherheit im Umgang mit der Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen. Die zunehmende Finanznot der öffentlichen Hand rückt die Thematik als potenzielles Instrument der Erschließung von Finanzmitteln verstärkt in den Fokus der Betrachtung. Von der Abrechnung der Maßnahme werden Einnahmen erhofft, um weitere Projekte durchführen zu können; möglicherweise aber auch Einnahmen, die an Bund und Land zurückfließen. So ist es wichtig im Rahmen des Herangehens an Schlussabrechnungen genau diese Punkte zu analysieren, um möglichst viel dieser Gelder im Gebiet und in der Maßnahme zu halten. Die Abrechnung hat zwei Dimensionen zum einen nach unten zum Eigentümer und Bürger, als auch nach oben zum Fördermittelgeber, selten sind die Intentionen gleich. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Abrechnung nach unten sind die frühzeitige und fortlaufend umfassende Information der Eigentümer (traditionell in Form von Printerzeugnissen/Bürgerinformationsveranstaltungen, heute ergänzt durch Web 2.0/Social Media), die transparente Vermittlung des Verfahrens (Vorteile/Nachteile) für alle Beteiligte (Kommune und Eigentümer) und der Rückgriff auf unstrittige Berechnungsgrundlagen bzw. Verfahrensmodelle durch frühzeitige Einbindung von Experten für die Wertermittlung (Gutachterausschüsse/erfahrene externe Gutachter). Die Vorstellung der Vor- und Nachteile verschafft Transparenz, hier am Fallbeispiel der Ablösevereinbarung. Die freiwillige Ablösevereinbarung hat überwiegend Vorteile und wird von daher den Kommunen empfohlen. Ein Nachteil, zumindest für den Privateigentümer, besteht darin, dass die getroffenen Regelungen endgültig und abschließend sind und der Eigentümer im ungünstigsten Fall auch zuviel zahlen kann. Wenn entsprechende Abschläge vereinbart wurden, kann dieses Risiko minimieren werden. Herr Burlein betont, dass eine gute Schlussabrechnung mit dem Sanierungsanfang beginnt. Dies kommt bei neuen Gebieten bzw. Programmen zum Tragen. Empfehlenswert ist es, frühzeitig eine umfassende Datensammlung mit folgenden Schwerpunkten anzulegen. Kosten- und Finanzierungsübersichten, Abrechnungsbeispiele, eigenes Maßnahmenmonitoring. Ein aktuelles Fallbeispiel aus dem Land Brandenburg, Gemeinde Wustermark sind die klassischen Abschlussberichte. Ein wesentlicher Bestandteil der Schlussabrechnungen von Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

8 Sanierungsmaßnahmen ist der Maßnahmeplan, der die durchgeführten Einzelmaßnahmen und deren Vorgaben nach den Landesrichtlinien darstellt. Kernaufgabe ist es, möglichst viel Geld im Gebiet und in der Maßnahme zu halten. Dazu können Szenarien dienen, die verschiedene Varianten der prozentualen Ablöse auf freiwilliger Basis (30 %, 60 % 90 %) berücksichtigen. Was passiert, wenn eine bestimmte Form des Abschlages gewährt oder nicht gewährt wird. Wie wirkt sich das auf die Finanzausstattung aus. Ist es überhaupt möglich, jetzt schon mit der Ablöse zu beginnen trotz offen stehender Maßnahmen. Der Vergleich zwischen dem, was im Gebiet gemacht werden soll und den noch zur Verfügung stehenden Mitteln ermöglicht Hinweise auf die durch die Ausgleichsbetragserhebung generierten Mittel und deren Einsatz. Ein Prioritätenkonzept ist hierbei hilfreich. Was wird minimal erreicht, was wird das Maximum sein. Daraus kann eine Terminkette abgeleitet werden, die einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gegenübergestellt wird. Somit wird in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung eine Gesamtbilanz aufgezeigt. Das ist eine vorbereitende Stufe für die Schlussabrechnung; losgelöst von den notwendigen Formalien. In Leipzig-Connewitz wurde ein Abschlussszenario notwendig, da der Mittelfluss für die Durchführung der definierten Sanierungsziele bereits ab 2003 massiv zurückgegangen ist. Es wurde der Ansatz verfolgt, ein komplettes Sanierungsgebiet in unterschiedliche Bereiche zu unterteilen, die nacheinander entlassen werden können (ist mit dem sächsischen Ministerium abgestimmt). Dieses gestufte Verfahren kann sehr transparent vermittelt werden und gewährt unterschiedliche Abschläge. Auf diese Weise kann ein Szenario aufgebaut werden, wie die Erträge, die über die freiwillige Ablösevereinbarung bzw. durch die Teilentlassung mittels Bescheiderhebung generiert werden konnten, im Gebiet einzusetzen sind. Bei der freiwilligen Ablöse kann sich auf zonale Wertermittlungen in Kooperation mit dem Gutachterausschuss (GAA) gestützt werden. Derzeit wird ein Verfahren entwickelt, das bei Abschluss der Maßnahme eine grundstücksscharfe Ermittlung des Ausgleichsbetrages auf Basis der zonalen Anfangs- und Endwerte ermöglicht. Im Idealfall ist es so möglich, dass die Kommune oder der Träger diese Berechnung rechtssicher selbst vornehmen kann. Die Vorteile eines vorgezogenen Gutachtens vor der eigentlichen rechtlichen abschließenden Maßnahmenbeendigung liegen in der hohen Reinvestitionsquote durch dieses Vorgehen.. Im günstigsten Fall können sämtliche noch geplante Maßnahmen über Einnahmen aus Ablösevereinbarungen und Bescheiden finanziert werden. Durch die bereits in weiten Teilen erfolgte Bescheiderhebung wird die Schlussabrechnung erleichtert. Das Risiko einer ggf. erforderlichen Vorfinanzierung durch die Kommune, nach Erstellung der Schlussabrechnung von noch nicht vereinnahmten Ausgleichsbeträgen, kann über das Teilentlassungsverfahren deutlich minimiert werden. Zusammenfassend wird festgestellt, dass umfassende Erfahrungen zur Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen vorliegen und in aktuellen Fallkonstellationen angewandt werden können. Nahezu flächendeckend existieren in den jeweiligen Landesförderrichtlinien Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der vorzulegenden Abschlussdokumentation mit dem Schwerpunkt der Kosten- und Finanzierungsübersicht. Ein frühzeitiges Maßnahmenmonitoring ist dringend zu empfehlen und erleichtert den Abschluss. Modelle der Simulation möglicher Ausgleichsbetragserhebungen wie z. B. Entlassungsgutachten im laufenden Verfahren schaffen für alle Beteiligten Transparenz, Finanzsicherheit und Perspektive. Die reduzierte Mittelbereitstellung im Rahmen der Städtebauförderung erhöht den Druck auf frühzeitige Einnahmenerzielung aus laufenden Maßnahmen. Diskussion In der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass nicht grundsätzlich festgelegt werden kann, wann eine Sanierungssatzung aufgehoben werden sollte. Hier sind unterschiedliche Voraussetzungen, unterschiedliche Gebietsgrößen (in den alten Bundesländern im Durchschnitt 10 ha, in den neuen Bundesländern im Durchschnitt 30 ha) und die Möglichkeit einer Teilentlassung zu berücksichtigen. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

9 Das angesprochene Verfahren zur zonalen Bewertung von Grundstücken hat in Braunschweig schlechte Resultate hervorgerufen. Die durch den Gutachterausschuss großflächig ermittelten Beträge ergaben für einzelne Ordnungsmaßnahmen innerhalb dieser Zone stark abweichende Bewertungen im Vergleich zu einer Einzelbewertung. Hier gibt es also die Erfahrung, dass eine zonale Ablöse in sehr kleinen oder sehr homogenen Zonen von Vorteil wäre. 4 Erfahrungen mit der Schlussabrechnung in Hessen 4.1 Erfahrungen aus Sicht der Zuwendungsbehörde Martin Heinzberger aus dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) schildert seine Erfahrungen über Schlussabrechnungen von Sanierungsmaßnahmen aus der Sicht einer Landesbehörde. Zu Beginn geht Herr Heinzberger auf die Vorgehensweise bei Schlussabrechnungen ab dem Zeitraum von 1988 bis 2008 ein. Abbildung 5: Martin Heinzberger, Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Grundlage der Abrechnung ist das Abrechnungsformular 1990 ; ältere Formblätter der Zwischenverwendungsnachweise waren nicht in allen Teilen logisch aufeinander abgestimmt. Die hierzu erläuternden Zugaben der Kommunen zum Abrechnungsformular sind im Umfang und in der Qualität dann leider sehr unterschiedlich, wobei die Schlussabrechnungen von Kommunen mit Sanierungsträgern in der Regel unproblematischer sind. Es wurden im Hessischen Ministerium diverse Besprechungen zu Probeabrechnungen durchgeführt. In den 1990er Jahren gab es zunehmende Erkenntnisgewinne zu Fragen der Schlussabrechnungen, jedoch erfolgte die Erörterung einzelner Sachverhalte sowie Hinweise auf zu berücksichtigende Tatsachen seitens des Ministeriums nur im konkreten Einzelfall. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass die seinerzeit praktizierte Vorgehensweise zu zeitintensiv aufgrund der vielen Abrechnungen war. Herr Heinzberger berichtet in diesem Zusammenhang auch über Erkenntnisse des Landesrechnungshofs. Von 1999 bis 2003 stand die Städtebauförderung im Fokus des Hessischen Rechnungshofs (es gab verschiedene Querschnittsprüfungen). Fazit: Die vorgelegten Rechnungsunterlagen seitens der Kommunen erlauben dem HMWVL keine Prüfung der Schlussabrechnung im notwendigen Umfang. Es gab des Weiteren Beanstandungen der zu langen Fristen zwischen Ausförderung und Abrechnung durch den Rechnungshof, der nunmehr eine Konzeption für die Zukunft hinsichtlich der Schlussabrechnung einforderte. Unter Beteiligung des Hessischen Rechnungshofs wurde ein Abrechungsleitfaden für die Altmaßnahmen mit neuen Abrechnungsformularen bzw. Ergänzungen eingeführt sowie eine Gliederungsvorlage für den Sachbericht (Textteil) erarbeitet. Parallel entstand die neue Förderrichtlinie RiLiSE 2008 für die ab dem Programmjahr 2001 geförderten neuen Maßnahmen, die Rechtssicherheit für alle Beteiligten gibt, bessere Prüfbarkeit durch einheitliche Standards schafft und gleichzeitig den Prüfaufwand durch Reduzierung von Nachfragen/Nachforderungen von Unterlagen minimiert. RiLiSE regelt, dass die kommunalen Rechnungsprüfungsämter zu beteiligen sind (was übrigens in den Anfangsjahren der Sanierung auch schon einmal der Fall war), jedoch nicht rückwirkend. Interessant ist dabei auf der Ausgabenseite die Position Sonstige Verbindlichkeiten zum Abrechnungsstichtag, mit dem die Kommunen alle künftigen Verbindlichkeiten erfassen können und damit die Ausgabenseite zum Stichtag vollständig schließen können (z. B. nicht schlussgerechnete Aufträge). Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

10 Im Zuge der geänderten Vorgehensweise wurden praxisnahe Abrechnungslösungen angewandt wie z. B.: Kein Nachholen versäumter Erfordernisse (z. B. keine nachträgliche Vornahme baufachlicher Prüfverfahren, stattdessen pauschale Kürzung der förderfähigen Kosten, die die Kommune ggf. pro Einzelmaßnahme ermitteln muss) Keine Korrektur der aufeinander aufbauenden, bereits vorgelegten Zwischen- /Verwendungsnachweise Keine Zinserhebung aus Korrekturen im Zuge der Schlussabrechnung Plausibilitätsprüfung aufgrund Zusammenstellung aller Verwendungs- oder Zwischennachweise Bei Prüfung der Abrechnung (durch WiBank/Ministerium) erfolgt nur eine rechnerische Kontrolle (Überprüfung Zellenbezug, Schreib- oder Übertragungsfehler). Es erfolgt keine Einzelbelegprüfung oder Korrektur falscher Zuordnungen zu den Kostengruppen, vielmehr ist die Plausibilitätsprüfung aufgrund der Zusammenstellung aller Verwendungs- oder Zwischennachweise entscheidend. In der RiLiSE sind für die neuen Maßnahmen entsprechende Konsequenzen aus den Rechnungshofkritiken umgesetzt, wie die Verkürzung der Förderdauer auf in der Regel 10 Jahre, sodass die Abrechnung im 15. oder spätestens 16. Jahr nach Start der Gesamtmaßnahmenförderung erfolgt. Außerdem erfolgt die Festlegung der endgültiger Förderhöhen zum Zeitpunkt der Förderentscheidung bei den größeren Projekten (> EUR Zuschuss) direkt mit der Bewilligung. Die Auszahlung der Städtebaufördermittel erfolgt ausschließlich nachrangig (= Vermeidung von Zinszahlungen der Kommunen wegen vorzeitigen Mittelabrufs, Verringerung des Verwaltungsaufwands) die Kommune muss demnach in die Vorfinanzierung gehen. Um eine schnellere Vermarktung von Grundstücken und damit zur Vermeidung von Wertansätzen zulasten der Kommune am Ende einer Sanierungsmaßnahme beizutragen, wird der Grunderwerb außer für Erschließungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen - auf eine fünfjährige Förderung der Finanzierungskosten beschränkt. Nach neuer RiLiSE erfolgt die Vorlage einer jährlichen Zwischenabrechnung sowie die Fortschreibung eines Grundstücksbestandsverzeichnisses zusammen mit dem Förderantrag, mit Darstellung des Projektstandes (verausgabt, vertraglich gebunden, verplant). Dadurch wird eine Dokumentationslücke nach Abruf aller staatlichen Städtebaufördermittel vermieden, da eine jährliche Dokumentationspflicht bis zur Vorlage der Schlussabrechnung zwingend ist. Abschließend betont Herr Heinzberger, dass bei aller Notwendigkeit einer korrekten Abrechnung die sichtbaren Erfolge der Städtebauförderung nicht aus den Augen zu verlieren sind und zeigt dazu exemplarisch einige Bilder von gut gelungene Sanierungsmaßnahmen. Diskussion Die Teilnehmer betonen den Vorteil einer jährlichen Zwischenabrechnung für Kommunen und Prüfinstanzen gleichwohl. Vom Bund wurden in der Vergangenheit (z. B. 1990er Jahre) in ein und demselben Programm geänderte Förderschwerpunkte bzw. dann Förderausschlüsse benannt. Dieses führte nach den Erfahrungen von Herrn Heinzberger auf enorme Schwierigkeit bei der Prüfung von Zwischenabrechnung hinsichtlich der Einhaltung dieser Bundesvorgaben bzw. Landesvorgaben (Beispiel: Bau von Tiefgaragen nach 1992 in Hessen nicht mehr förderfähig). Künftige Förderprogramme sollten daher eine durchgängige einheitliche Förderphilosophie haben und diese dann auch stringent bis zum Ende durchziehen. Dann bei Bedarf lieber wieder ein neues Programm mit neuen Förderschwerpunkten auflegen! Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

11 Von einem Teilnehmer aus den neuen Bundesländern wird festgestellt, dass der jetzt in Gang gekommene Erfahrungsaustausch unter den Ländern bereits vor 20 Jahren hätte beginnen müssen und fordert gleichzeitig vom Bund Vorgaben zu einheitlichen Abrechnungsstandards. Aus den Erfahrungen von fast 40 Jahren Städtebauförderung in Hessen kann Heinzberger nur attestieren, dass es für die Kommune sehr wichtig ist, die Ausgaben-/Einnahmensituation von Anfang an zu dokumentieren sowie zeitnahe und jährliche Abrechnungen zum Verlauf der Maßnahmen allein im Eigeninteresse durchzuführen. Ansonsten sei bei jahrzehntelangen Versäumnissen dieses gar nicht oder nur mit einem erheblichen verwaltungstechnischen Aufwand nachzuholen. 4.2 Erfahrungsberichte aus der praktischen Arbeit Abbildung 6: Ruth Kugelstadt- Braun, NH ProjektStadt Ruth Kugelstadt-Braun, Projektleiterin Stadtentwicklung NH ProjektStadt, beginnt mit der Darstellung der Ausgangslage in Hessen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Abrechnung von Gesamtmaßnahmen ab 1990 geregelt ist, diese Regelungen aber nicht sinnvoll auf Altmaßnahmen anwendbar sind. Die Vollständigkeit der Angaben und die Feingliederung der Ausgaben (wurden so detailliert nicht gebucht) ist nicht gegeben. Es gibt an vielen Stellen Auslegungsprobleme. Beispielhaft geht sie von den Problemen im Land Hessen aus: Die Programmaufnahme erfolgte teilweise schon ab 1966 und ist dann aber ohne Zwischenabrechnung gelaufen. Die ältesten Sanierungsgebiete liegen in Großstädten und wurden leider oft ohne Sanierungsträger durchgeführt. Die Folgen sind, dass elektronische Tabellen frühestens seit 1990 vorhanden sind, alte Akten teilweise nicht mehr lesbar sind, selten Bearbeiter aus der aktiven Zeit anzutreffen sind und bei Maßnahmen ohne Treuhänder die Akten über alle beteiligten Ämter in den Stadtverwaltungen verteilt sein können. Frau Kugelstadt-Braun erläutert die Hessische Lösung, die im Kern die Beschränkung auf das Wesentliche verlangt und von den Trägern nur gefordert werden kann, was auch tatsächlich leistbar ist. Es sollen z. B. keine detaillierten Gesamtbilanzen zum Grundstücksverkehr und keine Einzelauflistungen aller Grundstücke mit Ausgleichsbeträgen erfolgen. Hingegen müssen eine Zusammenstellung aller Gemeinbedarfseinrichtungen und eine Liste aller durchgeführten Erschließungsmaßnahmen erfolgen. Wichtig bei der Abrechnung in Hessen ist, dass es nicht um das Erstellen umfangreicher unübersichtlicher Listen und Karten geht, sondern im Wesentlichen um die Beschreibung der angewandten Methodik. Dieses Vorgehen ist mit dem Landesrechnungshof abgestimmt. Im weiteren Verlauf wird über die einzelnen Sachberichte referiert, die zu den jeweiligen Ausgaben- und Einnahmeposten verfasst werden müssen. Es wird erläutert, welche Inhalte, Probleme und Fehler sich dabei auftun. Beim Grunderwerb wird auf Probleme bei der Anerkennung der Förderungsfähigkeit desselben bei Abweichungen zwischen Wertgutachten und Kaufpreis und auf das Prinzip der nur stichprobenartigen Prüfung von Wertgutachten hingewiesen. Probleme entstehen in großen Gebieten bei der vom Landesrechnungshof geforderten Erstellung vollständiger Listen der Verkäufe; diese sind im Rahmen von Umlegungen nicht mehr nachvollziehbar und bei Miniflächen sind in Grenzregelungsverfahren die Grenzregelungen nicht zu erfassen. Bei Bodenordnung, zu Abbruchmaßnahmen und sonstigen Ordnungsmaßnahmen sind Beschreibungen und Berichte zu den durchgeführten Aktivitäten gefragt. Es wird die Sachberichtsvorlage und die Nachweisführung der Ausgaben für Erschließungsanlagen kurz dargestellt. Hierbei ist eine Liste aller Erschließungsmaßnahmen nebst Karte und Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

12 Flächenbilanz erforderlich. Der Bericht zur Modernisierung und Instandsetzung von privaten Gebäuden muss Aussagen zur Art der Förderung (Kostenerstattung, Darlehen, Pauschale oder Wirtschaftlichkeitsberechnung) enthalten und dabei inhaltliche und methodische Aspekte angeben. In der Sachberichtsvorlage zu Ausgaben von Baumaßnahmen wird auf die Berichtsinhalte bei Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sowie beim Wohnungsneubau (in Hessen nur Spitzenfinanzierung) eingegangen, wobei hier die Definition der Sanierungsbedingtheit von Ausgaben ein wichtiger Aspekt ist der neu definiert wurde. Für große Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen sind baufachliche Prüfungen Pflicht. Die Sachberichtsvorlage zu den Einnahmen durch Ausgleichsbeträge ist in Hessen durch den Abrechnungsleitfaden sowie für die Einnahmen durch Wertsteigerungen gemeindeeigener Grundstücke klar geregelt. Vereidigte Sachverständige sind zulässig und die Bindung an einen Gutachterausschuss erfolgt nur bei Absehen von einer Erhebung. (Problem: Die Gutachterausschüsse sind überlastet und es gibt zu wenig Sachverständige). Im Bericht ist die Methodik der Ausgleichsbetragerhebung konkret zu beschreiben sowie das Erhebungsverfahren (Vereinbarung, Bescheid, Vorauszahlung). Neu in Hessen: Bei allen vor der Abrechnung durchgeführten Erhebungen sind nur noch die Jahressummen anzugeben. Komplette Grundstückslisten sind nur bei nachträglicher Erhebung erforderlich. Weiterhin sind wichtige Einnahmeposten wie Zinsen und Tilgungen, Barwerte von Darlehen, Überschüsse aus der Grundstücksbewirtschaftung und offene Forderungen zum Abrechnungszeitpunkt zu beschreiben. Die Darstellung des Wertausgleiches zulasten und zugunsten der Gemeinde ist ebenfalls vorzunehmen. Der Wertausgleich zulasten der Gemeinde erfolgt z. B. für mit Fördermitteln erworbene, privatwirtschaftlich nutzbare Grundstücke, die von der Gemeinde bei Abschluss der Gesamtmaßnahme übernommen wurden. Dabei sind Förderungen gemeindeeigener, instand gesetzter/modernisierter, privatwirtschaftlich nutzbarer Gebäude, die mit einem zu hohen Kostenerstattungsbetrag gefördert wurden, rentierliche Anteile von Gemeinbedarfsund Folgeeinrichtungen und nicht erfüllte Zweckbindungsfristen für Gemeinbedarf und Erschließungsanlagen ebenfalls anzurechnen. Der Wertausgleich zugunsten der Gemeinde besitzt größtes Potential (als Puffer) zum Auffangen von Wertausgleichen zulasten der Kommune und kleiner Sünden der Gemeinden; z. B. zählen hierzu die Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken, die die Gemeinde in das Treuhandvermögen bei Beginn der Sanierung unentgeltlich bereitgestellt hat. Der Wertausgleich zugunsten der Kommune gilt auch für Grundstücke, die die Gemeinde neu für Gemeinbedarfseinrichtungen zur Verfügung gestellt hat (z. B. Wohnhaus wird zum Bürgerhaus umgebaut). Hierbei gilt jedoch immer der Wert zum Bereitstellungszeitpunkt Problem: rückwirkende Wertermittlung für Altfälle. Diskussion Ein Teilnehmer fragt an, ob und wie andere Fördermittel Dritter bei der Abrechnung mit erfasst werden, da diese zur Erreichung der Sanierungsziele erforderlich waren. Herr Heinzberger führt dazu aus, dass dieses im Land Hessen nicht der Fall ist, was sich jedoch nachteilig auf die Darstellung des Gesamtumsatzes auswirkt. Ein Diskussionsteilnehmer aus dem Land Brandenburg merkt an, dass in deren Sachbericht zur Abrechnung auch Ausführungen zur nachhaltigen Sicherung des Erreichten erwartet werden. Herr Heinzberger antwortet, dass mit der neuen RiLiSE in Hessen ebenfalls ein Nachweis der Verstetigung gefordert wird. Dies gilt jedoch nicht für die Altmaßnahmen. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

13 5 Spezielle rechtliche Probleme zur Zwischenabrechnung als Vorstufe zur Schlussabrechnung Einen Erfahrungsbericht über die Entwicklung im Städtebauförderrecht und die aktuelle Rechtssprechung referiert Katrin Warschau aus der Anwaltskanzlei Krause & Krause. Die Kanzlei betreut verschiedene Kommunen aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern zu Rechtstreitigkeiten im Städtebauförderrecht. Der Vortrag wird daher die Verwaltungspraxis in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beleuchten. Gründe für die Probleme bei der Rechtsanwendung im Städtebauförderungsrecht Die Gründe bestehen in unterschiedlichen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Bundesländer (VwVfG), den unterschiedlichen Verwaltungsvorschriften zu den Landeshaushaltsordnungen, in Abweichungen bei den Städtebauförderrichtlinien sowie der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Bundesländern. Das Hauptproblem liegt in der Tatsache, dass Städtebaufördermittel i.d.r. durch vorläufigen Verwaltungsakt (VA) bewilligt werden. Es gibt sehr wenige Urteile zu Städtebaufördermitteln und daher in vielen Bereichen keine gesicherte Rechtslage. Die Urteile zum allgemeinen Zuwendungsrecht sind nur zum Teil auf Städtebaufördermittel übertragbar. Bewilligung von Städtebaufördermitteln (StBauFM) durch vorläufigen Verwaltungsakt (VA) Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Urteil aus dem Jahr 1983 entschieden, dass die Bewilligung von Zuwendungen durch vorläufigen VA zulässig ist. Dies ist für die Rechtsanwendung von entscheidender Bedeutung. Der Unterschied zum einfachen VA besteht darin, dass im vorläufigen VA ein Vorbehalt geregelt ist. Katrin Warschau weist darauf hin, dass häufig in den Bewilligungsbescheiden die Schlagworte Vorbehalt, Vorauszahlung, Vorläufige Zuwendung oder ein Hinweis auf eine abschließende Entscheidung zu finden sind. Diese Vorläufigkeit kann sich auch auf Teilbereiche des Zuwendungsbescheides beziehen. Der vorläufige VA bildet also nur die Grundlage für die Auszahlung der Zuwendung. Die vorläufige Regelung im VA muss durch eine endgültige Entscheidung im Schlussbescheid ersetzt werden. Bei dieser endgültigen Entscheidung ist die Bewilligungsbehörde nicht an die Einschränkungen der 48, 49 VwVfG gebunden. Dieser Schlussbescheid ersetzt den vorläufigen VA und tritt rückwirkend an seine Stelle. Wenn durch den Schlussbescheid eine geringere Höhe der Zuwendung festgesetzt wird, entsteht mit dem Schlussbescheid ein Erstattungsanspruch. Der Schlussbescheid selbst ist dann ein einfacher VA, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. 48, 49 aufgehoben werden kann. Bei diesem Subventionsverhältnis sind also immer zwingend zwei VA, der vorläufige VA und die Schlussentscheidung, erforderlich. Ob die StBauFM als vorläufige Zuwendung bewilligt werden, kann nur anhand der Regelungen im Bewilligungsbescheid und in den Städtebauförderrichtlinien feststellt werden. In den Katrin Warschau bekannten Bescheiden aus Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern bezieht sich diese Vorläufigkeit auch auf die zweckentsprechende Verwendung der StBauFM. Erstattung von Städtebaufördermitteln (StBauFM) und Verzinsung des Erstattungsbetrages nach Erlass des Schlussbescheides Bei Bewilligung von StBauFM durch vorläufigen VA ergibt sich ein Erstattungsanspruch wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von StBauFM aus dem Schlussbescheid in Verbindung mit dem allgemeinen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch. Weil die Bewilligung nur vorläufig erteilt wurde, besteht kein Vertrauensschutz. Der Einwand der Entreicherung ist ausgeschlossen. Die Verjährung des Erstattungsanspruches kann erst mit Erlass des Schlussbescheides beginnen. Zur Verzinsung des Erstattungsbetrages hat das Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

14 BVerwG durch Urteil vom 19. November 2009 (Az.: 3 C 7.09) klargestellt, dass auch bei einem vorläufiger VA 49a Abs. 3 VwVfG die Ermächtigungsgrundlage für die Geltungmachung von Zinsen ist. Die Höhe der Zinsen ist ebenfalls in 49a Abs. 3 VwVfG geregelt (unterschiedliche Höhe in den Bundesländern). Die Zinsen werden ab Auszahlung der nicht zweckentsprechend verwendeten StBauFM bis zur Rückzahlung des Erstattungsbetrages berechnet. Das BVerwG hat allerdings klargestellt, dass bei vorläufigen Zuwendungen gem. 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine Ermessensentscheidung erforderlich ist, wenn die Bewilligungsbehörde die Schlussentscheidung über mehrere Jahre verzögert hat. Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung davon absehen, die Zinsen für den gesamten Zeitraum zu erheben. In Mecklenburg-Vorpommern ist dies in 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG anders geregelt:... von Zinsen ist abzusehen, wenn die Erstattung innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt. In Baden-Württemberg ist das ähnlich in einer Verwaltungsverfahrensvorschrift geregelt. Die Auswirkungen sind gut vorstellbar, wenn StBauFM durch vorläufigen VA bewilligt werden, die Gesamtmaßnahme über mehrere Jahre und Jahrzehnte geht und die Schlussentscheidung zum vorläufigen VA erst nach Abschluss und Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme erfolgt. Zum einen gibt es Nachweisprobleme bei einzelnen Maßnahmen die seit mehreren Jahren abgeschlossen sind. Zum anderen kann sich der Erstattungsanspruch bis zum Abschluss der Gesamtmaßnahme auf einen erheblichen Betrag summieren. Auch die Zinsen, die auf den Erstattungsbetrag erhoben werden können, fallen dann in erheblicher Höhe an. In Brandenburg ist geregelt, dass die Erstattungsbeträge ins Treuhandvermögen eingestellt werden können. Sie müssen zwar mit dem gemeindlichen Eigenanteil komplementiert werden, stehen aber der Gesamtaßnahme wieder zur Verfügung. Nach Abschluss der Gesamtmaßnahme kann der Erstattungsbetrag dann nicht mehr ins Treuhandvermögen eingestellt werden. Für die Kommunen wäre es daher von erheblichem Vorteil, wenn die Entscheidung zur Erstattung und zu Zinsen auf den Erstattungsbetrag nicht erst zum Abschluss der Gesamtmaßnahme, sondern bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt erfolgt. Diese Rechtsfrage ist leider völlig ungeklärt. In Brandenburg wird in den Bescheiden zur Zwischenabrechnung über alle Ausgaben des Haushaltsjahres entschieden und die zweckentsprechende Verwendung festgestellt. Die im abgerechneten Haushaltsjahr nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel werden zur Erstattung ins Treuhandvermögen festgesetzt. In Brandenburg kann dieser Bescheid zur Zwischenabrechnung durchaus als Teilschlussentscheidung rechtlich eingeordnet werden. Vor der Schlussabrechnung sind dann nur noch die letzten zwei bis drei Haushaltsjahre offen. Die Risiken von erhöhten Zinsforderungen sind damit eingeschränkt. Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zum Erlass eines Bescheides zur Zwischenabrechnung In Brandenburg werden regelmäßig Bescheide zur Zwischenabrechnung erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern wird durch einzelne Bescheide regelmäßig die zweckentsprechende Verwendung zu Einzelmaßnahmen festgestellt. Zwischenabrechnungen werden zwar jährlich bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt, jedoch gibt es einige Kommunen, die seit 20 Jahren noch keinen Bescheid zur Zwischenabrechnung erhalten haben. Die Bewilligungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern vertritt die Auffassung, dass sie nicht verpflichtet ist, Bescheide zur Zwischenabrechnung zu erlassen. Ob diese Auffassung zutreffend ist; ist leider auch eine ungeklärte Rechtsfrage. Nach Auffassung von Katrin Warschau ergibt sich eine Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden zur Zwischenabrechnung aus dem Urteil des BVerwG vom (Az 3 C 7.09) und den Städtebauförderrichtlinien von Brandenburg und Mecklenburg Vorpommern. Auch aus den Prüffristen zu Verwendungsnachweisen (Nr. 11 ff. VV zu 44 LHO) lässt sich eine Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides zur Zwischenabrechnung ableiten. Allerdings ist rechtlich völlig ungeklärt, wie es sich auf den Erstattungsbetrag auswirken könnte, wenn gegen die Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden zur Zwischenabrechnung verstoßen wird. Die hier zitierte Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

15 Entscheidung des BVerwG gibt Hinweise, dass dies nicht ganz sanktionsfrei wäre; es bleibt aber eine ungeklärte Rechtsfrage. Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung vom (Az 3 L 55/09 noch nicht rechtskräftig) klargestellt, dass auch wenn die StBauFM als vorläufige Zuwendung bewilligt werden, für diesen Zinsanspruch 49a Abs. 4 VwVfG anzuwenden ist. Für die Berechnung der Zinsen wird auf Abs. 3 verwiesen (VwVfG der Länder). Die Zinsen werden ab Auszahlung der StBauFM bis zur zweckentsprechenden Verwendung berechnet. Der Zinsanspruch unterliegt nach den hier aufgeführten Entscheidungen der Verjährung. Anwendbar sind die Verjährungsvorschriften des BGB ( 195 n.f. 3 Jahre). Die Verjährungsfrist beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB n.f. mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde von den anspruchsbegründenden Umständen, d.h. von dem Zinsanspruch, vorliegt. Der Anspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Zuwendung nicht fristgerecht verwendet wurde. Rechtlich ungeklärt ist die Frage, wann grobfahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde vorliegt, wenn z. B. die Zwischenabrechnung, in der deutlich der Mittelverlauf und die nicht fristgerechte Verwendung erkennbar und nachvollziehbar dargestellt ist, nicht geprüft wird. Nach Auffassung von Katrin Warschau ergibt sich aus den Vorschriften 10 Satz 2 VwVfG, 75 VwGO, Nr. 11 ff. VV zu 44 LHO, dass etwa drei Monate nach Vorlage der Zwischenabrechnung eine grob fahrlässige Unkenntnis der Bewilligungsbehörde vorliegen könnte, wenn bis dahin keine Prüfung der Zwischenabrechnung erfolgte. Die Verjährungsfrist wird gem. 53 VwVfG gehemmt, wenn die Bewilligungsbehörde einen Bescheid bekannt gibt, indem die Zinsen festgesetzt werden. Weiterleitung von Städtebaufördermitteln an Dritte und Insolvenz Die Kommunen können ihnen bewilligte StBauFM durch VA oder Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag an einen privaten Bauherren weiterleiten. In den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern ist genau geregelt, wie die Kommune die StBauFM weiterzuleiten haben. Bei zweckwidrigem Verhalten des Letztempfängers (Bauherr) oder bei Insolvenz, macht das Land in einigen Fällen einen Erstattungsanspruch gegen die Kommune geltend. Wenn die Kommune diese Zweckverfehlung nicht verschuldet hat, ist es nach einem Urteil des VG Potsdam vom , Az 5 K 2324/05, ermessenfehlerhaft und rechtswidrig wenn die Kommune für den Forderungsausfall beim Letzempfänger haften soll. Voraussetzung ist, dass die Kommune alle Anforderungen des Landes bei der Weiterleitung von StBauFM an Dritte eingehalten hat (z. B. die Grundbuchsicherung von Erstattungsbeträgen oder dass die Kommune alles unternommen hat, um den Erstattungsbetrag gegen den Letzempfänger geltend zu machen). Ein abschließender Hinweis von Frau Warschau bezieht sich auf die Anfechtung von Bescheiden zur Zwischenabrechnung oder Bescheiden zur Schlussabrechnung. Hier ist äußerste Vorsicht geboten, weil in diesen Bescheiden in der Regel auch positive Entscheidungen getroffen wurden. Die Anfechtung dieser Bescheide muss in der Regel immer auf eine Teilanfechtung beschränkt werden. Diskussion Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass ein Unterschied zwischen den Zinsen auf den Erstattungsbetrag und den Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von StBauFM besteht. Es sind unterschiedliche Rechtsgrundlagen anzuwenden. Die Verjährung läuft unterschiedlich und die Ermessensentscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Das Thema der Verjährung ist bei den Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von StBauFM Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

16 relevant. Für Zinsen auf den Erstattungsbetrag ist relevant, ob die StBauFM durch vorläufigen Verwaltungsakt bewilligt wurden (Bescheide und Städtebauförderrichtlinie prüfen). Wenn ein vorläufiger VA vorliegt, dann besteht wegen des Erstattungsbetrages und der Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag keinen Vertrauensschutz. Mit der abschließenden Entscheidung wird über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und über den Vorbehalt entschieden. Erst nach der Schlussentscheidung kann die Verjährung des Erstattungsbetrages und der Zinsen beginnen. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bei Zinsen wegen nicht fristgerechter Verwendung von StBauFM ist, dass durch die Kommunen jährlich eine Zwischenabrechnung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht wird und diese somit Kenntnis von der nicht fristgerechten Verwendung erlangt. Eine Empfehlung an den Bund zum regelmäßigen Austausch zwischen den Ländern, um eine vernünftige Verwaltungspraxis in allen Bundesländern zu etablieren, wird von vielen Teilnehmern des Workshops unterstützt. 6 Abschluss der Veranstaltung Abbildung 7: Zahlreiche Teilnehmer des Werkstattgesprächs Ute Lehmann Kraekel dankt für die guten Redebeiträge macht auf eine Folgeveranstaltung zum Thema Schlussabrechnung im kommenden Frühjahr aufmerksam. Alle Teilnehmer sind aufgefordert über den Kontakt der Bundestransferstelle ein Feedback zur Veranstaltung zu geben und Themen für die Folgeveranstaltung zu benennen. Sie übergibt für das Schlusswort an Joachim Gerth. Der Bund wird aufgrund der föderal festgelegten Aufgabenteilung auch weiterhin nur die Wissensplattform zur Thematik Abrechnungen bieten können und den Austausch unter den Ländern anregen. Er hofft, dass zu den referierten Einzelthemen Anregungen mitgenommen werden können. Werkstattgespräch Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen, 14. November

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