Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument

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1 Gefährdungsbeurteilung, sicherheitstechnische Bewertung, Explosionsschutzdokument Angelika Notthoff, Mönchengladbach. Zusammenfassung Die Gefährdungsbeurteilung ist seit 996 das zentrale Element im Arbeitsschutzrecht. Sie zielt auf ein umfassendes, ganzheitliches und präventiv orientiertes Schutzkonzept für den Betrieb. Durch die Schutzzielorientierung und den Verzicht auf starre Regelungen bietet sie Arbeitgebern die Möglichkeit, Maßnahmen nach dem Stand der Technik angepasst an die betrieblichen Belange zu treffen. Die allgemeine Verpflichtung hat in einigen Verordnungen eine Konkretisierung erfahren. Alle in den verschiedenen Verordnungen genannten Gefährdungsbeurteilungen sind keine Einzelverfahren. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die alle Aspekte des Arbeitsschutzgesetzes berücksichtigt. Die Betriebssicherheitsverordnung sieht eine Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel, eine sicherheitstechnische Bewertung für überwachungsbedürftige Anlagen und ein Explosionsschutzdokument für die explosionsgefährdeten Bereiche vor. Im Folgenden werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede dargestellt.. Gefährdungsbeurteilung. Rechtlicher Rahmen Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb unter Arbeitsschutzgesichtspunkten beurteilen. Dabei hat er auch Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln zu berücksichtigen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) konkretisiert die allgemeine Verpflichtung des ArbSchG bezogen auf Arbeitsmittel. Als Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber das geeignete Arbeitsmittel auszuwählen und Maßnahmen für die sichere Benutzung zu treffen. Hierzu gehört auch, Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen und zu bestimmen, welche Befähigung die prüfende Person haben muss.. Technische Regeln Der Arbeitgeber hat nach BetrSichV Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen. Technische Regeln sollen dem Anwender Hilfestellung bei der Umsetzung der Anforderungen der BetrSichV geben, indem sie die verschiedenen Anforderungen konkretisieren und dabei den Stand der Technik widerspiegeln. Technische Regeln werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und vom Bundesministerium veröffentlicht. Die Technischen Regeln beschreiben gefährdungsabhängig die gesetzlichen Schutzziele und nennen beispielhaft Maßnahmen. Das Regelwerk enthält allgemeine und gefährdungsbezogene Regeln. Lösungen für technische Einzelprobleme werden nur im Ausnahmefall aufgezeigt.

2 (Anhang: Übersicht der veröffentlichten und verabschiedeten TRBS).3 TRBS Gefährdungsbeurteilung Nach BetrSichV sind Gefährdungen eines Arbeitsmittels zu bereits vor der Bereitstellung vorausschauend zu beurteilen. Damit wird das Ziel verfolgt, das geeignete Arbeitsmittel unter Berücksichtung der Gefährdungen des Arbeitsmittels selbst und möglicher Wechselwirkungen einschließlich der Montagearbeiten auszuwählen. Nach der Bereitstellung sind dann die Gefährdungen im Hinblick auf die Benutzung zu beurteilen. Als Ergebnis dieser Beurteilung sind die Maßnahmen festzulegen, damit für Beschäftigte Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Hierbei sind auch mögliche Wechselwirkungen zu betrachten. Als eine Maßnahme sind Prüfungen festzulegen. Der grundsätzliche Ablauf der Gefährdungsbeurteilung wird in der TRBS beschrieben: - Bei Änderungen an Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung oder bei dem das Arbeitsmittel benutzenden Personal ist zu prüfen, ob sich diese auf die Ergebnisse der bestehenden Gefährdungsbeurteilung auswirken. Ebenso kann dies z. B. auf Grund von Unfällen erforderlich sein. - Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung beschafft sich der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen, z. B. Herstellerinformationen, Informationen zu Stoffen und Umgebung, Unfallgeschehen - Zur Ermittlung von Gefährdungen muss geprüft werden, ob durch die Bereitstellung o- der Benutzung des zu betrachtenden Arbeitsmittels eine Beeinträchtigung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erwarten ist. - Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob Maßnahmen erforderlich sind. - Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen werden die notwendigen Maßnahmen festgelegt. Dabei sind die allgemeinen Grundsätze des 4 ArbSchG zu berücksichtigen. - Bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Maßnahmen muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind. Wurde festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich neue Gefährdungen ergeben, muss der Prozess erneut durchlaufen werden. - Die Dokumentation nach 6 ArbSchG muss darauf geprüft werden, ob Ergänzungen im Hinblick auf die Ermittlung der Prüffristen notwendige sind. 3. sicherheitstechnische Bewertung Ein Sonderfall ist für überwachungsbedürftige Anlagen gegeben. Hier muss über die Betrachtung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten hinaus die Sicherheit Dritter beurteilt werden und Prüffristen in Abstimmung mit der Zugelassenen Überwachungsstelle festgelegt werden. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Dabei sind auch überwachungsbedürftige Anlagen zu berücksichtigen, die als Arbeitsmittel von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

3 Gemäß BetrSichV hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage zu gewährleisten. Basis hierfür ist eine sicherheitstechnische Bewertung. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt auf Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist. D. h. ein normaler Arbeitgeber mit einer überwachungsbedürftigen Anlage macht in der Regel eine Gefährdungsbeurteilung und berücksichtigt dabei auch ggf. Maßnahmen, die zum Schutz Dritter zu treffen sind. In den Fällen, in denen eine überwachungsbedürftige Anlage nicht von einem Arbeitgeber betrieben wird (z. B. Aufzug), hat der Betreiber dieser Anlage im Rahmen seiner Pflichten nach BetrSichV notwendige Maßnahmen in einer sicherheitstechnischen Bewertung einschließlich der Prüffristen zu ermitteln. Der Ablauf der sicherheitstechnischen Bewertung entspricht dem oben beschriebenen Ablauf der Gefährdungsbeurteilung. Allerdings ist zu beachten, dass die zu schützenden Personen nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Dritte (z. B. Nutzer, Arbeitnehmer benachbarter Anlagen, Nachbarn) sind. 4. Explosionsschutzdokument 4. Betriebssicherheitsverordnung und RL 999/9/EG Die Verordnung selbst macht inhaltliche wie formale Vorgaben zum Rahmen des Explosionsschutzdokuments. Sie setzt dabei nahezu wortgleich die Anforderungen der europäischen Richtlinie 999/9/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können um. Danach sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Auftrittswahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre, mögliche Zündquellen und Auswirkungen zu betrachten. Die Ergebnisse dieser Beurteilung kommen in der Zoneneinteilung und den daraus resultierenden Maßnahmen zum Ausdruck. Die Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Explosionsschutzdokumentes ist nicht als eigenständige Betrachtung, sondern als Baustein der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG bzw. der BetrSichV zu verstehen. Auf der Basis der Beurteilung der Explosionsgefährdungen sind die Maßnahmen zu beschreiben, die getroffen wurden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen. Als ein wesentliches Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Bereiche in Zonen einzuteilen. Zonenpläne dürften in der Praxis in den meisten Unternehmen vorhanden sein. Für diese Bereiche sind dann die Mindestanforderungen nach Anhang 4 zu beachten. Im Unterschied zu der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung, die erst ab 0 Arbeitnehmer zu dokumentieren ist, ist das Explosionsschutzdokument unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen. Das Explosionsschutzdokument muss sowohl für neue als auch nach Ablauf der Übergangsfrist (3..05) für bestehende Anlagen erstellt werden. Das Dokument ist bei Änderungen hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel fortlaufend anzupassen. Bei der Erstellung des Dokuments kann auf vorhandene Unterlagen z. B. vorhandene Explosionsschutzkonzepte, Gefährdungsbeurteilungen, zurückgegriffen werden.

4 4. Leitfaden zur RL 999/9/EG In der Richtlinie 999/9/EG wird die Kommission in Artikel ermächtigt, einen unverbindlichen Leitfaden zu erstellen, der dem Anwender Hilfestellung bieten soll. Diesem Auftrag ist die Kommission mit dem Leitfaden zur RL 999/9/EG nachgekommen (Fundstelle: Der Leitfaden schlägt eine Mustergliederung für ein Explosionsschutz-Dokument vor. Diese Mustergliederung enthält Punkte, die zur Darstellung der o. g. Anforderungen sinnvoll sein können und zur Erstellung von Explosionsschutz-Dokumenten als Gedankenstütze herangezogen werden können.

5 . Allgemeines und Grundlagen Struktur und Anwendung TRBS 00 Veröffentlicht BAnz. 3a v. Begriffe TRBS 00 Verabschiedet Methodisches Vorgehen Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnische Bewertung Änderung/wesentliche Veränderung bei Aufzugsanlagen Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch und Arbeitsmittel TRBS Veröffentlicht BAnz. 3a v. TRBS Veröffentlicht GMBl Nr. 5 v S. 3 TRBS 5.. Prüfungen Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen - Allgemein Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen Prüfungen im Gefährdungsbereich Dampf und Druck insbesondere für überwachungsbedürftige Druckgeräte TRBS 0 Veröffentlicht BAnz. 3a v. TRBS 0, Teil TRBS 0, Teil Veröffentlicht BAnz. 3a v. Befähigte Personen TRBS 03 veröffentlicht (BAnz. S ) Befähigte Personen - Explosionsgefährdungen Befähigte Personen- Druckgefährdungen Befähigte Personen elektrische Gefährdungen TRBS 03, Teil TRBS 03, Teil TRBS 03, Teil 3 veröffentlicht (BAnz. S ) veröffentlicht (BAnz. S , 3 798) Veröffentlicht BAnz. 3a v.. Gefährdungsbezogene Regeln.. Allgemeine Gefährdungen... Mechanische Gefährdungen Mechanische Gefährdungen- Allgemeine Anforderungen Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor kontrolliert bewegten Teilen Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor unkontrolliert bewegten Teilen Mechanische Gefährdungen Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln TRBS veröffentlicht (BAnz. Nr. 9) TRBS Teil TRBS Teil TRBS Teil 3 TRBS Teil 4 veröffentlicht (BAnz. Nr. 9) Veröffentlicht BAnz. 3a v. Veröffentlicht GMBl Nr. 5 v S. 34

6 ... Gefährdungen an erhöht liegenden Arbeitsplätzen Gefährdungen von Personen durch Absturz TRBS Veröffentlicht GMBl Nr. 5 v S Elektrische Gefährdungen Elektrische Gefährdungen TRBS 3 Verabschiedet / Gefährdungen durch Dampf und Druck Gefährdungen durch Dampf und Druck TRBS 4 Veröffentlicht GMBl Nr. 5 v S. 37 Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs..5. Brand- und Explosionsgefährdungen TRBS 4 Teil Allgemeines TRBS 5 veröffentlicht (BAnz. Nr. 03a) Beurteilung der Explosionsgefährdung Gefährlich explosionsfähige Atmosphäre Vermeidung oder Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken (konstruktiver Explosionsschutz) TRBS 5 Teil TRBS 5 Teil TRBS 5 Teil 3 TRBS 5 Teil 4 veröffentlicht (BAnz. Nr. 03a) veröffentlicht (BAnz. Nr. 03a) Elektrostatische Aufladungen TRBS Thermische Gefährdungen..7. Gefährdungen durch sonstige physikalische Einwirkungen..8. Sonstige Gefährdungen Gefährdung von Personen in Personenaufnahmemitteln bei nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen (Eingeschlossensein, erschwertes Verlassen) (UA 6) TRBS 8 Veröffentlicht GMBl Nr. 5 v S Gefährdungen durch Wechselwirkungen Gefährdungen durch Wechselwirkungen (UA 4) TRBS 0 Veröffentlicht BAnz. 3a v..3. Tätigkeitsbezogene und sonstige Gefährdungen 3. Arbeitsmittel- bzw. anlagenbezogene Regeln Übersicht TRBS (veröffentlicht unter

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