REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

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1 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

2 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange

3 Inhaltsverzeichnis Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Inhaltsverzeichnis I. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE Art. 1 Zweck... 1 Art. 2 Geltungsbereich... 1 Art. 3 Begriffe... 1 II. III. IV. STELLUNG UND KOMPETENZEN DER ZULASSUNGSSTELLE Art. 4 Stellung der Zulassungsstelle... 2 Art. 5 Kompetenzen der Zulassungsstelle... 2 ZULASSUNG Art. 6 Grundsätze der Zulassung... 3 Art. 7 Zulassungskriterien... 3 Art. 8 Provisorische Zulassung... 4 Art. 9 Entscheid... 4 Art. 10 Gebühren... 4 Art. 11 Aufhebung der Zulassung... 4 PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 12 Informationspflichten des SWX-Teilnehmers... 5 Art. 13 Verfügbarkeit von Informationen... 5 Art. 14 Markttransparenz... 5 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Inkraftsetzung... 5 Art. 16 Revisionen

4 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange

5 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange (vom 31. Juli 1998, revidiert gemäss Beschlüssen der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001 und 17. Juni 2005) I. ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Begriffe Dieses Reglement regelt die Handelszulassung von internationalen Anleihen. Es dient einem geordneten Handel mit internationalen Anleihen in einem speziellen Segment und bezweckt die Sicherstellung von Markttransparenz und Handelsüberwachung in bezug auf den Handel mit internationalen Anleihen. Die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel an der SWX wird ausschliesslich und abschliessend durch dieses Reglement und die von der Zulassungsstelle der SWX («Zulassungsstelle») gestützt auf dieses Reglement erlassenen Richtlinien geregelt. Das Kotierungsreglement findet weder in bezug auf das Zulassungsverfahren, die Publizitätspflichten, noch in bezug auf Stellung und Verantwortung der SWX und der Zulassungsstelle Anwendung. Die Bestimmungen betreffend die Handelsorganisation, das Clearing und das Settlement können in separaten Reglementen geregelt werden. Internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements sind von ausländischen Schuldnern begebene und auf eine Fremdwährung lautende Anleihen, welche eine der Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 oder Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 erfüllen und an der SWX zum Handel zugelassen werden. Nicht als internationale Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten auf Schweizer Franken lautende Anleihen, sowie solche, welche von Schuldnern mit Domizil im Inland begeben werden. Internationale Anleihen können namentlich als: 1

6 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange 1. Straight Bonds; 2. Convertible Bonds (Wandelanleihen); 3. Exchangeable Bonds (austauschbare Forderungsrechte); 4. Optionsanleihen; 5. Floating Rate Notes; ausgestaltet sein. Nicht als Anleihen im Sinne dieses Reglements gelten strukturierte Derivatprodukte wie bspw. Reverse Convertible- Instrumente. Zulassung zum Handel im Sinne dieses Reglements bedeutet die Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» der SWX gestützt auf dieses Reglement. Internationale Anleihen, welche auf der Grundlage dieses Reglements zum Handel zugelassen werden, gelten nicht als kotiert im Sinne des Kotierungsreglements. Das Segment «Internationale Anleihen» im Sinne dieses Reglements ist das von der SWX speziell und ausschliesslich für den Handel mit internationalen Anleihen eingerichtete Segment. II. STELLUNG UND KOMPETENZEN DER ZULASSUNGSSTELLE Art. 4 Stellung der Zulassungsstelle Art. 5 Kompetenzen der Zulassungsstelle Die Zulassungsstelle entscheidet gestützt auf Art. 8 Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) sowie gestützt auf Art. 19 Abs. 1 der Statuten der SWX über die Auswahl und Zulassung von internationalen Anleihen zum Handel im Segment «Internationale Anleihen». Der Entscheid über die Auswahl, Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Handel von internationalen Anleihen gemäss diesem Reglement liegt im Ermessen der Zulassungsstelle und kann ohne Mitwirkung des SWX-Teilnehmers bzw. des Emittenten getroffen werden. Die SWX übernimmt keine Verpflichtung zur Prüfung der Bonität des Emittenten, dessen gesellschaftsrechtlicher Verfassung oder der Erfüllung der Anleihensbedingungen durch den Emittenten. 2

7 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange III. ZULASSUNG Art. 6 Grundsätze der Zulassung Art. 7 Zulassungskriterien Zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» werden nur Anleihen zugelassen, welche die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen. Im Einzelfall kann die Zulassungsstelle aus begründetem Anlass von diesen Grundsätzen abweichen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit, der SWX und der Marktteilnehmer nicht zuwiderläuft. Jeder SWX-Teilnehmer kann die Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel in diesem Segment bei der SWX beantragen; ein Anspruch auf Zulassung besteht indessen nicht. Eine Anleihe kann im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie bereits an einer von der SWX anerkannten Börse kotiert ist. Nicht kotierte Anleihen und Anleihen, welche an einer nicht von der SWX anerkannten Börse kotiert sind, können im Segment «Internationale Anleihen» zum Handel zugelassen werden, wenn sie alternativ eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der bereits an einer von der SWX anerkannten Börse kotierte Anleihen mit gleicher oder längerer Laufzeit kotiert hat; 2. die Anleihe stammt von einem Emittenten, der an einer von der SWX anerkannten Börse Beteiligungsrechte kotiert hat; 3. der Emittent ist ein Mitgliedstaat der OECD oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der OECD. In jedem Fall muss der Valor eine Stückelung und Kapitalisierung aufweisen, die einen marktmässigen Handel im Segment «Internationale Anleihen» der SWX erwarten lässt, und die Abwicklung von Börsentransaktionen im Valor muss über eine von der SWX anerkannte Clearingstelle erfolgen können. Von weiteren Voraussetzungen wird die Zulassung in diesem Segment nicht abhängig gemacht. Namentlich wird nicht verlangt, dass Ertrags- und Kapitaldienst sowie die Durchführung der üblichen Verwaltungshandlungen bei einer Zahlstelle in der Schweiz möglich sein muss. Die Zulassungsstelle kann weitere Details in einer Richtlinie regeln. 3

8 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Art. 8 Provisorische Zulassung Art. 9 Entscheid Art. 10 Gebühren Art. 11 Aufhebung der Zulassung Die Zulassungsstelle kann internationale Anleihen, welche zur Kotierung an einer anerkannten Börse vorgesehen sind, bereits vor dem Datum dieser Kotierung provisorisch zum Handel zulassen. Die definitive Zulassung erfolgt diesfalls ohne weiteres am Datum der Kotierung an der anerkannten Börse. Die provisorische Zulassung wird nur für Anleihen bewilligt, deren Emittenten regelmässig auf dem Kapitalmarkt auftreten. Das Settlement für provisorisch zugelassene Anleihen erfolgt auf den Tag der Liberierung. Kommt die Emission nicht zustande oder wird die Kotierung an der anerkannten Börse nicht bewilligt, so wird die Zulassung an der SWX ohne weiteres aufgehoben. Die Zulassungsstelle fällt den Entscheid über die Auswahl, Zulassung oder Nichtzulassung einer internationalen Anleihe in ihrem eigenem Ermessen. Die SWX publiziert den Entscheid über die Handelszulassung einer internationalen Anleihe im Segment «Internationale Anleihen» vor der Aufnahme des Handels. Die SWX veröffentlicht periodisch eine Liste der zum Handel in diesem Segment zugelassenen internationalen Anleihen. Für die Prüfung eines Antrages betreffend Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» kann die SWX Gebühren erheben. Einzelheiten werden in einer Gebührenordnung geregelt. Wird die internationale Anleihe an der Primärbörse dekotiert, verfügt die Zulassungsstelle die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen». Sind bei nicht kotierten Anleihen oder Anleihen, die an einer von der SWX nicht anerkannten Börse kotiert sind, die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 nicht mehr erfüllt, so verfügt die Zulassungsstelle ebenfalls die Aufhebung der Zulassung und die Einstellung des Handels im Segment «Internationale Anleihen». Die SWX publiziert den Entscheid über die Aufhebung der Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» spätestens zum Zeitpunkt der Einstellung des Handels. 4

9 Reglement für die Handelszulassung von internationalen Anleihen an der SWX Swiss Exchange IV. PUBLIZITÄTSGRUNDSÄTZE Art. 12 Informationspflichten des SWX-Teilnehmers Art. 13 Verfügbarkeit von Informationen Art. 14 Markttransparenz Der SWX-Teilnehmer hat anlässlich der erstmaligen Interessensanmeldung betreffend Zulassung von eigenkapitalbezogenen Anleihen («equity-linked products») gleichzeitig mit der Interessensanmeldung ein Termsheet einzureichen. Die SWX kann im Hinblick auf die Zulassung bestimmter Kategorien internationaler Anleihen dem SWX-Teilnehmer weitergehende Pflichten auferlegen. Diese sind im Formular «Interessensanmeldung» niedergelegt. Die SWX ist nicht verpflichtet, die ihr mit der Interessensanmeldung übergebenen Informationen zu überprüfen und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Informationen. Der Emittent einer zum Handel im Segment «Internationale Anleihen» zugelassenen Anleihe ist nicht verpflichtet, der SWX einen Prospekt zu unterbreiten oder der SWX periodisch oder ad hoc Bericht zu erstatten oder Informationen zukommen zu lassen. Die SWX ist nicht verpflichtet, während der Laufzeit einer internationalen Anleihe anfallende Informationen (z.b. Anpassungen des Zinssatzes, Amortisationen und Rückkäufe, Veränderungen der Anleihensbedingungen, Schuldnerwechsel, etc.) zu beschaffen oder zu veröffentlichen. Die SWX schafft Markttransparenz durch öffentliche Bekanntgabe von Kursinformationen über die gehandelten internationalen Anleihen und Angaben über den Umsatz von internationalen Anleihen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 15 Inkraftsetzung Art. 16 Revisionen Dieses Reglement tritt am 31. Juli 1998 in Kraft. Die mit Beschluss der Zulassungsstelle vom 28. Februar 2001 erlassene Revision dieses Reglements tritt am 1. Mai 2001 in Kraft. Die mit Beschluss der Zulassungsstelle vom 17. Juni 2005 erlassene Revision dieses Reglements tritt am 1. August 2005 in Kraft. 5

10 Zulassung von Effekten an der SWX Swiss Exchange Die neuen Bestimmungen gelten für alle Gesuche um Zulassung einer internationalen Anleihe zum Handel im Segment «Internationale Anleihen», welche am oder nach dem Tag des Inkrafttretens bei der SWX anhängig gemacht werden. 6

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