LAG Düsseldorf Beschluss vom TaBV 38/04
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- Hannelore Diefenbach
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1 TK Lexikon Arbeitsrecht LAG Düsseldorf Beschluss vom TaBV 38/04 LAG Düsseldorf Beschluss vom TaBV 38/04 HI Entscheidungsstichwort (Thema) HI _1 Einigungsstelle zum Thema Mobbing. Offensichtliche Unzuständigkeit Leitsatz (redaktionell) HI _2 Es erscheint nicht undenkbar, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Erzwingung einer Mobbingschutz-Betriebsvereinbarung über die Einigungsstelle zusteht. Einem Antrag nach 98 ArbGG ist daher zu entsprechen. Normenkette HI _3 ArbGG 98; BetrVG 87 Abs. 1 Nr. 1, Verfahrensgang HI _4 ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom ; Aktenzeichen 7 BV 12/04) Tenor HI _5 Auf die Beschwerde des Betriebsrats vom wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom BV 12/04 abgeändert: Herr Richter am Arbeitsgericht Duisburg, Dr. W. A., wird zum Vorsitzenden der im Betrieb der Arbeitgeberin einzurichtenden Einigungsstelle Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz sowie zur Verbesserung der Informationsund Unternehmenskultur bestellt. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgelegt. Tatbestand HI _6 I.
2 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach 98 ArbGG über die Frage, ob die vom Betriebsrat (Antragsteller) angerufene Einigungsstelle zum Thema Mobbing offensichtlich unzuständig ist. Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) betreibt in N. ein Unternehmen des Groß- und Außenhandels mit circa 250 Arbeitnehmern. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat legte ihr zu Beginn des Jahres 2004 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz sowie zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur (im Folgenden BV genannt, wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 6 ff. der Akten verwiesen) vor und forderte die Arbeitgeberin zu Verhandlungen über den Entwurf auf. Nachdem die Arbeitgeberin dies unter dem abgelehnt hatte, erklärte der Betriebsrat mit Schreiben seiner späteren Verfahrensbevollmächtigten vom die Verhandlung für gescheitert und rief die Einigungsstelle an. Die Arbeitgeberin ließ mit Schreiben vom antworten und durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten erklären, dass aus Sicht der Arbeitgeberin kein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand gegeben wäre. Mit seinem am beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag hat der Betriebsrat die Errichtung einer Einigungsstelle unter Vorsitz von Herrn Richter am Arbeitsgericht Duisburg Dr. A. weiterverfolgt und die Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf je zwei begehrt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die angestrebte Einigungsstelle jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig sei. Das Mitbestimmungsrecht für die zu regelnden betrieblichen Sachverhalte folge nämlich aus 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei Regelungen zur betrieblichen Ordnung und zum Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen hätte. Gleiches gelte mit Blick auf 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG, weil es bei den angestrebten Regelungen auch um solche ginge, die dem präventiven Gesundheitsschutz dienten. Der Betriebsrat hat weiter die Auffassung vertreten, dass der angestrebten Regelung auch der Gesetzesvorbehalt des 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht entgegenstünde. Insbesondere enthielten die 84 ff. BetrVG aber auch die Bestimmungen des Beschäftigtenschutzgesetzes (BeschSchG) keine abschließenden Regelungen, die Sperrwirkung entfalten könnten. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. Herrn Richter am Arbeitsgericht Duisburg, Dr. W. A., als Vorsitzenden der im Betrieb der Beteiligten zu 2) einzurichtenden Einigungsstelle Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz sowie zur Verbesserung der Informations- und
3 Unternehmenskultur zu bestellen, 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Sie hat hierzu ausgeführt, die von der Betriebsvereinbarung zu regelnden Materien unterfielen sämtlich nicht den Regelungstatbeständen des 87 Abs. 1 BetrVG und würden zudem durch die Normen des BeschSchG und der 84 ff. BetrVG verdrängt. Mit Beschluss vom hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach 7 BV 12/04 die Anträge zurückgewiesen. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig im Sinne von 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats stehe der Gesetzesvorbehalt des 87 Abs. 1 BetrVG entgegen, weil die vom Betriebsrat angestrebten Regelungen bereits durch 82 ff. BetrVG einer abschließenden gesetzlichen Behandlung zugeführt seien. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am zugestellten Beschluss mit einem am beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er wiederholt im Wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, dass angesichts der in Literatur und Rechtsprechung diskutierten Problematik jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle ausgegangen werden könnte. Der Betriebsrat beantragt, 1. Herrn Richter am Arbeitsgericht Duisburg, Dr. W. A., als Vorsitzenden der im Betrieb der Beteiligten zu 2) einzurichtenden Einigungsstelle Betriebsvereinbarung über partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz sowie zur Verbesserung der Informations- und Unternehmenskultur zu bestellen, 2. die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzulegen.
4 Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Sie betont vor allem und erneut die abschließenden Regelungen in den 84 ff. BetrVG und im BeschSchG und folgert, dass hiernach der Gesetzesvorbehalt des 87 Abs. 1 BetrVG eingreife. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe HI _7 II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist an sich statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, 98 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. 2. Auch in der Sache selbst hatte die Beschwerde Erfolg. Dem Antrag des Betriebsrats, Herr Richter am Arbeitsgericht Duisburg Dr. A. zum Vorsitzenden der im Antrag genannten Einigungsstelle zu bestellen und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei festzulegen, war zu entsprechen, weil die angestrebte Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig im Sinne des 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist. Der arbeitsgerichtliche Beschluss war dementsprechend abzuändern. 2.1 Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Antrag auf Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle und/oder der Zahl der Beisitzer nach 98 Abs. 1 Satz 2 nur dann zurückzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass das vom Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht gegeben ist, d. h., wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommt (vgl. hierzu: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., 98, Rdn. 11; GK- ArbGG/Leinemann, 98, Rdn. 32, jeweils m. w. N.; vgl. weiter aus der neueren Rechtsprechung: LAG Köln, Beschluss vom TaBV 72/03 n. v.; LAG Hamm, Beschluss vom
5 TaBV 85/03 NZA-RR 2003, 637). Offensichtliche Unzuständigkeit kann demnach nur dann angenommen werden, wenn nach gewissenhafter Prüfung keinerlei vernünftige Zweifel an der Unzuständigkeit bestehen oder eine unbestrittene ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt. Erfährt dagegen die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtliche Kritik oder werden neue einsichtige Erwägungen vorgetragen, so ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Rechtsfrage von den Landesarbeitsgerichten oder von Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert wird (LAG Köln, Beschluss vom TaBV 60/97 LAGE 98 ArbGG 1979 Nr. 33; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom TaBV 38/92 LAGE 98 ArbGG 1979, Nr. 24). 2.2 Hiernach kann entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts für die vorliegende Fallkonstellation nicht mehr von einer offensichtlichen Unzuständigkeit ausgegangen werden. Allerdings sind die Meinungen darüber, ob der Betriebsrat bei den von ihm angesprochenen Regelungstatbeständen zum Thema Mobbing ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hat, durchaus geteilt. So vertritt das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom BV 227/00 AiB 2002, 374) die Meinung, dass zum Thema Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Mitbestimmungsrecht nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe, das auch nicht durch das Beschwerdeverfahren der 84, 85 BetrVG ausgeschlossen sei. In der Literatur ist dem vor allem Wolmerath (vgl.: Wolmerath, Mobbing im Betrieb, 2. Aufl., Rdn. 338) gefolgt. Auch das Landesarbeitsgericht Hamburg (Beschluss vom TaBV 4/98 NZA 1998, 1245) stellt ein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Fällen der vorliegenden Art nicht in Abrede, meint aber, dass dies wegen des Gesetzesvorbehalts in 87 Abs. 1 BetrVG und den abschließenden Regelungen zum Beschwerdeverfahren in den 82 ff. BetrVG ausgeschlossen wäre. Kreitner (in Küttner/Kreitner, Personalhandbuch 2004, 11. Aufl., Stichwort: Sexuelle Belästigung, Rdn. 13) verweist darauf, dass aus Sicht der Betriebsräte jedenfalls eine Initiative zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der hier streitbefangenen Regelungsmaterie zu empfehlen sei. Schließlich scheint auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom ABR 14/96 AP Nr. 118 zu 37 BetrVG 1972) der Meinung zuzuneigen, dass ein Betriebsrat jedenfalls initiativ werden könnte, um durch Verhandlungen mit der Arbeitgeberin über den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Mobbingfällen entgegenzuwirken Angesichts der dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Situation erscheint es nach Auffassung der Beschwerdekammer jedenfalls nicht undenkbar, dass dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auch in Form des Initiativrechts zusteht, und zwar nach 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG. Nach dieser Norm hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist dabei zwischen mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten und
6 mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten zu unterscheiden. Gegenstand der Mitbestimmung soll danach die Gestaltung der Ordnung des Betriebes durch die Schaffung allgemeingültiger verbindlicher Verhaltensregeln sein. Anordnungen, die dazu dienen, dass sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen demnach die Ordnung des Betriebs und sind mitbestimmungspflichtig. Dazu sollen nach Auffassung der Rechtsprechung noch die Maßnahmen des Arbeitgebers kommen, durch die er in Ausübung seiner Ordnungsmacht bestimmt, wie sichergestellt werden soll, dass die Ordnung des Betriebes auch aufrecht erhalten wird. Demgegenüber betrifft das Arbeitsverhalten Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Dass sind demnach alle Weisungen, die die Arbeitnehmer bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung selbst zu beachten haben. Sie sind mitbestimmungsfrei (vgl. hierzu: BAG, Beschluss vom ABR 3/99 AP Nr. 34 zu 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG, Beschluss vom ABR 499/98 AP Nr. 28 zu 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Folgt man der dargestellten Rechtsprechung zum Wirkungskreis des 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, was die Beschwerdekammer tut, so folgt hieraus zunächst, dass große Teile des Entwurfs des Betriebsrats zur abzuschließenden BV nicht mitbestimmungspflichtig im Sinne des 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sein dürften. Dies gilt vor allem für die in den Ziffern 1 und 2 niedergelegten Definitionen, für die Schaffung eines Fairness-Beauftragten in Ziffer 5 und wohl auch für die Fördermaßnahmen in Ziffer 9 der BV. Demgegenüber finden sich allerdings in den Ziffern 3, 4 und 8 des Entwurfs Tatbestände, die durchaus als allgemeingültige Verhaltensregeln definiert werden könnten und in Ziffer 8 einen Maßnahmenkatalog enthalten, der der Sicherstellung der Verhaltensregeln und möglicherweise der Sanktion von Fehlverhalten dienen könnte. Insgesamt sind mindestens die genannten Punkte der BV solche, bei denen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG denkbar ist (so wohl auch: DKK/Klebe, BetrVG, 9. Aufl., 87, Rdn. 52). Darüber hinaus spricht gegen die Unzuständigkeit der Einigungsstelle in diesem Zusammenhang aber vor allem, dass die Existenz des Mitbestimmungsrechts, wie oben umfänglich aufgezeigt, in Rechtsprechung und Literatur ernst und kontrovers diskutiert wird Dem bisher gefunden Ergebnis steht der Gesetzesvorbehalt des 87 Abs. 1 BetrVG nicht entgegen. Dies gilt zunächst, soweit sich die Arbeitgeberin auf die Regelungen des Beschäftigtenschutzgesetzes beruft, die entgegen ihrer Auffassung keine abschließende Regelung der hier zu behandelnden Materie enthalten. Zum einen beschränkt sich der Entwurf der vom Betriebsrat vorgelegten BV nicht auf Maßnahmen zur Abwehr von oder zur Sanktion bei sexueller Belästigung. Zum anderen bestimmt 4 Abs. 1 Ziffer 1 BeschSchG ausdrücklich, dass die Rechte des Betriebsrats nach 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unberührt bleiben sollen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (a. a. O.) stellen aber auch die 82 ff. BetrVG kein Gesetz dar, das hinsichtlich der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus
7 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG Sperrwirkung entfalten könnte. Die dortigen Regelungen erfassen einzig und allein Fragen des Beschwerderechts und des Beschwerdeverfahrens in den dort genannten Fällen. Die vom Betriebsrat angestrebte BV will aber nicht nur das Beschwerdeverfahren in der BV beschriebenen Fällen regeln, sondern erhält darüber hinaus vielfältige, auch präventive Maßnahmen und Verhaltensweisen, die nicht Gegenstand der gesetzlichen Regelung der 82 ff. BetrVG sind Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass ein Großteil der Regelungspunkte in dem BV- Entwurf des Betriebsrats jedenfalls in der derzeitigen Form nicht mitbestimmungspflichtig sein dürfte. Andererseits besteht aber mindestens in den drei Regelungspunkten, die oben unter Ziffer angesprochen wurden, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dabei kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die in dem Entwurf geforderten Regelungen in genau dieser Form auch durchsetzbar sind oder so umgesetzt werden sollten. Diese Frage hat allein die Einigungsstelle selbst zu klären wie auch die Feststellung, ob und in welchem Umfang sie tatsächlich für die vom Betriebsrat angesprochenen Regelungspunkte zuständig ist. 2.3 Da sich die Arbeitgeberin weder gegen die Person des Vorsitzenden noch gegen die vom Betriebsrat vorgeschlagene Anzahl der Beisitzer gewehrt hat, war dem Begehren des Betriebsrats insgesamt zu entsprechen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG. Unterschriften HI _8 gez.: Göttling, gez.: Murach, gez.: Wittich Fundstellen HI _9 Dokument-Index HI
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