Vertrag. zwischen. und. und. zur Finanzierung des. Theaters Eisenach

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1 Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dieses vertreten durch die Thüringer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst, und der Stadt Eisenach, vertreten durch den Oberbürgermeister Gerhard Schneider, und dem Wartburgkreis, vertreten durch den Landrat Dr. Martin Kaspari, dieser vertreten durch die Kreisbeigeordnete Claudia Döring, - nachstehend Land genannt - - nachstehend Träger genannt - zur Finanzierung des Theaters Eisenach Für die Finanzierung des Theaters Eisenach vereinbaren die Träger des Theaters Eisenach und das Land: 1

2 1 Die Landeszuwendungen für die Jahre 2004 bis 2008 werden unter folgenden Voraussetzungen, die in den nachfolgenden Paragrafen für das Theater Eisenach noch näher präzisiert werden, gewährt: (1) Die historisch gewachsene Vielfalt von Theater- und Orchesterangeboten in Thüringen wird durch Schwerpunktbildung und Vernetzung weiter entwickelt. (2) An jedem Theaterstandort wird auch künftig ein Drei-Sparten-Angebot gewährleistet, wenn auch nicht in allen Sparten als eigener Produktionsstandort mit eigenem Ensemble. (3) Die Ensembles verpflichten sich zur Profilierung sowie zur Kooperation vor allem mit anderen Thüringer Theatern und Orchestern. (4) Die Höhe der Landeszuwendung sinkt proportional, wenn der kommunale Finanzierungsanteil (Stand 2002) reduziert wird. 2 (1) Für die Laufzeit des Vertrags gewährt das Land den Trägem für den Betrieb des Theaters Eisenach im Wege der Projektförderung jährlich eine Zuweisung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs ( 16 und 22 Thüringer Finanzausgleichsgesetz) in Höhe von ,- als Festbetragsfinanzierung. Bei fortschreitender Kooperation der Theater Eisenach und Meiningen können die Landesmittel zwischen diesen beiden Häusern konvertibel eingesetzt werden. (2) Die Zuweisung dient der Finanzierung aller im bestätigten Haushalts-/ Wirtschaftsplan ausgewiesenen Ausgaben. (3) Die Mittel können auch für strukturverändernde Maßnahmen sowie zur Finanzierung tarifvertraglicher Abfindungen eingesetzt werden. (4) Darüber hinaus ist auf Antrag für die Finanzierung von Investitionen eine Landesförderung als Projektförderung nach Maßgabe des Landeshaushalts möglich. 2

3 3 (1) Der Festsetzungsbescheid ergeht auf der Grundlage eines jährlich zu erarbeitenden Haushalts-/Wirtschaftsplans, der alle Einnahmen und Ausgaben ausweist. Der Entwurf des Haushalts-/Wirtschaftsplans ist jeweils zum 15. März für das nächste Jahr dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vorzulegen. (2) Die Zuweisung des Landes wird in 12 gleichen Raten jeweils bis zum 10. Werktag des Monats überwiesen. (3) Für die Zuweisung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-GK) mit Ausnahme der Nr. 1.1 Sätze 2-4, Nr , Nr. 1.3 und Nr. 2 entsprechend. (4) Die Verwendung der Zuweisung gemäß diesem Vertrag ist durch die Träger bis zum des Folgejahres gegenüber dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nachzuweisen. Das Nähere regelt der Festsetzungsbescheid. 4 (1) Voraussetzung für die Landeszuwendung ist die Profilierung als Theater mit den Schwerpunkten heiteres Musiktheater (Operette), Barockoper, Musical, Ballett/Tanztheater, Kinder- und Jugendtheater und die Gewährleistung des Drei- Sparten-Angebots durch Übernahmen aus dem Theater Meiningen entsprechend der dortigen Spezialisierung. 1 (2) Die Zuweisung setzt weiter voraus, dass der kommunale Finanzierungsanteil für das Theater Eisenach mindestens ,- (Stadt Eisenach ,- und Wartburgkreis ,- ) beträgt. Sinkt der kommunale Finanzierungsanteil unter diesen Betrag, so reduziert sich die Landeszuweisung um denselben Vomhundert- Satz. (3) Bleiben die Gesamtausgaben des Theaters Eisenach unter den Zuwendungen und Zuweisungen von Land und Träger, so ist der zu viel gezahlte Betrag anteilig an sie zurückzuzahlen. 1 Eine zwischen den Trägem der Theater Eisenach und Meiningen einvernehmliche Modifizierung der Profilierung ist möglich, wenn das Mehrspartenangebot im Rahmen des vorgegebenen Finanzrahmens gewährleistet werden kann. 3

4 5 (1) Die Vertragsschließenden ermöglichen den Verbleib der Mittel aus sämtlichen zusätzlichen Einnahmen und zusätzlich eingeworbenen Drittmitteln beim Theater Eisenach. Die Bildung von Rücklagen aus Mitteln des Landes ist nicht möglich. Aus zusätzlichen Einnahmen können Rücklagen gebildet werden, soweit dies im Haushalts-/Wirtschaftsplan vorgesehen ist. (2) Strukturelle Veränderungen und die Berufung und Abberufung der künstlerischen Leitung/Geschäftsführung des Theaters Eisenach erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragschließenden. (3) Darüber hinaus steht dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ein umfassendes Auskunftsrecht über alle wesentlichen betrieblichen Vorgänge des Theaters Eisenach zu. 6 (1) Die Vertragschließenden verpflichten sich, das künstlerische Potential des Theaters Eisenach in Thüringen durch entsprechende Kooperationen in sinnvoller Weise für das Publikum zu nutzen. Insbesondere erklären sich die Träger bereit, im Bedarfsfall anderen Thüringer Partnern Gastspiele des Theaters Eisenach anzubieten. Das Nähere regeln die in Absprache mit dem Land noch abzuschließenden Kooperationsabkommen mit anderen Partnern. (2) Es besteht seitens der Träger die Bereitschaft, sich an einem gemeinsamen Marketing aller Theater und Orchester in Thüringen zu beteiligen. 7 Der Thüringer Rechnungshof hat gemäß 91 ThürLHO das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Theaters Eisenach. 8 (1) Der Vertrag gilt vom bis Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht eines jeden Vertragspartners zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei fehlender Kooperationsbereitschaft im Sinne von 6 Abs. 1 oder bei einer sonstigen erheblichen Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen eines Vertragsschließenden oder bei Aufgabe des Betriebs des Theaters vor. (2) Die Vertragspartner werden bis spätestens über eine Verlängerung dieses Finanzierungsabkommens entscheiden. 4

5 9 (1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt seine Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Unwirksame Vorschriften werden durch solche ersetzt, die dem ursprünglich gewollten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrags am nächsten kommen. Erfurt, den gez. Prof. Dr.-Ing. habil. Dagmar Schipanski Thüringer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst gez. Gerhard Schneider Oberbürgermeister Stadt Eisenach gez. i. V. Claudia Döring Kreisbeigeordnete Wartburgkreis 5

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